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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 16.11.2012 R 2012 80

16 novembre 2012·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·4,069 parole·~20 min·6

Riassunto

Baueinsprache | Baurecht

Testo integrale

R 12 80 5. Kammer URTEIL vom 16. November 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. a) Gemäss Grundbuchauszug ist die Baugesellschaft … (einfache Gesellschaft), bestehend aus der … und der … in …, Eigentümerin von Parzelle 22 in … an der …strasse. Für die beabsichtigte Überbauung der Parzelle 22 in … führte die Baugesellschaft … einen Architekturwettbewerb durch und beschloss alsdann, das Projekt der … weiter zu bearbeiten. b) Am 18. November 2011 reichte die Baugesellschaft … das auf diesem Projekt basierende Gesuch um Abbruch des bestehenden Hauses … und um Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf Parzelle 22 in … ein. Danach sind zwölf verschieden grosse Wohneinheiten (2- bis 6-Zimmerwohnungen) auf fünf Geschossen geplant. Die anrechenbare Wohnfläche altrechtlich beträgt 285 m². Die Gebäudehöhen bestimmen sich gemäss Art. 109 des kommunalen Baugesetzes (BG) und sind im Plan Nrn. 159-11/03 nachgewiesen. c) Dagegen erhoben am 19. Dezember 2011 …, … und …, allesamt Stockwerkeigentümer der Nachbarparzelle 1806 (…), Einsprache und beantragten die Verweigerung der Baubewilligung. Neben der fehlenden Nennung der Gesellschafter auf dem Baugesuch und fehlender Unterschriften sowie des fehlenden Nachweises für die Baugrubensicherung und der vorsorglichen Beweisaufnahme machten sie insbesondere die Verletzung der Gebäudehöhe (sechs statt vier Hauptgebäudeecken und bei Berücksichtigung aller sechs Ecken daraus resultierende Überschreitung der Gebäudehöhe) und

die Verletzung des Einordnungsgebotes von Art. 73 KRG (überdimensioniertes Gebäude, Fremdkörper, sechseckiges Haus ungewöhnlich, fragwürdige Fenstergestaltung und passende Anordnung der Balkone, keine traditionelle Engadinerbauweise) geltend. d) Am 18. Januar 2012 beantragte die Bauherrschaft die Abweisung der Baueinsprache. Zu den Hauptgebäudeecken bestehe die Praxis der Gemeinde, dass Ecken beim First als unmotiviert anzusehen seien. Der Einordnung sei besondere Aufmerksamkeit geschenkt worden (Architekturwettbewerb). Hier herrschten grossvolumige Bauten vor, zudem sei das Schulhaus und das Unterwerk der … Energie in der Nähe. Der Baustil sei uneinheitlich. e) Am 5. März 2012 hielten die Einsprecher an ihren Anträgen fest. f) Am 2. Mai 2012 teilte die Baugesellschaft … auf entsprechenden Vorhalt der Gemeinde vom 4. April 2012 mit, sie berufe sich betreffend Zweitwohnungen auf den altrechtlichen Bestand von 285 m². Sie werde Zweitwohnungen lediglich im Umfang des altrechtlichen Bestandes realisieren, die gesamte restliche Fläche werde als Erstwohnungen erstellt. g) Am 2. Juli 2012 erteilte die Gemeinde der Baugesellschaft … die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen (Erstellung der zwei Wohneinheiten 8 und 12 als Zweitwohnungen; weil dafür nötige Bruttogeschossfläche [BGF] von 285 m² altrechtlich vorhanden, kontingentsfrei) und wies gleichzeitig die vorerwähnte Einsprache ab. Sie erwog, dass die Gebäudehöhe nach der üblichen Praxis festgelegt worden sei. Die beiden leichten Abwinklungen (ca. 15-30°) bei den längeren beiden Fassadenseiten seien nicht als (Haupt-)Gebäudeeck zu klassieren und somit nicht zur Ermittlung der Gebäudehöhe beizuziehen. Diese Abwinklungen seien nicht zur Verringerung der gemessenen mittleren Gebäudehöhe missbraucht worden, sondern folgten in erster Linie der verbesserten Nutzung der unförmigen Parzelle im Dorfkern, auch, um die Grenzabstände vernünftig

