R 12 50 5. Kammer URTEIL vom 5. Februar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Quartierplan 1. Das Gebiet … ist eines der letzten grossen zusammenhängenden innerstädtischen noch nicht überbauten Baugebiete in ... Parzelle 2762 steht im Eigentum der Baugesellschaft .. und liegt teilweise in der Wohnzone W3 und teilweise in der Wohnzone W2 sowie im Arealplangebiet … Gemäss der Stadt … erfordert die Aufgabenstellung im Gebiet … ein Planungsverfahren, welches Diskussionen und differenzierte Vertiefungsarbeiten zulässt. Am 29. März 2010 beauftragte der Stadtrat deshalb das Hochbauamt, für das Gebiet … eine Testplanung durchzuführen. Diese sollte die Vorgaben der Grundnutzung aufnehmen und eine konkrete Umsetzung darin vorschlagen oder den Anpassungsbedarf zeigen. Die Ergebnisse der Testplanung sollten in die vorübergehende Arealplanung einfliessen und als Grundlage für nachfolgende Quartierplan- oder Architekturwettbewerbsverfahren dienen. Der gesamte Stadtteil sollte betrachtet werden. Im Gebiet der Testplanung (Perimeter s. Aktennotiz Hochbauamt Abteilung Planung vom 25. Oktober 2010, S. 4 [act. Bg.1/Nr. 4]) liegt auch Parzelle 2762. Mit der Testplanung wurden drei interdisziplinäre Teams beauftragt, welche durch ein Projektteam mit Vertretern der Stadt und einem externen Experten begleitet wurden. 2. Mit Beschluss vom 28. März 2011 (SRB 210) nahm der Stadtrat von den Ergebnissen der Testplanung (Bericht 1-3 und Schemadarstellungen Synthese 1 und 2) Kenntnis.
3. Am 31. Mai 2011 reichte die Baugesellschaft … die Planunterlagen für den Quartierplan ein. Er umfasst den in der W2 liegenden Teil von Parzelle 2762. Es sind vier dreigeschossige Baukörper mit zurückversetztem Attikageschoss vorgesehen. Die Ausrichtungen der Wohneinheiten orientieren sich gegen Westen und Süden. Die Erschliessung erfolgt über die …strasse. Der Quartierplan strebte danach einen Geschossflächen (GF)-Bonus von 12.06% an. Die Planunterlagen bestehen aus den Quartierplanvorschriften (QPV), dem Bestandesplan 1:500, dem Gestaltungsplan/Umgebungsplan 1:500, dem Erschliessungsplan 1:500 und dem Profilierungsplan 1:500. Nicht verbindliche Bestandteile des Richtplans sind das Richtprojekt Umgebungsgestaltung, das Richtprojekt Häuser, der Grundbuchauszug, die Erläuterungen Konzept/Bezug Testplanun und das Modell. Gemäss Art. 2 QPV bezweckt der Quartierplan die harmonische und massstäbliche Bebauung, die Schaffung von wertvollen Freiräumen/Aussenräumen sowie die Erschliessung des Quartierplangebietes und regelt die Kostenverteilung. Gemäss Art. 4 Abs. 4 QPV ist vor Erstellung von Bauten und Anlagen das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Gemäss Art. 5 QPV sind die Richtprojekte etc. richtungsweisend. Die GF beträgt gemäss Art. 8 QPV total 2‘140 m², eine Nutzungsverschiebung zwischen einzelnen Häusern ist bis 50 m² GF zulässig. Gemäss Art. 9 QPV sind neue Gebäude innerhalb der im Gestaltungsplan festgelegten Baufeldes zu erstellen. Die Häuser müssen an die Baugestaltungslinien gestellt werden. Ausserhalb der Baufelder dürfen nur Anlagen und eingeschossige Nebenbauten erstellt werden. Gemäss Art. 10 QPV dürfen innerhalb der Baufelder Balkone offene und auskragende Balkone erstellt werden. Gemäss Art. 11 QPV darf das Attikageschoss bis an die im Gestaltungsplan festgelegte Baulinie Attikageschoss erstellt werden. Gemäss Art. 15 QPV wird die erforderliche Anzahl Abstellplätze im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Die Anordnung erfolgt in einer unterirdischen Parkgarage, Abmessungen und Lage sind im Gestaltungsplan definiert.
