R 12 33 5. Kammer URTEIL vom 3. Juli 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1. Am 14. September 2009 stellte die frühere Grundeigentümerin der Parzellen 311, 312, 316 und 317 des Grundbuches …., die …. AG, ein Gesuch um vorläufige Beurteilung des Bauvorhabens Neubau Alterswohnungen. Am 23. September 2009 schrieb der Stadtrat …., dass gemäss Art. 23 des Baugesetzes der Stadt …. (BG) in der Kernzone, Anpassungszone C (KAC), nur Sattel- und Walmdächer zulässig seien. Diese Vorschrift werde hier konsequent angewendet und deswegen könnte unter anderem ein entsprechendes Baugesuch nicht bewilligt werden. Am 6. November 2009 stellte die …. AG ein neues Gesuch um vorläufige Beurteilung. Am 24. November 2009 teilte der Stadtrat mit, dass ein solches Gesuch nicht bewilligungsfähig wäre, weil in der KAC nur Sattel- und Walmdächer und keine Flachdächer zulässig seien. Am 21. Dezember 2009 stellte die …. AG ein neues Gesuch um vorläufige Beurteilung, welches am 1. Februar 2010 vom Stadtrat beantwortet wurde. Da in der bestehenden KAC nur Sattel- und Walmdächer zulässig seien, solle beim vorliegenden Projekt auch der zentral gelegene Teil des Daches als Satteldach ausgestaltet werden. Dieser Punkt sei auch unter anderem für die Weiterverarbeitung des Projekts zu berücksichtigen. Am 29. Juni 2010 schrieb der Stadtrat, dass unter anderem das Flachdach über dem Lager nicht bewilligungsfähig sei, da es Art. 23 BG wiederspreche. Am 22. März 2011 reichte die .... AG ein überarbeitetes Baugesuch zum gleichen Bauprojekt betreffend Parzellen 311, 312, 316, 317, 2036 und 2076
ein. Diese Parzellen wurden danach zur heutigen Parzelle 311 vereinigt. Der Stadtrat behandelte dieses Gesuch in einer Sitzung am 30. Mai 2011 und erteilte am 9. Juni 2011 die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. 2. Am 1. Februar 2012 stellte die neue Grundeigentümerin, die …., welche das Grundstück mit Baubewilligung erworben hatte, ein Gesuch um Projektänderung betreffend die Dachgestaltung des Bauprojekts. Im bewilligten Projekt sei beim Treppenhaus ein Satteldach mit innenliegender Kehle vorgesehen. Bei der Detailplanung habe sie festgestellt, dass bei grösseren Schneemassen und für die Entwässerung dieser Dachfläche Lösungen schwierig zu realisieren seien. Weil das neue Energiegesetz Rinnenheizungen verbiete, könnten sie keine den Normen entsprechenden Lösungen dem Bauherrn mit der Satteldachkonstruktion anbieten und die Dachentwässerung sei somit bei Schnee und grosser Kälte nicht realisierbar. Sie wolle deshalb im Innenbereich ein Flachdach bauen. Dadurch würde es möglich, die Schrägdachflächen aufs Flachdach zu entwässern und die Entwässerung wäre somit sichergestellt. Ebenfalls ermögliche diese Konstruktion, dass bei Schneemassen das Tauwasser über die Flachdachfläche entwässert werden könnte, da es möglich sei, die Traufanschlüsse zu erhöhen und somit eine Auffangwanne zu konstruieren. 3. Am 20. Februar 2012 behandelte der Stadtrat diese Eingabe und teilte den Grundeigentümern am 2. März 2012 mit, dass das Bauvorhaben nicht bewilligt werden könne. Es werde in der KAC bzw. der Gemischten Zone (GZ) realisiert. In dieser Zone seien gemäss Art. 59 BG nur Sattel- und Walmdächer zulässig und ein Flachdach würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen. Die Dachformen seien schon früh im Baubewilligungsverfahren ein Thema gewesen. Der Bauherrschaft sei bekannt gewesen, dass die Baubehörde auf die Einhaltung der Dachformen hohen Wert lege. 4. Dagegen erhob die …. am 19. April 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 20.
