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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 17.11.2009 R 2009 26

17 novembre 2009·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,402 parole·~17 min·5

Riassunto

Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes | Baurecht

Testo integrale

R 09 26 5. Kammer URTEIL vom 17. November 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes 1. Am 18. Juni 2003 stimmte das Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE) dem Baugesuch von … zur Erstellung eines neuen Freilaufstalles und einer freistehenden Remise auf Parzelle 183 in …, Gemeinde …, zu. Die Grundrissfläche des Stalls beträgt circa 408 m2, jene der Remise rund 302 m2. Die Remise sollte ein Magazin (21 m2), eine Werkstatt (120 m2) und eine Einstellhalle (143 m2) zum Zweck der herkömmlichen Landwirtschaft enthalten. Das Bauvorhaben lag in der Landwirtschaftszone, überlagert von der Gefahrenzone 2. Die Zustimmung zur Remise wurde mit dem Hinweis verbunden, dass, falls aus der Remise mit Werkstatt mineralölhaltiges Abwasser anfallen sollte, dafür dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) ein entsprechendes Gesuch einzureichen sei. Am 28. August 2007 machte das ARE die Gemeinde … darauf aufmerksam, dass Werkstatt und Remise zu Gewerbezwecken umgenutzt worden seien. Die Gemeinde werde ersucht, gegenüber dem ARE bis 15. Oktober 2007 Stellung zu nehmen oder für die Einreichung eines entsprechenden BAB- Gesuchs zu sorgen. Am 26. November 2007 orientierte die Gemeinde das ARE, man habe … am 9. Juli 2007 zu einer Stellungnahme aufgefordert; bis heute sei diese nicht bei der Gemeinde eingetroffen. Am 19. Mai 2008 teilte die Gemeinde … mit, auf sein Baugesuch vom 30. April 2008 betreffend verschiedene Änderungen an den bestehenden Gebäuden als auch die Errichtung einer neuen landwirtschaftlichen Werkstatt werde im Moment nicht eingetreten. Vorerst müssten sämtliche seit der Baubewilligung

realisierten Baumassnahmen und Zweckänderungen nachträglich auf ihre Bewilligungsfähigkeit überprüft werden. Das Baugesuch sei immer noch unvollständig und enthalte nicht die entscheidnotwendigen Angaben. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Am 17., mitgeteilt am 23. Juni 2008, entschied der Gemeindevorstand …, dass … am 30. April 2008 gestelltes Nachtragsbaugesuch betreffend Änderungen der Baubewilligung noch unvollständig sei, weswegen nun eine Überprüfung der Differenzen mit entsprechender Kostenfolge für … in Auftrag gegeben werde. Dagegen erhob dann … am 4. August 2008 Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Verfahren R 08 58). Am 6. Oktober 2008 schrieb die Gemeinde, sie beabsichtige, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verfügen. Der Betrieb der Werkstatt und des Malergeschäftes und die Pferdestallnutzung seien bewilligungswidrig. Er solle ein aktuelles Baugesuch für Stall und Remise mit Angabe der abweichenden Bauausführungen seit der Bewilligung einreichen. Ohne fristgerechte Einreichung eines korrekten Baugesuchs würde der rechtmässige Zustand wieder hergestellt. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels im Verfahren R 08 58 liess die Gemeinde am 1. Dezember 2008 mitteilen, sie habe am 26. November 2008 die angefochtene Verfügung aufgehoben, unter Vorbehalt des Erlasses einer korrekten neuen Verfügung. Darauf schrieb der lnstruktionsrichter die Beschwerde am 18. Dezember 2008 als gegenstandslos geworden ab. Am 11. März 2009 verfügte der Gemeindevorstand, dass der Eigentümer von Parzelle 183, …, verpflichtet werde, dafür zu sorgen, dass ab 1. Oktober 2009 kein Malergeschäft, kein Auto- und Warenhandel sowie keine Autogarage mit Lager mehr auf Parzelle 183 betrieben würden. Dazu gehöre auch die Entfernung der Einrichtung, der Maschinen, Fahrzeuge und ähnlicher Gegenstände. Bei Nichtfolgeleistung stelle die Gemeinde die Rechtsordnung auf Kosten des Verpflichteten wieder her, unter Androhung der Straffolgen nach Art. 95 KRG. Zudem wurde die Ausfällung einer Strafe betreffend den Bau vorbehalten, ebenso weitere baupolizeiliche Massnahmen. Schliesslich wurden Verfahrenskosten von CHF 2'600.-- gesprochen (CHF 500.--

