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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 02.11.2010 R 2010 85

2 novembre 2010·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,998 parole·~10 min·6

Riassunto

Baubescheid | Baurecht

Testo integrale

R 10 85 5. Kammer URTEIL vom 2. November 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baubescheid 1. a) Am 12. Juli 2010 erteilte die Gemeinde … der ... AG die Bewilligung zur wärmetechnischen Sanierung und zum Umbau ihres auf Parzelle Nr. 1185 gelegenen Wohn- und Geschäftshauses sowie diverse Werbeanlagen (Beschriftungen, Fahnen) am Gebäude. Hinsichtlich eines weiteren, unmittelbar an der Via … (Kantonsstrasse) vorgesehenen Reklame-Pylons für einen im denselben Gebäude integrierten Ausstellungsraum der BMW- Garage wurde die Einreichung eines separaten Gesuches vorgesehen. Das entsprechende Gesuch wurde am 20. Juli 2010 von der … AG zusammen mit einem Gesuchsformular des kantonalen Tiefbauamtes eingereicht. Mit Entscheid vom 2./5. August 2010 wies der Gemeindevorstand das Gesuch im Sinne der Erwägungen ab. Eine Bewilligung sei nicht möglich, weil die Parzelle Nr. 1185 über keine direkte Zufahrt ab der Via … verfüge. Die Platzierung einer Strassenreklame als Werbung für den Ausstellungsraum wirke deshalb irreführend, weil ein Besucher des Ausstellungsraumes vergeblich eine Zufahrt suche. Die Einmündung in die Via … könne ebenfalls nicht benutzt werden, weil diese als Einbahnstrasse signalisiert sei. Ein Autofahrer müsste somit bis zum Bahnhofkreisel fahren, um zu wenden, um dann über den …kreisel auf die Via … zum Ausstellungsraum zu gelangen. Mit den bereits bewilligten Werbeanlagen am Gebäude, welche im Übrigen von der Strasse gut sichtbar seien, bestehe in genügendem Masse ein Hinweis zum Ausstellungsraum der BMW-Garage. Im Übrigen sei bereits mit Entscheid vom 24. März 2003 ein gleichartiges Gesuch der Gesuchstellerin abgewiesen worden. Der freie Strassenraum solle, sofern keine direkte Zufahrt bestehe, wie z.B. bei Tankstellen, lediglich für die Platzierung von

Werbeanlagen im öffentlichen Interesse (Veranstaltungen etc.) verwendet werden. b) Am 30. August 2010 ersuchte die Kommanditgesellschaft … & Co., welche im Wohn- und Geschäftshaus eingemietet ist und dort einen Ausstellungsraum für BMW-Fahrzeuge betreibt, die Gemeinde um Wiedererwägung des abschlägigen Bausbescheides. Dem Gesuch war kein Erfolg beschieden. 2. a) Parallel dazu reichte sie beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Baubescheides. Bis heute hätten sie mit dem Gemeindevorstand das abgelehnte Baugesuch und mögliche Alternativen nicht besprechen können. Sie würden gern alternative Standorte für die Reklameanlage prüfen, eventuell könnte auch eine mobile Lösung umgesetzt werden. Für die Marken-Wiedererkennung sei es aber unerlässlich, dass sie die Corporate Identity-Richtlinien ihres Vertragspartners auch in … erfüllen könnten. b) Weil der Eingabe der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführerin durch den Instruktionsrichter eine Notfrist bis 13. September 2010 zur Nachreichung des Baubescheides angesetzt. Innert Frist wurde das Verlangte zusammen mit einer Vertretungsvollmacht der Firma … AG nachgereicht. Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin noch vor, dass sie als Mieterin von Räumlichkeiten im Wohn- und Geschäftshaus der … AG im Rahmen des weltweiten Markenauftrittes von BMW darauf angewiesen sei, am vorgesehenen Standort einen Marken-Pylon zur Via … hin aufstellen zu können. Die von der Gemeinde an der Kantonsstrasse aufgestellte Mauer behindere nämlich die Sicht auf die Ausstellungsräumlichkeiten. Der Marken- Pylon sei entsprechend als Orientierungshilfe für Kunden und Autofahrer geboten. c) Mit verfahrensleitender Anordnung vom 14. September 2010 ermächtigte der Instruktionsrichter die … & Co., aufgrund der gegebenen Situation, zur Vertretung der … AG im vorliegenden Verfahren vor Verwaltungsgericht. Diese Anordnung blieb unangefochten.