Februar/2. März 2012. Die Stadt sei anzuweisen, die Gegenstand des Gesuchs bildende Projektänderung zu genehmigen. Das Verfahren sei für dringlich zu erklären. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Entwässerung der bewilligten Dachfläche schwierig zu realisieren sei und dass bei grosser Kälte und Schnee die Dachentwässerung nicht gewährleistet werden könne. Anstatt der Kehle solle deshalb ein Flachdach von ca. 43 m2 errichtet werden, welches ermögliche, die Traufanschlüsse zu erhöhen und somit die Auffangwanne zu konstruieren. Da die Flachdachfläche rund 2 m unterhalb der rundherum reichenden Firsthöhe liege, wäre diese nur von einem wesentlich erhöhten Standort aus einsehbar. Man würde sie weder von den direkt umliegenden Gebäuden noch beispielsweise vom Wohntrakt des Schlosses …. sehen. Gemäss Art. 59 BG seien in der KAC und in der GZ nur Sattel- und Walmdächer zulässig. Für untergeordnete Gebäudeteile und Nebenbauten seien im BG allerdings Ausnahmen vorgesehen. Art. 59 BG sehe einerseits bezüglich gegliederten Gebäudeteilen und Nebenbauten Maximalflächen vor. So seien z.B. in der GZ für untergeordnete Gebäudeteile Flachdächer bis maximal 70 m2 möglich. Unabhängig von konkreten Ausnahmen enthalte Art. 59 Abs. 2 BG eine Generalklausel, gemäss welcher bei Vorliegen von besonderen Verhältnissen und wenn sich die vorgesehene Dachart gut ins vorherrschende Ortsbild einfüge, Ausnahmen von der Vorschrift der geneigten Dächer gemacht werden können. Dass die Baubehörde auf der Einhaltung der Dachformen grossen Wert lege, könne einer Bewilligung des untergeordneten Flachdachs nicht entgegen gehalten werden. Neben der gesetzlichen Grundlage (Art. 59 BG) müsste ein öffentliches Interesse vorliegen und der Eingriff verhältnismässig sein, damit das Eigentum beschränkt werden dürfe. Die Stadt …. habe nicht geprüft, dass unter bestimmten Voraussetzungen Flachdächer zulässig seien, wie dies selbst vom Gesetzgeber in Art. 59 Abs. 2 BG geäussert wurde. Selbst wenn das Flachdach die in Art. 59 Abs. 1 BG vorgesehenen Flächen überschreite, wäre in diesem Fall zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 2 BG erfüllt seien. Die
Beschwerdeführerin begründet die besonderen Verhältnisse aufgrund der technischen Machbarkeit des bewilligten Daches. Das Flachdach werde in einem Bereich realisiert, in welchem es nicht einsehbar sei. Es gebe deshalb kein Problem bezüglich des Einfügens ins vorherrschende Ortsbild. Selbst wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 59 Abs. 2 BG nicht gegeben wären, wäre das Gebot der Verhältnismässigkeit trotzdem verletzt, weil das Flachdach nicht einsehbar sei und es somit kein aktuelles Interesse daran gebe, hier geneigte Dachflächen, welche in eine innenliegende Kehle mündeten, zu realisieren. Die Baubehörde qualifiziere diesen Bereich als nicht besonders sensibel oder problematisch, wie die Bewilligung des rund 10 m2 grossen Lichtbandes zeige. 