Verfügungsgebühr Gemeinde, CHF 2000.-- Kosten der Rechtsberatung und CHF 100.-- Spesen). 2. Dagegen erhob … am 11. April 2009 (Poststempel) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sollte diese rechtens sein, müsste sie kostenlos durch die Gemeinde erfolgen. Mitbenützer seiner Werkstatt seien sein Bruder und ... Die Firma … GmbH gehöre zum Teil ihm und zum Teil seinem Bruder und den Erben ... Sie werde vorwiegend für den Ankauf neuer Anhänger, landwirtschaftlicher Geräte und Ersatzteile gebraucht. Im Vertrieb sei sie seit Jahren nicht mehr tätig. In anderen Fällen verfahre die Gemeinde willkürlich weniger rigoros als in seinem. Zudem gebe es in … keine Gewerbezone. Somit sei jeder Gewerbetreibende der Willkür des Gemeinderates ausgesetzt. Im Gegensatz zu den anderen Fällen bestehe bei ihm zumindest die Möglichkeit einer Bewilligungserteilung für die erweiterte Nutzung der bestehenden Bauten. Ein Gesuch um Umzonung in die Gewerbezone sei nicht behandelt worden. Ebenso sei sein Baugesuch vom 30. April 2008 betreffend Nutzungserweiterung bisher nicht behandelt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen die Gemeinde sein Baugesuch noch nicht behandelt habe. Die angefochtene Verfügung sei nicht im Zusammenhang mit seinem Baugesuch erlassen worden. Deshalb habe die Gemeinde keine Rechtsgrundlage für die Verrechnung dieser Kosten. Zudem sei der Aufwand viel zu hoch. 3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die gleiche Argumentation wie schon in der angefochtenen Verfügung. Eine ungleiche Behandlung bestehe nicht und wäre auch nicht relevant, selbst wenn sie bestünde. Die Nichtbehandlung des Baugesuchs könne nicht angefochten werden (VGU R 07 4 und 5). Darauf sei nicht einzutreten. Die Kosten seien nicht willkürlich unangemessen hoch. Die rechtliche Lage sei nicht alltäglich gewesen und der Beschwerdeführer gewissermassen renitent. Die Gemeinde verfüge über keinen eigenen Rechtsdienst und kein professionalisiertes Bauamt.

4. In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen. 5. In der Folge nahm auch das dazu aufgeforderte ARE Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Beim Autogarage-, Auto- und Warenhandelsbetrieb und beim Malerbetrieb handle es sich nicht um zonenkonforme Nutzungen gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 und 2 RPV. Ebenso wenig kämen nachträgliche Bewilligungen gemäss Art. 24a RPG oder Art. 24c RPG in Frage. Zu prüfen sei, ob allenfalls eine Bewilligung gemäss Art. 24b RPG erteilt werden könne. Das dafür erforderliche Betriebskonzept habe der Beschwerdeführer seit der Erstellung des Stalls/der Werkstatt 2003 nicht eingereicht. Damals habe das ALG den Landwirtschaftsbetrieb voraussichtlich als längerfristig existenzfähig im Sinne von Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV betrachtet, unabhängig von einer gewerblichen Aufstockung. Daher sei nicht ohne weiteres ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, ob er und wie auf die betreffenden nichtlandwirtschaftliche Betriebe angewiesen sei. 6. Die Parteien konnten sich in der Folge zur Stellungnahme des ARE äussern, wobei sie an ihren Anträgen festhielten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) In formeller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, auf welche Begehren des Beschwerdeführers materiell eingetreten werden kann. Auch im Verwaltungsgerichtsprozess bestimmen die Parteien über den Streitgegenstand. Dieser ergibt sich im Anfechtungsstreitverfahren daraus, inwiefern nach dem Rechtsbegehren der Beschwerde das in der Verfügung geordnete Rechtsverhältnis, genauer die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge, bestritten ist (BGE 106 V 92); Streitgegenstand ist

