R 12 13 URTEIL vom 21. Juni 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Quartierplan "..." (Kostenverteiler) 1. ... und ... ... sind Eigentümer des Grundstücks Nr. 1471, „...", Gemeinde ... Zur Erschliessung dieses Quartieres erliess die Gemeinde ... am 6. November 2000 den Quartierplan .... Für ihr Grundstück Nr. 1471 haben sie gemäss Kostenverteiler vom 3. April 2003 bereits Erschliessungsbeiträge von total Fr. 27'050.-- entrichtet. Nachdem im November 2002 ein Murgang grosse Elementarschäden verursacht hatte, wurde die Bewuhrung des ... neu konzipiert und verstärkt. Dadurch konnte die Gefahrenzonengrenze auf die Höhe der Bewuhrung zurückgenommen und die entsprechende Fläche im Quartierplangebiet ... aus der Gefahrenzone entlassen werden. Diese Teilfläche wurde in der Folge mit Gemeindeversammlungsbeschluss (von der Regierung genehmigt am 6. Juli 2010) in die Dorferweiterungszone umgezont. Mit Entscheid vom 31. August 2011 wurde allen Grundeigentümern im Quartierplangebiet ... eröffnet, dass der ursprüngliche Kostenverteiler vom 3. April 2003 infolge Änderung der Grundnutzung innerhalb des Quartierplangebiets ... überarbeitet werden müsse. Der neue Kostenverteiler lag in der Zeit vom 2. September bis und mit 3. Oktober 2011 öffentlich auf. Danach soll den Eheleuten ... für die Parzelle Nr. 1471 ausgehend von einem Mehrwert von total Fr. 3‘888.-- (2 x Fr. 1‘944.--) und dem Abzug einer Gutschrift von 1‘644.-- ein Betrag von insgesamt Fr. 2‘244.-- nachbelastet werden. Am 30. September 2011 erhoben ... und ... ... gegen den neuen Kostenverteiler Einsprache. Sie wehrten sich dagegen, dass von allen bisherigen Grundstücken in der Bauzone einzig und alleine nur für ihr Grundstück ein erheblicher,
zusätzlicher Erschliessungsbeitrag erhoben werden sollte. Dies obschon ihr Grundstück durch die Neueinzonung von ehemals in der Gefahrenzone liegenden Grundstücken keinen wirtschaftlichen Sondervorteil erfahre, der nachträglich abgegolten werden müsse. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2011, mitgeteilt am 9. Januar 2012, wies der Gemeindevorstand ... die Einsprache unter gleichzeitiger Auferlegung von Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 500.-- ab. 2. Dagegen liessen die Eheleute ... und ... ... beim Verwaltungsgericht am 9. Februar 2012 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: „1. Hauptantrag Der Einspracheentscheid des Gemeindevorstandes ... vom 24. Oktober 2011 sei aufzuheben. Der neue Kostenverteiler für den Quartierplan ... vom 30. August 2011 sei aufzuheben, soweit für das Grundstück Nr. 1471 zusätzliche Erschliessungsbeiträge erhoben wurden. Eventuell sei die Sache dem Gemeindevorstand ... zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 2. Eventualantrag Ziff. 2 des Einspracheentscheids des Gemeindevorstands ... vom 24. Oktober 2011 sei ersatzlos aufzuheben. 3. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren.“ Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, nachdem sie bereits im 2003 namhafte Erschliessungsbeiträge von Fr. 27‘050.-- bezahlt hätten, gehe es bereits aus der Sicht des Verhältnismässigkeitsprinzips betrachtet nicht an, sie mit weiteren Fr. 2‘244.-- zu belasten, ohne dass ihr Grundstück überhaupt irgendeinen wesentlichen neuen Sondervorteil erhalten würde. Ferner rügten sie einerseits eine nicht nachvollziehbare Berechnungsweise (fehlende Gutschrift von rund Fr. 1‘260.--), anderseits machten sie geltend, der Kostenverteiler verletze das in Art. 8 BV statuierte Gleichbehandlungsgebot. Des weiteren verlangten sie die Aufhebung der ihnen auferlegten Kosten im Einspracheverfahren zufolge fehlender gesetzlicher Grundlage. 3. Die Gemeinde ... liess unter Wiederholung der bereits im angefochtenen Einspracheentscheid vorgebrachten Überlegungen Abweisung der Beschwerde
