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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 03.07.2018 R 2011 120

3 luglio 2018·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·12,721 parole·~1h 4min·3

Riassunto

Rodungsbewilligung für Umfahrung | Waldrecht

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 11 119 und R 11 120 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi, von Salis und Schnyder Aktuar Simmen URTEIL vom 3. Juli 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Pro Natura, Schweizerischer Bund für Naturschutz, Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL-FP), World Wide Fund for Nature Schweiz (WWF), und A._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Beschwerdeführer gegen Regierung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Genehmigung Umfahrung Schmitten Süd (Landwasserstrasse) bzw. Rodungsbewilligung für Umfahrung Schmitten Süd (Landwasserstrasse)

- 2 - 1. Die H417b Landwasserstrasse ist Bestandteil des schweizerischen Hauptstrassennetzes. Sie verbindet Tiefencastel und Davos durch das Albulaund Landwassertal. In Ausnahmesituationen dient sie als Ausweichroute der Prättigauerstrasse. Das auf 1'280 m ü.M. gelegene Dorf Schmitten wird von der Landwasserstrasse durchfahren. In den letzten 40 Jahren wurden verschiedene Abschnitte der Landwasserstrasse ausgebaut. Als Engpass zurückgeblieben ist die Ortsdurchfahrt Schmitten. Der Strassenquerschnitt innerorts ist schmal und unübersichtlich. Im gesamten Innerortsbereich fehlt ein Trottoir. Das Kreuzen zweier Personenwagen ist auf weiten Teilen der Ortsdurchfahrt nicht möglich. In der Vergangenheit wurden verschiedene Umfahrungsvarianten geprüft und wieder verworfen. 2. Vom 8. November bis 8. Dezember 2010 lag das 2'270 m lange Strassenprojekt Plan Nr. 417b.4510 für die Umfahrung Schmitten Süd zusammen mit dem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom November 2010 öffentlich auf. Gleichzeitig und koordiniert erfolgte auch die Auflage des Rodungsgesuchs mit den Angaben über die Ersatzaufforstungen. Das Projekt bezweckt die Befreiung der Gemeinde Schmitten vom Durchgangsverkehr und die Entlastung von dessen schädlichen Auswirkungen. Es beginnt bei der Gemeindegrenze Alvaneu/Schmitten unterhalb des Quartiers Chappali und endet rund 280 m nach dem Ostanschluss oberhalb der Schluocht bei km 11.75. Die Linienführung wurde so gewählt, dass die Südumfahrung nach dem Anschluss Schmitten West entlang der Geländekante hinunter in Richtung Annawisa taucht. Anschliessend überquert sie den Schmittnerbach auf einer ca. 21 m langen Brücke und verläuft unterhalb des Osterhubels parallel zur Terrassenkante auf dem Guot und weiter unterhalb der Parfurka und der Allmei und mündet beim Anschluss Schmitten Ost wieder in die Landwasserstrasse. 3. Im November 2010 passte die Regierung des Kantons Graubünden den kantonalen Richtplan an (neu Südumfahrung Schmitten als Festsetzung) und wies darauf hin, dass die Festlegung als Zwischenergebnis auf dem

- 3 - Auflageprojekt von 1982 (Nordumfahrung mit Tunnel östlich des Schmittnerbachs) basiert habe. Grundlage für die Festsetzung sei das aktuelle Projekt aus dem Jahr 2010. 4. Gegen das Umfahrungsprojekt erhoben unter anderem am 7. Dezember 2010 die Stiftung World Wide Fund for Nature Schweiz (nachfolgend WWF), der Verein Pro Natura, Schweizerischer Bund für Naturschutz (nachfolgend Pro Natura) sowie die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (nachfolgend SL-FP) zwei Einsprachen und beantragten in der einen Einsprache, die Umfahrung Schmitten Süd sei nicht zu genehmigen. Es sei mit einer transparenten Analyse eine ausgewogene Interessensabwägung vorzunehmen, um eine auch natur- und landschaftsverträgliche Lösung der Verkehrsproblematik im Dorf Schmitten zu finden. In der anderen Einsprache (ebenfalls vom 7. Dezember 2010) beantragten sie, das Rodungsgesuch für den Bau der Umfahrung Schmitten Süd sei abzulehnen. Gleichentags reichten sie eine Stellungnahme zum aufgelegten kantonalen Richtplan ein und beantragten die Ablehnung der Anpassung des kantonalen Richtplans Region Mittelbünden, Teilbereich Verkehr, Strassenverkehr. 5. Am 18., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, erteilte das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden (BVFD) die Bewilligung zur Rodung von 11'336 m2 Waldareal zwecks Realisierung des Projekts Umfahrung Schmitten Süd im öffentlichen und privaten Wald, Territorium der Gemeinde Schmitten unter Auflagen und Bedingungen. Die dagegen erhobene Einsprache des WWF, der Pro Natura und der SL-FP wies das BVFD ab. 6. Am 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, genehmigte die Regierung das aufgrund der Einsprachen und Stellungnahmen abgeänderte Auflageprojekt für die Korrektion der Landwasserstrasse Bauabschnitt Umfahrung Schmitten Süd unter Auflagen und der Erteilung spezialrechtlicher Bewilligungen (Abwasserbeseitigung gemäss Art. 7 GSchG; Überdecken von Fliessgewässern gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG; Feststellung des Vor-

- 4 liegens der Hecken- und Feldgehölzbeseitigungsbewilligung gemäss Art. 2 Abs. 4 KWaG). Unter anderem verfügte die Regierung, dass die im UVB und im Baugesuch enthaltenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt und Verminderung der Umweltbelastung vollumfänglich umzusetzen seien. Die Umweltbaubegleitung (UBB) habe die getroffenen Massnahmen zu dokumentieren und in einem Schlussbericht dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) zuzustellen. Das Tiefbauamt Graubünden (TBA) habe im Benehmen mit dem ANU, der Gemeinde und weiteren kantonalen Stellen den landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) zu erarbeiten und umzusetzen. Die Massnahmen für den Lärmschutz seien durch die UBB zu überwachen. Auf den Einbau eines lärmarmen Asphaltbelags von unter 0 dB werde aus Wirtschaftlichkeitsüberlegungen verzichtet. Allenfalls seien für die Gebäude auf Parzellen 53 und 54 Massnahmen zur Emissionsbegrenzung zu treffen. Die Massnahmen für die Luftreinhaltung seien durch die UBB zu überwachen. Das TBA sei anzuweisen, die verkehrstechnischen Fragen mit der Arbeitsgemeinschaft für Wanderwege (BAW), der Kantonspolizei Graubünden (KAPO) und dem Amt für Jagd und Fischerei (AJF) zu lösen. Die Einsprache des WWF, der Pro Natura und der SL-FP wies die Regierung ab. Begründend führte die Regierung im Wesentlichen aus, dass es sich beim Auflageprojekt 2010 um jene Variante handle, welche von den drei denkbaren Varianten für eine Südumfahrung unter dem Gesichtspunkt von Kosten und Nutzen am besten abschneide. Die Entlastungswirkung der Südumfahrung sei innerorts grösser als bei der Nordumfahrung. Ansonsten müsste der Tunnel der Nordumfahrung mit entsprechenden Kostenfolgen erheblich verlängert werden. In Bezug auf Natur und Landschaft habe jede geprüfte Linienführung Vor- und Nachteile in verschiedenen Bereichen. In Berücksichtigung der Hauptkriterien Verkehr, Umwelt und Wirtschaftlichkeit schneide das Auflageprojekt 2010 jedoch am besten ab. Eine Interessenabwägung sei zulässig. Die Regierung messe der Erhöhung der Wohnqualität im geschützten Dorfzentrum und der Aufwertung des inneren Ortsbildes ein grösseres Gewicht zu als den negativen Einflüssen des Strassenbauvorhabens.

- 5 - 7. Dagegen erhoben Pro Natura, die SL-FP und der WWF (nachfolgend Beschwerdeführer) am 28. November 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Beschwerdeverfahren R 11 119) mit folgenden Anträgen: "1. Der Regierungsbeschluss vom 25./26. Oktober 2011 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Streitsache sei zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beweisergänzung soll zum Gegenstand haben: ▪ Einholung eines unabhängigen Ingenieurs-Gutachtens zur Machbarkeit der Süd-Variante mit teilweiser Untertunnelung sowie zur Variante Ortsdurchfahrt mit signalgesteuerter Lichtsignalanlage[;] ▪ Ergänzung des UVB nach Vorliegen der Ergebnisse der zusätzlichen Abklärungen[;] ▪ Beurteilung des angepassten und ergänzten UVB durch eine verwaltungsunabhängige Instanz[;] ▪ Einholung eines Gutachtens bei der ENHK nach Art. 8 NHG[.] 3. Die Regierung habe gestützt auf die erfolgte Beweisergänzung eine neue ausgewogene Interessenabwägung und Beurteilung vorzunehmen und neu zu entscheiden. 4. Dieses Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren gegen die Departementsverfügung vom 18. Oktober 2011, mitgeteilt am 26. Oktober 2011, zu vereinigen. 5. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden." Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Regierung die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich einer umweltschonenderen Lösung pflichtwidrig unterlassen habe. Zudem seien bei der Güterabwägung durch die Regierung wichtige öffentliche Interessen wie die Tatsache, dass das Dorf Schmitten im Perimeter des Parc Ela liege, vergessen gegangen. Die von der Regierung vorgenommene Güterabwägung sei nicht vertretbar und unrechtmässig, weil die Südumfahrung einen äusserst schweren Eingriff in das Landschaftsbild und in Teilgebieten auch in das Ortsbild zur Folge habe. Das Projekt stehe im Widerspruch zu den grundlegenden Zielen des Landschaftsschutzes. 8. Ebenfalls am 28. November 2011 erhoben die Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BVFD vom 18., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, Be-

- 6 schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Beschwerdeverfahren R 11 120) mit folgenden Anträgen: "1. Der [recte: Die] Verfügung vom 18./26. Oktober 2011 sei vollumfänglich aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die Rodungsangelegenheit sei nach Vorliegen der Beweisergänzung und Neubeurteilung des Umfahrungsprojekts durch die Regierung ebenfalls erneut zu entscheiden. 3. Die Beweisergänzung gemäss der Beschwerde gegen den Regierungsbeschluss sei auch der Neubeurteilung durch das BVF zugrunde zu legen, nämlich a) ein unabhängiges Ingenieurs-Gutachtens zur Machbarkeit der Süd-Variante mit teilweiser Untertunnelung sowie zur Variante Ortsdurchfahrt mit signalgesteuerter Lichtsignalanlage[;] b) Ergänzung des UVB nach Vorliegen der Ergebnisse der zusätzlichen Abklärungen[;] c) Beurteilung des angepassten und ergänzten UVB durch eine verwaltungsunabhängige Instanz[;] d) Gutachten nach Art. 8 NHG[.] 4. Dieses Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren gegen den Regierungsbeschluss vom 25./26. Oktober 2011 betreffend Projektgenehmigung Südumfahrung Schmitten zu vereinigen. 5. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden." Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Rodung für sich allein betrachtet vertretbar wäre. Die Beschwerdeerhebung erfolge in erster Linie wegen der Projektgenehmigung der Umfahrung Süd. Weil dieses Projekt nicht umweltverträglich sei, dürfe auch die Rodung nicht bewilligt werden. 9. Am 3. Januar 2012 verzichtete das ANU unter Verweis auf dessen Beurteilungsbericht vom 28. Juni 2011 auf die Einreichung einer eigenen Stellungnahme in den Beschwerdeverfahren R 11 119 und R 11 120. 10. Die Regierung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2012 im Beschwerdeverfahren R 11 119 was folgt:

