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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 02.06.2009 R 2009 9

2 giugno 2009·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,284 parole·~11 min·5

Riassunto

Ortsplanungsrevision | Kostenverteilung Quartierplanung, Erschliessung etc.

Testo integrale

R 09 9 5. Kammer URTEIL vom 2. Juni 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Ortsplanungsrevision 1. a) … ist Miteigentümer zur Hälfte an Parzelle 22 und bewohnt die Osthälfte des darauf befindlichen Wohnhauses, 3/8 Miteigentümer an Parzelle 24 und Alleineigentümer an den unüberbauten Parzellen 20 und 58 in Schlans. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan vom 3. Juni 2005 liegen die Parzellen Nrn. 22, 20 und 24 in der Dorfzone, wobei diese aufgrund der im Nachgang an das Unwetter vom Jahre 2002 noch ausstehenden Arbeiten der Quartiergestaltungsplanpflicht unterstellt worden waren; die Parzelle Nr. 58 war demgegenüber der Landwirtschaftszone zugeschieden. Bezüglich der Dorfzone war zudem im engeren Einzugsbereich des Dorfbaches ein „Anspruchsbereich Bauzone mit Vorbehalt“ ausgeschieden worden. b) Nachdem im April 2007 das Ausführungsprojekt für die Bachverbauung vorlag, nahm die Gemeinde die Arbeiten zur Durchführung der im Zonenplan vom 3. Juni 2005 vorgesehenen Folgeplanung auf. Dabei wurden die ersten provisorischen Anspruchsberechtigten ermittelt und Neuzuteilungsvarianten vorbereitet, wobei sich ergab, dass - nicht zuletzt wegen der erforderlichen Auszonungen im Bereich des Verbauungsprojektes und der Gefahrenzonen vorgängig der Fortsetzung des Folgeplanungsverfahrens noch eine Teilrevision der Grundordnung nötig war. In der Folge wurden die erforderlichen Zonenbereinigungen planerisch erarbeitet und die Änderungen öffentlich aufgelegt. c) Am 30. Mai 2008 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Schlans entsprechend eine Teilrevision des Zonen- und Generellen Gestaltungsplans

vom 3. Juni 2005, wobei u.a. die Nutzungsplanung im Bereich der Parzellen von … teilweise revidiert wurde. Währenddem die Parzelle Nr. 22 in der Dorfzone verblieb, erfuhr die noch unüberbaute Parzelle Nr. 20 insofern eine Änderung als sie im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer grösstenteils in die Zone für Garten- und Nebenanlagen (Bauzone, nur eingeschossige Hochbauten ohne anrechenbare BGF bis 10 m3) umgezont wurde. Hingegen wurde entgegen den Vorstellungen von … ein Dreieck von ca. 60 m2 in der südwestlichen Parzellenecke zwecks Sicherung von Optionen und Ermöglichung einer anspruchsgerechten Neuzuteilung im Gebiet in der Dorfzone belassen. Die ebenfalls noch unüberbaute Parzelle Nr. 58 wurde neu teilweise der Dorfzone zugeschieden, mit der Einschränkung, dass lediglich Parkierungsanlagen zulässig sein sollen; im Übrigen verblieb sie in der Landwirtschaftszone. Parzelle Nr. 24 wurde teils in der Dorfzone belassen und teils dem übrigen Gemeindegebiet (Gebäudefläche des beim Unwetter von 2002 zerstörten Stallgebäudes) zugeschieden. d) Die dagegen von … am 4. Juli 2008 erhobene Planungsbeschwerde, mit welcher sinngemäss die vollumfängliche - nicht nur teilweise - Umzonung der Parzelle Nr. 20 in die Zone für Garten- und Nebenanlagen verlangt wurde, wurde von der Regierung des Kantons Graubünden nach Durchführung eines ordentlichen Schriftenwechsels und eines Augenscheins mit Beschluss vom 22., mitgeteilt am 23. Dezember 2008, abgewiesen; gleichentags genehmigte die Regierung mit separatem Entscheid zudem die Teilrevision der Ortsplanung. In den Erwägungen des Beschwerdeentscheides wird im Wesentlichen ausgeführt, die streitige Abgrenzung der Dorfzone gegenüber der Nichtbauzone sei im Bereich der Parzellen Nrn. 20 und 22 sachlich vertretbar. Zwar laufe die Abgrenzung nicht entlang der Parzellengrenze, jedoch geradlinig oberhalb des Gebäudes auf Parzelle Nr. 22, was zulässig sei. Dies umso mehr, als das Motiv der Gemeinde, sich für das nachfolgende Quartierplanverfahren eine möglichst grosse Anzahl an Varianten und Optionen offenzuhalten, vernünftig und nachvollziehbar sei. Aufgrund der 2005 erfolgten Planung mit der darin vorgesehenen Quartierplanpflicht im fraglichen Ortsteil sowie dem darin festgelegten „Anspruchsbereich Bauzone mit Vorbehalt“ habe es allen Betroffenen klar sein müssen, dass es dort zu

