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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 23.10.2012 R 2012 84

23 ottobre 2012·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·4,050 parole·~20 min·5

Riassunto

Baueinsprache | Baurecht

Testo integrale

R 12 84 5. Kammer URTEIL vom 23. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Am 7. Mai 2012 reichte … das Gesuch betreffend die Projektänderung um den Um- und Ausbau des bestehenden Einfamilienhauses an der Via … auf Parzelle 520 in … ein. 2. Am 21. Mai 2012 erhob … dagegen Einsprache und begründete diese damit, dass am 11. März 2012 das Schweizer Volk und die Stände die Volksinitiative "Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen" angenommen hätten. Die Initiative habe zum Ziel, den Anteil an Zweitwohnungen auf 20 % zu beschränken. … habe einen Anteil an Zweitwohnungen von rund 80 % und liege somit klar über diesem Ziel. Bei einer Volksabstimmung ohne Angabe einer Übergangsfrist trete die entsprechende Bestimmung sofort in Kraft, da sonst der Volkswille untergraben würde. Die Gemeinde habe sich zudem in einem Richtplan verpflichtet, den Neubau von Wohnungen einzuschränken, um ein geordnetes Wachstum zu garantieren. Der Bund habe zudem klar signalisiert, dass diejenigen Gemeinden mit Bussen belegt werden könnten, welche weiterhin Baugesuche für Zweitwohnungen bewilligten. Dadurch wäre er als Steuerzahler indirekt ebenfalls betroffen. Zudem sei bei einer Baustelle mit diesen Dimensionen mit erheblichen Behinderungen und einer willkürlichen Sperrung der Strasse zu rechnen, was er nicht mehr tolerieren werde. Gemeindegesetze seien Bundesgesetzen und der Bundesverfassung untergeordnet.

3. Am 7. Juni 2012 nahm die Bauherrschaft zur Einsprache Stellung. Von der Initiative seien bestehende und bereits bewilligte Gebäude nicht betroffen, lediglich Neubauten. Der Einsprecher mache keine Verletzung baurechtlicher Vorschriften geltend. Die Befürchtung über mögliche Behinderungen der Zufahrt seien haltlos. Die Einsprache sei abzuweisen. 4. a) An seiner Sitzung vom 24. Juli 2012, mitgeteilt am 27. Juli 2012, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde … die Einsprache ab. Zur Begründung führt er aus, zwar sei die neue Bestimmung Art. 75b BV seit der Annahme der Initiative in Kraft. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass sie sogleich Wirkung entfalte. Im Zusammenhang mit Art. 75b BV und der Übergangsbestimmung Art. 197 Ziff. 8 Abs. 2 BV bestünden diverse Unklarheiten. Es sei nicht explizit geregelt, wie bei Bewilligungen von neuen Zweitwohnungen vorzugehen sei. Der Kanton stelle sich auf den Standpunkt, dass sich aus der Übergangsbestimmung zur Initiative, wonach nach dem 1. Januar 2013 erteilte Bewilligungen für Zweitwohnungen nichtig seien, der zwingende Umkehrschluss ergebe, dass gestützt auf bisheriges Recht bis 31. Dezember 2012 noch Baubewilligungen erteilt werden könnten, dies grundsätzlich unabhängig davon, ob die entsprechenden Baugesuche am 11. März 2012 bereits bei der Gemeinde eingereicht worden seien oder erst nachher. Die Entscheidung, ob weiterhin Bewilligungen erteilt würden oder nicht, liege bei den Gemeinden. Die Gemeinde … halte dafür, dass, obwohl der Zweitwohnungsanteil dort über 20 % liege, bis 31. Dezember 2012 oder bis zum Inkrafttreten der geplanten Verordnung des Bundesrates betreffend Zweitwohnungen Bewilligungen für den Neubau von Zweitwohnungen erteilt werden könnten, vorausgesetzt, die materiellen Baurechtsbestimmungen seien eingehalten. Vorliegend sei dies der Fall. Eine Busse könne der Gemeinde schon mangels Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage nicht auferlegt werden. Zudem sei die Baubewilligungserteilung rechtmässig. Dem Einsprecher wurden Kosten von Fr. 750.-- auferlegt.

