R 12 96 5. Kammer URTEIL vom 5. März 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch (BAB) 1. Die Gemeinde … betreibt auf Parzelle 1055 im Gebiet … einen Werkhof. Das Areal besteht aus fünf Gebäuden (Assek.-Nrn. 1055, 1055-A, 1055-B, 1055A und 1055B). Diese stehen sehr eng zusammen oder sind zusammengebaut (Assek.-Nrn. 1055, 1055-A und 1055-B). Neben einer Werkstatt und Lagerräumen befinden sich in den Gebäuden auch Einstellhallen für Fahrzeuge. Der ursprüngliche Werkhofkomplex wurde im Jahr 1963 als Unterkunft, Werkstatt und Einstellhalle für den Bau des Stollens des … erstellt und 1969 für die Niederlassung einer Baufirma erweitert. Im Jahr 1972 übernahm die Gemeinde die Gebäude zum Weiterbetrieb als Werkhof. Das Gebiet befindet sich in der Lagerzone, überlagert von der Gefahrenzone 1. Gemäss Protokoll Gefahrenkommission 1 vom 16. Februar 2010 verbleibt die Lagerzone in der Gefahrenzone 1. Am 15. November 1985 stimmte das Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV; heute Departement für Volkswirtschaft und Soziales, DVS) einer Gebäudesanierung und der Umnutzung des Kantinentrakts in eine Garage zu. Weiter gab das DIV am 20. September 1999 die Zustimmung zum Bau eines Splittsilos. Am 30. April 2012 ersuchte die Gemeinde um den Abbruch der Gebäude Nr. 1055-A und 1055-B und einen Neubau einer Einstellhalle am selben Ort.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 teilte das Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE) mit, es habe bei der Prüfung des Baugesuches festgestellt, das Vorhaben befinde sich in der Lagerzone, überlagert von der Gefahrenzone 1. Gemäss Art. 15 Abs. 3 Ziff. 1 BG seien dort nur Unterhaltsarbeiten an bestehenden Gebäuden zulässig. Bereits Erneuerungen würden an benanntem Baustandort als unzulässig qualifiziert. Der Abbruch und Bau einer Ersatzbaute gehe deutlich über das zulässige Mass hinaus. Ebenso verstosse das Vorhaben gegen Art. 38 Abs. 2 KRG, welcher nur die Erneuerung bestehender Bauten zulasse. Es werde empfohlen, das BAB-Gesuch zurückzuziehen. Am 23. Mai 2012 führte das ARE einen Augenschein im Beisein der Gemeinde, des Werkhofleiters und des regionalen Forstingenieurs durch. Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 an das ARE wies die Gemeinde darauf hin, die Gebäude 1055-A und 1055-B würden heute ausschliesslich für Lager- und Einstellzwecke genutzt und dienten nicht als Arbeitsräume mit dauerndem Aufenthalt. Sie fielen somit nicht unter Art. 15 Abs. 3 Ziff. 1 BG. Zudem dürften gemäss Art. 38 Abs. 2 KRG bestehende Bauten erneuert werden. Weiter habe das bestehende Gebäude eine Grundfläche von 183.75 m². Es solle abgerissen und erneuert (modernisiert gemäss Art. 24c RPG/Art. 42 RPV) werden. Der Standort werde beibehalten und mit 176.22 m² nicht grösser. Wände und Decke seien aus Beton und somit sicherer als das bestehende Holzgebäude. Die Zufahrtstore seien gegen Süden gerichtet und elektrisch mittels Fernbedienung zu öffnen. Im Weiteren entstünden keine neuen Arbeitsräume für Unterhaltsarbeiten und das Gebäude sei für die Gemeinde wirtschaftlich zweckgebunden. Am 20. Juni 2012 schrieb das Amt für Natur und Umwelt (AWN), die Gebäude lägen in einer Gefahrenzone I, was durch den Prozess „Sturz“ begründet sei. Die Revision des Gefahrenzonenplanes nach dem grossen Felssturz von 2001 habe die Gefahrenzone I bestätigt. Die Gefährdungssituation habe sich seither nicht verändert.
