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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 11.02.2014 R 2012 188

11 febbraio 2014·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,673 parole·~18 min·5

Riassunto

Baueinsprache | Baurecht

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 12 188 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Gross URTEIL vom 11. Februar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerin 1 und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. In der Gemeinde X._____ wird seit 1930 im Gebiet N._____ Stein abgebaut und gespalten. Am 17. Juni 2007 stimmten die Stimmberechtigten der Gemeinde X._____ der Vorlage der projektbezogenen Nutzungsplanrevision “Abbauzone N._____” zu. Die Regierung des Kantons Graubünden genehmigte diese Nutzungsplanung samt Generellem Gestaltungsplan am 19. August 2008. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 28. April 2009 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut. 2. Am 6. März 2008 verlangte A._____ die unverzügliche Einstellung des Abbaus, für den noch keine Baubewilligung vorliege. Mit Verfügung vom 25. September 2008 forderte die Gemeinde die B._____ auf, innert 30 Tagen ein Baugesuch für den Abbau von Steinen im Gebiet “N._____” einzureichen. Auf Beschwerde der B._____ änderte das Verwaltungsgericht im Urteil vom 28. April 2009 den angefochtenen Entscheid dahin ab, dass das Gesuch für das Bauen ausserhalb der Bauzone erst nach Rechtskraft des Nutzungsplanungsverfahrens gestellt werden müsse. Am 26. Juli 2010 (Urteil 1C_276/2009) hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde von A._____ gut und ordnete an, die B._____ habe die Abbruchtätigkeit im Steinbruch “N._____” bis zum 31. Oktober 2010 einzustellen. 3. Am 20. Oktober 2010 reichte die B._____ bei der Gemeinde X._____ ein Gesuch um Weiterbetrieb des Steinbruchs “N._____” ein. Der Gemeindevorstand wies das Gesuch am 12. April 2011 ab. Das Verwaltungsgericht wie auch das Bundesgericht (Urteil 1C_7/2012 vom 11. Juni 2012) wiesen die dagegen erhobene Beschwerde ab, weil das Vorhaben planungspflichtig sei und daher nicht auf dem Weg der Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG bewilligt werden könne.

- 3 - 4. Am 22. Dezember 2011 reichte die B._____ das Gesuch ein, auf Parzelle 6584 (Steinbruch N._____) bereits abgebaute Steinblöcke aufzuladen und abzutransportieren. Es handle sich um ca. 150 m³ Stein, die im Steinbruch lagerten. Die Steine würden mittels Pneulader auf Lastwagen geladen und abtransportiert. Es sei mit ca. 40-50 Lastwagenfahrten zu rechnen. Gegen das Gesuch erhoben A._____ und weitere Anwohner Einsprache. 5. Am 24. April 2012 wies die Gemeinde X._____ das Baugesuch ab und hiess die dagegen erhobenen Einsprachen gut. Sie verwies auf das bundesgerichtliche Urteil 1C_276/2009, wonach der gesamte Abbaubetrieb einzustellen sei, bis eine endgültige Baubewilligung dafür vorliege. 6. Dagegen erhob die B._____ am 4. Juni 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren R 12 47). Dieses führte am 5. November 2012 einen Augenschein durch. Am 6. November 2012 hiess es die Beschwerde im Sinne der Erwägungen (teilweise) gut. Es hob die angefochtenen Bau- und Einspracheentscheide vom 24. April 2012 auf und wies die Sache an die Gemeinde zurück, mit der Anweisung, das Baubewilligungsgesuch vom 22. Dezember 2011 mit dem Antrag auf Bewilligungserteilung unter Auflagen an die kantonale Fachstelle zur Prüfung und Erledigung weiterzuleiten. 7. Am 13. November 2012 leitete die Gemeinde das Gesuchsdossier an das kantonale Amt für Raumentwicklung. Dieses erteilte mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 die Bewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone (BAB-Bewilligung); anschliessend bewilligte die Gemeinde X._____ das Baugesuch mit der Auflage, dass der Abtransport der Steine nicht zwischen dem 20. Dezember 2012 und dem 7. Januar 2013 erfolgen dürfe,