mithin das in der Beschwerde enthaltene Begehren auf Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 45). Der Richter kann nur über Begehren urteilen, die die Beschwerdeführer förmlich stellen (BGE 105 Ib 89). Die Verfügung als Anfechtungsobjekt bildet dabei nicht nur den Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes. Ausserhalb des in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegende Rechtsbegehren sind grundsätzlich unzulässig (vgl. Gygi, a.a.O., S. 45; VGU U 05 46, R 03 91). b) Nach dem Gesagten kann vorliegend nur Beschwerdegegenstand sein, was die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung abschliessend entschieden hat. Nicht materiell behandelt werden können dagegen Anordnungen der Gemeinde, die sie bereits in früheren oder anderen Verfahren rechtskräftig getroffen hat, oder Begehren, über welche die Gemeinde noch nicht entschieden hat. Dies betrifft das Begehren des Beschwerdeführers, die Gemeinde zu verpflichten, sein Baugesuch vom 30. April 2008 zu behandeln. In der heute angefochtenen Verfügung ist darüber nichts enthalten. Sodann hat die Gemeinde dem Beschwerdeführer bereits am 19. Mai 2008 mitgeteilt, dass sie dieses Baugesuch vorläufig nicht behandeln wolle. Dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Streitgegenstand kann somit nur die Frage bilden, ob die erfolgte Umnutzung der mit der fraglichen Remise überbauten Parzelle Nr. 183 zum Zwecke der Einrichtung eines Malergeschäftes, des Betriebes einer Autogarage-, Autohandels - und Warenhandelsfima inkl. den dazugehörigen Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeugen nachträglich bewilligt werden kann und die Gemeinde daher zu Unrecht die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet hat. 2. a) Gemäss dem - nach Art. 107 Ziff. 6 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) direkt anwendbaren - Art. 94 Abs. 1 KRG hat ein Bauherr einen materiell vorschriftswidrigen Zustand zu beseitigen, gleichgültig, ob er für dessen Herbeiführung bestraft worden ist oder nicht. Damit hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes zum alten KRG, nach welcher bloss formelle Baurechtsverletzungen keine

Wiederherstellungsverfügung rechtfertigten, nachvollzogen. Unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung einer Wiederherstellung ist also - wie sich der zitierten Bestimmung unschwer entnehmen lässt - das Vorliegen eines materiell vorschriftswidrigen Zustandes. Wenn die materielle Vorschriftswidrigkeit einer (oder mehrerer) baulicher Massnahmen bejaht werden kann, darf die Wiederherstellung grundsätzlich angeordnet werden. Dagegen führt eine bloss formelle Baurechtswidrigkeit nicht zur Wiederherstellung (vgl. PVG 2007 Nr.30). b) Auch bei Vorliegen einer materiellen Baurechtsverletzung sind die Voraussetzungen für eine Abbruchverfügung jedoch nicht vollständig erfüllt; solche Zwangsmassnahmen rechtfertigen sich vielmehr erst dann, wenn sie notwendig sind und verhältnismässig erscheinen (anstelle vieler: VGU R 99 105 E. 3b). Die Notwendigkeit eines Eingriffes ergibt sich aus dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der verletzten Baurechtsvorschriften. Von der Anordnung der Beseitigung derartiger Bauten kann ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Umstände, abgesehen werden. So kann der Abbruch nach der bundesgerichtlichen Praxis etwa unterbleiben, wenn die formell rechtswidrige Baute nachträglich bewilligt werden kann oder wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder kein ausreichendes öffentliches Interesse für die Beseitigung besteht, ebenso wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermächtigt, und der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustandes nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 108 Ia 217 E. 4, 104 Ib 303 E. 5b, 102 Ib 66f. E. 2a). Der Schutz des Vertrauens rechtfertigt sich jedoch nur, wenn der Bauherr die ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt und Aufmerksamkeit hat walten lassen. Wer trotz vorhandenen und sich nach objektiven Massstäben aufdrängenden Zweifeln über die Tragweite einer Baubewilligung ohne entsprechende Abklärungen bei der verfügenden Behörde Bauarbeiten vornimmt, kann sich gegenüber einem Abbruchbefehl nicht mit Erfolg auf den Schutz seines guten Glaubens berufen (BGE vom 14. Februar 1979 in ZBl 80 [1979] 312 f. E. 4b). Als Grundsatz muss in diesem Zusammenhang gelten, dass sich der Bauwillige selber um die Zulässigkeit seines Tuns zu kümmern hat (vgl. PVG 1993 Nr. 29). Die Verhältnismässigkeit

