R 11 36 5. Kammer URTEIL vom 15. November 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baubusse 1. a) Am 22. September, mitgeteilt am 12. Oktober 2005, erteilte die Gemeinde … A. die Bewilligung zum Abbruch der bestehenden Liegenschaft und für den Neubau eines Ferienhauses an der … 18, Parzelle 2462, …. Zuvor hatte A. das Architekturbüro B. mit der Projektierung und Bauführung beauftragt. Als Angestellter des Architekturbüros wurde C. von B. mit der Bauführung betraut. Eine erste Projektänderung wurde am 16. November 2005 eingereicht und durch die Baukommission am 19. Dezember 2005 bewilligt. Am 26. Januar 2006 liess die Bauherrschaft eine zweite Projektänderung einreichen, welche mit Entscheid der Baukommission vom 20. Februar 2006 zur Überarbeitung zurückgewiesen wurde. Die überarbeitete zweite Projektänderung wurde am 22. Februar 2006 erneut eingereicht und von der Baukommission am 24. April, mitgeteilt am 2. Mai 2006, bewilligt. b) Am 28. Juli 2006 teilte die Gemeinde der Bauherrschaft mit, dass anlässlich eines Augenscheins vom 26. Juli 2006 auf der Baustelle festgestellt worden sei, dass der Rohbau nicht bewilligungsgemäss erstellt worden sei. Über allfällige Projektänderungen sei die Gemeinde nicht informiert worden. Insbesondere seien zusätzliche Türöffnungen und Verbindungsgänge zwischen Garage und Ferienhaus erstellt worden und es scheine, dass im Untergeschoss zwischen Ferienhaus und Garage ein geschlossener Hohlraum entstanden sei. Es liege eine formelle Baurechtsverletzung vor und die Bauherrschaft werde aufgefordert, unverzüglich Projektänderungspläne einzureichen. Nachdem die Bauherrschaft Stellung genommen und zwei Nachbarn interveniert hatten, liess die Bauherrschaft am 25. September 2006
die überarbeiteten Unterlagen der dritten Projektänderung einreichen. Das Gesuch wurde vom 13. Oktober bis 2. November 2006 öffentlich aufgelegt. Dagegen erhoben die zwei Nachbarn Einsprache, mit welcher sie zahlreiche Baurechtsverletzungen rügten. Die Einsprachen wurden mit Entscheid vom 22. Dezember 2006 gutgeheissen und die Baubewilligung unter anderem mit folgenden Auflagen erteilt: "3.2 Die Betonbrüstung wird nicht bewilligt. Sie muss abgebrochen und durch die bereits bewilligte Glaskonstruktion ersetzt werden. 3.3 Der „technisch bedingte Hohlraum“ und der Zugang zum Technikraum unter der Schwimmhalle müssen mindestens zu 80% mit Erdmaterial aufgefüllt und die Öffnungen zubetoniert werden. Die Bauverwaltung ist vor und nach dem Zubetonieren zur Kontrolle aufzubieten. Alternativ dazu könnte auf diese Baumassnahmen verzichtet werden, wenn die fehlenden Nebenflächen mittels Nutzungstransport beschafft werden. 3.4 Bis Ende Februar 2007 ist ein Verbot für den Einbau einer Türe im Untergeschoss zwecks Erstellung eines Windfangs im Grundbuch einzutragen. 3.5 Die westlich an die Schwimmhalle angrenzende Blocksteinmauer wird nicht bewilligt. 3.6 Die Natursteinmauer zwischen Eingang im Untergeschoss und der Garage muss erstellt werden und die südliche Türe der Garage darf nicht gebaut werden. 3.7 Ohne ein entsprechendes Baugesuch ausserhalb von Bauzonen (BaB) muss das Aushubmaterial bis Mitte Mai 2007 vollständig bis auf das ursprüngliche Terrain abgetragen werden." Mit Urteil vom 28. Juni 2007 (VGU R 07 4/5) wies das Verwaltungsgericht die durch die zwei Nachbarn gegen den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2006 erhobenen Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. c) Die Bauherrschaft reichte am 5. November 2007 ein Gesuch um Bewilligung der Schwimmbadraumerweiterung und Genehmigung der Übertragung der
hierfür benötigten baulichen Ausnutzung ein (4. Projektänderung). Am 27. November 2007 reichte sie ein als 5. Projektänderung bezeichnetes Gesuch betreffend die „definitive Projektänderung nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts“ ein, welches vorsah, die Schwimmbadglasfront wie ausgeführt, eine Tür aus der Garage im Bereich der Bruchsteinmauer zwischen Wohn- und Garagentrakt, die Brüstung bei der Terrasse auf der Wohnetage im Bereich vor dem Wohntrakt durchsichtig, seitlich davon in Mauerwerk, sowie die dafür notwendigen Nutzungstransporte nachträglich zu bewilligen. Bereits am 29. März 2007 hatte die Baubehörde eine Übertragung von 63 m2 BGF von Parzelle 2472 auf die Bauparzelle genehmigt (Anmerkung im Grundbuch: 11. April 2007). Einen weiteren Transport von 6 m2 BGF bewilligte die Baubehörde am 18. Januar 2008, im Grundbuch angemerkt am 13. Februar 2008. Gegen die 4. und 5. Projektänderung erhoben die zwei Nachbarn am 20. Dezember 2007 Einsprache. Mit Entscheid vom 24. Juni 2008 hiess der Gemeindevorstand die Einsprachen teilweise gut. Er bewilligte die Verkürzung der Natursteinmauer zwischen Garage und Wohntrakt und den Mauerdurchbruch nicht. Die Bruchsteinmauer sei gemäss Bewilligung vom 20. Dezember 2006 zu erstellen. Im Übrigen wies der Gemeindevorstand die Einsprachen ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden seien und erteilte die Baubewilligungen. Dem Nutzungstransport stimmte er zu. Dagegen erhoben die zwei Einsprecher mit Eingaben vom 11. Juli bzw. 11. August 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welches die Beschwerden mit Urteil vom 10. Februar 2009 (VGU R 08 57/62) abwies, soweit darauf eingetreten wurde. 