R 11 131 5. Kammer URTEIL vom 5. Juni 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Quartierplan 1. … ist Eigentümer der Parzellen 29 und 30 in … Am 22. Mai 2004 leitete der Gemeindevorstand … den Quartierplan … ein, zu dessen Perimetergebiet die Parzellen 29 und 30 gehören. Der Einleitungsbeschluss erwuchs in Rechtskraft. In der Folge liess der Gemeindevorstand Überbauungsstudien und den Quartierplanentwurf erstellen. Am 23. Mai 2008 fand darüber eine Orientierung statt und die Parteien wurden zur Vernehmlassung eingeladen. Am 31. August 2010 schrieb die Gemeinde den Quartierplanbeteiligten, die Konzeption des Quartierplans sei grundsätzlich überdacht worden. Ein neuer Planer sei eingesetzt worden. Der Entwurf liege nun vor. Am 1. Oktober 2010 finde eine Orientierungsversammlung statt und bis 15. Oktober 2010 könne Stellung genommen werden. Am 7. Juni 2011 informierte der Gemeindevorstand …, die Stellungnahmen mit verschiedensten Anträgen seien nun behandelt worden und der neue Entwurf liege vor. Die Grundeigentümer erhielten verkleinerte Pläne und wurden auf die öffentliche Auflage vom 16. Juni bis 18. Juli 2011 hingewiesen. 2. Am 6. Juli 2011 erhob … Einsprache gegen den Quartierplan … und beantragte, es sei davon abzusehen, im Bereich der Parzellen 29 und 30 den Ausstellplatz auszuscheiden und zu realisieren. Ebenso sei von der Wiedereinführung des Gegenverkehrs auf der Via … abzusehen. Für den Fall, dass der Ausstellplatz ausgeschieden und realisiert werde, sei dieser
gegenüber den angrenzenden Grundstücken 29 und 30 mit einem Zaun in der gleichen Art und Ausführung wie der bestehende Zaun abzugrenzen und es seien in jedem Fall sämtliche damit anfallenden Kosten für Planung, Vermessung, Vermarkung sowie alle mit der Realisierung des aus dem Erlass anfallenden Baukosten inklusive Zäune vollumfänglich durch die Gemeinde … zu übernehmen. Mit Bezug auf den Kostenverteiler seien die Parzellen 29 und 30 von jeder Kostenbeteiligung für die Quartiergestaltungsplanung sowie die strassenmässige und übrige Erschliessungsplanung und von jeglicher Kostenbeteiligungspflicht für die Realisierung von Werkleitungen und Privatstrassen zu befreien. In seiner Begründung hielt … fest, dass gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht der vorliegende Ausstellplatz notwendig sei, weil bis zur Höhe der Einfahrt zu Parzelle 28 Gegenverkehr möglich sein solle. Indessen werde die Via … aus gutem Grund seit Jahrzehnten vom Dorfzentrum her im Einbahnverkehr geführt. An zahlreichen Stellen sei ein gefahrloses Kreuzen von Fahrzeugen nicht möglich. Die Wiedereinführung des Gegenverkehrs blockierte die Strasse ständig, was entsprechende Staus zur Folge hätte, dies insbesondere zur Winterzeit. Parzelle 28 könnte über die Via … im Einbahnverkehr von oben her genauso mit Fahrzeugen erreicht werden, wie dies für alle darüber und darunter liegenden Wohnhäuser bisher gegolten habe. Falls der Ausstellplatz trotzdem geschaffen würde, wäre er zur Lückenschliessung gegenüber dem Wiesland mit einem Zaun zu versehen. Überdies würden sich seine Grundstücke 29 und 30 zwar in der Bauzone befinden, könnten aber als Freihalteflächen gar nicht überbaut werden. Allein die Übertragung der Ausnützungsreserve mache im Wesentlichen den Wert dieser Grundstücke aus. Die Realisierung derselben sei aber unsicher. Zudem habe der Gemeindevorstand den Quadratmeterpreis ohne Ausnützung mit Fr. 10.-- festgelegt. Für seine Grundstücke resultierten keine quantifizierbaren Sondervorteile, weswegen er nicht mit Kosten belastet werden dürfe.
