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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 27.03.2012 R 2011 109

27 marzo 2012·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,635 parole·~18 min·9

Riassunto

Baueinsprache | Baurecht

Testo integrale

R 11 109 5. Kammer URTEIL vom 27. März 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Nachdem sie ein erstes Baugesuch zurückgezogen hatten, reichten …. und … am 11. Mai 2011 das Gesuch um Abbruch des Stalls und den Neubau der Kelterei mit zwei Wohnungen auf Parzelle 440 in … (Dorfkernzone) ein. Am 29. Juni 2011 reichten sie ein Projektänderungsgesuch ein. Zum ersten Baugesuch hatte auch der Bauberater der Gemeinde … am 14. März 2011 Stellung genommen. Er führte aus, dass die gewählte Positionierung des Neubaukörpers mit seiner leicht gegen Südwesten ausgedrehten Längsfassade sich selbstverständlich in den bestehenden baulichen Kontext einfüge. Der hoch aufstrebende, klar geschnittene Kubus mit traufständigem, steilem Satteldach bilde einen neuen Volumetrieschwerpunkt und gleichzeitigen Abschluss gegen Westen des Ensembles im Oberdorf. Trotz des überzeugenden ortsbaulichen Vorschlags bewegten sich die vorgeschlagenen Trauf- und Firsthöhen am Limit einer für das Ensemble verträglichen Gebäudehöhe. Es sei zu überprüfen, inwieweit die Messweise in den Baueingabeplänen den Vorgaben des Baugesetzes (BG) entspreche. Es sei sicherzustellen, dass die relativ grossen Volumina für den Keltereibetrieb im Untergeschoss mit einer grossen Erdüberdeckung (mindestens 50 cm) überlagert würden und der natürliche, bestehende Hangverlauf wiederhergestellt werde. So gut das Projekt in Bezug auf Volumen, Stellung, Ausrichtung und Dachform des Hauptbaukörpers zu überzeugen vermöge, sei die gewählte architektonische Ausformulierung in Frage zu stellen. Die vielen

unterschiedlichen Fensterformate, ihre unterschiedliche Positionierung im Mauerquerschnitt und die Kombination mit grossen, rückspringenden Terrasseneinschnitten vermöchten weder in der Anordnung noch in der Ausformulierung zu überzeugen. Die projektierte Gaube auf der Südfassade sei aus gestalterischen Gründen abzulehnen. Art. 46 (recte: 47) BG lasse hier keine Spielräume. Der Bauberater empfahl der Baukommission, das Projekt trotz des guten ortsbaulichen Vorschlags aus architektonischen (gestalterischen) Gründen zurückzuweisen. Auch gegen das zweite Baugesuch erhob … am 4. Juni 2011 Einsprache. Er monierte, dass das gewachsene Terrain im Bereich der massgebenden vier Gebäudeecken nicht mehr zu erkennen sei, demgegenüber aber der natürlich gewachsene Geländeverlauf von der Oberdorfstrasse bis zum Küng festzustellen wäre. Am Schnittpunkt dieser Geländelinie mit den massgeblichen Ecken des Bauobjekts sei die Höhe des natürlich gewachsenen Terrains festzulegen und zur Bestimmung der Gebäude- und Firsthöhe heranzuziehen. An der Ostseite des Gebäudes seien Abgrabungen vorgenommen worden, weswegen die Gebäudehöhe dort vom neugestalteten Terrain aus zu messen sei, vor allem bei der nordöstlichen Hauptgebäudeecke. Das geplante Objekt hebe sich in seiner Höhe unnatürlich von der bestehenden Umgebung ab. Die Fassade sei unruhig gestaltet. Die Dachneigung sei zu steil. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2011 nahm die Bauherrschaft Stellung. Sie erklärte sich bereit, das gewachsene Terrain wie vom Einsprecher verlangt, neu zu bestimmen. Betreffend ästhetische Umsetzung verwies sie auf die Stellungnahme des Bauberaters. Das Projekt passe sich mit seiner Form sehr gut in die bestehende Häusergruppe ein. Die Baukommission erteilte dem Vorhaben am 7., mitgeteilt am 19. Juli 2011, die Bewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Gemäss Ziff. 6. der Auflagen sind die konstruktiven Details der Ausführung gemäss Absprache mit dem Bauberater vor Baubeginn einzureichen. Die von … am 4. Juni dagegen erhobene Einsprache hiess sie insoweit gut, als dass die Gebäude- und Firsthöhenberechnung des