- 7 - "1. Die Beschwerde sei mit Ausnahme von Ziff. I/4 des Rechtsbegehrens (Vereinigung der Verfahren R 11 119 und R 11 120) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der Antrag Ziff. I/4 der Beschwerdeführer um Vereinigung der Beschwerdeverfahren R 11 119 und R 11 120 sei gutzuheissen. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer." Begründend führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass das genehmigte Projekt das Resultat langjähriger Bemühungen um eine möglichst ausgewogene Lösung sei. Das TBA habe ein Variantenvergleich vorgenommen und alternativen Linienführungen die nötige Beachtung geschenkt. Die angefochtene Planfestsetzung sei zweckmässig und angemessen. Die Beschwerdegegnerin habe erkannt, dass die Auswirkungen auf die Umwelt mit den im Auflageprojekt vorgesehenen Massnahmen nicht kompensiert werden könnten und habe im angefochtenen Entscheid aufgezeigt, wie mit zusätzlichen Massnahmen eine substanzielle Aufwertung erzielt werden könne. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Massnahmen habe sie eine Interessenabwägung vorgenommen und sei dabei zum Schluss gelangt, dass die Erhöhung der Wohnqualität im geschützten Dorfzentrum und die Aufwertung des inneren Ortsbildes grösseres Gewicht habe als die negativen Einflüsse des fraglichen Vorhabens. Daran ändere sich nichts. Die Rückweisung zur Beweisergänzung sei eine unzulässige Ausdehnung des Rechtsbegehrens, weil im Einspracheverfahren nur eine ausgewogene Interessensabwägung beantragt worden sei. Eine Pflicht zur Begutachtung durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) gebe es nicht, weil das Projekt nicht in einem Inventar gemäss Art. 5 NHG enthalten sei. 11. Im Beschwerdeverfahren R 11 120 stellte die Beschwerdegegnerin mit separater Vernehmlassung, ebenfalls vom 22. Februar 2012, dieselben Rechtsbegehren wie im Beschwerdeverfahren R 11 119 (vgl. vorstehend Ziff. 10). Begründend führte sie aus, dass der Rodungsentscheid für das zugrundeliegende Strassenprojekt zwingend präjudiziell sei. Werde die Bewilligung verweigert, scheitere auch das Strassenprojekt. Vorliegend habe

- 8 im Rahmen der Projektgenehmigung eine sorgfältige Abwägung der Interessen an der Walderhaltung und der Interessen am Strassenbau stattgefunden und das BVFD habe die Voraussetzungen für die Erteilung der Rodungsbewilligung zu Recht als gegeben betrachtet. 12. Am 19. April 2012 hielten die Beschwerdeführer im Verfahren R 11 119 replicando an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumentation. Dabei bekräftigten sie, dass das ANU zwar für den Bereich schutzwürdige Lebensräume, nicht aber für die Bereiche Landschaft und Ortsbild Ersatzleistungen verfügt habe. Die Eingriffe in die Landschaft und das Ortsbild seien schwer, ohne dass mit entsprechenden Ersatzmassnahmen eine Kompensation erfolgen könne. Des Weiteren sei die Wirtschaftlichkeit im Rahmen der Interessenabwägung zwar zu berücksichtigen, aber nicht als ausschlaggebendes Kriterium. Die Beschwerdegegnerin habe die Wirtschaftlichkeit zu stark gewichtet. Zudem habe sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid mit den alternativen Varianten einer Südumfahrung sowie mit der Variante Innerortsausbau nicht bzw. nicht ausreichend auseinandergesetzt, weshalb die Beweise, wie beantragt, zu ergänzen seien. 13. Am 7. Juni 2012 hielt die Beschwerdegegnerin im Verfahren R 11 119 duplicando an ihren Anträgen fest und führte dabei im Wesentlichen aus, dass der LBP auch Ersatzmassnahmen für Landschaftspflege und den Schutz des Ortsbildes enthalte. Sie habe keineswegs nur auf das Kriterium der Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Kriterien Verkehr, Umwelt und Wirtschaftlichkeit abgestellt. Unter Berücksichtigung dieser Hauptkriterien schneide das Auflageprojekt 2010 am besten ab. Die Nordumfahrung sei nicht finanzierbar und auch die Variante Innerortsausbau komme nicht in Frage, weil sie völlig ungeeignet sei. 14. Am 1. Oktober 2012 fragte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die ENHK an, ob sie im vorliegenden Fall eine fakultative Begutachtung

- 9 gemäss Art. 8 NHG vornehmen wolle. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 antwortete die ENHK, dass vorliegend keine obligatorische Begutachtung zu erfolgen habe. Aus ihrer Sicht seien im UVB und im Prüfbericht des ANU sowohl die Bedeutung der durch das Vorhaben betroffenen Naturund Kulturlandschaft als auch die Auswirkungen des Projekts auf diese Qualitäten und Werte hinreichend geklärt worden. Die Umfahrungsstrasse führe danach zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Kulturlandschaft und der Lebensräume. Diese Beurteilung sei für die ENHK vollständig und nachvollziehbar. Auch für die Prüfung einer teilweisen Untertunnelung der Südumfahrung wären keine zusätzlichen Grundlagen im Bereich von Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutz erforderlich. Allerdings lägen für eine Prüfung und adäquate Beurteilung einer mit der zur Genehmigung vorgelegten vergleichbaren Variante keine ausreichenden Projektpläne vor. Ob die Prüfung und Projektierung neuer Varianten im heutigen Verfahrensstand vorgenommen werden solle, sei eine verfahrensrechtliche Frage, die zu beantworten nicht zu den Aufgaben der ENHK gehöre. Ebenfalls nicht in den Aufgabenbereich der ENHK falle die Beurteilung, ob das Projekt in der gesamthaften Interessenabwägung gerechtfertigt sei. Vor diesem Hintergrund verzichte sie auf die Abgabe eines fakultativen Gutachtens. Falls das Gericht zum Schluss komme, dass weitere Projektvarianten näher zu prüfen und zu beurteilen seien, stehe die ENHK für eine vergleichende Begutachtung zur Verfügung. 15. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 nahm die Beschwerdegegnerin die Feststellung der ENHK zur Kenntnis, wonach im UVB und im Prüfbericht des ANU die Bedeutung der durch das Vorhaben betroffenen Natur- und Kulturlandschaft sowie die Auswirkungen des Projekts auf diese Qualitäten und Werke hinreichend geklärt seien. Der Beschwerdegegnerin sei das Auflageprojekt 2010 zur Genehmigung unterbreitet worden, nachdem in der Planungsphase parallel und zeitlich gestaffelt mehrere Varianten erörtert und einander gegenübergestellt worden seien. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei nur das angefochtene Auflageprojekt. Somit sei im

- 10 jetzigen Verfahrensstadium auf die Prüfung und allfällige Begutachtung von Projektvarianten zu verzichten. 16. Am 21. Dezember 2012 nahmen die Beschwerdeführer dazu Stellung und ergänzten ihre Rechtsbegehren wie folgt: "1. Unverändert 2. Ergänzung der Ziffer 2 des Rechtsbegehrens mit den nachfolgenden 2 Punkten: • Ausarbeitung von Projektplänen für eine neue Variante Südumfahrung mit teilweiser Untertunnelung zum Zweck der vergleichbaren Prüfung der verschiedenen Varianten. • Ausarbeitung von Plänen für eine Variante Sanierung Ortsdurchfahrt mit signalgesteuerter Lichtsignalanlage zum Zweck der vergleichbaren Prüfung der verschiedenen Varianten. 3. unverändert 4. Vereinigung der Verfahren: bereits erfüllt 5. Es sei zum weiteren Verfahrensablauf vor dem Verwaltungsgericht eine Referentenaudienz nach Art. 41 VRG durchzuführen. 6. unverändert (vormalige Ziffer 5)" Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass die Konkretisierung der Rechtsbegehren Bezug nehme auf die Stellungnahme der ENHK, welche bemängelt habe, dass die erforderlichen Unterlagen für eine vergleichbare Prüfung und adäquate Beurteilung der verschiedenen Varianten fehlten. Dies sei keine Erweiterung der Rechtsbegehren. Über das Verfahren habe das Gericht zu entscheiden. Es sei aber nicht Aufgabe des Gerichtes, ein aufwändiges Beweisverfahren durchzuführen. Wenn eine unvollständige Erhebung des Sachverhaltes vorliege, spreche dies für die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und für eine Rückweisung. Aufgrund der vorliegenden Beweislage sei ein Entscheid in der Sache nicht möglich. Die ENHK stufe es als unzulässig ein, dass sich das ANU unter Hinweis auf die von der Beschwerdegegnerin vorzunehmende Interessenabwägung dazu ausschweige. Korrekt wäre, dass sich das ANU darüber klar geäussert hätte, wogegen es Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen wäre, in Kenntnis dieser Einschätzung der Fachstelle ihre eigene Interessenabwägung vorzunehmen.

- 11 - 17. Am 29. Januar 2013 nahm die Beschwerdegegnerin zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 21. Dezember 2012 Stellung und führte dabei im Wesentlichen aus, dass die ENHK den UVB und den Beurteilungsbericht des ANU als vollständig und nachvollziehbar beurteilt und auf die Abgabe eines Gutachtens verzichtet habe, womit die Frage, ob als Beweisergänzung ein fakultatives Gutachten der ENHK mitberücksichtigt werden müsse, abschliessend beantwortet sei. Die Beschwerdeführer hätten den Schriftenwechsel erneut zu einer unzulässigen Ausdehnung ihrer Rechtsbegehren genutzt. Auf die beantragte Rückweisung zur Beweisergänzung und auf die Ergänzung von Ziff. 2 des Rechtsbegehrens sei daher nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin stehe nach wie vor hinter dem genehmigten Projekt. 18. Am 30. Januar 2013 verzichtete das ANU auf die Einreichung einer Stellungnahme zum Schreiben der ENHK vom 5. Dezember 2012. 19. Am 1. Mai 2013 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin auf, dem Gericht sämtliche vom TBA im Rahmen der Prüfung der drei alternativen Linienführungen für eine Südumfahrung erarbeiteten und verwendeten sachdienlichen Dokumente einzureichen. 20. Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 stellte die Beschwerdegegnerin dem Gericht Pläne der Varianten Dezember 2010 und August 2011 sowie der Tunnelvariante vom Dezember 2011 zu. Zudem reichte sie eine Vorstudie des TBA vom September 2009 und eine Planungsstudie vom November 2009 ein. Erklärend führte die Beschwerdegegnerin aus, dass das TBA als Fachstelle für das Strassenwesen in einem ersten Schritt mögliche Linienführungen für eine Südumfahrung geprüft habe. In dieser Projektierungsphase seien auch die Varianten untersucht worden, welche im späteren Einspracheverfahren in Plänen aufgezeichnet worden seien (Varianten Dezember 2010 und August 2011). Linienführungen, welche aufgrund der Erfahrung

- 12 des TBA mit erheblichen Nachteilen belastet gewesen seien, seien nicht mehr weiterverfolgt und auch nicht elektronisch archiviert worden. Auf Basis des Resultats der Vorstudie sei eine Planungsstudie erarbeitet worden, mit welcher die gewählte Linienführung weiter konkretisiert und verifiziert worden sei. Nach Durchführung eines Einladungsverfahrens sei der Auftrag erteilt worden, aufgrund der Planungsstudie das Auflageprojekt auszuarbeiten. Die Beschwerdegegnerin habe im angefochtenen Beschluss ausführlich dargelegt, inwiefern sich die Auflagevariante − verglichen mit den alternativen Linienführungen einer Südumfahrung − unter Abwägung bautechnischer, umweltrelevanter sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte als zweckmässig erweise. 21. Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 bemängelten die Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin bloss Pläne bzw. Planungsstudien zu den fraglichen drei Varianten, aber keine Kostenschätzungen sowie Dokumentationen über Vor- und Nachteile der verschiedenen Varianten gegenüber dem Auflageprojekt 2010 eingereicht habe. Die eingereichten Unterlagen seien ungenügend, um eine Gesamtbeurteilung der Variantenprüfung zu vollziehen. Zudem sei nicht bekannt, aus welchen Gründen die Tunnelvariante Süd, welche aus landschaftsschützerischer Sicht wohl zu bevorzugen wäre, nicht weiter verfolgt worden sei. Die Beschwerdeführer könnten sich weitere Optimierungen dieser Variante aus Sicht von Natur und Landschaft vorstellen. Diese Variante habe der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Interessenabwägung nicht oder zumindest nicht genügend dokumentiert vorgelegen. Die vorgenommene Interessenabwägung habe damit nicht umfassend sein können, so dass sich die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz aufdränge. 22. Am 16. September 2013 teilte das Gericht den Parteien mit, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein Augenschein in Schmitten und eine Instruktionsverhandlung in Chur durchgeführt würden. Anlässlich des Augenscheins würden die örtlichen Gegebenheiten betreffend das Auflage-