Mit BAB-Entscheid vom 9. August 2012 verweigerte das ARE die Erteilung der Bewilligung. Es erwog, Art. 38 Abs. 2 KRG verbiete die Erstellung und Erweiterung von Bauten und Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienten. Zudem diene die Bestimmung auch dem Schutz von Sachwerten. Weiter bleibe Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen vorbehalten. Im vorliegenden Fall würden jedoch Räume versetzt, Wände herausgebrochen und neue Wände eingezogen. Da die Zweckbestimmung bisheriger Räume wesentlich verändert werde, handle es sich nicht mehr um eine Erneuerung. Auch die von der Gemeinde angeführten Punkte führten nicht zu einer anderen Einschätzung. Im Weiteren sei Art. 15 Abs. 3 Ziff. 1 BG mit dem Inkrafttreten des KRG am 1. November 2005 obsolet geworden, soweit die Bestimmung nicht weitergehende Vorschriften enthalte. Eine Bewilligung hätte überdies eine unerwünschte Präjudizwirkung zur Folge. Eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG komme nicht in Frage, weil Neubauten hier nicht erlaubt seien. Schliesslich werde der Gemeinde nahegelegt, den Werkhof aus der Gefahrenzone 1 zu verlegen. 2. Dagegen erhob die Gemeinde (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. September 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden. Darin beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen BAB-Entscheides und die Erteilung der Zustimmung zum Baugesuch. Eventualiter sei der negative Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das ARE zurückzuweisen. Begründend führte die Beschwerdeführerin an, gemäss dem Urteil des Verwaltungsgerichts R 02 87 respektive Art. 24c RPG und Art. 42 RPV werde für den Wiederaufbau gefordert, dass die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich der Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibe. Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen, da lediglich ein Teil der Anlage in Stand gestellt und an die Erfordernisse der Zeit angeglichen werde. Anders als im Urteil R 02 87 handle es sich hier um notwendige Unterhaltsarbeiten an einem grösseren Gebäudekomplex. Weiter hielt die Beschwerdeführerin fest, dass es vorliegend um die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe gehe. Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei deshalb zu beachten. Den Werkhof schleifen und verlegen würde Kosten im Umfang von Fr. 2-3 Mio. verursachen. Ein geeigneter Standort sei im Zonenplan nicht ausgeschieden und fehle. Auch werde mit der geplanten Renovation eines Teils der Anlage eine effizientere Abwicklung der Vorbereitungsarbeiten für den Einsatz der Werkgruppe erreicht, was einen kürzeren Aufenthalt der Belegschaft vor Ort mit sich bringe. 3. In seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2012 beantragte das ARE (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Im Urteil R 09 62 vom 17. November 2009 habe das Gericht festgehalten, bei Reparaturarbeiten handle es sich etwa um das Auswechseln einzelner Bretter oder Backsteine an Fassaden, respektive einzelner Dachziegel an Dächern. Reparatur- und Unterhaltsarbeiten seien Massnahmen, welche die Erhaltung bestehender Bauten in ihrer inneren und äusseren Form und Zweckbestimmung durch Instandstellen oder Ersetzung defekter Teile anstrebten. Unterhalt liege vor, wenn die vorhandene innere und äussere Gestaltung, Form- und Zweckbestimmung einer Baute bestehen bleibe, also die mangelhaften Teile ersetzt oder in Stand gestellt werden. Weitergehende Arbeiten gälten als Modernisierungsmassnahmen, welche in der Regel wertvermehrenden Charakter aufwiesen. Ausserdem diene die geplante Einstellhalle unbestrittenermassen dem Aufenthalt von Menschen. Auch seien an den fraglichen Werkhofgebäuden gemäss Art. 15 Abs. 3 Ziff. 1 BG nur Unterhaltsarbeiten zulässig. Hier solle zudem nicht etwa ein untergeordneter Teil der gesamten Grundrissfläche aller Werkhofgebäude von insgesamt knapp 700 m² abgerissen werden. Es werde nahezu ein Viertel der bestehenden Gebäudesubstanz abgerissen. Ein solch einschneidender Eingriff führe zu einer wahrnehmbaren Veränderung der inneren und äusseren Gestaltung und sprenge den nach Art. 15 Abs. 3 Ziff. 1 BG zulässigen Unterhaltsbegriff bei Weitem. Weiter hielt der Beschwerdegegner entgegen, in der Gemeinde gebe es ein eminentes öffentliches Interesse an der strikten Einhaltung der Gefahrenzonenbestimmungen, um Schadensfälle mit unabsehbaren Haftungsfolgen zu vermeiden. Geldwerten Interessen komme bei der