4. Am 8. Juni 2011, mitgeteilt am 14. Juni 2011, wies die Baukommission den Quartierplan zur Überarbeitung und Ergänzung entsprechend den Erwägungen zurück. Am 14. September 2011, mitgeteilt am 22. September 2011, beschloss die Kommission, den Quartierplan im Sinne der Erwägungen der Baubehörde grundsätzlich zur Genehmigung zu empfehlen und erklärte sich mit der Gewährung eines Ausnützungsbonus von 12.06% einverstanden. Sie hielt die Umsetzung der wesentlichen Erkenntnisse aus der Testplanung für überzeugend. Der Quartierplan werde bezüglich des Kriteriums "Städtebau" als gute, angemessene Lösung beurteilt. Bezüglich des Kriteriums "Quartier" sei er als überdurchschnittlich mit interessanten Ansätzen zu beurteilen, wozu hauptsächlich die versetzte Anordnung der Bauten und die dadurch ermöglichten Aussichten beitrügen. Die Gestaltung der Aussenräume sei gut und angemessen. Die Einbindung der Bauten in der natürlichen Topographie ohne grössere Geländeanpassungen und die differenzierte Anordnung und Gestaltung der halböffentlichen und privaten Aussenräume seien teilweise als vorbildlich zu bewerten. Die architektonische Gestaltung (Raumqualitäten Grundrisse, Gestaltungsqualitäten Fassaden, Funktionalität, Flexibilität, Sicherheit, innere Erschliessung) werde als angemessen, teilweise überdurchschnittlich, beurteilt. Die Organisation der Wohnungsgrundrisse sei funktional richtig, die Gestaltung der Fassaden durchschnittlich. Das Kriterium "Energie" und "Nachhaltigkeit" sei gut und angemessen gelöst. Die zulässige Gebäudehöhe der vorgesehenen Baufelder gemäss den verbindlichen Bestandteilen des Gestaltungsplanes und des Profilierungsplans werde eingehalten. Indessen sei zumindest für das geplante Haus 4 das unverbindliche Richtprojekt Häuser R2 in der vorgelegten Form voraussichtlich nicht umsetzbar. Die zulässige Gebäudehöhe von Haus 4 ab dem vorgesehenen und abgegrabenen neuen Terrain werde überschritten. Die Hangneigung im entsprechenden Baufenster betrage weniger als 10%. 5. Der Quartierplan wurde in der Folge vom 28. Oktober bis 27. November 2011 aufgelegt. Dagegen erhob unter anderen … Einsprache. Er beantragte, der Quartierplan sei nur zu genehmigen, wenn die Attikageschosse der Baukörper
1-4 auf allen Seiten im Lichtraumprofil der zulässigen Dachneigung gemäss Art. 15 Abs. 2 BG errichtet würden und wenn die Berechnung der zulässigen Nutzfläche der Attikageschosse auf den vier Baukörpern gemäss Art. 15 Abs. 2 BG erfolge und dabei insbesondere von der zulässigen Gebäudehöhe gemäss Art. 67 Abs. 2 BG ausgegangen werde und wenn die Gebäudehöhe des Hauses 2 die Höhenvorschriften von Art. 67 Abs. 2 BG einhalte. Am 20. Januar 2012 nahm die Baugesellschaft … dazu Stellung und beantragte die Abweisung der Einsprache, soweit darauf einzutreten sei. Am 8. Mai 2012, mitgeteilt am 11. Mai 2012, wies der Stadtrat die Einsprache ab. Die Gebäudehöhe werde nach Art. 67 Abs. 2 BG berechnet. Bei Attikageschossen werde die Gebäudehöhe bis oberkant Mauerkrone oder Brüstung – also nicht bis zum Schnittpunkt mit der Dachhaut – gemessen. Bei einer Hangneigung von gleich bzw. mehr als 10% dürfe die zulässige Gebäudehöhe auf der Talseite um maximal 2 m überschritten werden. Hier seien auf der Talseite 9.5 m und auf der Bergseite 7.5 m zulässig. Ob die Gebäudehöhen eingehalten seien, sei anlässlich des Baubewilligungsverfahrens insbesondere unter Berücksichtigung allfälliger Abgrabungen zu prüfen. Eine Verletzung der Dachnorm Art. 13 Abs. 1 BG bestehe nicht. Gemäss unverbindlichem Richtprojekt überrage kein Teil des Gebäudes eine Linie, die von der zulässigen Gebäudehöhe unter 100% Neigung nach rückwärts ansteige. Unter den Bedingungen von Art. 15 Abs. 3 BG sei auch eine fassadenbündige Ausführung des Attikageschosses möglich. Die in Art. 15 Abs. 3 BG aufgeführten Voraussetzungen seien im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren zu überprüfen. Abschliessend hielt der Stadtrat in seinem Entscheid fest, Art. 82 KRG sei nicht anwendbar. 6. Am 12. Juni 2012 erhob … (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde und verlangte die Aufhebung des Stadtratsbeschlusses vom 8. Mai 2012 sowie diejenige des Einspracheentscheides und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Er sei Eigentümer der teilweise überbauten, an Parzelle 2762 angrenzenden Parzelle 4852. Gemäss Art. 15 Abs. 2 BG
