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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 17.04.2012 R 2011 89

17 aprile 2012·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·5,630 parole·~28 min·7

Riassunto

Baueinsprache | Baurecht

Testo integrale

R 11 89 5. Kammer URTEIL vom 17. April 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. … ist Eigentümerin der Parzelle 157 an der Via … in …. … wohnt an der Via … (Stockwerkeigentum) und … an der Via ... (Wohnrecht), beide in …. Am 7. April, mitgeteilt am 18. August 2009, erliess der Gemeindevorstand … den Quartiergestaltungsplan „…“. Der Quartiergestaltungsplan enthält neben den bestehenden Bauten (blau) auch die Lage von Baubereichen, wo Neubauten vorgesehen oder möglich sind (grün schraffiert). Die Parzelle 157 enthält gemäss dem Quartiergestaltungsplan das Wohnhaus Assek.-Nr. 150 und einen weiteren Bereich für einen Neubau. 2. Am 28. Juni, mitgeteilt am 27. Juli 2011, wies der Gemeindevorstand … die Einsprachen von … und … gegen das von … gestellte Gesuch betreffend Abbruch des bestehenden Mehrfamilienhauses mit Garage, Assek.-Nr. 150, auf Parzelle 157 in …, Via …, ab. Der Gemeindevorstand erwog, dass gemäss Art. 18 des kommunalen Baugesetzes (BG) vom 13. Juni 2010 in der Kernzone I die historisch wertvolle und die für das alte Siedlungsbild typische Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu erneuern sei. Gemäss Art. 74 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) seien geschützte Objekte im Sinne von Art. 43 KRG zu erhalten. Die zum Abbruch vorgesehene Liegenschaft auf Parzelle 157 sei im generellen Gestaltungsplan (GGP) nicht als schützensoder erhaltenswert bezeichnet. Deshalb sei bei der Ausarbeitung des geltenden Quartierplans "…" vorgeschrieben worden, dass das Gebäude auf Parzelle 157 grundsätzlich abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt werden dürfe. Die Baute sei weder in architektonischer noch in

bauhistorischer Hinsicht von besonderer Bedeutung, weswegen sie nicht in den GGP aufgenommen worden sei. Sie sei in einem etwas veränderten Chaletstil erstellt worden und nicht gerade typisch für die ältere Bausubstanz in der Gemeinde … in den Kernzonen I und II. Überdies gehe der Gemeindevorstand aufgrund der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf die Einsprachelegitimation im Baubewilligungsverfahren davon aus, dass … und … zur Einspracheerhebung legitimiert seien, auch wenn sich deren Liegenschaften etwas weiter entfernt vom Abrissobjekt befänden. Mit separater Verfügung erteilte der Gemeindevorstand gleichentags … die Abbruchbewilligung unter Bedingungen und Auflagen. 3. Dagegen erhoben … und … (Beschwerdeführer) am 14. September 2011 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten, die angefochtene Abbruchbewilligung sei aufzuheben und es sei der Abbruch des Gebäudes Assek.-Nr. 150, Parzelle 157 in …, zu verweigern. Eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückzuweisen. In Bezug auf ihre Beschwerdelegitimation führten die Beschwerdeführer aus, dass sie in der Nachbarschaft der Parzelle 157 wohnten und der Gemeindevorstand überdies die Legitimation beider Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt habe. Die Beschwerdeführer hielten weiter fest, dass das BG die Quartierplanung nicht näher regle, sondern in Art. 66 auf das kantonale Recht verweise. Der Quartierplan stütze sich aber gemäss Art. 51 KRG immer auf den Rahmen der kommunalen Grundordnung. Teil dieser Grundordnung sei Art. 18 BG, welcher folglich auch im Rahmen eines Quartierplans zu beachten sei. Die Gemeinde argumentiere nun, das Gebäude auf Parzelle 157 sei nicht erhaltenswert, weil es nicht in den GGP aufgenommen worden sei. Auch wenn Art. 43 Abs. 1 KRG von der Aufnahme "generell geschützter Einzelbauten" in den Gestaltungsplan spreche, sei nicht gesagt und könne auch nicht Sinn der Bestimmung und des öffentlichen Interesses sein, dass Bauten, die im GGP nicht als schützenswert bezeichnet seien, auf jeden Fall und immer abgerissen werden dürften. Vielmehr sei im Einzelfall zu

