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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 15.02.2011 R 2010 123

15 febbraio 2011·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·970 parole·~5 min·5

Riassunto

Baugesuch | Baurecht

Testo integrale

R 10 123 5. Kammer URTEIL vom 15. Februar 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1. … ist zusammen mit … und … Eigentümer der in der Fraktion …, …, gelegenen Parzelle Nr. 2261 mit einem darauf stehenden Stall. Am 19. April 2010 reichte ... bei der Gemeinde ein Baugesuch betreffend Sanierung des baufälligen Stalles auf Parzelle Nr. 2261 sowie Neubau eines teilweise auf die benachbarte Parzelle Nr. 2263 (Eigentümerin: Politischen Gemeinde …) hinüberragenden Anbaus (Unterstand) ein. Aufgrund des schlechten Zustandes des Stalles bewilligte ihm die Gemeinde die „vorzeitige Inangriffnahme der Sanierungsarbeiten am Stall (ohne Unterstand)“. Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 teilte die Gemeinde ihm u.a. mit, dass der geplante Stallanbau zufolge Nichteinhaltens der in der Zone massgebenden Abstandsvorschriften gemäss Zonenschema sowie offenkundig fehlender privatrechtlicher Bauberechtigung (fehlende Näher- und Überbaurechte) für den die Parzelle Nr. 2263 beschlagenden Teil nicht bewilligt werden könne. Mit Verfügung vom 9. November 2010 erliess die Gemeinde … einen formellen Bau- und Wiederherstellungsentscheid. Mit diesem bewilligte sie die Stallsanierung auf Parzelle Nr. 2261 und wies parallel dazu das Baugesuch betreffend den auf die Parzelle Nr. 2263 hinüberragenden Stallanbau sowie die Terrainveränderungen ab. Ferner ordnete sie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Allmeinde bis Ende April 2011 an. 2. Dagegen reichten die im Rubrum aufgeführten Beschwerdeführer am 3. Dezember 2010 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtnen Bau- und

Wiederherstellungsentscheides. Ferner ersuchten sie um Einräumung eines Näher- und Überbaurechtes zugunsten ihrer Parz. Nr. 2261 und zulasten der (gemeindlichen) Parz. Nr. 2263. Zudem wünschten sie ein Gespräch betreffend Wiederherstellung des Terrains, damit die Übergänge zwischen Privatgrund und Gemeindeboden zur Zufriedenheit beider Parteien definiert werden könnten. Zur Begründung erläuterten sie die von ihnen ohne Bewilligung vorgenommenen, nunmehr nachträglich zu bewilligenden baulichen Vorkehren. 3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne. Die (Nicht-)Einräumung der erforderlichen Näher- und Überbaurechte bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf den entsprechenden Antrag zufolge Fehlens eines Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden könne. Mangels Bestehens eines Anspruch auf Aushandeln des Ausmasses der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten gelte dies auch für den zweiten Antrag. Unbestritten sei, dass der auf die Nachbarparzelle hinüberragende Anbau sowie die Terrainveränderungen zufolge Verletzung der massgebenden Grenzabstandvorschriften sowie zufolge Nichterhalts der erforderlichen privatrechtlichen Näher- und Überbaurechte materiell baurechtswidrig seien. Entsprechend sei denn auch dem Stallanbau und den Terrainveränderungen die Baubewilligung zu Recht verweigert worden und die Wiederherstellungsanordnung erweist sich deshalb als rechtens. 4. In einem zweiten und einem dritten Schriftenwechsel erhielten die Parteien Gelegenheit, die von ihnen vertretenen Standpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt bildet der Bau- und Wiederherstellungsentscheid vom 9. November 2010, mit welchem die Gemeinde die Stallsanierung auf Parz. Nr. 2261 zwar bewilligt, parallel dazu aber dem geplanten (auf die Nachbarparzelle Nr. 2263 hinüberragenden Anbau sowie den vorgenommenen Terrainveränderungen/Stützmauern die nachträgliche Baubewilligung verweigert und die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes bis Ende April 2011 angeordnet hat. 2. a) Unbestritten ist, dass der von den Beschwerdeführern bereits realisierte Stallanbau, wie auch die ausgeführten Terrainveränderungen/Stützmauern in Verletzung der in der fraglichen Zone gemäss Zonenschema geltenden (öffentlich-rechtlichen) Grenzanstandsvorschriften erstellt worden. sind. Müssen sie aber bereits aus dieser Sicht betrachtet als materiell baurechtswidrig qualifiziert werden, erweist sich die angefochtene Bewilligungsverweigerung für diese Bauteile bereits daher ohne weiteres als rechtens. Für die Erteilung einer (nachträglichen) Baubewilligung besteht entsprechend kein Raum. b) Die Baubewilligung musste von der Gemeinde aber auch deshalb verweigert werden, weil die für ein Näher- bzw. Überbauen zusätzlich erforderlichen (privatrechtlichen) Dienstbarkeiten nicht erhältlich sind, mithin es der Bauherrschaft offenkundig auch an der privatrechtlichen Bauberechtigung mangelt (R 08 63, PVG 1989 Nr. 15). Nur nebenbei sei erwähnt, dass die Gemeinde als Eigentümerin der Parzelle Nr. 2263 auch nicht verpflichtet werden kann, das Näher- und/oder das Überbaurecht zu gewähren, da unter Privatrechtssubjekten die Vertragsfreiheit gilt, welche sich vorliegend als Abschlussfreiheit (keine Kontrahierungspflicht) manifestiert (Basler Kommentar, Bucher, Vorbemerkungen zu Art. 1 - 40 OR, Rz 6f). Daher kann der – dem Zivilrecht unterstehende - Entscheid der Gemeinde, den Beschwerdeführern für ihr Bauvorhaben kein Näher- und auch kein Überbaurecht zu gewähren, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann, weshalb auch kein Anlass besteht, auf den Antrag der Beschwerdeführer Einräumung dieser Rechte nicht eingetreten werden kann.

c) Erweist sich aber der angefochtene Entscheid mit Blick auf die verletzten (öffentlich-rechtlichen) Abstandsbestimmungen als rechtens und sind zudem auch die erforderlichen (privatrechtlichen) Dienstbarkeiten nicht erhältlich, erweist sich die angefochtene Verfügung auch im Hinblick auf die verfügte Wiederherstellungsverpflichtung als rechtmässig. Aufgrund der Aktenlage und der Vorbringen der Beschwerdeführer ist nichts ersichtlich, aufgrund dessen die Wiederherstellungsanordnung gegen den generell im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit, das Gebot von Treu und Glauben oder die tangierten privaten Interessen der Beschwerdeführer verstossen würde. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der geltenden Grundordnung, und damit an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes überwiegt bei weitem. Was die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringen stösst ins Leere. e) Die Beschwerde ist daher, soweit damit die Aufhebung Ziff. 2 (Verweigerung Bewilligung) und Ziff. 3 c, d und e (Wiederherstellung innert Frist) verlangt wird, abzuweisen. Die Gemeinde wird den Beschwerdeführern jedoch eine neue Frist zur Wiederherstellung ansetzen müssen. Auf die darüber hinausgehenden Anträge kann demgegenüber im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer (Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRG). Der Gemeinde, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.-zusammen Fr. 1'158.-gehen unter solidarischer Haftung zu je einem Drittel zulasten der Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.