Anwendung der Raumplanungs- und Baugesetzgebung regelmässig kein entscheidendes Gewicht zu. Zudem gehöre es zur Koordination raumwirksamer Planung im Sinne von Art. 1 RPG, dass Kanton und Gemeinden in gegenseitiger Unterstützung die Koordination raumwirksamer Aufgaben gewährleisteten. Dieser Aufgabe stelle sich das ARE auch bei einer allfälligen Suche nach geeigneten Alternativstandorten für die Lagerzone in der Gemeinde. Die von der Gemeinde angesprochenen und nicht weiter belegten Schwierigkeiten rechtfertigten jedenfalls keine Erteilung der nachgesuchten Bewilligung. 4. Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 auf die Einreichung einer Replik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 9. August 2012 zum Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht die Bewilligung zum Abbruch der Gebäude Nr. 1055-A und 1055-B und dem Neubau einer Einstellhalle auf Parzelle Nr. 1055 im Gebiet … der Gemeinde nicht erteilte und das Baugesuch der Beschwerdeführerin abwies. 2. Vorab ist in formeller Hinsicht darauf hinzuweisen, dass Art. 25 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) die kantonale Zuständigkeit bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone regelt. In Art. 25 Abs. 2 RPG heisst es: Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen
Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Im kantonalen Recht normiert Art. 87 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; 801.100) die Zuständigkeit für das vorliegend massgebende Verfahren wie folgt: Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB) erfordern neben der Baubewilligung eine kantonale Bewilligung (BAB-Bewilligung) (Abs. 1). Zuständig für Entscheide über Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen ist das Departement (BAB-Behörde). Die Regierung kann durch Verordnung die Zuständigkeit ganz oder teilweise einer anderen kantonalen Behörde übertragen (Abs. 2). Weiter hält Art. 49 der Raumplanungsverordnung des Kantons Graubünden (KRVO; 801.110) unter anderem fest, dass nach Vorliegen aller Unterlagen die Fachstelle über das BAB-Gesuch und allfällige Einsprachen entscheidet und die BAB-Bewilligung erteilt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls weist sie das BAB-Gesuch ab (Abs. 1). Kantonale Fachstelle ist gemäss Art. 1 Abs. 2 KRVO das ARE. Im Lichte der soeben erwähnten Bestimmungen ergibt sich demnach die Zuständigkeit des ARE über die Erteilung von BAB-Bewilligungen und das im konkreten Fall massgebende Verfahren (vgl. Art. 87 KRG und Art. 49 KRVO mit weiteren Hinweisen). 3. a) Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Bewilligung für den Abbruch der Gebäude Nr. 1055-A und 1055-B und den Neubau einer Einstellhalle auf Parzelle 1055 der Gemeinde zur Recht vom Beschwerdegegner nicht erteilt worden ist. Die Gemeinde wendet dagegen ein, für den Wiederaufbau werde lediglich verlangt, dass die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich der Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibe. Des Weiteren werde gefordert, dass die Baute oder Anlage im Zeitpunkt des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar gewesen sei und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse bestehe. Im konkreten Fall seien diese Kriterien erfüllt, da der umgebaute Raum nicht erweitert werde. Es werde lediglich ein Teil der Anlage in Stand gestellt und an die Erfordernisse der Zeit angeglichen.