3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Vorweg stellte sie die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin als Mieterin von Ausstellungsräumlichkeiten in Frage. Die nachgereichte Vollmacht vermöchte dieser nicht zu helfen, weil sie ihre Beschwerdeeingabe in eigenem Namen erhoben habe. Zudem genüge die Eingabe den Vorgaben von Art. 38 VRG nicht. In materieller Hinsicht brachte sie vor, gemäss Art. 79 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) dürften Anlagen wie der hier streitige Reklamepylon weder bei Erstellung noch durch ihren Bestand und ihre Nutzung Personen, Tiere und Sachen gefährden. Gemäss Art. 31 des kommunalen Baugesetzes (BG) seien zudem derartige Reklamen zudem nur zulässig, wenn sie das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen würden. Hinsichtlich der von ihr ins Feld geführten Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit verwies sie auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Ergänzend führte sie noch aus, dass mit den bereits bewilligten, von der Via … aus gut sichtbaren Werbeanlagen, am Gebäude in ausreichendem Mass auf den Ausstellungsraum der BMW-Garage hingewiesen werde. 4. In einer weiteren Eingabe machte die Beschwerdeführerin noch geltend, der vorgesehene Marken-Pylon weise nicht auf eine Zufahrt zum BMW-Partner im Gebäude hin und könne bereits daher durch seine Platzierung weder irreführend sein noch den Verkehrsfluss negativ beeinflussen. Im Kanton Graubünden verfügten derzeit fünf BMW-Partner über einen derartigen Pylon, und zwar allesamt ohne direkte Zufahrt auf das Gelände, weshalb eine Bewilligung auch aus Rechtsgleichheitsgründen geboten sei. Unnütze Fahrten könnten mit einer klaren Verkehrssignalisation vermieden werden. 5. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine ausführliche Duplik. In Bestätigung ihrer früheren Ausführungen hielt sie noch fest, dass es nicht darauf ankommen könne, ob es im Kanton auch andernorts Markenhändler gebe, welche über einen Marken-Pylon verfügten und keine direkte Zufahrt

auf das Gelände hätten. Wesentlich sei, dass hier die zur Diskussion stehende Strassenreklame zu einer Beeinträchtigung des Strassenverkehrs und zu unnützen Fahrten führen würde. 6. In einer weiteren Zuschrift reichte die Beschwerdeführerin noch diverse Fotos nach, mit welchen sie ihr Ansinnen um Gleichbehandlung mit anderen Mitbewerbern im Kanton bekräftigte. Ferner hielt sie an ihrer Darstellung fest, das Bestehen eines Marken-Pylons beeinträchtige im Gegensatz zu anderen Faktoren - wie z.B. Schneeverhältnissen, Zu- und Abfahrten von Tankstellen, Parkplatzzufahrten - den Verkehr nicht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorweg sind die seitens der Beschwerdegegnerin vorgebrachten formellen Zweifel und der damit einhergehende Nichteintretensantrag zu prüfen. a) Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Eingabe genüge den gesetzlichen Erfordernissen von Art. 38 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]) nicht. So lasse sich der ersten Eingabe vom 1. September 2010 nur zur Not aus der dort geäusserten Absicht, gegen den ablehnenden Entscheid Beschwerde zu erheben, auch der Antrag auf Aufhebung dieses Entscheides herauslesen. Hingegen fehle die vor Gesetz verlangte Sachverhaltsdarstellung, und die vorgebrachte Begründung erschöpfe sich im Wesentlichen im Hinweis, es sei nicht möglich gewesen, mögliche Alternativen mit dem Gemeindevorstand zu besprechen. Praxisgemäss werden seitens des Gerichts an eine von Laien verfasste Beschwerde keine allzu hohen Anforderungen hinsichtlich des Erfüllens der gesetzlichen Vorgaben gestellt. Diesen Vorgaben wird die Eingabe ohne weiteres gerecht. Jedenfalls lässt sich bereits der ersten Eingabe mit hinreichender Klarheit das Rechtsbegehren (Aufhebung des abschlägigen