müssten Attikageschosse auf allen Seiten innerhalb des Lichtraumprofils, das sich aus der zulässigen Dachneigung ergebe, erstellt werden. Hier sollten jedoch die Attikageschosse fassadenbündig erstellt werden, was eine Ausnahme gemäss Art. 15 Abs. 3 BG bedinge. Dafür seien verschiedene Voraussetzungen nötig. Im Einspracheentscheid werde diesbezüglich auf das Baubewilligungsverfahren verwiesen. Dem Quartiergestaltungsplan sei aber zu entnehmen, dass die Baulinie Attika fassadenbündig mit der Nord- und Fassade sei. Art. 11 QPV sage, das Attikageschoss dürfe bis an die Baulinie Attikageschoss erstellt werden. Somit sei diese Frage im Quartierplan schon verbindlich geregelt und könne im Baubewilligungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Dies habe der Rechtskonsulent der Stadt am 30. Mai 2012 bestätigt. Weil der Stadtrat die Rügen des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren nicht geprüft habe, jedoch den Quartierplan genehmigt habe, habe er dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert. Bereits in der Einsprache sei die zulässige Höhe von Haus 2 gerügt worden. Auch diesbezüglich habe die Stadt auf das Baubewilligungsverfahren verwiesen. Indessen werde im Quartierplan der Profilierungsplan verbindlich erklärt. Dieser bestehe aus den genauen Höhenangaben für die Häuser. Somit könnten auch die Höhen im Baubewilligungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Das rechtliche Gehör sei verletzt. Der Stadtrat habe nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Bonus von 12.06% vorlägen. Die Genehmigung des Quartierplans sei eine Verletzung des Legalitätsprinzips und eine Verletzung des Willkürverbots. Die erhobenen Rügen müssten behandelt werden und deren Behandlung dürfe nicht auf später verschoben werden. Der Beschwerdeführer rügte weiter, er sei in seiner Einsprache in keinem Punkt unterlegen, somit hätten ihm keine Kosten auferlegt werden dürfen. Weil er nicht unterlegen sei, müsse er auch keine ausseramtliche Entschädigung bezahlen. Abschliessend machte er eine Verletzung von Art. 92 BG geltend. 7. Am 18. Juni 2012 unterstützte die Beschwerdeführerin im Verfahren R 12 48 und Beigeladene im vorliegenden Verfahren die Ausführungen des
Beschwerdeführers, soweit sie sich mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift deckten. 8. Am 26. Juni 2012 beantragte die Baugesellschaft … (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Stadt habe sie mit den gesetzlichen Voraussetzungen und mit den Vorbringen des Beschwerdeführers genügend auseinander gesetzt. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt. Der Rechtskonsulent habe festgehalten, dass im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sein werde, ob die bauliche Unterordnung des Attikageschoss im Verhältnis zum darunterliegenden Geschoss klar erkennbar sei und ob die zulässige Nutzfläche nicht vergrössert werde. Somit seien die beanstandeten Attikageschosse noch nicht bewilligt worden. Das Bewilligungsverfahren sei noch durchzuführen. Das rechtliche Gehör sei somit nicht verletzt. Zudem sei es in der Stadt Praxis, dass Attikageschosse nicht mehr allseitig vom Fassadenrand abrücken müssten, sondern vielmehr an zwei Seiten bündig an die Fassade gesetzt werden dürften (Art. 15 Abs. 3 BG). Dies weil der "…", mit welchem in Anwendung von Art. 15 Abs. 2 BG das Attikageschoss auf allen Seiten innerhalb des Lichtraumprofils zu erstellen sei, zu architektonisch unbefriedigenden Lösungen geführt habe. Die städtebaulich einwandfreie Lösung sei deshalb über Art. 15 Abs. 3 BG zu erzielen. Auch das Attikageschoss setze sich deutlich vom darunter liegenden Geschoss ab. Dieses ergebe sich bereits aus der Terrasse, die durch teilweise fassadenbündige Lage geschaffen werde. Optisch sei das Attikageschoss als solches erkennbar. Zudem werde die Nutzfläche des Attikageschosses nicht vergrössert. Der Quartierplan habe zudem einen Ausnützungsbonus erhalten. Dies sei nur möglich, wenn sowohl das Überbauungskonzept als auch die Bauten selber in allen Teilen städtebaulich überzeugten. Da eine Verletzung von Art. 15 Abs. 3 BG ausgeschlossen sei, wäre auch die damit zusammenhängende etwaige leichte Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten. Das Richtprojekt Häuser sei nicht verbindlich. Ziff. 4 des Beschlusses vom 8. Mai 2012, wonach das Attikageschoss von Haus 4 nicht den baugesetzlichen Vorschriften entspreche, weise darauf hin, dass die