Umfang, Erscheinungsbild und Werksbestimmung würden dabei nicht verändert. Diese Argumentation vermag das Gericht nicht zu überzeugen. So hält Art. 15 Abs. 3 Ziff. 1 des Baugesetzes der Gemeinde (BG), der zulässigerweise, vgl. Art. 107 Abs. 2 Ziff. 3 und in fine KRG - über Art. 38 Abs. 2 KRG hinausgeht, diesbezüglich folgendes fest: Die Lagerzone ist für die Errichtung von gewerblichen und industriellen Lagerplätzen bestimmt (Abs. 1). Es sind nur Bauten zulässig, die der Lagerhaltung dienen und keine Arbeitsplätze mit dauerndem Aufenthalt enthalten (Abs. 2). Ist die Lagerzone von einer Gefahrenzone I überlagert, gelten überdies folgende Vorschriften (Abs. 3): Bestehende Bauten, die jetzt Arbeitsräume und damit Räume für den Aufenthalt von Menschen enthalten, dürfen mit Bezug auf diese Zweckbestimmung nur unterhalten, aber nicht erneuert werden (Ziff. 1). Unbestritten ist, dass sich das für den vorliegenden Fall relevante Bauvorhaben auf Parzelle 1055 im Gemeindegebiet in einer Lagerzone befindet, die wiederum von einer Gefahrenzone I überlagert wird. Weiter beinhaltet das Baugesuch der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen den Abbruch und den Wiederaufbau von Bauten, die dem Aufenthalt von Menschen dienen. Sodann hält die Gemeinde in ihrer Beschwerde fest, mit der geplanten Renovation eines Teils der Anlage werde eine effizientere Abwicklung der Vorbereitungsarbeiten für den Einsatz der Werkgruppe erreicht, was wiederum einen kürzeren Aufenthalt der Belegschaft vor Ort mit sich bringe. Daraus erhellt, dass selbst die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass sich künftig Menschen in der geplanten Einstellhalle aufhalten werden. Das Gericht teilt diese Ansicht, zumal eine bestimmungsgemässe Nutzung der Einstellhalle, die vorwiegend als Lager- und Einstellraum für Maschinen und Fahrzeuge dienten soll, den Aufenthalt der Forst- und Werkarbeiter voraussetzt. Demnach kann gestützt auf Art. 15 Abs. 3 Ziff. 1 BG festgehalten werden, dass mit Blick auf diese Zweckbestimmung bestehende Bauten nur unterhalten, nicht aber erneuert werden dürfen. Im Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden R 09 62 vom 17. November 2009, wo es um eine Bewilligung für ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone ging, wurde zum Begriff „Unterhalt“ was folgt ausgeführt: Bei Reparatur- oder
Unterhaltsarbeiten handelt es sich praxisgemäss etwa um das Auswechseln einzelner Bretter oder Backsteine an Fassaden, respektive einzelner Dachziegel an Dächern. Reparatur- und Unterhaltsarbeiten sind nur solche Massnahmen, welche die Erhaltung bestehender Bauten in ihrer inneren und äusseren Form und Zweckbestimmung durch Instandstellung oder Ersetzung defekter Teile anstreben. Lediglich Gebäudeunterhalt liegt vor, wenn die vorhandene innere und äussere Gestaltung, Form- und Zweckbestimmung einer Baute bestehen bleiben, also nur die mangelhaften Teile ersetzt oder instand gestellt werden. Reparaturen sind kleine Ausbesserungsarbeiten wie beispielsweise das Auswechseln schadhaft gewordener Bauteile von untergeordneter Bedeutung. Bewilligungsfrei sind alle der Erhaltung oder dem Beheben von Schäden dienenden Arbeiten sowie die Erneuerung (Renovation), soweit sie dem normalen Unterhalt dient und gegenüber dem Bestehenden keine nach aussen sichtbaren Veränderungen mit sich bringt und die