vorliegenden Neubaus anhand der mittleren Terrainhöhe zwischen …strasse und ..strasse ermittelt worden sei. Die restlichen Einsprachepunkte wies sie ab. Dagegen erhob … am 2. August 2011 Einsprache beim Gemeindevorstand … und beanstandete, dass die Abweisung seiner Einsprache im Entscheid der Baukommission nicht oder nur teilweise kommentiert oder begründet worden seien. Dies betreffe den Ortsbildschutz, die Dachfenster, die Dachneigung und die Abgrabungen. Neu beschwere er sich betreffend der neuen Parkplätze 1 und 2. Die Profilierung hätte während hängigem Baueinspracheverfahren nicht entfernt werden dürfen. Die Begründung entspricht im Wesentlichen derjenigen der Einsprache vom 4. Juni 2011, abgesehen von den beiden neuen Punkten. Die Ergebnisse der Beurteilung des Bauberaters seien in einer anfechtbaren Verfügung offen zu legen, wie schon in der Einsprache an die Baukommission gefordert. Die Vorschriften des Baugesetzes im vorliegenden Bauprojekt seien einzuhalten. Am 25. August 2011 nahm der Bauberater Stellung zum zweiten Baugesuch. Er habe beim ersten Gesuch die ortsbaulichen Qualitäten gewürdigt, gleichzeitig aber die gewählte architektonische Ausformulierung in Frage gestellt. Auch habe er angemerkt, dass die Gebäudehöhe nicht einer baupolizeilichen Überprüfung standhalte und der Baukommission empfohlen, entsprechende Abklärungen zur Messweise einzufordern. Dem Architekten habe er empfohlen, das Projekt entsprechend zu überarbeiten. Die Einreichung sei ohne entsprechende Änderungen am 23. Februar 2011 erfolgt. Er habe in der Stellungnahme zum Baugesuch vom 14. März 2011 der Baukommission empfohlen, das Gesuch zurückzuweisen. Anschliessend habe am 7. April 2011 eine Besprechung mit Vertretern von Gemeinde und Bauherrschaft stattgefunden. Nochmals seien die kritischen Punkte des Bauprojektes (Gestaltung der Dachflächenfenster, Gestaltung der Fassaden, insbesondere der Fensterformate und deren Verteilung, Gebäudehöhe etc.) diskutiert worden. In der Folge sei das Projekt überarbeitet und die Pläne nachgereicht worden. In seiner zweiten Stellungnahme vom 27. April 2011 habe er der Baukommission empfohlen, das überarbeitete Gesuch zu bewilligen, aber darauf hingewiesen,