2. Am 25. Februar 2011 stellte die Gemeinde dem Eigentümer der Liegenschaft und Bauherrn, A., dem Bauführer C., der verantwortlichen Architektin B. sowie … als Verantwortlicher der mit den Bauarbeiten beauftragten Bauunternehmung … AG, den Strafentscheid vom 24. Februar 2011 zu. Darin stellte der Gemeindevorstand fest, dass nebst verschiedenen formellen Baurechtsverletzungen vorab aus dem Jahr 2006 mit der Erweiterung des Schwimmbadraumes, der Erstellung des Zugangs zum Schwimmbad sowie der Erstellung des Raumes zwischen Wohn- und Garagentrakt auch eine
Verletzung materieller Bauvorschriften einhergegangen sei. Aufgrund dieser Verletzungen des formellen und materiellen Rechts büsste der Gemeindevorstand unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse den Eigentümer A. mit Fr. 30'000.-- (Ziffer 3.2), Bauleiter C. mit Fr. 5'000 (Ziffer 3.3), die verantwortliche Architektin B. mit Fr. 20'000.-- (Ziffer 3.4), während … als Verantwortlicher der Bauunternehmung … AG freigesprochen wurde (Ziffer 3.1). Die Bussen seien innert 30 Tagen der Gemeinde zu überweisen (Ziffer 3.5). Die Kosten des Verfahrens von Fr. 7'491.-- würden den Gebüssten je zu einem Drittel auferlegt und seien ebenfalls innert 30 Tagen zu überweisen (Ziffer 3.6). 3. Gegen den Strafentscheid vom 24. Februar 2011 erhob die Architektin B. mit Eingabe vom 31. März 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der Ziffern 3.4, 3.5 und 3.6. Die Kosten des Verfahrens seien nicht auf sie zu verteilen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei mit Schreiben vom 14. September 2006 von der Gemeinde lediglich gebeten worden, einzelne Fragen, welche allesamt die Verantwortung für die Bauplanung und die Bauausführung betroffen haben, zu beantworten. Zu den eigentlich beanstandeten Punkten (zusätzliche Türöffnungen, Verbindungsgang und Hohlraum) sei sie im Gegensatz zum Bauherrn A. sowie Bauführer C. nie zu einer Stellungnahme aufgefordert worden. Damit habe die Gemeinde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsse. Am 26. September 2006 sei der zuständige Bauführer C. von der Gemeinde aufgefordert worden, für die ohne vorgängige Baubewilligung getätigten Baumassnahmen Projektänderungspläne einzureichen, um diese als 3. Projektänderung publizieren zu können. Dieser Aufforderung sei C. nachgekommen. Die Publikation der 3. Projektänderung habe dann die Einsprachen der Nachbarn sowie alle anschliessenden Verfahren ausgelöst. Für diesen Teil der Bauausführungen (Abbruch der nichtbewilligten Betonbrüstung und Erstellung Glaskonstruktion, Auffüllung mit Erdmaterial zu mindestens 80% des technisch bedingten Hohlraums zwischen Ferienhaus und Garage oder Nutzungstransport, Natursteinmauer zwischen Eingang im Untergeschoss und der Garage ohne südliche Türe,
Vergrösserung des Schwimmbadraumes um 20 m2) sei indes allein der Bauführer C. verantwortlich gewesen. Die strafbare Handlung der Beschwerdeführerin habe die Gemeinde darin gesehen, dass sie es unterlassen habe, die strafbaren Handlungen zu verhindern. Ein solches Unterlassungsdelikt könne aber nur angenommen werden, wenn für sie eine Garantenstellung im konkreten Aufgabenbereich bestehe, und sie als Garant überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, das strafbare Handeln zu verhindern. Zudem müsste auch der subjektive Tatbestand gegeben sein. Gemäss den Vereinbarungen mit der Bauherrschaft sei sie aber lediglich für die Bauplanung zuständig gewesen. Für die Bauausführung sei allein C. zuständig gewesen, der als ausgebildeter Architekt mit guter Erfahrung bei ihr angestellt gewesen sei. Aufgrund der erwähnten Aufgabenteilung könne sie nur für Fehler verantwortlich gemacht werden, die bei der Bauplanung entstanden seien. Für Fehler bei der Bauausführung habe B. keine Garantenstellung inne gehabt, da diese nicht in ihren Aufgabenbereich gefallen sei. Wie die Gemeinde selber ausgeführt habe, seien die Baurechtsverletzungen alle auf eine fehlerhafte Bauausführung zurückzuführen gewesen. Die Gemeinde habe sich denn auch stets an den Bauführer C. und nicht an sie gewendet. Den ursprünglich nicht geplanten Verbindungsgang habe nicht sie sondern dipl. Bauing. … vom Ingenieurbüro Quintus AG geplant. Folglich sei auch … für die Einholung der vorgängigen Baubewilligung zuständig und verantwortlich gewesen. Demnach treffe sie diesbezüglich keine Garantenstellung, weshalb sie mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht bestraft werden könne. Im Übrigen erfülle die Beschwerdeführerin den Verbindungsgang betreffend auch den subjektiven Tatbestand nicht. Der Hohlraum zwischen Garage- und Wohntrakt sei wegen des unerwartet massiven Hangwassers durch die Bauleitung unter grossem Zeitdruck erstellt worden. C. habe mit Schreiben vom 21. September 2006 an die Gemeinde eingeräumt, dass es ihm dabei entgangen sei, vorgängig ein Baubewilligungsgesuch für den Hohlraum einzureichen. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt, als das Problem mit dem Wasser behandelt worden sei, nicht auf der Baustelle gewesen und habe auch keine Kenntnis über das Problem und die Pläne von C. gehabt. Deshalb sei sie für den Bau des Hohlraums weder bezüglich der Einholung der Baubewilligung
noch bezüglich der Bauausführung verantwortlich gewesen, weshalb sie auch diesbezüglich keine Garantenstellung inne gehabt habe. Schliesslich hätte sie aufgrund der fehlenden Kenntnis über das Problem auch keine Möglichkeit gehabt, das baurechtswidrige Verhalten von C. zu verhindern. Die Betonbrüstung auf der Terrasse und dem Garagendach sei von der Beschwerdeführerin durchsichtig geplant und in dieser Form auch bewilligt worden. Für die Ausführung der Brüstung in Beton sei einzig C. verantwortlich. Sie habe von dieser Planabweichung nichts gewusst, weshalb sie aufgrund ihres Unwissens auch hier keine Garantenstellung inne habe. Auch die restlichen Baumassnahmen wie der Türdurchbruch bei der Garage, die Blocksteinmauer westlich der Schwimmhalle, die Vergrösserung der Schwimmhalle sowie das Küchen- und Dachfenster seien nicht in ihren Aufgabenbereich gefallen. Diese Abweichungen seien stets ohne ihr Zutun erfolgt. Sie habe keine Kenntnis von den Abweichungen gehabt und habe deshalb die damit verbundene Verletzung von Bauvorschriften nicht verhindern können. Zudem sei auch der subjektive Tatbestand nicht gegeben, da sie die Abweichungen weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt habe, noch vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen habe, die ausführenden Personen am inkriminierten Handeln zu hindern. Über all diese Aspekte sei sie als Zeugin zu befragen. Es treffe sie jedenfalls sicher kein Verschulden betreffend die materiellen Baurechtsverletzungen. Das Verwaltungsgericht habe im Entscheid R 07 88 vom 20. November 2007 bei einem Fall, bei welchem dem Beschuldigten eine mehrfache Widerhandlung gegen formelles Baurecht vorgeworfen worden sei, unabhängig vom Einkommen und vom Vermögen festestellt, dass bei einer formellen Baurechtsverletzung eine Busse von Fr. 2'000.-- per se unverhältnismässig hoch sei. Auch dies zeige, dass die verhängte Busse von Fr. 20'000.-- völlig überrissen sei. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin für sämtliches ihr vorgeworfene Verhalten die strafrechtliche Verantwortung zu tragen hätte, müsste die Busse in Berücksichtigung aller Umstände auf maximal Fr. 1'500.-reduziert werden. 4. a) Die von der Beschwerdeführerin beantragte aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde am 14. April 2011 durch den Instruktionsrichter gewährt.
Ausserdem wurde ihr die Möglichkeit gegeben, sich auch zu den Beschwerdeeingaben von A. (R 11 33) und C. (R 11 34) zu äussern. b) In ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2011 zu den Beschwerden von A. und C. blieb die Beschwerdeführerin bei ihren Anträgen und Begründungen, wobei sie insbesondere die für sie vorteilhaften Ausführungen der Mit- bzw. Gegenstreiter jeweils unterstrich. 5. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin sei am 14. September 2006 aufgefordert worden, zu den verschiedenen unbewilligten Bautätigkeiten Stellung zu beziehen, worauf sie der Gemeinde am 21. September 2006 ihre Stellungnahme zugestellt habe. Die Gemeinde habe verschiedene Korrespondenz direkt an ihr Architekturbüro gerichtet, in der Annahme, sie werde jeweils darüber informiert. Ob die Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme in dieser Form genüge, habe das Gericht zu beurteilen. Es treffe jedenfalls nicht zu, dass die bauliche Tätigkeit von August 2005 bis am 24. April 2006 nicht beanstandet werde. Am 18. April 2006 sei mit dem Bau des unbewilligten Verbindungsgangs zwischen Garage und Wohntrakt begonnen worden. In diesem Zeitraum dürfte auch der unbewilligte Hohlraum erstellt worden sein. Wie sich dem im Verfahren R 11 33 eingelegten E-Mail- Verkehr entnehmen lasse, habe die Beschwerdeführerin dem Bauherrn wiederholt versichert, nur nach Recht, Gesetz und genehmigten Plänen zu bauen. Daraus erhelle, dass sie offenbar mit der Bauplanung, inklusive Baugesuche und Bauleitung, beauftragt worden sei. Die Bauleitung habe sie offensichtlich intern an ihren Angestellten C. delegiert, wobei sie als Arbeitgeberin ihm gegenüber stets weisungsbefugt geblieben sei. Ausserdem obliege ihr aufgrund von Art. 95 KRG die Pflicht, den Arbeitnehmer zu instruieren und zu überwachen, wie es für Hilfspersonen die Regel sei. Es sei denn auch nicht anzunehmen, der bauleitende Angestellte C. habe ohne Rücksprache mit ihr als seine Arbeitgeberin und verantwortliche Architektin die Erstellung der unbewilligten Bauteile im Alleingang in Auftrag gegeben. Als Architektin sei sie sowohl für die Überwachung der Baustelle, als auch der Angestellten zuständig. In ihren Unterlassungen sei ein schuldhaftes
