VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 12 150 und 151 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Gross URTEIL vom 10. April 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, B._____, C._____, D._____, E._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Clavadetscher, Beschwerdeführer 1 (Verfahren R 12 150) und F._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdeführer 2 (Verfahren R 12 151)
- 2 gegen Gemeinde Luzein, Beschwerdegegnerin betreffend Quartierplan "G._____" 1. Am 13. März 1985 genehmigte die Gemeinde Luzein die Quartierplanung G._____, bestehend unter anderem aus den Quartierplanvorschriften (QPV), dem Erschliessungsplan, Etappierungsplan und Parzellierungsplan. Der Quartierplan wurde im Grundbuch Luzein am 24. März 1986 vollzogen. Gemäss Etappierungsplan umfasste die erste Bauetappe im Wesentlichen die heutigen Parzellen 1684, 1486, 2049 (diese letztendlich nicht geschaffen), 1681, 1683, 1682, 1690, 1691 1689, 1688 und 1687. Die zweite Bauetappe umfasste die heutigen Parzellen 1864, 2050, 2051, 2052, 1697, 1696 und 1698 (die letzteren drei Parzellen liegen ausserhalb des heutigen Quartierplanperimeters G._____). 2. Im Parzellierungsplan erfolgte die Parzellierung in der ersten Bauetappe. Dabei wurden die heutigen Parzellen 1681, 1683, 1687, 1688, 1689, 1682, 1690 und 1691 geschaffen. Die ehemalige Parzelle 18/2, welche auch damals geschaffen wurde, wurde später in die Parzellen 1684 und 1486 unterteilt. In der zweiten Bauetappe unterblieb eine Parzellierung. Im Bericht zum Quartierplan wurde festgehalten, dass mit dem Parzellierungsplan eine aussagekräftige Vorstellung über die künftige Siedlungsstruktur bestehe. Der grobe Rahmen der einzelnen Bauten sei anhand des Baugesetzes gegeben. Im Erschliessungsplan sei unter anderem die Erschliessung mit der Strasse ersichtlich. Diese weise einige Zwangspunkte auf, so unter anderen die Einmündung in die Kantonsstrasse wie
- 3 auch die Verhältnisse des Geländegefälles. Die gewählte Linienführung sei technisch wie auch finanziell gut vertretbar und die nötige Sicherheit gewährleistet. In den Quartierplanvorschriften wurde unter anderem festgehalten, dass der Strassenabstand innerhalb des Quartiers 2.5 m ab Fahrbahnrand der Quartierstrasse betrage. Für die zweite Bauetappe sei ein Quartierplan im Sinne der ersten Bauetappe auszuarbeiten. Vor Genehmigung des Quartierplanes der zweiten Bauetappe durch die Baubehörde dürften dort keine Erschliessungswerke ausgeführt werden. 3. Auf Antrag von H._____, Eigentümer der vormaligen Parzellen 1696 und 1697 (von denen jetzt Parzellen 2050, 2051 und 2052 abparzelliert werden), beschloss der Gemeindevorstand eine Revision der Quartierplanung G._____. Die Absicht zur Revision der Quartierplanung wurde im Bezirksamtsblatt vom 16. September 2011 publiziert, vom 16. September bis 15. Oktober 2011 öffentlich aufgelegt und erwuchs in Rechtskraft. Ziele der Quartierplanung sind: • Überarbeitung der Parzellierungs- und Erschliessungspläne • Aufhebung der Baufenster und Festlegung von Baustandorten • Überarbeitung der Quartierplanvorschriften und Kostenverteilung. Der Quartierplan besteht aus dem Bericht und den Quartierplanvorschriften, der Kostenverteilung, dem Plan Alter Bestand, dem Plan Neuzuteilung, dem Erschliessungsplan und dem Gestaltungsplan. 4. Das Beizugsgebiet enthält das Quartierplangebiet 1986 erste und zweite Bauetappe ohne die heutigen Parzellen 1696, 1697 und 1698 (Phase 1). Dagegen wurden Parzelle 1680 und die auf den angrenzend liegenden 1692 bis und mit 1695, 1708, 1707 und 747 sowie ein Teil von Parzelle 1700 ebenfalls in das Quartierplangebiet einbezogen (Phase 2), nicht aber die Gemeindestrassenparzelle 1679.
- 4 - Dem Bericht zum Quartierplan ist zu entnehmen, dass der Gemeindevorstand die Revision in zwei Phasen bearbeiten wolle. In Phase 1 werde die Quartierplanrevision über das Gebiet des Quartierplanes 1986 durchgeführt. In der Phase 2 erfolge die Quartierplanung für die Parzellen auf G._____. In den Quartierplanvorschriften seien die möglichen Abweichungen zum kommunalen Baugesetz (BauG) festgelegt. Weiter werde das Eigentum an den und der Unterhalt der Erschliessungsanlagen definiert. Sämtliche Parzellen lägen in der Wohnzone 2 (W2). Die Neuzuteilung beschränke sich auf die Parzellierung der noch nicht überbauten Parzellen 1696 und 1697. Die beiden Parzellen verblieben als Stammparzellen des ausserhalb der Wohnzone liegenden Landes (Zone für künftige bauliche Nutzung, siehe Zonenplan, Beilage 5 der Gemeinde). Aus den Teilen innerhalb der W2 und des Quartierplangebietes entstünden die neuen Parzellen 2050, 2051 und 2052. Unter anderem sei die Quartierstrasse 1 bereits vorhanden und liege auf dem Land der jeweiligen Grundeigentümer. Die Fahrberechtigung sei mittels Dienstbarkeiten geregelt. Neu sei unter anderem die Quartierstrasse 2 zu erstellen. Der Gestaltungsplan konzentriere sich auf die Überbauung von Parzellen 2050, 2051 und 2052. Innerhalb der festgelegten Baulinien könnten die neuen Bauten realisiert werden. Es müsse nicht, könne aber auf die Baulinien gebaut werden. Auf diesen Parzellen sollten Mehrfamilienhäuser entstehen. Dadurch könne der haushälterische Umgang mit Land gefördert werden. Im Quartier G._____ seien bereits Mehrfamilienhäuser auf Parzellen 1486 und 1695 vorhanden. Betreffend Gebäudehöhen gelte das kommunale Baugesetz mit dem zugehörigen Zonenschema für die W2.
