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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 17.08.2010 R 2009 72

17 agosto 2010·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,524 parole·~13 min·12

Riassunto

Baueinsprache | Baurecht

Testo integrale

R 09 72 5. Kammer URTEIL vom 17. August 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. a) Am 7. März 2008 reichte die … AG bei der Baubehörde der Gemeinde … ein Baugesuch für eine Beschneiungsanlage … ein, welche die Parzellen Nrn. 13, 14, 15, 1152, 282, 6559, 4327, 3895, 4311, 4318 und 3936 beschlug. Das Baugesuch wurde in der Folge ordnungsgemäss aufgelegt und im Kantonsamtsblatt vom 11. April 2008 publiziert. Innert Frist erhob … als Eigentümer verschiedener Wohnungen an der Skistrasse 24 (Parzelle Nr. 6151) am 29. April 2008 Einsprache, wobei er unter anderem rügte, dass das Projekt ausserhalb der Bauzone wegen seiner Dimensionen nicht bloss in einem BAB-Verfahren behandelt werden könne und dass es auch nicht angehe, das Baubewilligungsverfahren bereits mit Blick auf eine erst künftige, noch nicht rechtskräftig verabschiedete Anpassung der Grundordnung einzuleiten und zu publizieren. Das Baubewilligungsverfahren wurde in der Folge bis zum Vorliegen der erforderlichen kantonalen BAB-Bewilligung ausgesetzt. b) Am 3. März 2009 genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden eine vom Grossen Landrat der Gemeinde … am 27. September 2007 beschlossene Ergänzung der Ortsplanung, umfassend einen Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiungsanlage …“, unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen (u.a. betreffend Immissionsschutz). c) Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 hielt das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) im Dispositiv fest, das Bauvorhaben für die Erstellung und den Betrieb des Beschneiungsteilprojekts „…“ der

Beschneiungsanlage … - …“ entspreche der von der Gemeinde erlassenen Nutzungsplanung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG, namentlich dem am 27. September 2007 verabschiedeten Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiungsanlage … / …“ (Ziff. 1 Abs. 1). Die BAB-Bewilligung für das Beschneiungsteilprojekt „…“ wurde gestützt auf Art. 22 RPG und Art. 87 Abs. 1 und 2 KRG unter verschiedenen Bedingungen (Ziff. 2 - 5), Auflagen (Ziff. 6a-v) und Hinweisen (Ziff. 8 und 9) erteilt (Ziff. 1 Abs. 2). Das BAB-Verfahren für das Beschneiungsteilprojekt „…“ (vorgesehene Beschneiungsflächen, geplante Beschneiungsleitungen mit einer Länge von ca. 1820 m samt 24 Zapfstellen) der geplanten Beschneiungsanlage „… - … - (…)“ wurde demgegenüber sistiert (Ziff. 7). Die Gemeinde wurde ferner darauf hingewiesen, dass diese BAB-Bewilligung zusammen mit der kommunalen Baubewilligung der Gesuchstellerin zu eröffnen sei (Ziff. 8). d) Mit Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 25. August 2009 erteilte der Kleine Landrat der Gemeinde … der … AG die verlangte Baubewilligung für die Beschneiungsanlage … (Ziff. 1 des Dispositivs) unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen (Ziff. 4 sowie 7. ff.), wobei die Bewilligung für die gesamte, die Parzellen Nr. 13, 14, 15, 1152, 282, 6559, 4327, 3895, 4311, 4318 und 3936 betreffende Beschneiungsanlage … erteilt wurde. Gleichzeitig wurde damit auch die von … eingereichte Einsprache abgewiesen und ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt. 2. Dagegen erhob … am 4. September 2009 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag um Aufhebung der Ziffern 1 - 12 des kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheentscheides. Zudem beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Verfahrens. Im Wesentlichen machte er geltend, die Bewilligungsfähigkeit der Beschneiungsanlage sei aufgrund der im Zeitpunkt der Ausschreibung gültigen Grundordnung noch nicht gegeben gewesen. Ferner brachte er vor, dass die von der Gemeinde erteilte Baubewilligung den von der kantonalen BAB-Bewilligung vorgegebenen Rahmen überschreite. Für den Bereich „…“ (recte „…“) liege nachweislich kein BAB-Entscheid vor, was die Nichtigkeit der kommunalen Baubewilligung in diesem Teil zur Folge haben müsse. Sodann

