R 09 91 5. Kammer URTEIL vom 12. April 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baubusse 1. Im Rahmen des Ausbaus der Kantonsstrasse zwischen … und … wird auch ein Rad- und Gehweg erstellt. Bauherrschaft der Kantonsstrasse ist der Kanton Graubünden, Bauherrschaft des Rad- und Gehweges die Gemeinde ... …, Eigentümerin der vom Ausbauprojekt betroffenen, mit einem Gasthof überbauten Parzelle Nr. 413, räumte dem Kanton Graubünden das Recht ein, auf ihrer Parzelle vorübergehend ca. 558 m² Boden zu beanspruchen. In der Folge stellte die Gemeinde … fest, dass auf der Parzelle Nr. 413 ohne entsprechende Baubewilligung der Parkplatz des Gasthofes erweitert worden war. Mit Verfügung vom 3. Juni 2009 forderte sie daher … auf, die Arbeiten bis spätestens am 5 Juni 2009 einzustellen und bis am 6. Juli 2009 ein Baugesuch zum Bauen ausserhalb von Bauzonen einzureichen. Ferner stellte sie ihm eine Busse in Aussicht, bei deren Ausfällung erschwerend ins Gewicht fallen könne, dass gegen ihn bereits 1997 und 2002 Bussen wegen Bauens ohne Baubewilligung ausgesprochen hätten werden müssen. Sie forderte ihn zudem auf, sich zu den Vorhalten bis zum 15. Juni 2009 schriftlich vernehmen zu lassen. In einem einzig von … unterzeichneten Schreiben vom 4. Juni 2009 nahm dieser zu den Vorhalten Stellung. Er machte geltend, durch den Bau des Velowegs und Trottoirs werde der ganze vordere Teil des Parkplatzes aufgehoben. Sie hätten im hinteren Teil eine lediglich etwa 2 m breite oberste Humusschicht abgetragen, damit die Lastwagen nicht auf dem Gras parkieren müssten. Es sei lächerlich, wegen einer solchen Lappalie ein Gesuch um Bewilligung einreichen zu müssen.
In einem weiteren an … gerichteten Schreiben stellte die Gemeinde eine bedeutende Erweiterung der Parkplatzfläche sowie deren Kofferung fest. Sie erinnerte den Adressaten an die Verbindlichkeit der in der Verfügung vom 3. Juni 2009 gemachten Anordnungen. In einer weiteren, nunmehr von den Eheleuten … unterzeichneten Stellungnahme legten diese erneut ihre Gründe für die ohne Baubewilligung vorgenommenen Vorkehren dar. Sie erachteten diese als bewilligungsfrei und stellten sich auf den Standpunkt, die Gemeinde habe selbst ein Baugesuch zu stellen und dessen Kosten zu übernehmen. Ferner schlugen sie vor, dass die Fertigstellung der im Zusammenhang mit dem Ausbau der Kantonsstrasse und dem Rad- und Gehweg laufenden Arbeiten abgewartet und danach ausgemessen werden solle, ob der zum Gasthof gehörende Parkplatz vergrössert worden sei. Am 6. Oktober 2009 erliess die Gemeinde … gegenüber den Eheleuten … eine Verfügung mit im Wesentlichen folgendem Inhalt: „1. Der am 3.6.2009 verfügte Baustopp bleibt bestehen bis eine Baubewilligung vorliegt. 2. Sie werden aufgefordert, bis am 9.11.2009 ein Baugesuch zum Bauen ausserhalb der Bauzonen einzureichen. 3. Gegen Sie wird eine Busse von Fr. 1'000.-- verfügt. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass bereits in den Jahren 1997 und 2002 Bussen respektive 500 Franken wegen Bauens ohne Baubewilligung verfügt werden mussten.“ 2. Dagegen reichten … am 5. November 2009 beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie wiesen alle Beschuldigungen zurück. Aus der Vereinbarung mit dem Kanton sei ersichtlich, dass nach Abschluss der Bauarbeiten ein Geometer den Parkplatz rekonstruiere. Die Busse sei zu voreilig ausgesprochen worden. Fairerweise hätten die Abschlussarbeiten im Frühjahr abgewartet werden sollen. 3. a) Die Gemeinde … liess Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Rechtsschrift enthalte weder ein Rechtsbegehren noch eine Sachverhaltsdarstellung. Zudem sei auch die
