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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 02.03.2010 R 2009 45

2 marzo 2010·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,831 parole·~14 min·5

Riassunto

Quartiergestaltungsplan | Kostenverteilung Quartierplanung, Erschliessung etc.

Testo integrale

R 09 45 5. Kammer URTEIL vom 2. März 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Quartiergestaltungsplan 1. a) Am 19.07.2007 leitete der Gemeindevorstand … die Quartiergestaltungsplanung „…“ in … ein. Das betreffende Plangebiet liegt am westlichen Rand des … Oberdorfes. Die Parzellen sind alle weitgehend überbaut, verfügen aber teilweise über innere Reserven. Zusätzlich erliess der Vorstand darüber gleichentags eine Planungszone. b) Der Entwurf des Quartierplans (QP) wurde vom 21.11.-22.12.2008 öffentlich aufgelegt. Dagegen erhoben … (Eigentümerin Parz. 159) und … (Eigentümerin Parz. 3937) Einsprache, mit den Begehren um Verzicht auf die Verbreiterung der bestehenden öffentlichen Zufahrt zur Parz. 159 und Verzicht auf die Südzufahrt von Parz. 157; evtl. um Anpassung der Südzufahrt laut Einsprachetext. Zudem sei auf eine Volumenvergrösserung des Ersatzbaubereichs auf Parz. 157 zu verzichten. Die Eigentümerin der Parz. 3937 beantragte, das Gebäude auf Parz. 157 sei entsprechend dem QP- Entwurf vom Juli 2008 zu verkleinern und zu platzieren, wobei die Baubehörde zu bestätigen habe, dass bei Aufhebung der privatrechtlichen Höhenbeschränkung zu Gunsten Parz. 91 und zu Lasten Parz. 3937 ein allfälliges neues Gebäude in der in der Kernzone 1 erlaubten Höhe gebaut werden dürfe und die bestehende Werkstatt auf der Nordseite als eingeschossige Nebenbaute im QP einzutragen sei. c) Am 07./24.04.2009 genehmigte der Vorstand den QP … Er entschied, dass die Feinerschliessung des unteren Grundstückteils von Parz. 157 (Eigentümerin …) zwischen den beiden bestehenden Liegenschaften … und

… zu realisieren sei, davon ausgehend, dass bei einer allfälligen Ersatzbaute der heutigen Liegenschaft auf den nördlichen Teil der Parz. 157 der Neubau um 50 Zentimeter zurückzuversetzen wäre. Dementsprechend wurde der QP angepasst. Die Einsprache der Eigentümerin Parz. 159 hiess der Vorstand bezüglich Rückversetzung des Wohnhauses auf Parz. 157 um 50 cm bei Erstellung einer allfälligen Ersatzbaute gut; im Übrigen (Verzicht auf Verbreiterung der bestehenden Zufahrt zur Parz. 159 und Verzicht auf Volumenvergrösserung im Ersatzbaubereich auf Parz. 157) wurde sie abgewiesen. Die Einsprache der Eigentümerin Parz. 3937 hiess der Vorstand bezüglich Aufnahme der Werkstatt als bestehendes Nebengebäude im QP gut; ansonsten (Lage/Grösse des Gebäudes auf Parz. 157) wurde die Einsprache abgewiesen. 2. Dagegen liessen die Eigentümerinnen (Parz. 159/3937) am 25.05.2009 fristund formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragten die Aufhebung der im QP … enthaltenen verkehrs- bzw. parkierungsmässigen Erschliessung und der behördlich verfügten Baubereichsfläche (117 m2 Geschossfläche) auf Parz. 157 (Eigentümerin …); evtl. sei der QP an den Vorstand zur Überarbeitung zurückzuweisen. Laut QP- Bericht solle die Erschliessung und Bebauung den Verhältnissen angepasst werden und die Art der Parkierungen stelle einen wichtigen Bestandteil der Planung dar. Indessen sei die zwingende Forderung nach einem Erschliessungskonzept praktisch unberücksichtigt geblieben, weshalb dem Verwaltungsgericht die volle Kognition zustehe. Der QP ermögliche - neben den 18 bestehenden Wohnhäusern - die Umnutzung von 9 Ställen und die Überbauung der beiden noch unüberbauten Grundstücke. In der Kernzone 1 gebe es keine Ausnützungsziffer und die Grenzabstände seien mit 2.5 Meter bzw. 5 m sehr bescheiden. Die max. Gebäudelänge betrage 15 m, die max. Gebäudebreite 12 m, alles ohne Mehrlängenzuschlag, und die max. Gebäudehöhe 9 m. Die zusätzlichen Wohnbauten bewirkten eine markante Steigerung der Wohnkapazität mit entsprechender Intensivierung des Verkehrs und Parkplatzbedarfs. Es bedürfe zweier Parkplätze pro Wohneinheit und Gästeparkplätze. Verkehrsmässig bleibe im QP-Gebiet alles beim Alten. Dies ergebe untragbare künftige Verhältnisse. Wegen der engen