dass für eine abschliessende Beurteilung der Dachgaube noch Detailpläne einzufordern seien (die Gaubenfront müsse gegenüber der Fassadenflucht zurückstehen) und bezüglich der Gebäudehöhe eine nachvollziehbare Höhenberechnung vorliegen müsse. An der Beurteilung der Positionierung des Neubaukörpers inklusive Dach ändere sich nichts. Obwohl die Dachneigung steiler sei als die der unmittelbar umgebenden Bauten, sei sie aus gestalterischen Gründen zu befürworten. Im Ortskern seien viele prägnante Bauten mit vergleichbaren Neigungen vertreten. Im Gegensatz zum ersten Baugesuch weise die nördliche Dachfläche neu drei statt ein Dachflächenfenster auf. Dies sei eine unerwünschte Massierung. Die Ausformulierung der Gaube auf der Südseite müsse durch Nachliefern von Detailplänen präzisiert werden und es sei insbesondere darauf zu achten, dass die Vorderkante der Gaube gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt und gegenüber der Traufe deutlich abgesetzt werde. Nachdem am 30. August 2011 ein Augenschein durchgeführt worden war und der Einsprecher noch einmal Gelegenheit zur Replik erhalten hatte - wovon er am 12. September 2011 Gebrauch machte - hiess der Gemeindevorstand am 21. September 2011 die Einsprache vom 2. August 2011 insoweit gut, als dass die Anzahl Dachfenster auf der nordseitigen Dachfläche von bisher drei auf neu zwei Dachflächenfenster im maximalen Ausmass von je 1 m² zu reduzieren sei. Für das Badezimmer und das Zimmer sei je ein Dachflächenfenster zulässig, wobei die beiden Dachflächenfenster optisch auf dieselbe Flucht zu setzen seien, die diesbezügliche Planänderung von der Baukommission abschliessend genehmigt werde, der korrigierte Parkplatznachweis gemäss Plan vom 24. August 2011 durch den Gemeindevorstand genehmigt werde, die korrigierte Gebäude- (+12 m) und Firsthöhe (+16 m) gemäss Plan vom 24. August 2011 durch den Gemeindevorstand genehmigt werde und die Bauherrschaft angewiesen werde, gestützt auf Art. 43 Abs. 3 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) die Bauprofile bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheides und Baubescheides stehen zu lassen.

Die restlichen Einsprachepunkte wies der Gemeindevorstand ab. Der Entscheid wurde am 29. September 2011 mitgeteilt. 2. Dagegen erhob … am 27. Oktober 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid vom 21. September 2011 sei aufzuheben und die Baubewilligung für den geplanten Neubau auf Parzelle 440 zu verweigern. Die Gebäudehöhe und die Firsthöhe seien überschritten, weil an der nordöstlichen Gebäudeecke auf das gewachsene Terrain auf Niveau + 2.02 m abgestellt werde und nicht auf die vorgenommene Abgrabung auf Niveau 0.00 m, wie dies Art. 13 Abs. 1 BG vorschreibe. Zudem entspreche die gewählte Dachneigung nicht Art. 47 Abs. 2 BG. So überrage der neue Bau die umgebenden Gebäude und die homogen gewachsene Dachlandschaft werde gestört. Dies sei am 23. Februar (recte: 2011) auch die Auffassung des Bauberaters gewesen. Hier werde die Gebäude- und Firsthöhe dadurch beeinflusst, dass ein niedriger überdeckter Anbau (Velounterstand und Flaschenlager) vor eine Hauptgebäudeecke gestellt werde, um dieser dann als Basis für die Ermittlung der Gebäudehöhe zur Verfügung zu stehen. So könnten die Vorschriften über die Ermittlung von Gebäude- und Firsthöhe beliebig umgangen werden. Die maximale Firsthöhe und die maximale Gebäudehöhe würden ausgenützt. Dies ergebe eine Dachneigung von 40°, womit Art. 47 BG verletzt werde. Die umliegenden Häuser hätten alle geringere Dachneigungen. Das Projekt sei 85 % steiler als der Durchschnitt der umgebenden Gebäude und immerhin noch mehr als 20 % steiler als das steilste Dach. Gemäss Art. 47 BG seien Dachöffnungen zur Belichtung von Dachräumen in der Regel als bescheidene Nebenlichtquellen u.a. in Form von Schleppgauben möglich. Bei einer so grossen Gaube könne nicht von einer bescheidenen Nebenlichtquelle gesprochen werden. Fenster zur Belichtung des Dachgeschosses seien auf der östlichen Hauptgebäudeseite und der gegenüberliegenden Westfassade anzuordnen. Das "Dachfenster" auf der Südseite des Gebäudes sei zudem keine Schleppgaube, sondern ein Fassadenaufbau. Es habe keinen Rücksprung gegenüber der Fassade.