beantragen. Vertiefend führte sie aus, die aufgrund der Umzonung erforderlich gewordene Umschichtung der Quartierplankosten werde von den Beschwerdeführern zu Recht nicht in Frage gestellt. Sie seien mit derselben, wie verschiedene andere Eigentümer im Quartierplangebiet auch, finanziell entlastet worden. Die sie treffende Nachbelastung ergebe sich aus den Umstand, dass mit Mutation vom 24. Oktober 2003 ihrer Parzelle Nr. 1471 eine Teilfläche von rund 256 m2 zugeschlagen worden sei, welche im ersten Kostenverteiler im Umfang von 128 m2 noch der Parzelle Nr. 1366 (... ...) bzw. im Umfang von 130 m2 der Parzelle Nr. 1476 (... ...) angehört habe. Die Parzelle der Beschwerdeführer, welche damals ein Ausmass von 598 m2 gehabt habe und denn auch nur in diesem Ausmass mit 100% der Kosten für alle Anlagen im Quartierplangebiet belastet worden sei, weise nach erfolgter Mutation eine Fläche von 855 m2 auf. Weil die zugeschlagene Teilfläche nur über die Quartierplaneinrichtungen erschlossen werden könne, habe sie entsprechend nachbelastet werden müssen. Insofern sei die Beschwerde denn auch abzuweisen. Als berechtigt erweise sich demgegenüber die Rüge der unzulässigen Auferlegung von Verfahrenskosten im Einspracheverfahren. Die entsprechende Rechnung werde storniert. 4. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erhielten die Parteien Gelegenheit, die von ihnen vertretenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu verdeutlichen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2011, mitgeteilt am 9. Januar 2012, mit welchem den Beschwerdeführern nachträglich Erschliessungsbeiträge über insgesamt Fr.
2'244.-- (Fr. 3‘888 - Fr. 1‘644.--) sowie Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- auferlegt worden sind. b) Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Im vorliegenden Fall geht es um einen Gesamtgeldbetrag in der Höhe von insgesamt Fr. 2'744.-- (Fr. 3‘888 - Fr. 1‘644.-- + Fr. 500.-- Verfahrenskosten). Es wird zudem keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben ist. 2. In ihrer Vernehmlassung hat die beschwerdebeklagte Gemeinde festgehalten, die Rüge der unzulässigen Erhebung von Kosten im Einspracheverfahren erweise sich als gerechtfertigt, weshalb die Rechnung über Fr. 500.-- denn auch storniert werde. Damit wird die Beschwerde diesbezüglich zufolge Anerkennung gegenstandslos, was - angesichts des Verfahrensausganges - im Rahmen der Kostenverteilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren angemessen zu berücksichtigen ist. 3. a) Seitens der Beschwerdeführer ist zu Recht nicht in Frage gestellt worden, dass mit der Einzonung von zusätzlichem Baugebiet (Landwirtschaftszone in Dorferweiterungszone) innerhalb des Quartierplanperimeters die Verhältnisse seit dem Erlass des Quartierplans ... erheblich geändert haben, so dass er bzw. der Kostenverteiler von Amtes wegen überprüft und den neuen Verhältnissen angepasst werden musste (Art. 21 KRVO). Unbestritten ist auch, dass sich sowohl das neu eingezonte als auch das bisherige Bauland, welches allesamt von zwischenzeitlich längst erstellten Quartierplananlagen profitiert, proportional an den Anlagekosten zu beteiligen hat. Die Neuberechnung der die einzelnen Parzellen treffenden Anteile ist basierend auf den rechtskräftigen Gewichtungsanteilen des Kostenverteilers 2003 im Zuge der streitigen Revision des Kostenverteilers vom 30. August 2011 erfolgt und hat eine Umschichtung der Quartierplankosten mit Belastung des neu geschaffenen Baugebiets sowie