- 4 und wies die Einsprache ab. Die (undatierte) Baubewilligung wurde am 12. Dezember 2012 zugestellt. 8. Am 13. Dezember 2012 erhoben A._____ und drei weitere Einsprecher gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 6. November 2012 Beschwerde ans Bundesgericht (Verfahren 1 C_643/2012). Sie beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die B._____ anzuweisen, den Auflad und Abtransport der Steine bis zum Entscheid in der vorliegenden Sache zu unterlassen. Die B._____ beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden und das Verwaltungsgericht schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde X._____ und das Bundesamt für Raumplanung verzichteten auf eine Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 1. Februar 2013 wurde die B._____ vom Bundesgericht angewiesen, während der Dauer des vorliegenden Verfahrens den Auflad und Abtransport der bereits abgebauten Steinblöcke auf Parzelle 6584 (Steinbruch N._____) unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB zu unterlassen. Das Bundesgericht erwog, dass ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid des Verwaltungsgerichts angefochten sei. Dieser schliesse das Verfahren nicht ab, sondern weise die Gemeinde an, das Bewilligungsgesuch an die kantonale Fachstelle zur Prüfung und Erledigung weiterzuleiten. Es handle sich somit um einen Zwischenentscheid. Dagegen sei die selbstständige Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit, a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

- 5 - Die Beschwerdeführer beriefen sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, weil mit der Gutheissung der Beschwerde ein Endentscheid herbeigeführt werden könnte. Dies treffe zu; dagegen lägen die übrigen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht vor. Es handle sich um ein Vorhaben von begrenzter Tragweite, das kein weitläufiges Beweisverfahren voraussetze. Die Beschwerdeführer hätten selbst dargelegt, dass das Baugesuchsverfahren bereits durchgeführt und die nachgesuchten Bewilligungen schon erteilt worden seien. Die Beschwerdeführer machten nicht geltend, dass ihnen ein nicht wieder gut zu machender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit, a BGG drohe. Dies sei auch nicht ersichtlich, könnten sie doch ihre Rügen mit Beschwerde gegen den Endentscheid vorbringen. Mit Urteil 1C_643/2012 vom 6., mitgeteilt am 23. Dezember 2013, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. 9. Schon am 13. Dezember 2012 hatte A._____ (Beschwerdeführerin) gegen die (undatierte, am 12. Dezember 2012 zugestellte) Baubewilligung der Gemeinde X._____, mit welcher das Baugesuch mit der Auflage bewilligt wurde, dass der Abtransport der Steine nicht zwischen dem 20. Dezember 2012 und dem 7. Januar 2013 erfolgen dürfe, Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben (Verfahren R 12 188). Sie beantragte die Aufhebung dieser Verfügung und die Abweisung des Baugesuchs. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Gesuch vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. Januar 2013 abgewiesen). Die Beschwerdeführerin sei zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Für den Auflad und Abtransport einer beschränkten Menge Stein brauche es keine Baubewilligung. Daher bestehe die gerügte Verletzung in der Anwendung einer vorliegend nicht anwendbaren Rechtsnorm. Dies sei bereits vorinstanzlich geltend gemacht worden. Die Vorinstanz führe dazu nichts aus. Es sei auch nicht ausgeführt worden, dass sich das Baugesuch auf kantonales Recht abstütze, welches für den Auflad und Abtrans-