3. Am 10., mitgeteilt am 11. November 2011, genehmigte der Gemeindevorstand … den Quartierplan … und wies unter anderen die Einsprache von … ab, soweit er darauf eintrat. Die Kosten der Quartierplanung verteilte er gemäss Art. 31 der Quartierplanvorschriften (QPV) auf die Eigentümer im Quartierplangebiet, anteilmässig nach den Grundstücken gemäss der im Altbestand zur Verfügung stehenden Bruttogeschossflächen (BGF). In seiner Begründung hielt der Gemeindevorstand fest, das Quartierplangebiet befinde sich in der Dorfkernzone und der Dorfkernerweiterungszone, wobei gemäss Zonenschema für die Dorfkernerweiterungszone eine Quartierplanpflicht bestehe. Gemäss Art. 54 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) gingen die Kosten der Quartierplanung und der Quartiererschliessung zulasten der Quartierplanbeteiligten. Die Gemeinde beteilige sich an den Kosten, soweit an der Planung oder den Anliegen ein weitergehendes öffentliches Interesse bestehe. Hier bestehe kein solches Interesse. In konstanter Praxis der Gemeinde gingen deshalb die Quartierplankosten vollumfänglich zulasten der Quartierplanbeteiligten. Eine Gegenverkehrsregelung bis auf die Höhe des Ausstellplatzes sei nötig und vertretbar. Für den Gegenverkehr sei aber ein Ausstellplatz unabdingbare Voraussetzung. Der Gegenverkehr solle allerdings nur bis auf die Höhe des Ausstellplatzes für die Erschliessung der unteren Liegenschaften im Quartierplangebiet geführt werden. Der Zaun werde bei Erstellung des Autoeinstellplatzes (recte: Ausstellplatzes) wieder errichtet. Die diesbezüglichen Kosten gingen nach Art. 32 QPV zulasten der Gemeinde. 4. Dagegen erhob … am 5. Dezember 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Entscheides des Gemeindevorstandes vom 10. November 2011 betreffend den Quartierplan …, soweit darin im Bereich der Parzellen 29 und 30 gemäss Erschliessungsplan Verkehr/Neuzuteilung der vorgesehene öffentliche Ausstellplatz ausgeschieden worden sei, entlang der Via … auf der Grenze zu den Parzellen 29 und 30
gemäss den aufgelegten Plänen kein durchgehender Zaun auf Kosten der Gemeinde festgelegt worden sei, die Wiedereinführung des Gegenverkehrs auf der Via …, verbunden mit der Schaffung des Ausstellplatzes auf Parzelle 29 und 30 beschlossen worden sei und mit Bezug auf die Parzellen 29 und 30 der prozentuale Kostenverteiler gemäss aufgelegter Kostentabelle verfügt worden sei. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Entscheide das Gericht in der Sache selbst, seien abweichend vom verfügten Quartierplan folgende Festlegungen zu verfügen: Von der Wiedereinführung des Gegenverkehrs auf der Via … sei abzusehen und auf den im Rahmen der Neuzuteilung im Bereich der Grundstücke 29 und 30 gemäss Auflageakten (Erschliessungsplan Verkehr/Neuzuteilung) vorgesehenen öffentlichen Ausstellplatz sei zu verzichten; entlang der Via … sei auf der gesamten Grenze zu Parzelle 29 und 30 ein durchgehender Zaun auf Kosten der Gemeinde zu erstellen; der verfügte prozentuale Kostenverteiler für das Quartierplanverfahren sei für die Parzellen 29 um zwei Drittel zu reduzieren, das heisse, neu auf 0.43 % und mit Bezug auf Parzelle 30 ebenfalls um zwei Drittel zu reduzieren, das heisse, neu auf 0.23 % und die Parzellen 29 und 30 seien von jeder Kostenbeteiligung für die Erstellung von Erschliessungsanlagen (Werkleitungen und Strassen) zu befreien. In der Begründung der Beschwerde wurde festgehalten, dass seine in der Dorferweiterungszone liegenden, aber gemäss generellem Gestaltungsplan (GGP) mit einem Freihaltebereich überlagerten Parzellen von einer baulichen Nutzung zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber eingeschränkt seien. Bezüglich der Problematik der Wiedereinführung des Gegenverkehrs nach mehreren Jahrzehnten mit Einbahnverkehr habe die Vorinstanz ihre Entscheidung nicht genügend begründet, ebenso wenig betreffend die Kostenproblematik. Dies verletze das rechtliche Gehör. Dass gemäss angefochtenem Entscheid der Gegenverkehr von unten her nur bis auf Höhe Ausstellplatz möglich sein solle, sei wohl ein Versehen. Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 28. März 2011 auf Seite 5, sei der Ausstellplatz nämlich notwendig, weil bis zur Höhe der Einfahrt zur Parzelle 28