einhalten zu können. Für die Einsprecher bleibe die ebenso entscheidende Firsthöhe auch ohne Abtretung der beiden Längsfassaden unverändert bei 1847.10 m.ü.M. Ohne Abkröpfung hätte das Gebäude die gleiche Firsthöhe, jedoch ein etwas geringeres Grundrissmass, womit die wirtschaftliche und rationelle Baunutzung der Dorfkernzone reduziert würde, die Gebäudehöhe bliebe aber gleich. Art. 109 BG sei nicht verletzt. Die gesetzlich maximal mögliche Dachneigung von 27° sei zudem zu Gunsten einer geringeren Firsthöhe nicht ausgenützt worden. Betreffend Verletzung des Einordnungsgebotes sowie der Gestaltungsvorschriften habe die Baubehörde aus den gleichen Gründen, wie sie von den Einsprechern aufgeführt worden seien, das eingereichte Modell noch mit den geplanten und bewilligten Gebäuden entlang der …strasse ergänzt. Das Modell sei öffentlich aufgelegen. Aufgrund der Gesamtsituation und der noch geplanten und bewilligten Gebäude in der Umgebung entlang der …strasse sei es verantwortlich und mit dem Umgang der verbleibenden Baulandreserven in Einklang, dass der verbleibende Teil der Dorfkernzone relativ intensiv bebaut werden dürfe. Eine Einordnung oder auch eine gestalterische Anpassung an das Schulhaus und das Elektrizitätsunterwerk und/oder der 2006 umgebauten Chesa … sei bei dieser bestehenden Gebäudevielfalt nicht denkbar. Der öffentlich ausgeführte Architekturwettbewerb, begleitet von Fachleuten, habe zur Wahl des vorgelegten Bauprojekts geführt und bestärke die Baubehörde in der Auffassung, das Projekt in einer Ordnung und Gestaltung gutzuheissen. 2. Dagegen erhoben …, … und … am 22. August 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Bewilligungsentscheides und die Verweigerung der Baubewilligung. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückzuweisen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (am 11. September 2012 erteilt). Gemäss Zonenschema (Art. 19 BG) betrage die maximale Gebäudehöhe in der Dorfkernzone 11 m (Art. 106 BG). Weil das Haus sechs Hauptgebäudeecken

aufweise, der Ermittlung der Gebäudehöhen indessen vier Ecken zugrunde gelegt worden seien, seien diese Bestimmungen verletzt. Es mache sehr wohl einen Unterschied, ob die beiden Längsfassaden trotz gleich bleibender Firsthöhen abgekröpft seien oder nicht. Gerade deshalb könnten die besagten zwei Ecken nicht als unmotiviert qualifiziert werden. Ansonsten liessen sich die Vorschriften über die zulässige Gebäudehöhe fast beliebig umgehen. Das Gebäude müsse höhenmässig reduziert werden. Dies sei im Interesse der Beschwerdeführer. Auch der Jurybericht halte fest, es sei ein unregelmässiger sechseckiger Gebäudekubus entstanden. Frühere Bausünden berechtigten nicht, die Normen betreffend Einordnung und Gestaltung nicht zu beachten. Dem Wettberwerbs-Juryurteil könne keine eigentliche Relevanz zukommen, zumal die Vorgaben des Projektwettbewerbs nicht bekannt seien. Immerhin lasse sich aus dem Bericht schliessen, dass sich die Projektverfasser mit der ortsbaulichen Lage der Parzelle nicht auseinandergesetzt hätten. Zudem spreche die Jury beispielsweise von Fensteröffnungen, welchen eine klare Hierarchie und Zuordnung fehle. Weiter würden die diversen Formate sowie die Positionierung der Öffnungen der Fenster beanstandet. Die Jury sage nichts darüber, dass sich die geplante Baute einwandfrei in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild einfüge. 3. Am 21. September 2012 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Die Argumentation der Beschwerdeführer betreffend Überschreitung der Gebäudehöhe sei nicht zwingend. Sie lasse vor allem die Auslegung von Art. 109 BG durch die Baubehörde nicht als willkürlich erscheinen. Es sei unbestritten, dass das geplante Gebäude sechs Gebäudeecken aufweise. Relevant sei aber, ob die beiden zur Diskussion stehenden Ecken im Bereich der Längsfassaden als Hauptgebäudeecken zu interpretieren seien oder nicht. Die hier von der Baubehörde berücksichtigten Ecken bestimmten den Baukörper und die beiden anderen Ecken seien über das Ganze gesehen von untergeordneter Natur (in den Augen der Jury). Es sei vertretbar, die beiden anderen Ecken bei der Ermittlung der Gebäudehöhe zu vernachlässigen und