b) Gleichentags erteilte der Gemeindevorstand … die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Unter anderem hielt er fest, dass in dem bestehenden Einfamilienhaus nachträgliche Projektänderungen gegenüber der Baubewilligung 05/47 vorgenommen würden, welche den Innenausbau des bereits bestehenden Hauses sowie geringfügige Bauarbeiten im Aussenbereich beträfen. Der Umbau einer altrechtlichen Wohnung mit Erweiterungen bis 30 m² der Bruttogeschossfläche (BGF) unterliege nicht der Kontingentierungsregelung. Der Innenumbau des bereits bestehenden Hauses habe keine Erweiterung der BGF zur Folge und die Bauarbeiten im Aussenbereich unterlägen nicht der Kontingentierungsregelung, weswegen das Bauvorhaben per sofort zur Ausführung freigegeben werden könne. 5. Dagegen erhob … am 24. August 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Gutheissung derselben. Die Baubewilligung sei so lange zu sistieren, bis eine verbindliche Rechtssicherheit bestehe und die Gemeinde die notwendigen Unterlagen zur Beurteilung dieser Projektänderung zur Verfügung stelle, worin die Änderungen gegenüber dem bestehenden Projekt klar ersichtlich seien. Ihm sei eine angemessene Entschädigung zu leisten. Der Gemeindevorstand sei betreffend Amtsmissbrauch und versuchter Nötigung zu verwarnen und solle sich zukünftig an die geltenden Gesetze halten. Sollten Bundesrat, Exekutive und Judikative zur Ansicht gelangen, dass Baubewilligungen für Zweitwohnungen nach dem 11. März 2012 rechtskonform seien, sei dafür zu sorgen, dass der öffentliche Raum nicht durch Baugeräte permanent belegt werde. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die Gemeinde … habe einen Zweitwohnungsanteil von rund 80 %. Die Erteilung weiterer Baubewilligungen zum heutigen Zeitpunkt könne als eigentliche Rechtsumgehung gewertet werden. Er habe ein schutzwürdiges eigenes Interesse, da das Gesamtbild der Gemeinde durch den uferlosen Bau von Zweitwohnungen beeinträchtigt sei und die Lebensqualität in diesem verkehrsfreien Ort beeinträchtigt werde. Als Stimmbürger habe er das Recht, zu verlangen, dass Beschlüsse des Volkes vor egoistische partikulare Interessen gestellt würden und dem Gesetz Nachdruck

verliehen werde. Gemeinderecht könne nicht die Bundesverfassung brechen. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, der Gemeinderat bestehe aus fünf Mitgliedern, wobei zwei beim lokalen Baugeschäft auf Lohnbasis angestellt seien. Ein Interessenskonflikt sei vorprogrammiert. Ein Ausstand bei solchen Entscheiden sollte Pflicht sein. Der Beschwerdeführer legt weiter dar, Art. 94 Abs. 3 BG besage, dass die Kosten offensichtlich unbegründeter Einsprachen dem Einsprecher zu überbinden seien. Es behaupte wohl niemand, seine Einsprache sei unbegründet gewesen. Die willkürlich von der Gemeinde festgesetzten Kosten des Einspracheentscheides grenzten an Nötigung und hätten wohl den Zweck, ihn einzuschüchtern. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, Art. 91 Abs. 2 BG bestimme, dass die Baubewilligung erlösche, wenn nicht innert eines Jahres seit Eintritt der Rechtskraft mit dem Bau begonnen worden sei. Ein angefangener Bau sei mit Einschluss der Umgebungsarbeiten binnen zweier Jahre nach Baubeginn zu vollenden. Fristen könnten allenfalls verlängert werden. Die zu beurteilende Baubewilligung verletze diese Fristen klar. Der Beschwerdeführer rügt weiter, 2011 sei an dieser Örtlichkeit ein Kran der Firma … AG für rund sieben Monate mitten auf der öffentlichen Strasse aufgestellt und belassen worden. Dies sei seitens der Gemeinde toleriert worden. Abschliessend führt der Beschwerdeführer aus, Vetternwirtschaft sei eine hässliche Form der Korruption, welche die Wirtschaft lähme und latent für jedermann spürbar vorhanden sei, jedoch sehr schwer ausgerottet und bewiesen werden könne. 6. Am 6. September 2012 beantragte … (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt er aus, der Zweitwohnungsartikel sei hier nicht anwendbar und es bestehe kein Sistierungsgrund. Auch die geltend gemachte Rechtsunsicherheit bestehe mit Erlass der Verordnung über Zweitwohnungen nicht mehr, weswegen das Bewilligungsverfahren auch aus diesem Grund nicht zu sistieren sei. 7. Am 17. September 2012 beantragte auch die Gemeinde … (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf

eingetreten werden könne. Zur Begründung führt sie aus, zwar sei Art. 75b BV seit dem Zeitpunkt der Annahme der Initiative in Kraft. Deswegen entfalte die Bestimmung aber nicht sogleich Wirkung. Es seien für die Umsetzung weitere Grundlagen erforderlich. Zunächst würden eine bundesrätliche Verordnung und anschliessend ein Gesetz erlassen. Die Verordnung sei vom Bundesrat am 22. August 2012 verabschiedet worden und trete am 1. Januar 2013 in Kraft. Demnach könnten bis zum 31. Dezember 2012 Gesuche für den Bau neuer Zweitwohnungen bewilligt werden, sofern die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten seien. Zudem gehe es hier um ein Projektänderungsgesuch für eine am 11. März 2012 bereits bestehende Wohnung. Gestützt auf die Besitzstandsgarantie seien bestehende Zweitwohnungen in ihrem Bestand geschützt. Gemäss der neuen Verordnung über Zweitwohnungen seien auch Umnutzungen von Erst- in Zweitwohnungen und umgekehrt zulässig, wenn die Wohnung am 11. März 2012 bereits bestanden habe oder rechtskräftig bewilligt gewesen sei. Die Bewilligung für eine Projektänderung lasse sich somit mit Art. 75b BV ohne weiteres vereinbaren. Zudem seien die vom Projektänderungsgesuch getroffenen baulichen Massnahmen bereits vor Annahme der Zweitwohnungsinitiative vorgenommen und das Gesuch erst nach dem 11. März 2012 eingereicht worden, weil die Bauherrschaft davon ausgegangen sei, die vorgenommenen Bauten seien bereits mit der bestehenden Bewilligung zulässig. Selbst, wenn es hier nicht um eine Projektänderung, sondern um einen Neubau einer Zweitwohnung ginge, würde die Annahme der Zweitwohnungsinitiative einer Bewilligungserteilung nicht entgegenstehen. Die Verordnung trete ja erst am 1. Januar 2013 in Kraft. Sodann macht die Beschwerdegegnerin geltend, es treffe nicht zu, dass nicht sämtliche Unterlagen zur Beurteilung des Baugesuchs vorgelegen hätten. Zudem sei der betreffende Einwand verspätet, weil der Beschwerdeführer diesen im Rahmen der Einsprache nicht vorgebracht habe. Deshalb habe die Gemeinde die Bewilligung zu Recht erteilt und die Beschwerde sei diesbezüglich abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin macht ferner geltend, auf den Antrag, den Gemeindevorstand betreffend Amtsmissbrauch und versuchter Nötigung zu verwarnen, könne nicht eingetreten werden. Eine Beurteilung im