einer Folgeplanung verbunden mit einer Landumlegung kommen könne. Die Frage, ob es zulässig sei, den umstrittenen Spickel von Parzelle Nr. 20 in ein Landumlegungsverfahren einzubeziehen, könne nicht Gegenstand des Planungsbeschwerdeverfahren sein. In diesem müsse es genügen, dass solches zwecks Ermöglichung der angestrebten anspruchsgerechten Neuzuteilung zumindest nicht zum vornherein ausgeschlossen erscheine. Es sei ferner davon auszugehen, dass die Gemeinde bei der Neuzuteilung nebst Ansprüchen aus der Aufteilung der Benutzungsrechte an den inzwischen zerstörten Ställen auf den Parzellen Nr. 22 und 24 auch noch Ansprüche aus der Benutzung des Umschwungs von Haus Nr. 22 zu berücksichtigen habe. Es gehe zudem noch darum, Ansprüche von … wegen des Einbezugs von Parzelle Nr. 26 in das Bachverbauungsprojekt resp. in die Gefahrenzonenplanung abzugelten. Dies alles überwiege das Interesse von … an der Beibehaltung einer auch künftig möglichst hindernisfreien Aussicht von seinem Garten in Richtung Südwesten. Aus der Eigentumsgarantie fliesse jedenfalls kein Anspruch auf Erhalt einer Aussicht für ewige Zeiten. Im Quartierplan- und Landumlegungsverfahren stünden ihm zudem wieder alle Rechtsmittel zur Verfügung. 2. Dagegen liess … am 2. Februar 2009 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben, mit folgenden Anträgen: „1. Die Parzelle Nr. 20 des Beschwerdeführers sei vollständig - auch unter Einbezug der südwestlichen Ecke, die gemäss neuem Zonenplan in der Dorfzone belassen werden soll - der Zone für Garten- und Nebenanlagen zuzuweisen. 2. Die beantragte Anpassung des Zonenplanes in diesem Bereich sei durch das Gericht vorzunehmen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Korrektur an die Vorinstanz zurückzuweisen.“ Zur Begründung seiner Anträge vertiefte er seine bereits in der Planungsbeschwerde vor der Regierung vorgebrachten Einwände und Überlegungen. Ergänzend behauptete er, der Gemeindevorstand habe seine Arbeit als Planungsbehörde nicht unbefangen und unparteiisch vorgenommen. … sei nämlich Mitglied des Gemeindevorstands und präsidiere die Baukommission. In der nunmehr angefochtenen

Planungsvorlage seien entsprechend die Interessen der Geschwister … gegenüber seinen eigenen privilegiert behandelt worden, was nicht angehe. 3. a) Die Regierung des Kantons Graubünden liess unter Verweis auf ihre Erwägungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid die Abweisung beantragen. b) Unter ausführlicher Darstellung der von ihr mit der Teilrevision verfolgten planerischen Ziele erkannte die Gemeinde Schlans ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. c) Abweisung beantragen liess auch der nunmehr anwaltlich vertretene ... 4. Am 25. Mai 2009 führte eine Delegation der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts im Beisein der Parteien und ihrer Rechtsvertreter vor Ort einen Augenschein durch. Allen Anwesenden wurde an verschiedenen Standorten im Bereich der Parzellen Nrn. 20, 22, 24 und 58 Gelegenheit geboten, sich auch noch mündlich ausführlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf die Ausführungen der Parteien am Augenschein, wie auch auf ihre weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Entscheide der Regierung über den Erlass von kantonalen Nutzungsplänen und Ersatzordnungen, über die Genehmigung von kommunalen Grundordnungen sowie über Planungsbeschwerden können mit Beschwerde gemäss Art. 102 Abs. 1 KRG an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