Gebäudehöhe im anschliessenden Baubewilligungsverfahren zu überprüfen sei. Somit habe sich die Stadt im Einspracheentscheid nicht mit den Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 3 BG auseinandersetzen müssen. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt. Der Beschwerdeführer habe den Ausnützungsbonus in seiner Einsprache nicht erwähnt. Somit sei das rechtliche Gehör auch hier nicht verletzt. Weder das Legalitätsprinzip noch das Willkürverbot seien verletzt, da an die Begründungspflicht von begünstigenden Anordnungen keine hohen Anforderungen zu stellen seien. Die Einsprache des Beschwerdeführers sei abgewiesen worden. Somit seien ihm Kosten und ausseramtliche Entschädigung zu Recht auferlegt worden. 9. Am 3. Juli 2012 beantragte auch die Stadt (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der Beschwerde. Es stimme, dass der Grundsatz, ob mit der geplanten Attika eine städtebaulich einwandfreie Lösung gemäss Art. 15 Abs. 3 BG erzielt werde, mit dem Quartierplan als bewilligt gelte und – sobald rechtskräftig – im Baubewilligungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden könne. Indessen werde die konkrete Gestaltung des Attikageschosses sowie die Fragen, ob die bauliche Unterordnung des Attikageschosses im Verhältnis zum darunterliegenden Geschoss klar erkennbar sei und die zulässige Nutzfläche des Attikageschosses nicht vergrössert werde, im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sein. Der Beschwerdeführer, der sich mit der Anordnung des Attikageschoss grundsätzlich nicht einverstanden erklären könne, habe gegen den Quartierplan ein Rechtsmittel ergriffen. Allen übrigen Punkten könne er im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens opponieren. Wieso hier das rechtliche Gehör verletzt sein solle, sei unerfindlich. In der W2 dürfe bei den Gebäudeecken auf der Hangseite maximal 7.5 m, auf der Talseite (mindestens 10% Hangneigung) höchstens 9.5 m hoch gebaut werden. Die Frage, ob mit dem Richtprojekt die Höhen eingehalten seien, könne vorliegend offen bleiben. Dies werde anlässlich des Baubewilligungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung allfälliger Abgrabungen, im Detail zu überprüfen sein. Der Profilierungsplan stelle die Höhenpunkte der Gebäudemasse, des Terrains und der Profilstangen dar. Die Profilierung zeige
die Höhe der Baute im Gelände (Art. 43 Abs. 1 KRVO). Weder Profilierungsplan noch Baugespann im Gelände bildeten die Definition der baugesetzlichen Gebäudehöhe ab. So werde beispielsweise gemäss Baugesetz bei Attikageschoss die Gebäudehöhe bis oberkant Mauerkrone oder Brüstung, also nicht bis zum Dach, gemessen. Demgegenüber stelle das Baugespann bei Punkten 6, 7 und 8 die Ausdehnung des geplanten zurückversetzten Attikageschoss bis hinauf zum Dach dar. Der Beschwerdeführer mache erstmals geltend, die Voraussetzungen für die Gewährung des Ausnützungsbonus sei nicht geprüft worden. Deshalb könne keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen. Die Baukommission habe anlässlich der Sitzungen vom 8. Juni und 14. September 2011 den Bonus festgelegt. Ihr Stadtrat habe sich von diesen Überlegungen leiten lassen und den Antrag der Baukommission zum Beschluss erhoben. Die Kostenauferlegung und die Zusprechung der ausseramtlichen Entschädigung entspreche Art. 96 Abs. 2 KRG, da die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen worden sei. 10. Mit Verfügung vom 12. Juli 2012 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in dem Sinne, dass die Stadt vor Rechtskraft des Quartierplans … gestützt auf den Quartierplan … keine Baubewilligung erteilen darf. Zudem wurden Verfahren R 12 48 und R 12 50 zusammengelegt. 11. Am 17. September 2012 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. Die Aussage, wonach die fassadenbündige Ausführung des Attikageschosses gemäss Quartiergestaltungsplan festgelegt und im Baubewilligungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden könne, sei diametral entgegengesetzt zu den Erwägungen der Beschwerdegegnerin 1 im Einspracheentscheid. Dort habe die Beschwerdegegnerin 1 ausgeführt, die Voraussetzungen gemäss Art. 15 Abs. 3 BG seien im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen. Genau darin bestehe die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit den Argumenten des Beschwerdeführers, wonach die Attikageschosse eben nicht an die Fassade zu setzen seien, habe sich die Beschwerdegegnerin 1 nicht auseinandergesetzt. Die Beschwerdegegnerin 1 habe nicht überprüft, ob