entscheiden, ob ein Abriss eines alten Gebäudes erfolgen könne. Es komme häufig vor, dass einzelne erhaltenswerte Bauten von Gemeinden nicht in den GGP aufgenommen würden und es gebe sogar Gemeinden, die überhaupt keine schützenswerten Bauten im GGP bezeichneten, dies meist aus unsachlichen Gründen. Auch in den Quartiergestaltungsplanvorschriften (QPV) „…“ sei nichts geregelt, wonach die dort bestehenden Bauten einfach abgerissen werden dürften. Damit müsse Art. 18 BG berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführer seien der Überzeugung, dass es beim in Frage stehenden Haus um eine Baute gehe, welche gerade typisch für das Quartier „…“ und dessen altes Siedlungsbild in der Kernzone I sei. Die Abweisung der Einsprachen sei ohne nähere Prüfung erfolgt und deshalb willkürlich. Die Beantwortung der Frage über den Schutzwert der Liegenschaft werde nur mittels Expertise und Augenschein vor Ort erfolgen können. Diese würden hiermit beantragt. 4. Mit vorsorglicher Verfügung vom 30. September 2011, mitgeteilt gleichentags, erteilte der Instruktionsrichter der vorliegenden Beschwerde die von den Beschwerdeführern beantragte aufschiebende Wirkung. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2011 (Poststempel) beantragte … (Beschwerdegegnerin 2), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das Verwaltungsgericht habe sich unter anderem im Verfahren R 09 80 mit dem vorliegenden Fall befasst und einen Augenschein genommen. Ein erneuter Augenschein werde deshalb abgelehnt, ebenso eine Expertise über die Frage der historisch wertvollen Bausubstanz des Hauses auf Parzelle 157. In ihrer Begründung führte die Beschwerdegegnerin 2 aus, die Beschwerdeführer seien nicht legitimiert, Beschwerde zu erheben. Der Beschwerdeführer … wohne an der Via ... Es sei unbekannt, welche Grundstücksnummer dies betreffe und die Nähe zum vorliegend in Frage stehenden Objekt könne somit nicht abschliessend geprüft werden. Die Via … ende aber beim „…“ und es sei somit klar, dass der Beschwerdeführer … mit Sicherheit ausserhalb einer genügenden nachbarlichen Beziehung wohne. Die Bejahung seiner Legitimation hiesse, dass eine

Popularbeschwerde möglich wäre. Auch der Beschwerdeführer … sei nicht in einer genügenden nachbarlichen Beziehung. Zwar wohne er an der Via …, wo sich auch das in Frage stehende Grundstück der Beschwerdegegnerin 2 befinde, doch sei auch in seinem Fall die Grundstücksnummer nicht bekannt, weshalb die Nähe nicht geprüft werden könne. Fest stehe jedenfalls, dass er nicht in die Quartierplanung „…“ einbezogen worden sei. Trotzdem sei er betreffend einen Augenschein des Verwaltungsgerichts vom 1. März 2010 (Verfahren R 09 80) im Verteiler gewesen. Die Vernehmlassung in jenem Beschwerdeverfahren sei auch an … gegangen. Es sei unklar, ob es sich dabei um die Ehefrau des heutigen Beschwerdeführers … handle. Zudem hätten die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, ob sie überhaupt Eigentümer eines Grundstückes in … seien. Falls die Legitimation fehle, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin 2 hielt weiter fest, dass im Rahmen des Quartierplanverfahrens Vernehmlassungen und eine Gemeindeabstimmung durchgeführt worden seien. Die Beschwerdeführer hätten damals nie geltend gemacht, das Gebäude auf Parzelle 157 sei schützenswert. Heute sei dieses Argument verspätet. Auch deshalb sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer seien weder die bauliche Substanz noch die architektonische Qualität des Gebäudes auf Parzelle 157 schutzwürdig. Wie aus der amtlichen Schätzung ersichtlich, sei der Bau 1933 erstellt worden. Es handle sich um einen einfachen Strickbau, einfach gesägt und kostengünstig erstellt. An das Haus seien Elemente als Chalet-Architektur mit Zierleisten, Einrahmungen der Balkone usw. angebracht worden, alles untypisch für ein Bündner Haus und der Architektur von Fabrikchalets aus dieser Zeit gleichend. Ein gemauerter Teil, was für die wirklich alten Häuser in … typisch wäre, fehle hier. Giebelseitig sei ein Balkon eingezogen worden, anstelle einer Veranda unter einem Dachvorsprung, was üblicher wäre. Die Fenstereinteilung und deren Grösse und Form seien untypisch und entsprächen nicht einer historischen Bauweise. Schliesslich seien der Balkon im Dachgeschoss und die Lukarne nachträglich eingebaut worden. Hier liege mit Sicherheit keine schützenswerte Baute vor. Überdies wären die Kosten für eine umfassende Sanierung unverhältnismässig hoch.