Baubescheides), der Sachverhalt (Bewilligungsverweigerung der auf Parzelle Nr. 1185, direkt an der Via … vorgesehenen Reklameanlage) und die Begründung, dass die Beschwerdeführerin auf einen Marken-Pylon angewiesen sei, weil dieser zu den Corporate Identity-Richtlinien des Herstellers gehöre, entnehmen. Zusammen mit den am 13. September 2010 - unter Berücksichtigung der bis zum 15. August laufenden Gerichtsferien noch innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist vorgebrachten weiteren Überlegungen (Bedarf nach Marken-Pylon als Orientierungshilfe für Autofahrer/Kunden; Sichtbehinderung der Ausstellungsräumlichkeiten durch die an der Kantonsstrasse errichtete Mauer) besteht keinerlei Anlass, die Beschwerde als nicht den Erfordernissen von Art. 38 VRG entsprechend zu qualifizieren. b) Kein Erfolg ist ferner dem gemeindlichen Einwand der fehlenden Beschwerdelegitimation beschieden. Nach Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Rechtsprechungsgemäss ist auch der Mieter eines Grundstücks legitimiert, sich gegen Verfügungen, die an den Eigentümer gerichtet sind und das Mietobjekt betreffen, zu wehren, wenn er dadurch in seinen Rechten als Mieter beschränkt wird (BSK BGG-Bernhard Waldmann/Art. 89 N 29; BGU 1C 462/2008 vom 7. April 2009 mit weiteren Hinweisen; VGE 646/97; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren - Eine Darstellung unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts und der neueren zürcherischen Rechtsprechung, Zürich, 1991, N 118). Vorliegend ist offenkundig, dass die Beschwerdeführerin, welche im Wohn- und Geschäftshaus eingemietet ist und dort einen Ausstellungsraum für BMW-Fahrzeuge betreibt, durch den angefochtenen Entscheid in ihren Rechten als Mieterin eingeschränkt wird. Bereits weil ihr das Erstellen des vorgesehenen Marken-Pylons untersagt und zudem das Erfüllen der Corporate Identity-Richtlinien ihres Vertragspartners erschwert wird, ist sie durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat dadurch ein (eigenes) schutzwürdiges Interesses an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

