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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 06.09.2011 R 2011 56

6 settembre 2011·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,347 parole·~7 min·5

Riassunto

Baueinsprache | Baurecht

Testo integrale

R 11 56 URTEIL vom 6. September 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Am 15. April 2011 stellte … bei der Gemeinde … das Gesuch, das Wohn- und Geschäftshaus "…", Assek.-Nr. 64 und 64-A, umzubauen und teilweise im Zweck zu ändern. Er sah vor, die alte Bäckerei in ein Einfamilienhaus mit Autoeinstellplätzen umzubauen (4 ½-Zimmerwohnung im OG). Am 20. April 2011 beschloss der Gemeindevorstand …, das Baugesuch finde seine Zustimmung und könne in der vorliegenden Form ausgeschrieben, öffentlich aufgelegt und anschliessend unter Vorbehalt allfälliger Einsprachen bewilligt werden. Das Baugesuch wurde in der Folge am 21. April 2011 öffentlich ausgeschrieben und vom Freitag, den 29. April 2011 bis Donnerstag, den 19. Mai 2011 in der Gemeindekanzlei aufgelegt. In der Ausschreibung wurde darauf hingewiesen, dass öffentlich-rechtliche Einsprachen während der Auflagefrist schriftlich und begründet an die Baubehörde von … zu richten seien, privatrechtliche an das Bezirksgericht ... 2. Am 23. Mai 2011 teilte die Gemeinde … … mit, dass es seinem Bauvorhaben - unter Bedingungen und Auflagen - die Bewilligung erteile. 3. Am 8. Juni 2011 bedankten sich die Miteigentümer …, vertreten durch Miteigentümer …, bei der Gemeindeverwaltung … für die Zustellung der Baubewilligungsunterlagen. Sie machten darauf aufmerksam, dass gemäss Grunddienstbarkeit vom 29. Juni 2001 ihnen eine Abstellfläche östlich der Liegenschaft Assek.-Nr. 64 zur Verfügung stehe. Dort werde das Garagentor eingebaut. Dieser Punkt solle von der Gemeinde mit dem Bauherrn noch geklärt werden und ihnen sei ein annehmbarer Vorschlag für einen Ersatzparkplatz zu unterbreiten. Da die Rekursfrist bereits am 22. Juni 2011 ablaufe, benötigten sie einen Bescheid bis 15. Juni 2011.

4. Am 14. Juni 2011 schrieb die Gemeinde den Miteigentümern, ihre Aufgabe sei es, die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens zu prüfen. Nachdem die Voraussetzungen dafür erfüllt gewesen seien, sei die Bewilligung am 23. Mai 2011 erteilt worden. Das Baugesuch sei ortsüblich ausgeschrieben worden. Privatrechtliche Verträge zwischen den Nachbarn sei deren Sache. Eine privatrechtliche Einsprache hätte bis 19. Mai 2011 an das Bezirksgericht in Chur erfolgen müssen. Sie könne nur einen Vermittlungsdienst für eine einvernehmliche Lösung mit beiden Parteien offerieren. 5. Am 16. Juni 2011 schrieben die Miteigentümer … dem Gericht, bei ihnen werde eine Baueingabe den direkten Nachbarn eingeschrieben zugestellt, in … sei dem nicht so, weswegen sie als Ferienhausbesitzer die Einsprachefrist verpasst hätten. Zwar habe der Bauherr nach seiner Baueingabe ihnen noch telefoniert, ihnen aber nicht gesagt, dass er diese bereits gemacht habe, und auch nicht, dass bei ihrem Parkplatz die Garageneinfahrt geplant sei. Sie erhöben deshalb Rekurs (recte: Beschwerde) gegen die Baubewilligung für die Gebäude Assek-Nr. 64 und 64-A, ... Gemäss Grunddienstbarkeitsvertrag vom 29. Juni 2011 hätten sie unter anderem das Recht zur Nutzung einer Abstellfläche östlich der Liegenschaft Assek-Nr. 64. Dies sei dem Bauherrn wohl bekannt. Sie vermissten aber in der Baueingabe und auch in der Bewilligung einen entsprechenden Vermerk. Ihrer Meinung nach müssten sie sogar ihre schriftliche Zustimmung geben. Solange dieser Sachverhalt nicht geklärt sei, hielten sie an ihrer Beschwerde fest. 6. Am 6. Juli 2011 schrieb die Gemeinde den Miteigentümern, sie habe keine Kenntnis von einem Grunddienstbarkeitsvertrag gehabt und auch nicht haben müssen. Ihre Aufgabe sei es, die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens zu überprüfen. Dieser habe das Baugesuch entsprochen, weswegen sie am 23., zugestellt am 24. Mai 2011, die Bewilligung erteilt habe. Während der Auflagefrist vom 29. April bis 19. Mai 2011 habe jedermann öffentlich-rechtliche Einsprachen an die Baubehörde oder privatrechtliche Einsprachen an das Bezirksgericht … richten können. Gemäss Art. 90 Abs. 1