- 13 projekt 2010, die Tunnelvariante Nord, die Variante Ortsdurchfahrt mit signalgesteuerter Lichtsignalanlage und die Varianten der Umfahrung Süd in Augenschein genommen. Anlässlich der Instruktionsverhandlung werde das TBA dem Gericht und den Beteiligten die Resultate seiner Erarbeitung und Prüfung der beiden Südvarianten Dezember 2010 und August 2011 sowie der Tunnelvariante Süd Dezember 2011 im Vergleich mit dem Auflageprojekt 2010 darstellen. 23. Am 23. Oktober 2013 fand der Augenschein mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten in Schmitten statt (vgl. dazu das bereinigte Augenscheinprotokoll vom 21. November 2013 samt Beilagen). 24. Mit Schreiben vom 21. November 2013 stellte das Gericht den Verfahrensbeteiligten die vom TBA im Hinblick auf die Instruktionsverhandlung vom 29. November 2013 erarbeitete Dokumentation zu. 25. Am 26. November 2013 reichten die Beschwerdeführer Unterlagen über das Verkehrsregime von Epesses (VD) ein und teilten mit, am Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Verkehrsingenieurs für die Sanierung der Innerortsdurchfahrt festzuhalten. 26. Am 29. November 2013 fand die Instruktionsverhandlung in Chur statt (vgl. das bereinigte Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 29. Januar 2014). 27. Am 28. Januar 2014 hielten die Beschwerdeführer an ihren Beweisanträgen fest und führten aus, dass die Dokumentation vom November 2013 inklusive Ergänzung vom Dezember 2013 keine ausreichende Grundlage für einen neutralen Variantenvergleich bilde. 28. Im März 2014 wurde im Auftrag des TBA der Zusatzbericht zum UVB 2010 erstellt. Darin wurden die vier Varianten zum Auflageprojekt beschrieben

- 14 und hinsichtlich der wichtigsten Umweltaspekte (Siedlung, Landschaft, Lebensräume, Wald, Lärm, Boden und Bauphase) beurteilt. 29. Am 6. Mai 2014 nahm das ANU zum Zusatzbericht zum UVB 2010 vom März 2014 Stellung und führte aus, dass es die Ausführungen als weitestgehend korrekt erachte. Alle vier Varianten wiesen, wie das Auflageprojekt 2010, gewisse Vor- und Nachteile auf. Aus umweltrechtlicher Sicht könne keine Variante eindeutig bevorzugt werden. Sowohl das Auflageprojekt 2010 als auch die Varianten 1 - 4 seien einer Interessenabwägung durch die Beschwerdegegnerin zugänglich. 30. Am 2. Oktober 2014 nahm die Beschwerdegegnerin zu den Unterlagen seit der Instruktionsverhandlung und zur Frage, ob sie an ihrem Genehmigungsbeschluss für die Umfahrung Schmitten Süd vom 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, festhalte, Stellung und führte dabei im Wesentlichen aus, dass die seit der Instruktionsverhandlung zusätzlich vorliegenden Akten den von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Unterlagen und Vorarbeiten des TBA getroffenen Entscheid bestätigten. Das Auflageprojekt schneide im Vergleich mit den Varianten für eine Südumfahrung unter Abwägung bautechnischer, wirtschaftlicher und umweltrelevanter Gesichtspunkte insgesamt deutlich am besten ab und erfülle die Anforderungen an eine kantonale Strassenverbindung. Das Projekt sei zweckmässig und geeignet, die damit verfolgten Ziele zu erreichen. Demgegenüber liefe eine lichtsignalgesteuerte Ortsdurchfahrt den verfolgten Zielen zuwider, weswegen sie als unzweckmässig abzulehnen sei. Am Genehmigungsbeschluss werde festgehalten. 31. Am 14. Oktober 2014 stellte das Gericht den Parteien die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2014 zu und teilte mit, dass sich das Gericht in Abweichung zum an der Instruktionsverhandlung vom 29. September 2013 geschilderten Vorgehen auch aus prozessökonomischen Gründen entschlossen habe, vor Gewährung des rechtlichen

- 15 - Gehörs zum Entscheid der Beschwerdegegnerin die ENHK anzufragen, ob sie aufgrund der weiteren Abklärungen und des Entscheids der Beschwerdegegnerin nun eine Begutachtung gemäss Art. 8 NHG vornehmen wolle. Im Anschluss an die Stellungnahme der ENHK zu dieser Anfrage bzw. an das Vorliegen des allfälligen Gutachtens werde das Gericht den Parteien dazu und zum vorgenannten Entscheid der Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör gewähren und über die in den Stellungnahmen der Beschwerdeführer zu den Unterlagen der Instruktionsverhandlung gestellten Anträge entscheiden. Gleichentags fragte das Gericht die ENHK an, ob sie aufgrund der bis anhin erfolgten weiteren Abklärungen, der zusätzlich erarbeiteten Grundlagen und der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2014 eine Begutachtung gemäss Art. 8 NHG vornehmen wolle. 32. Am 13. November 2014 teilte die ENHK dem Gericht mit, dass sie bereit sei, das Vorhaben und die Projektvarianten vertieft zu prüfen und in Berücksichtigung der zusätzlichen Unterlagen ein Gutachten nach Art. 8 NHG zur umstrittenen Strassenführung abzugeben. 33. Nachdem die ENHK am 10. Juni 2015 unter Mitwirkung des TBA einen Augenschein in Schmitten durchgeführt hatte, stellte sie dem Gericht am 29. Februar 2016 ihr Gutachten zur umstrittenen Umfahrungsstrasse Schmitten Süd zu. Darin kam sie zum Schluss, dass das Auflageprojekt 2010 eine schwere Beeinträchtigung der Lebensräume und der Kulturlandschaft im Sinne der Schutzziele darstelle. Dies gelte auch für alle Varianten einer Südumfahrung. Die festgestellte massive Beeinträchtigung durch die ökologische und landschaftliche Zerschneidung der Terrasse südlich von Schmitten und ihre Entwertung als Erholungsraum sei angesichts der im UVB aufgeführte Verkehrszahlen von durchschnittlich 1‘500 Motorfahrzeugen pro Tag absolut unverhältnismässig. Gestützt darauf beantragte die ENHK, auf den Bau einer Umfahrungsstrasse südlich von Schmitten zu verzichten. Die Beschwerden sollten deshalb gutgeheissen und die Genehmi-

- 16 gung des Bauvorhabens sowie die Rodungsbewilligung aufgehoben werden. Stattdessen empfahl die ENHK, die Verkehrsprobleme von Schmitten unter Einbezug minimaler baulicher Massnahmen und neuster verkehrstechnischer Technologien und Möglichkeiten sowie unter Schonung der ortsbildrelevanten Bauten mit verkehrslenkenden Massnahmen auf dem bestehenden Strassentrassee zu lösen. In zweiter Priorität empfahl die ENHK die Weiterführung der Planung einer Tunnelvariante Nord. 34. Mit Schreiben vom 19. April 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest und beantragte überdies die Abweisung des Antrags der ENHK. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass ein minimaler Innerortsausbau mit Lichtsignalanlage weder für die Schmittner Bevölkerung noch für die Verkehrsteilnehmenden befriedigend sei, weshalb diese Variante abgelehnt werde, selbst wenn sie funktionierte. Mit der Nordumfahrung habe sie sich ausführlich auseinandergesetzt. Dabei sei sie zum Schluss gelangt, dass diese in absehbarer Zeit nicht finanzierbar und somit unverhältnismässig sei. Daran habe sich nichts geändert. Verkehrstechnisch und wirtschaftlich nachhaltig sei nur die offene Südumfahrung. Das Gutachten der ENHK erachte sie als nicht gänzlich überzeugend. Das Mass der Beeinträchtigung der Lebensräume und der Kulturlandschaft könne entgegen den Ausführungen der ENHK nicht undifferenziert als schwerwiegend beurteilt werden und auch bezüglich des Ortsbildes könne nicht von einem schwerwiegenden Eingriff gesprochen werden. In umfassender Abwägung komme die Beschwerdegegnerin erneut zum Schluss, dass das nationale, kantonale, regionale und private Eingriffsinteresse höher zu gewichten sei als das Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung der Lebensräume und der Kulturlandschaft südlich von Schmitten. 35. Am 31. Mai 2016 nahmen die Beschwerdeführer zum ENHK-Gutachten und zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2016 Stellung und schlossen sich dabei den Ausführungen der ENHK vollumfänglich an. Sie wiesen darauf hin, dass einem ENHK-Gutachten nach der Recht-

- 17 sprechung grosses Gewicht zukomme und nur aus triftigen Gründen davon abgewichen werden dürfe. 36. Am 22. Juni 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen und Begründungen fest und bekräftigte nochmals, dass die Innerortsdurchfahrt von Schmitten aufgrund der bestehenden Engpässe selbst mit flankierenden Massnahmen wie einer Lichtsignalanlage in verkehrstechnischer Hinsicht den heutigen Anforderungen nicht genüge. Eine verkehrstechnisch und wirtschaftlich nachhaltige Lösung biete nur eine offene Strassenführung südlich von Schmitten. Der Bau einer Nordumfahrung sei nicht finanzierbar und somit unverhältnismässig. 37. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 verzichteten die Beschwerdeführer auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. 38. Am 16. September 2016 kündigte das Gericht an, ein Fachgutachten einzuholen zur Frage, ob eine Lichtsignalanlage als Verkehrssteuerungskonzept für die Ortsdurchfahrt Schmitten technisch möglich und geeignet sei. Am 15. Februar 2017 erteilte der Instruktionsrichter der Erb + Partner Ingenieurbüro AG den Auftrag zur Erstellung eines entsprechenden Fachgutachtens. 39. Mit Schreiben vom 9. November 2016 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg dem Gericht mit, dass er neu zusätzlich auch die Interessen des Beschwerdeführers A._____ vertrete. Die Umweltschutzorganisationen (Beschwerdeführer) seien ausdrücklich damit einverstanden, dass sich A._____ ihnen anschliesse. 40. Am 28. Juni 2017 stellte die Erb + Partner Ingenieurbüro AG dem Gericht das Fachgutachten Ortsdurchfahrt Schmitten − Engpasssteuerung vom 27. Juni 2017 zu. Im entsprechenden Fachgutachten kamen die Gutachter im Wesentlichen zum Schluss, dass eine Ortsdurchfahrt mit Engpasssteu-

- 18 erung technisch möglich sei. Aufgrund der äusserst beschränkten Platzverhältnisse, der vielen Einflüsse und der voraussichtlich sehr beschränkten Betriebszeit erachteten die Gutachter eine Lichtsignalanlage mit wechselseitigem Verkehrsregime und LED-Verkehrszeichen, welche die jeweils anstehende Lastrichtung für den Schwerverkehr sichtbar machten, Orientierung schüfen und bei geringem Verkehr zusätzlich Warnhinweise absetzen könnten, als einfachste und zweckmässigste Lösung. 41. Am 4. Juli 2017 äusserten sich die Beschwerdeführer zum Fachgutachten Ortsdurchfahrt Schmitten − Engpasssteuerung vom 27. Juni 2017 und stellten sich dabei auf den Standpunkt, dass die Engpasssteuerung optimal auf das Dorf Schmitten zugeschnitten sei. Zudem beantragten sie eine Ergänzung des Fachgutachtens zur Frage, an wie vielen Stunden pro Jahr die maximale Wartezeit von 270 Sekunden im ungünstigsten Fall auftrete bzw. an wie vielen Stunden pro Jahr mit Wartezeiten von 120 Sekunden oder weniger zu rechnen sei. 42. Am 19. September 2017 nahm die Beschwerdegegnerin zum Fachgutachten Ortsdurchfahrt Schmitten − Engpasssteuerung vom 27. Juni 2017 Stellung und bemängelte, dass das Gutachten nichts über die Geeignetheit der vorgeschlagenen Engpasssteuerung aussage. Aus verkehrsrechtlicher Sicht sowie gemäss den an diese gestellten Anforderungen sei die vorgeschlagene Engpassteuerung mit zahlreichen, teilweise schwerwiegenden Mängeln oder Unzulänglichkeiten behaftet. Nur die wenigsten Anforderungen bzw. Ziele erreichten einen zufriedenstellenden Erfüllungsgrad. Die Beschwerdegegnerin sehe sich in ihrer bisherigen Auffassung in Bezug auf die signalgesteuerte Ortsdurchfahrt Schmitten gänzlich bestätigt. Eine verkehrstechnisch sinnvolle und wirtschaftlich tragbare Lösung biete nur die offene Strassenführung südlich von Schmitten. 43. Am 16. Oktober 2017 stellte die Erb + Partner Ingenieurbüro AG dem Gericht die Ergänzung vom 12. Oktober 2017 des Fachgutachtens vom