Begründung sehr vage und allgemein gehalten. Der Parkplatz sei von … unbestrittenermassen ohne Baubewilligung erweitert worden. Er sei durch die Gemeinde verfügungsweise zur Einreichung eines Baugesuchs aufgefordert worden; die entsprechende Anordnung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer mit seiner Weigerung, ein Gesuch einzureichen auf jeden Fall formelles Baupolizeirecht verletzt habe, was die Ausfällung einer Busse rechtfertige. Die ausgefällte Busse von Fr. 1'000.-- bewege sich an der untersten Limite des Strafrahmens. Zu berücksichtigen sei insbesondere seine Uneinsichtigkeit sowie der Umstand, dass er bereits früher wegen ähnlicher Verstösse habe gebüsst werden müssen. Sodann handle es sich bei der Parkplatzerweiterung auch nicht um eine Lappalie, sei das Areal doch bereits gekoffert und mittels Feinplanie eingedeckt worden. b) Währenddem das beigeladene Tiefbauamt festhielt, dass keine Zusatzbewilligung nach kantonalem Strassengesetz erforderlich sei, stellte das kantonale Amt für Raumentwicklung klar, dass die bereits realisierte Erweiterung der bestehenden Parkierungsfläche ausserhalb der Bauzone von rund 630 m² um zirka 300 m² der Durchführung eines BAB-Verfahrens bedürfe. Mit der Missachtung der Baubewilligungspflicht sei formelles Baupolizeirecht verletzt worden, was die Ausfällung einer Busse in Fällen wie dem vorliegenden rechtfertige. 4. Währenddessen sich die Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen liessen, verzichtete die Gemeinde auf eine weitere Eingabe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. Oktober 2009, mit welcher der gegenüber den Beschwerdeführern am 3. Juni 2009 verfügte Baustopp bis
zum Vorliegen einer Baubewilligung bestätigt, diese zur Einreichung eines Baugesuches zum Bauen ausserhalb der Bauzonen bis zum 9. November 2009 aufgefordert und sie zudem in eine Busse von Fr. 1'000.-- verfällt worden sind. 2. a) Ob die äusserst rudimentär verfasste Beschwerdeeingabe den in Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) umschriebenen Voraussetzungen genügt, kann angesichts des Verfahrensausganges offen gelassen und auf die Beschwerde daher eingetreten werden. b) Vorweg festzuhalten ist, dass die von der Gemeinde bereits am 3. Juni 2009 verfügte Anordnung, wonach … ein nachträgliches Baugesuch für ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen (BAB-Gesuch) einzureichen habe, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Damit steht bereits fest, dass die Baubewilligungspflicht für die - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer keine „Lappalie“ darstellende - Parkplatzerweiterung (von 630 m2 um weitere rund 300 m2, Kofferung, etc.; vgl. Art. 87 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden, KRG) mithin verbindlich feststeht. In Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2009 hat die Beschwerdegegnerin diese Verpflichtung (zusammen mit der angeordneten Verlängerung des Baustopps) lediglich noch einmal bestätigt. Der entsprechenden gemeindlichen Anordnung wird seitens des Beschwerdeführers nun noch nachzuleben sein. c) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die gegenüber den Beschwerdeführern ausgefällte Busse, wobei deren Höhe, sofern sich eine Busse als gerechtfertigt ergeben sollte, seitens der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt worden ist. Sie wehren sich grundsätzlich gegen eine Busse und machen geltend, eine solche hätte gar nicht ausgefällt werden dürfen, weil kein rechtswidriges Verhalten vorliege und der rechtmässige Zustand vor Ort zudem spätestens im Frühjahr 2010 wieder hergestellt sein werde. Ihnen kann im Ergebnis nicht gefolgt werden.
