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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 20.05.2011 R 2011 27

20 maggio 2011·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,109 parole·~6 min·7

Riassunto

Baueinsprache | Baurecht

Testo integrale

R 11 27 ses URTEIL vom 20. Mai 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Am 21. Januar 2011 wurde das Baugesuch von … betreffend Bauarbeiten auf Parzelle 1180, …, Gemeinde …, ausgeschrieben und ab diesem Datum für 20 Tage öffentlich aufgelegt. In der Ausschreibung wurde darauf hingewiesen, dass eventuelle Einsprachen gegen dieses Baugesuch innert 20 Tagen bei der Baubehörde einzureichen seien. 2. Am 14. Februar 2011 erhoben … gegen das Baugesuch Einsprache und beantragten sinngemäss die Nichterteilung der Baubewilligung. 3. Am 28. Februar 2011 teilte der Gemeindevorstand … … mit, dass das Baugesuch am 21. Januar 2011 im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde publiziert und im Gemeindehaus öffentlich aufgelegt worden sei. Die 20-tägige Auflagefrist sei somit am 10. Februar 2011 abgelaufen. Sie hätten ihre Einsprache am 14. Februar 2011 eingereicht und somit die Frist nicht eingehalten, weswegen auf ihre Einsprache nicht eingetreten werden könne. Die Baubehörde sei zum Schluss gekommen, dass die Baubewilligung erteilt werden könne. Gegen die Erteilung der Baubewilligung könne innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Einsprache (recte: Beschwerde) erhoben werden. Die Baubewilligung wurde gleichentags der Bauherrschaft zugestellt. 4. Am 23. März 2011 (Poststempel) erhoben …, … sowie … gegen die Erteilung der Baubewilligung Einsprache (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht. Für die Garagen am vorgesehenen Standort und die Anhebung des Daches samt Dachlukarne gegen ihre Liegenschaft hin solle die Bewilligung nicht erteilt werden.

5. Am 6. April 2011 (Poststempel) schrieb die Gemeinde … in ihrer Vernehmlassung, sie habe … im angefochtenen Entscheid mitgeteilt, auf ihre Einsprache sei wegen Verspätung nicht eingetreten worden. Sie habe die Baubewilligung zu Recht erteilt. Die Beschwerde sei, weil die Einsprache nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht worden sei, aus formellen Gründen abzuweisen. Selbst bei rechtzeitiger Erhebung der Einsprache wäre diese indessen abzuweisen gewesen, weil die materiellen Vorgaben für die Erteilung der Baubewilligung eingehalten würden. Am 8. April 2011 teilte die Gemeinde dem Gericht mit, mit den Bauarbeiten werde diese Woche begonnen. Da kein Baustopp verfügt worden sei, sähe sie keinen Grund, die Bauarbeiten zu unterbrechen. Die Bauherrschaft sei über das Beschwerdeverfahren unterrichtet. 6. Die am 7. April 2011 dazu aufgeforderten Beschwerdeführer reichten innert Frist keine Replik ein, so dass am 16. Mai 2011 der Schriftenwechsel geschlossen wurde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). Bei der Beschwerde vom 23. März 2011 handelt es sich – wie nachfolgend ausgeführt wird - um ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel, weswegen die Zuständigkeit des Vorsitzenden als Einzelrichter gegeben ist. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der an … adressierte Entscheid der Gemeinde … vom 28. Februar 2011. In diesem wurde zunächst entschieden, nicht auf deren Einsprache vom 14. Februar 2011 einzutreten. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Baubewilligung erteilt werden