zwar unabhängig davon, ob es sich hierbei um unmotivierte Ecken handle. Absatz 3 von Art. 109 BG habe generellen Charakter und wolle nur zum Ausdruck bringen, dass jederzeit unmotivierte Ecken bei der Berechnung der Gebäudehöhen ausser Betracht fielen. Massgebend sei vorliegend aber primär, ob hier vier oder sechs Hauptgebäudeecken vorlägen. Die Interpretation der Beschwerdeführer hätte nur dann etwas für sich, wenn in Absatz 1 von Art. 109 BG lediglich von Gebäudeecken allgemein die Rede wäre. Massgebend für die Beurteilung der Einordnung und der Gestaltung seien Art. 73 KRG sowie Art. 18 und 88 BG. Art. 88 BG habe keine selbstständige Bedeutung, weil er nicht über die Anforderungen von Art. 73 KRG hinausgehe. Art. 18 BG gehe allerdings etwas weiter als die allgemeine Gestaltungsvorschrift von Art. 73 KRG. Betreffend Anforderungen an die Einordnung werde auf VGU R 09 77 und R 12 22 verwiesen. Die Anforderungen an ein Bauprojekt dürften trotz positiver Ausgestaltung der Generalklausel nicht allzu hoch angesetzt werden. Zudem gelte es, einen Bau im Rahmen einer parzellenübergreifenden gebietsbezogenen Betrachtung auf die gute Gesamtwirkung mit der Umgebung und der Landschaft hin zu überprüfen (VGU R 12 22). Das Bauvorhaben erfülle die Anforderungen von Art. 73 KRG in jeder Hinsicht. Die Realisierung führe zu keiner rechtlich relevanten Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes. Der geplante Bau sei zwar grossvolumig; dies stehe aber im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, welcher in der Grundordnung für die Dorfkernzonen ebensolche Gebäudeabmessungen vorsehe, mit dem Ziel, den Boden möglichst optimal nutzen zu können. Der projektierte Neubau harmonierte auch mit der baulichen Umgebung, welche von grossvolumigen Bauten geprägt sei, z.B. vom Schulhaus, dem Elektrizitätsunterwerk und der 2006 umgebauten Chesa ... Auf der gegenüberliegenden Strassenseite sei die Überbauung von … im Gange. Auch im übrigen Bereich der Dorfkernzone seien ähnlich dimensionierte Bauten immer wieder anzutreffen. Die Form sei vom Grundstück her weitestgehend vorgegeben. Es sei gelungen, an dieser Stelle ein Gebäude zu konzipieren, welches dem heiklen Standort optimal Rechnung trage, zumal verschieden ausgerichtete Bauten in der Umgebung zu berücksichtigen seien. Ein

Wettbewerb sei durchgeführt worden, aus welchen das jetzige Projekt (überarbeitet) als Sieger hervorgegangen sei. Was die Einordnung in die Landschaft betreffe, sei auf Seite 2 des Juryberichts zu verweisen. Der Projektverfasser habe auch diesem Aspekt Rechnung getragen. Im Übrigen verliere das Einordnungsgebot dort seine Bedeutung, wo in der Umgebung keine einheitliche Gestaltung zu verzeichnen sei (PVG 1977 Nr. 25). 4. Am 25. September 2012 beantragte die Baugesellschaft … die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde habe in Fällen wie dem vorliegenden betreffend Hauptgebäudeecken schon entschieden, zum Beispiel in ... Die Baugesellschaft … habe einen Projektwettbewerb durchgeführt und ein Projekt übernommen, dass die Möglichkeiten nicht voll ausnütze. In der Umgebung stünden sehr grossvolumige Gebäude. Ein Baustil herrsche nicht vor. Deswegen könnten an Einordnung und Gestaltung keine hohen Anforderungen gestellt werden. 5. Am 24. Oktober 2012 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Alle Ecken, welche nicht als unmotiviert zu gelten hätten, fielen bei der Berechnung der Gebäudehöhen nicht ausser Betracht und seien folglich Hauptgebäudeecken. Ansonsten wäre Absatz 3 von Art. 109 BG gänzlich überflüssig. 6. Am 26. Oktober 2012 schrieb die Gemeinde duplicando noch, es könne durchaus auch Gebäudeecken geben, welche zwar motiviert, jedoch derart untergeordnet seien, dass sie das Erscheinungsbild des Baukörpers praktisch nicht beeinflussten und daher auch kein Grund bestehe, sie als Faktor in die Höhenberechnung einzubeziehen. 7. Am 1. November 2012 schrieb die Baugesellschaft … noch, es liege gemäss VGU R 09 40 im Ermessen der Gemeinde, welche Hauptgebäudeecken für die Bestimmung der Gebäudehöhe massgeblich seien. In … habe es etliche