entsprechender Entlastung des bisherigen Baugebiets (Stand vor der die Revision auslösenden Einzonung) zur Folge. Die Beschwerdeführer wehren sich zu Recht nicht gegen die Neuberechnung an sich. Sie sind aber letztlich der Auffassung, dass auch ihr Grundstück, wie faktisch sämtliche andere, in der bisherigen Bauzone gelegenen Grundstücke finanziell entlastet werden müssten. Wie die Gemeinde zutreffend erkannt hat, ist solches denn vorliegend auch sie betreffend geschehen, immerhin erhalten sie eine Gutschrift von Fr. 1‘644.--. Der ihnen neu mit Kostenverteiler 2011 nachbelastete Kostenanteil von Fr. 2‘244.-- findet seine innere Rechtfertigung im Umstand, dass ihrer Parzelle seit Erlass des Kostenverteilers 2003 zwei Teilflächen von insgesamt 256 m2 Land zugeschlagen worden sind. Die Anteile jener Landflächen sind im alten Kostenverteiler ausgehend von der damaligen Erschliessungssituation jener Parzellen noch den anderen Parzellen (Nr. 1366 und 1475) belastet worden. Die im 2003 lediglich 598 m2 messende Parzelle Nr. 1471 weist heute ein Ausmass von 855 m2 auf, woraus unschwer erhellt, dass im Hinblick auf die neu dazugekommene Landfläche eine Neuberechnung zulässig bzw. zwingend ist. b) Der Berechnung im Kostenverteiler 2003 lagen nun betreffend die Parzelle Nr. 1366 (Fläche: 515 m2) Gewichtungsanteile für Strassen von 0%, für Kanalisation und Meteorwasser von 0%, für die Wasserversorgung von 50%, für Stromversorgung und Telefon von 0% sowie für Planungskosten von 50% zugrunde. Bei den Parzellen Nrn. 1471 (Fläche: 598 m2) und 1475 (Fläche: 526 m2) wurden der Berechnung bei sämtlichen Kriterien (Strassen, Kanalisation und Meteorwasser, Wasserversorgung, Stromversorgung und Telefon, Planungskosten) Gewichtungsanteile von 100% zugrunde gelegt. Den umschriebenen Gewichtungsanteilen lagen die damaligen Erschliessungsgegebenheiten jener Parzellen und die diesen aufgrund der Quartierplanung zukommenden Sondervorteile zugrunde. Im Nachgang an die dem Kostenverteiler 2003 zugrunde liegenden Parzellierung wurde zwischen den Parzellen Nrn. 1366, 1471 und 1475 eine Grenzbereinigung durchgeführt. Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Abtretung von 130 m2 Land ab
der Parzelle Nr. 1475 an die Parzelle Nr. 1471 hatte - weil erstere wie die Parzelle der heutigen Beschwerdeführer im Kostenverteiler 2003 ebenfalls bereits im Ausmass von 100% belastet worden war und sich mit Blick auf die dieser Teilfläche zuzugestehenden Sondervorteile im Rahmen des Kostenverteilers 2011 auch keine Änderung ergeben hatte - weder Kosten noch eine Gutschrift zur Folge. c) Anders verhält es sich demgegenüber bezüglich der von der Parzelle Nr. 1366 abgetretenen Teilfläche von 128 m2. Diese wird nun nämlich im Vergleich zur Situation vor der Mutation erstmals und vollständig durch die erstellten Infrastrukturanlagen erschlossen, erhält mithin einen neuen, relevanten Sondervorteil. Daher mussten denn auch die damaligen