Verhalten, eine bewusste, wenn nicht sogar vorsätzliche Inkaufnahme von Rechtsverletzungen zu erblicken. Als erfahrene, ortskundige Architektin hätte sie wissen müssen, dass insbesondere mit der Erstellung des Hohlraums, der Erweiterung des Schwimmbads sowie des Zugangs von der Garage zum Wohntrakt auch eine materielle Baurechtsverletzung einherginge. Eine Bewilligung für diese unbewilligten Bauteile sei im Zeitpunkt des Bauabschlusses nicht möglich gewesen, weshalb mit dem Abschluss der unbewilligten Bauten auch materielles Recht verletzt worden sei. Die ihr gegenüber ausgesprochene Busse erweise sich demnach in jeder Hinsicht als angemessen. 6. Replicando ergänzte die Beschwerdeführerin, sie sei im Schreiben vom 14. September 2006 entgegen den Ausführungen der Gemeinde in deren Vernehmlassung weder auf die Vorbehalte noch auf die massgebenden Strafbestimmungen hingewiesen worden. In erwähntem Schreiben habe sie die Gemeinde lediglich aufgefordert, einzelne Fragen über die Verantwortung für die Bauplanung und die Bauausführung schriftlich zu beantworten. Zu den nicht bewilligten Bautätigkeiten habe die Beschwerdeführerin nie Stellung nehmen können. Die Gemeinde habe ihr nicht einmal mitgeteilt, welche Bautätigkeiten sie bemängle. Dass sie im Nichtwissen um die beanstandeten Bautätigkeiten zu solchen auch nicht habe Stellung nehmen können, liege auf der Hand. Das Verhalten der Gemeinde widerspreche Art. 6 Abs. 2 lit. a EMRK, Art. 32 Abs. 2 BV sowie auch dem Verwaltungsgerichtsurteil R 05 15 vom 15. September 2005 (E. 2b). Die Beschwerdeführerin sei ihren Instruktions- und Überwachungspflichten zur Genüge nachgekommen, indem sie einen vollständig ausgebildeten Architekten als Bauführer angestellt und ihn auf die Notwendigkeit bewilligter Pläne hingewiesen habe. Im Verwaltungsstrafrecht obliege es der Gemeinde, der Beschwerdeführerin die Schuld nachzuweisen. Dies habe die Gemeinde vorliegend nicht getan. Die allgemeine Lebenserfahrung, auf welche sich die Gemeinde ausschliesslich gestützt habe, sei kein taugliches Mittel, um der angeklagten Person die Schuld nachzuweisen. Die Anwaltskosten der Gemeinde im Umfang von Fr. 2'500.-- könne die Gemeinde nicht auf die Beschwerdeführer überwälzen, weshalb die Verwaltungsgebühr um diese Fr. 2'500.-- zu reduzieren sei. Die
restlichen Fr. 4'991.-- der Gebührenrechnung seien nach richterlichem Ermessen nochmals entsprechend zu reduzieren. 7. Die Gemeinde hält in ihrer Duplik an den Anträgen und Begründungen fest und ergänzt noch einige Details die Replik der Beschwerdeführerin betreffend. 8. Nach Abschluss des Schriftenwechsels machte die Bauherrschaft (R 11 33) mit Eingabe vom 26. September 2011 noch geltend, bezüglich des Verbindungsgangs sowie des Hohlraums zwischen der Garage und dem Ferienhaus sei die Verfolgungsverjährung nach Art. 95 Abs. 4 Satz 1 KRG eingetreten. Die Gemeinde habe die nach ihrer Auffassung vorliegende formelle Baugesetzverletzung am 26. Juli 2006 festgestellt. Damit habe ab diesem Zeitpunkt für diese Tatbestände die Verjährungsfrist für den Strafanspruch zu laufen begonnen. Die Verfolgungsverjährung im Strafrecht kenne seit dem 1. Oktober 2002 keine Unterbrechungstatbestände mehr. Weder Untersuchungshandlungen noch die Busse selber könnten als erstinstanzliches Urteil im Sinne der verjährungsunterbrechenden Praxis des Bundesgerichts erachtet werden. Damit sei für die Erstellung des Verbindungsgangs sowie des Hohlraums zwischen Garage und Ferienhaus ohne Baubewilligung im ersten Semester 2006 die fünfjährige Verjährung zum jetzigen Zeitpunkt bereits eingetreten. Diesen Ausführungen schloss sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 mit der Bemerkung, der Eintritt der Verfolgungsverjährung sei von Amtes wegen zu prüfen und gelte für alle im Strafverfahren beteiligten Personen und demnach auch für sie, an. 9. In ihrer Stellungnahme dazu bestritt die Gemeinde den Eintritt der Verjährung. Der Beginn der Verjährungsfrist werde mit der Beendigung der massgebenden Bauarbeiten am Gesamtgebäude, d.h. mit der Bezugsbereitschaft gleichgesetzt. Vorliegend sei weder der unbewilligte Durchgang noch der Gesamtbau im Jahr 2006 abgeschlossen gewesen. Der Bauführer habe im August 2006 selbst ausgeführt, die Arbeiten im Untergeschoss würden am Schluss, d.h. nach Bauabschluss vorgenommen werden. Dass das Haus im Jahr 2006 bei weitem noch nicht bezugsbereit