Bauten, welche nicht richtig ausgebildet seien, sondern mehrere Ecken aufwiesen. Die Bauherrschaft habe Anspruch darauf, dass diese Praxis weiterhin bestehe. Ihren Spielraum habe die Gemeinde jedenfalls nicht überschritten. Art. 109 BG sei nicht auslegungsbedürftig. 8. Am 16. November 2012 führte eine Delegation des Verwaltungsgerichtes (V. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter (RA lic. iur. …) präsent waren. Die Gemeinde (Beschwerdegegnerin 1) war durch den Bauamtschef sowie ihren Rechtsvertreter (RA Dr. iur. …) vertreten. Von Seiten der Bauherrschaft (Beschwerdegegnerin 2) waren zwei Vertreter der zuständigen Immobilienfirma, die Herren … und …, der Architekt des Bauprojekts, Herr … und ihr Rechtsvertreter (RA lic. iur. …) vor Ort zugegen. Allen Anwesenden wurde dabei an drei verschiedenen Standorten (Standort 1: Bei Autovorplatz auf Bauparzelle 22 – mit Profilierungsstangen; Standort 2: Auf der Via … – Vor dem Mehrfamilienhaus der Beschwerdeführer auf Parzelle 1806 [im Norden]; Standort 3: Im südwestlichsten Bereich der Bauparzelle 22 mit Blick auf das benachbarte Schulhaus auf Parzelle 1942 [im Süden] und das angrenzende Gebäude der … auf Parzelle 10 [im Westen]) die Gelegenheit gegeben, sich auch noch mündlich an Ort und Stelle zu den aufgeworfenen Fragen bezüglich Gebäudevolumens des neu geplanten Mehrfamilienhauses [mit insgesamt 12 Wohnungen auf fünf Geschossen; davon 10 Erst- und 2 Zweitwohnungen] auf Parzelle 22 (Frage: Verletzung/Einhaltung Gestaltungsvorschriften) und betreffend Einfügung ins bestehende Orts- und Landschaftsbild (Beachtung/Missachtung Einordnungsgebot - Ästhetikfrage) zu äussern. Davon wurde allseits Gebrauch gemacht, wobei drei Ausführungsvarianten bzw. Gestaltungsmodelle (inkl. [überarbeitetes] Sieger-Modell des von einer Fachjury ausgewerteten Architekturwettbewerbs bzw. das hier allein interessierende bewilligte Bauprojekt auf Parzelle 22) gezeigt und erläutert wurden. Der Rechtsvertreter der Gemeinde reichte dabei im Verlaufe der Begehung noch einen Ortsplan vom 13. November 2012 (samt Luftaufnahme aus Geodatendrehscheibe Graubünden) zu den Akten, woraus die Vielzahl der

schon in der Gemeinde bestehenden Gebäudegrundrisse (hellgrün eingefärbt) ersichtlich sein sollte. Ferner erstellte das Gericht seinerseits noch 20 Farbfotos von den genauen Örtlichkeiten, den Profilierungsstangen, den Erschliessungsverhältnissen und den umliegenden Gebäuden im betreffenden Teilgebiet/Quartier und von den drei Modellvarianten des Projektwettbewerbs. Alle Bildaufnahmen auf und entlang der Parzelle 22 wurden dem Protokoll des Augenscheins beigefügt. Auf die weiteren Argumente und Ausführungen in den Rechtsschriften und am Augenschein wird, soweit für die Streitentscheidung von Bedeutung, nachfolgend noch näher eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist die Baubewilligung vom 2. Juli 2012, worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin 1) der Bauherrin (Beschwerdegegnerin 2) die Erlaubnis zum Abbruch eines bestehenden Hauses […] und zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses (12 Wohnungen auf fünf Geschossen) in der Dorfkernzone auf Parzelle 22 unter Auflagen und Bedingungen erteilte und damit zugleich die Einsprache der Nachbarn (heutige Beschwerdeführer; Chesa …) im Norden auf Parzelle 1806 abwies. Beschwerdegegenstand bilden die Fragen, ob die Ermittlung der Gebäudehöhe korrekt erfolgte (Anzahl anrechenbare Gebäudeecken) und ob die Gestaltungsvorschriften (Gebäudevolumen; Gebäudegrundriss, Fensteröffnungen) sowie das Einordungsgebot (Anpassung an das bestehende Orts- und Landschaftsbild; Ästhetikfrage) in genügender Weise und im Einklang mit den dazu bestehenden Vorgaben auf kommunalen sowie allenfalls (höherer) kantonaler Ebene eingehalten wurden. 2. a) Ausgangspunkt für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache sind die folgenden Bestimmungen des kommunalen Baugesetzes (BG) sowie des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG):