Der Quartierplan umfasse auch einen Gestaltungsplan und regle in Art. 5 bis Art. 8 die bestehenden Wohnhäuser. Grundsätzlich gelte das Hofstattrecht, andernfalls sei der Baubereich auf der betreffenden Parzelle massgebend. Das in Frage stehende Objekt liege in der Kernzone I und sei im GGP nicht aufgeführt. Festzuhalten sei, dass der Quartiergestaltungsplan "…" sehr wohl in das örtliche BG als auch in den GGP eingebettet sei und den Vorschriften des KRG entspreche. Im Detailplan zu den QPV sei das Gebäude auf Parzelle 157 nicht bezeichnet, auch nicht als „bestehendes Wohnhaus“. Folglich bestehe völlige Freiheit für dessen Abriss. Überdies habe sich das Gericht in VGU R 09 80 mit dem Baubereich für den Ersatzbau des Gebäudes Assek.- Nr. 150 befasst und es sei unstrittig gewesen, dass dieser unabhängig vom heutigen Ausmass festgelegt werden durfte. Man habe damals also gewusst, dass der Abbruch vorgesehen gewesen sei und habe dies akzeptiert. 6. Am 2. November 2011 (Poststempel) beantragte auch die Gemeinde (Beschwerdegegnerin 1) in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Betreffend der Legitimation von … sei der Gemeinde ein Irrtum unterlaufen. Sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass dieser im gleichen Quartier wohne, in dem sich das in Frage stehende Objekt befinde. Er wohne aber an der äusseren Oberdorfstrasse. … könne deshalb nicht zur Beschwerde legitimiert sein. Ihm fehle sowohl die erforderliche räumliche Nähe zum geplanten Bauvorhaben als auch das besondere Interesse am Ausgang des Verfahrens bzw. werde er durch einen allfälligen Baubescheid weder in seiner tatsächlichen noch rechtlichen Situation in irgendeiner Weise berührt respektive werde seine Situation dadurch in keiner Weise verändert. Das Verwaltungsgericht habe die Legitimationsfrage von Amtes wegen zu prüfen, unabhängig davon, wie im Vorverfahren darüber entschieden worden sei. In Bezug auf den Beschwerdeführer … liege möglicherweise ein Grenzfall vor. Nach Ansicht der Gemeinde sei auch er nicht legitimiert, weil auch bei ihm keine Betroffenheit in seiner tatsächlichen oder rechtlichen Situation als Wohnrechtsberechtigter in der Wohnung seiner Tochter vorliege. Auf die Beschwerde sei deshalb nicht einzutreten. Zwar sei er in den Quartierplan

"…" einbezogen worden. Dies sei jedoch deshalb gerechtfertigt gewesen, weil es dort auch um Erschliessungsfragen gegangen sei. Daraus lasse sich aber keine Legitimation im heutigen Verfahren konstruieren. Das Gebäude auf Parzelle 157 sei gemäss GGP weder erhaltens- noch schützenswert im Sinne von Art. 9 und Art. 10 BG. Der GGP sei damals (27. März 1977) unter Beizug von Fachleuten erstellt worden. Das Gebäude befinde sich in der Kernzone I, weshalb grundsätzlich Art. 18 BG gelte. Dieser schütze grundsätzlich nur schützenswerte Bauten vor dem Abbruch und verweise auch ausdrücklich auf den GGP (unter Verweis auf Art. 10 BG, der ein Abbruchverbot für schützenswerte Bauten enthalte). Somit dürfe gestützt auf die kommunale Gesetzgebung das Gebäude auf Parzelle 157 ohne weiteres abgebrochen werden. Auch der geltende Quartiergestaltungsplan sehe kein Abbruchverbot vor. Auch gemäss kantonalem Recht (Art. 74 in Verbindung mit Art. 43 KRG) sei ein Abbruch nicht verboten. Die kantonalen Vorschriften seien eben gerade in Art. 9 - 11 BG konkretisiert worden, in Verbindung mit den GGP und den dazugehörenden Siedlungsinventar. Die Baute sei zudem erst 1933 erstellt worden, in einem für die Gemeinde nicht üblichen Chaletstil. Dieser unterscheide sich von den damals und zum Teil sich heute noch dort befindlichen alten Bauten. Das in Frage stehende Haus passe nicht in die nähere Umgebung. Es enthalte keine historisch wertvolle Bausubstanz und auch keine für das alte Siedlungsbild typische Bausubstanz im Sinne von Art. 18 BG. Deswegen sei das Haus nicht in den GGP für die Kernzone I aufgenommen worden. Eine weitere Expertise sei nicht notwendig. Im alten Dorfteil finde sich kein einziges Gebäude wie dieses, was vom Gericht an einem Augenschein verifiziert werden könne. 7. Am 5. Dezember 2011 (Poststempel) hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Begehren fest. … wohne als Stockwerkeigentümer an der Via …, Grundstück Parzelle 139, und damit in der weiteren Nachbarschaft des Abbruchobjekts. Das Kriterium der räumlichen Nähe sei folglich erfüllt. Auch das materielle Schutzbedürfnis, das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sei gegeben. Er wäre durch den Abbruch mehr als jedermann