- 6 port von Stein eine Baubewilligung vorsehe. Dies wäre auch nicht erklärlich, zumal der Auflad und ein Teil des Abtransports ausserhalb der Bauzone erfolgen würden, wo das kantonale Recht keine Ausnahmen vorsehen könne (Art. 23 RPG e contrario). Hier solle illegal abgebauter Stein in bestimmter Menge abtransportiert werden. Der Abtransport sei zwar zwangsläufig zeitlich beschränkt und nicht auf Dauer ausgelegt. Somit werde keine künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtung zur Diskussion gestellt, weswegen Auflad und Abtransport nicht baubewilligungsfähig seien und dafür kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden könne. Daher hätte die Gemeinde auf das Gesuch gar nicht eintreten dürfen. Das angefochtene Urteil (recte wohl: die angefochtene Verfügung) stütze sich somit fälschlicherweise auf Art. 24 RPG ab, was eine Rechtsverletzung sei, und führe unabhängig von den Vorbringen der Beschwerdeführer (recte wohl: der Beschwerdeführerin; es gibt im vorliegenden Verfahren nur eine) zur Gutheissung der Beschwerde. Stünde wider Erwarten das Baubewilligungsverfahren für das Vorhaben zur Verfügung, wäre das Baugesuch trotzdem abzuweisen und die Beschwerde gutzuheissen, weil die Anordnungen des Bundesgerichts missachtet worden seien und keine genügende Erschliessung gegeben sei. Das Bundesgericht habe am 26. Juli 2010 (Verfahren 1C_ 276/2009) entschieden, die Abbruchtätigkeit im Steinbruch sei bis 31. Oktober 2010 einzustellen. Am 14. Januar 2011 (Verfahren 1G_3/2010) habe das Bundesgericht dazu erläutert, dass die Formulierung im Urteil, wonach die Abbruchtätigkeit im Steinbruch einzustellen sei, auch die übrigen Arbeiten wie das Fräsen und den Abtransport der Steine umfasse. Das Bundesgericht habe somit auch den Abtransport untersagt, solange keine Bewilligung für den gesamten Betrieb vorliege. Die Vorinstanz gehe stillschweigend von einer genügenden Erschliessung aus, was willkürlich sei. Dabei folge sie der Behauptung der Beschwerde-

- 7 gegnerin 2. Im Verfahren vor Bundesgericht 1C_7/2012, E. 2.5 habe diese noch eingeräumt, dass die Erschliessung kontrovers sei. Das Bundesgericht habe dann ausgeführt, die Durchführung eines Sondernutzungsplanverfahrens werde eine umfassende Interessenabwägung gewährleisten, welche es ermögliche, die kontroversen Fragen der genügenden Erschliessung zu klären. Weshalb sich etwas seit dem Urteil des Bundesgerichts 1C_7/2012 vom 11. Juni 2012 geändert haben solle, sei nicht erklärlich. Der Abtransport führe nicht nur über eine Meliorationstrasse, sondern auch durch ein Wohnquartier, wo Fahrzeuge nicht kreuzen könnten, was unberücksichtigt geblieben worden sei. 10. Am 8. Januar 2013 beantragte die B._____ (Beschwerdegegnerin 2) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Es seien sämtliche Akten aus dem Verfahren R 12 47 beizuziehen. Die Beschwerdeführerin rüge dieselben Rechtsverletzungen wie im Verfahren R 12 47, namentlich die ungenügende Erschliessung, die angebliche Anordnung des Bundesgerichts, wonach nur mit einer umfassenden Abbaubewilligung auch der Abtransport ermöglicht werden könne und die Verletzung von Art. 24 RPG, weil es für den Abtransport gar keiner Bewilligung bedürfe. Diese Rügen seien in VGU R 12 47 vom 6. November 2012 umfassend geprüft und beurteilt worden. Neue Rügen bringe die Beschwerdeführerin nicht vor. Aufgrund der Identität der Streitsache könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Gemäss Art. 22 Abs. 2 RPG bestehe Anspruch auf eine Baubewilligung, sofern das Projekt zonenkonform und die Erschliessung ausreichend sei. Dies sei hier der Fall. Für den Abbau und Abtransport von 150 m³ Stein bedürfe es keiner besonderen Gestaltungsplanung. Dafür bestehe eine ausreichende Erschliessung. Seit 2003 führte eine Meliorationsstrasse zur Abbaustelle und damit seien auch die Voraussetzungen für den Abtransport grösserer