Art. 109 BG Gebäudehöhen 1Als Gebäudehöhe gilt das Mittel aller Hauptgebäudeecken der Gebäudehülle, gemessen vom gewachsenen Boden bis zum Schnittpunkt der Fassadenhaut mit oberkant Dachsparren beziehungsweise mit oberkant oberster roher Betondecke bei Flachdächern. Die Höhe darf an keinem Messpunkt um mehr als 2 m überschritten werden. Bei Abgrabungen um mehr als einen Drittel der Fassadenlänge gilt der neugeschaffene tiefste Punkt als Basis für die Messungen und zwar für beide Gebäudeecken der betreffenden Fassade. Bei Aufschüttungen vor dem 6. Oktober 1986 gilt der neue Terrainverlauf als gewachsenes Terrain. Bei späteren Aufschüttungen gilt der alte Terrainverlauf als gewachsener Boden. Vorbehalten bleiben in jedem Fall die Niveaulinien beziehungsweise die Festlegungen in den Quartierplänen. 2Bei gegliederten Bauten wird die Gebäudehöhe für jeden Baukörper einzeln ermittelt. Als Gliederung gilt nur ein Vor- oder Rücksprung von mindestens 3 m, der vom Terrain bis zum Dach reicht und sich durch getrennte Dächer fortsetzt. 3Unmotivierte Ecken fallen bei der Berechnung der Gebäudehöhen ausser Betracht. Art. 106 BG Zonenschema (vgl. unten Art. 19 BG Dorfkernzone[DK]) 1Die Bauweise und das Mass der Nutzung in den Bauzonen richten sich nach dem Zonenschema, den zugehörigen Begriffsbestimmungen und den Schemazeichnungen, die Bestandteile des Baugesetzes sind. (In der DK nach Art. 19 BG geltend folgende Gebäudeabmessungen: Minimale Gebäudeabstände 2.5 m (jeweils kleiner/grosser Abstand) Maximale Gebäudelänge 30 m; maximale Gebäudehöhe 11.0 m). Art. 88 BG Gestaltungsgrundsätze (Allgemeine Vorgaben) 1Sämtliche Bauten und Anlagen haben sich einwandfrei in das Orts-, Strassenund Landschaftsbild einzufügen, um den derzeitigen Charakter der Siedlung, soweit diese der Tradition entspricht und schützenswert ist, zu erhalten. Bei Bauten ist insbesondere den Proportionen, der Dachgestaltung, dem Baumaterial sowie der Farbgebung der Fassaden und des Daches grösste Aufmerksamkeit zu schenken. 2Bestehende Bauten von künstlerischem oder historischem Wert, Kulturobjekte sowie benachbarte Bauten, die zum baulichen Rahmen wertvoller Bauten gehören, dürfen nicht abgebrochen werden. Nötigenfalls sind die zu ihrem Schutze erforderlichen Massnahmen zu treffen, insbesondere der Generelle Gestaltungsplan zu ergänzen. 3Autoeinstellräume sind in der Regel unter dem gewachsenen Boden anzulegen oder auf natürliche Art und Weise mit Erde zu überdecken und der Umgebung anzupassen. 4Mit der Fertigstellung von Überbauungen müssen die Grundstücke mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden. Die Bepflanzungen sind zu pflegen. Art. 19 BG Dorfkernzone … und … (DK)