Gassen und des fehlenden Parkraumes könnten die zusätzlichen Kapazitäten nicht aufgefangen werden, auch nicht ausserhalb des QP-Gebiets. Die Verbreiterung der bestehenden Strässchen und Gassen sei nicht möglich. Die Frage einer zentralen Parkierungsanlage oder einer anderen Lösung sei nun zu beantworten, nicht erst im Zusammenhang mit individuellen Baugesuchen. Der kreierte QP bezwecke die grundsätzliche Beibehaltung der Auflockerung der Grünflächen. Auch dies zwinge zu einer Auslagerung der Fahrzeuge bzw. zur Schaffung einer zentralen Parkierungsmöglichkeit. Die Gemeinde habe es versäumt, die möglichen Baunutzungen zu ermitteln sowie das approximative Verkehrsaufkommen und die voraussichtlichen Parkierungsbedürfnisse zu erfassen. Anhand der Regelbauweise könnten laut Angaben der Gemeinde auf Parz. 157 theoretisch 122 m2 Geschossfläche realisiert werden. Tatsächlich dürfte dort aber nur eine Baute mit erheblich geringerer Ausnutzung entstehen. Trotzdem erhalte diese Parzelle 117 m2 Geschossfläche. Die rechtliche Grundlage, einzelne Grundstücke zu begünstigen, bilde die Baulandumlegung. Im QP-Gebiet finde eine solche nur partiell statt, wobei Parz. 157 davon nicht betroffen sei. Der Gemeinde fehle daher die Möglichkeit zur Einflussnahme. Auch sei in den QP-Vorschriften von einer behördlich favorisierten Ausnützung die Rede. Jene Vorgaben beschränkten sich nur auf gestalterische Aspekte. Die Gemeinde hätte folglich nicht von einer theoretischen Geschossfläche ausgehen dürfen, sondern sich auf das tatsächlich Machbare bzw. gesetzlich Zulässige festlegen müssen (unter Berücksichtigung der Grenz-/Gebäudeabstände, der Hanglage, der Gebäudehöhe und der durch Neben-/Wohngebäude bereits konsumierten Flächen). Gestützt darauf sei die korrekte Grösse des Baubereichs festzulegen. Andernfalls sei die Rechtsgleichheit verletzt, ebenso die Eigentumsgarantie. Ein öffentliches Interesse an dieser Begünstigung sei nicht auszumachen. 3. In ihrer Vernehmlassung vom 27.08.2009 liess die Gemeinde (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Erschliessung des QP-Gebiets erfolge über die ins Quartier hineinragenden, fein verzweigten Gassen. Daran werde festgehalten (keine zentrale Parkanlage). Man habe nur punktuelle Verbesserungen vorgenommen, so auch im Bereich der