- 5 - Gemäss Art. 1 QPV gelten grundsätzlich die Grenzabstände für die W2 von 4 und 7 m. Im Bereich der festgelegten Baulinien können die Gebäude aber auf die Baulinie gestellt werden. Laut Art. 2 QPV beträgt die Ausnützungsziffer (AZ) für sämtliche Parzellen 0.5. Nach Art. 3 QPV dürfen entlang der Quartierstrassen im Abstand von 50 cm ab Fahrbahnrand keine Hindernisse erstellt und keine Anpflanzungen erstellt werden. Gemäss Art. 4 QPV gehen Schmutzwasserleitung und Hydrantenleitung nach Erstellung, Abnahme und Anrechnung an die Gemeinde Luzein respektive die Wasserversorgungsgenossenschaft Pany-Luzein-Putz über. Gemäss Art. 5 QPV geht der Unterhalt der Quartierstrassen nach dem in der Kostenverteilung festgesetzten Verteilschlüssel zulasten der Eigentümer. Die Anschlussleitungen sind durch die Privaten zu erstellen, zu finanzieren und zu unterhalten. Für die Benutzung der Quartierstrasse werden entsprechende Grunddienstbarkeiten errichtet. 5. Gegen den Quartierplan erhoben am 3. September 2012 die Eigentümer von Parzellen 1684, und 1864, A._____ (dieser auch Eigentümer einer Stockwerkeinheit auf Parzelle 1486), 1682, C._____, 1687, D._____ und 1688, E._____ sowie die Miteigentümer einer Stockwerkeinheit auf Parzelle 1486, B._____, Einsprache und beantragten den Ausstand von Gemeindevorstandsmitgliedern, die mit der an Parzellen 2050, 2051 und 2052 kaufsberechtigten I._____ AG aktuell in einem Auftragsverhältnis stünden oder für die vorgesehene Überbauung auf Parzelle 2050, 2051 und 2052 mit dieser bereits Auftragsgespräche geführt hätten. Parzellen 1679, 1680, 1692 bis und mit 1695 sowie Parzellen 1708, 1707 und 747 seien in die Quartierplanung Phase 1 einzubeziehen. Eventuell sei das Beizugsgebiet auch auf Parzellen 1679 und 1680 auszudehnen. Die Parzellen 2050 bis und mit 2052 seien so zu parzellieren, dass Grössen analog den Parzellen 1683, 1687 bis und mit 1689, 1691 und 1486
- 6 entstünden. Die Parzellen seien für die Erstellung von Einfamilienhäusern oder Doppeleinfamilienhäusern zu konzipieren. Die Erschliessung von Parzelle 1864 sei ebenfalls sicherzustellen und eine Zufahrt über die Quartierstrasse zu ermöglichen. Im Gestaltungsplan sei die Parzellierung wie vorstehend erwähnt, durchzuführen. Auf die Einzeichnung der Quartierstrasse sei zu verzichten. Die Revision Phase 2 sei zu streichen und das ganze Verfahren in einer Phase durchzuführen. Dasselbe wurde für den Erschliessungsplan beantragt. Zusätzlich wurde beantragt, die Erschliessung für Parzellen 1694, 1695, 1708, 1707 und 747 sei ebenfalls zu regeln. In Art. 1 QPV sei klarzustellen, dass die maximale Gebäudelänge des kommunalen Baugesetzes nicht überschritten werden dürfe. In Art. 3 QPV sei zu streichen, dass im Abstand von 50 cm ab Fahrbahnrand keine Hindernisse erstellt werden dürfen. Nur der letzte Satz sei zu belassen. Für Parzelle 1688 sei ein Fuss- und Fahrwegrecht zulasten von Parzellen 2050, 2052, 1689, 1690 und 1691 vorzusehen. Für Parzelle 1689 sei das neue Fuss- und Fahrwegrecht auch auf Parzelle 1691 auszudehnen, mit jeweiligen Gegenbuchungen auf den belasteten Parzellen. Die Verfahrenskosten seien ausschliesslich dem Eigentümer von Parzellen 2050 bis und mit 2052 aufzuerlegen. Bei der Baukostenermittlung sei der Einbau der Deckbeläge mitzuberücksichtigen. 6. Am 18. September, mitgeteilt am 5. Oktober 2012, wies der Gemeindevorstand die Einsprache ab. Mit der I._____ AG stünden derzeit keine Mitglieder des Gemeindevorstandes in einem Auftragsverhältnis und es seien keine Auftragsgespräche geführt worden. Somit seien keine Ausstandsgründe gegeben.
- 7 - Das Gebiet G._____ sei gemäss Zonenplan und Generellem Gestaltungsplan (ZP/GGP; genehmigt von der Regierung am 16. April 2007) mit einer Quartierplanpflicht belegt. Das Beizugsgebiet des Quartierplans umfasse auch verschiedene Parzellen. Der Hauptzweck sei die Strassenerschliessung der Baulandparzellen 747, 1707 und 1708. Unter anderem sei dort die Gesamtmelioration Luzein im Gange. Der Entwurf derselben liege noch nicht vor. Weil das Gebiet künftig möglicherweise nicht mehr über Strassenparzelle 1679, sondern über eine südlicher gelegene Zufahrt erschlossen werde, könne die davon abhängige Quartierstrassenerschliessung für die Parzellen derzeit nicht aufgezeigt werden. Deshalb habe sich die Gemeinde entschlossen, die Quartierplanrevision in zwei Phasen zu bearbeiten. Parzelle 1680 befinde sich bereits im Quartierplanperimeter. Für eine Ausdehnung auf Gemeindestrassenparzelle 1679 gebe es keine Gründe. Für die Aufzeigung der Strassenerschliessung der Bauparzellen auf K._____ müsse nur der im Beizugsgebiet liegende Anschlusspunkt an die bestehende Gemeindestrasse bzw. an die im Zug der Gesamtmeliorationen eventuell neu geplante Zufahrtsstrasse verbindlich feststehen. Seit der Quartierplanung 1986 hätten sich die Verhältnisse erheblich geändert. Die Grundordnung sei 2006/2007 total revidiert worden. Dies habe zu wesentlich geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen geführt (zum Beispiel keine höchstzulässige Geschosszahl mehr, neue Berechnung der Bruttogeschossfläche [BGF], Gebäude- und Firsthöhe, Ausnützungsbonus bei Erfüllung des Standard-Minergielabels). 2008/2009 (der Genehmigungsbeschluss der Regierung datiert vom 31. März 2009) sei für alle Wohnzonen eine AZ-Erhöhung beschlossen worden. Die in der Phase 1 festgelegten Parzellengrössen richteten sich nach den gemäss kommunalem Baugesetz in der W2 geltenden Vorschriften. Hier gälten betreffend maximaler Gebäude- und Firsthöhen, Gebäudelän-