5. Am 1. Juni 2012 beantragte die Stadt …. die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, dass, trotz drei vorläufigen Prüfungen, welche allesamt zum Schluss geführt hätten, dass ein Flachdach nicht in Frage komme, ein neuerliches Gesuch für ein Flachdach von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin eingereicht wurde. Am 29. Juni 2010 sei dem heutigen Rechtsvertreter der damaligen Grundeigentümerin mitgeteilt worden, dass das Gesuch nicht bewilligungsfähig sei und geändert werden müsse. Dieses geänderte Gesuch vom 22. März 2011 habe schliesslich am 9. Juni 2011 bewilligt werden können. Das nachgesuchte Flachdach liege in der KAC, wo nur Sattel- und Walmdächer zulässig seien. Gemäss Art. 59 Abs. 1 BG könne die Baubehörde für gegliederte Gebäudeteile oder mehrgeschossige gegliederte Gebäudeteile Pultund andere Dacharten sowie Dachterrassen gestatten. Diese Bestimmung zeige, dass die Dachformen in …. mit allergrösster Genauigkeit geregelt seien. Von den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen seien hier keine gegeben, welche eine Abweichung der vorgeschriebenen Dachform erlauben würde. Zudem liege keine gegliederte Baute vor. Die Ausnahmebestimmung von Art. 59 Abs. 2 BG könne nicht angewendet werden, da keine besonderen Verhältnisse vorlägen. Die heutige Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvorgänger wollen einen Neubau erstellen
und seien in der Planung frei gewesen. Es wäre möglich gewesen, die Dachform konstruktiv entsprechend dem Baugesetz zu erstellen und sie seien auch nicht durch benachbarte Bauten behindert gewesen. Läge tatsächlich eine spezielle Situation vor, hätte sich die Bauherrschaft selbst in diese Lage hineinmanövriert. Das könne sie nicht dazu verwenden, eine Spezialregelung für sich zu erhalten. Dies gelte auch für technische Schwierigkeiten. Eine Dachterrasse von über 40 m2 sei kein untergeordneter Gebäudeteil und es handle sich hier zudem nicht um einen mehrgeschossigen Gebäudeteil, sondern um das Hauptdach. Es spiele keine Rolle, ob der Gebäudeteil aus der Umgebung wahrgenommen werden könne. Die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvorgänger seien sich bewusst gewesen, dass hier keine Flachdächer bewilligt würden und beriefen sich jetzt auf technische Probleme. Falls die Entwässerung der Dachfläche aber ein ungelöstes Problem wäre, hätte die Überbauung eben anders konzipiert werden müssen. Der beigezogene Bedachungsfachmann gehe zudem von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Gemäss Art. 11 des kantonalen Energiegesetzes (BEG) dürften Rinnen beheizt werden, wenn sie mit erneuerbarer Energie oder nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben würden. Ausnahmen könnten bewilligt werden. Wenn die Angaben der Beschwerdeführerin zutreffend seien, könne die fragliche Rinne beheizt werden; deswegen müsse aber kein Gutachten eingeholt werden. Untersagte Gebäudeteile könnten eben nicht mit angeblich technischer Notwendigkeit erzwungen werden. Die Gestaltung der Dachlandschaft in den Kernzonen von …. liege in einem ausgesprochen erheblichen öffentlichen Interesse. …. sei ins ISOS-Inventar als Ortsbild von nationaler Bedeutung aufgenommen worden. Der Gesetzgeber sei sich der Tatsache bewusst gewesen und habe deshalb die Dachvorschriften detailliert und für jede Zone gesondert festgelegt. Er habe auch bestimmt, für welche speziellen Gebäudeteile er unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen zulässt. Die Ausnahmebestimmung, auf welche sich die Beschwerdeführerin berufe, sei jedenfalls restriktiv auszulegen. Weder die Gebäudeteile noch die