- 19 - 27. Juni 2017 zu. Darin führten die Gutachter unter anderem noch aus, dass die Wahrscheinlichkeit des Auftretens der maximalen Wartezeit von 270 Sekunden während 5 h im Jahr sehr gross sei. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass es auch darüber hinaus einmal zu einer solch langen Wartezeit kommen könne. Unter günstigen Verhältnissen seien mittlere Wartezeiten von 120 Sekunden oder weniger möglich. Eine zuverlässige Prognose, wie oft solche günstigen Verhältnisse vorkämen, sei nicht möglich, da es zu viele Variablen gebe. 44. Am 29. November 2017 nahm die Beschwerdegegnerin zum bereinigten Fachgutachten Stellung und bekräftigte abermals ihre Auffassung, wonach die Engpasssteuerung erhebliche Schwachstellen aufweise. 45. Am 30. November 2017 nahmen die Beschwerdeführer zum bereinigten Fachgutachten Stellung und vertieften ihre Argumentation, wonach die vorgeschlagene Engpassteuerung optimal auf Schmitten zugeschnitten sei. Die Lösung sei nicht nur technisch machbar, sondern auch aus volkswirtschaftlicher, landschafts-, natur- und ortsbildschützerischer Sicht geeignet und der Südumfahrung weit überlegen. 46. Am 23. Januar 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Position fest, wonach die mit Schwachstellen behaftete Engpasssteuerung nicht die geeignete Lösung für das Dorf Schmitten sei. 47. Ebenfalls am 23. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein und führten dabei aus, dass es für die Verkehrsproblematik in Schmitten keine Lösung gebe, welche keine Nachteile aufweise. Allerdings schneide die Engpasssteuerung bei einer Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile sehr viel besser ab als die bewilligte Umfahrungsstrasse, welche von der ENHK als absolut unverhältnismässig und als schwere Beeinträchtigung der Lebensräume und der Kulturlandschaft beurteilt worden sei. Mittels Engpasssteuerung könne mit verhältnismässigen

- 20 - Mitteln eine deutliche Verbesserung der Verkehrsproblematik erreicht werden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Genehmigungsbeschluss der Beschwerdegegnerin vom 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, bzw. in der angefochtenen Verfügung des BVFD vom 18., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, sowie auf die Erkenntnisse des Augenscheins vom 23. Oktober 2013 und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann die Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledigung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand durch verfahrensleitende Verfügung vereinigen. Die Beschwerdeführer haben eine Vereinigung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens R 11 119 betreffend Genehmigung Umfahrung Schmitten Süd (Landwasserstrasse) mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 11 120 betreffend Rodungsbewilligung für Umfahrung Schmitten Süd (Landwasserstrasse) beantragt (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren der beiden Beschwerden vom 28. November 2011). Die Beschwerdegegnerin hat sich in ihren Vernehmlassungen vom 22. Februar 2012 dem beschwerdeführerischen Vereinigungsantrag angeschlossen bzw. dessen Gutheissung beantragt (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren der Vernehmlassungen vom 22. Februar 2012). Weil die angefochtene Rodungsbewilligung vom 18., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, projektbezogen erteilt wurde und das Schicksal der Bewilligung des Auflageprojekts für die Umfahrung Schmitten Süd teilt und überdies zwei sich widersprechende Urteile in dieser Angelegenheit zu vermeiden sind (was indes auch anderweitig sicher-

- 21 gestellt werden könnte), steht einer Vereinigung der beiden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 11 119 und R 11 120 sachlich nichts im Weg. Vielmehr erscheint eine Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs und des bisherigen Verfahrensverlaufs gar angezeigt und zweckmässig. Folglich werden die beiden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 11 119 und R 11 120 − entsprechend der Anträge der Verfahrensparteien − vereinigt und mit einem Urteil entschieden. 2. Die Beschwerde R 11 119 richtet sich gegen den Genehmigungsbeschluss vom 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, betreffend Genehmigung Umfahrung Schmitten Süd (Protokoll Nr. 962), mit welchem die Beschwerdegegnerin das aufgrund der Einsprachen und Stellungnahmen abgeänderte Auflageprojekt für die Korrektion der Landwasserstrasse Bauabschnitt Umfahrung Schmitten Süd unter Auflagen und der Erteilung spezialrechtlicher Bewilligungen genehmigt und gleichzeitig die Einsprache der heutigen Beschwerdeführer abgewiesen hat. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. d VRG beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der Regierung über öffentlichrechtliche Streitigkeiten, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Genehmigungsbeschluss ist weder nach kantonalem noch nach eidgenössischem Recht endgültig, weshalb er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darstellt. Anfechtungsobjekt des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens R 11 120 bildet die Departementsverfügung vom 18., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, mit welcher das BVFD die Bewilligung zur Rodung von 11'336 m2 Waldareal zwecks Realisierung des Projekts Umfahrung Schmitten Süd im öffentlichen und privaten Wald, Territorium der Gemeinde Schmitten unter Auflagen und Bedingungen erteilt und gleichzeitig die dagegen erhobene Einsprache der heutigen Beschwerdeführer abgewiesen hat. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen De-

- 22 partemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Die vorliegend angefochtene Departementsverfügung ist weder nach kantonalem oder eidgenössischen Recht endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb auch sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darstellt. Somit ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheiten örtlich und sachlich zuständig. Das Verwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. a VRG in Fünferbesetzung über Beschwerden gegen Entscheide der Regierung, womit das vorliegende, in Fünferbesetzung ergangene Urteil auch hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich − mit Ausnahme des Beschwerdeführers A._____ (dessen Legitimation aber ohnehin unbestrittenermassen gegeben ist) − um Umweltschutzorganisationen, welchen gemäss Art. 1 der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076) die Beschwerdeberechtigung nach Art. 55 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) sowie nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur und Heimatschutz (NHG; SR 451) zukommt (vgl. Ziff. 3, 6, und 13 des Anhangs zur VBO). Unbestritten ist des Weiteren, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Regierungsbeschluss in ihren statutarisch verankerten Tätigkeitsgebieten betroffen sind (vgl. Art. 55 Abs. 2 USG bzw. Art. 12 Abs. 2 NHG). Durch den angefochtenen Regierungsbeschluss vom 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, sowie die angefochtene Departementsverfügung vom 18., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, sind die Beschwerdeführer überdies beschwert und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden vom 28. November 2011 ist daher einzutreten.

- 23 - 3.1. In formeller Hinsicht gilt es zunächst auf die von der Beschwerdegegnerin gerügte angebliche Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips einzugehen. Die Beschwerdegegnerin stösst sich daran, dass das streitberufene Gericht im Rahmen des Instruktionsverfahrens für die vorliegende Streitsache R 11 119 sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das ANU und das TBA je einzeln und direkt zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert hat. Dies vertrage sich schlecht mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung gemäss Art. 4 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) im Allgemeinen und auch mit Bezug auf die organisatorische Gewaltenteilung im Besonderen. Die Formulierung in der verwaltungsgerichtlichen Aufforderung zur Vernehmlassung vom 29. November 2011 ("Beschwerde: Pro Natura und Mitbeteiligte gegen Regierung des Kantons Graubünden, ANU Graubünden und TBA Graubünden, betreffend Genehmigung Umfahrung Schmitten Süd [Landwasserstrasse]") und insbesondere die Verwendung des Wortes "gegen" machten deutlich, dass das Verwaltungsgericht das ANU und das TBA nicht als weitere Betroffene im Sinne von Art. 54 Abs. 1 VRG zur Stellungnahme eingeladen habe, sondern dass es diese Amtsstellen versehentlich als Gegenpartei betrachtet habe. Das ANU und das TBA seien somit nicht als Fachbehörde gebeten worden, zu konkreten Fragestellungen Auskunft zu geben. Die Beschwerdegegnerin ersuche das Gericht, in Beachtung der geltenden Zuständigkeiten künftig auf solche direkten Eingriffe in die Organisation der Regierung und Verwaltung verzichten zu wollen und sich auf die für den angefochtenen Entscheid allein verantwortliche Instanz zu beschränken. 3.2. Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, dass es jahrzehntelanger Praxis entspreche, dass einzelne Amtsstellen der kantonalen Verwaltung in Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht direkt zur Vernehmlassung eingeladen würden. Es sei nicht Sache des Verwaltungsgerichtes zu prüfen, ob eine Amtsstelle im Einzelfall der Ermächtigung durch die Beschwerdegegnerin bedürfe oder ob diese von sich aus tätig werden könne.

- 24 - 3.3. Dazu gilt es festzuhalten, dass mit der Erhebung einer Beschwerde gegen einen Regierungsbeschluss die Verfahrensherrschaft von der Regierung auf das Verwaltungsgericht übergeht. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gilt gemäss Art. 11 Abs. 1 VRG die Untersuchungsmaxime, d.h. der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln. Das Gericht erhebt die notwendigen Beweise, wobei es an Begehren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist. Als Beweismittel dienen dem Gericht insbesondere auch amtliche Akten, Amtsberichte sowie Befragungen und Mitteilungen von Auskunftspersonen (Art. 12 Abs. 1 VRG). Behörden sind dabei zur Herausgabe von Urkunden und Akten sowie zur Auskunftserteilung verpflichtet (Art. 13 Abs. 1 VRG). Gestützt auf diese Bestimmungen ist es dem Verwaltungsgericht unbenommen, direkt und ohne Begrüssung der Beschwerdegegnerin von Verwaltungsbehörden amtliche Akten beizuziehen, Amtsberichte einzufordern sowie Auskunftspersonen aus der Verwaltung zu befragen und von diesen Mitteilungen zu verlangen. Entgegen der beschwerdegegnerischen Auffassung handelt es sich hierbei nicht um eine Frage der Gewaltenteilung, sondern um die Frage, wem im Verfahren vor Verwaltungsgericht die Verfahrensherrschaft zukommt und wie der Sachverhalt zu ermitteln ist. Aufgrund des soeben Gesagten ist dies klar das Verwaltungsgericht. Eine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung liegt folglich nicht vor. Recht zu geben ist der Beschwerdegegnerin insofern, als sie beanstandet, dass das ANU und das TBA in der verwaltungsgerichtlichen Aufforderung zur Vernehmlassung vom 29. November 2011 im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 11 119 als Gegenpartei aufgeführt sind. Dies stellt ein Versehen dar, ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 11 119 doch einzig die Beschwerdegegnerin als Gegenpartei der Beschwerdeführer zu betrachten. Das Verwaltungsgericht hat in den weiteren Aufforderungen zur Stellungnahme im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 11 119 denn auch davon abgesehen, die beiden Amtsstellen als Gegenparteien der Beschwerdeführer aufzuführen. Weil die Beschwerdegegnerin diesbezüglich für die vorliegenden Verfahren keinen Antrag gestellt hat und weil das ANU ge-

- 25 genüber dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 3. Januar 2012 ausdrücklich auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet hat und auch das TBA keine eigene Stellungnahme zu den Beschwerden vom 28. November 2011 eingereicht hat, kann es mit diesen Bemerkungen sein Bewenden haben. 4.1. Weiter gilt es in formeller Hinsicht auf die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte unzulässige Ausdehnung der Rechtsbegehren einzugehen. 4.2.1. In ihrer Einsprache ans BVFD vom 7. Dezember 2010 haben die Beschwerdeführer beantragt, die Umfahrung Schmitten Süd, H417b, Landwasserstrasse, sei nicht zu genehmigen und es sei mit einer transparenten Analyse eine ausgewogene Interessensabwägung vorzunehmen, um eine auch natur- und landschaftsverträgliche Lösung der Verkehrsproblematik im Dorf Schmitten zu finden (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 3 Beilage 16). 4.2.2. In ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 28. November 2011 im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 11 119 haben die Beschwerdeführer sodann die Aufhebung des Regierungsbeschlusses vom 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, beantragt; die Streitsache sei zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen; es sei ein unabhängiges Ingenieurs-Gutachten zur Machbarkeit der Südvariante mit teilweiser Untertunnelung sowie zur Variante Ortsdurchfahrt mit signalgesteuerter Lichtsignalanlage einzuholen; der UVB sei nach Vorliegen der Ergebnisse der zusätzlichen Abklärungen zu ergänzen; der angepasste und ergänzte UVB sei durch eine verwaltungsunabhängige Instanz zu beurteilen; es sei ein Gutachten bei der ENHK nach Art. 8 NHG einzuholen; gestützt auf die erfolgte Beweisergänzung habe die Beschwerdegegnerin eine neue ausgewogene Interessenabwägung und Beurteilung vorzunehmen und neu zu entscheiden.