3. In formeller Hinsicht steht fest, dass der Vorhalt mit Bussandrohung vom 3. Juni 2009, welcher der nunmehr mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2009 ausgesprochenen Busse von Fr. 1'000.-- zugrunde liegt, lediglich an … gerichtet worden ist. Entsprechend sind denn auch nur diesem die ihm entgegen gehaltenen Anklagepunkte und drohenden Sanktionen eröffnet worden und nur ihm ist denn auch Gelegenheit (u.a. betreffend angedrohter Busse) zur Stellungnahme erteilt worden. Von einem förmlichen Einbezug der Ehefrau … hat die Beschwerdegegnerin in der damaligen Aufforderung zur Stellungnahme (Verfügung vom 3. Juni 2009) abgesehen. Weil ihr nun aber jener Vorhalt nie förmlich korrekt zugestellt worden ist, war es ihr denn auch verwehrt, zur drohenden Ausfällung einer Busse vorgängig Stellung zu nehmen. Wenn nun die Gemeinde ihr gegenüber trotzdem eine Busse ausgefällt hat, so verdient dieses Vorgehen bereits aufgrund der offenkundigen und eklatanten Verletzung des … zustehenden (formellen Anspruchs) auf rechtliches Gehör (vgl. zum Ganzen: PVG 2003 Nr. 37 und dort zitierte Literatur und Rechtsprechung) keinen Rechtsschutz. Der Umstand, dass sie im Schreiben vom 25. Juni 2009 zusammen mit ihrem Ehemann Stellung zum Vorhalt genommen hat, vermag die umschriebene gemeindliche Rechtsverletzung nicht zu heilen. Bezüglich … ist die Busse daher bereits zufolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs aufzuheben und die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. 4. Anders verhält es sich hingegen bezüglich der gegenüber … ausgefällten Busse. Gemäss Art. 95 KRG wird mit Busse zwischen 200 Franken und 40'000 Franken bestraft, wer das KRG oder darauf beruhende Erlasse oder Verfügungen des Kantons oder der Gemeinde verletzt (Abs. 1). Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch die nach Art. 93 [KRG] verantwortlichen Personen (Abs. 2). Vorliegend steht - nachdem das nachträgliche BAB-Baubewilligungsverfahren, wie oben ausgeführt, noch durchzuführen sein wird - eine Verletzung formellen Baupolizeirechts zur Diskussion. Wie bereits die Gemeinde im Zuge des Erlasses der ersten Verfügung vom 3. Juni 2009 zutreffend erkannt hat, besteht diese im Wesentlichen darin, dass der Beschwerdeführer ohne Baubewilligung auf Dauer angelegte bauliche Vorkehren (Erweiterung des bestehenden
Parkplatzes von rund 630 m2 um weitere rund 300 m2 durch Abstossen der Grasnarbe, Einbringen einer Kofferung sowie Eindecken mit einer Feinplanie) vornehmen liess, die er, im Lichte von Art. 95 KRG betrachtet, zu vertreten hat. Was er zu seiner Rechtfertigung vorbringt, geht an der Sache vorbei. Abgesehen davon, dass der Entscheid über die Baubewilligungspflicht eines Bauvorhabens nicht im Belieben eines Bauwilligen steht, verkennt er damit vorliegend völlig, dass es sich bei seinen ausserhalb der Bauzonen durchgeführten baulichen Vorkehren offenkundig längst nicht mehr um ein bewilligungsfreies Bauvorhaben i. S. von Art. 40 Abs. 1 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) handeln kann. So übersteigen die geschilderten baulichen Vorkehren z.B. den Rahmen des (bewilligungsfreien) ordentlichen Unterhaltes (Ziff. 1 der erwähnten Bestimmung) bei weitem, und sie sind zudem auch nicht im Katalog der baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen (Art. 40 Ziff. 1 – 22 KRVO) aufgeführt. Hält man sich nun zum einen die umschriebene Rechtswidrigkeit und zum anderen die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers vor Augen erhellt ohne weiteres, dass für die von ihm eingestandenermassen zu vertretenden Verletzungen formellen Baurechts das Aussprechen einer Busse geradezu geboten war. Deren Höhe erscheint bereits angesichts des Bussenrahmens im KRG, des Vorhaltes einer Verletzung formellen Baurechts, des umschriebenen Verschuldens des Beschwerdeführers und dessen früheren Verstössen (1997, 2002) als ohne weiteres gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass die Bussenhöhe - wie bereits oben erwähnt - vom Gebüssten nicht gerügt worden ist. Daher erweist sich die streitige Ausfällung der Busse gegenüber dem Beschwerdeführer als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten je zur Hälfte zulasten von … und der Gemeinde … (Art. 73 VRG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 78 VRG) Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Busse für … gutgeheissen und der angefochtene Entscheid diesbezüglich aufgehoben; hinsichtlich der Busse für … wird sie demgegenüber abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 244.-zusammen Fr. 1'244.-gehen je zur Hälfte zulasten von … und der Gemeinde ... Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.