vorliegenden Verfahren sei nicht möglich und das Gericht dazu nicht zuständig. Weiter führt die Beschwerdegegnerin aus, aufgrund des unmittelbar anzuwendenden Art. 96 KRG seien die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten den Einsprechenden zu überbinden, wenn deren Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten werde. Die Überbindung dieser Kosten sei auch dann zulässig, wenn die Gemeinde keine selbstständige Gebührenverordnung i.S.v. Art. 96 Abs. 2 KRG erlassen habe. Die Höhe werde durch die Auslagen, welche der Gemeinde entstanden seien sowie durch das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip bestimmt. Der Betrag von Fr. 750.-- entspreche diesen Voraussetzungen. Dass die Kosten genau gleich hoch seien, wie in der Baubewilligung, sei blosser Zufall. Die Kosten des Bewilligungsverfahrens berechneten sich nach dem entsprechenden Gemeindereglement. Sodann macht die Beschwerdegegnerin geltend, auf den Antrag betreffend Freihaltung des öffentlichen Raums von Baugeräten könne nicht eingetreten werden. Im vorliegenden Verfahren gehe es darum, ob das Bauprojekt der Bauherrschaft den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche oder nicht. Wenn dies der Fall sei, bestehe Anspruch auf Bewilligungserteilung. Die Zufahrt dürfe selbstverständlich benützt werden. Alles andere würde dazu führen, dass die Bautätigkeit im bereits überbauten Gebieten ausgeschlossen werde, was nicht angehe. Die angebliche Verletzung der Ausstandsregeln sei völlig aus der Luft gegriffen, so die Beschwerdegegnerin weiter, da keiner der Ausstandsgründe nach Art. 6a VRG bzw. Art. 23 GG erfüllt sei. Die Beschwerdegegnerin hält sodann fest, Art. 91 Abs. 2 BG sei ähnlich formuliert wie Art. 91 Abs. 2 KRG. Letztere Bestimmung gehe abweichenden kommunalen Vorschriften vor. Somit erlösche die Baubewilligung nicht innert eines Jahres seit Eintritt der Rechtskraft, sondern innert Jahresfrist seit zulässigem Baubeginn. Folgerichtig laufe diese Jahresfrist ab dem Zeitpunkt der Baufreigabe. Art. 91 Abs. 2 BG sei somit nicht verletzt. Abschliessend hält die Beschwerdegegnerin fest, die Anschuldigungen betreffend Willkür, Arroganz und Vetternwirtschaft weise der Gemeindevorstand zurück.

8. Das Recht zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme bis 28. September 2012 nutzte der Beschwerdeführer nicht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in den angefochtenen Entscheiden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekte im vorliegenden Verfahren bilden der kommunale Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2012, mitgeteilt am 27. Juli 2012, mit welchem die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers gegen das vom Beschwerdegegner eingereichte Baugesuch 2012/23, Nachträgliche Projektänderung zu Baubewilligung 2005/47: Um- + Ausbau best. Einfamilienhaus, Parzelle 520, Via … in … abgewiesen worden ist sowie die in separatem Entscheid am 27. Juli 2012 erteilte Baubwilligung Nr. 2012/23 für die nachträgliche Projektänderung zu Baubewilligung 2005/47: Um- + Ausbau best. Einfamilienhauses, Parzelle 520, Via … in …. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Einsprache zu Recht abgewiesen und die Baubewilligung folglich zu Recht erteilt worden ist. b) Im Rechtsbegehren beantragt der Beschwerdeführer unter anderem die Gutheissung seiner Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerinnen. Ferner sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. In diesem Antrag auf Gutheissung ist - wenn auch nicht explizit gestellt - der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheide (Einspracheentscheid und Baubewilligung) sinngemäss enthalten. Somit ist auf die Beschwerde in dieser Hinsicht grundsätzlich einzutreten.

c) Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens, bis klare Vorgaben und Weisungen des Bundes betreffend Umsetzung der Zweitwohnungsinitiative vorlägen und die herrschende Rechtsunsicherheit beendigt sei, kann nicht stattgegeben werden. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) unter anderem Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens geltend gemacht werden. Die Rechtsanwendung durch das Gericht erfolgt dabei von Amtes wegen und es hat bei der Beurteilung der vorliegenden Streitsache von den rechtlichen Gegebenheiten auszugehen, welche zur Zeit der Entscheidfindung vorliegen (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich, 2010, Rz 1632). Der weitere Antrag auf Verfahrenssistierung, bis die Unterlagen des Baugesuchs vorhanden seien, gründet auf der blossen Behauptung des Beschwerdeführers, die Baugesuchsunterlagen seien nicht vollständig gewesen. Darauf ist mangels Substantiierung aber nicht weiter einzugehen. 2. a) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des neuen Art. 75b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Dabei macht er sinngemäss geltend, dass mit der Annahme der Volksinitiative „Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen“ (nachfolgend: Zweitwohnungsinitiative) der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde auf höchstens 20 % beschränkt worden sei. Gemäss Art. 195 BV trete die ganz oder teilweise revidierte Bundesverfassung in Kraft, wenn sie von Volk und Ständen angenommen würde, womit der neue Art. 75b BV am Tage der Annahme, d.h. am 11. März 2012 und damit vor der Erteilung der vorliegend angefochtenen Baubewilligung am 27. Juli 2012, in Kraft getreten sei. b) Das Bauprojekt (Um- und Ausbau des bestehenden Einfamilienhauses) ist besitzesstandsgeschützt und untersteht den neuen Bestimmungen gemäss Art.

75b BV als solches nicht. Die Frage kann indessen offen gelassen werden, weil die Baubewilligung aufgrund der nachstehenden Ausführungen so oder anders zu Recht erteilt wurde. c) Es trifft zu, dass gemäss Art. 195 BV eine Verfassungsänderung an dem Tag in Kraft tritt, an dem sie von Volk und Ständen angenommen wird. Soweit Art. 75b BV und deren Übergangsbestimmung Art. 197 Ziff. 9 BV direkt Rechtswirkung entfalten vermögen, besteht demnach die Rechtsverbindlichkeit dieser Verfassungsbestimmungen seit dem Tage ihrer Annahme und unabhängig von ihrer Publikation in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG; SR 170.512]; vgl. auch den erläuternden Bericht des Bundesamtes für Raumentwicklung zur Verordnung über Zweitwohnung vom 17. August 2012, S. 2). Der Beschwerdeführer beruft sich nun auf Art. 75b BV und will − zumindest sinngemäss − aus der Geltung dieser Bestimmung seit ihrer Annahme durch das Volk und die Stände ableiten, dass sämtliche nach dem 11. März 2012 erteilten Baubewilligungen für Zweitwohnungen (in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 % wie …) nicht mehr zulässig sein sollen. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass das Stimmvolk am 11. März 2012 dem in Art. 75b BV angelegten, faktischen Baustopp für Zweitwohnungen (in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 %) nur unter Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Regelung von Art. 197 Ziff. 9 BV (in den Abstimmungsunterlagen noch Art. 197 Ziff. 8 BV) zugestimmt haben. Der neue Art. 75b BV darf demnach nur zusammen mit dem neuen Art. 197 Ziff. 9 BV gelesen und verstanden werden. Aus der neuen verfassungsrechtlichen Regelung betreffend den Zweitwohnungsbau (Art. 75b i.V.m. Art. 197 Ziff. 9 BV) geht zunächst einmal hervor, dass es für die Umsetzung der neuen 20 %- Regelung von Art. 75b BV Ausführungsrecht braucht. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 75b Abs. 2 BV, welcher eine Ausführungsgesetzgebung voraussetzt („das Gesetz verpflichtet…“), und andererseits aus Art. 197 Ziff. 9 Abs. 1 BV, der explizit den Erlass einer entsprechenden Gesetzgebung (bzw. subsidiär den