Gegenverkehr möglich sein solle. Damit solle unter anderem auch die dahinter liegende Parzelle 25 neu eine direkte Zufahrt sowohl vom Dorf als auch vom Bahnhof her erhalten. Die Wiedereinführung des Gegenverkehrs hätte Rückstaus und weitere Nachteile zur Folge. Zudem sei sie nicht nötig. Alle Grundstücke könnten wie bisher im Einbahnverkehr von oben her erreicht werden. Werde auf die Wiedereinführung des Gegenverkehrs verzichtet, brauche es auch keinen Ausstellplatz. Falls der Ausstellplatz trotzdem erstellt werde, sei er auf Kosten der Gemeinde mit einem Zaun abzugrenzen. Die nicht näher präzisierte Zusicherung im angefochtenen Entscheid genüge nicht. Die Kostenverteilung richte sich nach Art. 54 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 2 KRG. Hier handle es sich um Vorzugslasten, die einerseits nach den Planungskosten für das realisierte Gesamtwerk und anderseits nach Massgabe des wirtschaftlichen Sondervorteils erhoben würden. Für ihn resultiere kein Vorteil: Vor der Quartierplanung hätten seine Parzellen gemäss Art. 84 des kommunalen Baugesetzes (BG) noch in einem beschränkten Rahmen oberund unterirdisch baulich genutzt werden können. Jetzt gehe dies nicht mehr, da der Quartierplan überall auf seinen Parzellen Freihalteflächen vorsehe. Gemäss Art. 22 Abs. 1 QPV seien jetzt alle oberirdischen Bauten verboten, unterirdische zwar theoretisch zulässig, aber nur, wenn keine Bauteile das gewachsene Terrain überragten. Die Flächen sollten grün bleiben. Somit habe er lediglich Nachteile im Vergleich zur Grundordnung. Seine Parzellen könnten folglich nur noch als Gartenfläche und Wiesland und als Ausnützungsreserve von 237 Quadratmeter BGF genutzt werden. Es sei ungewiss, ob jemand diese BGF kaufe. Gemäss Art. 11 Abs. 3 QPV dürften höchstens 10 % zusätzliche BGF von Drittgrundstücken übertragen werden. Ein solches Grundstück gebe es nur eines im Quartierplangebiet (Parzelle 2482 mit 2‘660 Quadratmeter BGF), die anderen kämen für die gesamte BGF des Beschwerdeführers nicht in Frage. Auch die Gemeinde sei der Ansicht, ohne BGF sei das Land nur Fr. 10.-- pro Quadratmeter wert (unter Verweis auf Art. 9 QPV).
Aus den neuen privaten Erschliessungsstrassen im Gebiet habe er keine Vorteile. Deshalb sei es für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb er dafür Kosten übernehmen sollte. Das Gleiche gelte für die Werkleitungen. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins. Am 21. Dezember 2011 verzichtete … auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde von …. 5. Am 13. Februar 2012 beantragte die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Zum rechtlichen Gehör hielt die Gemeinde fest, dieses sei nicht verletzt. Die Einsprachen seien in der Verfügung des Gemeinderates vom 10. November 2011 behandelt worden. Eine allfällige Aufhebung des Einbahnverkehrs sei nicht Bestandteil des Quartierplanverfahrens. Die Strasse liege ausserhalb des Quartierplangebietes. Die Aufteilung der Kosten sei in der Behandlung der Einsprachen begründet worden. Der Sondervorteil werde danach im differenzierten Kostenverteiler berücksichtigt. Die Verfahrenskosten würden nach zulässiger BGF belastet, welche eine mögliche Nutzung idealerweise berücksichtige. Somit liege eine ausreichende Begründung vor. Daraus könne entnommen werden, weswegen die Einsprachen abgewiesen worden seien. Bei der Begründung handle es sich zudem nicht um einen Gerichtsentscheid, sondern einen Entscheid der Baubehörde. … habe zudem den Entscheid sachgerecht anfechten können. Zur Aufhebung des Einbahnverkehrs hielt die Gemeinde fest, dass im Quartierplan die Einführung eines Gegenverkehrs in der Via … nicht vorgesehen sei. Diese sei nicht Bestandteil des Quartierplans. Die Via … liege ausserhalb des Quartierplangebietes. Die Gemeinde müsse aber die Option haben, allenfalls die Erschliessung der Grundstücke unterhalb der reformierten Kirche vom Bahnhof her über die Via … vorzunehmen. Nur so könne allenfalls der Dorfkern beruhigt werden. Heute sei es zwingend, dass die Erschliessung der Grundstücke entlang der Via … über den Dorfkern und den Dorfplatz