mit den Fassaden bündig ausgeführte Attikageschosse eine städtebaulich einwandfreie Lösung vorliege. Gerade dies könne im Baubewilligungsverfahren nach eigener Aussage der Beschwerdegegnerin 1 nicht mehr geprüft werden. Das rechtliche Gehör sei somit verletzt. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin 2 habe sich der Beschwerdeführer auf Seiten 3-6 der Einsprache vertieft mit der Thematik von Art. 15 Abs. 3 BG auseinandergesetzt und dargelegt, weswegen die fassadenbündige Ausführung der Attikageschosse nicht bewilligungsfähig seien. Die von der Beschwerdegegnerin 2 behauptete Praxis, dass Attikageschosse sich nicht mehr allseitig vom Fassadenwand abheben müssten, existiere nicht. Dies belege das Bauvorhaben der … Immobilien AG. Der Grundsatz stehe in Art. 15 Abs. 2 BG, die Ausnahme in Abs. 3 dieser Bestimmung. Die Beschwerdegegnerin 1 hätte sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers und mit der Frage, ob die Voraussetzung der städtebauliche einwandfreie Lösung für eine ausnahmsweise fassadenbündige Ausführung der Attikageschosse gegeben sei, auseinandersetzen müssen und mit verschiedenen Fragen dazu. Beispielsweise hätte sie prüfen müssen, weswegen die Bauherrschaft eine solche Rückversetzung anstrebe und was dies für die Nachbarn des Bauprojekts bedeute. Allenfalls müsse ein Bauberater hinzugezogen werden, um die architektonischen Vor- und Nachteile aufzuzeigen. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens der … Immobilien AG habe dies die Stadt gemacht. Das Gericht könne nicht die Aufgaben der Stadt übernehmen. Die Abklärungen seien Sache der Beschwerdegegnerin 1. Ausserdem würde der Beschwerdeführer einer Instanz beraubt werden, wenn das Gericht die Sachlage selbst entschiede. Zwar habe das Gericht bei der Überprüfung von Quartierplänen uneingeschränkte Kognitionsbefugnis, schränke sich indessen diesbezüglich ein. Die Heilung der Gehörsverletzung sei nicht möglich. Betreffend Gebäudehöhe müsse sich die Stadt bei ihren Ausführungen behaften lassen. Betreffend Ausnützungsbonus behaupte die Beschwerdegegnerin 1, die Prüfung der Voraussetzungen sei erfolgt. Dies könne aber nicht überprüft werden, weil die Argumente für die Bewilligung nicht
genannt werden. Diese eine Verletzung des Willkürverbots und des Legalitätsprinzips. 12. Am 17. September 2012 liess sich auch die Beschwerdeführerin im Verfahren R 12 48 und Beigeladene im vorliegenden Verfahren vernehmen. Diese Vernehmlassung entspricht der Replik im Verfahren R 12 48. 13. Am 19. Oktober 2012 hielt die Beschwerdegegnerin 2 duplicando an ihren Anträgen fest. Auch durch die Verbindlicherklärung des Gestaltungs- und Profilierungsplans werde nicht definitiv festgelegt, dass die geplanten Gebäude und Attikageschosse als städtebauliche einwandfreie Lösung gemäss Art. 15 Abs. 3 BG qualifiziert werden könnten. Dies sei erst im Baubewilligungsverfahren nach Kenntnis der genauen Ausgestaltung der Attikageschoss und der Gebäude möglich. Beim Projekt … sei dies gemacht worden. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin 1 die städtebauliche einwandfreie Lösung in Bewilligungsverfahren frei prüfe. Im Rahmen der Quartierplanung werde somit nur festgelegt, dass eine fassadenbündige Anordnung der Attikageschosse raum- und quartierplanerisch zulässig sei, aber unter dem baurechtlichen Vorbehalt von Art. 15 Abs. 3 BG. Die Baukommission habe sich mit dem Attikageschoss nicht beschäftigt, schon weil deren städtebauliche einwandfreie Ausgestaltung erst im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sei. Somit sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe in der Einsprache nicht substantiiert, weswegen die Attikageschosse nicht städtebaulich einwandfrei seien. Er habe nur gesagt, dass dies mit der Zurückversetzung der Attikageschosse selber nicht gelinge. Sonst habe er dazu nichts ausgeführt. Dies sei keine substantiierte Beanstandung. Auch wenn dies wider Erwarten als leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs qualifiziert würde, wäre sie geheilt, weil das Verwaltungsgericht Sachverhalt und Rechtslage frei überprüfen könne. Schon in der Vernehmlassung vor Gericht habe die Beschwerdegegnerin 1 entsprechende Ausführungen gemacht. Die eine verweigerte Bewilligung vermöge nicht die Praxis der Beschwerdegegnerin 1 in
Frage zu stellen, immer wieder fassadenbündige Attikageschosse zu bewilligen um damit städtebaulich einwandfreie Lösungen zur ermöglichen. Den Protokollen der Sitzung in der Baukommission vom 8. Juni und 14. September 2011 könne entnommen werden, weswegen der Ausnützungsbonus gewährt worden sei. Somit sei weder das Legalitätsprinzip noch das Willkürverbot verletzt. 14. Am 19. Oktober 2012 hielt auch die Beschwerdegegnerin 1 duplicando an ihren Anträgen fest. Zu den von Art. 15 Abs. 3 BG umschriebenen Bedingungen für die Erteilung einer Bewilligung für fassadenbündige Ausführungen des Attikageschoss gehöre die klar erkennbare bauliche Unterordnung des Attikageschosses im Verhältnis zum darunterliegenden Geschoss, keine Vergrösserung der zulässigen Nutzfläche des Attikageschosses und eine städtebaulich einwandfreie Lösung. Im Einspracheentscheid habe sie darauf verwiesen, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen sei, ob alle Voraussetzungen nach Art. 15 Abs. 3 BG gegeben seien. Im Gestaltungsplan befinde sich jeweils an der nordöstlichen Ecke der geplanten Wohnhäuser eine fassadenbündige Baulinienecke und im Profilierungsplan sei die maximal mögliche Ausdehnung der Attikageschosse dargestellt. Die Baukommission habe den Quartierplan am 14. September 2011 unter dem Kriterium Städtebau als gute Lösung beurteilt. Nach wie vor Thema des Bewilligungsverfahrens würden die konkrete Ausgestaltung des Attikageschosses sowie die Fragen sein, ob die bauliche Unterordnung desselben im Verhältnis zum darunterliegenden Geschoss klar erkennbar sei und die zulässige Nutzfläche des Attikageschoss ist nicht vergrössert werde. Der Beschwerdeführer, welcher sich mit der Anordnung der Attikageschosse grundsätzlich nicht einverstanden erklären könne, habe gegen den Quartierplan ein Rechtsmittel ergriffen und könne allen übrigen Punkten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens opponieren. Somit sei das rechtliche Gehör gewahrt. Aus dem angefochtenen Einsprache- und Genehmigungsentscheid liessen sich alle wesentlichen Gesichtspunkte entnehmen, aus welchen Gründen der Quartierplan genehmigt worden sei. Aufgrund der ausführlichen
Rechtsschriften des Beschwerdeführers sei erstellt, dass er in der Lage gewesen sei, die Tragweite des Entscheides und der Quartierplanunterlagen zu beurteilen um in voller Kenntnis der Umstände an das Verwaltungsgericht zu gelangen. Die Vergabe des Ausnützungsbonus sei von der Baukommission eingehend bearbeitet, diskutiert und anschliessend festgelegt worden. Der Stadtrat habe sich dieser Beurteilung angeschlossen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Beschluss des Stadtrats (SRB 307) vom 8. Mai 2012, mitgeteilt am 11. Mai 2012, betreffend die Genehmigung des Quartierplans … sowie die Abweisung der dagegen erhobenen Einsprache des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Verfügungen von Gemeinden betreffend die Genehmigung von Quartierplänen können nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb auf die vorliegende Beschwerde vom 12. Juni 2012 einzutreten ist. b) Mit prozessleitender Verfügung des Instruktionsrichters vom 12. Juli 2012 wurden die Verfahren R 12 48 und R 12 50, die beide den Quartierplan … betreffen, im Sinne von Art. 6 lit. a VRG zusammengelegt. Nachdem sich im vorliegenden Verfahren herausgestellt hat, dass es in den Beschwerden zwar um den gleichen Quartierplan geht, indessen völlig verschiedene Rügen erhoben werden, sind die Verfahren R 12 48 und R 12 50 aus Zweckmässigkeitsgründen wieder zu trennen (Art. 6 lit. b VRG).