Erlass von bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen) vorsieht. Auch wenn Art. 197 Ziff. 9 Abs. 1 BV dem Gesetzgeber bis zur Inkraftsetzung des Ausführungsgesetzes zwei Jahre Zeit einräumt, ist Art. 75b BV nicht so aufzufassen, dass bis zur Inkraftsetzung des entsprechenden Ausführungsrechts das bisherige Recht uneingeschränkt weitergelten soll. Die zeitliche Anwendbarkeit des bisherigen Rechts wird nämlich durch die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV geregelt. Danach sind erteilte Baubewilligungen für Zweitwohnungen (in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 % wie …) vom 1. Januar 2013 hinweg bis zum Inkrafttreten des entsprechenden Ausführungsrechts nichtig. Die vom Volk und Ständen am 11. März 2012 angenommene und am gleichen Tag in Kraft getretene intertemporale Bestimmung zu Art. 75b BV gilt es vorliegend vom Verwaltungsgericht, aber auch von allen rechtsanwendenden Behörden, welche insbesondere Baubewilligungen zum Bau entsprechender Zweitwohnungen erteilen, zu beachten. Die intertemporale Regelung ist mit anderen Worten für die Erteilung von Baubewilligungen im noch laufenden Jahr relevant, erst danach tritt auf den 1. Januar 2013 die vom Bundesrat am 22. August 2012 verabschiedete „Verordnung über Zweitwohnungen“ als das in Art. 197 Ziff. 9 Abs. 1 BV angesprochene Ausführungsrecht in Kraft und löst − als Folge der intertemporalrechtlichen Regelung von Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV − das bisherige Recht ab. Aufgrund der Übergangsbestimmung zu Art. 75b BV (und aufgrund der Tatsache, dass nicht vor dem 1. Januar 2013 ein Art. 197 Ziff. 9 BV ersetzendes Ausführungsrecht in Kraft tritt), ergibt sich für das Verwaltungsgericht eindeutig, dass auch in jenen Gemeinden wie …, welche die kritische Grenze von 20 % Zweitwohnungen überschritten haben, im Jahr 2012 noch immer Baubewilligungen für Zweitwohnungen erteilt werden dürfen; dies, da bis zum 31. Dezember 2012 schweizweit noch das bestehende Recht gilt. Auch wenn nun die Initianten der Zweitwohnungsinitiative − und mit ihnen vermutlich auch einige Baueinsprecher − als Stichtag für den Baustopp lieber den Tag der Annahme der Initiative als den 1. Januar 2013 sähen, ist nicht von der Hand zu weisen, dass mit Art. 197 Ziff. 9 BV am 11. März 2012 auch eine entsprechende intertemporalrechtliche Norm vom Volk angenommen und damit