im Sinne des Übermassverbotes besagt demgegenüber, dass der Eingriff nicht weiter gehen darf, als es der Zweck erheischt. Mit anderen Worten ist das mildeste Mittel zur Erreichung des gesetzmässigen Zustandes zu wählen. Dementsprechend ist auf einen umfassenden Abbruch zu verzichten, wenn der gesetzmässige Zustand durch einen Teilabbruch erreicht werden kann. Werden die Notwendigkeit und die Verhältnismässigkeit im so verstandenen Sinne bejaht, erfolgt eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Zwangsmassnahme und den privaten Interessen am Festhalten am gesetzwidrigen Zustand. Auf diese Interessenabwägung kann verzichtet werden, wenn der Abbruchbefehl bereits an der Notwendigkeit bzw. der Verhältnismässigkeit im oben verstandenen Sinne scheitert. Zur Rüge, dass ein Abbruchbefehl nicht notwendig oder unverhältnismässig ist, werden sowohl der Gut- als auch der Bösgläubige zugelassen. Bösem Glauben wird erst bei der Interessenabwägung Rechnung getragen (BGE 108 Ia 218 E. 4b; VGE 264/83). Dies erhellt aus dem Umstand, dass auch der Bösgläubige vor nicht notwendigen und unverhältnismässigen Verwaltungshandlungen geschützt werden soll. Folglich ist das Verhalten, das zum Abbruchbefehl geführt hat, erst bei der Interessenabwägung angemessen zu berücksichtigen. Anders zu entscheiden führte dazu, dem Abbruchbefehl Strafcharakter zukommen zu lassen (vgl. Art. 95 KRG). Dies ist jedoch einer allfälligen Busse vorbehalten (VGU R 04 8). c) Da generell ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Ordnung besteht, sind jedoch kaum Fälle denkbar, in denen es trotz grösserer Abweichungen von den Bauvorschriften als durch ein schützenswertes Interesse abgedeckt erscheint, eine widerrechtliche Baute stehen zu lassen. Es darf deshalb bei materiell rechtswidrigen Bauten höchstens dann von einem Abbruchbefehl abgesehen werden, wenn die Abweichung sehr geringfügig ist und die berührten allgemeinen Interessen den aus dem Abbruch für den Eigentümer erwachsenden Schaden nicht zu rechtfertigen vermögen (PVG 1989 Nr. 29; BGE 111 Ib 224 E. 6b; Urs Beeler, Die widerrechtliche Baute, Diss. Zürich 1984, S. 79; Haller/ Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 2. Aufl., N. 924). Dem Interesse der Bauherrschaft am Schutze getätigter Investitionen ist dabei grundsätzlich nur

