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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 15.03.2011 R 2011 11

15 marzo 2011·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,852 parole·~9 min·5

Riassunto

Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes | Baurecht

Testo integrale

R 11 11 5. Kammer URTEIL vom 15. März 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes 1. … ist Eigentümer der Parzelle 4021 auf dem ... Im Frühjahr 2009 stürzte dort ein Schafstall ein. Um die Überreste des Stalles zu entsorgen, stellte … einen Baucontainer auf. Mit Schreiben vom 22. Juli 2009 wurde … vom Bauamt der Gemeinde …, gestützt auf Art. 73 Abs. 3 und Art. 79 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) aufgefordert, bis zum 15. Oktober 2009 den eingestürzten Schafstall abzubrechen und aufzuräumen und dazu ein Entsorgungskonzept einzureichen. Des Weiteren sei der nicht bewilligungsfähige Baucontainer zu entfernen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Aufforderung wurden ihm Strafmassnahmen im Sinne von Art. 95 KRG angedroht. 2. Erneut mit Schreiben vom 18. November 2009 wurde … unter Verweis auf die Vorschriften betreffend der Verantwortlichkeit (Art. 93 KRG) und der Straffolgen (Art. 95 KRG) aufgefordert, innert Monatsfrist nach Zustellung des Schreibens die Pendenz zu beheben. In der Folge mache … mit Schreiben an den Gemeinderat vom 11. Mai 2010 geltend, dass es ihm aufgrund seiner Abwesenheit bis im November 2009 nicht möglich gewesen sei, mit den Aufräumarbeiten zu beginnen. Auch diesen Frühling müsse er bereits am 12. Mai 2010 wieder gehen. Er wisse, dass aufgeräumt werden müsse und werde sich auch darum bemühen. Daher hoffe er auch auf einen schönen Herbst.

Der Gemeindevorstand räumte … mit Schreiben vom 21. Mai 2010 eine letzte Frist bis zum 30. Juni 2010 ein, um die fällige Räumung vorzunehmen. Eine erneute Verzögerung würde nicht geduldet. 3. Am 7. September 2010 verfügte der Gemeindevorstand, dass … ultimativ aufgefordert werde bis zum 30. Oktober 2010 den Schafstall ganz abzubrechen und die abgebrochenen Gebäudeteile zu entfernen, unter vollständiger Aufräumung des Geländes. Innert gleicher Frist habe er den rechtswidrig aufgestellten Baucontainer zu entfernen. Sollte er dieser Aufforderung innert Frist nicht nachkommen, nehme die Gemeinde ohne weitere Aufforderung die erwähnten Massnahmen auf seine Kosten ersatzweise vor. Die Kosten beliefen sich schätzungsweise auf Fr. 30‘000.00. Überdies werde er verpflichtet, die durch ihn verursachten Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.00 der Gemeinde zu bezahlen. 4. Auf die Rechnungsstellung durch die Gemeindebuchhaltung reagierte … mit Schreiben vom 6. November 2010. Nachdem er die Rechnung vom 13. Oktober 2010 über Fr. 600.00 erhalten habe, habe er diese mit einem Vermerk an die Finanzverwaltung zurückgeschickt. Sie sei sodann mitsamt einer Kopie der Verfügung vom 7. September 2010 wieder an ihn gesandt worden. Er habe bis dahin keine Verfügung erhalten und somit auch keine Gelegenheit gehabt, sich dagegen zu wehren. Er habe bestätigt, er werde im Herbst 2010 aufräumen, daher habe er sich auch nicht zum Schreiben vom 21. Mai 2010 geäussert. Er habe nun mit Aufräumen begonnen. Nach Erledigung der Aufräumarbeiten werde er auch den Baucontainer entfernen. Er sei jedoch nicht bereit, irgendwelche Kosten zu übernehmen, die die Gemeinde selbst verursacht habe. 5. Aus der Aktennotiz eines Telefonats zwischen … und …, Bauamt …, geht hervor, dass gemäss … der Stall abgebrochen und das Holz bis auf ca. 1m3 aufgeräumt sei. Im Frühjahr werde die Baubaracke und die Dacheindeckung mit dem Hubschrauber entfernt. Bis Ende Mai sei die Hofstatt aufgeräumt. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 teilte … der Gemeinde mit, dass er den Schafstall abgebrochen und den Eternit zum grossen Teil auf einer Palette