gewesen sei, würden auch die zahlreichen Baugesuche, welche im Jahr 2007 eingereicht worden und später zur Ausführung gelangt seien, bezeugen. Zudem habe die Bauherrschaft vor Bezugsbereitschaft noch andere unbewilligte Bauarbeiten ausgeführt, die zu materiellen Baurechtsverletzungen geführt hätten (Brüstung, Erweiterung Hallenbad, etc.). Demnach werde nicht nur eine Verletzung von formellen (Baubeginn vor Vorliegen einer Baubewilligung), sondern auch von materiellen Baurechtsbestimmungen (Überschreitung der zulässigen Bruttogeschossfläche) vorgeworfen. Hinzu komme, dass die Bauherrschaft die Bauvollendung erst im Jahr 2010 zur Schlussabnahme angezeigt habe. Ausserdem habe der Gemeindevorstand als Strafbehörde einen beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Bussentscheid und nicht etwa einen Strafbefehl im Sinne eines Strafmandats mit Einsprachemöglichkeit beim Gemeindevorstand erlassen. Diese vor März 2011 ergangene Verfügung sei fähig, in Rechtskraft zu erwachsen. Selbst wenn somit vom Verjährungsfristbeginn gemäss Bauherrschaft ausgegangen würde, sei der Strafbescheid innert der fünfjährigen Verjährungsfrist ergangen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Baubussverfügung des Gemeindevorstands … vom 24. Februar 2011, mit welcher der Beschwerdeführerin Verstösse gegen Art. 114 des Baugesetzes der Gemeinde … (BG; 791) und Art. 86 , 93 und 95 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) i.V.m. Art. 111, Art. 53, Art. 41 und Art. 56 BG zur Last gelegt werden. Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die Gemeinde der Beschwerdeführerin zu Recht eine Busse von Fr. 20'000.-- auferlegt hat.
2. a) Seit dem 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft. Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden, werden dagegen erhobene Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach dem 31. Dezember 2010 gefällt wurden, gilt neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des neuen oder alten Prozessrechts ist somit das erstinstanzliche Entscheiddatum. Der hier streitige Strafentscheid der Gemeinde datiert vom 24. Februar 2011. Damit ist die vorliegende Beschwerde nach neuem Recht (Schweizerische Strafprozessordnung) zu beurteilen. b) Gemäss Art. 357 StPO haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Abs. 1). Dabei richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Abs. 2), d.h. nach den Art. 352 - 356 StPO. Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Abs. 3). Gemäss Art. 4 und 44 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) richtet sich das Verfahren zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach kommunalem Recht - wie vor Inkrafttreten der StPO - nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). In der Botschaft der Regierung wird dazu ausdrücklich ergänzt, dass das Gleiche auch gilt, wenn die Gemeinden durch Gesetz zur Verfolgung und Beurteilung von kantonalen Straftatbeständen ermächtigt werden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 13/2009-2010, Umsetzung Schweizerische Straf- und Zivilprozessordnung auf Gesetzesstufe, S. 830). Das per 1. November 2005 in Kraft getretene und immer noch gültige Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden bestimmt in Art. 95 Abs. 3, dass die kommunale Baubehörde zuständig für die Bestrafung von Baubussen ist. Diesbezüglich hat sich demnach durch die Inkraftsetzung der Schweizerischen Strafprozessordnung auf Stufe der Bündner Gemeinden nichts geändert,
weshalb auch die bisherige Praxis des Verwaltungsgerichts grundsätzlich massgeblich bleibt. 3. a) Zunächst macht die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Eröffnung des Strafverfahrens nicht nach den Vorgaben der Praxis des Verwaltungsgerichts erfolgt sei. Demnach ist in formeller Hinsicht zunächst zu prüfen, ob mit dem von der Gemeinde gewählten Vorgehen der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör im Baubussenstrafverfahren gewahrt worden ist. Wie soeben dargestellt richtet sich das Verfahren zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach kommunalem sowie kantonalem Recht nach dem VRG. Dieses hält in Art. 16 Abs. 1 explizit fest, dass die Behörde den von einem Entscheid Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben hat. Darauf kann sie lediglich verzichten, wenn sofortiges Handeln notwendig ist (Abs. 2). Auch die StPO erwähnt im Zusammenhang mit dem Begriff und der Stellung der Parteien in Art. 107 den Anspruch auf rechtliches Gehör. Namentlich haben die Parteien das Recht, Akten