Parzellen der Beschwerdeführer, in dem die der Vorinstanz gehörende Strassenparz. 101 geringfügig verbreitert worden sei. Die Beschwerdeführer betrachteten dies als ungenügend. Ohne Quartierplanung wäre aber die Umwandlung von Ställen in Wohnhäuser im Hofstattrecht zulässig, was zum Teil überdimensionierte Baukuben ergaben hätte. Mit dem QP erreiche man eine erhebliche Auflockerung, ohne dass dadurch das alte Bauvolumen vergrössert worden wäre und ohne den Quartiercharakter wesentlich zu verändern. Zwar sei die Erschliessung nicht in jedem Fall perfekt. Eine wesentliche Verbreiterung der bestehenden Zufahrten würde jedoch den Charakter und das Erscheinungsbild des Quartiers zerstören. Der Bau gemeinsamer Tiefgaragen sei nicht ausgeschlossen. Eine Regelung sei aber nicht nötig. Auch die Einrichtung einer zentralen Parkierung ausserhalb des Quartiers, die wesentliche Verbreiterung bestehender Strassen oder die Erstellung neuer Strassen wäre völlig unverhältnismässig gewesen. Das mögliche Bauvolumen laut QP werde gegenüber jenem laut Regelbauweise ja nicht vergrössert. Das Mass der Grünfläche werde durch die verschobenen Baustandorte nicht verkleinert. Die Nutzung bestehender Grünflächen durch Parkplätze verändere den Quartiercharakter nicht wesentlich. Zwar steige die Zahl benötigter Parkplätze etwas an. Die Vorinstanz wolle aber den Grundeigentümern nicht verwehren, mit ihren Fahrzeugen auf ihre eigene Parzelle fahren zu können. Die Nutzung wäre sonst erschwert. Dass auf Parz. 157 ein grösseres Bauvolumen entstehe, als dies nach der Regelbauweise möglich wäre, sei eine unbewiesene Behauptung. Nach Darstellung der Vorinstanz sei die Fläche eingezeichnet, welche unter Einhaltung der Gebäudeabstände und unter Berücksichtigung des Abbruchs der bestehenden Kleinbauten realisiert werden könnte. Die so errechnete Fläche sei 122 m2. Der jetzt zugeteilte Baustandort sehe eine Fläche von 117 m2 vor. Die Vorinstanz habe nicht nur ihre eigenen Interessen, sondern auch noch jene der Nachbarin auf Parz. 157 (Parallelfall R 09 80) zu schützen gehabt. 4. Am 22.06.2009 liess die Nachbarin auf Parz. 157 (…) ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Der aufgelegte QP äussere sich sehr wohl über die Erschliessung des Quartiers. Die Beschwerdeführer sagten nicht, wo allenfalls eine zentrale

Parkierungsmöglichkeit geschaffen werden könne. Es werde so sein, dass anlässlich konkreter Bauprojekte entschieden werden müsse, wie die Parkierung zu lösen sei. Die Zufahrten seien genügend, wenn auch knapp. Ohne Nachteil für Dritte könnten sie nicht verbessert werden. Den privaten Beteiligten dürfe nicht mehr Land als nötig weggenommen werden. Bei der Parz. 157 könne zum Beispiel eine Tiefgarage erstellt werden. Würde auf Parz. 157 laut der Regelbauweise gebaut, könnte die Firstrichtung quer zu jener auf Parz. 159 gewählt und so ein 16 m langes Gebäude erstellt werden. Dies wäre im Ergebnis aber bedeutend nachteiliger für die Parz. 159 (…). 5. Mit Replik vom 17.09.2009 hielten die Beschwerdeführer unverändert an ihren bereits in der Beschwerde gestellten Anträgen und Argumenten fest. 6. Am 28.09.2009 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung der Duplik. 7. Mit Duplik vom 06.10.2009 hielt die Nachbarin auf Parz. 157 (…) ihrerseits daran fest, dass die Beschwerde - aus den schon im Juni 2009 genannten Gründen abzuweisen sei. 8. Am 01.03.2010 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Augenschein durch, an dem die Beschwerdeführerin … (Eigentümerin Parz. 159) und der Ehemann von … (Eigentümerin Parz. 3937) persönlich in Begleitung ihres Anwalts Dr. iur. … teilnahmen. Überdies war der Anwalt lic. iur. … als Vertreter von … (Eigentümerin Parz. 157) im Parallelverfahren R 09 80 vor Ort präsent. Von Seiten der Gemeinde waren deren Präsident, zwei Raum-/Quartierplaner, ein Ingenieur und deren Anwalt lic. iur. … zugegen. Von den 28 beigeladenen Quartierplangenossen erschienen deren 11, zum Teil in Begleitung des Ehegatten. Anlässlich der Begehung mit sechs verschiedenen Standorten für Wortmeldungen konnten sich alle Anwesenden zur allgemeinen Erschliessungsplanung (Parkplatzkonzepte und Groberschliessung), zu den neu geplanten Baustandorten (Häuser A und B auf Parz. 157) und zur Feinerschliessung von Norden (von oben im Grenzbereich Parz. 3937/157) oder Süden (unten Parz. 159/157) zum hinteren Grundstücksteil (Neubau Haus B) der Parz. 157 äussern. Von der