bereit für den Abtransport gemacht habe. Er werde im Frühling alles aufgeräumt haben. Er betone jedoch nochmals, dass er keinen Aufwand der Gemeinde übernehmen werde. 6. Am 23. Dezember 2010 stellte die Gemeinde … … die Verfügung vom 7. September 2010 eingeschrieben zu. 7. … erhob am 25. Januar 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 7. September 2010. Von der angefochtenen Verfügung habe er erst mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 Kenntnis erhalten. Für die ordnungsgemässe Zustellung sei die verfügende Behörde beweispflichtig. Vorliegend sei davon auszugehen, dass die angefochtene Verfügung erst mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 zugestellt wurde, welches am 28. Dezember 2010 auf der Poststelle … abgeholt worden sei. Die angefochtene Verfügung könne gar nicht vollzogen werden, weil die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes per 30. Oktober 2010 gefordert werde. Einer materiellen Prüfung halte die angefochtene Verfügung ebenfalls nicht stand. Analog zu Art. 102 Abs. 2 des Baugesetzes der Gemeinde … (BG) gelte für die Räumung eine Frist von 2 Jahren. Bezüglich des Baucontainers sei darauf hinzuweisen, dass dieser als Baustelleninstallation gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 22 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO; BR 801.110) nicht bewilligungspflichtig sei. Die Räumung werde bis im Juni 2010 erfolgen. Behördliche Interventionen wären demzufolge nicht nachvollziehbar. 8. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2011 die Gutheissung der Beschwerde insoweit, als die in der angefochtenen Verfügung bis 30. Oktober 2010 festgelegte Frist auf den 30. Juni 2011 verlängert werde. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Die Wiederherstellungsverfügung sei dem Beschwerdeführer am 7. September 2010 mitgeteilt worden, allerdings nicht eingeschrieben. Bei der erneuten Zustellung am 23. Dezember 2010 habe man übersehen, dass sich zu diesem Zeitpunkt die angesetzte Frist nicht mehr einhalten lasse, was zu

Recht beanstandet werde. In Anwendung von Art. 55 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ändere der Gemeindevorstand diesen Punkt und setze die Wiederherstellungsfrist neu auf den 30. Juni 2011 an. Damit dürfte sich die Beschwerde weitgehend als gegenstandslos erweisen, nachdem der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zugesichert habe, die Räumung erfolge bis im Juni dieses Jahres. Analog zu Art. 102 Abs. 2 BG gelte für die Räumung eine Frist von zwei Jahren. Diese Bestimmung sei jedoch im Jahre 2005 durch Art. 91 Abs. 2 KRG ersetzt worden. Mit dieser Fertigstellungsfrist gemäss KRG habe die Beseitigungsanordnung hingegen nichts zu tun. Zudem sei irrelevant, ob das Aufstellen eines Baucontainers bewilligungspflichtig sei. Gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 6 und 22 KRVO müssten Bauten entfernt werden, wenn sie nicht mehr benötigt würden. Hier wäre die Beseitigung bereits vor zwei Jahren möglich gewesen. Die Gemeinde sei mit ihrer Verfügung im Wesentlichen durchgedrungen und müsse höchstens in geringem Umfang Gerichtskosten übernehmen. Eine ausseramtliche Entschädigung sei dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen. 9. In der Replik vom 11. Februar 2011 führte der Beschwerdeführer aus, die Gemeinde verlängere die Wiederherstellungsfrist bis Ende Juni, obwohl er erklärt habe bis zu diesem Zeitpunkt die Räumung vorzunehmen. Er habe immer noch ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, es gehe um die Androhung der Ersatzvornahme und der Kosten. Es gebe zudem kein öffentliches Interesse an einer Verfügung. Zwischen der Gemeinde und ihm bestünde Übereinstimmung über Art und Zeitpunkt der Räumung. Unter diesen Umständen zu verfügen, sei ineffizient. Nach Ablauf von zwei Jahren könnte die Baubehörde tätig werden (Art. 91 Abs. 2 KRG). Hier liege aber kein mangelhafter Unterhalt vor und eine Gefährdung ebenso wenig. Er halte somit an der Beschwerde fest. 10. Die Gemeinde … äusserte sich in ihrer Duplik vom 28. Februar 2011 dahingehend, dass angesichts der Renitenz des Beschwerdeführers die Androhung der Ersatzvornahme ohne weiteres angezeigt gewesen sei.