betroffen. Einmal wäre er aufgrund der räumlichen Beziehung betroffen, anderseits, weil er ein besonderes Gefühl für alte und schutzbedürftige Bauten habe. Der Abbruch träfe ihn somit mehr als andere. Zudem habe die Gemeinde seine Legitimation im vorinstanzlichen Verfahren bejaht. Wenn sie jetzt die Legitimation verneine, verhalte sich die Gemeinde rechtsmissbräuchlich. … wohne im Wohnrecht an der Via …, Grundstück Parzelle 164. Die räumliche Nähe sei gegeben, weil er im gleichen Quartier wohne, in dem das Abbruchobjekt liege. Ebenso wie der Beschwerdeführer … wäre er durch den Abbruch des in Frage stehenden Hauses besonders betroffen. Er wohne sogar im gleichen Quartier. Als Nachbar habe er mehr als die Allgemeinheit ein Interesse am Erhalt schützenswerter Bauten im Quartier. Überdies habe auch er ein besonderes Gefühl für Altbauten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 2 sei ein Nachweis dafür, dass die Beschwerdeführer Eigentümer ihrer jeweiligen Grundstücke seien, nicht erforderlich, da auch Mieter und Pächter zur Beschwerdeführung legitimiert seien. Das Recht, sich gegen ein Bauvorhaben oder wie im vorliegenden Fall gegen einen allfälligen Abbruch zur Wehr zu setzen, werde nicht aus dem Eigentumsrecht abgeleitet (unter Verweis auf BGE 116 Ia 177; 131 III 414). Zur Ansicht der Beschwerdegegnerin 1, es handle sich bei der Liegenschaft auf Parzelle 157 nicht um eine schützenswerte Baute, führten die Beschwerdeführer erneut aus, die Gemeinde sei gemäss Art. 43 Abs. 1 KRG nicht verpflichtet, sämtliche schutzwürdigen Bauten in den GGP aufzunehmen. Deswegen sei immer im Einzelfall über einen allfälligen Abriss zu entscheiden. Die Schutzwürdigkeit der Liegenschaft könne nur mittels Expertise und Augenschein zusammen mit der Denkmalpflege Graubünden beantwortet werden. Weil aus Art. 43 Abs. 1 KRG nicht abgeleitet werden könne, dass alle geschützten Objekte im GGP aufgezählt seien, habe für die Beschwerdeführer überdies keine Pflicht bestanden, die Schutzwürdigkeit des Abbruchobjekts im Quartierplanverfahren geltend zu machen. Die allfälligen Sanierungskosten seien kein Argument gegen die Schutzwürdigkeit des in Frage stehenden Gebäudes. Aus dem erläuternden

Bericht zum Quartierplanverfahren könne die Beschwerdegegnerin 2 überdies nichts ableiten, im Gegenteil, es treffe genau auf den vorliegenden Fall zu, dass es sich um historisch wertvolle und für das alte Siedlungsbild typische Bausubstanz handle, welche zu erhalten und sinnvoll zu erneuern sei. 8. Am 13. Dezember 2011 hielt die Gemeinde duplicando an ihren Rechtsbegehren fest. Die Legitimation der Beschwerdeführer habe das Verwaltungsgericht von Amtes wegen zu prüfen. Der GGP mit dem dazugehörigen Siedlungsinventar sei vom Stimmvolk gutgeheissen und anschliessend durch die Regierung genehmigt worden. Der GGP sei somit für die Behörden und die Grundeigentümer verbindlich. Diese dürften sich darauf verlassen. Falls ein GGP in Bezug auf die schützenswerten Bauten fehlen würde, wäre tatsächlich im Einzelfall zu entscheiden, ob ein schützenswertes Gebäude im Sinne von Art. 43 KRG vorliege. Hier existiere allerdings ein GGP. Folgte man der Auffassung der Beschwerdeführer, wonach trotz GGP mit Siedlungsinventar jederzeit jede Liegenschaft unter Schutz gestellt werden könnte, würde die Funktion des GGP praktisch aufgehoben und es entstünde eine grosse Rechtsunsicherheit. Jeder Grundeigentümer, der im Vertrauen auf die Geltung des GGP entsprechende Planungskosten auf sich nehme, dürfe darauf vertrauen, dass dieser Plan durch die Baubehörden der Gemeinde auch dementsprechend angewendet werde. Mit dem Bau des von der Baubehörde inzwischen bewilligten Neubaus im Hofstattrecht anstelle des bestehenden Gebäudes dürfe selbstverständlich erst begonnen werden, wenn die hier angefochtene Abbruchbewilligung rechtskräftig werde. 9. Am 15. Dezember 2011 (Poststempel) hielt auch die Beschwerdegegnerin 2 duplicando an ihren Rechtsbegehren fest. Grundsätzlich würden sowohl eine Expertise als auch ein Augenschein abgelehnt, weil die Auseinandersetzung der Gemeinde mit dem Gebäude schon anlässlich des Quartiergestaltungsplanes erfolgt sei. Wenn schon würde eine Expertise ausreichen. Der Beschwerdeführer … habe sich bereits im