einzusehen, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, einen Rechtsbeistand beizuziehen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern sowie Beweisanträge zu stellen. Diese Prozessgarantien werden durch die sich unmittelbar aus der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergebenden individuellen Verfahrensrechten ergänzt. b) Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen unabdingbaren Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bildet, ergibt sich das Recht des Beschuldigten, an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Dieses Mitwirkungsrecht umfasst insbesondere das Recht des Einzelnen, sich vor Erlass eines entsprechenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise vorzubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweismittel mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 125 I 113 E. 2a, 118 Ia 19 E. 1c; G. Steinmann in: B. Ehrenzeller/Ph. Mastronardi/R. J. Schweizer/K. A. Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2008, N. 21 ff. zu Art. 29). Gemäss Art. 32 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK besitzt der Angeschuldigte ferner das Recht, innert möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Damit soll er in die Lage versetzt werden, seine Verteidigung wirksam vorzubereiten. Dabei sind nicht nur die Taten bekannt zu geben, die begangen zu haben er verdächtigt wird, sondern es sind auch Angaben über die juristische Einordnung derselben zu machen (vgl. hierzu H. Vest in: B. Ehrenzeller/Ph. Mastronardi/R. J. Schweizer/K. A. Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2008, N. 23 zu Art. 32; J. Frowein/W. Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, S. 295; PVG 2003 Nr. 37, 1999 Nr. 52, 1997 Nr. 55, 1993 Nr. 4). c) In PVG 2003 Nr. 37 hat das Verwaltungsgericht die umschriebene Praxis mit Blick auf den Inhalt einer Aufforderung zur Vernehmlassung präzisiert und festgehalten, Minimalanforderung sei, dass die Behörde dem Beschuldigten vorhalte, welche Norm er nach Ansicht der Behörde verletzt haben solle. Überdies sei ihm der gesetzliche Strafrahmen mitzuteilen und er sei aufzufordern, über seine persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. 4. Vorliegend hat die Gemeinde mit Schreiben vom 28. Juli 2006 an die Bauherrschaft sowie an die Beschwerdeführerin erläutert, sie habe anlässlich eines Augenscheins auf der Baustelle festgestellt, dass der Rohbau nicht gemäss den bewilligten Plänen erstellt worden sei. Damit sei zumindest formell gegen das Baurecht verstossen worden. Mit Schreiben vom 14. September 2006 wendete sich die Gemeinde erneut an die Beschwerdeführerin und ersuchte sie, einige Fragen betreffend der Verantwortung für die Bauplanung und die Bauausführung, der Weisungsbefugnis auf der Baustelle sowie der unbewilligten Bautätigkeiten
zu beantworten. Zudem wurde sie in erwähntem Schreiben aufgefordert, ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse zuhanden der Gemeinde bekannt zu geben. Zudem hat die Gemeinde in ihrer Baubewilligung bzw. im Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2006 unter Ziffer 3.8 ausdrücklich festgehalten, dass ein grosser Teil der mit vorliegendem Baugesuch beantragten Änderungen bereits ausgeführt worden sei. Damit sei sowohl formell wie auch materiell gegen das Baugesetz verstossen worden. Das entsprechende Strafverfahren sei nicht Bestandteil dieses Gesuchs und folge später. Es kann vorliegend ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Stellung als zuständige Architektin von dieser Baubewilligung bzw. Einspracheentscheidung ebenfalls Kenntnis erhalten hat. Die Schreiben der Gemeinde sowie ihre Ausführungen in erwähntem Einspracheentscheid bzw. in der Baubewilligung konnten für die Beschwerdeführerin als Architektin nun aber keine andere Bedeutung haben, als dass die entsprechenden Baubussverfahren gestützt auf die geltenden Baubussvorschriften eingeleitet werden. Zudem wurden seitens der Beschwerdeführerin von der Gemeinde auch die Angaben über ihre persönlichen Verdienst- und Vermögensverhältnisse einverlangt. Schliesslich war die Beschwerdeführerin im formell- und materiellrechtlichen Bereich gleichzeitig an den zwei Gerichtsverfahren R 07 4/5 sowie R 08 57/62 vor dem Verwaltungsgericht zumindest indirekt beteiligt, woraus sich die Bauproblematik mit ihren Bauverletzungen im Detail ergab. An den anlässlich der Beschwerdeverfahren R 07 4/5 und R 08 57/62 durchgeführten Augenscheinen vom 25. Juni 2007 bzw. vom 5. Februar 2009 war die Beschwerdeführerin sodann sogar persönlich zugegen, weshalb ihr die zur Diskussion stehenden formellen sowie materiellen Baurechtsverletzungen bekannt waren. Eine Berufung ihrerseits auf mangelhafte Eröffnung des Strafverfahrens erweist sich demnach, trotz nicht gerade mustergültiger kommunaler Einleitung des Strafverfahrens, als rechtsmissbräuchlich und somit als nicht schützenswert. 5. a) Gemäss Art. 114 BG sowie Art. 93 KRG sind die Bauherrschaft, die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Bauleitung sowie die mit der Projektierung und Ausführung von Bauvorhaben beauftragten Personen für
