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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 12.12.2012 R 2012 148

12 dicembre 2012·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,401 parole·~12 min·6

Riassunto

Baueinsprachen | Baurecht

Testo integrale

R 12 148 URTEIL vom 12. Dezember 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprachen 1. Die Beschwerdegegner reichten alle bei der Gemeinde … Baugesuche ein, gemäss welchen die – nachfolgend zu nennenden – Ställe in Ferienhäuser umgebaut werden sollten (… betreffend Stall Nr. 91 und Stall Nr. 110A in …; … betreffend Stall Nr. 113 in …; … betreffend Stall Nr. 79 auf dem …; … betreffend Stall Nr. 71a auf dem … sowie … betreffend Stall Nr. 68 auf dem …). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer im August 2012 Einsprache mit der Begründung, welche auch in der jetzigen Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden vorgebracht wird. Die Baugesuche wurden – mit Ausnahme des Gesuches von …, welches am 22. Oktober 2012 bewilligt wurde – am 3. Oktober 2012 bewilligt. Die Gemeinde trat in allen Entscheiden auf die Einsprachen von … mangels Legitimation nicht ein. 3. Gegen die genannten Baubewilligungen der Gemeinde … erhob der Beschwerdeführer am 3. November 2012 Einspruch (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die vorläufige Sistierung der von der Gemeinde … bewilligten Baugesuche bis zum Abschluss der Melioration und einem verbindlichen Konzept der Gemeinde über Tourismus und Bevölkerungsentwicklung in … In der Begründung wurde festgehalten, dass das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) unter anderem auch die Fraktion … umfasse. Da auch die Fraktion …, die zwar nicht direkt dem ISOS unterliege, durch ihre historische und baugeschichtliche Bedeutung als ebenfalls schützenswerte Siedlung gelte, genüge dies, um gegen die Baubewilligungen

der Gemeinde … mit Beschwerde vorzugehen. Als Einwohner und Steuerzahler der Gemeinde … sowie als Mitglied des WWF und ehemaliger kantonaler Parteipräsident sei der Beschwerdeführer hierzu legitimiert. Durch die Bewilligung der Baugesuche würde das schützenswerte Gesamtbild von … und … wesentlich gestört. Selbst der Gemeinderat habe sich im Baugesetz für … strenge Auflagen auferlegt, die nun auch einzuhalten seien. Es müsse auch gesagt werden, dass … (alle drei Fraktionen) einen Bestand von 141 Wohnungen aufwiesen, davon seien 28 ständig bewohnt, der Rest seien Zweitwohnungen. … weise demnach 80 % Zweitwohnungen auf, womit der Zweitwohnungsanteil von 20 % klar überschritten sei. Ein weiterer Grund für die Beschwerde sei, dass sich einige … Bauern beklagt hätten, dass in … keine Ställe für Heu zur Verfügung stünden. Aus ökologischer Sicht wäre die Lagerung von Bergheu in Ställen wie den in Frage stehenden wichtig. Tatsache sei, dass nur bei 3 der insgesamt 8 für … und den … eingereichten Baugesuche eine Eigennutzung bestehe, bei den anderen handle es sich um reine Spekulationsobjekte. Schliesslich schädige die Umnutzung der Ställe dem Image von …. Bis anhin seien vor allem Leute nach … gekommen, die Ruhe und die Vielfalt der unberührten Natur gesucht hätten. 4. a) Am 18. November 2012 beantragten die Beschwerdegegner die Beschwerde sei abzuweisen, da der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde legitimiert sei, zumal der Beschwerdeführer nicht im gleichen Ortsteil wohne, wo ihr Bauprojekt stehe. b) Am 19. November 2012 beantragte die Gemeinde …, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Das Faktum, dass der Beschwerdeführer in keiner nachbarlichen Beziehung zu den Baugrundstücken bzw. zu den umnutzenden Gebäude stehe, sei auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beachtlich, weil auch das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) daran anknüpfe. Gemäss Art. 50 VRG sei zur Beschwerde nur legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt sei und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung habe

oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt sei. Fehle in Bausachen die vorausgesetzte räumliche Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand, sei nach konstanter verwaltungsgerichtlicher und bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das betreffende Rechtsmittel nicht einzutreten. Das Kriterium der fehlenden räumlichen Nähe könne auch nicht durch das behauptete besondere subjektive Interesse des Beschwerdeführers an der Anwendbarkeit der gestalterischen Vorschriften für die Siedlungsbereiche … und … kompensiert werden. Ein solches Interesse spiele schon deshalb keine Rolle, weil damit die Voraussetzungen der Glaubhaftigkeit des besonderen Berührtseins und des schutzwürdigen Interesses umgangen würden und jeder Person, die eine (unzutreffende) Behauptung aufstellen würde, die Beschwerdeberechtigung zukäme, was zur verpönten Popularbeschwerde führen würde. Im vorliegenden Fall sei es nachgerade offensichtlich, dass die geforderte räumliche Nähe zum Streitgegenstand fehle. Die zur Diskussion stehenden Bauvorhaben sollten nämlich alle entweder auf dem … oder in … realisiert werden, also mindestens zwei Kilometer vom Wohnhaus des Beschwerdeführers in … Dorf entfernt. Bezeichnenderweise behaupte der Beschwerdeführer nicht einmal, dass die geforderte räumliche Nähe vorliege, was aber erforderlich gewesen wäre, nachdem die Vorinstanz in ihrem Entscheid just auf diese fehlende Voraussetzung hingewiesen habe. c) Ursula und Peter Hunger beantragten in ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2012 ebenfalls, auf die Einsprache (recte: Beschwerde) sei nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer besitze weder ein Gebäude noch eine Grundstückparzelle auf dem … und sei deshalb nicht einspracheberechtigt (recte: beschwerdeberechtigt). Er sei von ihrem Bauvorhaben in keinster Weise betroffen oder werde dadurch benachteiligt. Deshalb sei die Vernehmlassung der Gemeinde … zu unterstützen. d) Am 22. November 2012 beantragten auch … – mit der gleichen Begründung wie … – auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

e) Am 23. November 2012 liessen sich auch … dahingehend vernehmen, dass sie nicht der Meinung seien, dass ihr Projekt das Gesamtbild von … stören würde. Das Gebäude werde nur sanft renoviert und Form, Bauweise und Ausmass würden nicht verändert. Ihr Stall Nr. 113 liege in einer Bau- und Dorfzone und sei für die landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr geeignet. f) Am 26. November 2012 beantragte schliesslich …, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Die Begründung entspricht der Argumentation der Gemeinde …, weshalb hier auf weitere Ausführungen verzichtet werden kann. 5. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2012 nutzte der Beschwerdeführer das Recht zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Dabei wiederholte er seine Argumentation aus der Beschwerde und betonte insbesondere nochmals, dass er als verantwortungsvoller Bürger sowie Steuerzahler der Gemeinde … zur Beschwerde legitimiert sei. Er machte überdies darauf aufmerksam, dass aufgrund des demokratisch gefällten Volksentscheides vom März 2012 betreffend die Zweitwohnungsinitiative gegen künftige Bauvorhaben vorzugehen sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in den angefochtenen Entscheiden wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. a) Laut Art. 43 Abs. 3 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Die

vorliegende Beschwerde ist – wie zu zeigen sein wird – offensichtlich unbegründet. b) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden die Baubewilligungen der Gemeinde … vom 3. bzw. 22. Oktober 2012, mit denen die Baugesuche der Beschwerdegegner bewilligt worden sind. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Einsprache des Beschwerdegegners von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen und die Baubewilligungen folglich zu Recht erteilt worden sind. 2. a) Vorab ist die Frage der Legitimation des Beschwerdeführers zu klären. Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) lautet wie folgt: Art. 33 Kantonales Recht 1. (…) 2. (…) 3. Es (das kantonale Recht) gewährleistet a. die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, b. die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde. 4. (…) Der Verweis im eben zitierten Artikel (lit. a) auf die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten betrifft seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) und des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) am 1. Januar 2007 die Legitimationsbestimmungen von Art. 89 BGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 und 2 BGG. Damit gelten die Legitimationserfordernisse, die Lehre und Rechtsprechung zu diesen Vorschriften entwickelt haben, auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren, auf das Art. 33 RPG anwendbar ist (vgl. AEMISEGGER/HAAG, Kommentar zum RPG, Zürich u.a. 2010, Art. 33 N. 53 mit weiteren Hinweisen). Die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 50

VRG muss folglich den Anforderungen der Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG genügen. Das Bundesgericht umschreibt die Legitimation im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG bezogen auf die erforderliche räumliche Nähe zu Streitgegenstand bildenden Bauprojekten wie folgt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2010 1C_236/2010, E. 1.3 und 1.4): „Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236). Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen. Es kann insoweit an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a OG entwickelt worden sind, angeknüpft werden (BGE 133 II 400 E. 2.2 S. 404 f. mit Hinweisen). Die Behauptung allein, jemand sei von den Folgen einer Baubewilligung betroffen, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. Vielmehr muss aufgrund des konkreten Sachverhalts das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse glaubhaft erscheinen, ansonsten stünde jedermann die Beschwerdeberechtigung zu, der eine unzutreffende Behauptung aufstellt. Dies liefe im Ergebnis auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus. Ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis eines Nachbarn ist die räumliche Nähe seines Grundstücks zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte ankommt. Das Beschwerderecht wird aber in http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=r%E4umliche+N%E4he&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-II-400%3Ade&number_of_ranks=0#page400

der Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (BGE 121 II 171 E. 2b S. 174 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.98/1994 vom 28. März 1995 E. 2b, in: ZBl 96/1995 S. 528 f.; HEINZ AEMISEGGER/STEPHAN HAAG, Kommentar zum RPG, Zürich 2010, Art. 33 N. 57 ff.). Liegt diese besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (vgl. PETER KARLEN, Das neue Bundesgerichtsgesetz, 2006, S. 52; BEUSCH/MOSER/KNEUBÜHLER, Ausgewählte prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ZBl 2008 S. 15 f.). Der Nachbar kann mithin die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, so dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird (BGE 133 II 249 E. 1.3.2 S. 253), ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht. Das Element des praktischen tatsächlichen Nutzens bildet somit ein wichtiges Eintretenskriterium, mit welchem ein "Ausufern" der Beschwerdemöglichkeiten verhindert werden kann (HEINZ AEMISEGGER, Erste Erfahrungen mit dem Bundesgerichtsgesetz, in: Jusletter vom 10. November 2008 N. 52 und 65, www.weblaw.ch, besucht am 14. Juli 2010).“ b) Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gilt gemäss Art. 11 Abs. 1 VRG die Untersuchungsmaxime, d.h. der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln. Folglich muss auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation von Amtes wegen geprüft werden. Daraus folgt, dass der Entscheid der Vorinstanz über das Vorliegen der Voraussetzungen der Legitimation das Gericht nicht bindet. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen – diesbezüglich erfüllt er folglich die http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=r%E4umliche+N%E4he&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-II-171%3Ade&number_of_ranks=0#page171 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=r%E4umliche+N%E4he&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-II-249%3Ade&number_of_ranks=0#page249

Legitimationsvoraussetzungen. Fraglich ist indessen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt, in anderen Worten, ob die bei Bauprojekten vorausgesetzte Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand in räumlicher Hinsicht gegeben ist. Dies wird im Folgenden zu prüfen sein. c) Wie dargelegt, stellt sich somit die Frage, ob das Kriterium der räumlichen Nähe des Beschwerdeführers zu den Bauprojekten vorliegend erfüllt ist. Unbestritten wohnt der Beschwerdeführer gemäss den Akten mindestens ca. 800 Meter vom … und mindestens ca. 1250 Meter von … bzw. von den in Frage stehenden Bauvorhaben entfernt. Wie ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Legitimation von Dritten in Bezug auf die räumliche Distanz der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu Bauvorhaben zeigt, verneinte das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation bereits bei einer räumlichen Nähe von 130 bis 200 Metern bei fehlender Immissionszunahme (vgl. den Katalog in AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., Art. 33 N. 58 ff.). Folglich muss eine Entfernung von mindestens 800 Metern zum in Frage stehenden Bauobjekt bei fehlenden Immissionen die Legitimation ausschliessen. Das Kriterium der fehlenden räumlichen Nähe kann auch nicht durch das behauptete besondere subjektive Interesse des Beschwerdeführers an der Verhinderung der Beeinträchtigung des Gesamtbildes der Gemeinde durch den Bau von Zweitwohnungen und der Lebensqualität im Ort kompensiert werden. Ein solches Interesse kann schon deshalb keine Rolle spielen, weil damit aufgrund des konkreten Sachverhalts die Voraussetzungen der Glaubhaftigkeit des besonderen Berührtseins und des schutzwürdigen Interesses ausgehebelt würden und jedem, der eine unzutreffende Behauptung aufstellen würde, die Beschwerdeberechtigung zukäme, was zur verpönten Popularbeschwerde führte. Ein vorgebrachtes Interesse muss nach objektivierter Betrachtungsweise vorliegen, eine subjektive Empfindlichkeit oder ein affektives Interesse sind nicht zu berücksichtigen (vgl. KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. Zürich 1999, § 21

N. 21 mit weiteren Hinweisen sowie die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 17. April 2012 [R 11 89] sowie vom 23. Oktober 2012 [R 12 81]). Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht eingetreten werden kann. 3. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten vollumfänglich zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). b) Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei im Rechtsmittel- oder Klageverfahren in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Im vorliegenden Verfahren sind die Beschwerdegegner nicht anwaltlich vertreten worden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zukommt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass und der Beschwerdegegnerin wird folglich keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 388.-zusammen Fr. 1‘388.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 11. Januar 2013 nicht eingetreten (1C_18/2013).

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