- 26 - 4.2.3. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die von den Beschwerdeführern in der Beschwerde vom 28. November 2011 beantragte Rückweisung zur Beweisergänzung heisse, dass die Beschwerdegegnerin die Linienführung des Auflageprojekts grundsätzlich überprüfen müsste. Nachdem im Einspracheverfahren weder eine Untertunnelung noch eine Signalsteuerung, sondern nur eine ausgewogene Interessensabwägung gefordert worden sei, stelle dies eine unzulässige Ausdehnung der Rechtsbegehren gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG dar. Weil die Untertunnelung nicht beantragt worden sei, habe sich die Beschwerdegegnerin damit zu Recht nicht auseinandergesetzt. Der Vorschlag sei nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2012 im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 11 119 S. 13 Ziff. 3.4). 4.2.4. In ihrer Eingabe vom 21. Dezember 2012 haben die Beschwerdeführer sodann Stellung zum Schreiben der ENHK vom 5. Dezember 2012 genommen und dabei ihre Rechtsbegehren dahingehend ergänzt, dass Projektpläne für eine neue Variante Südumfahrung mit teilweiser Untertunnelung und Pläne für eine Variante Sanierung Ortsdurchfahrt mit signalgesteuerter Lichtsignalanlage zum Zweck der vergleichbaren Prüfung der verschiedenen Varianten auszuarbeiten seien. Die Konkretisierung des Rechtsbegehrens nehme Bezug auf die Stellungnahme der ENHK, welche bemängelt habe, dass die erforderlichen Unterlagen für eine vergleichbare Prüfung und adäquate Beurteilung der verschiedenen Varianten fehlten. Dies sei keine Erweiterung der Rechtsbegehren. Es sei nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, ein aufwändiges Beweisverfahren durchzuführen. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz dürfte daher angezeigt sein. 4.2.5. Dem hält die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2012 (vgl. S. 2) entgegen, dass die ENHK für eine vergleichende Begutachtung zur Verfügung stehen würde, falls das Verwaltungsgericht zum

- 27 - Schluss käme, weitere Projektvarianten seien zu prüfen und zu beurteilen. Zu dieser Thematik habe sich die Beschwerdegegnerin eingehend geäussert. Ihr sei das Umfahrungsprojekt Schmitten Süd zur Genehmigung unterbreitet worden, nachdem in der Planungsphase parallel und zeitlich gestaffelt mehrere Varianten erörtert und einander gegenüber gestellt worden seien. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei allein das angefochtene Auflageprojekt. Im jetzigen Verfahrensstadium sei auf die Prüfung und allfällige Begutachtung von Projektvarianten zu verzichten. In ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2013 (vgl. S. 2 f.) führt die Beschwerdegegnerin sodann noch aus, dass die Beschwerdeführer ihre Stellungnahme vom 21. Dezember 2012 zum Schreiben der ENHK vom 5. Dezember 2012 erneut zu einer unzulässigen Ausdehnung ihrer Rechtsbegehren genutzt hätten. Die ENHK habe nicht bemängelt, dass die erforderlichen Unterlagen fehlten, um eine Prüfung der verschiedenen Varianten vorzunehmen; sie habe nur das Fehlen von Projektplänen für eine teilweise Untertunnelung festgestellt. Daraus könne nicht geschlossen werden, es liege hier keine Ausdehnung der Rechtsbegehren vor. Auf die am 28. November 2011 beantragte Rückweisung zur Beweisergänzung und auf die Ergänzung von Ziff. 2 der beschwerdeführerischen Rechtsbegehren gemäss Stellungnahme vom 21. Dezember 2012 sei daher nicht einzutreten. 4.3. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerde vom 28. November 2011 im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 11 119 materiell die Aufhebung des Genehmigungsbeschlusses vom 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, beantragt. Dies ist sicherlich keine Erweiterung des Rechtsbegehrens gegenüber der Einsprache ans BVFD vom 7. Dezember 2010. Gegenteiliges wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht behauptet. Sie stellt sich indes auf den Standpunkt, dass der Rückweisungsantrag zur Beweisergänzung (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren der Beschwerde vom 28. November 2011 im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 11 119) eine Erweiterung der Rechtsbegehren gegenüber der Einsprache vom 7. Dezember 2010 darstellt. Dabei verkennt die Beschwerdegeg-

- 28 nerin jedoch, dass es sich beim Antrag auf Rückweisung zur Beweisergänzung letztlich um einen Beweisantrag handelt, mit der Besonderheit, dass der Beweis nicht vom Gericht (welchem im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Verfahrensherrschaft zukommt [vgl. vorstehend E.3.3]), sondern von der Vorinstanz zu erheben ist. Neue Beweisanträge sind aber im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 51 Abs. 3 VRG vom Ausdehnungsverbot von Art. 51 Abs. 2 VRG ausgenommen und somit zulässig. Dies gilt aufgrund der im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren herrschenden Untersuchungsmaxime auch für solche Beweisanträge, die im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingebracht worden sind, obschon sie hätten eingebracht werden können. Ähnlich sieht es bezüglich der beschwerdeführerischen Anträge aus, welche in deren Stellungnahme vom 21. Dezember 2012 zum Schreiben der ENHK vom 5. Dezember 2012 neu gestellt worden sind (Ausarbeiten von Projektplänen für eine neue Variante Südumfahrung mit teilweiser Untertunnelung sowie von Plänen für eine Variante Ortsdurchfahrt mit signalgesteuerter Lichtsignalanlage zum Zweck der vergleichbaren Prüfung der verschiedenen Varianten). Auch hierbei handelt es sich um Beweisanträge im Sinne von Art. 51 Abs. 3 VRG, die nach dem vorstehend Gesagten keine unzulässige Ausdehnung der Rechtsbegehren darstellen. Auf die mit Beschwerde vom 28. November 2011 im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 11 119 beantragte Rückweisung zur Beweisergänzung und auf die Ergänzung von Ziff. 2 der beschwerdeführerischen Rechtsbegehren gemäss Stellungnahme vom 21. Dezember 2012 ist somit − entgegen der beschwerdegegnerischen Auffassung − einzutreten. Ob die entsprechenden Beweisanträge begründet sind, ist alsdann eine Frage der (antizipierten) Beweiswürdigung bzw. der materiellen Beurteilung. 5. Des Weiteren kann in formeller Hinsicht davon ausgegangen werden, dass nach dem vom Gericht durchgeführten Beweisverfahren mit der Möglichkeit zur Stellungnahme die von den Beschwerdeführern verschiedentlich vorgebrachten Rügen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs hinfäl-

- 29 lig geworden sind oder aber die Heilung allfälliger Verletzungen im vorliegenden Verfahren erfolgt ist. Weitere Ausführungen zu einer allfälligen Gehörsverletzung erübrigen sich vor diesem Hintergrund. 6. In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es sodann festzuhalten, dass sich die beschwerdeführerischen Anträge auf Einholung eines unabhängigen Ingenieurs-Gutachtens zur Machbarkeit der Südvariante mit teilweiser Untertunnelung sowie zur Variante Ortsdurchfahrt mit signalgesteuerter Lichtsignalanlage, Ergänzung des UVB nach Vorliegen der Ergebnisse der zusätzlichen Abklärungen sowie Einholung eines Gutachtens bei der ENHK nach Art. 8 NHG mittlerweile erledigt haben. Denn einerseits ist die grundsätzliche Machbarkeit der Südvariante mit teilweiser Untertunnelung ("Variante Dezember 2011") unbestritten und anderseits ist die Beurteilung der Variante Ortsdurchfahrt mit signalgesteuerter Lichtsignalanlage mittlerweile durch einen im gegenseitigen Einverständnis der Parteien bestimmten, unabhängigen Gutachter erfolgt und auch das TBA hat diesbezüglich sachbezogene Abklärungen getroffen bzw. unabhängige Fachleute beigezogen. Zudem wurde im März 2014 im Auftrag des TBA der Zusatzbericht zum UVB 2010 erstellt und dabei die vier Varianten zum Auflageprojekt (Varianten Dezember 2010 [Variante 1] und August 2011 [Variante 2], Variante Tunnel Süd Dezember 2011 [Variante 3] und Variante Innerortsausbau [Variante 4]) beschrieben und hinsichtlich der wichtigsten Umweltaspekte beurteilt. Und schliesslich hat das streitberufene Gericht am 14. Oktober 2014 die ENHK angefragt, ob sie im vorliegenden Fall aufgrund der bis anhin erfolgten weiteren Abklärungen sowie der zusätzlich erarbeiteten Grundlagen eine Begutachtung gemäss Art. 8 NHG vornehmen wolle, worauf die ENHK dem Gericht am 29. Februar 2016 ihr Gutachten zur umstrittenen Umfahrungsstrasse Schmitten Süd zugestellt hat. Weitere Ausführungen zu den erwähnten beschwerdeführerischen Beweisanträgen erübrigen sich daher. Bezüglich des beschwerdeführerischen Beweisantrags auf Beurteilung des angepassten und ergänzten UVB durch eine verwaltungsunabhängige Instanz gilt es sodann festzuhalten, dass von Geset-

- 30 zes wegen das ANU und nicht eine verwaltungsunabhängige Instanz den UVB zu prüfen hat (vgl. Art. 10c Abs. 1 USG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV; SR 814.011]). Der Beweisantrag auf Beurteilung des angepassten und ergänzten UVB durch eine verwaltungsunabhängige Instanz ist somit abzuweisen. 7.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich mit den verschiedenen Varianten zum Auflageprojekt (insbesondere mit der Südumfahrung mit teilweiser Untertaglegung und der Variante Innerortsausbau) nur ungenügend auseinandergesetzt und damit ihre Prüfungspflicht hinsichtlich umweltschonender Varianten verletzt. Der Sachverhalt sei unrichtig resp. unvollständig festgestellt worden. 7.2. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass allein das Auflageprojekt 2010 Gegenstand des Projektgenehmigungsverfahrens bilde. Sie dürfe die Genehmigung nicht verweigern, wenn das Vorhaben rechtmässig sei. Daran ändere die von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) geforderte Prüfung von Varianten nichts. Diese habe auf Planungsstufe zu erfolgen. Die Plangenehmigungsbehörde habe nur dann verschiedene Varianten zu vergleichen, wenn sie genügend konkretisiert und im Sinne von echten Varianten vorlägen. Der Entscheid, ob eine Variante im Detail projektiert und weiterverfolgt werde, liege jedoch im Ermessen der Planungsbehörde. Diese dürfe Varianten, welche mit erheblichen Nachteilen belastet seien, nach summarischer Prüfung vom Auswahlverfahren ausschliessen. Die Beschwerdegegnerin habe nur abzuklären, ob bei der Projektierung bzw. der Ausarbeitung des Auflageprojekts alternativen Linienführungen die nötige Beachtung geschenkt worden sei. Dies sei hier der Fall. Die Beschwerdegegnerin habe im angefochtenen Beschluss ausführlich dargelegt, inwiefern sich die Auflagevariante − verglichen mit den Varianten Nordumfahrung, Innerortsausbau und den alternativen Linienführungen einer Südumfahrung − unter Abwägung bautechnischer, umweltrelevanter sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte als zweckmässig er-