Möglichkeit sachdienlicher Angaben und Erläuterungen machten vor allem die anwesenden Parteivertreter, Quartierplaner und Bauingenieure Gebrauch, wobei speziell die Vor- und Nachteile der Groberschliessung (mit o. ohne zentraler Parkierungsanlage) samt Feinerschliessung (Nord- oder Südzufahrt auf Parz. 157) bis zuletzt strittig geblieben sind. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) steht dem angerufenen Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Quartierplänen eine uneingeschränkte Kognitionsbefugnis zu. Das Gericht hat daher nicht nur zu prüfen, ob die den Plan festsetzende Behörde das ihr zustehende Planungsermessen überschritten oder missbraucht, also eine Rechtsverletzung begangen hat. Zu prüfen ist vielmehr ebenso, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Die mit voller Kognition (Überprüfungsbefugnis) betraute Behörde hat einzuschreiten, wenn sich die angefochtene Planfestsetzung als unzweckmässig oder unangemessen erweist. Diese Prüfung setzt eine bestmögliche Abwägung der schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen voraus und verlangt die Beantwortung der Frage, ob bei der umstrittenen Planung in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen des Planungszwecks jene Anordnungen getroffen wurden, die in ihrer gesamten Auswirkung alle Betroffenen am wenigsten belasten. Diese gegenüber der früheren Regelung erweiterte Kognitionsbefugnis bedeutet aber nicht, dass das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die Stellung einer oberen Planungsbehörde einnimmt. So kann es bei zwei oder mehreren Varianten, welche vor der Zweckmässigkeitsprüfung standhalten, die gemeindliche Planung nicht einfach aufheben und eine andere der zweckmässigen Planlösungen an die Stelle einer angemessenen kommunalen Planfestsetzung setzen. In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfreiheit, die den Planungsträgern zusteht, zu respektieren (vgl. VGU R 08 105-108; R 08 50; R 07 65; PVG 1993 Nr. 43).

b) Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es mit den Rechtsschutzerfordernissen von Art. 33 RPG vereinbar sei, wenn die Beschwerdebehörde zwar die angefochtene Nutzungsplanung voll überprüfe, sich aber nach Massgabe ihrer Rolle, die sie als Rechtsmittelinstanz im betreffenden Zusammenhang sachlich und institutionell erfüllt, bei der Überprüfung zurückhalte (vgl. BGE 114 Ia 247). Dies gilt sachlich speziell dort, wo es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen. Die Rechtsmittelinstanz hat aber soweit auszugreifen, dass die übergeordneten vom Kanton zu sichernden Interessen – wie etwa dasjenige an der Bauzonenbegrenzung – einen angemessenen Platz erhalten. Sie hat sich überdies institutionell auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d.h. sie darf nichts Neues schöpfen, sondern sie hat die kommunalen Planungen an einem Sollzustand zu messen. Fehlt es an dem dazu erforderlichen Massstab, so kann die Natur der Sache einer Nachprüfung entgegenstehen. Hier nicht einzugreifen, verstösst nicht gegen den Auftrag, voll zu prüfen (BGE 114 Ia 248; VGU R 07 65). Bei der umstrittenen Quartierplanung geht es offensichtlich nicht um übergeordnete Interessen, sondern um rein lokale Anliegen. Die aufgeworfenen Fragen sind deshalb mit der umschriebenen Zurückhaltung zu prüfen. c) Gemäss Art. 51 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) regelt der Quartierplan im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail. Der Quartierplan besteht aus den Quartierplanbestimmungen und je nach Zweck aus dem Quartiergestaltungsplan und dem Quartiererschliessungsplan. Die Quartierplanbestimmungen enthalten nach Art. 52 Abs. 1 KRG Vorschriften über die Gestaltung der Bauten und Anlagen, über die Ausführung, den Unterhalt und die Erneuerung der Quartiererschliessung sowie über die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten (Verteilschlüssel). Sie können die Bauvorschriften der Grundordnung ergänzen und Etappen für die Ausführung der Erschliessung und Überbauung des Quartiers festlegen. Der Quartiergestaltungsplan bestimmt nach Art. 52 Abs. 2 KRG die Situierung der

Bauten und Anlagen und die freizuhaltenden Flächen. Er kann weitergehende Anordnungen enthalten, insbesondere über die Baukuben sowie deren Nutzung und Gestaltung. Art. 52 Abs. 3 KRG sieht schliesslich vor, dass der Quartiererschliessungsplan die notwendigen Anlagen zur Erschliessung des Quartiers enthält. Er kann Gemeinschaftsanlagen vorsehen wie Spielplätze sowie Anlagen für die Parkierung und die Quartierausstattung. In Bezug auf die materiellrechtlichen Fragen hat das kommunale Recht nach Inkrafttreten des neuen KRG demnach weiterhin Geltung, legen doch die erwähnten Bestimmungen lediglich einige allgemein zu beachtende Grundsätze fest, während die Gemeinden im Übrigen weitgehend frei in der Ausgestaltung der kommunalen Quartierplangesetzgebung sind (VGU R 08 50). So muss ein Quartierplan grundsätzlich auch nicht einem speziellen Detaillierungsgrad genügen, falls sichergestellt ist, dass die in der Quartierplanung (noch) nicht geregelten Details einer Überbauung im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren von den Betroffenen wiederum in Frage gestellt resp. separat angefochten werden können (VGU R 08 84). Dies ist hier offensichtlich der Fall, muss doch für jedes Bauvorhaben im Quartierplangebiet noch extra ein Baugesuch eingereicht werden (vgl. Ziff. 6.4, 6.6 des Berichts vom 07.04./18.08.2009). d) Die Beschwerdeführerinnen bemängeln insbesondere die Erschliessung. Sie fordern dazu, dass eine Gemeinschaftsparkierungsanlage ausserhalb des Quartierplangebiets vorzusehen sei. Der Quartiergestaltungsplan sieht dagegen nur eine „sanfte“ Anpassung der bestehenden Erschliessung vor, mit dem Grundsatz, dass jede Parzelle eine eigene Zufahrt haben sollte. Es handelt sich hier folglich um zwei verschiedene Erschliessungskonzepte. Wie der gerichtliche Augenschein vom 01.03.2010 gezeigt hat, kann die von der Vorinstanz gewählte Lösung für die sanfte Variante mit verzweigter Einzelerschliessung jedes Baugrundstücks weder als sachlich falsch noch als unzweckmässig für die genügende Erschliessung künftiger Bauprojekte im Plangebiet angesehen werden. Der Quartierplan kann, muss aber laut Art. 52 Abs. 3 KRG keine Gemeinschaftsanlagen enthalten. In Anbetracht der engen Platzverhältnisse und historisch gewachsenen Erschliessungsstrukturen im fraglichen Dorfteil darf viel eher gesagt werden, dass die Vorinstanz in