rügte er die Höhe der ihm auferlegten Verfahrenskosten. Halte man sich vor Augen, dass die im Zeitpunkt der Gesuchsauflage geltende Grundordnung noch gar keine Beschneiungsanlage zugelassen hätte, und dass zudem im regierungsrätlichen Genehmigungsentscheid zum GEP „Beschneiungsanlage …/…“ ausdrücklich Lärmbegrenzungsmassnahmen angeordnet worden seien, erhelle, dass eine Reduktion der Verfahrenskosten geboten sei. 3. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Oktober 2010 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die anbegehrte aufschiebende Wirkung. 4. a) Die Gemeinde … beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Beschneiungsteilprojekt „…“ wehre, fehle es ihm an der von der Rechtsprechung verlangten Beziehungsnähe. Die geplanten Beschneiungsanlagen auf … lägen allesamt mehr als 1000 m von der Liegenschaft des Beschwerdeführers entfernt und befänden sich zudem noch einige hundert Höhenmeter weiter oben, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht eingetreten werden könne. Auch bei den Beschneiungsanlagen im Gebiet … fehle es dem Beschwerdeführer, mit Ausnahme einiger weniger Beschneiungsanlagen auf der Parzelle Nr. 282, an der verlangten Beziehungsnähe. Soweit er überhaupt zur Beschwerde legitimiert sei, erwiesen sich seine Einwände und Überlegungen als unbegründet. Hinsichtlich der geklagten Verfahrenskosten ergebe sich deren Zulässigkeit aus Art. 96 Abs. 2 KRG. b) … AG beantragte mit im Wesentlichen denselben Überlegungen ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne. 5. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen vertretenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu verdeutlichen.

6. Mit Schreiben vom 16. Februar 2010 lud der Instruktionsrichter das kantonale Amt für Natur und Umwelt (ANU) zur Einreichung einer Stellungnahme zur der von den Parteien aufgeworfenen Lärmproblematik ein. Die von diesem am 15. März 2010 erstattete Stellungnahme wurde den Parteien zu einem weiteren Schriftenwechsel zugestellt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet der Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 25. August 2009, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin 2 unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen bewilligt hat, wobei die Bewilligung für die gesamte Beschneiungsanlage … (umfassend die Parzellen Nr. 13, 14, 15, 1152, 282, 6559, 4327, 3895, 4311, 4318 und 3936) erteilt wurde. 2. Vorweg ist in tatbeständlicher Hinsicht festzuhalten, dass das kantonale ARE in seiner BAB-Bewilligung vom 12. Juni 2009, welche der Beschwerdegegnerin 2 zu eröffnen war, das eingereichte Projekt Beschneiungsanlage „… - … - (…)“, verfahrensmässig zweigeteilt und denn auch lediglich das Beschneiungsteilprojekt „…“ unter verschiedenen Bedingungen gestützt auf Art. 22 RPG bewilligt hat. Wie sich den aufgelegten und der BAB-Bewilligung zugrunde liegenden Planunterlagen unschwer entnehmen lässt, beschlägt das bewilligte Teilprojekt die Parzellen Nr. 3936, 3895 4327, 4311 und 4318. Das BAB-Verfahren für das Beschneiungsteilprojekt „…“ (vorgesehene Beschneiungsflächen, geplante Beschneiungsleitungen mit einer Länge von ca. 1820 m samt 24 Zapfstellen; beschlagend die Parzellen Nr. 13, 14, 1152, 15, 282 und 6559) der geplanten Beschneiungsanlage „… - … - (…)“ wurde demgegenüber sistiert. Diese Zweitteilung hat - wie nachstehend aufzuzeigen ist - Konsequenzen auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, zumal die Gemeinde in

Abweichung des in der kantonalen BAB-Bewilligung bewilligten, die Baubewilligung für die gesamte Beschneiungsanlage erteilt hat. 3. a) Nach bestätigter Rechtsprechung (statt vieler VGU R 2009 110) ist zur Anfechtung einer Verfügung nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) befugt, wer durch sie berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Erforderlich ist dabei ein besonderes Interesse, das sich aus einer nahen und beachtenswerten Beziehung des Beschwerdeführers zum Streitgegenstand ergibt. Er muss also durch die unrichtige Rechtsanwendung in höherem Masse betroffen sein als jedermann. Eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechtsstellung ist nicht vorausgesetzt. Jedes eigene, aktuelle Rechtsschutzinteresse vermag die Legitimation zu begründen. Das Rechtsschutzinteresse besteht danach im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, oder, anders gesagt, in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteiles, den die angefochtene Anordnung für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Das Interesse des Beschwerdeführers kann also auch bloss tatsächlicher Natur sein, doch muss es auf jeden Fall schutzwürdig sein, d.h. im Beschwerdeverfahren berücksichtigt zu werden verdienen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Mit diesen Anforderungen soll die "Popularbeschwerde" ausgeschlossen werden. Ihnen kommt dann eine besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat, sondern eben Dritte den Entscheid anfechten. Ist auch in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so haben diese ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird (vgl. dazu BGE 121 II 177f., 120 Ib 487, 119 Ib 183f., 118 Ib 358, 113 Ib 228, PVG 1997 Nr. 56 sowie Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., S. 534). Massgebend ist demnach in Bausachen, ob vom Bauvorhaben Beeinträchtigungen ausgehen, die sich auf das Grundstück des Nachbarn spürbar in einer Weise negativ auswirken,