- 8 - Abbaumengen geschaffen worden und zwar bis 1‘000 m³ jährlich. Einem Abtransport von 150 m³ Stein über die bestehende Erschliessung stehe nichts im Weg. Das Bundesgericht habe die Einstellung des Abbaubetriebs bis Ende Oktober 2010 verfügt, aber zu Recht nicht erklärt, noch vorhandenes, bereits gesprengtes Material müsse spätestens bis zu diesem Zeitpunkt abgeführt werden. Es stehe der Beschwerdegegnerin 2 frei, ein Baubewilligungsgesuch zu stellen, was sie gemacht habe. Die Bewilligung könnte auch gestützt auf Art. 24 RPG erteilt werden. Die Standortgebundenheit der Tätigkeit sei gegeben. Die Steine lägen naturgemäss im Steinbruch. Sodann stünden dem Abtransport keine überwiegenden Interessen entgegen. 11. Von der Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin 1) ging keine Stellungnahme ein. Am 7. Februar 2013 teilte die Beschwerdegegnerin 2 dem Gericht mit, sie werde neu durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin vertreten. 12. Am 7. Januar 2014 forderte die Beschwerdeführerin den Instruktionsrichter auf, das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 13. Dezember 2012 zu behandeln. Am 8. Januar 2014 wies der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin darauf hin, dass dieses Gesuch am 10. Januar 2013 behandelt und abgewiesen worden sei, soweit darauf eingetreten worden sei. Er forderte die Beschwerdeführerin auf, allenfalls ein neues Gesuch einzureichen. Zudem hob er die Sistierung des Hauptverfahrens auf und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung ihrer Replik. Eine solche ging innert gesetzter Frist beim Gericht nicht ein, worauf der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit prozessleitender Verfügung vom 28. Januar 2014 schloss.

- 9 - 13. Am 10. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ein. Diese sei zunächst superprovisorisch anzuordnen. Am 13. Januar 2014 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung und forderte die Beschwerdegegnerinnen diesbezüglich zur Stellungnahme auf. Am 23. Januar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin 2 und am 24. Januar 2014 ebenfalls die Beschwerdegegnerin 1 die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Akten des Verfahrens R 12 47 zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren R 12 188 beigezogen wurden. 2. In ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2014 betreffend aufschiebende Wirkung hat die Beschwerdegegnerin 2 begründet, dass ihrer Ansicht nach wegen fehlender Legitimation der Beschwerdeführerin auf die Beschwerde wohl gar nicht eingetreten werden könne. Die Legitimation der Beschwerdeführerin ist in den bisherigen Verfahren jedoch nie in Frage gestellt worden. Geändert hat sich seither nichts, weswegen unter diesem Gesichtspunkt auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. Anfechtungsobjekt ist der undatierte, am 12. Dezember 2012 zugestellte Bau- und Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1, worin diese das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 vom 22. Dezember 2011 um Auflad und Abtransport der bereits abgebauten Steinblöcke auf Parz.