Sicherheit von Mensch und Sachen nicht verschlechtert. Weitergehende Arbeiten gelten als Modernisierungsmassnahmen, welche in der Regel wertvermehrenden Charakter aufweisen. Nicht mehr als Unterhaltsarbeit kann eine durchgreifende Sanierung eines Gebäudes betrachtet werden, die in Hinsicht auf eine Änderung der Zweckbestimmung der Baute vorgenommen wird. So qualifizierte das Verwaltungsgericht Graubünden den vollständigen Ersatz des Daches und seiner Isolation als Erneuerung, welche über den einfachen Unterhalt hinausgeht (VGU R 09 62 vom 17. November 2009 E.4b). In Berücksichtigung des soeben erwähnten Urteils steht fest, dass der Abbruch und der Wiederaufbau solcher Bauten nicht unter den Begriff „Unterhalt“ gemäss Art. 15 Abs. 3 Ziff. 1 BG fallen kann. Wie der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung richtigerweise anführt, ist vorliegend nicht lediglich ein untergeordneter Teil der gesamten Grundrissfläche aller Werkhofgebäude von knapp 700m2 vom fraglichen Abbruch betroffen. Vielmehr erwägt die Beschwerdeführerin den Abbruch von zwei Gebäuden mit einer Bruttogeschossfläche von rund 183m2, welche durch einen ca. 176 m2 grossen Neubau ersetzt werden soll. Ein derart einschneidender Eingriff führt zu einer wahrnehmbaren Veränderung der inneren und äusseren Gestaltung. Dabei wird
der Innen- und Aussenbereich der Anlage, beispielsweise das Dach, die Wände, die Innenausstattung etc., vollständig abgerissen und durch eine andere Baute ersetzt. Das sind klarerweise keine notwendigen Unterhaltsarbeiten, weshalb vorliegendes Bauvorhaben Art. 15 Abs. 3 Ziff. 1 BG nicht standhalten kann. b) Weiter ist darauf hinzuweisen, dass ein Abbruch und Wiederaufbau benannter Baute auch mit Art. 38 Abs. 2 KRG nicht im Einklang steht. Dieser hält unter anderem folgendes fest: In der Gefahrenzone I dürfen keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen. Bestehende Bauten und Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, dürfen nur erneuert werden. Die Dauer eines Aufenthalts ist dabei nicht entscheidend. Die Bestimmung verbietet Bauten, die dem Aufenthalt von Mensch und Tier dienen, schlechthin (VGU R 02 87; Urteil des Bundesgerichts 1A. 125/2000 vom 23. August 2000 E.3). Unbestrittenermassen würde sich das Forst- und Werkpersonal in der Einstellhalle aufhalten, was mit Art. 38 Abs. 2 KRG nicht zu vereinbaren wäre. Auch hält die Gefahrenkommission im Protokoll vom 16. Februar 2010 fest, dass der Felssturz des Jahres 2001 an der „…“ die Gefährlichkeit der gesamten Bergflanke belege und schon vergleichsweise kleine Steine das Dach der geplanten Einstellhalle durchschlagen könnten. Dies untermauert die hier vertretene Argumentation zusätzlich. Die Forst- und Werkarbeiter würden sich in eine Gefahrensituation begeben, die nicht zu rechtfertigen wäre. Diesbezüglich steht das strittige Bauprojekt Art. 38 Abs. 2 KRG entgegen. Es bleibt im Sinne von Art. 38 Abs. 2 KRG zu prüfen, ob es sich im konkreten Fall lediglich um eine Erneuerung der Baute handelt. In der Arbeitshilfe zum KRG wird unter Art. 38 Abs. 2 KRG die Erneuerung wie folgt definiert: Als Erneuerung gelten dabei namentlich Instandhaltung, Instandstellung und Modernisierung. Erweiterungen (z.B. BWF-Vergrösserungen nach Aussen oder im Innern; Volumenvergrösserungen etc.) fallen selbstverständlich nicht mehr unter den Begriff der Erneuerung.