- 31 weise und weshalb das unbestrittenermassen grosse öffentliche Interesse an deren Realisierung stärker zu gewichten sei als die entgegenstehenden Interessen. Damit sei zweifellos erstellt, dass alternativen Linienführungen im Rahmen der Projektierung und auch seitens der Beschwerdegegnerin die nötige Beachtung geschenkt worden sei und die Beschwerdegegnerin eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen habe. 7.3. Die Kritik der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, unter welchen Umständen und in welchem Verfahren die Plangenehmigungsbehörde Projektvarianten zu prüfen hat. Geltend gemacht wird eine unvollständige Sachverhaltsabklärung. Nachfolgend ist somit die Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Variantenprüfung zu erörtern. 7.4. Die Plangenehmigungsbehörde hat in ihrem Entscheid eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, indem sie alle im konkreten Fall relevanten Interessen ermittelt, bewertet und gegeneinander abwägt, um sodann zu entscheiden, welcher der möglichen Varianten der Vorzug zu geben ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b RPV). Diese Anforderung ergibt sich auch aus Art. 3 NHG (BGE 137 II 266 E.4 mit Hinweisen) sowie aus dem Erfordernis der Standortgebundenheit des Werks für die mit dem Strassenbau erforderliche Rodung (Art. 5 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Wald [WaG; SR 921.0]). Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob andere, Landschaft bzw. Wald und Umwelt schonendere Standorte bzw. Streckenführungen vorhanden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1A.191/2003 vom 1. Juli 2004 E.6). Der Vergleich verschiedener Lösungen ist insbesondere dann angezeigt, wenn die Varianten, die einander gegenübergestellt werden, echte Alternativen sind, d.h. sie müssen realistisch und einigermassen ausgereift sein. Zudem sind nur dort Varianten zu prüfen, wo tatsächlich auch ein Konflikt mit den einschlägigen Vorschriften zu erkennen ist. Nicht verlangt werden kann hingegen, dass alle in Betracht fallenden Alternativen im Detail projektiert werden. So dürfen insbesondere Varianten, die mit erheblichen Nachteilen belastet sind, schon nach einer ers-

- 32 ten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden. Zudem muss nicht jede möglicherweise auch bundesrechtskonforme Lösung dem vorgelegten Projekt gegenüber gestellt werden. Der Entscheid, welche von mehreren rechtskonformen und zweckmässigen Varianten umgesetzt wird, liegt grundsätzlich im Ermessen der Planungsbehörde. Diese kann mit der Feststellung, dass ein eingereichtes Projektgesuch alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt und bundesrechtskonform ist, die Prüfung anderer Varianten ausschliessen. Denn die Einhaltung des einschlägigen Bundesrechts impliziert, dass den berührten Interessen genügend Rechnung getragen worden ist (vgl. BGE 139 II 499 E.7.3.1; Urteile des Bundesgerichtes 1C_556/2013, 1C_558/2013, 1C_562/2013 vom 21. September 2016 E.5.2, 1C_108/2014, 1C_110/2014 vom 23. September 2014 E.4.3, 1C_648/2013 vom 4. Februar 2014 E.4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-7810/2010 vom 15. Juli 2011 E.4.1, A- 594/2009 vom 10. November 2009 E.4.2 f.). Beim Variantenentscheid steht der Planungsbehörde ein Ermessensspielraum offen. Dieser Ermessensentscheid, welcher regelmässig durch die politischen Entscheidungsträger vorgeprägt wird, wird im gerichtlichen Verfahren nur mit Zurückhaltung überprüft. Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde abweichen (vgl. BGE 139 II 185 E.9.3; Urteil des Bundesgerichtes 1C_556/2013, 1C_558/2013, 1C_562/2013 vom 21. September 2016 E.5.2). 7.5. Im vorliegenden Fall bemängeln die Beschwerdeführer zu Recht, dass die Beschwerdegegnerin ihren Genehmigungsentscheid vom 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, aufgrund einer ungenügenden Beurteilungsgrundlage gefällt hat. Vor diesem Hintergrund musste das angerufene Gericht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren − obschon es grundsätzlich nach dem vorstehend Gesagten nicht Aufgabe des Gerichtes ist, ein aufwändiges Beweisverfahren bezüglich allfälliger Alternativvarianten durchzuführen − nachholen, was die Beschwerdegegnerin unterlassen hat,

- 33 nämlich die Durchführung eines Augenscheins und einer Instruktionsverhandlung, die Einholung von zusätzlichen Unterlagen bezüglich allfälliger Varianten zum Auflageprojekt sowie die Einholung eines ENHK-Gutachtens und eines Verkehrsgutachtens. Erst dadurch − insbesondere durch die vom TBA gelieferten Informationen und Pläne − konnte nachträglich nach und nach Transparenz bezüglich der verschiedenen Varianten zum Auflageprojekt hergestellt werden. Als Alternative zur Durchführung dieses aufwändigen Beweisverfahrens im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hätte aus Sicht des Gerichtes auch die Möglichkeit bestanden, die Beschwerden nach Durchführung eines ein- bzw. zweifachen Schriftenwechsels gutzuheissen, die angefochtenen Entscheide zu kassieren und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weil sich dadurch die Angelegenheit indes wohl noch mehr verzögert hätte, hat sich das Gericht dagegen entschieden und die entsprechenden Beweise selber erhoben. Vor diesem Hintergrund erscheint aber die Einreichung der Beschwerden durch die Beschwerdeführer gerechtfertigt, lagen doch zum damaligen Zeitpunkt noch kaum Unterlagen vor, welche eine Beurteilung bezüglich der allfälligen Varianten zum Auflageprojekt ermöglicht hätten. Dieser Tatsache wird im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bei der Kostenverteilung sowie bei der Festlegung der Parteientschädigung Rechnung zu tragen sein (vgl. nachstehend E.16). Nach dem vom Gericht durchgeführten umfangreichen Beweisverfahren mit der Möglichkeit zur Stellungnahme ist der Sachverhalt mittlerweile aber ausreichend abgeklärt, was von den Beschwerdeführern denn auch nicht (mehr) bestritten wird. Mit den bei den Akten liegenden Unterlagen lässt sich insbesondere auch die Frage beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Auflageprojekt 2010 als zweckmässigste Lösung gewählt hat oder ob sich eine alternative Linienführung als zweckmässiger erwiesen hätte. Darauf wird nachstehend noch vertieft einzugehen sein (vgl. insbesondere E.13).

- 34 - 8.1. Gemäss Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sind für den Natur- und Heimatschutz grundsätzlich die Kantone zuständig. Bundeskompetenzen bestehen lediglich im Bereich des Biotop- und Artenschutzes (Art. 78 Abs. 4 BV) und zum Schutz von Mooren und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung (Art. 78 Abs. 5 BV). Gemäss Art. 78 Abs. 2 BV nimmt der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kunstdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. Was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV bzw. Art. 3 NHG zu verstehen ist, führt Art. 2 Abs. 1 NHG in nicht abschliessender Weise aus: Dazu gehören insbesondere die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, wie z.B. Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen oder Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen (lit. a), die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen, Transportanstalten, Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (lit. b) sowie die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen (lit. c). Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Abs. 1 lit. c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt (Art. 2 Abs. 2 NHG). Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Bundesaufgabe auch dann vorliegen, wenn eine kantonale Behörde eine bundesrechtliche Aufgabe wahrnimmt. Dies ist beispielsweise zu bejahen bei der Erteilung einer raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung (grundlegend BGE 112 Ib 70 E.4b). Ausdrücklich in Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG erwähnt ist die Erteilung einer Rodungsbewilligung: Muss für ein Projekt eine Rodung in einem koordinierten Verfahren bewilligt werden oder wird die Rodungsbewilligung gemäss Art. 21

- 35 - Abs. 3 UVPV verbindlich in Aussicht gestellt, liegt nach ständiger Rechtsprechung eine Bundesaufgabe vor (BGE 138 II 281 E.4.4, 121 II 190 E.3c/cc,120 Ib 27 E.2c/aa). Das umstrittene Strassenprojekt Umfahrung Schmitten Süd betrifft nach dem soeben Gesagten eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG, weil für das Projekt im Rahmen des koordinierten Verfahrens unter anderem eine Rodungsbewilligung gemäss dem Bundesgesetz über den Wald erteilt wurde (zur Frage der Rechtmässigkeit der Rodungsbewilligung vgl. nachstehend E.15). Somit liegt hier eine Bundesaufgabe vor. 8.2. Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinne von Art. 2 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Naturund Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 NHG). Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Art. 4 NHG, welcher Objekte von nationaler Bedeutung von solchen mit regionaler oder lokaler Bedeutung unterscheidet. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert (Art. 3 Abs. 3 NHG). Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft, sondern "nur", dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Auch bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Kulturlandschaften ist somit eine Bewilligung möglich, wenn sich im Rahmen der Interessenabwägung das Eingriffsinteresse als höher erweist als das Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung der Lebensräume und der Kulturlandschaft. Der Eingriff ist jedoch nur gestattet, wo ein überwiegendes allgemeines Interesse dies erfordert (vgl. BGE 137 II 266 E.4). Zur Beurteilung dieser Frage ist eine möglichst umfassende Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerich-

- 36 tes 1C_108/2014, 1C_110/2014 vom 23. September 2014 E.4.3). Dabei ist nicht nur zu prüfen, ob auf die geplanten Bauten und Anlagen gänzlich verzichtet werden könnte (so ausdrücklich Art. 3 Abs. 2 lit. a NHG), sondern es müssen auch Alternativen geprüft werden, sofern diese ernsthaft in Betracht fallen (vgl. vorstehend E.7.4). Demgegenüber sind inventarisierte Objekte von nationaler Bedeutung gemäss Art. 6 Abs. 1 NHG ungeschmälert zu erhalten, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungsoder angemessenen Ersatzmassnahmen grösstmöglichst zu schonen. Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Passend zu den unterschiedlichen Schutzniveaus divergieren auch die Anforderungen an die Interessenabwägung. Während nach Art. 3 NHG eine umfassende Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen ist (vgl. BGE 137 II 266 E.4), lässt Art. 6 NHG nur eine eingeschränkte Interessenabwägung zu: Ist das Interesse, welches der ungeschmälerten Erhaltung entgegensteht, nicht von nationaler Bedeutung, so ist der Eingriff a priori unzulässig; denn der Gesetzgeber hat für diesen Fall verbindlich zugunsten der ungeschmälerten Erhaltung entschieden. Liegt hingegen ein Eingriffsinteresse von ebenfalls nationaler Bedeutung vor, muss aufgrund sämtlicher relevanter Gesichtspunkte entschieden werden, ob dieses im konkreten Fall überwiegt oder zumindest gleichwertig ist (vgl. GRIFFEL, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, Rz. 396 m.w.H.). 8.3. Darüber hinaus sind die Vorschriften von Art. 1 und 3 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (KNHG; BR 496.000) einzuhalten, wonach schutzwürdige Landschaften, die Lebensräume der einheimischen Tiere und Pflanzen (Biotope), wertvolle Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten, deren Umgebung sowie archäologische Fundstellen zu schonen und, wo das öffentliche Interesse an ihrer Erhal-

- 37 tung überwiegt, soweit als möglich zu erhalten sind. Das Schonungsgebot hinsichtlich Landschaft gilt auch aufgrund von Art. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700). Insbesondere sollen gemäss Art. 3 Abs. 2 RPG der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben (lit. a), Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen (lit. b) naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben (lit. d) und die Wälder ihre Funktionen erfüllen können (lit. e). Wohngebiete sind gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterung möglichst zu verschonen. Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind gemäss Art. 3 Abs. 3 RPG sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut (lit. a) sowie nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden (lit. c; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_108/2014, 1C_110/2014 vom 23. September 2014 E.4.4). 9.1. Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde gemäss Art. 10b Abs. 1 USG einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Bericht hat gemäss Art. 10b Abs. 2 USG alle Angaben zu enthalten, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Er wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt und umfasst den Ausgangszustand (lit. a), das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophenfall, sowie einen Überblick über die wichtigsten allenfalls vom Gesuchsteller geprüften Alternativen (lit. b) und die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt (lit. c). Zur Vorbereitung des Berichts wird gemäss Art. 10b Abs. 3 USG eine Voruntersuchung durchgeführt. Werden in der Vorunter-