Gewichtungsanteile für diese Teilfläche basierend auf den damaligen, rechtkräftigen Gewichtungsanteilen den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Daraus resultiert nachstehender Vergleich: Strassen Kanalisation + Wasserversorgung Stromversorgung Planungskosten Meteorwasser + Telefon Kostenverteiler . . _ . . Kostenverteiler Kostenverteiler Kostenverteiler Kostenverteiler 2003 2011 2003 2011 2003 2011 2003 2011 2003 2011 0% 100% 0% 100% 50% 100% 0% 100/% 50% 100% Weil die Parzelle Nr. 1366 (damalige Fläche: 515 m2) beim Kostenverteiler 2003 noch mit Fr. 2'541.-- belastet worden ist, resultiert für die den Beschwerdeführern gehörende Parzelle Nr. 1471 rechnerisch eine (vorweg ermittelte) Gutschrift von Fr. 632.-- (128/515 x Fr. 2'541.00). Diese ist im Kostenverteiler 2011 entsprechend den je hälftigen Miteigentumsanteilen der Beschwerdeführer ausgewiesen worden (2 x Fr. 318.00 = Fr. 636.00 [Rundungsdifferenz: Fr. 4.--]). d) Dieser Gutschrift steht der gemäss den oben aufgezeigten, dem erwähnten Sondervorteil für die 128 m2 messenden Landfläche angepassten, längst rechtskräftigen Gewichtungsanteilen korrekt ermittelte Betrag von Fr. 3‘888.--
(je hälftiger Miteigentumsanteil Fr. 1‘944.--) gegenüber. Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was die rechnerische Ermittlung dieses Betrages in Frage zu stellen vermöchte. e) Aus der von ihnen angeführten Teilung der vormaligen Parzelle Nr. 1365 in die neuen Parzellen Nrn. 1365, 1500 und 1501 vermögen sie bereits deshalb nichts zugunsten ihrer Begehren abzuleiten, weil die damaligen Parteien mittels Grundbucheintrag die interne Verteilung sämtlicher, im Zusammenhang mit dem Quartierplan ... stehenden Kosten vereinbart haben. Entsprechend lässt es sich auch nicht beanstanden, wenn die Gemeinde die von diesen bereits geleisteten Zahlungen proportional zu den neuen Flächen aufgeteilt hat. f) Was die Beschwerdeführer sonst noch pauschal gegen die vorgenommene Nachbelastung vorbringen lassen (Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes), vermag im Lichte des oben Ausgeführten betrachtet, an der Rechtmässigkeit des Kostenverteilers 2011 nichts zu ändern. - Die Beschwerde erweist sich somit unter den gegen den Kostenverteiler vorgebrachten Titeln als unbegründet. Sie ist daher, soweit sie nicht zufolge Anerkennung gegenstandslos geworden ist, abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang werden die Verfahrenskosten zu einem Drittel zulasten der Gemeinde ... und unter solidarischer Haftbarkeit zu zwei Dritteln zulasten der Beschwerdeführer. Die Gemeinde ... hat zudem den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern eine entsprechend dem Verfahrensausgang auf einen Drittel der eingereichten Honorarnote festgelegte Parteientschädigung zu bezahlen. Demnach erkennt der Einzelrichter
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Anerkennung (Unzulässigkeit der Erhebung von Verfahrenskosten im Einspracheverfahren) gegenstandslos geworden ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 212.-zusammen Fr. 812.-gehen zu einem Drittel zulasten der Gemeinde ... und unter solidarischer Haftung zu zwei Dritteln zulasten der Eheleute ... und ... ... Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde ... hat den Eheleuten ... und ... ... insgesamt eine entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte Parteientschädigung von Fr. 876.10 (inkl. MWST) zu bezahlen.