1Die Dorfkernzonen sind für Wohnbauten, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe bestimmt. Neue Landwirtschaftsbetriebe sind nicht gestattet. 2In den Dorfkernzonen soll die bestehende Siedlungsstruktur und Bauweise erhalten und ergänzt werden. Abbrüche werden nur gestattet, wenn der Wiederaufbau einer sich optimal in die Siedlung einfügenden Baute zum Voraus sichergestellt wird. Art. 73 KRG Gestaltung (Siedlungen und Landschaft) 1Siedlungen, Bauten und Anlagen sind nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. 2Wo dieses Gesetz oder die Ortsplanung eine Pflicht zur Gestaltungsberatung vorsehen, haben sich die Bauherrschaft bei der Ausarbeitung der Projektpläne und die Baubehörde bei der Beurteilung des Bauvorhabens durch Fachleute in Fragen der Baugestaltung beraten zu lassen. 3Verunstaltet eine Baute oder Anlage wegen mangelhaftem Unterhalt das Ortsund Landschaftsbild, verpflichtet die für die Bewilligung zuständige Behörde die Eigentümerin oder den Eigentümer zu den notwendigen Massnahmen. Kommen diese den Anordnungen innert Frist nicht nach, lässt die Behörde nach erfolgter Androhung die Massnahmen auf Kosten der Säumigen durch Dritte vornehmen. b) Insofern die Ermittlung/Berechnung der Gebäudehöhen nach Art. 109 BG zur Diskussion steht, gilt es zunächst zu klären, was mit dem Baubegriff der „Hauptgebäudeecken“ gemeint ist. Es geht dabei jedenfalls sicherlich nicht um sämtliche Ecken oder Kanten des Hauptgebäudes (vgl. Plan-Nr. 159-11/103 vom 18. November 2011 betreffend Baueingabe - Nachweis der Gebäudehöhen samt Höhenkoten Parzelle 22 (Eckpunkte P1 1830.14 m.ü.M. und P3 1832.33 m.ü.M. [für Nordfassade]; P4 1831.81 m.ü.M. und P6 1829.27 m.ü.M. [für Südfassade]. Der Begriff „Haupt“ bezieht sich klarerweise nicht auf das Gebäude, sondern auf die massgebenden Ecken. Anstatt „Hauptgebäudeecken“ müsste es in Art. 109 Abs. 1 BG eigentlich zur Verdeutlichung besser „Gebäudehauptecken“ heissen. Hält man sich vor Augen, dass es danach vorliegend die Hauptecken des Gebäudes gemäss Art. 109 Abs. 1 BG sind, welche für die Bemessung der Gebäudehöhe herangezogen werden, lässt sich die von der Gemeinde gemachte Interpretation ohne Weiteres vertreten. Die Hauptecken sind danach die vier Eckpunkte (P1, P3, P4 und P6), welche dem Gebäude seine Grundform geben.

Zu Recht hat die Vorinstanz diese vier Ecken tatsächlich vorliegend auch – eben als Hauptecken des Gebäudes - berücksichtigt. Die anderen beiden Ecken sind demgegenüber eben lediglich „Nebenecken“ bzw. „Gebäudenebenecken“, die sich aufgrund der speziellen Grundstücksform von Parzelle 22 (Dreiecksform; vgl. Baulinien) und des unter Einhaltung der Grenzabstände ausgeschiedenen sechseckigen Baufensters (vgl. Kotenaufnahmen mit Grundrissplan bestehender Baute [Haus Nr. 70] auf Parz. 22 mit Messpunkten P1-P6) so ergeben haben. Eine solche Gesetzesauslegung resp. –Anwendung liegt auf jeden Fall innerhalb des Ermessensspielraums der zuständigen Baubehörde. Weiter kommt hinzu, dass die von der Fachjury des Architekturwettbewerbs mit dem Vermerk „…“ bezeichneten Punkte P2 [entlang Nordfassade] und P5 [entlang Südfassade] jeweils auf der Höhe des Firstes zu liegen kommen. Punkte P2 und P5 in die Berechnung der Gebäudehöhe einzubeziehen, macht vorliegend auch deshalb keinen Sinn, weil dort der Gebäudefirst liegt, dessen Höhe in … anders berechnet wird als die Gebäudehöhe. In … sind grundsätzlich keine Flachdächer zugelassen. Die Dachneigung für Giebeldächer hat sich jeweils im Rahmen von 16° (minimaler Steigungswinkel) bis 27° (maximaler Steigungswinkel) zu bewegen (Art. 91 Abs. 2 BG). Die Firsthöhe wird hier folglich durch die Gebäudehöhe in Kombination mit dem Grad der jeweiligen Dachneigung (gemäss Baugesuchsunterlagen - zulässige - 20°) bestimmt (Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 Abs. 1 BG). Die Berechnungsweise der Vorinstanz – ausgehend von den Niveaupunkten P1, P3, P4 und P6 und einer Bemessungslinie von im Schnitt 1‘830.89 m.ü.M. (nämlich 1830.14 [P1] + 1832.33 [P3] + 1831.81 [P4] + 1829.27 [P6] durch 4) – hat deswegen zu Recht zu den nachgewiesenen Gebäudehöhen im Umfang der höchstzulässigen 11.00 m laut Zonenschema (Art. 106 BG für Dorfkernzone) geführt (ermittelt ab oberkant Dachsparren: 12.04 m [P1] + 9.75 [P3] + 10.27 [P4] + 11.94 [P6] durch 4; vgl. zum Ganzen auch Fassadenplan 159-11/10 und Gebäudehöhennachweis Plan 159-11/03, je vom 18. November 2011). Im Übrigen sei lediglich noch erwähnt, dass Art. 109 Abs. 3 BG vorliegend gar nicht anwendbar ist, weil die beiden Fassaden-„…“ (Punkte P2 und P5) nicht