optimaler Form dem Verhältnismässigkeitsprinzip nachgelebt hat, da die gewählte Erschliessungskonzeption die betroffenen Quartierplangenossen am wenigsten belastet. Hinzu kommt, dass die jederzeitige Erreichbarkeit durch die öffentlichen Dienste (Krankenwagen, Feuerwehr etc.) so ebenfalls am besten gewahrt bleibt. Im Übrigen käme eine zentrale Parkierungsanlage ausserhalb des Quartierplans vorab nicht in Frage, weil die Ab- und Eingrenzung des Beizugsgebiets auch die dafür benötigten Infrastrukturanlagen samt Parkierungsmöglichkeiten miterfassen muss. Eine unterirdische Sammelgarage innerhalb des Plangebiets erscheint demgegenüber unrealistisch, weil der überwiegende Teil des Plangebiets längst mit Wohnhäusern überbaut ist und die engen Platzverhältnisse nirgends eine solche, auch sehr teure Gemeinschaftsanlage zuliessen. Umgekehrt ergab die gerichtliche Begehung, dass die individuelle Befahrbarkeit der einzelnen Grundstücke problemlos machbar ist, zumal die Verbreiterung der Quartierstrasse (Abbruch Haustreppe …; Mauerabbruch gegenüberliegend Parz. 157) bereits bei den bestehenden Zufahrtsengpässen in die Planung einbezogen und beschlossen wurde. Private Lösungen unter den einzelnen Nachbarn und Quartierplangenossen sind ausserdem immer noch möglich und vom Entscheid der Vorinstanz nicht betroffen. Die Eigeninitiative der Anwohner bleibt demnach voll gewahrt. Die Absicht, möglichst viele Grünflächen zu erhalten, steht mit dem gewählten Lösungskonzept der Vorinstanz nicht in direktem Zusammenhang und ist deshalb hier nicht weiter zu beachten. e) Was den kritisierten Baustandort auf Parz. 157 (Neubau Haus B) angeht, so gilt es klarzustellen, dass anhand der Regelbauweise im südlichen Teil des Baugrundstücks eine recht ähnliche Gebäudeplatzierung wie die jetzt im Quartiergestaltungsplan vorgesehene möglich wäre, weswegen für das Gericht nicht ersichtlich ist, warum jener Baustandort und dessen Grösse sachlich nicht vertretbar sein sollten. Die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, wonach ein Grundstück bloss mittels Landumlegung begünstigt werden könne, trifft so nicht zu. Eine Begünstigung liegt hier zudem nicht vor, da die mögliche Gebäudegrundfläche mit derjenigen nach der Regelbauweise durchaus vergleichbar ist. Es geht dabei nicht um die

gesamte, nutzbare Bruttogeschossfläche des Gebäudes, sondern einzig um dessen Grundfläche (Grundriss/Baufenster). Von einer unzulässigen Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Grundeigentümern kann ebenso keine Rede sein, da dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Planungsrecht anerkanntermassen nur sehr abgeschwächte Bedeutung zukommt und für das Gericht vorliegend nicht auszumachen ist, wieso und inwiefern die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerinnen verletzt worden sein könnte. f) Zusammengefasst ergibt sich damit, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihren Einwänden gegen den Einspracheentscheid vom 24.04.2009 nicht durchdringen, was zur Bestätigung desselben und folglich zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 25.05.2009 führt. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VRG) solidarisch je zur Hälfte den beiden Beschwerdeführerinnen auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die anwaltlich vertretene obsiegende Vorinstanz entfällt nach Art. 78 Abs. 2 VRG. Die aussergerichtliche Entschädigung an die ebenfalls anwaltlich vertretene Eigentümerin der Parz. 157 (…) wird indes mit derjenigen der anwaltlich vertretenen Eigentümerinnen von Parzellen 159 (…) und 3937 (…) im Parallelverfahren R 09 80 wettgeschlagen (d.h. jede Privatpartei trägt ihre Anwaltskosten selbst). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 1'124.-zusammen Fr. 5'124.-gehen je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung zulasten von … und … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es wird – unter Berücksichtigung des Parallelfalles R 09 80 – keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen.

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