3. In seiner Vernehmlassung vom 16. November 2011 beantragte …die Abweisung der Beschwerde. Bei den vorliegend zur Diskussion stehenden Bestimmungen des BG über Gebäudehöhe, Dachneigung und Schleppgauben handle es sich um autonomes Gemeinderecht (Art. 24 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG]). Der Gemeinde stehe somit ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Im Bereich der nordöstlichen Gebäudeecke sei eine leichte Aufschüttung des gewachsenen Terrains vorgesehen. Rund 2.5 m von dieser Gebäudeecke entfernt solle eine das natürliche und das leicht aufgeschüttete Terrain abstützende Stützmauer realisiert werden. Dabei handle es sich um eine für die Gebäudehöhenmessung nicht massgebliche Mauer, d.h. bis zum gewachsenen Terrain um eine gewöhnliche Stützmauer und im darüberliegenden, geringfügig aufgeschütteten Bereich um eine hinterfüllte Stützmauer. Hier gebe es also eine Aufschüttung, keine Abgrabung. Daran ändere nichts, dass hinter der Stützmauer ein nach aussen nicht erkennbarer Raum (Veloraum) realisiert werden solle. Weil die Geländeaufschüttung für die Ermittlung der Höhe der nordöstlichen Gebäudeecke gemäss Art. 13 Abs. 1 BG unbeachtlich sei, habe die Gemeinde zu Recht auf das gewachsene Terrain abgestellt. Würde man entgegen seiner Auffassung - die Geländeaufschüttung als Gebäude qualifizieren, müsste man eine gegliederte Baute gemäss Art. 13 Abs. 3 BG anerkennen. Somit wäre die Gebäudehöhe pro Baukörper separat zu messen (Art. 13 Abs. 3 BG). Auch dann wäre für die nordöstliche Gebäudeecke auf das gewachsene Terrain abzustellen, weil keine nach aussen sichtbare Abgrabung bestehe, auf welche abgestellt werden könnte. Das gewachsene Terrain sei auf Wunsch des Einsprechers neu ermittelt worden. Eigentlich wäre gemäss Praxis des Verwaltungsgerichtes auf das heute effektiv vorhandene Terrain (während der letzten 10 Jahre keine baulichen Veränderungen auf der Bauparzelle) abzustellen gewesen. Dieses sei vom Geometer ermittelt worden. Wenn man auf diese korrekte Messweise abstellte, ergäbe sich eine Gebäudehöhe von 9.87 m. Stelle man auf die vom Einsprecher gewünschte Messweise ab, ergebe sich eine solche von 10 m. Somit sei die Beschwerde in diesem Punkt ohnehin abzuweisen. Der Begriff der angepassten Dachneigung in Art. 47 Abs. 2 Satz 1

BG sei nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ zu verstehen. Die Dachneigung müsse sich auch gut in die Umgebung einordnen. Der Bauberater habe die steile Dachform befürwortet. Obwohl sie steiler sei als die der unmittelbaren umgebenden Bauten, sei sie aus gestalterischen Gründen zu befürworten. Zudem habe man zu Recht auf eine parzellenübergreifende, gebietsbezogene Betrachtung für die Beurteilung der guten Gesamtwirkung abgestellt. Art. 73 Abs. 1 KRG und Art. 47 Abs. 2 BG seien nicht verletzt. Beim Dachaufbau handle es sich um eine Schleppgaube. Wenn die Gemeinde die Gaube als Schleppgaube im Sinne von Art. 47 Abs. 3 BG qualifiziere, könne ihr keine willkürliche Rechtsanwendung vorgeworfen werden. Die 1 m²-Restriktion für Fenster sei gemäss Art. 47 Abs. 3 BG nicht auf Schleppgauben anzuwenden. Die Gemeinde habe die Gaube gestützt auf ihre Praxis bewilligt. Dies sei auch mit Blick auf die Vorschriften anderer Gemeinden üblich und sachgerecht. 4. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Auf Wunsch des Einsprechers habe die Bauherrschaft das Gebäude um 14 cm herabgesetzt. Bei den beanstandeten unterirdischen Räumen Lager, Veloraum und Degustation handle es sich klar um Keller bzw. Garagen, welche an der Ostseite des Hauses an eine hinterfüllte Stützmauer grenzten. Gemäss Art. 15 Ziff. 2 BG liege eine Unterniveaubaute vor, wenn diese im Durchschnitt nicht mehr als 60 cm über dem gewachsenen oder abgegrabenen Terrain liege und wenn sie maximal 2.5 m aus dem gewachsenen oder abgegrabenen Terrain hinausrage. Diese Werte würden hier eingehalten, selbst dann, wenn man vom gewachsenen Terrain gemäss Angaben des Beschwerdeführers aus rechne. Rechne man nach den Angaben der Baukommission, würden die Voraussetzungen noch klarer eingehalten. Die geplanten Räume hätten keine Fassade, keine Fensteroberlichter und lägen vollumfänglich unter einer mindestens 50 cm dicken, begrünten Humusschicht. Diese liege nur minimal über dem gewachsenen Terrain und sei dessen Verlauf angepasst. Somit liege ein Gebäudeteil vor, welcher sich nicht von üblichen Tiefgaragen oder anderen Kellergeschossen, welche sehr häufig nicht