erfolge. Ob allenfalls Gegenverkehr auf der Via … eingeführt werde, müsste in einem anderen – strassenpolizeirechtlichen – Verfahren verfügt werden. Immerhin handle es sich bei der Via … um eine Erschliessungsstrasse gemäss generellem Erschliessungsplan (GEP) der Gemeinde … Bei einer allfälligen Einführung des Gegenverkehrs müsse ein Ausstellplatz für ein gefahrloses Kreuzen vorgesehen werden, welcher aber in das Quartierplangebiet … hineinrage, weshalb er bereits in diesem Quartierplanverfahren vorzusehen sei. Folglich könne auf die Einwendungen bezüglich der Aufhebung des Einbahnverkehrs nicht eingetreten werden. Betreffend den Zaun stellte die Gemeinde fest, dass heute ein Zaun bestehend sei und im Gestaltungsplan die Zaunpflicht entlang der Via … im Bereich der Parzellen 29 und 30 statuiert sei. Nur im Bereich des Ausstellplatzes sei die Zaunpflicht nicht eingetragen. Im angefochtenen Entscheid sei aber festgehalten worden, dass der Zaun selbstverständlich bei Erstellung des Ausstellplatzes auf Kosten der Gemeinde wieder zu errichten sei. Zwar seien gemäss Art. 25 Abs. 2 QPV neue Einfriedungen untersagt. Jedoch sei die Bestandesgarantie für bestehende Einfriedungen ausdrücklich im selben Artikel statuiert worden. Die Kosten seien ausgewiesen und deshalb auf die Eigentümer zu überwälzen. Hier bestehe kein weitergehendes öffentliches Interesse, so dass gemäss Art. 54 Abs. 1 KRG und der Praxis der Gemeinde die Quartierplankosten zulasten der Beteiligten gingen. In Bezug auf die beiden Parzellen des Beschwerdeführers hielt die Gemeinde fest, dass es objektiv gar nicht möglich sei, auf den beiden kleinen Parzellen 29 und 30 An- oder Nebenbauten zu erstellen. Dies wäre auch aus gestalterischen Gründen nicht bewilligungsfähig. An der Überbaubarkeit der beiden Grundstücke ändere sich auch nach Erlass des Quartierplans nichts. Der Beschwerdeführer habe nun die Möglichkeit, die zulässige Ausnützung innerhalb des Quartierplanperimeters frei zu verlegen, was anderen Parzellen nicht zustehe. Er müsse nicht die gesamte BGF auf ein anderes Grundstück im Quartierplangebiet übertragen, sondern sie könne auf mehrere Grundstücke übertragen werden. Heute werde die BGF normalerweise zwischen Fr. 2‘000.-und Fr. 3‘000.-- pro Quadratmeter gehandelt. Es seien aber auch schon Fr. 4‘000.-- pro Quadratmeter BGF bezahlt worden. Somit habe diese BGF einen beachtlichen Wert. In Bezug auf die Erschliessungskosten führte die Gemeinde aus, dass der Kostenverteiler für Erschliessungsanlagen aufgrund der BGF festgelegt worden sei. Würden die Parzellen 29 und 30 von der Kostenpflicht befreit, hätte ein Erwerber bei einem Nutzungstransport auf diese BGF keine Erschliessungskosten zu bezahlen. Der Kostenverteiler sei ja bereits aufgrund der BGF prozentual festgelegt worden. Somit könne der Beschwerdeführer die entsprechenden Kosten bei der Festlegung des Preises pro Quadratmeter BGF dem Erwerber weiter verrechnen. BGF, welche realisiert werden könne, müsse deshalb für die Erschliessung kostenpflichtig sein. Zudem sei er nur in geringem Masse kostenpflichtig. Überdies habe der Beschwerdeführer Sondervorteile. Durch den Quartierplan könne er die den Parzellen 29 und 30 zur Verfügung stehende BGF auf jedes Grundstück im Quartierplangebiet übertragen. Es wäre stossend, wenn er für diese BGF nicht kostenpflichtig würde. Eine Ausnahme rechtfertige sich nicht, denn der Beschwerdeführer habe die gleichen Vorteile wie die übrigen Grundeigentümer, nämlich die Nutzung der seiner Liegenschaft zur Verfügung stehenden BGF. Es treffe nachweislich nicht zu, dass der Beschwerdeführer einzig Nachteile aus der Quartierplanung habe. Die Parzellen 29 und 30 seien weder heute ohne Quartierplanung noch künftig oberirdisch überbaubar. Unterirdisch seien sie auch nach dem Quartierplan überbaubar (unter Verweis auf Art. 22 Abs. 2 QPV). Somit ergäben sich betreffend die Bebaubarkeit faktisch keine Änderung, sondern einzig Vorteile, weil die BGF auf jedes Grundstück im Quartierplangebiet übertragen werden könne. Somit rechtfertige sich die gleiche Kostenbeteiligung wie für die übrigen Grundstücke im Quartierplangebiet. 6. Am 26. Februar 2012 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Begehren fest.