Unerfindlich sei, weswegen der Beschwerdeführer nicht für die Kosten aufkommen solle. Nur der Umstand, dass die Frist zur Behebung des rechtswidrigen Zustandes wegen des fehlenden Nachweises der Zustellung der ursprünglichen Verfügung nicht habe erbracht werden können, vermöge ihn nicht zu entlasten. Das Gericht zieht in Erwägung 1. Anfechtungsobjekt bildet die gemeindliche „Verfügung betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes“ vom 7. September 2010 mitgeteilt am 23. Dezember 2010, mit welcher der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, den eingestürzten Schafstall innert Frist ganz abzubrechen und die abgebrochenen Gebäudeteile sowie den rechtswidrig aufgestellten Baucontainer zu entfernen, dies unter Androhung der ersatzweisen Vornahme auf Kosten des Beschwerdeführers. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Erledigungsfrist neu auf den 30. Juni 2011 angesetzt und die Ersatzvornahme angedroht hat und ob der Kostenspruch rechtmässig erfolgte. 2. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei Zustellung der Verfügung am 23. Dezember 2010 bereits abgelaufen war und somit von seiner Seite nicht mehr eingehalten werden konnte. In der Vernehmlassung vom 8. Februar 2011 hat die Beschwerdegegnerin die Unmöglichkeit anerkannt und die Frist dementsprechend sowie unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Erklärung in seiner Beschwerdeschrift neu auf den 30. Juni 2011 angesetzt. Dieses Vorgehen entspricht Art. 55 Abs. 1 VRG, welcher besagt, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid bis zur Urteilsfindung im Sinne der Anträge der beschwerdeführenden Partei abändern könne. Somit ist die Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden. 3. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass er trotz Anpassung der Wiederherstellungsfrist ein Rechtsschutzinteresse bezüglich der Androhung

der Ersatzvornahme und der Kosten habe. Die Baubehörde könne erst nach Ablauf von zwei Jahren tätig werden (Art. 91 Abs. 2 KRG), wobei materiell weder die Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 3 noch von Art. 79 Abs. 4 KRG erfüllt seien. Gemäss Art. 73 Abs. 3 KRG hat die zuständige Behörde den Eigentümer zu notwendigen Massnahmen zu verpflichten, wenn eine Baute oder Anlage wegen mangelhaftem Unterhalt das Orts- oder Landschaftsbild verunstaltet. Ebenso hat die zuständige Behörde nach Art. 79 Abs. 4 KRG den Eigentümer zu notwendigen Massnahmen zu verpflichten, wenn eine Baute oder Anlage Menschen oder Tiere gefährdet, oder Menschen oder Tiere durch die Benützung gefährdeter Bauten oder Anlagen einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt werden. Kommt der Eigentümer einer solchen Aufforderung nicht innert Frist nach, ermächtigen die genannten Bestimmungen die zuständige Behörde nach erfolgter Androhung zur Ersatzvornahme auf Kosten des Säumigen. Dass es sich vorliegend um eine Baute oder Anlage handelt, welche entfernt oder zusammengeräumt werden muss, wird vom Beschwerdeführer zwar bestritten, obschon er bereits mehrfach bestätigte, er werde den eingestürzten Stall beseitigen. Er legte jedoch weder in seiner Beschwerde noch in seiner Replik dar, weshalb es sich vorliegend nicht um eine Baute handelt, die entfernt werden müsse. Ebenso unterliess er es, auszuführen, weshalb die Androhung der Ersatzvornahme und der Kostenspruch im angefochtenen Entscheid nicht zulässig sein sollen. Inwiefern es sich beim eingestürzten Stall nicht um eine Baute gemäss Art. 73 Abs. 3 und Art. 79 Abs. 4 KRG handeln soll, ist nicht ersichtlich. Ein eingestürzter Stall ist per se etwas, was das Landschaftsbild verunstaltet, vor allem wenn der Stall in einem Gebiet liegt, das häufiger von Touristen besucht wird. Ebenso stellt ein eingestürzter Stall eine Gefahrenquelle dar, sei es, dass weitere Teile zusammenbrechen könnten oder dass man sich an herausragenden Teilen verletzen könnte. Unter diesen Gesichtspunkten erfolgte die Aufforderung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, d.h. der Entsorgung des eingestürzten Stalles, gestützt auf Art. 73 Abs. 3 und Art. 79 Abs. 4 KRG, rechtmässig. Berücksichtigt man des Weiteren, dass die Beschwerdegegnerin die Frist mehrere Male erstreckt hat,

ist ebenfalls von der Rechtmässigkeit der Androhung der Ersatzvornahme und des Kostenspruchs auszugehen. 4. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 55 Abs. 3 VRG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG steht der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 1'194.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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