geringes Gewicht einzuräumen (vgl. BGE 111 Ib 224 f. E. 6b: Verlust von Fr. 2 Mio., zuzüglich Abbruchs- und Wiederherstellungskosten, bei einer gravierenden Baurechtswidrigkeit nicht ausreichend). In der Doktrin gehen beachtliche Autoren sogar davon aus, dass rein pekuniäre Interessen in diesem Zusammenhang generell keine Berücksichtigung finden dürfen (so Beeler a.a.O., S. 78). Weiter wird zudem die Ansicht vertreten, dass es selbst bei Geringfügigkeit der Rechtsverletzung nicht angehe, die Einhaltung klarer Gesetzesbestimmungen mit Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit aufzugeben. Das Verhältnismässigkeitsprinzip dürfe nicht dazu führen, ein zweites Mal materielle Gesichtspunkte anzuwenden; es gehe nicht um Kapitulation vor faktischen Zwängen, sondern um ein in Extremfällen gebotenes Abweichen vom starren Recht (René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 56 B VI d, S. 174, mit zahlreichen Hinweisen). Nach bestätigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich selbst ein Bauherr, der sich nicht in gutem Glauben befindet, gegenüber dem Abbruchbefehl auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutze der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 111 Ib 224 E. 6, 108 Ia 218 E. 4b). 3. a) Das ARE hat sich in seiner Stellungnahme einlässlich und völlig zutreffend zu den Streitgegenstand bildenden Gesetzesverstössen des Beschwerdeführers geäussert. Zu Recht führte es aus, dass es sich bei der Nutzung der fraglichen Remise und des betreffenden Teils der Parzelle Nr. 183 zum Zwecke des Autogarage-, Auto- und Warenhandelsbetriebes sowie für den betreffenden Malerbetrieb nicht um eine zonenkonforme Nutzung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 und 2 der Eidg. Raumplanungsverordnung (RPV) handle. Die erwähnten Nutzungen wiesen offensichtlich keinen engen Bezug zur bodenabhängigen Landwirtschaft auf und seien für eine zweckmässige

Bewirtschaftung des Landwirtschaftslandes auch nicht notwendig. Daher könne die zur Diskussion stehende Nutzung der Parzelle Nr. 183 praxisgemäss auch nicht als standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG betrachtet werden (vgl. VGU R 07 85 vom 26. Februar 2008, E. 2b u. 2e). Daraus ergebe sich, dass die umstrittene Nutzung der Remise resp. der Parzelle Nr. 183 nicht nachträglich auf dem Wege einer ordentlichen Baubewilligung nach Art. 22 RPG resp. einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG zugelassen werden könne. Ebenso wenig komme eine nachträgliche Bewilligung unter dem Titel von Art. 24a RPG in Frage, welcher Zweckänderungen ohne baulichen Massnahmen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG zulasse, sofern u. a. dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen (Art. 24a Abs. 1 RPG). Es brauche nicht weiter vertieft zu werden, dass die umstrittenen Nutzungen auf der Parzelle Nr. 183 mit baubewilligungspflichtigen Massnahmen (z.B. Terrainveränderungen, Zäune etc.) verbunden seien. Ferner werde das Landschaftsbild durch das Abstellen von Altfahrzeugen in Mitleidenschaft gezogen. Im Übrigen sei gerichtsnotorisch, dass solche Betriebe eine aufwändige Abwasserentsorgung verlangten und dadurch die Erschliessungssituation belastet werde. Auch aufgrund der Besitzstandsnorm von Art. 24c RPG, welche an bestehenden, zonenwidrigen Bauten und Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen Zweckänderungen verbunden mit Erweiterungen zulässt, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die erwähnte Bestimmung finde nämlich in der Regel nur auf Bauten und Anlagen Anwendung, welche beim Inkrafttreten des alten eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1 972 bereits bestanden (erstmalige strikte Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet) und damals nicht landwirtschaftlich genutzt wurden (VGU R 08 49 vom 28. Oktober 2008, E. 4 a mit weiteren Hinweisen). Demgegenüber stehe in casu eine im Jahre 2003 zu landwirtschaftlichen Zwecken erstellte Remise zur Diskussion. Diesen zutreffenden Ausführungen ist nichts beizufügen. b) Folglich bleibt nachstehend noch zu prüfen, ob die fragliche Nutzung der Parzelle Nr. 183 unter dem Titel von Art. 24b RPG, welcher die Zulässigkeit nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe regelt, nachträglich bewilligt werden