- 8 gen und Ausnützungsziffer keine lockernden Abweichungen gegenüber dem Baugesetz. Der Boden müsse gemäss Art. 1 RPG haushälterisch genutzt werden. Dies werde mit der Quartierplanung erreicht. Im Perimeter lägen heute bereits mehrere Mehrfamilienhäuser. Diese seien teilweise auch nach der Quartierplanung 1986 entstanden (Parzelle 1486). Die neuen Parzellen nähmen somit Bezug auf die heutige Umgebung mit teilweise ebenfalls über 1000 m² grossen Grundstücken. Der Schopf auf Parzelle 1864 grenze an die Kantonsstrasse. Das Grundstück sei alternativ auch über Parzellen 1684 und 1486 zugänglich. Diese hätten bei der Quartierplanung 1986 alle im Eigentum desselben Grundeigentümers gestanden. Sofern Parzelle 1864 über die Kantonsstrasse nicht mehr erschlossen werden könnte, hätten dies deren Eigentümer durch den Bau des Hauses auf Parzelle 1486 selbst zu verantworten. Eine Erschliessung von Parzelle 1864 ab Strassenaxe 2 sei schon aufgrund der Topographie unrealistisch, müssten doch Parzellen 2050 und 2051 komplett zerstückelt werden. Es sei klar, dass die Quartierstrasse im Erschliessungs- und im Gestaltungsplan aufzuführen sei. Eine Fahrbahnbreite von 3 m sowie ein beidseitiges Bankett von je 50 cm entsprächen der Norm in der Gemeinde. Der Vorwurf einer Vorbereitung einer künftigen Enteignung sei unbegründet, habe der Gemeindevorstand doch auf die Bildung einer separaten Strassenparzelle verzichtet. Die maximale Gebäudelänge richte sich nach Art. 42 und Art. 47 BauG. Art. 3 QPV sei zwingend beizubehalten. Parzelle 1688 sei von Norden her erschlossen und habe bereits im Quartierplan 1986 kein Fuss- und Fahrwegrecht zulasten von Parzellen 1689 bis und mit 1691 gehabt. Mit der Begründung der Dienstbarkeiten im neuen Bestand werde die bisherige Zufahrt zur bestehenden Liegenschaft gewährleistet, gleiches gelte für Parzelle 1689.
- 9 - Bei der Kostenverteilung sei die Interessenz berücksichtigt worden. Der Anteil des Eigentümers der Parzellen 2050 bis und mit 2052 betrage 55.8 % der Verfahrenskosten. Die Kostenanteile dieser Parzellen für die vorfinanzierten Erschliessungswerke Quartierstrasse 1 etc. führten bei der Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer zu Gutschriften. Das Mitwirkungsrecht der Grundeigentümer führe bei den Verfahrenskosten zu Aufwendungen, die nicht allein durch den Eigentümer dieser Parzellen verursacht worden seien. Die Kostenverteilung für den Deckbelag auf der Quartierstrasseaxe 1 sei in der Kostenverteilung geregelt. Weil die Kostenangaben der Grundeigentümer nur teilweise vorgelegen hätten, habe man keinen Betrag erfasst. Gleichentags teilte der Gemeindevorstand den Einsprechern mit, der Einleitungsbeschluss zum Quartierplan vom 8. Dezember 2011 sei bekanntlich rechtskräftig geworden. Da das generelle Projekt für die Gesamtmelioration Luzein zurzeit noch in Bearbeitung sei, könne für das Gebiet bezüglich Strassenerschliessung noch keine Aussage gemacht werden. Somit mache es keinen Sinn, die Quartierstrassenerschliessung für die Bauparzellen bereits jetzt aufzuzeigen. Der Gemeindevorstand habe deshalb beschlossen, die Quartierplanrevision in zwei Phasen zu bearbeiten. In Phase 1 werde die Quartierplanrevision über das Gebiet des Quartierplanes 1986 durchgeführt. In Phase 2 erfolge die Quartierplanung für die Parzellen. Nach Bearbeitung des Quartierplanes mit einem Fachmann und der Mitwirkung der Beteiligten sei der Entwurf für den Quartierplan öffentlich aufgelegt gewesen. Dagegen seien drei Einsprachen eingegangen. Am 18. September 2012 habe der Gemeindevorstand vom Auflageergebnis Kenntnis genommen und die Einsprachen behandelt. Diese Entscheide seien den Einsprechern separat eröffnet worden. Der Gemeindevorstand habe zwei Einsprachen abgelehnt, soweit darauf eingetreten habe werden können. Eine Einsprache sei teilweise gutgeheissen und das südöst-
- 10 liche Dreieck von Parzelle 2050 neu Parzelle 2052 zugeteilt worden. Da die Änderung auf Antrag des betroffenen Grundeigentümers erfolgt sei und diese die übrigen Beteiligten nicht betreffe, könne auf die Wiederholung der öffentlichen Auflage verzichtet werden. Der Gemeindevorstand habe die Quartierplanung G._____ Revision 2012 Phase 1 an der Sitzung vom 18. September 2012 inklusive Kostenteiler gemäss Art. 19 Abs. 1 KRVO erlassen. 7. Bereits am 23. Juni 2012 hatten die Miteigentümer von Parzelle 1683, F._____, zum Entwurf der Auflageakten, Stand 15. Juni 2012, Stellung genommen. Am 31. August 2012 erhoben sie gegen den Quartierplan Einsprache und beantragten, der Quartierplan sei auf die im Zonenplan (ZP) und Generellen Gestaltungsplan (GGP) definierten Parzellen zu beschränken und somit das Gebiet auszuschliessen und Phase 2 im Quartierplan ersatzlos zu streichen. Die vorgesehene Parzellierung von Parzellen (recte) 1696 und 1697 (alter Bestand) sei gemäss den Bestimmungen des Quartierplans 1986 im Sinne der bestehenden Siedlungsstruktur, d.h. mit Parzellen von durchschnittlich 500 m² vorzunehmen. Es sei eine ausreichend dimensionierte, verkehrstechnische Erschliessung der neu parzellierten Grundstücke sowie der angrenzenden Zone "Zone für künftige bauliche Nutzung" eine neue, unabhängige Zubringerstrasse an der Nordgrenze des Planungsgebietes ab der Kantonsstrasse zu planen. Die bestehende Privatstrassenaxe 1 sei zu vermessen und die Pläne seien zu aktualisieren. Art. 3 QPV sei zu streichen. Die Planungskosten seien dem Antragsteller des Revisionsverfahrens zu belasten. Die Kostenverteilung für Unterhalt und zukünftige Erneuerungen seien basierend auf der Anzahl der erstellten Wohneinheiten zu berechnen.