Quartierplanverfahren wehren können. Deswegen sei auf seine Beschwerde wegen Verspätung nicht mehr einzutreten. Der Beschwerdeführer … wohne ca. 500 m entfernt vom Abbruchobjekt an einem völlig anderen Ort. Auf sein besonderes Gefühl für Altbauten komme es nicht an, es reiche nicht, um ein besonderes Interesse, wie von der Bundesgerichtspraxis gefordert, herzustellen. Seine Beschwerde sei folglich eine reine Popularbeschwerde, weshalb Nichteintreten zwingend sei. Der Beschwerdeführer … wohne zwar in einer genügend räumlich nahen Beziehung, allerdings sei seine Beschwerde verspätet. 10. Am 23. Januar 2012 (Poststempel) stellte die Gemeinde dem Gericht eine Kopie des Regierungsbeschlusses vom 11./29. Juli 1977 zu. Sie wies darauf hin, dass in diesem Beschluss die GGP für das Dorf und für … und … ohne Auflagen genehmigt worden seien. Sie gehe davon aus, dass die Regierung schon damals die betroffenen Ämter, unter anderem auch das Amt für Denkmalpflege, im Rahmen einer internen Vernehmlassung zur Stellungnahme aufgefordert habe und offenbar seitens dieser Behörde damals keine Einwände erhoben worden seien. Im erwähnten Regierungsbeschluss wurden die GGP Dorf, … und … vom 27. März 1977 genehmigt. In den Erwägungen schrieb die Regierung, dass der Genehmigung dieser Pläne nichts entgegenstehe. 11. Am 6. Februar 2012 (Poststempel) liessen sich die Beschwerdeführer dazu vernehmen. Der Regierungsbeschluss äussere sich nicht zu einer allfälligen Erhaltenswürdigkeit bestehender Bauten. Somit könne daraus nichts abgeleitet werden. Vielmehr werde mit dem Beschluss geradezu untermauert, dass es Gemeinden gebe, die überhaupt keine schützenswerten Bauten im Gestaltungsplan bezeichneten. Zudem stammten der Regierungsentscheid und der darin erwähnte GGP aus dem Jahr 1977. Seither habe sich die herrschende Meinung über die Erhaltenswürdigkeit und den Denkmalschutz von Gebäuden grundsätzlich geändert und verschärft. Gerade in den Siebzigerjahren seien etliche Bauten abgerissen worden, welche wohl heute unter Denkmalschutz stünden und deren Abriss bedauert werde. Wenn also die Erhaltenswürdigkeit einzelner Bauten in … 1977 überhaupt diskutiert

worden sei, was bestritten werde, bedeute dies noch lange nicht, dass die Erhaltenswürdigkeit des Gebäudes Assek.-Nr. 150 auf Parzelle 157 in … heute immer noch gleich beurteilt würde. Die Beurteilung sei im laufenden Verfahren vorzunehmen. Der Regierungsbeschluss könne dazu nichts beitragen. 12. Am 15. März 2012 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem der Beschwerdeführer …, vertreten durch Rechtsanwalt …, die Beschwerdeführerin …, vertreten durch Rechtsanwalt …, Rechtsanwalt … als Vertreter der Gemeinde, der kantonale Denkmalpfleger …, …, Leiter des Bauamts der Gemeinde …, …, ehemaliger Mitarbeiter der Denkmalpflege und Berater der Gemeinde sowie …, Architekt der Beschwerdeführerin …, erschienen. Der Beschwerdeführer … war nicht anwesend und liess sich durch seinen Anwalt Dr. … vertreten. Allen Anwesenden wurde Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Nach einer Betrachtung des in Frage stehenden Hauses sowohl von aussen als auch von innen, wurden die beiden Sachverständigen, … und …, seitens des Gerichts aufgefordert, ihre Beurteilung des in Frage stehenden Haus abzugeben. Angesichts der Beurteilungen der Sachverständigen beantragte der Vertreter der Beschwerdeführer beim Gericht einen Zeitraum für Parteigespräche. Diese wurden im Anschluss an den Augenschein durchgeführt, wobei der Vorsitzende die Parteien aufforderte, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, sollte es zu einer aussergerichtlichen Einigung zwischen den Parteien kommen oder sollten die Verhandlungen scheitern. 13. Mit Schreiben vom 20. März 2012 (Poststempel) teilte Luzius Graf dem Gericht mit, dass zwischen den Parteien keine Einigung habe erzielt werden können und das Gericht um eine Entscheidung gebeten werde. Dem Schreiben lag die Kopie einer Korrespondenz zwischen dem Architekten und dem Vertreter der Beschwerdeführer bei.

Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der kommunale Einspracheentscheid der Gemeinde … vom 28. Juni/27. Juli 2011, mit welchem die der Beschwerdeführerin 2 erteilte Abbruchbewilligung unter gleichzeitiger Abweisung der dagegen von den heutigen Beschwerdeführern erhobenen Einsprache erteilt worden ist. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Gemeinde … das Abbruchvorhaben der Beschwerdegegnerin 2 zu Recht bewilligt hat. 2. a) Vorab ist die Frage der Legitimation der Beschwerdeführer zu klären. Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) lautet wie folgt: Art. 33 Kantonales Recht 1. (…) 2. (…) 3. Es (das kantonale Recht) gewährleistet a. die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, b. die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde. 4. (…) Der Verweis im eben zitierten Artikel auf die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten betrifft seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) und des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) am 1. Januar 2007 die Legitimationsbestimmungen von Art. 89 BGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 und 2 BGG. Damit gelten die Legitimationserfordernisse, die Lehre und Rechtsprechung zu diesen Vorschriften entwickelt haben, auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren, auf das Art. 33 RPG anwendbar ist (vgl. AEMISEGGER/HAAG, Kommentar zum RPG, Zürich u.a. 2010, Art. 33 N. 53 mit weiteren Hinweisen). Die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art.