bereits als völlig „unmotivierte“ Ecken qualifiziert werden können, da sie immerhin für die Ausrichtung des Firstes von Belang sind. Bei dieser Sach- und Rechtslage durfte auf die Besichtigung weiterer Vergleichsobjekte (z.B. in … auf Parzelle 1761) – wie von der Bauherrin vorgeschlagen – ohne Weiteres verzichtet werden. c) Was die Verletzung der Gestaltungsgrundsätze und des Einordnungsgebotes laut Art. 19 und 88 BG sowie Art. 73 KRG betrifft, ist für das Gericht sowohl aufgrund der eingereichten Erstellungspläne (vgl. Fassadenplan 159-11/10, Gebäudehöhenplan 159-11/03, Grundriss-/Schnittpläne 159-11/07 [UG], 159- 11/08 [EG/Umgebung], 159-11/09 [1.-3.OG/DG]) als auch ganz besonders aufgrund der anlässlich des Augenscheins vom 16. November 2012 gewonnenen Eindrücke und Erkenntnisse (vgl. Fotos betreffend Modell [überarbeitetes] Sieger-Projekt [Variante 3] aus Architekturwettbewerb bzw. bewilligtes Projekt mit Umgebung [aus der Vogelperspektive] der schon bestehenden Bauten und Gebäude vor Ort; sowie Fotos zum Mehrfamilienhaus der Beschwerdeführer auf Parzelle 1806 [Chesa …] im Norden; Fotos zum Elektrizitätsunterwerk „…“ auf Parzelle 10 im Westen [Flachdach mit Fassaden- Fensterband] sowie Foto zum Schulhaus auf Parzelle 1942 im Süden [Mauer- /Betonbaute mit Giebeldach und Lukarnenaufbauten]) deutlich geworden, dass offenkundig keine einheitliche und typische Bauweise im fraglichen Teilgebiet/Quartier rund um die Parzelle 22 existiert. Das bestehende Ortsbild und die gewachsene Siedlungsstruktur weisen vielmehr eine äusserst heterogene Bauweise auf, welche mehrere Gebäudetypen umfasst und auch in der Nutzung der Gebäude sehr vielfältig ist. Neben weniger voluminösen Einfamilienhäusern (z.B. das dem Abbruch geweihte Haus der Beschwerdegegnerin 2 […]) und mehrstöckigen Mehrfamilienhäusern (z.B. Haus der Beschwerdeführer [Chesa …]) befinden sich in unmittelbarer Nähe auch Industrie- und Gewerbebauten (EKW …/Schulhaus) mit völlig anderem äusseren Erscheinungsbild als die erwähnten Wohnbauten. Hinzu kommt, dass die Baubehörde – im Zuge ihres pflichtgemässen Ermessens - offensichtlich