dass er mehr als die Allgemeinheit betroffen ist. Die besondere Beziehung zur Streitsache kann sich für Nachbarn aufgrund ihrer räumlichen Nähe ergeben (vgl. BGE 121 II 174 E. 2b). Das Bundesgericht hat die Beschwerdelegitimation bejaht bei Entfernungen zwischen den Parzellen des Bauwilligen und des beschwerdeführenden Nachbarn von 45, 70 und 120 m. Verneint hat es sie dagegen bei Distanzen von 800, 200 und 150 m (Kasuistik gemäss BGE 121 II 174 E. 2b). Die absolute Distanz ist jedoch nicht das allein ausschlaggebende Kriterium. Unabhängig davon ist die Legitimation dann gegeben bzw. die enge räumliche Beziehung zum Baugrundstück dann zu bejahen, wenn sich das streitige Bauvorhaben im Sinne des geltend gemachten Anfechtungsinteresses auszuwirken vermag (vgl. BGE 133 II 252 E. 1.3.1; PRA 2009 Nr. 99). Massgebend ist, ob von dem Bauvorhaben Beeinträchtigungen, wie alle Arten von Immissionen ausgehen, die sich auf das Grundstück des Nachbarn spürbar in einer Weise negativ auswirken, dass er mehr als die Allgemeinheit betroffen ist (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 121 II 178 für Grossanlagen wie Flughäfen etc.). Ein schützenswertes Interesse setzt sodann voraus, dass die Auswirkungen des beanstandeten Bauvorhabens auf die Liegenschaft nach Art der Intensität so beschaffen sind, dass sie auch bei objektiver Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden (PVG 1997 Nr. 56). Trifft dies zu, so kann die opponierende Partei grundsätzlich alle Rügen anbringen, die für ihre Position Vorteile erwarten lassen und die den Streitgegenstand betreffen (PVG 2003 Nr. 34). b) Der Beschwerdeführer ist Eigentümer verschiedener Stockwerkeinheiten auf der in einer Wohnzone gelegenen Parzelle Nr. 6151. In der fraglichen Wohnzone, in welcher gestützt auf Art. 43 LSV die ES III (Planungswert 60 db/A Tag bzw. 50 db/A Nacht; Immissionsgrenzwert 65 dB/A Tag bzw. dB/A 55 Nacht) gilt, sind mässig störende Betriebe zulässig. Aus den bei den Akten liegenden Plänen ergibt sich, dass seine Parzelle Nr. 6151 direkt an die Parzelle Nr. 282 anstösst. Diese wiederum bildet Bestandteil der Beschneiungsanlage „… - … - (…)“, und dort insbesondere des Beschneiungsteilprojekts „…“, für welches aber das BAB- Bewilligungsverfahren sistiert worden ist. Wie die Parteien zutreffend selbst

erkannt haben, weist der Beschwerdeführer zumindest mit Blick auf dieses Beschneiungsteilprojekt die oben umschriebene, von der Rechtsprechung verlangte Beziehungsnähe auf, weshalb im Lichte des oben Ausgeführten diesbezüglich seine Beschwerdelegitimation auch ohne weiteres zu bejahen und auf die Beschwerde (jedoch nur bezüglich des Beschneiungsteilprojektes „…“) denn auch einzutreten ist. c) Mit Blick auf das mit der kantonalen BAB-Bewilligung bewilligte Beschneiungsteilprojekt „…“, beschlagend die Parzellen Nr. 3936, 3895 4327, 4311 und 4318 fehlt es ihm hingegen offenkundig an der oben umschriebenen, unabdingbaren Beziehungsnähe. Dies bereits deshalb, weil selbst die am nächsten gelegenen, immissionsrechtlich relevanten Anlageteile sich in einer Distanz von rund 1 km und wenigstens 400 m Höhendifferenz zur Liegenschaft des Beschwerdeführers befinden. Zieht man - abgesehen von der räumlichen Distanz - sodann in Betracht, dass im Zeitpunkt der Realisierung der Anlage bzw. dieses Anlageteils das leisere Schneisystem (sei es Propeller oder Lanze; vgl. Ziff. 2.4 lit. f des regierungsrätlichen Genehmigungsentscheides zum GEP 1:5000 „Beschneiungsanlage …/…“ vom 27. September 2007) installiert werden muss, und dass zudem sowohl das von der Bauherrschaft eingeholte Lärmgutachten vom 17. April 2007 als auch die Stellungnahme des fachkundigen kantonalen Amtes vom 16. März 2010 (dort B. Ziff. 1: „Im Gebiet … stellt die Lärmbelastung von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen keine Problem dar…“) keinen Hinweis auf eine immissionsrechtlich relevante Betroffenheit des Beschwerdeführers zulassen, so erhellt ohne weiteres, dass dem Beschwerdeführer bezüglich des Beschneiungsteilprojektes „…“ zufolge Fehlens der in Art. 50 VRG (analog Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG und Art. 89 Abs. 1 BGG) enthaltenen Legitimationsvoraussetzungen die Beschwerdebefugnis abgeht, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht eingetreten werden kann. 4. a) Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der kommunalen Baubewilligung mit der Überlegung, dass die Gemeinde diese in Überschreitung des mit der kantonalen BAB-Bewilligung gesetzten Rahmens