unterhalb der Hausfassade endeten, sondern sich bis an die Parzellengrenzen erstrecken dürften, unterscheide. Müsste bei all diesen Räumlichkeiten vom abgegrabenen Terrain aus gemessen werden, wäre ein Grossteil der Häuser im ganzen Kanton zu hoch. Daran ändere nichts, dass das Lager von aussen her mit einem Tor erschlossen werde, dies sei bei Tiefgaragen üblich. Für die Gemeinde sei wichtig gewesen, dass die Gebäude von aussen her nicht sichtbar seien. Von Osten her sehe man lediglich eine hinterfüllte Stützmauer sowie ein Tor und vor der Stützmauer eine Treppe. Die Stützmauer selber könne nicht als Fassade der Unterniveaubaute gewertet werden, sei mit dem BG vereinbar und präsentierte sich gleich, wenn dahinter statt des Veloraums Erdreich läge. Wäre der Veloraum mit Erdreich gefüllt, könnte der Status der Unterniveaubaute überhaupt nicht mehr in Frage gestellt werden. Es sei weder sichtbar noch nutzungsrelevant, ob hinter der Stützmauer ein Raum oder Erdreich liege. Von der Nord- und Westseite her sei nichts zu sehen, was auf den Bestand von Räumlichkeiten unter der zum Teil leicht aufgeschütteten Grünfläche schliessen liesse. Auch der Bauberater sei in seinen Berichten von unterirdischen Räumlichkeiten ausgegangen. Zudem spreche die Höhe des Bauprojekts nicht dagegen, dass der Baukubus sehr gelungen sei. Dies sei die Meinung des Bauberaters und dieser Meinung schliesse sich die Gemeinde an. Der Bauberater lobe die Dachgestaltung ausdrücklich. Die Gemeinde habe im Ortskern mehrere Gebäude, welche über ein ebenso steiles Dach verfüge wie das Bauprojekt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränkten sich wohl auf die unmittelbar benachbarten Gebäude oder seien unvollständig und würden bestritten. Für Schleppgauben ergebe sich aus Art. 47 Abs. 3 BG keine klare Definition. Die Konkretisierung der Bewilligungsfähigkeit von Schleppgauben sei Sache der Gemeinde. In den letzten Jahren habe sich die Praxis herauskristallisiert, dass nur Schleppgauben bewilligt würden, welche höchstens einen Drittel der Dachfläche ausmachten. Früher sei die Praxis weniger restriktiv gewesen. Die Bauherrschaft habe die Dachgaube auf dieses Mass verkleinert. Sie überschreite die Grösse von einem Drittel der Dachfläche nicht mehr. Die Gaube sei gegenüber der Fassade leicht zurückversetzt (15 cm). Dies gehe aus der Ansicht West hervor. Allenfalls könnte die Gaube noch