- 11 - 8. Am 18. September, mitgeteilt am 5. Oktober 2012, wies der Gemeindevorstand die Einsprache von F._____ ab, soweit er darauf eintrat. Die Begründung entspricht derjenigen des Einspracheentscheids A._____ und Mitbeteiligte. Zusätzlich führte die Gemeinde aus: Im Sinne einer haushälterischen Nutzung des Bodens und unter Berücksichtigung der Topographie sei die Erstellung einer neuen, unabhängigen Zubringerstrasse ab der kantonalen Verbindungsstrasse weder realistisch noch verhältnismässig. Ohne grössere und das unüberbaute Bauland zerstückelnde Kunstbauten könnte Parzelle 2052 von Norden her nicht erschlossen werden. Weil auf die Parzellierung der Strasse verzichtet worden sei, erübrige sich eine Vermessung der bestehenden Axe1. Alle Parzellen im Quartier lägen in der W2. Die Kosten für den Unterhalt und die zukünftige Erneuerung habe nach dem möglichen Nutzen zu erfolgen, weswegen dies mit der Aufteilung nach der Fläche erfüllt werde. 9. Gegen den Einspracheentscheid und den Entscheid über die Inkraftsetzung der Quartierplanung G._____ vom 18. September/5. Oktober 2012 erhoben A._____, B._____, C._____, D._____ sowie E._____ gemeinsam am 5. November 2012 Beschwerde (Verfahren R 12 150) und beantragten Folgendes: Hauptanträge: Der Entscheid über die Inkraftsetzung der Quartierplanung G._____ Revision 2012 und der Einspracheentscheid vom 18. September 2012, mitgeteilt am 5. Oktober 2012, seien aufzuheben und an die Gemeinde zum Erlass neuer Entscheide zurückzuweisen. Bei der neuerlichen Behandlung der Quartierplanung G._____ hätten das Baukommissionsmitglied und der Gemeindepräsident in Ausstand zu treten. Eventualanträge:
- 12 - Parzellen 1679, 1692 bis und mit 1695 sowie Parzellen 1708, 1707 und 747 seien in die Quartierplanung Phase 1 einzubeziehen. Die Quartierplanung sei im definitiven Zustand (das heisst unter Einbezug der Parzellen wie vorstehend dargestellt und der neuen Grenzziehung zwischen Parzellen 2050 und 2052) zu publizieren. Die Parzellen 2050 bis und mit 2052 seien so zu parzellieren, dass Grössen analog den Parzellen 1683, 1687 bis und mit 1689, 1691 und 1486 entstünden. Die Parzellen seien für die Erstellung von Einfamilienhäusern oder Doppeleinfamilienhäusern zu konzipieren. Die Erschliessung von Parzelle 1864 sei ebenfalls sicherzustellen und eine Zufahrt über die Quartierstrasse zu ermöglichen. Im Gestaltungsplan sei die Parzellierung im Bereich der gegenwärtigen Parzellen 2050 bis und mit 2052 so durchzuführen, dass maximal Parzellen von 550 m² entstünden. Alle Grenzlinien seien entsprechend anzupassen. Auf die Einzeichnung der Quartierstrasse sei zu verzichten. Die Revision Phase 2 sei zu streichen und das ganze Verfahren in einer Phase durchzuführen. Dasselbe wurde für den Erschliessungsplan beantragt. Zusätzlich wurde beantragt, die Erschliessung für Parzellen 1694, 1695, 1708, 1707 und 747 sei ebenfalls zu regeln. In Art. 3 QPV sei zu streichen, dass im Abstand von 50 cm ab Fahrbahnrand keine Hindernisse erstellt werden dürften. Nur der letzte Satz sei zu belassen. Für Parzelle 1688 sei ein Fuss- und Fahrwegrecht zulasten von Parzellen 2050, 2052, 1689, 1690 und 1691 vorzusehen. Für Parzelle 1689 sei das neue Fuss- und Fahrwegrecht auch auf Parzelle 1691 auszudehnen, mit jeweiligen Gegenbuchungen auf den belasteten Parzellen. Die Verfahrenskosten seien ausschliesslich dem Eigentümer von Parzellen 2050 bis und mit 2052 aufzuerlegen. Bei der Baukostenermittlung sei der Einbau der Deckbeläge mitzuberücksichtigen.
- 13 - Bei der Einsprachebehandlung habe die Gemeinde zwischen Parzellen 2050 und 2052 eine Grenzänderung vorgenommen und auf eine Publikation desselben verzichtet. Somit solle eine Quartierplanung rechtskräftig werden, bei der höchstens wenige Eingeweihte wüssten, wie die Grenze zwischen diesen Parzellen verlaufe. Die Grenzziehung sei nicht nur Sache der fraglichen Grundeigentümer, sondern auch der Nachbarn, insbesondere des Eigentümers von Parzelle 1689. Der Grenzverlauf könne sich auf die überbaubare Fläche auswirken. Die Quartierbewohner hätten Pläne, die nicht stimmten, da auf dem Gestaltungsplan beispielsweise auch die Grundstücksfläche und die überbaubare Fläche angegeben seien. Auch wisse man nicht, ob und inwieweit die Bereinigung der dinglichen Rechte anders erfolgen müsste. Letztlich könnte auch der Erschliessungsplan Änderungen erfahren haben. Deswegen sei die definitive Quartierplanung nach dem Entscheid des Vorstandes zu publizieren und auch das Gebiet K._____ sei einzubeziehen. Im (recte) Gestaltungsplan sei Parzelle 2049 aufgeführt und mit einer Flächenangabe versehen. Dabei solle diese Parzelle nicht ausparzelliert werden. Zudem stimmten die Flächenangaben im Gestaltungsplan und Erschliessungsplan bezüglich Parzellen 2050, 2051 und 2052 nicht überein. Es dränge sich der Verdacht auf, dass bei der Mitwirkung des Mitgliedes der Baukommission und des Gemeindepräsidenten an der Quartierplanung die Ausstandsregeln verletzt worden seien. Wenn im Einleitungsbeschluss ein Beizugsgebiet festgelegt werde, sei der Quartierplan für das ganze Beizugsgebiet zu erarbeiten. Der von der Gemeinde angegebene Grund, dass die Melioration abgewartet werden müsste, sei nicht gerechtfertigt. Parzelle 1864 könne nicht von der Kantonsstrasse aus erschlossen werden. Sie sei auch nicht mit Wasser-, Abwasser- oder Elektroanschlüssen versehen.