von der Beschwerdeführerin verursachte Situation sei geeignet, eine Ausnahmebestimmung anzurufen. 6. Am 7. Juni 2012 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Replik. Es treffe zu, dass der betroffene Gebäudeteil in der KAC liege. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfügung der Stadt …. vom 20. Februar/2. März 2012. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die Bewilligung für das nachgesuchte Projektänderungsgesuch zu Recht verweigert wurde. 2. Wie das Bundesgericht in den letzten Jahren wiederholt entschieden hat, fällt das öffentliche Baurecht im Kanton Graubünden grundsätzlich in den Autonomiebereich der Gemeinden. In Bezug auf all jene Fragen, die im kantonalen Gesetz keine abschliessende Regelung gefunden haben und bei denen den Gemeinden eine relativ erhebliche Gestaltungsfreiheit zusteht, stellen die Vorschriften der kommunalen Bauordnungen autonomes Gemeinderecht dar (BGE 128 I 3 E. 2b S. 8). Die Gemeindeautonomie bezieht sich dabei nicht nur auf die Rechtsetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und -auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Die Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist zwar grundsätzlich frei im Sinne von Art. 51 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG). Das bedeutet, dass die Ermessensausübung auf Missbrauch oder Überschreitung zu prüfen ist. Den Gemeinden kommt demnach im Sinne der konstanten Rechtsprechung ein
geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder überschritten hat (statt vieler: VGU R 11 109). Gerade wo die Natur der Streitfrage Schwierigkeiten bereiten kann, etwa ob sich ein Bauteil in die bauliche Umgebung einfüge, das Ortsbild nicht beeinträchtige und im besonderen Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind, übt das Verwaltungsgericht denn auch Zurückhaltung. Die Gemeinden sind in der Regel besser in der Lage, die Bau- und Ortsbildgeschichte, ihre Absichten in der Ortsbildpflege und das kommunale Stil- und Geschmacksempfinden zu berücksichtigen. Dass jedoch nicht der Geschmack der Baubehörde dafür massgebend sein kann, was architektonisch gut gestaltet ist oder sich an die landschaftliche und bauliche Umgebung anpasst, liegt auf der Hand. Vielmehr lässt sich dies vernünftigerweise nur nach allgemeingültigen architektonischen und objektivierbaren Kriterien beurteilen (vgl. VGU R 03 8, PVG 1994 Nr.19). 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich bei der Nichtbewilligung des Projektänderungsgesuchs aufgrund von Art. 59 BG eine um eine die Baufreiheit einschränkende Gestaltungsvorschrift handle. Es sei somit zu prüfen, ob diese Bestimmung eine für das generelle Verbot von Flachdächern genügende gesetzliche Grundlage bilde und ob die gestützt darauf erlassene Verfügung die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Eigentumsbeschränkung erfülle. 4. Gemäss Art. 59 Abs. 1 BG „sind in den Kernzonen und der Dorfzone nur Sattelund Walmdächer zulässig. Die Dachgestaltung hat auf die ortsüblichen Formen, Farben und Materialien Bezug zu nehmen. Das Bedachungsmaterial ist der Umgebung anzupassen. Die Gestaltung der Dächer hat mit grösster Sorgfalt zu erfolgen. Für gegliederte Gebäudeteile (Fassadenhöhe, max. 3.5 m, Grundfläche max. 25 m2) oder mehrgeschossige gegliederte Gebäudeteile (Grundfläche max. 15 m2) kann die Baubehörde Pult- und andere Dacharten sowie begehbare Dachterrassen gestatten“.