könne und gegen die Erteilung derselben beim Verwaltungsgericht Einsprache (recte: Beschwerde) erhoben werden könne. 3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer … sowie … unbestritten gegen das ordentlich aufgelegte und publizierte Bauvorhaben nicht nur nicht fristgemäss, sondern überhaupt keine Einsprache eingereicht haben. Sie waren nicht Adressaten des angefochtenen Entscheides. Sie machen nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie unverschuldeterweise an der Teilnahme am Baubewilligungsverfahren verhindert waren. Ihre Nichtbeteiligung am erstinstanzlichen Einspracheverfahren müssen sie sich nun entgegenhalten lassen, mit der Folge, dass auf ihre Beschwerde bereits zufolge Nichteinhaltens des ordentlichen Instanzenzuges und damit auch zufolge des Fehlens des Erfordernisses der formellen Beschwer – es liegt kein an sie gerichteter Entscheid vor - nicht eingetreten werden kann. 4. Die verbleibenden Beschwerdeführer … wehren sich lediglich gegen die Erteilung der Baubewilligung. Mit keinem Wort stellen sie sich gegen den im angefochtenen Entscheid vom 28. Februar 2011 verfügten Nichteintretensentscheid der Gemeinde ... Es kann indessen offen gelassen werden, ob wegen Fehlens einer gegen den Nichteintretensentscheid gerichteten Begründung im Sinne von Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann, weil diese aus anderem, nachfolgend unter Erwägung 5. dargelegtem Grund ohnehin abgewiesen werden muss. Immerhin ist festzuhalten, dass der Vorgehensweise der nicht juristisch geschulten Beschwerdeführer … ein gewisses, Verständnis entgegenzubringen ist. Die Rechtsmittelbelehrung der Gemeinde … im angefochtenen Entscheid ist nämlich zumindest missverständlich formuliert. Die Gemeinde wies darauf hin, dass gegen die Erteilung der Baubewilligung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden könne. Sie unterliess indessen den einzig angebrachten Hinweis, dass der Nichteintretensentscheid beim Verwaltungsgericht angefochten werden könne. Aus diesem Fehler der Gemeinde sowie aus dem Umstand, dass die Gemeinde ihnen die Baubewilligung nicht zugestellt hat, können … aber

nichts ableiten, da ihre Beschwerde, wie erwähnt, aus anderem, nachfolgend unter Erwägung 5. dargelegtem Grund ohnehin abgewiesen werden muss. 5. Das baurechtliche Einspracheverfahren in den Bündner Gemeinden richtet sich nach kantonalen Vorschriften. Massgebend sind die Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes (KRG; BR 801.100) und der Raumplanungsverordnung (KRVO; BR 801.110) für den Kanton Graubünden. Art. 92 Abs. 3 KRG bestimmt, dass die Regierung durch Verordnung das Baubewilligungsverfahren regelt und stellt somit die Rechtsgrundlage für ein gesamtkantonal einheitlich geregeltes Baubewilligungsverfahren dar. In Bezug auf die Einsprachefrist massgebend ist Art. 45 Abs. 4 KRVO, wonach Einsprachen während der - 20-tägigen, vgl. Art. 45 Abs. 1 KRVO - Auflagefrist bei der Gemeinde einzureichen sind. Die Gemeinde hat schon im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass die Einsprache vom 14. Februar 2011 verspätet erhoben wurde. Die Beschwerdeführer stellen dies nicht in Abrede, sie nehmen zum entsprechenden Vorhalt in ihrer Beschwerde, wie erwähnt, gar nicht Stellung. Die vom Gericht von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die Auflagefrist am 22. Januar 2011 begann (vgl. dazu Art. 7 Abs. 1 VRG) und folglich am 10. Februar 2011 endigte. Da die Einsprache erst am 14. Februar 2011 und damit verspätet eingereicht wurde, ist die Gemeinde zu Recht darauf nicht eingetreten. 6. Die vorliegende Beschwerde erweist sich folglich als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 18 Abs. 3 GOG und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer. Daran ändert nichts, dass die Gemeinde … eine missverständliche Rechtsmittelbelehrung in die angefochtene Verfügung aufnahm (vgl. dazu vorstehende Erwägung 4.). Spätestens nach Durchführung des ersten Schriftenwechsels hätten die Beschwerdeführer die offensichtliche Unbegründetheit ihrer Beschwerde erkennen können und müssen und hätten ihre Beschwerde zurückziehen können. Eine aussergerichtliche Entschädigung ist der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin

praxisgemäss und gestützt auf Art. 78 Abs. 2 VRG dagegen nicht zuzusprechen. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 204.-zusammen Fr. 804.-gehen unter solidarischer Haftung zu je 1/6 zulasten der Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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