- 14 - Die neuen Parzellen seien zwischen 1‘041 und 1‘300 m² gross. Durch die geplanten grossvolumigen Wohnbauten werde der Quartiercharakter völlig verändert. Die bestehenden grösseren Häuser und Parzellen seien vor der Quartierplanung (recte) 1986 entstanden. Zwischen einer Erhöhung der Ausnützungsziffer und Bauten bestehe ein Unterschied. Die von der Gemeinde geltend gemachten Änderungen der Baugesetzgebung etc. seien kein Grund für die Ausscheidung derart grosser Bauparzellen und für die Erstellung grossvolumiger Bauten. Es bestehe kein Anlass, die Erschliessungsstrasse einzuzeichnen. Die gegenwärtige Erschliessung sei ausreichend. Es sei unklar, was die Einzeichnung der Strasse bedeute. Würde sie eingezeichnet, müsste es die bestehende Strasse sein und nicht eine fiktive Strasse. Art. 3 QPV sei nicht notwendig. Das Quartier sei praktisch zu 80 % überbaut und überall existierten derartige Hindernisse. Für diese gelte die Besitzstandsgarantie. Parzellen 1688 und 1689 müssten auch von unten her erschlossen werden können. Der Eigentümer von Parzellen 2050 und 2052 müsse die gesamten Verfahrenskosten tragen, weil die Planung nur in seinem Interesse durchgeführt werde. Bei den Kosten für die Erstellung der Erschliessungsanlagen sei der eingebrachte Deckbelag zu berücksichtigen, was die Gemeinde in Ziff. 8 des angefochtenen Entscheides zugestanden habe. 10. Am 5. November 2012 erhoben auch F._____ Beschwerde (Verfahren R 12 151) und beantragten die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Aufhebung der Genehmigung der Quartierplanung und die Überweisung an die Vorinstanz zu deren Überarbeitung. Die neu geschaffenen Baulandparzellen 2050 bis März 2052 seien mit zwischen 1041 m² - 1300 m² viel grösser als die restlichen, vom Quartier-
- 15 plan erfassten Parzellen. Damit verstosse diese Revision gegen die Quartierplanung von (recte) 1986. Die Gemeinde habe die Anträge der Beschwerdeführer betreffend Erschliessung pauschal abgewiesen, ohne sich der prekären Verkehrslage bewusst zu sein. Die Quartierstrasse sei gemäss Plänen 4 m breit, was aber nicht der Realität entspreche. Vor ihrem Grundstück beispielsweise weise die Strasse eine maximale Breite von 3.3 m auf. Dies sei zu schmal. Es resultiere ohnehin ein Verkehrszuwachs. Zudem würden auch die östlich an das Quartier angrenzenden Parzellen 1696 und 1697 künftig als Bauland genutzt werden. Daraus resultiere noch mehr Verkehr. Deshalb sollte die Erschliessung über die nördlich gelegene Kantonsstrasse erfolgen. Mit der Abstandsvorschrift von Art. 3 QPV werde die Eigentumsgarantie verletzt. Weil nur seinen Interessen dienend, habe der Eigentümer von Parzellen 2050 bis und mit 2052 die Verfahrenskosten alleine zu tragen. Es stimme nicht, dass es auch Verfahrenskosten gebe, die er nicht verursacht habe. 11. Am 22. November 2012 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerden. Die Verhältnisse hätten sich seit der Quartierplanung 1986 erheblich geändert (Aufzählung gemäss angefochtenem Entscheid). Von der H._____ im Einspracheverfahren zugestandenen Zuteilung des südöstlichen Dreiecks von Parzelle 2050 zu Parzelle 2052 seien die übrigen Beteiligten nicht betroffen, weswegen die öffentliche Auflage nicht zu wiederholen gewesen sei. Das Mitglied der Baukommission habe bei der gesamten Revision der Quartierplanung G._____, Revision 2012, Phase 1, nicht mitgewirkt. Mit der I._____ AG stünden derzeit weder der Gemeindepräsident noch andere Mitglieder des Vorstandes in einem aktuellen Auftragsverhältnis.
- 16 - Parzellen 2050 bis und mit 2052 befänden sich immer noch im Eigentum von H._____. Für die allfällige, zeitlich völlig offene Überbauung dieser Parzellen seien seitens der Gemeindevorstandsmitglieder weder Offerten eingereicht noch Auftragsgespräche geführt worden. Zudem sei die Quartierplanpflicht in der Grundordnung von 2006 festgehalten. Die Quartierplanung habe folglich durchgeführt werden müssen. Die ausstehende Melioration sei Grund genug, die Quartierplanung in zwei Phasen zu bearbeiten, zumal die künftige Erschliessung der Parzellen auf K._____ offen sei. Parzelle 1864 sei nur 235 m² gross und für eine Wohnnutzung ungeeignet. Im Mitwirkungsverfahren habe A._____ keine Anschlüsse gefordert. Die Leitungen führten aber am südöstlichen Rand über die Parzelle. Verkehrsmässig könnte diese auch über Parzelle 1684 und 1486 erschlossen werden. Ein Anschluss an die Strassenaxe 2 sei unrealistisch. Die Quartierstrasse müsse in den Plänen eingezeichnet sein. Axe 1 sei bereits im Erschliessungsplan 1986 enthalten gewesen und somit unverändert übernommen worden. Art. 3 QPV sei wegen der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Sichtfeldes und wegen der Schneeräumung nötig. 12. Am 17. Dezember 2012 unterstützten die Beschwerdeführer im Verfahren R 12 150 die Anträge der Beschwerdeführer im Verfahren R 12 151. 13. Am 7. Januar 2013 hielten die Beschwerdeführer im Verfahren R 12 150 replicando an ihren Rechtsbegehren fest. Die Abweisung des Ausstandsbegehrens durch die Vorinstanz habe unter Mitwirkung des Gemeindepräsidenten, gegen welchen sich der Ausstandsvorwurf gerichtet habe, stattgefunden. Dies verletze Artikel 6c VRG, weil er bei diesem Entscheid abwesend hätte sein müssen.