2. Nachdem der Beschwerdeführer die Rüge betreffend Gebäudehöhe (Profilierungsplan, Baugespann) unter Behaftung der Stadt darauf, dass weder der Profilierungsplan noch das Baugespann die zulässige Gebäudehöhe wiedergäben, fallen gelassen hat, verbleibt als Streitgegenstand noch zu klären, ob die Beschwerdegegnerin 1 das rechtliche Gehör verletzt hat, indem sie im Einspracheverfahren nicht geprüft habe, ob die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 3 des Baugesetzes der Stadt (BG) zur fassadenbündigen Ausführung der Attikageschosse gegeben seien oder nicht und ob die Beschwerdegegnerin 1 den Quartierplan bewilligt habe, ohne zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Ausnützungsbonus gemäss Art. 88 Abs. 4 BG gegeben seien. Schliesslich bildet auch die Frage des Kostenpunkts hinsichtlich des Einspracheentscheides Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 3. In Art. 51 Abs. 2 VRG ist bestimmt, dass die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen können. Der Beschwerdeführer beantragte im Einspracheverfahren, der Quartierplan sei nur zu genehmigen, wenn die Attikageschosse der Häuser auf allen Seiten im Lichtraumprofil der zulässigen Dachneigung gemäss Art. 15 Abs. 2 BG errichtet würden respektive, wenn die Berechnung der zulässigen Nutzfläche der Attikageschosse gemäss Art. 15 Abs. 2 BG erfolge und dabei mindestens von der zulässigen Gebäudehöhe gemäss Art. 67 Abs. 2 BG ausgegangen werde, und wenn die Gebäudehöhe von Haus 2 die Höhenvorschriften von Art. 67 Abs. 2 einhalte. In der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer nun dagegen die – vollständige – Aufhebung von Einsprache- und Genehmigungsentscheid, wobei letzterer ja ohne die in der Einsprache verlangten Einschränkungen erging. Auf die Beschwerde ist somit gestützt auf Art. 51 Abs. 2 VRG nur im Rahmen des vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehrens einzutreten. Damit entfällt die materielle Beurteilung der erst im Beschwerdeverfahren erhobenen Rüge betreffend Fehlens der Voraussetzungen für die Gewährung des Ausnützungsbonus respektive die damit verbundene Rüge der diesbezüglichen
Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Legalitätsprinzips und des Willkürverbots. 4. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bei einer fassadenbündigen Ausführung der Attikageschosse eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 15 Abs. 3 BG erforderlich sei, welche verschiedenen Voraussetzungen unterliege. Im angefochtenen Einspracheentscheid habe der Stadtrat festgehalten, die in Art. 15 Abs. 3 BG aufgeführten Voraussetzungen seien im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren zu überprüfen und müssten erst in diesem Zeitpunkt erfüllt sein. Jedoch habe der Stadtrat im Genehmigungsentscheid des Quartierplans … der ebenfalls am 8. Mai 2012 ergangen sei den Gestaltungsplan/Umgebungsplan V3 und den Profilierungsplan V5 verbindlich erklärt. Der Beschwerdeführer rügte sodann, mit dieser Verbindlicherklärung des Profilierungsplanes, welcher Punkt für Punkt die Höhenangaben gegenüber dem bestehenden Terrain vorsehe, würden die geplanten Attikageschosse fassadenbündig als bewilligt gelten. Der Beschwerdeführer rügte sodann die Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem der Stadtrat die Rügen des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren nicht geprüft bzw. die Thematik der fassadenbündigen Attigkageschosse nicht behandelt habe, gleichzeitig jedoch mittels Genehmigungsbeschluss im Quartierplan … den Gestaltungs- und den Profilierungsplan für verbindlich erklärt habe. b) Vorliegend gilt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin 1 das rechtliche Gehör des Beschwerdeführerin in Bezug auf die Attikageschosse verletzt hat. Der sowohl durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) als auch durch Art. 16 f. VRG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert der von einem Entscheid Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. Zürich 2010,
Rz. 1673 f.). Die Betroffene soll sich vor Erlass des Entscheides zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 122 I 53 Erw. 4 a mit Hinweisen). Ebenfalls Ausfluss des Grundsatzes des rechtichen Gehörs ist die Begründungspflicht der Behörden von Entscheiden. Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 1996 Nr. 107; 1987 Nr. 85). Wenn es sich jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise zuzulassen (vgl. PVG 1996 Nr. 107). In vorliegender Angelegenheit lautet die Bestimmung von Art. 15 BG betreffend die Attikageschosse wie folgt: „1 Das Attikageschoss ist ein auf Flachdachbauten aufgesetztes, verkleinertes Geschoss. 2 Attikageschosse sind auf allen Seiten innerhalb des Lichtraumprofils, welches sich aus der zulässigen Dachneigung ergibt, zu errichten. 3 Die Baubehörde kann Ausnahmen von Abs. 2 bewilligen, sofern die bauliche Unterordnung des Attikageschosses im Verhältnis zu dem darunter liegenden Geschoss klar erkennbar ist, die zulässige Nutzfläche des Attikageschosses nicht vergrössert und eine städtebaulich einwandfreie Lösung erzielt wird.“ Die Beschwerdegegnerin 1 führt im Einspracheentscheid vom 8. Mai 2012, mitgeteilt am 11. Mai 2012, aus, unter den Bedingungen von Art. 15 Abs. 3 BG sei auch eine fassadenbündige Ausführung des Attikageschosses möglich. Weiter hält sie fest, die in dieser Bestimmung aufgeführten Voraussetzungen müssten im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren (vgl. Art. 4 Abs. 4 QPV) überprüft werden und erfüllt sein (act. BF/Nr. 4 E.C4). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich die Beschwerdegegnerin 1 nicht mit der Thematik der fassadenbündigen Attikageschosse befasst haben soll, als klar aktenwidrig. Die genannte Formulierung der Beschwerdegegnerin 1 unter Erwägung C4 besagt klar, dass