Die Parzelle 311 befindet sich teils in der KAC und teils in der GZ. Das Projektänderungsgesuch bezieht sich auf ein Flachdach, welches sich gemäss Zonenplan ausschliesslich in der KAC befindet. Für Dächer in der KAC sind gemäss Art. 59 Abs. 1 BG nur Sattel- und Walmdächer zulässig. Da das fragliche Dach in der KAC liegt, kommt die Regelung von Art. 59 Abs. 3 BG nicht zur Anwendung. Diese ist nur für Dächer in der GZ vorgesehen. Ausnahmen kann die Baubehörde gemäss Art. 59 Abs. 1 BG „für gegliederte Gebäudeteile (Fassadenhöhe, max. 3.5 m, Grundfläche max. 25 m2) oder mehrgeschossige gegliederte Gebäudeteile (Grundfläche max. 15 m2) gestatten“. Die Grösse der Dachfläche beträgt gemäss Projektänderungsgesuch ca. 43 m2 und überschreitet die max. zulässige Grösse. Zudem ist offensichtlich, dass es sich dabei nicht um einen gegliederten Gebäudeteil oder um einen mehrgeschossigen gegliederten Gebäudeteil handelt. Art. 59 Abs. 1 BG findet somit keine Anwendung. 5. Gemäss Art. 59 Abs. 2 BG „kann die Baubehörde zudem für mehrgeschossige untergeordnete Gebäudeteile Abweichungen von der Vorschrift der geneigten Dächer machen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, eine entsprechende Lösung architektonisch besser ist und die vorgesehene Dachart sich gut ins vorherrschende Ortsbild einfügt“. Die Beschwerdeführerin will einen Neubau erstellen. Sie hätte die Dachform konstruktiv im Rahmen der gesetzlichen Schranken planen können. Zudem ist sie auch nicht durch benachbarte Gebäude behindert. Läge tatsächlich eine besondere Situation vor, hätte die Bauherrschaft sich selbst in diese hineinmanövriert, indem sie sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften gehalten hat. In einen solchen Fall könnte keine Ausnahmebewilligung erteilt werden, weil diese in erster Linie der Vermeidung von Härtefällen und nicht dazu diene, vom Bauherrn selbst zu vertretenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu mildern oder für diese eine ideale Lösung zu finden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Rz. 2549). Dies gilt sowohl für wirtschaftliche als auch für technische Schwierigkeiten. Es liegen folglich keine besonderen Verhältnisse vor. Zudem ist offensichtlich, dass es sich nicht um
einen mehrgeschossigen untergeordneten Gebäudeteil handelt. Art. 59 Abs. 2 BG findet keine Anwendung. Die Beschwerdeführerin macht auch selber nicht geltend, dass es zur Lösung des von ihr geltend gemachten Problems keine andere Möglichkeit als ein Flachdach gebe. Gemäss Art. 11 Abs. 1 BEG ist die Rinnenheizung zulässig, „wenn sie ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben wird“. Gemäss Art. 32 der Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) „können Ausnahmen von Art. 11 BEG für die Installation neuer ortsfester Heizungen im Freien bewilligt werden, wenn die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert, bauliche Massnahmen (insbesondere Überdachungen) und betriebliche Massnahmen (insbesondere Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind und die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausgerüstet ist“. 6. Die Beschwerdeführerin führt weiter auf, es müsse für eine Eigentumsbeschränkung neben der gesetzlichen Grundlage auch ein öffentliches Interesse vorliegen und der Eingriff müsse verhältnismässig sein. a) Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist grundsätzlich jedes öffentliche Interesse geeignet, einen Eingriff in die Eigentumsgarantie zu rechtfertigen, sofern das angestrebte Ziel nicht gegen andere Verfassungsnormen verstösst (vgl. BGE 111 Ia 93, 98). Erforderlich ist stets ein aktuelles, erhebliches öffentliches Interesse. Ein solches kann auch in einem zukünftigen Bedürfnis des Gemeinwesens bestehen, doch muss es sich dabei um ein Interesse handeln, das genau zu umschreiben und dessen Eintritt mit einiger Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BGE 114 Ia 335, 339 f. mit Hinweisen). Die Gestaltung der Dächer in den Kernzonen und der Dorfzone hat gemäss Art. 59 Abs. 1 BG „mit grösster Sorgfalt zu erfolgen“. Der Gesetzgeber hat die Dachvorschriften detailliert und für jede Zone gesondert geregelt. Zudem hat er selber bestimmt, unter welchen Voraussetzungen für welche speziellen