kann. Nach Art. 24b Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 40 RPV können in bestehenden Bauten und Anlagen zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unter bestimmten Voraussetzungen betriebsnahe nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe zugelassen werden, sofern das betreffende landwirtschaftliche Gewerbe ohne ein Zusatzeinkommen nachweislich nicht weiter bestehen kann (Art. 24b Abs. 1 RPV). Einzig bei nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieben, welche einen engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe aufweisen (Angebote des Agrotourismus sowie sozialtherapeutische Angebote i. 5. v. Art. 40 Abs. 3 RPV) kann auf den entsprechenden Nachweis des erforderlichen Zusatzeinkommens verzichtet werden. Dass diese und die übrigen in der RPV verlangten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, hat das ARE in seiner Stellungnahme einlässlich und zutreffend dargelegt. Darauf kann uneingeschränkt verwiesen werden. Zusammenfassend ist lediglich noch beizufügen, dass die fraglichen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebe nicht durch den Beschwerdeführer selber oder dessen Ehefrau geführt werden und die baulichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Nebenbetriebe ausserhalb von bestehenden Bauten und Anlagen realisiert wurden. Da diese für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind und höchst fraglich ist, ob auch die übrigen Bewilligungskriterien nach Art. 24b RPG erfüllbar sind, können die umstrittenen Nutzungen nicht nachträglich gestützt auf Art. 24b RPG bewilligt werden. Damit steht fest, dass die Vorinstanz zu Recht eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt hat, weil die umstrittenen Betriebe und Bauten massiv rechtswidrig sind. c) Der Beschwerdeführer beruft sich weiter zu Recht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall in der Regel vor. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das einem Bürger, der sich in der gleichen Lage befindet, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls von der Norm abweichend behandelt zu werden (BGE 126 V 390ff; 124 IV 44; 122 II 446;

114 Ib 238, 240). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die abweichende Behandlung lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen vergleichbaren Fällen erfolgt ist. Besteht hingegen eine eigentliche gesetzwidrige Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben, so kann der Bürger verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zuteil wurde, auch ihm gewährt werde (BGE 127 I 2f; 123 II 248ff; 115 Ia 81ff). Dem in Ausnahmefällen aus dem Gleichheitsgebot abgeleiteten Anspruch auf gesetzwidrige Begünstigung können gewichtige öffentliche Interessen oder das berechtigte Interesse eines privaten Dritten an gesetzmässiger Rechtsanwendung entgegenstehen. In einem solchen Interessenkonflikt sind die einander widersprechenden Rechte und Interessen im Einzelfall gegeneinander abzuwägen (Häfelin/Müller, Grundriss des all gemeinen Verwaltungsrechtes, 4. A., 2002, N. 518ff; PVG 1993 Nr. 27). Abgesehen davon, dass die von ihm angeführten Beispiele weder zahlreich noch einschlägig sind, hat die Gemeinde auch zugesichert, dass sie eine allfällig rechtswidrige Praxis aufgeben werde. Sodann besteht ein eminentes öffentliches Interesse an der richtigen Gesetzesanwendung gerade ausserhalb der ordentlichen Bauzonen. Weshalb schliesslich die Vorakten nicht beigezogen werden dürften, bleibt das Geheimnis des Beschwerdeführers, zumal der Sachverhalt von Amtes wegen unter Einbezug aller verfügbaren Beweismittel zu erforschen ist. 4. Vorliegend sind keine Gründe des öffentlichen Interesses oder der Verhältnismässigkeit ersichtlich, die eine Duldung des rechtswidrigen Zustandes erlauben würden. Solche hat der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes wurde daher grundsätzlich zu Recht verfügt. Die angefochtene Verfügung ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch inhaltlich genau genug bestimmt, bezieht sie sich doch, was die Verpflichtung zur Entfernung betrifft, ausschliesslich auf nichtlandwirtschaftliche Gerätschaften. Ebenfalls klar ist das Nutzungsverbot für die nichtlandwirtschaftlichen Betriebe. 5. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind auch die von der Gemeinde festgelegten Verfahrenskosten, die Anwaltskosten von Fr. 2'000.-enthalten, gerechtfertigt, war doch für den relativ komplexen Fall der Beizug eines Anwaltes durchaus angezeigt und kann die Höhe des vom Anwalt betriebenen Zeitaufwandes mit ca. 11 Stunden nicht beanstandet werden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer eine neue sechsmonatige Wiederherstellungsfrist ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu setzen. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-zusammen Fr. 2'352.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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