Obwohl er vor der Vorinstanz den Kostenverteiler angefochten habe, sei dies im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt worden. Man habe die Problematik nur mit Bezug auf andere – überbaute – Grundstücke behandelt. Das rechtliche Gehör sei somit verletzt. Es sei erstaunlich, dass die Gemeinde plötzlich argumentiere, die Einführung des Gegenverkehrs sei im Quartierplanverfahren nicht vorgesehen. Jetzt wolle sie den Gegenverkehr nur noch als blosse Option offen lassen. Aber auch so sei die Argumentation nicht stichhaltig. Das Land müsse gemäss Quartierplanung ohnehin grün bleiben. Deswegen müsse sich die öffentliche Hand diesen Privatgrund heute nicht aneignen. Solche Flächen dürften nicht einfach auf Vorrat beschaffen werden. Es stehe überhaupt nicht fest, wann und ob diese gebraucht würden. Der Gegenverkehr würde ohnehin lediglich aufgrund quartierübergreifender Interessen eingeführt. Dafür sei die Quartierplanung nicht das richtige Instrument. Somit müsste dies auf Stufe GEP erfolgen. Zu den Planungs- und Erschliessungskosten führte der Beschwerdeführer aus, die Gemeinde habe nutzlose Planungskosten für eine zentrale unterirdische Einstellhalle getätigt. Damit hätten seine Parzellen nichts zu tun. Dafür sei er nicht kostenpflichtig. Mit Bezug auf seine beiden Parzellen hätten sich die Nutzungsmöglichkeiten durch die Quartierplanung verschlechtert. Dies sei beim Kostenverteiler zu berücksichtigen. Früher hätten seine beiden Parzellen immerhin noch gemäss Art. 84 BG für oberirdische An- und Nebenbauten, eventuell für die Erweiterung von Hauptbauten genutzt werden können. Jetzt könnten sie für oberirdische Bauten gar nicht mehr, faktisch auch für unterirdische Bauten nicht mehr genutzt werden. Sie müssten grün bleiben. Nur noch der Transport der Ausnützung verbleibe. Dafür finde er aber keine Erwerber. Er werde im Verhältnis zu den Grundeigentümern, welche ihre Grundstücke überbauen könnten, krass benachteiligt. Dies sei rechtsungleich. Es sei ein schwacher Trost, dass er die bezahlten Kosten bei einer allfälligen Nutzungsübertragung weiter verrechnen könne. Diese Begründung der Gemeinde sei nicht überzeugend.
Am 9. März 2012 verzichtete … auf eine Duplik. 7. Am 30. April 2012 duplizierte die Gemeinde und hielt an ihren Anträgen fest. Schon in ihrer Vernehmlassung habe sie ausgeführt, dass die Einführung des Gegenverkehrs auf der Via … im Quartierplan nicht vorgesehen sei, weil der Gegenverkehr nicht Bestandteil des Quartierplans sei. Im Rahmen des Quartierplanverfahrens sollten nun die für die Einführung des Gegenverkehrs notwendigen Ausstellplätze gesichert werden, was möglich sei, weil es sich bei der Via … um eine Erschliessungsstrasse handle, die auch der Erschliessung des Quartiers diene. Zudem sei diese Strasse schon früher mit Gegenverkehr geführt worden. Mit der erneuten Einführung des Gegenverkehrs müsste der GEP somit nicht geändert werden. Die Via … sei dort bereits als Erschliessungsstrasse qualifiziert worden. Es sei erstaunlich, dass sich der Beschwerdeführer derart gegen die Ausscheidung der Ausweichflächen wehre und anderseits anführe, das dazu benötigte Land sei nicht überbaubar und somit wertlos, weshalb die Kostenaufteilung nicht rechtens sei. Weiter betonte die Gemeinde erneute, dass keine unnötigen Planungskosten verursacht worden seien. Es stimme überdies nicht, dass die Parzellen 29 und 30 im Rahmen von Art. 84 BG überbaubar gewesen seien. Nach Art. 84 Abs. 2 BG könnten oberirdische An- und Nebenbauten sowie Anlagen gestattet werden, wenn sie Bestand, Charakter und das Erscheinungsbild der Freihaltefläche nicht beeinträchtigten. Hier wäre eine solche Beeinträchtigung aber gegeben, weil dann die auf der anderen Strassenseite gelegenen Liegenschaften beeinträchtigt würden. Zudem kämen eine oberirdische Anbaute oder eine Erweiterung einer Hauptbaute nicht in Frage, weil die Liegenschaft noch nicht überbaut sei und somit höchstens mit Nebenbauten überbaut werden könnte. Aufgrund der Grösse und Form der Grundstücke wäre aber eine Überbauung mit Nebenbauten, nebst gestalterischen und Ortsbildschutzgründen, nicht möglich. Zudem habe der Beschwerdeführer im Gegensatz zur heutigen rechtlichen