deutlicher zurückversetzt werden. Es sei somit unbestritten, dass die Gaube soweit zurückversetzt gebaut werde, dass sie sich klar gegenüber der Traufe absetze, mindestens um die aus den Plänen ersichtlichen 15 cm. 5. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik an seinen Anträgen fest. Die Gegenparteien verzichteten auf eine Duplik. Am 23. März 2012 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem der Beschwerdeführer, Mitglieder der Gemeindebehörden mit ihrem Anwalt sowie der Beschwerdeführer mit seinem Anwalt teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Wie das Bundesgericht in den letzten Jahren wiederholt entschieden hat, fällt das öffentliche Baurecht im Kanton Graubünden grundsätzlich in den Autonomiebereich der Gemeinden. In Bezug auf all jene Fragen, die im kantonalen Gesetz keine abschliessende Regelung gefunden haben und bei denen den Gemeinden eine relativ erhebliche Gestaltungsfreiheit zusteht, stellen die Vorschriften der kommunalen Bauordnungen autonomes Gemeinderecht dar (BGE 128 I 3 E. 2b S. 8). Die Gemeindeautonomie bezieht sich dabei nicht nur auf die Rechtsetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und -auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in

besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Die Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist zwar grundsätzlich frei im Sinne von Art. 51 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG). Das bedeutet, dass die Ermessensausübung auf Missbrauch oder Überschreitung zu prüfen ist. Den Gemeinden kommt demnach im Sinne der konstanten Rechtsprechung ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder überschritten hat (statt vieler: VGU R 11 21; R 07 114). 2. Gemäss Art. 9 BG (Zonenschema) beträgt die Gebäudehöhe in der Dorfkernzone 10 m, die Firsthöhe 14 m. Gemäss Art. 13 BG gilt als Gebäudehöhe das Mittel aller Hauptgebäudeecken, gemessen vom gewachsenen Boden bis zum Schnittpunkt mit der Oberkante der Dachkonstruktion. Bei Abgrabungen ist die Gebäudehöhe vom neu gestalteten Terrain aus zu messen. Die Firsthöhe wird ab Niveaupunkt bis Oberkant First gemessen. Der Niveaupunkt entspricht dem Mittel aller Hauptgebäudeecken, gemessen beim gewachsenen oder abgegrabenen Terrain. Der Beschwerdeführer rügt die Nichteinhaltung von Gebäude- und Firsthöhe einzig noch mit dem Argument, bei der Nordostecke wäre infolge der dort vorgenommenen Abgrabung vom Niveau 0.00 m aus zu messen und nicht vom gewachsenen Terrain (Niveau + 2.02 m). Er stellt auch die Höhe des gewachsenen Terrains nicht in Frage. Seine Argumentation ist falsch. Massgebend ist das Resultat, welches an der Nordostecke des Hauptgebäudes entsteht. Im Endeffekt entsteht dort eine Aufschüttung, welche leicht über dem gewachsenen Terrain liegt und folglich ist dort für die Bemessung von Gebäude- und Firsthöhe vom gewachsenen Terrain auszugehen (Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 BG). Es verhält sich im Resultat für den Beschwerdeführer genau gleich, wie wenn dort nur eine Aufschüttung mit Stützmauer (ohne dahinterliegenden Hohlraum) geschaffen würde. Auch dann müsste bei der Nordostecke des Hauptgebäudes vom gewachsenen Terrain aus gemessen werden. Die Bemessung von Gebäude- und Firsthöhen ist demgemäss korrekt