- 38 suchung die Auswirkungen auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt, so gelten die Ergebnisse der Voruntersuchung als Bericht. Gemäss Art. 10c Abs. 1 USG beurteilen die Umweltschutzfachstellen die Voruntersuchung und den Bericht und beantragen der für den Entscheid zuständigen Behörde die zu treffenden Massnahmen. Der Bericht und die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung können von jedermann eingesehen werden, soweit nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 10d Abs. 1 USG). 9.2. Vorliegend lag der UVB vom November 2010 (Bg-act. 2 Beilage 13) zusammen mit dem strittigen Strassenprojekt Umfahrung Schmitten Süd vom 8. November bis 8. Dezember 2010 öffentlich auf. Er kommt aufgrund der Resultate der durchgeführten Untersuchungen zum Schluss, dass mit den im Rahmen der Projektierung vorgesehenen Massnahmen das Projekt hinsichtlich der Umweltbereiche Wald, Lärm, Luft, Hydrologie, Bodenschutz, Entsorgung und Störfall umweltverträglich sei und die relevanten gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt eingehalten würden. Betreffend Raumentwicklung müsse einerseits der kantonale Richtplan angepasst und anderseits die Nutzungsplanung der Gemeinde in Bezug auf die dritte Nutzungsetappe überprüft werden. Bezüglich der übrigen Umweltbereiche seien mit dem Bau der Umfahrung teilweise schwerwiegende Auswirkungen verbunden, welche mit den vorgesehenen Massnahmen nicht genügend kompensiert werden könnten. Die wichtigsten seien die Auswirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild, auf die Nutzungen, auf die Lebensräume, auf den Wald sowie auf den Boden und die Entsorgung. 9.3. Im Beurteilungsbericht zum UVB gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP; BR 820.150) vom 28. Juni 2011 (Bg-act. 3 Beilage 2) hält das ANU zunächst fest, dass eine eigentliche Voruntersuchung gemäss Art. 8a UVPV nicht durchgeführt worden sei, indessen der UVB als Bericht im Sinne dieser Bestimmung aner-

- 39 kannt werden könne. Der UVB sei nahezu vollständig, sachlich neutral und weitestgehend richtig abgefasst. Er stelle eine genügende Grundlage für die Beurteilung der Umweltrechtskonformität des Bauvorhabens dar. Er zeige die zum heutigen Zeitpunkt absehbaren Konfliktpunkte mit dem in Art. 3 Abs. 1 UVPV angeführten Umweltrechtsbereichen nahezu vollständig auf. Eine Beurteilung der grundsätzlichen Machbarkeit sowie der Rechtskonformität aus umweltrechtlicher Sicht sei gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie die im ANU und in den beigezogenen Ämtern vorhandenen Informationen möglich. Zusammenfassend kommt das ANU zum Schluss, dass das Auflageprojekt 2010 unter namentlich erwähnter Auflagen und vorbehältlich der Güterabwägung als den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften über den Schutz der Umwelt entsprechend beurteilt werden könne. Vorbehältlich der Projektgenehmigung und der erforderlichen Bewilligungen könne aus Sicht des ANU im Sinne der Erwägungen die Zustimmung erteilt werden. 9.4. Im März 2014 wurde im Auftrag des TBA der Zusatzbericht zum UVB 2010 erstellt. Darin wurden die vier Varianten zum Auflageprojekt 2010 (Varianten Dezember 2010 [Variante 1] und August 2011 [Variante 2], Variante Tunnel Süd Dezember 2011 [Variante 3] und Variante Innerortsausbau [Variante 4]) beschrieben und hinsichtlich der wichtigsten Umweltaspekte (Siedlung, Landschaft, Lebensräume, Wald, Lärm, Boden und Bauphase) beurteilt. Unter dem Titel zusammenfassende Ergebnisse stellen die Berichterstatter die wichtigsten Unterschiede der vier beurteilten Varianten im Vergleich zum Auflageprojekt 2010 dar, ohne eine quantitative Bewertung der Varianten vorzunehmen und ohne Abgabe einer Empfehlung der zu realisierenden Lösung. 9.5. Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2014 führt das ANU zum Zusatzbericht zum UVB 2010 vom März 2014 aus, dass das ANU die Varianten eingehend studiert habe und die Ausführungen als weitestgehend korrekt erachte (unter Hinweisen zur Präzisierung des Lärmschutzes, sofern eine der Varian-

- 40 ten weiterverfolgt werde, aber ohne Auswirkungen auf die Beurteilungen des Lärmschutzes im Bericht). Das ANU komme zum Schluss, dass per se alle vier Varianten, ebenso wie das Auflageprojekt 2010, jeweils gewisse Vor- und Nachteile aufwiesen. Allerdings könne aus umweltrechtlicher Sicht keine Variante eindeutig bevorzugt werden. In der Beurteilung des ANU seien sowohl das Auflageprojekt 2010 (gemäss Beurteilungsbericht des ANU vom 28. Juni 2011) als auch die Varianten 1 - 4 einer Interessenabwägung durch die Beschwerdegegnerin zugänglich. 9.6. Nach dem Gesagten sowie basierend auf den Ausführungen des ANU in dessen Beurteilungsbericht vom 28. Juni 2011 sowie der Stellungnahme vom 6. Mai 2014 taugen der UVB vom November 2010 und seine Ergänzung vom März 2014 als Grundlage für die Interessenabwägung. Zu dieser Interessenabwägung ist neben den erwähnten Stellungnahmen des ANU zwingend auch das Gutachten der ENHK zur umstrittenen Umfahrungsstrasse Schmitten Süd vom 29. Februar 2016 beiziehen. Ebenfalls beizuziehen ist das Fachgutachten Ortsdurchfahrt Schmitten − Engpasssteuerung vom 27. Juni 2017 sowie dessen Ergänzung vom 12. Oktober 2017. 10.1. Von der geplanten Umfahrungsstrasse Schmitten Süd (Auflageprojekt 2010) sind − wie die ENHK bereits in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2012 festgestellt hat − keine Objekte betroffen, welche in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG enthalten sind. Als Trockenstandort von nationaler Bedeutung ist lediglich das 1.1 ha grosse Objekt Nr. 8480 marginal betroffen (vgl. UVB vom November 2010 [Bg-act. 2 Beilage 13] Anhang 6.4.1). Eine obligatorische Begutachtung durch die ENHK nach Art. 7 NHG entfällt daher. Indessen kann die ENHK nach Art. 8 NHG i.V.m. Art. 25 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) in wichtigen Fällen von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens ein Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben. Diese fakultative Begutachtung bezieht sich insbesondere auf Objekte, die

- 41 nicht in einem Bundesinventar nach Art. 5 NHG aufgeführt sind (vgl. LEIM- BACHER, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 8 Rz. 1; siehe auch Art. 25 Abs. 1 lit. d NHV). Eine fakultative Begutachtung nach Art. 8 NHG kann auch zum Zug kommen, wenn das ENHK-Gutachten von einer Verfahrenspartei beantragt wird, wobei die ENHK selbst entscheidet, ob sie ein Gutachten abgibt (vgl. LEIMBACHER, a.a.O., Art. 8 Rz. 4). 10.2.1. Vorliegend haben die Beschwerdeführer bereits in ihren Beschwerden vom 28. November 2011 die Einholung eines Gutachtens bei der ENHK nach Art. 8 NHG beantragt. Im Anschluss fragte das Gericht am 1. Oktober 2012 die ENHK an, ob sie eine fakultative Begutachtung gemäss Art. 8 NHG vornehmen wolle. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 stellte die ENHK im Wesentlichen fest, dass im UVB und im Prüfbericht des ANU sowohl die Bedeutung der durch das Vorhaben betroffenen Natur- und Kulturlandschaft sowie die Auswirkungen des Projekts auf diese Qualitäten und Werte hinreichend geklärt worden seien. Die Umfahrungsstrasse führe danach zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Kulturlandschaft und der Lebensräume. Diese Beurteilung sei für die ENHK vollständig und nachvollziehbar. Für die Prüfung einer teilweisen Untertunnelung der Südumfahrung wären keine zusätzlichen Grundlagen im Bereich von Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutz erforderlich. Allerdings lägen für eine Prüfung und adäquate Beurteilung einer mit der zur Genehmigung vorgelegten vergleichbaren Variante keine ausreichenden Projektpläne vor. Gemäss Bericht des ANU bleibe offen, ob die genehmigte und umstrittene Umfahrung Schmitten Süd dem in Art. 3 NHG verankerten allgemeinen Schonungsgebot genüge. Ob die Prüfung und Projektierung neuer Varianten im heutigen Verfahrensstand vorgenommen werden solle, sei eine verfahrensrechtliche Frage, die zu beantworten nicht zu den Aufgaben der ENHK gehöre. Ebenfalls nicht in den Aufgabenbereich der ENHK falle die Beurteilung, ob das vorliegende Projekt in der gesamthaften Interessenabwägung zwischen dem im kantonalen oder noch weitergehenden Quervergleich geringen Verkehrsaufkommen, den verkehrstechnischen Problemen des Engpasses der Ortsdurch-

- 42 fahrt, dem Ortsbild, der als schwerwiegend beurteilten Zerschneidung einer bisher nicht belasteten Landschaftskammer, den finanziellen Aufwendungen etc. gerechtfertigt sei. Aufgrund des Sachverhalts und da weder die Vornahme noch die Prüfung der Interessenabwägung Aufgabe der ENHK sei, verzichte sie auf die Abgabe eines fakultativen Gutachtens. 10.2.2. In der Folge forderte das Gericht die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. Mai 2013 auf, neben den bereits eingelegten Planunterlagen sämtliche vom TBA im Rahmen der Prüfung der drei alternativen Linienführungen für eine Südumfahrung erarbeiteten und verwendeten sachdienlichen Dokumente einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2013 nach. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und nachdem von Seiten des Gerichtes am 23. Oktober 2013 ein Augenschein sowie am 29. November 2013 eine Instruktionsverhandlung durchgeführt wurde, forderte das Gericht am 15. Mai 2014 die Beschwerdegegnerin auf, zu den Resultaten des gerichtlichen Augenscheins, der Instruktionsverhandlung und der dazu und in der Folge erarbeiteten Dokumente Stellung zu nehmen und zu entscheiden, ob sie an ihrem Genehmigungsentscheid für die Umfahrung Schmitten Süd festhalten wolle. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, dass für sie kein Grund bestehe, von der ursprünglichen Beurteilung abzuweichen, weshalb sie am Genehmigungsentscheid vom 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, festhalte. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass das Auflageprojekt 2010 im Vergleich mit den Varianten für eine Südumfahrung unter Abwägung bautechnischer, wirtschaftlicher und umweltrelevanter Gesichtspunkte insgesamt deutlich am besten abschneide und die von Art. 15 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG; BR 807.100) verlangten Voraussetzungen an eine kantonale Strassenverbindung erfülle. Das Auflageprojekt sei zweckmässig und geeignet, die mit dem Projekt verfolgten Ziele zu erreichen. Eine lichtsignalgesteuerte Ortsdurchfahrt für Schmitten liefe den verfolgten Zielen zuwider, weswegen eine solche Lösung als unzweckmässig abzulehnen sei.