Gebäudeteile Ausnahmen zulässig sind. Daraus zeigt sich, dass die Gestaltung der Dachlandschaft in den Kernzonen in einem ausgesprochen erheblichen öffentlichen Interesse liegt. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, dass das Ortsbild in den Kernzonen nicht verändert wird und wenn doch, dann nur in den vom Gesetz geregelten Ausnahmen. Die Beschwerdeführerin beansprucht eine Ausnahmebewilligung, wobei weder die Gebäudeteile noch die selbst verursachte Situation der Beschwerdeführerin geeignet ist, eine solche zu erteilen. Nicht zuletzt deshalb liegen sowohl ein aktuelles wie auch ein zukünftiges öffentliches Interesse vor, weil die Stadt ins ISOS-Inventar als Ortsbild von nationaler Bedeutung aufgenommen wurde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass das Flachdach aus der näheren Umgebung nicht einzusehen wäre. Dies mag wohl sein, allerdings würde das Flachdach bei einer Aufnahme aus der Vogelperspektive sofort ins Auge fallen und die sehr einheitliche und ins ISOS-Inventar aufgenommene Dächerlandschaft der KAC erheblich stören. Es kann keine Rolle spielen, dass der fragliche Gebäudeteil aus der näheren Umgebung nicht wahrgenommen werden kann, weil die umliegenden Bauten tiefer sind. Ein Verstoss gegen das Baugesetz wird nicht gesetzeskonform, wenn er von der Strasse aus nicht betrachtet werden kann. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer ortsüblichen Dachgestaltung geltend machen kann. b) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen ein geeignetes und notwendiges Mittel darstellen, um das zu verwirklichende Ziel zu erreichen, und dass sie in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen, die dem Bürger auferlegt werden (vgl. BGE 117 Ia 483). Danach fordert der Grundsatz der Verhältnismässigkeit Dreifaches: Die Verwaltungsmassnahme muss zwecktauglich d.h. zur Erreichung des vorgegebenen Zieles geeignet sein. Im vorliegend zu entscheidenden Fall ist das Ziel der Verwaltungsmassnahme die Verhinderung des Baus einer anderen Dachform als welche im Gesetz für die KAC vorgesehen ist bzw. die Einhaltung
der ortsüblichen Dachformen sicherzustellen. Dieses Ziel kann nur mit der Ablehnung des Projektänderungsgesuchs erreicht werden. Die Nichtbewilligung des Gesuchs ist daher ein geeignetes und erforderliches Mittel, um das Bauprojekt zu verhindern. Die Verwaltungsmassnahme muss im Weiteren zweckangemessen sein. Der Eingriff darf nicht schärfer sein, als dies der Zweck der Massnahme verlangt, und ist unzulässig, wenn auch ein geringerer Eingriff zum Ziele führt. Es ist vorliegendenfalls nicht ersichtlich, welche andere, weniger weit in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin eingreifende Rechtsinstitute zur Verfügung stehen, die Verwirklichung des Bauprojektes zu verhindern, weshalb das Erfordernis der Zweckangemessenheit als erfüllt zu betrachten ist. c) Als letztes gilt es zu prüfen, ob der Zweck des Eingriffs und seine Wirkung in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Es sind mit anderen Worten die öffentlichen und die betroffenen privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Die Beschwerdeführerin wusste von Anfang an, dass die Dachform schon früh im Bewilligungsverfahren ein Thema war. Trotz dreier Gesuche bezüglich eines Flachdaches, welche in der vorläufigen Beurteilung allesamt als nicht bewilligungsfähig eingestuft wurden, reichte die Beschwerdeführerin ein neuerliches Gesuch für die Projektänderung betreffend das Flachdach ein und beruft sich auf technische Probleme bei der Realisierung des bewilligten Bauprojekts; dies obwohl eine Rinnenheizung aufgrund von Art. 11 BEG und Art. 32 BEV möglich wäre. Es muss folglich bei der Gegenüberstellung des rein wirtschaftlichen Interesses der Beschwerdeführerin an der Erteilung einer Ausnahmebewilligung und dem öffentlichen Interesse festgehalten werden, dass das private Interesse weniger schwer wiegt als das öffentliche Interesse. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist somit ebenfalls gewahrt. 7. a) Zu prüfen bleibt noch eine Bewilligung gestützt auf den Ausnahmeartikel Art. 82 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG). Dieser wird sinngemäss von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, wenn sie technische Gründe für die Bewilligungsfähigkeit der Projektänderung anführt.