- 10 - 6584 (Steinbruch N._____) im Umfang von ca. 150 m3 Gestein (wofür ca. 40-50 Lastwagenfahrten nötig wären) bewilligte und die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache abwies. Beschwerdegegenstand bildet dabei die Frage, ob die betreffend „Betrieb und Abbau Steinbruch N._____“ erteilte Bewilligung des gestellten Steinabtransportgesuches – in Kenntnis der schon ergangenen Bundesgerichts- und Verwaltungsgerichtsurteile (BGer 1C_276/2009 vom 26. Juli 2010 samt Erläuterung 1G_3/2010 vom 14. Januar 2011, BGer 1C_7/2012 vom 11. Juni 2012 und BGer 1C_643/2012 vom 6. Dezember 2013; VGU R 11 55 vom 1. November 2011; VGU R 11 116 vom 20. März 2012 und VGU R 12 47 vom 6. November 2012) - rechtens war. 4. Im Urteil 1C_276/2009 vom 26. Juli 2010 (Ziff. 1 des Dispositivs) ordnete das Bundesgericht an, dass die Gesuchstellerin und heutige Beschwerdegegnerin 2 die „Abbruchtätigkeit“ im Steinbruch N._____ bis zum 31. Oktober 2010 einzustellen habe. Im Urteil 1G_3/2010 betreffend Erläuterungsgesuch präzisierte das Bundesgericht, aus dem Urteilsdispositiv vom 26. Juli 2010 ergebe sich, dass die gesamte Abbruchtätigkeit insgesamt bis zum 31. Oktober 2010 eingestellt werden müsse. Der Urteilsspruch enthalte keine Einschränkungen, wonach die bundesgerichtliche Anordnung nur auf bestimmte, mit dem Abbruch im Zusammenhang stehende Tätigkeiten beschränkt sei. Entsprechende Einschränkungen ergäben sich auch nicht aus der Begründung des genannten Urteils. Vielmehr lege das Bundesgericht darin deutlich dar, dass eine Weiterführung des gesamten Abbruchbetriebs ohne die erforderliche baurechtliche Bewilligung nicht angehe. Dem Verfahren habe ein umfassendes Gesuch der (heutigen) Beschwerdegegnerin 2 um Einstellung des Gesteinsabbaus zu Grunde gelegen. Dass bestimmte Tätigkeiten wie insbesondere das Fräsen und der Gesteinstransport ohne baurechtliche Bewilligung für den gesamten Betrieb weiterhin zulässig sein könnten, ergebe sich aus dem

- 11 - Entscheid des Bundesgerichts nicht. Zu einer solchen Differenzierung habe auch kein Anlass bestanden, da dem Bundesgericht kein entsprechender Antrag vorgelegen habe (BGer 1G_3/2010, E. 1 Abs. 2). 5. Die Bewilligung des Gesuches der (damaligen) Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2010 hat die Gemeinde mit Entscheid vom 12. April, mitgeteilt am 27. Mai 2011, verweigert. Das kantonale Verwaltungsgericht hat die von der (damaligen) Beschwerdeführerin dagegen am 6. Juni 2011 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1. November, mitgeteilt am 18. November 2011, abgewiesen (in VGU R 11 55, vom Bundesgericht am 11. Juni 2012 [im Urteil 1C_7/2012] bestätigt). Eine Bewilligung für diese Tätigkeit liegt nach dem vorstehend Gesagten nach wie vor keine vor. Der status quo in diesem Rechtsstreit war infolgedessen der, dass die gesamte Abbautätigkeit (inklusive Auflad und Abtransport) seit dem 31. Oktober 2010 verboten war. 6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Bundesgerichtsurteil vom 26. Juli 2010 (BGer 1C_276/2009) verbiete jegliche „Abbautätigkeit“. Diese Auffassung war korrekt, solange dafür keine gesonderte (Bau-) Bewilligung gestellt wurde und vorlag. Das Bundesgericht hat im Urteil vom 11. Juni 2012 (BGer 1C_7/2012) aber die Auffassung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 1./18. November 2011 (VGU R 11 55) gestützt, wonach das Baugesuch vom 20. Oktober 2010 nur dann bewilligt werden könnte, wenn vorgängig ein Sondernutzungs- bzw. Gestaltungsplan erlassen würde. Mit dem damaligen Gesuch war jedoch ein deutlich grösseres Abbauvolumen von 7‘200 m3 Stein - abbaubar in den nächsten 12 Jahren in den winter-/schneefreien Monaten (jeweils von Anfang März bis Ende November), mit Ausführung der Bohrarbeiten werktags, mit maximaler Einsatzdauer der Bohrlafetten von 700 Betriebsstunden pro Jahr, mit sieben Kleinsprengungen monatlich und dem Verschieben der Stein-