b) Gemäss Art. 51 Abs. 1 VRG erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes im Rekursverfahren auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes. Das Verwaltungsgericht überprüft somit den Sachverhalt und die Rechtsfragen frei. Dagegen beurteilt es nicht, ob der angefochtene Entscheid zweckmässig oder angemessen sei. Amtete die Regierung nicht nur als Genehmigungs-, sondern - wie vorliegend - auch als erste Beschwerdeinstanz und ist das Verwaltungsgericht somit zweite kantonale Rechtsmittelbehörde, gilt auch in Ortsplanungssachen die Kognition nach Art. 51 Abs. 1 VGG (vgl. zu den identischen altrechtlichen Bestimmungen: PVG 1996 Nr. 42, 1999 Nr. 44). 2. a) Vorliegend hat die Regierung im angefochtenen Planungsbeschwerdeentscheid die für die Beurteilung der sich stellenden Fragen wesentlichen Kriterien in zutreffender Weise dargelegt. Dabei hat sie in einer umfassenden und sorgfältigen Interessenabwägung die massgebenden Gesichtspunkte dargelegt und gewichtet. Auf diese Ausführungen kann anstelle von Wiederholungen uneingeschränkt verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im vorliegenden Verfahren nichts vor, was er nicht auch schon in seiner Planungsbeschwerde vor der Regierung geltend gemacht hat und worauf diese ausführlich und in zutreffender Weise im angefochtenen Entscheid eingegangen ist. Es drängen sich daher lediglich noch einige wenige Bemerkungen auf. b) Richtigzustellen ist die Ansicht der Regierung, wonach es sich bei der Zone für „Garten- und Nebenanlagen“ um eine Nichtbauzone handle. Diese stellt vielmehr - wie im Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 8. März 2008 korrekt dargelegt - eine Bauzone mit beschränkten Möglichkeiten dar (vgl. auch VGU R 08 101). Die Baubeschränkung manifestiert sich darin, dass in dieser Bauzone nur eingeschossige Hochbauten ohne anrechenbare BGF bis 10 m3 Volumen erstellt werden dürften. Auf den Ausgang dieses Verfahrens hat dies indes keinen Einfluss.

c) Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren pauschal die Behauptung aufgestellt, die Interessen der Beschwerdegegner 3 und 4 seien, weil der Beschwerdegegner 4 Mitglied im Gemeindevorstand sei, im Zuge der Erarbeitung der streitigen Planung gegenüber seinen eigenen privilegiert behandelt worden. Aus diesem Einwand kann er nichts zugunsten seiner Begehren ableiten. Abgesehen davon, dass er nicht dartut, worin die konkrete Privilegierung bestanden haben soll, ist für das Gericht auch nichts ersichtlich, was seine unbewiesenen, vagen Mutmassungen und Behauptungen auch nur im Ansatz zu stützen vermöchte. Insbesondere bringt er nicht vor, und es ist dafür auch nichts ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 4 an den diese Planung betreffenden Entscheidungen im Gemeindevorstand mitgewirkt habe. Seitens der Gemeinde wurde vielmehr glaubhaft ausgeführt, dass dieser bei den entsprechenden Beratungen und Beschlussfassungen im Gemeindevorstand in den Ausstand getreten sei. Hinzu kommt, dass der neue Zonenplan sodann von den Gemeindestimmberechtigten beschlossen worden ist. Dass der Beschwerdegegner 3 an diesen Abstimmungen mitgewirkt hat, ist ohne weiteres rechtens. Wie das Verwaltungsgericht bereits in PVG 1999 Nr. 7 festgehalten hat, besteht u.a. bei Abstimmungen über Ortsplanungssachen keine Ausstandspflicht für Mitglieder einer Gemeindebehörde. d) Wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren wiederum behauptet, er habe im Jahre 2005 nicht erkennen können, dass es im Perimeter des Gebietes mit Quartiergestaltungsplanpflicht zu einer Folgeplanung mit Landumlegung kommen könne, so erscheint seine Darstellung als unglaubwürdig. Dies deshalb, weil hinsichtlich der im Zuge der Ortsplanungsrevision 2005 neu vorgesehenen Quartiergestaltungsplanpflicht bereits im damals aufliegenden Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 8. März 2005 (S. 6 unten, Ziff. 5.1) ausdrücklich festgehalten wurde, dass sich aus dem neuen Bachlauf auch zwingend Veränderungen an den Parzellierungsverhältnissen ergeben würden. Im Bericht wurde ferner ausgeführt, dass das Quartiergestaltungsplanverfahren geeignet sei, sowohl die Neugestaltung als auch die Erschliessung und die Eigentumsverhältnisse im Schadengebiet zu regeln. Eine Anpassung der Grundordnung an die