die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die Übereinstimmung der ausgeführten Bauten und Anlagen mit den bewilligten Plänen und dem Baugespann sowie für die Einhaltung von Nebenbestimmungen verantwortlich. Die verantwortlichen Personen werden mit Bussen zwischen Fr. 200.-- und Fr. 40'000.-- bestraft, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen das KRG oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen des Kantons oder der Gemeinde verstossen (Art. 95 Abs. 1 KRG). b) Vorliegend ergeben sich sowohl die formellen wie auch die materiellen Baurechtsverletzungen aus den bereits erwähnten Verwaltungsgerichtsurteilen R 07 4/5 vom 28. Juni 2007 sowie R 08 57/62 vom 10. Februar 2009. In Verletzung formellen Baurechts wurden in Abweichung der bewilligten Pläne eingestandenermassen ein Verbindungsgang sowie ein zugänglicher Raum zwischen dem Garagentrakt und dem Schwimmbad errichtet. Weiter wurde auf der Terrasse und dem Garagendach entgegen den bewilligten Plänen eine durchgehende Betonbrüstung erstellt, obwohl eine durchsichtige Brüstung unterbrochen von Betonpfeilern bewilligt worden war, bei der Garage ein Türdurchbruch, der zum Hauseingang führt sowie westlich der Schwimmbadhalle eine Blocksteinmauer erstellt. Für all diese baulichen Vorkehren lagen zum damaligen Zeitpunkt keine Baubewilligungen vor. Zudem wurde auch der Schwimmbadraum entgegen den bewilligten Plänen vergrössert, indem die Glasfront um ca. 1.5 Meter weiter talwärts erstellt wurde. Äusserlich wurde bei der Küche das Fenster in Abweichung der bewilligten Pläne erstellt und im Obergeschoss ein Dachflächenfenster angebracht. Demnach wurde vorliegend wiederholt und ohne vorherige Einreichung entsprechender Baugesuche von den bewilligten Plänen abgewichen. Mit der Erweiterung des Schwimmbadraumes, der Erstellung des Zugangs zum Schwimmbad und des Raumes zwischen dem Garagen- und Wohntrakt wurde überdies auch Art. 53 BG, der die zulässige Ausnutzung regelt, verletzt. Eine nachträgliche Bewilligung wurde erst möglich, nachdem die erforderliche Bruttogeschossfläche von einer benachbarten Parzelle auf die Bauparzelle transportiert worden war. Ausserdem konnten die Brüstung sowie die Blocksteinmauer westlich des Schwimmbadtraktes aufgrund der Missachtung
materieller Baurechtsvorschriften nachträglich nicht bewilligt werden. Nebst formellem wurde somit beim Bau des Ferienhauses offenkundig auch materielles Baurecht verletzt. c) Die Beschwerdeführerin versucht in ihren Rechtsschriften erfolglos, die Verantwortung für die nachgewiesenermassen erfolgten formellen und materiellen Baurechtsverletzungen vollumfänglich dem damals in ihrem Architekturbüro angestellten C. zuzuschieben. Sie beantragt diesbezüglich auch ihre Einvernahme als Zeugin. Dies vermag aber zu keiner anderen Erkenntnis zu führen, denn es stand der Beschwerdeführerin zweifelsohne frei, die Bauführung an ihren Angestellten zu delegieren. Dies vermag jedoch nichts an der Tatsache zu ändern, dass ihr nach wie vor die Pflicht oblag - wie es für Hilfspersonen üblich ist - ihren Angestellten zu überwachen und seine Tätigkeit auf der Baustelle zu kontrollieren. Als Arbeitgeberin hätte sie es denn auch durchaus in der Hand gehabt, den ihr weisungsunterworfenen Bauführer an der Inangriffnahme von Bautätigkeiten ohne Bewilligung zu hindern. Wenn die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften ausführt, sie habe von den unbewilligten Bautätigkeiten nichts gewusst, so ist sie ihren Kontroll- und Überwachungsverpflichtungen offensichtlich nicht genügend nachgekommen. Die Eingabepläne an das Bauamt wurden ausserdem regelmässig von der Beschwerdeführerin als Vertreterin der Bauherrschaft unterzeichnet, und auch sonst stand sie betreffend allfälliger Fragen mit dem Bauamt in Kontakt. Demnach hätten ihr anlässlich eines Besuchs auf der Baustelle die unbewilligten Bautätigkeiten ins Auge stechen müssen. Zudem erscheint es insbesondere vor dem Hintergrund der nachhaltigen Auswirkungen auf das Gebäude als gänzlich unglaubhaft wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Erstellung der unbewilligten Bauteile habe der Bauführer C. im Alleingang ohne ihre Kenntnis in Auftrag gegeben. Vielmehr ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe es in Kenntnis der unbewilligten Bautätigkeit unterlassen, die gegen das Gesetz und die Bewilligung verstossenden Arbeiten abzustellen, obwohl dies für sie als verantwortliche Architektin und Arbeitgeberin des Bauführers ein Leichtes gewesen wäre.