Situation aufgrund des Quartierplans die Möglichkeit, die zulässige Ausnützung innerhalb des Quartierplanperimeters frei zu verlegen. 8. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung des Gemeinderates von … vom 10., mitgeteilt am 11. November 2011, betreffend die Genehmigung des Quartierplans …. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Verfügungen von Gemeinden betreffend die Genehmigung von Quartierplänen können nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb auf die vorliegende – überdies frist- und formgerecht eingereichte – Beschwerde vom 5. Dezember 2011 einzutreten ist. Da der Sachverhalt aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten (Quartierplanakten mit Plänen) genügend erstellt ist, kann auf den vom Beschwerdeführer und von der Beschwerdegegnerin beantragten Augenschein verzichtet werden. 2. a) In formeller Hinsicht gilt es zunächst die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu klären. Die betreffende Rüge ist lediglich in Bezug auf die Frage des Kostenverteilers zu prüfen, zumal die Festsetzung des Ausstellplatzes an der Via … – wie noch zu zeigen sein wird – ohnehin aufzuheben ist. Fraglich ist somit, ob die Gemeinde die Kostenverteilung in ihrer angefochtenen Verfügung genügend begründet hat. b) Der durch Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre
Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 1672 ff.). Neben den sich aus Art. 29 Abs. 2 BV und der langjährigen Bundesgerichtspraxis ergebenden Mindestgarantien finden für die kantonalen Behörden die im kantonalen Recht vorgesehenen Verfahrensvorschriften Anwendung (BGE 131 I 185, E. 2.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör für das Verwaltungsverfahren wird auf kantonaler Ebene durch Art. 16 f. VRG gewährleistet. Ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes, wobei sich diese Begründungspflicht für kantonale Behörden aus dem kantonalen Verfahrensrecht ergibt. In diesem Sinne schreibt Art. 22 Abs. 1 VRG ausdrücklich vor, Entscheide zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97, E. 2b). Es ist allerdings nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97, E. 2b). Ob die Begründung dann auch rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des formellen Anspruches auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes in der Regel aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 1996 Nr. 107; 1987 Nr. 85). Wenn es sich jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu
aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren zuzulassen (vgl. PVG 1996 Nr. 107). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und den Beschwerdeführern daraus auch kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, und sie soll die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 335, E. 3.1; 126 I 72, E. 2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1; vgl. zum Ganzen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2010, R 10 55 E. 2). c) Die Gemeinde hat vorliegend in ihrer Verfügung vom 10. November 2011 dargelegt, dass kein weitergehendes öffentliches Interesse an der Quartierplanung bestehe (Ziff. 8) und hat auch den Verteilschlüssel erläutert (Ziff. 11). Auch wenn die Begründung der Gemeinde im vorliegenden Fall eher dürftig ausfällt und gar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden könnte, wäre sie jedenfalls nicht schwerwiegend und im vorliegenden Verfahren geheilt worden. Eine ausnahmsweise nachträgliche Heilung des rechtlichen Gehörs lässt sich vorliegend ohnehin rechtfertigen, zumal dem Verwaltungsgericht volle Kognition zukommt (Art. 51 Abs. 1 VRG; vgl. nachstehend E. 3a), mithin eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich ist. Eine Rückweisung würde daher nur zu einem formalisierten Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, weshalb davon im konkreten Fall abgesehen wird (BGE 116 V 187, E. 3d). d) Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass sich der Einwand des Beschwerdeführers, das rechtliche Gehör sei verletzt, als unbegründet erweist, beziehungsweise die durch die Vorinstanz begangene Gehörsverletzung, mit dem hier vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt wird. 3. a) In materieller Hinsicht ist sodann festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Quartierplänen aufgrund von Art. 33 des Bundesgesetzes