nicht leichtfertig über die aufgeworfenen Ästhetikfragen entschieden hat, geht das geplante Bauprojekt auf Parzelle 22 doch als [überarbeitetes] „Sieger- Modell“ aus einem Architekturwettbewerb hervor, welches mit der schlussendlich gewählten Ausführungsvariante (genehmigtes Projekt auf fünf Geschossen mit „unruhigen“ Fensterausschnitten) auch eindeutig am wenigsten auffällig und voluminös nach Aussen in Erscheinung trat (vgl. die drei unterschiedlichen Modelle laut Fotos am Augenschein). Da von einer charakteristischen und typischen Bauweise im fraglichen Quartier demnach augenfällig nicht gesprochen werden kann, dürfen die Wertmassstäbe an eine „gute Gesamtwirkung“ (laut Art. 73 Abs. 1 KRG) bzw. an eine „sich optimal in die Siedlung einfügende Baute“ (Art. 19 BG) oder sich zumindest „einwandfrei in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild einzufügende Baute“ (Art. 88 BG) nicht allzu hoch gesteckt werden. Namentlich was die Proportionen (Baukubus/Volumina) und die Dachgestaltung betrifft, kann eindeutig nicht von einer artfremden, untypischen und daher in seiner Aussenwirkung inakzeptablen Neubaute auf Parzelle 22 die Rede sein. Daran ändert selbst nichts, dass das geplante Mehrfamilienhaus auf Parzelle 22 (mit 12 Wohneinheiten) sogar noch etwas grösser und voluminöser wird als das nördlich dahinter liegende Mehrfamilienhaus der Beschwerdeführer auf Parzelle 1806. Der markanteste Unterschied zu allen übrigen, schon bestehenden Bauten und Anlagen vor Ort liegt zweifelsfrei darin, dass die Fristausrichtung beim Neubau „Nord-Süd“ ist, während die meisten übrigen Wohn- und Gewerbebauten die Firstausrichtung „Ost-West“ aufweisen. Diese grundsätzlich andere Fristausrichtung wird bei den bestehenden Bauten aber oft dadurch durchbrochen – wie insbesondere auch beim Wohnkomplex der Beschwerdeführer [Chesa …] -, dass teils gegen Süden ausgerichtete Fassaden- und/oder Dachlukarnen erstellt wurden. Weiter ist aus dem anlässlich des Augenscheins von Seiten der Gemeinde abgegebenen Ortsplan vom 13. November 2012 (samt Luftaufnahme Geodatendrehscheibe Graubünden) ersichtlich, dass sehr unterschiedliche Gebäudegrundrisse, verteilt über das gesamte Gemeindegebiet, existieren und folglich auch die sechseckige Grundrissform des neu geplanten Gebäudekomplexes auf Parzelle

22 keineswegs eine optische Besonderheit oder gestalterische Abnormität darstellt. Wie aus dem Fassadenplan hervorgeht, ist indes die Anordnung und Grösse der Fenster etwas „unruhig“ ausgefallen, indem ein Wechselspiel zwischen kleineren und grösseren Fensterausschnitten auf den diversen Geschossen vorgesehen ist. Allein diese bauarchitektonische Wahlfreiheit vermag den „guten Gesamteindruck“ und die „optimale bzw. einwandfreie Einfügung“ in die bestehende - stark durchmischte und gestalterisch uneinheitliche - Siedlungsstruktur nicht zu trüben, so dass die angeführten Gestaltungsgrundsätze und Einordnungsgebote (trotz der zwei Besonderheiten [Firstausrichtung/Fensteröffnungen]) als erfüllt gewertet werden können. 3. a) Der angefochtene Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 2. Juli 2012 erweist sich damit als rechtens und vertretbar, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 22. August 2012 führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) anteilsmässig den Beschwerdeführern (je 1/3) – unter solidarischer Haftung für das Ganze – aufzuerlegen. Sie haben die anwaltlich vertretene, obsiegende Bauherrschaft (Beschwerdegegnerin 2) zudem aussergerichtlich – nach dem gleichen Verteilund Haftungsschlüssel wie für die Gerichtskosten – gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG noch angemessen zu entschädigen. Für die Höhe der auszurichtenden Parteientschädigung kann auf die dazu eingereichte Anwaltshonorarnote vom 8. November 2012 des Rechtsvertreters (RA lic. iur. …) der Beschwerdegegnerin 2 über total Fr. 2‘549.25 (bestehend aus: Arbeitsaufwand 9 Std. 10 Min. à Fr. 250.--/Std. [Fr. 2‘291.65], Spesen 3% [68.75], 8% Mehrwertsteuer [188.85], inklusive Augenschein) abgestellt und dieselbe unverändert übernommen werden, da der darin geltend gemachte Zeitaufwand gerechtfertigt erscheint. Eine solche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin 1 laut Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 409.-zusammen Fr. 5‘409.-gehen unter solidarischer Haftung für das Ganze zu je einem Drittel zulasten von …, … und … sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Baugesellschaft … ist durch die Beschwerdeführer aussergerichtlich zu je einem Drittel unter solidarischer Haftung für das Ganze mit insgesamt Fr. 2‘549.25 (inkl. MWST) zu entschädigen.

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