erfolgt. Auch der Beschwerdeführer behauptet – abgesehen vom vorstehend abgehandelten Argument – nicht, die zulässigen Höhenmasse seien nicht eingehalten. Er stösst sich nur daran, dass sie ausgenützt werden, was aber höchstens für die Beurteilung der Verträglichkeit des Bauvorhabens mit den Ästhetikbestimmungen, insbesondere Art. 47 Abs. 2 BG, massgebend sein kann (dazu gleich nachstehend). 3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 und 2 BG ist bei der Dachgestaltung auf die ortsüblichen Formen, Farben und Materialien Bezug zu nehmen. In der Dorfkernzone sind nur Giebel- und Walmdächer zulässig, deren Neigung jener für das Bauvorhaben umgebenden Gebäude angepasst sind. Der Beschwerdeführer stösst sich einmal daran, dass das Dach viel steiler sei als diejenigen der das Bauvorhaben umgebenden Gebäude. Dies führe im Endeffekt dazu, dass ein im Vergleich zu den umliegenden Gebäuden viel zu hohes Haus erstellt werde. Sodann stört ihn, dass die Baubehörde fälschlicherweise nicht nur die "das Bauvorhaben umgebenden Gebäude" berücksichtigt, sondern den ganzen Dorfkern. Im Gegensatz zu der vom Beschwerdeführer vertretenen Meinung ist in den Augen des Bauberaters und der Baubehörde das projektierte Dach nicht zu steil und sie betrachten es als legitim, auch einen weiteren Umkreis von Gebäuden zum Vergleich heranzuziehen. Dies ist angesichts der recht offenen Formulierung in Art. 47 Abs. 2 BG (Neigung angepasst; das Bauvorhaben umgebende Gebäude) und angesichts des anerkannt grossen Ermessensspielraums der Gemeinde vertretbar. Auf jeden Fall ist davon auszugehen, dass Art. 47 Abs. 2 BG neben Art. 73 Abs. 1 KRG Bestand hat, indem er Ästhetikvorschriften in Bezug auf die Dachneigung konkretisiert. Der Augenschein hat nun klar gezeigt, dass die von der Gemeinde und dem Bauberater vertretene Auffassung über die ästhetische Qualität der Baute nicht zu beanstanden ist. Zwar tritt das Gebäude mit seinem steilen Dach markant in Erscheinung. Das heisst aber nicht, dass es den umliegenden Gebäuden nicht

angepasst ist. Vielmehr bildet es einen hervorragenden Abschluss des Ensembles, wie vom Standort Degenstrasse aus gesehen werden konnte und wie sich letztlich auch der vom Beschwerdeführer am Augenschein eingereichten Fotomontage entnehmen lässt. 4. Gemäss Art. 47 Abs. 3 BG sind Dachöffnungen zur Belichtung von Dachräumen in der Regel als bescheidene Nebenlichtquellen in Form von Dachflächenfenstern bis maximal 1 m² Fensterfläche pro Fenster oder Schleppgauben auszugestalten. Einmal ist festzustellen, dass hier auf jeden Fall eine Schleppgaube vorliegt. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Gemeinde für die Definition der Schleppgaube auf Wikipedia abstellt. Dagegen habe er ein Fachbuch zitiert. Dies spielt jedoch keine grosse Rolle, da die Definitionen hier wie dort im Wesentlichen gleich sind. Es handelt sich nicht um einen Fassadenaufbau, da die Gaube gegenüber der Hausfassade zumindest leicht zurückversetzt ist (nach Angaben der Gemeinde 15 cm). Vor Baubeginn muss gemäss Auflage 6. in der Baubewilligung der entsprechende Detailplan von der Bauherrschaft vor Baubeginn noch geliefert werden. Damit ist sichergestellt, dass die Rückversetzung auch realisiert wird. Störend ist, dass die Gemeinde ihre Bewilligungspraxis für Dachgauben im Einspracheverfahren anders umschreibt als im Beschwerdeverfahren. Im Einspracheverfahren wurde ausgeführt, dass die Dachgaube nicht länger als ein Drittel der Dachlänge sein darf, im Beschwerdeverfahren dagegen, dass die Dachgaube nicht mehr als einen Drittel der Dachfläche beanspruchen darf. Vorliegend wird beides eingehalten, weshalb die Frage, was gilt, offengelassen werden kann. Fraglich ist immerhin, ob diese Praxis gesetzeskonform ist. Angesichts der sehr offenen Formulierung in Art. 47 Abs. 3 BG (in der Regel als bescheidene Nebenlichtquellen in Form von Schleppgauben) und angesichts des anerkannt grossen Ermessensspielraums der Gemeinde kann diese Praxis

als baurechtskonform bezeichnet werden. Die Beschwerde ist daher unter allen Gesichtspunkten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 78 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Beschwerdeführer hat daher die private Gegenpartei aussergerichtlich zu entschädigen. In Berücksichtigung der Kostennote und der Teilnahme am Augenschein erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 5‘000.-- als angemessen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-zusammen Fr. 3‘352.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. …. bezahlt … eine Parteientschädigung von Fr. 5‘000.-- (inkl. MWST).

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