über die Raumplanung (RPG; SR 700) eine uneingeschränkte Kognitionsbefugnis zusteht. Das Verwaltungsgericht hat mithin nicht nur zu prüfen, ob die den Plan festsetzende Behörde das ihr zustehende Planungsermessen überschritten oder missbraucht, also eine Rechtsverletzung begangen hat. Zu prüfen ist vielmehr ebenso, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Die mit voller Kognition betraute Behörde hat einzuschreiten, wenn sich die angefochtene Planfestsetzung als unzweckmässig oder unangemessen erweist. Diese Prüfung setzt eine bestmögliche Abwägung der schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen voraus und verlangt die Beantwortung der Frage, ob bei der umstrittenen Planung in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzipes im Rahmen des Planungszweckes jene Anordnungen getroffen wurden, die in ihrer gesamten Auswirkung alle Betroffenen am wenigsten belasten. Diese gegenüber der früheren Regelung erweiterte Kognitionsbefugnis bedeutet nun aber nicht, dass das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die Stellung einer oberen Planungsbehörde einnimmt. So kann es bei zwei oder mehreren Varianten, die vor der Zweckmässigkeitsprüfung standhalten, die gemeindliche Lösung nicht einfach aufheben und eine andere der zweckmässigen Lösungen an die Stelle einer angemessenen kommunalen Planfestsetzung setzen. Insofern hat das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfreiheit, die den Planungsträgern zusteht, zu respektieren (VGU R 10 115, R 08 50, R 07 65; PVG 1993 Nr. 43). b) Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es mit den Rechtsschutzerfordernissen von Art. 33 RPG vereinbar sei, wenn die Beschwerdebehörde zwar die angefochtene Nutzungsplanung voll überprüfe, sich aber nach Massgabe ihrer Rolle, die sie als Rechtsmittelinstanz im betreffenden Sachzusammenhang sachlich und institutionell erfüllt, bei der Überprüfung zurückhalte (vgl. BGE 114 Ia 247). Dies gilt sachlich insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen. Die Rechtsmittelinstanz hat aber soweit auszugreifen, dass die übergeordneten
vom Kanton zu sichernden Interessen, wie etwa dasjenige an der Bauzonenbegrenzung, einen angemessenen Platz erhalten. Sie hat sich zudem – institutionell – auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d.h. sie darf nichts Neues schöpfen, sondern sie hat die kommunalen Planungen an einem Sollzustand zu messen. Fehlt es an dem dazu erforderlichen Massstab, so kann die Natur der Sache einer Nachprüfung entgegenstehen. Hier nicht einzugreifen, verstösst nicht gegen den Auftrag, voll zu prüfen (vgl. BGE 114 Ia 248; VGU R 07 65, R 10 24, R 10 115). c) Bei der vorliegend umstrittenen Quartierplanung geht es offensichtlich nicht um übergeordnete Interessen, sondern um rein lokale Anliegen. Die aufgeworfenen Fragen sind daher mit der umschriebenen Zurückhaltung zu prüfen (vgl. zum Ganzen VGU R 10 24, R 10 115). 4. a) Der Beschwerdeführer rügt vorliegend den Verteilschlüssel der Planungs- und Erschliessungskosten. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass gemäss Art. 51 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) der Quartierplan im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail regelt (Abs. 1, Satz 1). Gemäss Absatz 2 des genannten Artikels besteht der Quartierplan aus den Quartierplanbestimmungen und je nach Zweck aus dem Quartiergestaltungsplan und dem Quartiererschliessungsplan. Gemäss Art. 52 Abs. 1 KRG enthalten die Quartierplanbestimmungen Vorschriften über die Gestaltung der Bauten und Anlagen, über die Ausführung, den Unterhalt und die Erneuerung der Quartiererschliessung sowie über die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten (Verteilschlüssel). Schliesslich gehen die Kosten der Quartierplanung und Quartiererschliessung gemäss Art. 54 Abs. 1 KRG zulasten der Quartierplanbeteiligten. Die Gemeinde beteiligt sich an den Kosten, soweit an der Planung oder den Anlagen ein weitergehendes öffentliches Interesse besteht (vgl. zum Ganzen VGU R 11 72 E. 2a).