neuen Verhältnisse müsse dabei parallel erfolgen, so mindestens eine Ausscheidung von „Gewässerraum“ und „Gefahrenzonen“. Die Festlegung des Anspruchsbereichs an Bauzone im Rahmen der Teilrevision werde im Quartierplanverfahren einen anteilsmässigen Abzug für die schlussendlich resultierenden Nichtbaubereiche mit neuem Bachgerinne ermöglichen. Die Ansprüche der betroffenen Grundeigentümer könnten damit auf die gerechteste Weise berücksichtigt werden. Die Quartiergestaltungsplanpflicht umfasse auch jene Parzellen angrenzend an das Schadensgebiet, wo allenfalls Grenzänderungen im Hinblick auf eine bessere Überbaubarkeit sinnvoll sei und wo die strassenmässige Erschliessung bis heute nicht oder nicht mehr gegeben sei. Zudem wurde z.B. auch an der Orientierung vom 9. Juni 2007 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es bei der Folgeplanung zu einer Anspruchsberechnung mit Neuzuteilung und Ausgleich sowie einer Bereinigung der dinglichen Rechte mit Auflösung von Miteigentum sowie Grenzänderungen kommen könne. Dass der Beschwerdeführer erst Ende 2007/anfangs 2008 erfahren haben will, dass der Beschwerdegegner 3 die Zuteilung des in der Dorfzone belassenen Spickels auf der Parzelle Nr. 20 wünsche, mag zutreffen, spielt vorliegend jedoch keine Rolle, weil mit der Belassung des Spickels in der Dorfzone weder eine Landumlegung noch eine Eigentumszuteilung an den Beschwerdegegner 3 zwecks Erstellung eines Holzschopfes einhergeht. Solches ist dem späteren Quartierplanverfahren mit Landumlegung vorbehalten, wo dem heutigen Beschwerdeführer wiederum alle Rechtsmittel offenstehen. e) Letztlich kann im vorliegenden Verfahren - nachdem die Umzonung des restlichen Teils der Parzelle Nr. 20 in die Zonen für Garten- und Nebenanlagen einvernehmlich, aber auch aufgrund dessen fehlender Baureife erfolgte, und vom Beschwerdeführer denn auch nicht angefochten wurde - lediglich streitig sein, ob die Belassung des in der südwestlichen Ecke der Parzelle Nr. 20 gelegenen Spickels in der Dorfzone sachgerecht ist. Hält man sich einerseits die von der Gemeinde angeführten nachvollziehbaren und von der Regierung bestätigten Argumente (Sicherung einer möglichst grossen Anzahl Optionen und Varianten zwecks Ermöglichung einer anspruchsgerechten Neuzuteilung der den Grundeigentümern im

betreffenden Gebiet durch die Rüfe 2002 entstandenen Schäden und Verluste; Spielraum für Landumlegungen und Grenzbereinigungen) vor Augen und zieht zudem in Betracht, dass der fragliche Spickel im Vergleich mit der Planung 2005 nutzungsplanerisch gar keine Änderung erfahren hat und dass die Zonenabgrenzung auch sachlich vertretbar ist, so erweist sich das Belassen des fraglichen Parzellenteils in der Dorfzone ohne weiteres als sachgerecht. Die Zonierung ist im Übrigen, wie die Regierung bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, für die Folgeplanung auch nicht derart präjudizierend, wie es der Beschwerdeführer meint. Dies umso mehr, als auch Lage und Situierung einer allenfalls angestrebten Kleinbaute auf dem fraglichen Parzellenteil erst im Quartierplanverfahren mit Landumlegung festgelegt werden. Das vom Beschwerdeführer verschiedentlich bekräftigte Interesse an einer möglichst hindernisfreien Aussicht von seinem Garten Richtung Südwesten und insbesondere am ungestörten Erhalt desselben, ist angesichts der rund 30-jährigen Erstellungsgeschichte der gepflegten Gartenanlage und seiner emotionalen Bindung an dieselbe verständlich, vermag aber gegen den von der Gemeinde mit dem Belassen des Spickels in der Dorfzone verfolgten Interessen nicht aufzukommen. f) Soweit sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gegen eine (im späteren Landumlegungsverfahren) mögliche Zuteilung des Spickels an den Beschwerdegegner 3 wehrt, so erweisen sich seine Vorbringen als verfrüht. Dies gilt ebenso für seine Einwände und Berechnungen, wonach sich unter dem Aspekt eines flächen- und wertgerechten Ausgleichs der Ansprüche ein Landumlegungsverfahren erübrige. Auf diese Einwände und Rügen kann im vorliegenden Verfahren entsprechend nicht eingetreten werden. - Die Beschwerde erweist sich entsprechend als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 VRG), welcher überdies dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 3 alle durch den Rechtsstreit entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen hat (Art. 78 Abs. 1 VRG). Ausgehend von

dem mit Kostennote vom 30. März 2009 geltend gemachten Betrag ergänzt um die Aufwendungen für den Augenschein vom 25. Mai 2009 erscheint ein Betrag von Fr. 3'400.-- (inkl. MWST.) als gerechtfertigt. Den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt haben, steht demgegenüber keine Parteientschädigung zu, ebenso wenig dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer 4. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 382.-zusammen Fr. 2'882.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … hat … eine Parteientschädigung von Fr. 3'400.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.

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