- 17 - Mit der Vernehmlassung habe die Gemeinde einen Plan eingereicht, woraus die Veränderung zwischen der Zuteilung einer Fläche zwischen Parzellen 2050 und 2052 hervorgehe. Sie sei behelfsmässig mit rotem Farbstift als Korrektur vermerkt. Sie bewirke unter anderem Flächenveränderungen in grösserem Umfang zwischen diesen Parzellen, ohne dass diese im Gestaltungs- oder im Erschliessungsplan oder bei der Kostenverteilung mitberücksichtigt worden wären. Diese Korrektur könne nichts an der öffentlich aufgelegten Quartierplanung ändern, auch, weil der Entscheid keinem Quartierplanbeteiligten ausser dem Antragsteller eröffnet worden sei. Ansonsten enthält die Replik nichts Neues. 14. Am 28. Januar 2013 hielten auch die Beschwerdeführer im Verfahren R 12 151 replicando an ihren Anträgen fest. Die Erhöhung der Ausnützungsziffer verlange nicht nach grösseren Baulandparzellen. Auch kleinere Parzellen könnten von einer höheren Ausnützung profitieren. Der Hinweis auf den Trend zu verdichteter Bauweise helfe der Gemeinde nichts. Die Gemeinde mache geltend, seit 1986 hätten sich die Verhältnisse geändert. Dies müsse aber auch für die Erschliessung gelten. Angesichts der heute bereits unbefriedigenden Verkehrssituation sei eine kurzsichtige Planung nicht hinnehmbar. Allenfalls wäre die Quartierplanung bis zum Abschluss des Meliorationsverfahrens auszusetzen. 15. Am 1. Februar 2013 unterstützten die Beschwerdeführer im Verfahren R 12 150 die Anträge der Beschwerdeführer im Verfahren R 12 151. 16. Am 8. Februar 2013 beantragte die Gemeinde duplicando die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer im Verfahren R 12 151.
- 18 - Das Meliorationsprojekt habe nur Auswirkungen auf Phase 2 der Quartierplanung. Schon 1986 sei vorgesehen gewesen, die jetzt neuen Parzellen 2050 bis und mit 2052 über die bestehende Quartierstrasse zu erschliessen. Zudem sei 2006 ein ansehnlicher Teil der damaligen Baulandfläche der Zone für künftige bauliche Entwicklung zugeführt worden. Ansonsten enthält die Duplik nichts Neues. 17. Am 27. Februar 2013 beantragte die Gemeinde auch die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer im Verfahren R 12 150. Das Ausstandsbegehren vor der Vorinstanz sei von den Beschwerdeführern völlig unkonkret gestellt worden. Weil keine Ausstandsgründe gegeben gewesen seien, habe auch der Gemeindepräsident zu Recht am Entscheid mitgewirkt. Dass er zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) für die I._____ AG tätig gewesen sei, sei hier belanglos. Es verstehe sich von selbst, dass die Quartierplanunterlagen nach Rechtskraft des Erlasses und der Einspracheentscheide bzw. vor der Grundbuchanmeldung mit der eingereichten Änderung betreffend den Flächenabtausch zwischen Parzelle 2050 und Parzelle 2052 noch angepasst würden. Ansonsten enthält die Duplik nichts Neues. 18. Am 14. Februar 2013 verzichteten die Beschwerdeführer im Verfahren R 12 151 auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführer im Verfahren R 12 150 vom 7. Januar 2013. Auf die weiteren Argumente und Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen noch näher eingegangen.
- 19 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs zwischen den Beschwerdeverfahren R 12 150 und R 12 151 mit identischer Beschwerdegegnerin (Gemeinde) rechtfertigt es sich vorliegend – im Interesse einer zweckmässigen, raschen und ökonomischen Fallerledigung – diese beiden Verfahren zusammenzulegen und darüber gerichtlich in einem Urteil zu befinden (Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). 2. Anfechtungsobjekt sind im vorliegenden Verfahren die zwei Einspracheentscheide vom 18. September, mitgeteilt am 5. Oktober 2012 gegenüber den Beschwerdeführern 1 (Verfahren R 12 150) und den Beschwerdeführern 2 (Verfahren R 12 151) sowie der Entscheid betreffend Erlass der Quartierplanung G._____ Revision 2012 (Phase 1) vom 5. Oktober 2012, so beschlossen von der Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer Vorstandssitzung vom 18. September 2012 inklusive Kostenverteiler. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin sowohl formell als auch materiell bei der fraglichen Quartierplanrevision 2012 korrekt verhielt oder ob sie stattdessen den Einwänden der Beschwerdeführer im Sinne der gestellten Hauptanträge und Eventualanträge (vgl. dazu vorne im Sachverhalt Ziff. 2 [Verfahren R 12 150] bzw. das Begehren in Ziff. 3 [Verfahren R 12 151]) hätte Rechnung tragen müssen. 3. a) Ausgangspunkt für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen sind die einschlägigen Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100), das kommunale Baugesetz der Gemeinde (BauG) und die konkrete „Quartierplanung G._____ Revison 2012“ (mit Bericht samt Quartierplanvorschriften [QPV]) inklusive der zugehörigen Quartierpläne (Gestaltungsplan; Erschliessungsplan; Plan
- 20 - Neuzuteilung; Plan Alter Bestand) und der entsprechenden Kostenverteilung für das Plangebiet. Die weiter erhobene Ausstandseinrede der Beschwerdeführer 1 (nur im Verfahren R 12 150) ist im Lichte von Art. 6a VRG zu prüfen. b) Die Quartierplanung wird in Art. 51 ff. KRG geregelt. Sie bestimmt im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 KRG). Der Quartierplan besteht aus den Quartierplanbestimmungen und je nach Zweck aus dem Quartiergestaltungsplan und dem Quartiererschliessungsplan (Art. 51 Abs. 2 KRG). Die Quartierplanbestimmungen enthalten Vorschriften über die Gestaltung der Bauten und Anlagen, über die Ausführung, den Unterhalt und die Erneuerung der Quartiererschliessung sowie über die Aufteilung der Planungsund Erschliessungskosten (Verteilschlüssel). Sie können die Bauvorschriften der Grundordnung ergänzen und Etappen für die Ausführung der Erschliessung und Überbauung des Quartiers festlegen (Art. 52 Abs. 1 KRG). Der Gemeindevorstand ist zuständig für die Einleitung und Durchführung der Quartierplanung sowie für den Erlass und die Änderung des Quartierplans (Art. 53 Abs. 1 Satz 1 KRG). Die Kosten der Quartierplanung und Quartiererschliessung gehen zulasten der Quartierplanbeteiligten. Die Gemeinde beteiligt sich an den Kosten, soweit an der Planung oder den Anlagen ein weitergehendes öffentliches Interesse besteht (Art. 54 Abs. 1 KRG). Einzelheiten über das Verfahren zur Festlegung und für den Einzug der Kostenanteile regelt die Regierung durch Verordnung (Art. 54 Abs. 4 KRG); nämlich in der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110). Das Quartierplanverfahren wird in Art. 16 ff. KRVO geregelt. Zur öffentlichen Auflage und Einsprache wird in Art. 18 KRVO festgelegt: Der Gemeindevorstand legt den Entwurf für den Quartierplan während 20 Tagen in der Gemeinde öffentlich auf (Art. 18