d) Bezüglich des Verschuldens sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin kann auf die detaillierten und in sich schlüssigen Ausführungen der Gemeinde im Strafentscheid verwiesen werden. Angesichts des gesetzlichen Höchstrahmens von Fr. 40'000.-- und in Würdigung des beschwerdeführerischen Verschuldens, ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie des der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraums erscheint die ausgefällte Busse von Fr. 20'000.-- als vertretbar, weshalb weder Raum noch Veranlassung für eine Reduktion bzw. für die anbegehrte Aufhebung der ausgesprochenen Baubusse besteht. e) Was die erhobenen Gebühren im Umfang von Fr. 7'491.-- betrifft bringt die Beschwerdeführerin vor, diese seien ausserordentlich hoch und liessen sich im Rahmen des vorliegenden Sachverhalts nicht rechtfertigen. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG, welcher gemäss Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG unmittelbar anwendbar ist, erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren. Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten. Die Gemeinden haben die Bemessung und Erhebung der Gebühren in einer Gebührenverordnung zu regeln (Art. 96 Abs. 3 KRG). Diesem Auftrag ist die Gemeinde … im Jahre 1989 mit dem Erlass der Baupolizei- Gebührenordnung (791.12), zuletzt revidiert am 21. Februar 2008, nachgekommen. In Art. 13 erwähnter Verordnung ist sodann festgehalten, dass Arbeiten und Aufwendungen der Baubehörde, die wegen Widerhandlungen gegen die baupolizeilichen Vorschriften nötig werden, wie baupolizeiliche Kontrollen, Augenscheine sowie Einstellungs- und Bussverfügungen nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden. Dabei halten sich vorliegend die von der Gemeinde hierfür angewandten Ansätze durchaus im Rahmen der für die betreffende Tätigkeit üblichen Ansätze. Weder der festgehaltene Zeitaufwand noch die Stundenansätze sind zu hoch, auch nicht diejenigen des Gesamtgemeindevorstandes, welcher im Übrigen nur für eine angesichts des langwierigen Verfahrens bescheidene Zeit von einer Stunde in Rechnung gestellt wurde. Sowohl das Honorar der Bauamtmitarbeiter wie auch dasjenige des Rechtsanwaltes, dessen Beizug
angesichts des aufwendigen Verfahrens durchaus gerechtfertigt erscheint, erweisen sich als angemessen. Angesichts des langwierigen und schwierigen Verfahrens sind die in Rechnung gestellten Gebühren insgesamt durchaus gerechtfertigt. Was die Aufteilung erwähnter Gebühren zu je einem Drittel auf die drei Gebüssten betrifft ist festzuhalten, dass Gebühren, im Gegensatz zur Busse, nicht nach dem Verschulden sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beteiligten verteilt werden. Unter Berücksichtigung der drei gleich langen und aufwendigen Strafverfahren erscheint die gewählte Verteilung zu je einem Drittel ebenfalls als vertretbar. Demzufolge erweist sich der Strafentscheid vom 24. Februar 2011 als vollumfänglich rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6. a) An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Strafanspruch der Gemeinde sei aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung verjährt, nichts zu ändern. Gemäss Art. 95 Abs. 4 KRG verjährt der Strafanspruch innerhalb von fünf Jahren seit Beendigung der strafbaren Handlung. Die absolute Verjährung tritt nach zehn Jahren ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des Verwaltungsgerichts stellt die Verletzung materieller Vorschriften der Bauordnung kein Dauerdelikt, sondern ein Zustandsdelikt dar (vgl. PVG 1982 Nr. 27). Bei einem solchen wird das tatbestandsmässige Verhalten mit der Herbeiführung eines Zustands abgeschlossen; in diesem Zeitpunkt ist das Delikt vollendet, und es beginnt die Verfolgungsverjährung zu laufen (PVG 1985 Nr. 26, mit Hinweis auf R. Hauser/J. Rehberg, Strafrecht 1, Verbrechenslehre, Zürich 1980, S. 49). Der für den Beginn der Verjährungsfrist massgebende Zeitpunkt fällt im Baupolizeirecht somit mit der Fertigstellung der rechtswidrigen Baute zusammen (PVG 1986 Nr. 29) bzw. mit dem Tag, an dem die letzte Tätigkeit ausgeübt wurde (PVG 1989 Nr. 33), d.h. mit der Beendigung der verbotenen Bauarbeiten (vgl. C. Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, N. 687). Als vollendet gilt eine Baute grundsätzlich dann, wenn sie als bezugsbereit betrachtet werden kann; nur nebensächliche, geringfügige Arbeiten zählen nicht als Vollendungsarbeiten (vgl. PVG 1985 Nr. 26). Mit der Revision des KRG, die
auf den 1. November 2005 in Kraft getreten ist, wurde der bisherige Art. 59 Abs. 4 aKRG unverändert übernommen (vgl. PVG 2005 Nr. 30), sodass die vorstehend zitierte Rechtsprechung unverändert auch für die Auslegung von Art. 95 Abs. 4 KRG massgeblich ist (VGU R 10 83). b) Vorliegend waren weder der unbewilligte Durchgang noch der Hohlraum zwischen der Garage und dem Wohntrakt, geschweige denn der Gesamtbau, im Frühjahr 2006 abgeschlossen. Dies bestätigen auch die zahlreichen Baugesuche, die in den Jahren 2006 und insbesondere 2007 eingereicht wurden und später zur Ausführung gelangten (vgl. Baugesuch vom 21. September 2006 [beschwerdegegnerische Beilage 25], Baugesuch vom 27. März 2007 [beschwerdegegnerische Beilage 36], Baugesuch vom 9. August 2007 [beschwerdegegnerische Beilage 39] sowie Baugesuch vom 5. November 2007 [beschwerdegegnerische Beilage 42]). Des Weiteren hat der Bauführer C. mit Schreiben vom 18. August 2006 an das Bauamt der Gemeinde selber angezeigt, dass die Bauarbeiten am geschlossenen Hohlraum zwischen der Garage und dem Ferienhaus erst nach Fertigstellung des Rohbaus abgeschlossen werden könnten. Die Bauvollendung wurde von der Bauherrschaft denn auch erst im Jahr 2010 zur Schlussabnahme angezeigt. Den vorstehenden Ausführungen zufolge kann demnach keine Rede davon sein, dass die rechtswidrigen Bauten bereits im Jahr 2006 abgeschlossen wurden bzw. das Ferienhaus bereits im Jahr 2006 bezugsbereit war, weshalb die fünfjährige Verjährung im Sinne von Art. 95 Abs. 4 KRG vorliegend offensichtlich nicht eingetreten bzw. durch den Bussentscheid vom 24. Februar 2011 rechtzeitig unterbrochen worden ist. Die absolute Verjährung von zehn Jahren ist im vorliegenden Verfahren nicht relevant. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Der obsiegenden Gemeinde steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 464.-zusammen Fr. 3'464.-gehen zulasten von B. und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 19. April 2012 teilweise gutgeheissen (1C_4/2012).