Im Übrigen könnte sich ihre Legitimation auch auf die - unter Berücksichtigung der bis am 15. August laufenden Gerichtsferien - fristgerecht nachgereichte Vollmacht der das Baugesuch einreichenden Vermieterin der Ausstellungsräumlichkeiten abstützen. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin resp. ihrer Vermieterin erweist sich damit so oder anders als gegeben. Auf die Beschwerde kann daher eingetreten werden. 2. a) Zu prüfen bleiben die materiellen Überlegungen, aufgrund derer die Gemeinde das Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig erachtete. Ins Zentrum ihrer Argumentation stellte sie vorweg generelle Überlegungen der Verkehrssicherheit, welche sie als übermässig beeinträchtigt erachtete. Der vorgesehene Marken-Pylon wirke am geplanten Standort als Werbung für den Ausstellungsraum irreführend, umso mehr, als ein Besucher der Ausstellungsräume wegen der fehlenden Zufahrt ab der Via … vergeblich eine Zufahrt suchen werde. Die konkrete Verkehrsführung im fraglichen Dorfteil würde mangels Zufahrt zu längeren, unnützen Mehrfahrten und insofern zu einer unerwünschten Beeinträchtigung des Strassenverkehrs führen, was es zu vermeiden gelte. Die Gemeinde scheint übersehen zu haben, dass ihr in Fragen betreffend Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit durch eine Reklameanlage an einer Kantonsstrasse, wie die Via … es eine ist, von Gesetzes wegen, diesbezüglich die Kompetenz fehlt. Art. 24 der kantonalen Strassenverordnung (StrV; BR 807.110; in Kraft seit dem 1. Januar 2006), welcher die Bewilligungspflicht für Reklamen an Kantonsstrassen statuiert (Abs. 1), sieht als zuständige Bewilligungsbehörde das kantonale Tiefbauamt (TBA) vor. Diesem obliegt die Prüfung und der Entscheid über die Frage, ob eine Strassenreklame (entlang einer Kantonsstrasse) die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder nicht (Art. 26 Abs. 1 StrV). Gestützt auf das Ergebnis seiner Prüfungen hat dieses einen Entscheid zu erlassen, welcher der Gesuchstellerin im Rahmen der vom Raumplanungsrecht vorgegebenen Koordinationsvorgaben (Art. 55 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO, BR 801.110]) zu eröffnen ist. Nachdem die Gemeinde - entgegen der klaren Zuständigkeitsordnung ihrerseits die Frage der Verkehrssicherheit ins Zentrum ihres abschlägigen

Entscheides gestellt hat, erweist sich dieser bereits aus dieser Sicht betrachtet als rechtsfehlerhaft und ist entsprechend aufzuheben. Die Gemeinde wird nun das Gesuch an das kantonale TBA zur Überprüfung der Frage einer allfälligen relevanten Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die geplante Reklameanlage weiterzuleiten und einen neuen Entscheid zu erlassen haben. b) Weil sich das TBA noch nicht mit der Frage der behaupteten Beeinträchtigung der Reklameanlage beschäftigt hat, mithin ein von der zuständigen Behörde gefällter Entscheid noch aussteht, besteht auch kein Anlass, dem von der Gemeinde im vorliegenden Verfahren gestellten Antrag auf Durchführung eines Augenscheines durch das Verwaltungsgericht stattzugeben. c) Aufzuheben ist der angefochtene Entscheid auch deshalb, weil auch die zweite, von der Gemeinde im angefochtenen Entscheid lediglich pauschal vorgebrachte Argumentation - sie verfolge die Praxis, Reklameanlagen im freien Strassenraum, sofern keine direkte Zufahrt bestehe (wie z.B. bei Tankstellen) lediglich für Werbung im öffentlichen Interesse (Veranstaltungen) nicht aber für Eigenwerbung zuzulassen - die streitige Bewilligungsverweigerung nicht zu rechtfertigen vermag. Dies deshalb, weil nach konstanter Rechtsprechung generelle und undifferenzierte Unterscheidungen zwischen Eigen- und Fremdwerbung regelmässig dann als unverhältnismässig und gegen übergeordnetes Recht verstossend qualifiziert wurden (vgl. z.B. PVG 2001 Nr. 30; VGU 07 109), wenn für die getätigte Unterscheidung keine sachlichen Gründe ersichtlich waren. Die von der Gemeinde vorgebrachten, wenigen Überlegungen vermögen auf jeden Fall noch keine unterschiedliche Behandlung zwischen zulässiger Werbung für im öffentlichen Interesse (Veranstaltungen; Fremdwerbung) und generell unzulässiger Eigenwerbung (Marken-Pylon) zu rechtfertigen. Ob überhaupt sachliche Gründe für eine differenzierte Behandlung vorhanden sind, wird von der Gemeinde im noch weiterzuführenden Baubewilligungsverfahren vertiefter zu prüfen sein.

d) Die Angelegenheit ist daher, unter Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen, und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides, an die Gemeinde zurückzuweisen, damit sie das Baubewilligungsverfahren weiterführe. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der unterliegenden Gemeinde (Art. 73 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens an die Gemeinde … zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 230.-zusammen Fr. 1'730.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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