- 21 - Abs. 1 Satz 1 KRVO). Während der öffentlichen Auflage kann beim Gemeindevorstand schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Für die Einsprachelegitimation gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Planungsbeschwerde an die Regierung (Art. 18 Abs. 3 KRVO). Die öffentliche Auflage ist zu wiederholen, wenn der Quartierplan aufgrund von Einsprachen geändert wird. Betreffen die Änderungen lediglich einzelne Beteiligte, so ist diesen anstelle einer nochmaligen öffentlichen Auflage Gelegenheit zur Einsprache innert einer Frist von 20 Tagen zu geben (Art. 18 Abs. 4 KRVO). c) Im Baugesetz (BauG) der Beschwerdegegnerin wird in Art. 44 BauG zur Ausnützungsziffer was folgt festgehalten: 1Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche (LF). Sie wird berechnet: AZ = BGF : LF. Die massgebenden AZ sind im Zonenschema festgelegt. Die maximale AZ darf bei Neubauten, wesentlichen Umbauten und Erweiterungen nicht überschritten werden. 8Als anrechenbare Landfläche gilt die zusammenhängende Fläche der von der Baueingabe erfassten baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstücksteile in der Bauzone, abzüglich Wald, Gewässer sowie den im generellen Erschliessungsplan oder in einem Quartierplan über Landabzüge ausgeschiedenen Strassen – oder Trottoirflächen. Als Bestandteil des Plangebiets wurden noch eigens und spezifisch folgende Quartierplanvorschriften (QPV) erlassen: Art. 1 – Grenzabstände Die Grenzabstände gemäss Baugesetz für Wohnzone W2, von 04.00 m und 07.00 m haben für das Quartier G._____ grundsätzlich Gültigkeit. Im Bereiche mit festgelegten Baulinien können die Gebäude unbesehen von den baugesetzlichen Grenzabständen auf die Baulinie erstellt werden. Art. 2 – Ausnützungsziffer Die Ausnützungsziffer beträgt für sämtliche Parzellen 0.5. Art. 3 – Seitenfreiheit entlang der Quartierstrasse Entlang der Quartierstrasse dürfen im Abstand von 50 cm ab Fahrbahnrand keine Hindernisse wie Abschlusssteine, Mauern, Zäune etc. erstellt
- 22 werden. Auch das Pflanzen von Hecken etc., welche das Sichtfeld beeinträchtigen, ist nicht gestattet. Art. 4 – Öffentliche Erschliessungsanlagen Nach Erstellung, Abnahme und Abrechnung geht folgende Erschliessungsanlage an die Wasserversorgungsgenossenschaft Pany-Luzein- Putz ins Eigentum über: Hydrantenleitung A-B Art. 5 – Private Erschliessungsanlagen Die Quartierstrasse 1 und 2 liegen auf Privatland. Der Unterhalt der Quartierstrasse erfolgt nach dem in der Kostenverteilung festgelegten prozentualen Verteilschlüssel für die Erstellungskosten. Sämtliche Hausanschlussleitungen für Wasser-, Meteorwasser- und Schmutzwasser inkl. Anschluss an die Öffentliche Leitung sind durch die Privaten zu erstellen, finanzieren und später auch zu unterhalten. Art. 6 Kostenverteilung Der prozentuale Verteilschlüssel der Kostenverteilung ist verbindlich. Die Abrechnung der Erschliessungsanlage erfolgt nach effektivem Ergebnis der Bauabrechnung. Art. 7 Bauherrschaft Erschliessungsanlagen Die Gemeinde Luzein übernimmt die Bauherrschaft für die Erstellung der öffentlichen Erschliessungsanlagen. Die Bauherrschaft für die neue Quartierstrasse 2 obliegt den Kostenpflichtigen gemäss Kostenverteilung. Art. 8 Teilzahlungen Die Parzelleneigentümer sind zu Teilzahlungen verpflichtet. Die entsprechenden Rechnungen sind der Gemeinde Luzein innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Art. 9 Anmerkung der Quartierplanung Die Quartierplanung G._____, Revision 2012, ist auf allen betroffenen Parzellen im Grundbuch der Gemeinde Luzein anzumerken. Art. 10 Dienstbarkeiten Im Zuge der Anmerkung der Quartierplanung G._____ sind sämtliche Dienstbarkeiten, gemäss neuer Regelung, einzutragen, resp. zu löschen. Das Grundbuch Mittelprättigau wird beauftragt, die allfällig notwendigen Verträge vorzubereiten.
- 23 d) Die Beschwerdegegnerin hat im Verfahren der Genehmigung der Quartierplanung die Einsprache von H._____ (Eigentümer der Parzellen 1696 und 1697; davon abparzelliert Parzellen 2050, 2051 und 2052) teilweise gutgeheissen und einen Teil von Parzelle 2050 neu zu Parzelle 2052 geschlagen (vgl. Beilage 4 der Gemeinde; Grenzänderung zwischen Parzelle 2050/2052; Änderung Plan Neuzuteilung Revision 2012, Phase 1), ohne den Quartierplanbeteiligten oder zumindest den Einsprechern vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin rechtfertigt ihr Vorgehen mit dem Hinweis auf Art. 18 Abs. 3 KRVO, wonach die öffentliche Auflage (zwar) zu wiederholen sei, falls der Quartierplan aufgrund von Einsprachen geändert werde. Wenn aber die Änderung lediglich einzelne Beteiligte bzw. Quartierplangenossen betreffe, sei diesen anstelle einer nochmaligen öffentlichen Auflage (einfach noch einmal) Gelegenheit zur Einsprache innert einer Frist von 30 Tagen zu geben. Im konkreten Fall sei aber ausser dem Eigentümer H._____ und der drei Parzellen 2050, 2051 und 2052 niemand anderes von der Landabtretung bzw. Grenzbereinigung zwischen den Parzellen 2050 und 2052 betroffen, weswegen sich die Gewährung des rechtlichen Gehörs hier erübrigt habe. Diese Auffassung ist aber unzutreffend. e) Art. 2 QPV sieht nämlich vor, dass die Ausnützungsziffer für sämtliche Parzellen im Quartierplangebiet 0.5 beträgt. Die Bruttogeschossfläche für die einzelnen Bauparzellen ist dabei nicht definiert worden. Definiert sind nur die Baulinien, innerhalb welcher gebaut werden kann, und weiter die Gebäudehöhen und Gebäudelängen gemäss kommunalem Baugesetz. Die mögliche Bruttogeschossfläche auf den im Quartierplangebiet liegenden Parzellen richtet sich demzufolge mangels Regelung in den Quartierplanvorschriften nach Art. 44 BauG. Geht hier nun aber nachweislich (vgl. Beilage 4; Gemeinde) die anrechenbare Landfläche von Parzelle 2050 auf die Parzelle 2052 über, vergrössert sich die anrechenbare Landfläche