erteilt habe, was unzulässig sei. Sein Einwand trifft zu. Wie mehrfach ausgeführt, wurde mit der kantonalen BAB-Bewilligung aber lediglich das Beschneiungsteilprojekt „…“ unter verschiedenen Bedingungen gestützt auf Art. 22 RPG bewilligt. Dieses betrifft wiederum lediglich die Parzellen Nr. 3936, 3895 4327, 4311 und 4318. Von der kantonalen BAB-Bewilligung nicht erfasst werden die in der kommunalen Baubewilligung explizit angeführten Parzellen Nr. 13, 14, 1152, 15, 282 und 6559. Die entsprechende Festlegung in der kommunalen Baubewilligung erweist sich, wie seitens des Beschwerdeführers unter Hinweis auf PVG 2007 Nr. 32 geltend gemacht worden ist, als nichtig. Anstelle von Wiederholungen kann auf den erwähnten, publizierten Entscheid verwiesen werden. Die Nichtigkeit der erwähnten Festlegung führt dazu, dass die von der Beschwerdeführerin mit Ziff. 1 des Dispositivs erteilte Baubewilligung für die Beschneiungsanlage … insoweit aufgehoben werden muss, als damit auch gleich noch das Beschneiungsteilprojekt „…“ (Parzellen Nr. 13, 14, 1151, 15, 282 und 6559) bewilligt worden ist. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen. b) Soweit sich der Beschwerdeführer noch gegen die ihm im Einspracheverfahren auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- wendet, kann ihm nicht geholfen werden. Die Gemeinden erheben gemäss dem nach Art. 107 Abs. 2 KRG unmittelbar anwendbaren Art. 96 KRG im Baubewilligungs- und in weiteren baupolizeilichen Verfahren für ihren Aufwand Gebühren. Kostenpflichtig ist laut Abs. 2 der Bestimmung, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat. Die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten sind dabei den Einsprechern zu überbinden, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird. Vorliegend hat die Gemeinde die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers abgewiesen und ihm entsprechend dem Verfahrensausgang Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt, wozu sie angesichts der zitierten gesetzlichen Grundlage denn auch berechtigt und gehalten war. Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahrens nichts Relevantes vor, dass die ihm einspracheweise auferlegten Verfahrenskosten als übermässig hoch und unzulässig erscheinen liesse. Die Höhe der geltend gemachten Verfahrenskosten von Fr.

1’000.-- erscheint auch unter Berücksichtigung des bei der Überprüfung von Gebühren generell zu beachtenden Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips als angemessen und gerechtfertigt. Dass die Vorinstanz (noch) keine selbständige Gebührenverordnung im Sinne von Art. 96 Abs. 3 KRG erlassen hat, vermag auch daher am geschilderten Ergebnis nichts zu ändern. Die Beschwerde erweist sich somit diesbezüglich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten je zu einem Drittel zulasten des Beschwerdeführers und der beiden Beschwerdegegnerinnen, welche überdies dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine entsprechend dem Verfahrensausgang angemessen reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen hat. Diese wird ermessensweise auf Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) festgesetzt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 1 der von der Gemeinde … am 25. August 2009 erteilten Baubewilligung für die Beschneiungsanlage … insoweit aufgehoben, als damit auch gerade noch die Baubewilligung für das im BAB-Bewilligungsverfahren sistierte Beschneiungsteilprojekt „…“ (Parzellen Nr. 13, 14, 15, 282, 1152 und 6559) erteilt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 276.-zusammen Fr. 4'276.-gehen je zu einem Drittel zulasten …, der Gemeinde … sowie der … AG. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Gemeinde … und die … AG haben je hälftig … eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.

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