des Baugesetzes … (BG) müsse ein Bauvorhaben während 20 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufgelegt werden. Gemäss Art. 90 Abs. 2 BG sei die Auflage rechtzeitig unter Angabe der Bauherrschaft, der Bauparzelle, des Bauvorhabens und der Einsprachemöglichkeit ortsüblich bekannt zu geben. Dies sei erfolgt. Allfällige vertragliche Vereinbarungen mit Anstössern und entsprechende Auszüge über Grundbucheinträgen oder Anmerkungen hätten gemäss Art. 87 Abs. 19 BG der Gesuchsteller dem Baugesuch beilegen müssen. Solche Vereinbarungen seien jeweils Sache zwischen den Nachbarn und könnten nicht der Gemeinde zur Last gelegt werden. 7. Von der Möglichkeit, noch eine weitere Stellungnahme einzureichen, machten die Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). Bei der Beschwerde vom 16. Juni 2011 handelt es sich – wie nachfolgend ausgeführt wird - um ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel, weswegen die Zuständigkeit des Vorsitzenden als Einzelrichter gegeben ist. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist das an den Vertreter der Miteigentümer … adressierte Schreiben der Gemeinde … vom 14. Juni 2011. In diesem wurde festgehalten, innert Frist sei keine Einsprache gegen das Baugesuch von … eingereicht worden und zudem sei die Gemeinde für die Behandlung der geltend gemachten privatrechtlichen Belange nicht zuständig. Die Gemeinde verfügte sinngemäss, nicht auf die Einsprache vom 8. Juni 2011 einzutreten. 3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer die in der Einsprache vorgebrachten Argumente in der Beschwerdeschrift einfach wiederholen und

mit keinem Wort auf die in der angefochtenen Verfügung der Gemeinde vom 14. Juni 2011 vorgebrachten Argumente eingehen. Damit ist fraglich, ob die Beschwerde überhaupt eine genügende Begründung im Sinne von Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) enthält. Die Frage kann aber offen bleiben, da sich die Beschwerde vom 16. Juli 2011 aus anderen Gründen schon als offensichtlich unbegründet erweist. 4. Das baurechtliche Einspracheverfahren in den Bündner Gemeinden richtet sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – seit dem 1. November 2005 (Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) und der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) nicht mehr nach kommunalem, sondern nach kantonalem Recht. Art. 92 Abs. 3 KRG bestimmt, dass die Regierung durch Verordnung das Baubewilligungsverfahren regelt und stellt somit die Rechtsgrundlage für ein gesamtkantonal einheitlich geregeltes Baubewilligungsverfahren dar. In Bezug auf die Einsprachefrist massgebend ist Art. 45 Abs. 4 KRVO, wonach Einsprachen während der - 20-tägigen, vgl. Art. 45 Abs. 1 KRVO - Auflagefrist bei der Gemeinde einzureichen sind. 5. Die Beschwerdeführer haben unbestritten gegen das ordentlich aufgelegte und publizierte Bauvorhaben nicht fristgemäss Einsprache erhoben. Sie geben dies auch offen zu (vgl. u.a. die Beschwerdeschrift). Sie machen zwar darauf aufmerksam, dass „bei ihnen“ Baugesuche den Nachbarn zugestellt würden, stellen aber die Rechtmässigkeit der erfolgten Ausschreibung nicht in Frage. Sie machen auch nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie unverschuldeterweise an der Teilnahme am Baubewilligungsverfahren verhindert waren. Bereits aus diesem Grund ist die Gemeinde zu Recht nicht auf ihre Einsprache eingetreten. 6. In ihrer Einsprache vom 8. Juni 2011 machen die Beschwerdeführer ausschliesslich geltend, die erteilte Bewilligung schränke sie im Gebrauch der ihnen aufgrund des Dienstbarkeitsvertrages vom 29. Juni 2001 zustehenden Abstellfläche östlich der Liegenschaft Assek-Nr. 64 ein. Damit machen sie lediglich privatrechtliche Belange geltend. Indessen heisst „einen Bau

bewilligen“ nur, feststellen, dass einem Bauvorhaben kein baupolizeiliches Hindernis entgegensteht. Das Baupolizeirecht umfasst lediglich die öffentlichrechtlichen Normen und Massnahmen, die die Polizeigüter im Bauwesen zur Geltung bringen und schützen. Hingegen ist es nicht Sache der Baubehörden, über privatrechtliche Fragen zu befinden (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Auflage, Bern, S. 298, 322, 509). Nachdem die Beschwerdeführer bei der Gemeinde nur anbegehrt haben, die Gemeinde müsse eine allfällige Beeinträchtigung des mittels Dienstbarkeitsvertrag vom 29. Juni 2001 begründeten Rechtes auf Nutzung einer Abstellfläche östlich des Hauses Assek-Nr. 64 klären und nach dem Gesagten die Baubehörde der Gemeinde … dafür nicht zuständig ist, ist sie auch aus diesem Grund zu Recht auf die Einsprache vom 8. Juni 2011 nicht eingetreten. 7. Die vorliegende Beschwerde erweist sich folglich als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 18 Abs. 3 GOG und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer. Eine aussergerichtliche Entschädigung ist der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin praxisgemäss und gestützt auf Art. 78 Abs. 2 VRG dagegen nicht zuzusprechen. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 200.-zusammen Fr. 800.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und den weiteren Miteigentümern … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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