- 43 - 10.2.3. Daraufhin fragte das Gericht die ENHK am 14. Oktober 2014 erneut an, ob sie aufgrund der weiteren, vorstehend geschilderten Abklärungen und des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2014 nun eine Begutachtung gemäss Art. 8 NHG vornehmen wolle. Am 13. November 2014 teilte die ENHK dem Gericht mit, dass sie bereit sei, das Vorhaben und die Projektvarianten vertieft zu prüfen und in Berücksichtigung der zusätzlichen Unterlagen ein Gutachten nach Art. 8 NHG zur umstrittenen Strassenführung abzugeben. Nachdem die ENHK unter Mitwirkung des TBA am 10. Juni 2015 einen Augenschein durchgeführt hatte, stellte sie dem Gericht am 29. Februar 2016 ihr Gutachten zur umstrittenen Umfahrungsstrasse Schmitten Süd zu. In der Folge konnten sich die Verfahrensparteien zum Gutachten der ENHK zur umstrittenen Umfahrungsstrasse Schmitten Süd vom 29. Februar 2016 äussern. Damit wurde die fakultative Begutachtung im Sinne von Art. 8 NHG unter Wahrung der Verfahrensrechte der Parteien ermöglicht. Gegenteiliges wird von den Beschwerdeführern bzw. der Beschwerdegegnerin denn auch nicht behauptet. 10.3. Nach der Rechtsprechung kommt einem Gutachten der ENHK grosses Gewicht zu. Vom Ergebnis der Begutachtung darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden, auch wenn der entscheidenden Behörde eine freie Beweiswürdigung zusteht (BGE 127 II 273 E.4b, 125 II 591 E.7a). Dies trifft namentlich auch für die dem Gutachten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu (BGE 127 II 273 E.4b; Urteil des Bundesgerichtes 1A.185/2006 vom 5. März 2007 E.6.1). Diese Grundsätze gelten sowohl für die gestützt auf Art. 7 NHG erforderliche Begutachtung durch die ENHK als auch für die fakultative Begutachtung gemäss Art. 8 NHG. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist der ENHK ein gewisses Ermessen zuzuerkennen. So darf sie sich auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken. Sie soll namentlich darlegen, ob das Ausmass und das Gewicht der Beeinträchtigung minimiert werden könnten, wobei sie für den Fall der Realisierung,

- 44 soweit nötig, Auflagen vorschlagen kann (BGE 136 II 214 E.5, 127 II 273 E.4b). 11.1. Für die Beurteilung des Auflageprojekts 2010 sowie der alternativen Linienführungen hat die ENHK in ihrem Gutachten vom 29. Februar 2016 folgende Schutzziele formuliert: - "Erhaltung der offenen, reich strukturierten Terrassenlandschaft bei Schmitten mit der durch die historischen Verkehrswerge, die Böschungen der ehemaligen Ackerterrassen sowie die Hecken und Lesesteinhaufen ablesbaren Nutzungsgeschichte. - Erhaltung der nach NHG bzw. nach NHV geschützten und/oder schützenswerten Lebensräume mit ihren ökologischen Voraussetzungen, insbesondere für seltene Pflanzen- und Tierarten. - Erhaltung der ausgedehnten artenreichen Fromentalwiesen. - Erhaltung der im Gebiet vorkommenden geschützten und schützenswerten Tier- und Pflanzenarten. - Erhaltung des grossflächigen Lebensraumverbundes und der ökologischen Vernetzung in der Landschaft. - Freihaltung des Kirchhügels und des sich darum ausdehnenden Wieslandes (Umgebungszonen U-Zo I und U-Zo IV). - Erhaltung der für die Struktur und den Charakter des Ortsbildes wichtigen historischen Bausubstanz. - Erhaltung der Naherholungslandschaft mit ihrer Ruhe." Unter Beachtung dieser Schutzziele hält die ENHK zunächst dafür, dass im konkreten Fall insbesondere die offene und zusammenhängende, ökologisch wertvolle Terrassenlandschaft mit dem Verbund von grossflächigen Fromentalwiesen, Trockenwiesen und kleineren geschützten und schützenswerten Lebensräumen und Strukturen wie Hecken, Gebüsche und Lesesteinhaufen von Bedeutung sei. Hinsichtlich des Auflageprojekts 2010 führt die ENHK aus, dass die Querprofile des Strassenprojekts grosse bis sehr grosse Geländeeingriffe auf praktisch dem ganzen Trassee zeigten. Verschiedene bestehende Landschaftsstrukturen wie Terrassierungen würden zerstört. Die durchgehende lineare Infrastruktur der Strasse zerschneide sowohl landschaftlich wie ökologisch die heute weitgehend intakte Kulturlandschaft. Die landschaftliche Zerschneidung sei besonders stark aus dem Projektgebiet selber sichtbar, wo die Strasse dominant und landschaftsprägend sei. Auch aus der Ferne werde das Strassenprojekt als lineare Infrastruktur das Landschaftsbild zerschneiden. Sowohl als Bauwerk als auch wegen der zu erwartenden

- 45 - Lärmimmissionen führe die Strasse ebenfalls zu einer Entwertung der Terrasse als Naherholungsgebiet. Auch das Ortsbild werde durch das Auflageprojekt 2010 beeinträchtigt. Es durchquere die Umgebungsrichtung III und die Umgebung IV, welche beide zur Wahrung der Qualität des Ortsbildes und insbesondere dessen Einbettung in die Kulturlandschaft freigehalten werden sollten. Sowohl von Süden als auch im Nahbereich entlang der geplanten Strasse und auch aus der Ferne werde das Ortsbild durch die Strasseninfrastruktur beeinträchtigt. Ortsbildprägende oder historisch wertvolle Bauten seien aber nicht betroffen. Der Lebensraumverbund würde durch die Zerstörung grosser Flächen an Fromentalwiesen stark geschwächt. Für zahlreiche Kleintiere stelle die Strasse ein unüberwindbares Hindernis dar. Besonders schwer wiege die Zerstörung von schützenswerter Vegetation im Bereich der Trockenwiesen von regionaler und nationaler Bedeutung sowie der betroffenen Kleinlebensräume wie Hecken, Sträucher und Lesesteinhaufen. Im UVB 2010 werde der Verlust von 14'900 m2 schützenswerter Vegetation ausgewiesen. 60 % davon beträfen inventarisierte Trockenstandorte von nationaler und regionaler Bedeutung, 30 % beträfen ebenfalls Trockenstandorte, die erst im Rahmen des UVB als solche erkannt worden seien und 10 % Hecken und Lesesteinhaufen. Das Auflageprojekt 2010 stehe im Widerspruch zu den Schutzzielen der offenen und zusammenhängenden Terrassenlandschaft und der nach NHG bzw. nach NHV geschützten und/oder schützenswerten Lebensräume, den ausgedehnten, artenreichen Fromentalwiesen, des grossflächigen Lebensraumverbundes, der ökologischen Vernetzung, der Einbettung des Dorfes Schmitten in die Kulturlandschaft sowie der Naherholungslandschaft mit ihrer Geräuschkulisse. Auch das ANU sei im Bericht vom 28. Juni 2011 gestützt auf den UVB 2010 zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Umfahrungsstrasse im Widerspruch zu den grundlegenden Zielen des Landschaftsschutzes stehe. In Bezug auf die weiteren Varianten für eine Südumfahrung kommt die ENHK gestützt auf ihre eigenen Feststellungen sowie auf die Resultate des Zusatzberichtes zum UVB 2010 vom März 2014 zum Ergebnis, dass so-

- 46 wohl die Variante Dezember 2010 (Variante 1) als auch die Variante August 2011 (Variante 2) sowie auch die Tunnelvariante Dezember 2011 (Variante 3) in gesamthafter Beurteilung, wie auch das Auflageprojekt 2010, eine schwerwiegende Beeinträchtigung im Sinne der formulierten Schutzziele darstellten. Alle drei Varianten für die Südumfahrung und das Auflageprojekt würden bezüglich der Schutzziele gewisse Vor- und Nachteile aufweisen. In der Summe führten aber all diese Varianten zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Landschaft und der Lebensräume im Sinne der Schutzziele. Bezüglich der Variante Ortsdurchfahrt mit Verkehrsmanagement führt die ENHK aus, dass diese Variante gemäss Zusatzbericht zum UVB 2010 vom März 2014 besser abschneide als die geprüften Südumfahrungen. Auch bezüglich der formulierten Schutzziele sei diese Variante mit Abstand die schonendste. Zwar müsse bei einer Realisierung mit baulichen Auswirkungen im wertvolleren Baugebiet 0.3 und im geringer eingestuften Baugebiet 1 gerechnet werden. Die ENHK gehe aber davon aus, dass diese Eingriffe so geplant und ausgestaltet werden könnten, dass keine ortsbildprägenden und historisch wertvollen Bauten in ihrer Substanz beeinträchtigt würden. Alle anderen formulierten Schutzziele würden durch diese Variante nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt. Die am Augenschein von den Vertretern des Kantons vorgetragenen Vorbehalte bezüglich dieser Variante seien aus Sicht der ENHK nicht überzeugend und die ENHK empfehle eine vertiefte Prüfung moderner Verkehrsführungstechnologien durch ausgewiesene und unabhängige Fachpersonen. Hinsichtlich der Nordumfahrung führt die ENHK sodann noch aus, dass diese auf einer grossen Strecke durch einen Tunnel führe und auch diese Variante mit störenden Landschaftseingriffen und Terrainveränderungen für die Portale, die Einschnitte und die Anschlüsse verbunden sei. Diese seien aber von geringerer Tragweite als bei der Südumfahrung, da sie in einem deutlich weniger empfindlichen Landschaftsausschnitt erfolgten. Zudem würden auch deutlich weniger geschützte oder schützenswerte Lebensräume tangiert. Da keine Plangrundlagen vorlägen, könne diesbezüg-

- 47 lich keine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden. Bezüglich der Schutzziele sei diese Variante aber deutlich positiv zu beurteilen. Mit dieser Variante könne erreicht werden, dass die zusammenhängende und wertvolle Kulturlandschaft südlich von Schmitten mit ihren Lebensräumen langfristig erhalten bleibe. Zusammenfassend beurteilt die ENHK sowohl das Auflageprojekt 2010 als auch alle zur Diskussion stehenden Varianten einer Umfahrungsstrasse südlich von Schmitten als schwere Beeinträchtigung der Lebensräume und der Kulturlandschaft im Sinne der formulierten Schutzziele. Dabei erachtet die ENHK die festgestellte massive Beeinträchtigung durch die ökologische und landschaftliche Zerschneidung der Terrasse südlich von Schmitten und ihre Entwertung als Erholungsraum angesichts der im UVB aufgeführte Verkehrszahlen von durchschnittlich 1‘500 Motorfahrzeugen pro Tag als absolut unverhältnismässig. Vor diesem Hintergrund sowie im Sinne des in Art. 3 NHG formulierten allgemeinen Gebots zur ungeschmälerten Erhaltung des heimatlichen Landschafts- und Ortsbildes und des in Art. 18 NHG verankerten Schutzes von Lebensräumen, Pflanzen- und Tierarten, beantragt die ENHK, auf den Bau einer der im Gutachten besprochenen Variante für eine Umfahrungsstrasse südlich von Schmitten zu verzichten. Die Beschwerden sollten deshalb gutgeheissen und die Genehmigung des Bauvorhabens sowie die Rodungsbewilligung aufgehoben werden. Die ENHK empfiehlt zur bestmöglichen Schonung gemäss Art. 3 NHG, die Verkehrsprobleme von Schmitten unter Einbezug minimaler baulicher Massnahmen und unter Schonung der ortsbildrelevanten Bauten mit verkehrslenkenden Massnahmen auf dem bestehenden Strassentrassee zu lösen, unter Einbezug neuster verkehrstechnischer Technologien und Möglichkeiten (differenzierte Verkehrsregelung). In zweiter Priorität empfiehlt die ENHK die Weiterführung der Planung einer Tunnelvariante Nord. 11.2. Während sich die Beschwerdeführer durch das Gutachten der ENHK zur umstrittenen Umfahrungsstrasse Schmitten Süd vom 29. Februar 2016 in ihrer Auffassung bestärkt fühlen, erachtet die Beschwerdegegnerin dieses

- 48 als nicht gänzlich überzeugend. Zur Begründung bringt sie vor, dass ein minimaler Innerortsausbau mit Lichtsignalanlage weder für die Schmittner Bevölkerung noch für die Verkehrsteilnehmenden befriedigend sei, weshalb sie gegen eine solche Variante sei, auch wenn sie funktionierte. Dies zumal die Variante Innerortsausbau auch aus verkehrstechnischer Sicht ungenügend sei und eine Gefahrenstelle darstelle. Die Strasse sei deshalb den heutigen Anforderungen anzupassen, was mit dem von der ENHK empfohlenen Strassenausbau nicht oder nur ungenügend bewerkstelligt werden könne. Verkehrstechnisch und wirtschaftlich nachhaltig sei nur die offene Südumfahrung. Mit der Nordumfahrung habe sich die Beschwerdegegnerin ausführlich auseinandergesetzt. Die 1994 überarbeitete Variante des Projekts 1982 sei, da zu teuer, nicht in das Strassenbauprogramm aufgenommen und entsprechend auch nicht aufgelegt worden. Aus heutiger Sicht müsste die Nordumfahrung deutlich grossräumiger projektiert werden, um den angestrebten Nutzen einer Umfahrung zu erzielen. Bei der überarbeiteten Variante 1982 würden sich die beiden Portale heute im Dorfbereich befinden und die angrenzenden Wohnhäuser würden trotz Schutzmassnahmen von den dortigen Lärmemissionen stark betroffen. Somit wäre nur ein Teil der Bevölkerung Nutzniesser der damaligen Var

R 2011 120 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 03.07.2018 R 2011 120 — Swissrulings