50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) muss folglich den Anforderungen der Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG genügen. Das Bundesgericht umschreibt die Legitimation im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG bezogen auf die erforderliche räumliche Nähe zu Streitgegenstand bildenden Bauprojekten wie folgt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2010 1C_236/2010, E. 1.3 und 1.4): „Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236). Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen. Es kann insoweit an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a OG entwickelt worden sind, angeknüpft werden (BGE 133 II 400 E. 2.2 S. 404 f. mit Hinweisen). Die Behauptung allein, jemand sei von den Folgen einer Baubewilligung betroffen, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. Vielmehr muss aufgrund des konkreten Sachverhalts das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse glaubhaft erscheinen, ansonsten stünde jedermann die Beschwerdeberechtigung zu, der eine unzutreffende Behauptung aufstellt. Dies liefe im Ergebnis auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus. Ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis eines Nachbarn ist die räumliche Nähe seines Grundstücks zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=r%E4umliche+N%E4he&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-II-400%3Ade&number_of_ranks=0#page400

bestimmte Distanzwerte ankommt. Das Beschwerderecht wird aber in der Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (BGE 121 II 171 E. 2b S. 174 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.98/1994 vom 28. März 1995 E. 2b, in: ZBl 96/1995 S. 528 f.; Heinz Aemisegger/Stephan Haag, Kommentar zum RPG, Zürich 2010, Art. 33 N. 57 ff.). Liegt diese besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (vgl. Peter Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, 2006, S. 52; Beusch/Moser/Kneubühler, Ausgewählte prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ZBl 2008 S. 15 f.). Der Nachbar kann mithin die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, so dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird (BGE 133 II 249 E. 1.3.2 S. 253), ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht. Das Element des praktischen tatsächlichen Nutzens bildet somit ein wichtiges Eintretenskriterium, mit welchem ein "Ausufern" der Beschwerdemöglichkeiten verhindert werden kann (Heinz Aemisegger, Erste Erfahrungen mit dem Bundesgerichtsgesetz, in: Jusletter vom 10. November 2008 N. 52 und 65, www.weblaw.ch, besucht am 14. Juli 2010).“ b) Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gilt gemäss Art. 11 Abs. 1 VRG die Untersuchungsmaxime, d.h. der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln. Folglich muss auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation von Amtes wegen geprüft werden. Daraus folgt, dass der Entscheid der Vorinstanz über das Vorliegen der Voraussetzungen der Legitimation das Gericht nicht bindet. Die Argumentation der Beschwerdeführer, die Gemeinde verhalte sich entgegen Treu und Glauben, wenn sie im Beschwerdeverfahren nun anders argumentiere, ist deshalb http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=r%E4umliche+N%E4he&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-II-171%3Ade&number_of_ranks=0#page171 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=r%E4umliche+N%E4he&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-II-249%3Ade&number_of_ranks=0#page249

unbehelflich. Richtig ist hingegen, dass neben den Eigentümern benachbarter Liegenschaften auch Stockwerkeigentümer, Baurechtsinhaber, Mieter und Pächter die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 BGG erfüllen können (AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., Art. 33 N. 60). Diesbezüglich erfüllen folglich beide Beschwerdeführer die Legitimationsvoraussetzungen. Ebenso haben sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen. Fraglich ist indessen, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzen, in anderen Worten, ob die bei Bauprojekten vorausgesetzte Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand in räumlicher Hinsicht gegeben ist. c) Es stellt sich somit die Frage, ob das Kriterium der räumlichen Nähe der Beschwerdeführer zum Bauprojekt vorliegend erfüllt ist. Wie die Beschwerdegegnerin 2 richtig ausführte, wohnt der Beschwerdeführer … ca. 500 Meter entfernt vom in Frage stehenden Abbruchobjekt. Der Augenschein hat zutage gebracht, dass … von seinem Wohnort aus keinen Blickkontakt zum Haus der Beschwerdegegnerin 2 hat. Wie ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Legitimation von Dritten in Bezug auf die räumliche Distanz der Liegenschaft des Beschwerdeführers zum Bauvorhaben zeigt, verneinte das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation bereits bei einer räumlichen Nähe von 130 bis 200 Metern bei fehlender Immissionszunahme (vgl. den Katalog in AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., Art. 33 N. 58 ff.). Folglich muss eine Entfernung von 500 Metern zum in Frage stehenden Bauobjekt bei fehlenden Immissionen die Legitimation ausschliessen. Das Kriterium der fehlenden räumlichen Nähe kann auch nicht durch das behauptete besondere subjektive Interesse des Beschwerdeführers an der Erhaltung älterer Gebäude kompensiert werden. Ein solches Interesse kann schon deshalb keine Rolle spielen, weil damit aufgrund des konkreten Sachverhalts die Voraussetzungen der Glaubhaftigkeit des besonderen Berührtseins und des schutzwürdigen Interesses ausgehebelt würden und jedem, der eine unzutreffende Behauptung aufstellen würde, die Beschwerdeberechtigung zukäme, was zur verpönten Popularbeschwerde führte. Ein vorgebrachtes Interesse muss nach objektivierter