b) Gemäss Art. 31 f. der Quartierplanvorschriften (QPV) werden vorliegend sämtliche Kosten für das Quartierplanverfahren sowie für die Erstellung der Erschliessungsanlagen den Eigentümern nach Massgabe ihrer Bruttogeschossflächen (BGF) im Altbestand überwälzt (vgl. die Kostentabelle vom 28. August 2010/13. Mai 2011). Die Gemeinde übernimmt keinerlei Kosten (vgl. Art. 31 QPV), was gemäss Art. 54 KRG gerechtfertigt ist, zumal kein weitergehendes öffentliches Interesse der Gemeinde an der vorliegenden Zonenplanung ersichtlich ist. Ein mögliches öffentliches Interesse wäre allenfalls hinsichtlich des einheitlichen Ortsbildes in Bezug auf die parallele Strassenführung auszumachen, doch genügt dieses mögliche Interesse an einer einheitlichen Gestaltung nicht für eine Kostenbeteiligung durch die Gemeinde. Der Beschwerdeführer verlangt denn auch unter dem Titel der öffentlichen Interessenz keine Kostenreduktion respektive Kostenbefreiung, vielmehr ist er der Meinung, dass die Gemeinde unnötige Planungskosten verursacht habe, respektive ihm die zu erstellenden Erschliessungsanlagen nichts nützten. aa) In Bezug auf die Kostenbeteiligung der Gemeinde ist festzuhalten, dass diese aufgrund der von der Gemeinde bestrittenen Tatsache, dass sie unnötige Planungskosten verursacht habe, in einem anderen Verfahren geltend zu machen wäre. Die Bestimmungen im KRG sowie in der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; 801.110) regeln das Verfahren betreffend Quartierplanung abschliessend und halten auch fest, was diesbezüglich angefochten werden kann. Die Höhe der Kosten figuriert – anders als der Kostenverteiler – nicht unter den möglichen Anfechtungsobjekten und wäre allenfalls unter einem anderen Rechtstitel geltend zu machen (vgl. Art. 20 KRVO). bb) Schliesslich stellt sich die Frage der Kostenverteilung in Bezug auf den Beschwerdeführer, zumal er behauptet, dass ihm die zu erstellenden Erschliessungsanlagen nichts nützten. Aufgrund des Quartierplanes kann der Beschwerdeführer neu – unter dem Vorbehalt von Art. 11 Abs. 2 QPV (nur 10
% pro Parzelle) – im Quartierplangebiet BGF übertragen. Vorher galt Art. 62 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes (BG), welcher keinen Anspruch auf Nutzungsübertragung gab (Kann-Vorschrift). Die Lage des Beschwerdeführers hat sich somit gegenüber dem heutigen Zustand jedenfalls nicht verschlechtert. Überdies ist keine Ungleichbehandlung erkennbar, kann der Beschwerdeführer doch die ihm zustehende BGF gemäss Altbestand ebenso verwerten wie andere Grundstückseigentümer, welche ihre Grundstücke überbauen können. Somit lässt sich die Kostenverteilung hinsichtlich der Planungs- und Erschliessungskosten auch für den Beschwerdeführer rechtfertigen, weshalb seine diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind. c) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass den Anträgen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Verteilschlüssel der Planungs- und Erschliessungskosten – soweit darauf eingetreten werden kann – nicht gefolgt werden kann. 5. a) In Bezug auf den vom Beschwerdeführer ebenfalls in Frage gestellten Ausstellplatz gestaltet sich die Situation anders. Dieser dient auch gemäss den Aussagen der Gemeinde lediglich teilweise dem Quartier, vielmehr ist er quartierübergreifend angelegt. Langfristiges Ziel der Gemeinde ist es, die Erschliessung der Grundstücke unterhalb der reformierten Kirche vom Bahnhof her vorzunehmen. Der Ausstellplatz wäre zum Zweck der Wiedereinführung des Gegenverkehrs auf der Via … nötig. Allerdings liegt die Via … ausserhalb des vorliegend in Frage stehenden Quartierplangebietes und die Einführung des Gegenverkehrs auf der Via … ist richtigerweise auch nach Ansicht der Gemeinde nicht im vorliegenden Verfahren zu regeln. Da allerdings die Erstellung des Austellplatzes von der Gemeinde ausschliesslich mit der Gegenverkehrslösung begründet wird, muss auch der Ausstellplatz in einem separaten Verfahren geregelt werden; seine Schaffung liegt weitestgehend ausserhalb des Quartierplanzwecks. Wenn er für die Einführung des Gegenverkehrs nötig ist, müsste eben – entgegen der Ansicht der Gemeinde –
der generelle Gestaltungsplan (GEP) im dafür vorgesehenen Verfahren entsprechend ergänzt werden. Die Beschwerde ist folglich in Bezug auf die Erstellung des geplanten Ausstellplatzes gutzuheissen und der Quartierplan insoweit aufzuheben. Das Begehren um Zaunerstellung auf Kosten der Gemeinde ist aufgrund der entsprechenden Zusicherung der Gemeinde gegenstandslos geworden. b) Nicht Sache des Quartierplanverfahrens ist unbestritten die Wiedereinführung des Gegenverkehrs. Auf das Begehren nach Aufhebung dieser – von der Gemeinde ja gar nicht getroffenen Anordnung – kann folglich nicht eingetreten werden. 6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise (Austellplatz) gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten von Fr. 3’000.-- zu Lasten zu 1/3 zu Lasten der Gemeinde und zu 2/3 zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wird gemäss richterlichem Ermessen im reduzierten Umfang von Fr. 1‘500.-- von der Gemeinde entschädigt (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 1‘031.-zusammen Fr. 4‘031.-gehen zu 1/3 zu Lasten der Gemeinde … und zu 2/3 zu Lasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … entschädigt … ausseramtlich mit Fr. 1‘500.-- (inkl. MWST).