eine übergangsrechtliche Regelung beschlossen wurde. Bei dem knappen Resultat, welches die Volksinitiative erzielte (50.6 % Ja-Stimmen gegenüber 49.4 % Nein-Stimmen; 12 3/2 befürwortende Stände gegenüber 8 3/2 ablehnenden Stände), ist noch nicht einmal auszuschliessen, dass ohne die intertemporalrechtliche Norm, welche in der Botschaft zur Initiative zur Sprache gebracht (BBl 2008 8757, 8764 f.) und in den amtlich publizierten Materialien (AS 2012 3627 f.) wie auch in den Abstimmungsunterlagen (Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung vom 11. März 2012, S. 10) aufgeführt wurde, gar ein anderes Stimmresultat erzielt worden wäre. Hätten die Initianten ein Inkrafttreten der 20 %-Regel ab dem Tag der Annahme der Initiative durchsetzen wollen, wäre es für sie ein Leichtes gewesen, ein sofortiges Inkrafttreten im Initiativtext explizit festzuschreiben oder ganz einfach auf Übergangsbestimmungen zu verzichten. Vom Sinn und Zweck der Initiative − und natürlich aus Sicht der Initianten − mag es zu bedauern sein, dass ein absoluter Baustopp für Zweitwohnungen (in Gemeinden wie … mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 %) erst am 1. Januar 2013 in Kraft tritt, doch haben es die Verfasser der Initiative selbst zu verantworten, dass mit der expliziten Nennung des 1. Januars in den Übergangsbestimmungen ein für den Baustopp verbindlicher Termin festgesetzt wurde. 3. a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, zwei Mitglieder des fünfköpfigen Gemeindevorstandes seien beim lokalen Baugeschäft auf Lohnbasis angestellt. Ein Interessenskonflikt sei vorprogrammiert. Ein Ausstand bei solchen Entscheiden sollte Pflicht sein. b) Der Kanton Graubünden regelt die Ausstandspflicht für Mitglieder von Gemeindebehörden zunächst in Art. 23 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; BR 175.050). Darin ist bestimmt, ein Mitglied einer Gemeindebehörde habe bei der Verhandlung und Abstimmung über eine Angelegenheit in Ausstand zu treten, wenn es selbst oder eine mit ihm im Ausschlussverhältnis im Sinne von Artikel 22 stehende Person daran ein unmittelbares persönliches Interesse habe. Im Bereich der Rechtspflege richtet sich der Ausstand laut Abs. 3 nach den

Bestimmungen des VRG. Vorliegend geht es um Rechtspflege durch den Gemeindevorstand, da eine Einsprache zu behandeln war. Eine Baueinsprache ist nämlich mehr als ein blosser Rechtsbehelf. Während der öffentlichen Auflage eines Baugesuches kann gemäss Art. 92 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG; BR 801.100) bei der Gemeinde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Für die Einsprachelegitimation gelten sinngemäss die Voraussetzungen für die Planungsbeschwerde an die Regierung. Das Einspracheverfahren ist damit ein förmliches Verfahren, in welchem in ihren Interessen Beeinträchtigte geltend machen können, das Bauvorhaben widerspreche den Vorschriften des öffentlichen Rechts. Die formellen Vorschriften über Antrag und Begründung sind Gültigkeitsvoraussetzung für die Einsprache. Die Pflicht zur Erhebung der Einsprache ist formelle Voraussetzung für die spätere Teilnahme am Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht. Insofern kommt sie einem Rechtsmittel gleich und ist Bestandteil der Verwaltungsrechtspflege. Das hat zur Folge, dass sich der Ausstand nach den Art. 6a - 6c VRG richtet (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 11 41). In Art. 6a VRG werden die Ausstandsgründe aufgezählt. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, es seien seitens von Mitgliedern des Gemeindevorstandes Ausstandsregeln bereits verletzt worden, vielmehr macht er geltend, zwei Mitglieder seien beim lokalen Baugeschäft auf Lohnbasis angestellt, weswegen ein Interessenskonflikt „vorprogrammiert“ – folglich erst in Zukunft möglich – sei. Zudem ist ein unmittelbares Interesse von Mitgliedern des Vorstandes am Ausgang des Verfahrens weder behauptet noch nachgewiesen. Insbesondere ist weder behauptet noch nachgewiesen, dass das „lokale Baugeschäft“ in die Angelegenheit involviert ist. Auch das Vorliegen der übrigen Ausstandsgründe von Art. 6a VRG ist weder behauptet noch bewiesen. Damit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 4. a) Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung der Bauausführungsfristen gemäss Art. 91 des Baugesetzes der Gemeinde … (BG).