Betrachtungsweise vorliegen, eine subjektive Empfindlichkeit oder ein affektives Interesse sind nicht zu berücksichtigen (vgl. KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. Zürich 1999, § 21 N. 21 mit weiteren Hinweisen). Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass auf die Beschwerde von … mangels Legitimation nicht eingetreten werden kann. In Bezug auf den Beschwerdeführer … stellt sich die Situation anders dar, zumal er – wie das Gericht anlässlich des Augenscheins feststellen konnte – in der zwar nicht unmittelbaren, doch immerhin entfernteren Nachbarschaft des in Frage stehenden Hauses wohnt. In Anlehnung an die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. vorstehend Ziff. 2a) muss das Beschwerderecht von … anerkannt und auf seine Beschwerde eingetreten werden. Die Behauptung – unter Hinweis auf den rechtskräftigen Quartierplan – der Beschwerdeführerin 2, der Beschwerdeführer … hätte sich bereits im Quartierplanverfahren wehren können, weshalb seine Beschwerde zum jetzigen Zeitpunkt verspätet sei, ist nicht zu hören. … musste lediglich aufgrund des Quartierplans nicht damit rechnen, dass das in Frage stehende Gebäude auf jeden Fall abgebrochen werden darf. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass nachfolgend nur auf die Beschwerde von … eingetreten werden kann. 3. a) In materieller Hinsicht ist zunächst zu klären, ob das kommunale Baugesetz (BG) vom 13. Juni 2010, von der Regierung genehmigt am 18. Januar 2011, auf das vorliegende Abbruchgesuch Anwendung findet. Art. 67 BG regelt das Inkrafttreten und bestimmt, dass das Baugesetz nach Annahme durch die Urnengemeinde und Genehmigung der Regierung in Kraft tritt und für alle beim Inkrafttreten noch nicht bewilligten Gesuche gilt. Vorliegend wurde das Abbruchgesuch am 28. Juni 2011, mitgeteilt am 27. Juli 2011, bewilligt. Folglich ist das neue Baugesetz darauf anwendbar. b) Auf das Abbruchgesuch sind selbstverständlich auch der geltende Quartierplan (QP) respektive dessen Quartiergestaltungsplanvorschriften (QPV) anwendbar. Die QPV enthalten für das gemäss QP als "bestehendes Wohnhaus" bezeichnete Gebäude Assek.-Nr. 150 in Art. 5 folgende

Regelung: "Für bestehende Wohnhäuser sind bei sämtlichen Bauvorhaben das Hofstattrecht sowie die Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan massgebend." Das BG bestimmt in Art. 9 zum Generellen Gestaltungsplan (GGP), dass dieser mit dem dazu gehörenden Siedlungsinventar die schützenswerten und erhaltenswerten Bauten enthalte. Art. 10 BG legt sodann fest, dass die als schützenswert bezeichneten Bauten nicht abgebrochen werden dürfen. Art. 11 BG lautet schliesslich, dass erhaltenswerte Bauten und Bauteile bei Umbauten zu erhalten und bei Wiederaufbau in ihrer äusseren Erscheinung mit Einschluss der genauen Masse wiederherzustellen seien Die übrigen Bauteile könnten bei Abbruch nach Wahl des Eigentümers entweder im Hofstattrecht oder nach Regelbauweise erstellt werden (Art. 11 BG Satz 2). c) Fraglich ist nun, ob das zur Diskussion stehende Gebäude Assek.-Nr. 150 erhaltens- oder schützenswert ist. Im geltenden GGP vom 6. Oktober 1976 (Planungsstand 11. November 1978) ist das Gebäude Assek.-Nr. 150 weder als schützens- noch als erhaltenswert bezeichnet. Als gesetzliche Grundlage für ein Abbruchverbot kommen aber lediglich – wie vorstehend unter Ziff. 3b erläutert – Art. 9 in Verbindung mit Art. 10 BG, wonach im GGP als schützenswert bezeichnete Bauten nicht abgebrochen werden dürfen, in Frage. Das Gebäude Assek.-Nr. 150 gehört nicht zu den schützenswerten Bauten, weshalb gestützt auf diese Bestimmungen kein Abbruchverbot erlassen werden durfte. d) Nebst den bereits zitierten Vorschriften enthält das BG in Art. 18 folgende Bestimmung mit der Marginalie Kernzone I: „In der Kernzone I ist die historisch wertvolle und die für das alte Siedlungsbild typische Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu erneuern. Neu- und Umbauten sind auch in den wesentlichen konstruktiven Merkmalen wie Öffnungen, Lauben, Fassaden und Dachgestaltung den im Generellen Gestaltungsplan als schützens- oder erhaltenswert bezeichneten Bauten anzupassen. (…).“ Satz 1 dieser Vorschrift, wonach in der Kernzone I, worin das fragliche Gebäude liegt, die historisch wertvolle und die für das alte Siedlungsbild typische Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu erneuern ist, nimmt keinen Bezug auf den GGP.