- 24 auf Parzelle 2052 und verschiebt sich die anrechenbare Bruttogeschossfläche ebenso entsprechend auf Parzelle 2052, während sich umgekehrt die Bruttogeschossfläche auf Parzelle 2050 entsprechend verringert. Die besagte Grenzbereinigung hat daher nicht nur eine kleine Änderung für einen einzelnen Grundeigentümer zur Folge, sondern sämtliche Quartierplanbeteiligten sind hiervon (mehr oder weniger, je nach Entfernung von den Parzellen 2050/2052) betroffen, so dass zur Wahrung des rechtlichen Gehörs respektive in Nachachtung der diesbezüglich konkretisierenden Vorschrift (Art. 18 Abs. 3 KRVO) eine nochmalige öffentliche Auflage des Quartierplans zwingend gewesen wäre. Dabei muss strikte gelten, dass die Quartierplanbeteiligten anlässlich dieser erneuten öffentlichen Auflage über sämtliche mit dieser Landabtretung zusammenhängenden Änderungen des Quartierplanes ins Bild gesetzt werden. Die Plan-/Berichtsunterlagen für die erneute öffentliche Auflage müssen somit sämtliche Auswirkungen der vorgenommenen Landabtretung zu Lasten von Parzelle 2050 und zu Gunsten von Parzelle 2052 in den revidierten bzw. entsprechend noch überarbeiteten und angepassten Quartierplandokumenten berücksichtigen. Zu korrigieren sind demnach insbesondere die Pläne bezüglich der Grundstücksgrenzen und Grundstücksflächenangaben; allenfalls müssen auch noch die Grunddienstbarkeiten und der Kostenschlüssel für die Verfahrenskosten (dieser basiert nämlich auf den Flächen der Neuzuteilungen) und teilweise für die Quartierstrasse 1 und 2 (da jeweilige Beteiligungen von Parzelle 2050 und 2052 und Rückvergütungen) noch entsprechend angepasst bzw. neu festgelegt werden. Die übrigen Rügen (vgl. Eventualbegehren/Verfahrensanträge in Beschwerde R 12 150) müssen daher an dieser Stelle nicht weiter geprüft und erörtert werden. f) Es bleibt damit einzig noch der Antrag der Beschwerdeführer im Verfahren R 12 150 zu klären. Nach Art. 6a Abs. 1 VRG treten Personen, die ei-
- 25 nen Entscheid zu treffen, vorzubereiten oder zu redigieren haben, von Amtes wegen oder auf Gesuch in den Ausstand in Verfahren, in denen: lit. a) sie selbst […] beteiligt sind oder sonst am Ausgang des Verfahrens ein unmittelbares Interesse haben; lit. b) sie mit einer Partei oder einer geschädigten oder sonst am Verfahren beteiligten Person besonders befreundet oder verfeindet sind; lit. c) sie zu einer Partei oder einer geschädigten oder sonst am Verfahren beteiligten Person in einem besonderen Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen; lit. d) sie in anderer amtlicher Stellung an einem Entscheid einer Vorinstanz in gleicher Sache mitgewirkt haben; lit. e) sie als Zeuginnen oder Zeugen einvernommen oder als Sachverständige beigezogen worden sind; lit. f) sie aufgrund anderer Umstände als befangen erscheinen. Das Gericht, das nicht Aufsichtsbehörde der Gemeinden ist, kann nur beurteilen, ob die Gemeindebehörden in der Vergangenheit diesen Grundsätzen nachgelebt haben. Das Gericht hat aber keine rechtliche Handhabe, der Gemeinde vorzuschreiben, in welcher Zusammensetzung der Gemeindevorstand nochmals neu über die gutgeheissenen Beschwerdepunkte zu entscheiden hat. Der verfahrensrechtliche Antrag der Beschwerdeführer 1 (einzig Verfahren R 12 150), dass bei der neuerlichen Behandlung der Quartierplanung sowohl das Baukommissionsmitglied als auch der Gemeindepräsident in den Ausstand zu treten hätten, wird demnach - mangels gesetzlicher Grundlage für einen derartigen Ausschluss der beiden Amtsträger durch das Gericht - abgewiesen. 4. a) Zusammengefasst ergibt sich, dass die angefochtenen Einspracheentscheide und der Erlass/die Genehmigung des Quartierplanes G._____ Revision 2012 Phase 1 vom 18. September/5. Oktober 2012 aufgehoben werden und die Angelegenheit zur erneuten Behandlung und zu neuen Entscheiden an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird. Der erste Hauptantrag in der Beschwerde R 12 150
- 26 - (Aufhebung Inkraftsetzung Quartierplanung G._____ Revision 2012 einschliesslich zugehörigem Einspracheentscheid) und das Begehren in der Beschwerde R 12 151 (Aufhebung Einspracheentscheid, Aufhebung Genehmigung für Quartierplanung und Überweisung an Vorinstanz zur Überarbeitung) werden somit vollumfänglich gutgeheissen und die angefochtenen Entscheide aufgehoben. Der zweite Hauptantrag in der Beschwerde R 12 150 (bei neuerlicher Behandlung der Quartierplanung hätten zwei namentlich genannte Vorstandsmitglieder in Ausstand zu treten) wird hingegen abgewiesen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem hat die Beschwerdegegnerin die in der Hauptsache obsiegenden, je für sich anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer 1 und 2 aussergerichtlich gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG noch angemessen zu entschädigen, wobei das Gericht ermessensweise eine Parteientschädigung von je Fr. 2‘500.-- (inkl. MWST) zu Gunsten der Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführer 2 festlegt, womit die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 5‘000.-- (inkl. MWST) an diese zu entrichten hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der erste Hauptantrag in der Beschwerde R 12 150 wird gutgeheissen. Die Beschwerde R 12 151 wird gutgeheissen. Der Entscheid über die Inkraftsetzung der Quartierplanung G._____ Revision 2012 und die Einspracheentscheide vom 18. September 2012, mitgeteilt am 5. Oktober 2012, werden aufgehoben. Die Sache wird an die Gemeinde Luzein zum Erlass neuer Entscheide im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
- 27 - 2. Der zweite Hauptantrag in der Beschwerde R 12 150 wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten für die beiden Verfahren, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 896.-zusammen Fr. 5‘896.-gehen zulasten der Gemeinde Luzein und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. Aussergerichtlich hat die Gemeinde Luzein die Beschwerdeführer 1 sowie die Beschwerdeführer 2 jeweils mit Fr. 2‘500.--, gesamthaft also Fr. 5‘000.-- (inkl. MWST), zu entschädigen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]