b) Gemäss Art. 91 Abs. 1 KRG dürfen Bauvorhaben begonnen werden, sobald die Baubewilligung schriftlich vorliegt. Baubewilligungen erlöschen gemäss Art. 91 Abs. 2 KRG, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert Jahresfrist seit zulässigem Baubeginn begonnen worden ist. Die Bestimmung des Art. 91 KRG gehört zum formellen Baurecht im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG. Es löste per 1.November 2005 deshalb das bestehende diesbezügliche kommunale Recht, hier konkret Art. 91 BG, ab (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 KRG). Weder für die Vollstreckbarkeit der Baubewilligung noch für den Beginn der Bauausführungsfrist ist deshalb die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides erforderlich. Hier liegt zudem der Spezialfall der Kontingentierung vor. Das Bauvorhaben darf deshalb nicht schon begonnen werden, sobald die Baubewilligung schriftlich vorliegt, sondern erst bei Baufreigabe. Somit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Bauausführungsfristen seien verletzt, als nicht stichhaltig. 5. Der Beschwerdeführer fordert ferner, dass der Gemeindevorstand vom Verwaltungsgericht betreffend Amtsmissbrauch und versuchter Nötigung zu verwarnen sei und sich zukünftig an die geltenden Gesetze halten solle. Das Verwaltungsgericht ist nicht Aufsichtsbehörde der Gemeinden und deshalb für das Aussprechen von Verwarnungen und die Erteilung von Anweisungen betreffend das Verhalten der Gemeindebehörden (disziplinarische Massnahmen) nicht zuständig. Auf diesen Antrag des Beschwerdeführers kann folglich nicht eingetreten werden. 6. Der Beschwerdeführer verlangt weiter, es sei dafür zu sorgen, dass der öffentliche Raum nicht durch Baugeräte permanent belegt werde. Sollte die Bauherrschaft bei der Ausführung der Bauarbeiten tatsächlich öffentlichen Grund permanent mit Baugeräten belegen, ist es Sache der Gemeinde im Baupolizeiverfahren, für Abhilfe zu sorgen. Im vorliegenden Verfahren, in dem es lediglich darum geht, zu prüfen, ob das Bauvorhaben der Bauherrschaft den einschlägigen Normen des Bau- und des Planungsrechtes entspricht respektive diese nicht verletzt, kann auf das rein vorsorgliche Begehren des

Beschwerdeführers im Hinblick auf die Bauausführung aber nicht eingetreten werden. Zudem wurde der Antrag im Baueinspracheverfahren nicht gestellt, ist somit im Sinne von Art. 51 Abs. 2 VRG verspätet und darauf ist auch aus diesem Grund nicht einzutreten. 7. a) Der Beschwerdeführer macht des Weiteren eine Verletzung von Art. 94 BG geltend. Er behauptet, die willkürlich von der Gemeinde festgesetzten Kosten des Einspracheentscheides grenzten an Nötigung und hätten wohl den Zweck, ihn einzuschüchtern. b) Auch Art. 94 BG (Verfahrenskosten) ist 2005 durch eine Bestimmung des kantonalen Rechtes (Art. 96 KRG, wie Art. 91 KRG zum formellen Baurecht im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG gehörend) abgelöst worden. Art. 96 Abs. 2 KRG sieht vor, dass die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten den Einsprechenden zu überbinden sind, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird. Dies war hier der Fall. Es wird vom Beschwerdeführer nicht begründet, weswegen die Höhe der verfügten Verfahrenskosten von Fr. 750.-- nicht gerechtfertigt sein soll. Das Gericht gelangt zur Überzeugung, dass diese nicht gegen das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip verstösst und damit nicht zu beanstanden ist. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. 8. a) Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass sich die angefochtenen Entscheide der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2012, mitgeteilt am 27. Juli 2012, (Einspracheentscheid) und vom 27. Juli 2012 (Baubewilligung Nr. 2012/23) als rechtmässig erweisen und die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG steht der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu. Der Beschwerdegegner

war im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten und hat denn auch keinen Anspruch auf Parteientschädigung geltend gemacht. Insofern wird auch in Bezug auf den Beschwerdegegner von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 390.-zusammen Fr. 890.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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