Gemäss dieser Bestimmung können die Gemeinden Ausnahmen von einzelnen Bau- und Zonenvorschriften gewähren, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde. Zudem dürfen mit der Ausnahmebewilligung keine überwiegenden privaten und öffentlichen Interessen verletzt werden. Nur wenn diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. b) Ausserordentliche Verhältnisse im Sinne der genannten Bestimmung liegen gemäss Praxis dann vor, wenn die generalisierenden und schematisierenden Normen der Bauordnung den besonderen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles nicht gerecht werden und deren korrekte Anwendung zu einem unbeabsichtigten und unbilligen Ergebnis führen würde. Voraussetzung bildet daher, dass die tatsächlichen Verhältnisse im gegebenen Fall wesentlich von denjenigen abweichen, welche der Gesetzgeber beim Erlass der betreffenden Norm vor Augen hatte. In der Regel liegen die ausserordentlichen Verhältnisse in der besonderen Form, Lage oder Beschaffenheit des Baugrundstückes begründet (vgl. VGU R 99 155; PVG 1989 Nr. 27; Peter Hänni, Planungs-, Bauund besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., S. 324 f.). Eine Härtesituation darf dort angenommen werden, wo eine sinnvolle Ausnützung unter Einhaltung der Bauvorschriften überhaupt nicht mehr möglich ist. Ist es einem Bauherrn trotz Vorhandenseins besonderer Verhältnisse zumutbar, sein Bauvorhaben baurechtskonform umzuprojektieren, liegt kein Härtefall vor. Bei der Entscheidung, ob eine Ausnahmesituation vorliegt, sind die besonderen Verhältnisse also stets nach ihren Auswirkungen zu beurteilen. Es liegt auch nicht bereits ein Härtefall vor, wenn eine optimale Ausnützung nicht erreicht werden kann, denn niemand hat Anspruch auf höchstmögliche Ausnützung (vgl. Charlotte Good-Weinberger, Die Ausnahmebewilligung im Baurecht, insbesondere nach § 220 des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes, S. 107).
c) Die ausserordentlichen Verhältnisse liegen in der Regel in der besonderen Form, Lage oder Beschaffenheit des Baugrundstücks begründet. Wie in Ziffer 5 festgestellt, liegen keine besonderen Verhältnisse vor. Die Beschwerdeführerin erstellt einen Neubau und kann innerhalb der gesetzlichen Schranken von Art. 59 BG eine technisch geeignete Lösung wählen. Sie wusste von Beginn an, dass kein Flachdach für dieses Bauvorhaben bewilligt würde. Folglich wusste die Beschwerdeführerin, dass sie ein dem Gesetz entsprechendes Dach konstruieren müsse. Die von ihr behaupteten technischen Probleme bei der Lösung des Dachwasserproblems können keine ausserordentlichen Verhältnisse darstellen, hätte sie doch in diesem Fall die Überbauung anders konzipieren müssen. Eine Härtesituation kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht angenommen werden, da eine sinnvolle Ausnützung unter Einhaltung der Bauvorschriften möglich ist. Die Beschwerdeführerin erstellt einen Neubau. Hält sie sich an die Vorschriften von Art. 11 BEG und Art. 32 BEV, findet sie eine technisch geeignete Lösung. Es besteht somit die Möglichkeit, die fragliche Rinne zu beheizen. d) Nach Gesagtem fehlt es an den generellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Das überwiegende öffentliche Interesse an einer ortsüblichen Dachgestaltung steht zudem einer Ausnahmebewilligung entgegen. Es kann folglich keine Ausnahmebewilligung erteilt werden. 8. Zusammengefasst ergibt sich, dass Art. 59 BG von der Beschwerdegegnerin korrekt angewendet wurde. Die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Eigentumsbeschränkung sind erfüllt. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Es ist zudem festzustellen, dass mit diesem Urteil der Antrag auf Dringlicherklärung obsolet wird. 9. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) zulasten der
Beschwerdeführerin. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ist keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 338.-zusammen Fr. 3‘338.-gehen zulasten der …. und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.