Wie bereits erwähnt, umfasst vorliegendes Projekt den Abbruch und Wiederaufbau von Anlagen, was nicht als Erneuerung gelten kann. Vorliegend werden zwei Gebäude abgerissen und durch eine neue Einstellhalle ersetzt. Daraus erhellt, dass es sich hier nicht lediglich um eine Modernisierung bzw. Instandhaltung bestehender Anlagen handelt, sondern um eine wahrnehmbare Veränderung. Umfang und Erscheinungsbild des Werkes würden sich ändern. Unbestritten soll ca. ein Viertel der gesamten Bruttogeschossfläche abgebrochen und wieder aufgebaut werden, was auf eine wahrnehmbare Umgestaltung nach aussen und nach innen schliessen lässt. Auch fällt benanntes Bauvorhaben aufgrund der hier vertretenen Auffassung nicht unter den Begriff „Erneuerung“, wenn die gesamte Anlage als Einheit betrachtet wird. Die Beschwerdeführerin vermag somit aus der von ihr vorgebrachten Argumentation nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
c) Im Lichte der in vorstehenden Erwägungen 3a und 3b gemachten Ausführungen steht fest, dass die Beschwerdeführerin einen Abbruch zweier Gebäude und den Bau einer Neu- bzw. Ersatzbaute erwägt, weshalb vorliegendes Bauprojekt eindeutig nicht unter den Begriff „Unterhalt“ fallen kann. In diesem Zusammenhang gilt es noch anzumerken, dass sich, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, auch hinsichtlich des Bewilligungserfordernisses der Vereinbarkeit eines Wiederaufbaues oder einer Änderung einer Baute mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung durch das neue Recht materiell nichts geändert hat. Vielmehr ist das Gebot der Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung sogar die Grundvoraussetzung von Art. 24c Abs. 2 RPG für die Inanspruchnahme der darin gewährten Bestandesgarantie. Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie meint, in Art. 42 RPV seien die wichtigen Anliegen der Raumplanung abschliessend umschrieben. Diese Bestimmung handelt überhaupt nicht davon, sondern konkretisiert die Besitzstandsgarantie. Was wichtige Anliegen der Raumplanung sind - ein Begriff der weder vom alten noch vom neuen RPG definiert wird - ist somit weiterhin von der Rechtsprechung zu konkretisieren. Selbst wenn die Identität der Baute gewahrt wird und auch die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 4 RPV gegeben sind, kann eine Bewilligung für den Wiederaufbau nach Artikel 24c RPG an der Unvereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung scheitern. Diesbezüglich hat sich gegenüber Artikel 24 Abs. 2 aRPG nichts geändert. Das Bundesgericht hat stets betont, dass es als wichtiges Anliegen der Raumplanung zu betrachten ist, dass dort keine Bauten erstellt werden, wo wegen drohender Naturgewalten Menschen oder Tiere zu Schaden kommen könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1.A125/2000 vom 23. August 2000 E.4). Im konkreten Fall reicht auch der in Art. 24c RPG gewährte Bestandesschutz für eine Bewilligung des vorliegend strittigen Bauprojekts nicht aus. d) Schliesslich kann auch dem Einwand der Beschwerdeführerin, eine Aufgabe des fraglichen Bauprojektes sei mit unverhältnismässigen Kosten verbunden und ein geeigneter Alternativstandort in der Gemeinde fehle, nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht in ihrer Vernehmlassung festhält, ist es in der Vergangenheit auf dem Gemeindegebiet immer wieder zu Felsstürzen gekommen, weshalb ein öffentliches Interesse an der Einhaltung der Gefahrenbestimmungen besteht und Schadensfälle mit unabsehbaren Haftungsfolgen vermieden werden können. Das Gericht erachtet vorliegendes Bauverbot als verhältnismässig. Daran vermögen auch allfällige Mehrkosten nichts zu ändern. Eine andere Beurteilung wäre auch mit Blick auf die in Art. 1 und 3 RPG festgelegten Grundsätze und Ziele problematisch. An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass das Gericht auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein verzichtet hat, da die den Akten beigelegten Beweismittel zur Beurteilung der Angelegenheit genügen. 4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das strittige Bauprojekt mit Art. 15 Abs. 3 Ziff. 1 BG und Art. 38 Abs. 2 KRG nicht vereinbar ist und der Beschwerdegegner den fraglichen Abbruch und Wiederaufbau zu Recht nicht bewilligte. Der angefochtene BAB-Entscheid vom 9. August 2012 des
Beschwerdegegners erweist sich somit in allen Punkten als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; 370.100) zulasten der Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass und dem Beschwerdegegner wird folglich keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 333.-zusammen Fr. 1‘833.-gehen zulasten der Gemeinde und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.