die geplante fassadenbündige Ausführung des Attikageschosses in der Nordwestecke der geplanten Häuser nur unter der Bedingung der Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 15 Abs. 3 BG möglich ist. Damit hat die Beschwerdegegnerin 1 die Abweisung der Einsprache des Beschwerdeführers in diesem Punkt rechtsgenüglich begründet und zu Recht betreffend die Geltendmachung dieser Rügen auf das Bewilligungsverfahren verwiesen. Die Beschwerdegegnerin 1 hat damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Vielmehr kann der Beschwerdeführer das allfällige Fehlen der Voraussetzungen im Baubewilligungsverfahren rügen und somit in diesem späteren Zeitpunkt geltend machen, die fassadenbündige Ausgestaltung der Attikageschosse sei nicht bewilligungsfähig, weil sie eben diesen Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 3 BG nicht entsprächen. Zudem kann der Beschwerdeführer auch aus dem von ihm zum Vergleich angeführten Beispiel „…“ (vgl. act. BF/Nr. 8, S. 5 oben) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem Schreiben des Hochbauamts der Stadt an die … Immobilien AG vom 6. September 2011 ist eben gerade zu entnehmen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 3 BG im Baubewilligungsverfahren geprüft wird. Des Weiteren erweist sich auch seine Begründung, er habe in seiner Einsprache gegen den Quartierplan vom 25. November 2011 ausführlich begründet, weswegen vorliegend keine städtebaulich einwandfreie Lösung erzielt werde, als nicht stichhaltig. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer dazu einzig ausgeführt: „Des Weiteren ist vorausgesetzt, dass hier eine städtebaulich einwandfreie Lösung erzielt wird. Der Einsprecher ist der Ansicht, dass dies mit der Zurückversetzung der Attikageschosse eben nicht gelingt“ (act. BF/Nr. 2). Diese Ausführungen des Beschwerdeführers stellen – entgegen seiner Auffassung – keine Begründung dar, sondern sind als Wiedergabe seiner rein subjektiven Einschätzung zu qualifizieren. Eine substantiierte Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 dazu war gestützt darauf nicht möglich. Abschliessend bleibt noch anzumerken, dass es sich bei Art. 15 Abs. 3 BG – wie die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht in ihrem Einspracheentscheid ausgeführt hat – um eine spezialgesetzliche Ausnahmebestimmung handelt und damit für eine Anwendung der generellen Ausnahmebestimmung von Art.
82 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) kein Raum bleibt. 5. a) Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm im Einspracheentscheid Kosten überbunden worden seien, obwohl seine Rügen nicht geprüft und ins Baubewilligungsverfahren verwiesen worden seien. b) Gemäss Art. 96 Abs. 2 KRG ist kostenpflichtig, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat. Die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten sind den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird. Diesfalls können die Einsprechenden ausserdem zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden. Daneben findet sich auch im Baugesetz der Stadt eine entsprechende Regelung zu den Verfahrenskosten. Art. 92 BG bestimmt, dass für die Bearbeitung, die Ausfertigung und Zustellung von Einspracheentscheiden von der Baubehörde Amtskosten bis zu maximal Fr. 5‘000.-- erhoben werden können, wobei die unterliegende Partei zudem zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden kann. Dispositiv-Ziff. 1 des Einspracheentscheids vom 8. Mai 2012, mitgeteilt am 11. Mai 2012, hält ausdrücklich fest: „Die Einsprache von … wird abgewiesen“. Daraus ergibt sich – entgegen seiner Auffassung – eindeutig, dass der Beschwerdeführer mit seinem detaillierten Rechtsbegehren vor der Vorinstanz nicht durchgedrungen ist. Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zur Auffassung gelangt, er sei in keinem einzigen Punkt unterlegen. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind aktenwidrig und nicht zu hören. Die gerügten Verfahrenskosten sowie die ausseramtliche Entschädigung sind ihm somit von der Beschwerdegegnerin 1 zu Recht auferlegt worden. Da der Beschwerdeführer die ihm von der Vorinstanz auferlegten Verfahrenskosten lediglich im Grundsatz und nicht in der Höhe bestreitet, hat das Gericht die
Angemessenheit nicht weiter zu prüfen. Damit kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- sowie eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- auferlegt hat. 6. Zusammenfassend bleibt nach dem Ausgeführten festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten vollumfänglich zulasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 ist gemäss richterlichem Ermessen im Umfang von Fr. 4000.-- vom Beschwerdeführer zu entschädigen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin 1 lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 542.-zusammen Fr. 3‘542.-gehen zulasten des Beschwerdeführers und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Baugesellschaft … mit Fr. 4‘000.-aussergerichtlich zu entschädigen.