- 12 blöcke grösstenteils mittels Pneulader oder Raupenbagger, mit Verarbeitung zu Dach- und Bodenplatten ausserhalb des Steinbruchs, mit Abtransport des zu bearbeitenden Gesteins und des Ausschussmaterials (mittels 150 Lastwagenfahrten pro Jahr) über die Meliorationsstrasse, mit Detailplanung für die Rekultivierung nach Abschluss des Abbaus und den dafür benötigten Bedarf an Füllmaterial von schätzungsweise 5‘500 bis 6‘000 m3 - von der (heutigen) Beschwerdegegnerin 2 beantragt worden. Jenes ursprüngliche Gesuch vom 20. Oktober 2010 ist nun aber offensichtlich nicht mit dem vorliegend zur Beurteilung stehenden Gesuch vom 22. Dezember 2011 betreffend Auflad und Abtransport der bereits vor dem 31. Oktober 2010 legal abgebauten Steinblöcke und Steinplatten im Umfang von 150 m3 auf Parz. 6584 (Steinbruch N._____) vergleichbar. Der Auflad und Abtransport dieser relativ geringfügigen Gesteinsmenge, welche zudem schon komplett abgebaut ist sowie für den Transport bereit liegt, stellt lediglich einen sehr kleinen Bruchteil dessen dar (Verhältnis 1: 36.6 bzw. 1:40), was in Relation dazu mit Gesuch vom 20. Oktober 2010 durch die Beschwerdeführerin bereits beantragt und von der Gemeinde sodann gemäss Bundesgericht zu Recht abgelehnt wurde. Entgegen den Darstellungen der Beschwerdegegner und Beschwerdegegnerinnen ist namentlich auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin dafür (also einzig für den Auflad und Abtransport von 150 m3 abgebauten [aus Felsen bereits herausgebrochenes/gesprengtes/gefrästes] Gesteins) kein eigenständiges Bewilligungsgesuch hätte stellen dürfen. Dieser Meinung war zunächst offensichtlich auch die Gemeinde, andernfalls sie das strittige Gesuch vom 22. Dezember 2011 nicht abgelehnt (setzt materielle Behandlung voraus) hätte, sondern darauf gar nicht eingetreten wäre. 7. Die Beschwerdegegnerin 1 hat demnach dem (Abtransport-) Gesuch vom 22. Dezember 2011 zu Recht entsprochen. Dieses neue (substantiell stark reduzierte und sachlich sehr beschränkte) Gesuch konnte trotz des

- 13 grundsätzlichen Verbots des Bundesgerichts von „Abbauarbeiten“ (vgl. Ziff. 1 Urteils-Dispositiv; BGer 1C_276/2009) im Steinbruch N._____ bewilligt werden. Das Bundesgericht hat nämlich im besagten Urteil vom 26. Juli 2010 (unter Erwägung 2.3.3) ausdrücklich festgehalten, dass es der (heutigen) Beschwerdegegnerin 2 freistehe, umgehend die baurechtliche Bewilligung der Abbautätigkeit zu beantragen. Die Beschwerdegegnerin 2 hat dies bereits mit Gesuch vom 20. Oktober 2010 gemacht und das Bundesgericht hat letztinstanzlich geurteilt, dass für die mit diesem weitreichenden Gesuch beantragte Abbautätigkeit – über eine Zeitdauer von 12 Jahren und mit einem Abbauvolumen von 7‘200 m3 Gestein - keine Bewilligung ohne vorgängige Nutzungsplanung erteilt werden dürfe. Diese verbindlichen Vorgaben bedeuten aber per se noch nicht, dass für den vorliegend nachgesuchten Auflad und Abtransport von 150 m3 schon gebrochenen Steins keine Bewilligung erteilt werden kann. Die fehlende Sondernutzungsplanung steht dem Auflad und Abtransport einer solchen doch geringfügigen und im Voraus genau begrenzten Menge Steins nicht im Wege, wie selbst das für derartige Sondernutzungsplanungen zuständige DVS anlässlich des Augenscheins vom 5. November 2012 im Verfahren R 12 47 nochmals bestätigte. Für das hier zur Diskussion stehe Bewilligungsverfahren (Abtransport von Steinblöcken und Steinplatten ausserhalb einer Bauzone) genüge bereits eine BAB-Bewilligung, welche der Zustimmung des DVS/ARE bedürfe. 8. In Würdigung der Verfahrensabläufe und insbesondere der anlässlich des Augenscheins im Verfahren R 12 47 vor Ort gewonnenen Erkenntnisse ist das angerufene Verwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass die Bewilligung des fraglichen Gesuchs vom 22. Dezember 2011 rechtens war. Wie im Steinbruch N._____ auf Parz. 6584 vom Gericht im Verfahren R 12 47 am 5. November 2012 aus eigener Wahrnehmung festgestellt, geht es vorliegend „lediglich“ um den Auflad und Abtransport einer ver-