Die Vorschrift stellt damit generell für die Kernzone I ein Erhaltungsgebot für historisch wertvolle und für das alte Siedlungsbild typische Bausubstanz auf und bildet damit für solche Bauten eine gesetzliche Grundlage für ein Abbruchverbot ("Bausubstanz zu erhalten"); denn die Erhaltung der Bausubstanz kann nur bedeuten, dass diese eben nicht abgebrochen werden darf. Dies muss auch innerhalb des Quartierplanperimeters "…" gelten, kann eine Quartierplanung doch nur innerhalb der Grundordnung Wirkung entfalten (Art. 51 Abs. 1 KRG). Die entscheidende Frage ist somit – unabhängig davon, ob es im GGP figuriert oder nicht –, ob das abzubrechende Gebäude respektive dessen Bausubstanz historisch wertvoll und für das alte Siedlungsbild typisch ist. Dieser Frage ist das Gericht anlässlich des Augenscheins unter Beizug zweier Sachverständiger nachgegangen. e) Den Ausführungen von …, ehemaliger Mitarbeiter der Denkmalpflege und Berater der Gemeinde …, war anlässlich des Augenscheins zu entnehmen, dass es sich beim in Frage stehenden Haus um ein Industrieprodukt seiner Zeit handle, das u.a. aus Sperrholz hergestellt sei, das dazumal zwar modern, jedoch billig gewesen sei. Die Erhaltung des Hauses liege nicht im öffentlichen Interesse, es handle sich um ein einfaches Haus und nicht um eine Perle der Tourismusdestination …. Der kantonale Denkmalpfleger … führte zum in Frage stehenden Haus aus, dass es an peripherer Lage, in einer ersten Erweiterungszone des Dorfes stehe und ein frühes Objekt der Entwicklung des Dorfes darstelle. Das Haus sei im Rahmen des Wachstums von … entstanden, das Baujahr sei 1933. Relevant für die Beurteilung, ob ein Haus erhaltens- oder gar schützenswert sei, sei seine historische Qualität bzw. seine historische Bedeutung als Zeitzeuge. Es stelle sich also die Frage, ob das Haus einen speziellen Typus darstelle, der eine bestimmte Zeit repräsentiere. Konkret habe das Haus aber kein spezielles Alter, d.h. es sei nicht besonders alt und stelle auch keinen Sondertypus dar. Eine in den Kontext des Dorfes eingebettete Beurteilung sei allerdings schwierig, da eine Gesamtbeurteilung über … nötig wäre, welche nicht vorliege. Würde man anlässlich einer Gesamtbeurteilung über das Dorf zum Schluss kommen, das in Frage stehende Haus sei das Letzte seines Typus, könnte man allenfalls zum Schluss kommen, dass es schützenswert

sei. Ohne diese Gesamtbeurteilung habe er jedoch den Verdacht, dass das Haus keinen schützenswerten Charakter habe und höchstens, wenn überhaupt, erhaltenswert sei. f) Die Ausführungen der beiden Sachverständigen haben gezeigt, dass kaum ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des in Frage stehenden Gebäudes auszumachen ist, allenfalls stellt das Haus das Letzte seines Typus dar, was jedoch mangels fehlender Grundlagen für eine Gesamtbeurteilung des Dorfes … nicht zu eruieren ist. Allerdings erachtet das Gericht diesen Punkt auch nicht für wesentlich, zumal die Schutzwürdigkeit des Abbruchobjekts als solches in Frage steht und nicht dessen Beziehung zu den anderen Häusern im Dorf. Überdies spricht Art. 18 BG allein von der historisch wertvollen und für das alte Siedlungsbild typischen Bausubstanz, welche zu erhalten und sinnvoll zu erneuern ist, und nimmt explizit keinen Bezug auf eine Gesamtbeurteilung des Dorfes (vgl. vorstehend E. 3d). Andere Argumente, weshalb sich das abzubrechende Gebäude respektive dessen Bausubstanz als historisch wertvoll erweisen könnte, konnten den Ausführungen der Sachverständigen nicht entnommen werden. Es besteht somit für das Gericht kein Anlass, an den Aussagen der Sachverständigen zu zweifeln. Damit erweist sich das abzubrechende Gebäude respektive dessen Bausubstanz weder als historisch wertvoll noch für das alte Siedlungsbild typisch und einem Abbruch steht auch im Sinne von Art. 18 BG nichts im Wege. 4. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass ein Abbruch des in Frage stehenden Hauses sowohl aufgrund der anlässlich des Augenscheines gewonnenen Erkenntnisse als auch aus rechtlicher Sicht möglich ist. Die Gemeinde hat damit ihr Ermessen nicht überschritten und die Abbruchbewilligung zu Recht erteilt. Die vorliegende Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG hälftig und unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer, welche zudem hälftig und unter solidarischer Haftung die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 nach Art. 78 Abs. 1 VRG angemessen zu entschädigen haben. Die vom Vertreter der

Beschwerdegegnerin 2 eingereichte Kostennote erscheint dem Gericht angemessen. Die Kostennote datiert allerdings vom 19. Dezember 2011 und enthält somit die Aufwendungen für den Augenschein noch nicht, weshalb das Gericht die diesbezügliche aussergerichtliche Entschädigung nach Ermessen festlegt. Insgesamt erscheint vorliegend eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MWST) als angemessen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 504.-zusammen Fr. 4‘504.-gehen hälftig und unter solidarischer Haftung zulasten von … und von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … und … entschädigen hälftig und unter solidarischer Haftung … ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWST). Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 10. September 2012 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (1C_314/2012).

R 2011 89 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 17.04.2012 R 2011 89 — Swissrulings