- 14 gleichsweise geringen Menge Gesteins. Die allesamt bereits im Steinbruch abgebauten und teils mit blauer Farbe durchnummerierten Steinblöcke liegen zum sofortigen Abtransport bereit, ohne dass hier noch weitere gefährliche und lärmige Sprengungen, Bohr- oder Fräsarbeiten vorgenommen werden müssten. Weitere Aktivitäten – ausser dem (vorläufig letzten) Auflad und Abtransport über die zuvor eigens dafür erstellte Meliorationsstrasse zum Steinbruch – sind daher nicht mehr notwendig. Der Abtransport kann mit total 40 bis 50 Lastwagenfahrten bewerkstelligt werden, auf der augenfällig für den Transport dieser Menge absolut ausreichenden Meliorationsstrasse. Diese wurde, wie die Beschwerdegegnerin 2 richtig anführt, unbestritten 2003 bis zur Abbaustelle geführt und damit die Voraussetzungen für den Abtransport grösserer Abbaumengen geschaffen. Es ist nicht einzusehen, weswegen die Meliorationstrasse für den Abtransport der 150 m³ Stein nicht genügen sollte. Ebenso steht ausser Frage, dass auch die Strasse durch das Wohnquartier den hier gefragten Erschliessungsanforderungen – offensichtlich auch ohne die Durchführung einer Sondernutzungsplanung - genügt. Angesichts der seit 1930 bestehenden Abbautätigkeit im Steinbruch N._____ mit entsprechenden Gesteinstransporten und der nunmehr vergleichsweise geringen Menge von 150 m³ Stein erscheint die gegenteilige Argumentation der Beschwerdeführerin geradezu mutwillig. Der Augenschein im Verfahren R 12 47 hat diese Auffassung des Gerichts noch klar bestätigt. Es sind objektiv keine triftigen Gründe ersichtlich, die eine Abweisung des Gesuchs vom 22. Dezember 2011 als angemessen oder gar vernünftig hätten erscheinen lassen. Sowohl die kleine Abbaumenge (150 m3 Gestein), die dafür erforderlichen Mittel (40-50 Transportfahrten), die Einfachheit und Raschheit des Auflads und Abtransports (keine Sprengungen, Bohrungen oder lärmige Fräsarbeiten nötig) als auch die bestehende und absolut genügende Infrastruktur für den Abtransport (Meliorations- und Quartier-

- 15 strasse) sprechen eindeutig für die erfolgte Bewilligungserteilung unter Auflagen. 9. Die von der Beschwerdeführerin vertretene These, hier habe man die falschen Rechtsnormen angewandt, weil eine Baubewilligung gar nicht nötig respektive das Baubewilligungsverfahren gar nicht anwendbar sei, ist zu abwegig, um darauf näher einzugehen. 10. Der angefochtene (undatierte) Bau- und Einspracheentscheid, zugestellt am 12. Dezember 2012, ist rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 13. Dezember 2012 führt. Eine weitere Behandlung des Gesuches um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom 10. Januar 2014 erübrigt sich, da das Gericht nun in der Sache entschieden hat und das Gesuch somit hinfällig ist (Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese hat die anwaltlich vertretene, obsiegende Beschwerdegegnerin 2 nach Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich zu entschädigen, wobei das Gericht ermessensweise – mangels Vorliegens einer Honorarnote – hier eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer, für beide Rechtsvertreter) für angemessen und gerechtfertigt erachtet. Der Beschwerdegegnerin 1 steht demgegenüber gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

- 16 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 371.-zusammen Fr. 2'371.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich hat A._____ die B._____ mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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