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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 14.09.2010 R 2009 112

14 settembre 2010·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,055 parole·~15 min·5

Riassunto

Baueinsprache | Baurecht

Testo integrale

R 09 112 5. Kammer URTEIL vom 14. September 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. 1992 erliess der Gemeindevorstand … den Quartierplan "…". Gemäss Art. 7 der Quartierplanvorschriften (QPV) haben Bauvorhaben, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichende Regelung enthalten, den geltenden Bauvorschriften der Gemeinde zu genügen. Gemäss Art. 8 legt der Quartiergestaltungsplan Baustandorte und Hochbauverbotsflächen fest. Die im Gestaltungsplan eingezeichneten Bauten sind dabei nicht verbindlich und die eingezeichneten Dachfirstrichtungen gelten als Richtlinien. Art. 10 legt fest, dass die Grenz- und Gebäudeabstände unter Voraussetzungen verkleinert werden können. Gemäss Art. 11 kann die zulässige Gebäudehöhe für einzelne Bauten um maximal 3.5 m erhöht werden. Gemäss Art. 23 kann, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ein Quartierplanbonus von maximal 0.03 beansprucht werden. Innerhalb des Quartierplangebietes kann die Nutzung grundsätzlich frei verlegt werden. Nutzungstransporte von ausserhalb gelegenen Parzellen oder umgekehrt sind unzulässig, ausgenommen ist der Transport von Parzelle 2470 auf Parzelle 2372 (heute 1656). Gemäss Beilage 1 zum Quartierplan ergab dies für Parzelle 2372 (damals neu: 1656; 3663 m²) eine BGF von 767 m² (Nutzungsverlegung von 34,8 m² BGF von Parzelle 2470,116 m² Landfläche, bei einer AZ von 0.3, bereits eingerechnet). 1994/1995 wurde Parzelle 1656 mit einem Wohnhaus überbaut, welches 259 m² BGF konsumierte. Am 28. Mai 1996 wurden von der damaligen Parzelle 1656 (heute nicht überbaut) Parzellen 1724 (764 m², überbaut mit dem 259

m² BGF konsumierenden Wohnhaus) und 1729 (531 m², nicht überbaut) abparzelliert. Am 18. Oktober 2001 änderte der Gemeindevorstand den Quartiergestaltungsplan. Die „Bauten“ waren neu nicht mehr im Gestaltungsplan eingezeichnet; zudem hob er insbesondere ein Parzellen 1656 und 1655 betreffendes Hochbauverbot auf. 2002 realisierte … auf der von ihm erworbenen Parzelle 1655 (alt Parzellen 2370 und 2371) ein Mehrfamilienhaus. Wohl 2004 erwarben dort … und … eine Eigentumswohnung. 2007 einigten sich die Eigentümer von Parzelle 1656 (Erben …) mit der Eigentümerin von Parzellen 1724, 1729 und 2470 auf eine Verteilung der auf diesen Parzellen bestehenden Ausnützung auf Parzelle 1656 (436.8 m² BGF), auf Parzelle 1724 (11.5 m² BGF) und Parzelle 1729 (136.7 m² BGF). Diese Verteilung wurde von der Gemeinde genehmigt und am 22. Juni 2007 zur Eintragung ins Grundbuch angemeldet. Anfangs 2008 trennten die Erben … von Parzelle 1656 die neue Parzelle 1779 ab (828 m² Landfläche) und übertrugen am 14. Februar 2008 die gesamte BGF auf Parzelle 1656 von 436.8 m² auf Parzelle 1779. Am 22. Februar 2008 stimmte der Gemeindevorstand diesem Nutzungstransport zu. Am 10. März 2008 veräusserten die Erben … Parzelle 1779 an ... Am 25. November 2008 reichte … ein Baugesuch für ein Mehrfamilienhaus (Haus A) und ein Einfamilienhaus (Haus B) auf Parzelle 1779 ein. Dieses Bauvorhaben konsumiert - nach erster Berechung - insgesamt 436.48 m² BGF und 131.05 m² Nebenfläche. Haus A sieht eine Gebäudehöhe von 9.35 m und eine Firsthöhe von 11.69 m vor. Die Häuser sind, gemessen ab dem nächsten Fassadenpunkt, in einem Abstand von 2.5 m zu Parzelle 1724 geplant. Gegen Süden hält das Haus A einen Abstand von 5 m, gemessen ab der Hausfassade, ein. In diesen Abstand hinein ragen Teile der Tiefgarage. Dagegen erhoben unter anderem … und … Einsprache. Nach der

Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels wies die Gemeinde am 28. Mai/17. November 2009 die Einsprachen im Sinne der Erwägungen ab und erteilte die nachgesuchte Baubewilligung. Insbesondere wurde darin ausgeführt, dass die anrechenbare BGF des Projekts nicht 436.5 m² BGF, sondern 414.8 m² BGF betrage. 2. Dagegen erhoben … und … am 17. Dezember 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid und die Baubewilligung aufzuheben. Der Quartierplanbonus könne nur bei einem aktuellen Projekt nach eingehender Prüfung erteilt werden. Dies sei im angefochtenen Entscheid nicht geprüft worden. Es sei davon auszugehen, dass der Vorteil bereits 1991/1992 eingeräumt und somit in den im Quartierplan vorgesehenen 767 m² BGF enthalten sei. Die Gemeinde gehe zu Unrecht von 843.7 m² BGF aus. Wenn Parzellen 1729 und 1724 schon 407.2 m² BGF aufwiesen respektive konsumierten, verblieben von den 767 m² BGF nur 359.8 m² BGF und nicht die behaupteten 436.5 m² BGF. Die vorgenommenen Ausnützungstransporte und deren Genehmigung der Gemeinde änderten daran nichts. Weitere Nutzungstransporte von Parzelle 2470 auf Parzelle 1656 als der bereits im Quartierplan vorgenommene seien nicht möglich. In Bezug auf die Baustandorte sei der Quartiergestaltungsplan massgebend. Die jetzt vorgesehenen Baustandorte entsprächen diesen Vorgaben nicht. Zwar gestatte Artikel 8 QPV eine Abweichung von den im Quartierplan festgelegten Baustandorten. Indessen hätte dafür eine Interessenabwägung vorgenommen werden müssen, was die Gemeinde unterlassen habe. Die projektierte Überbauung sei die schlechteste mögliche Lösung. Es ergebe sich eine Baumassierung. Zweck des Quartierplans sei, dass alle Bauten innerhalb des Gebietes zueinanderpassten und sich gut einfügten. Die nun geplante Baumassierung widerspreche dem Sinn des Quartierplans. Nur weil dort Freihalteflächen vorgesehen seien, dürfe keine unerlaubte Baumassierung auf den Bauflächen vorgenommen werden. Die gemäss Art. 11 QPV mögliche Gebäudeerhöhung um maximal 3.5 m könnte ebenfalls nur nach einer Interessenabwägung bewilligt werden. Eine solche habe hier aber nicht stattgefunden. Es habe keine Prüfung stattgefunden, ob eine Abweichung hier angebracht sei. Das Gebäude A sei viel zu hoch und

entziehe ihrer Baute Licht und Sonne. Es sei dreigeschossig plus ein Dachgeschoss. Solche Häuser gebe es sonst im Quartier nicht. Es könne nicht im Belieben eines Bauherrn sein, wo er welche Grenzabstände einzuhalten habe. Haus A müsse gegenüber Parzelle 1724 den grossen Grenzabstand von 5 m einhalten. Eingehalten werde aber der kleine Grenzabstand von 2.5 m. Am anderen talwärts gerichteten Gebäudeeck sei auch der Abstand von 5 m eingezeichnet. An der gleichen Fassade, an der gegenüberliegenden Seite, genüge nun plötzlich ein Grenzabstand von 2.5 m. Wolle der Bauherr beim Haus A die Südseite als massgebende Fassade über die Einhaltung des grossen Grenzabstandes wählen, gelte dies für die ganze Fassade. Zudem werde der grosse Grenzabstand des Hauses A nicht vom Punkt der Fassade aus gemessen, welcher von der Grundstücksgrenze am kürzesten entfernt liege. Dies verletze Art. 57 BG. Wo die Tiefgarage als Hochbaute in Erscheinung trete, habe sie ebenfalls den grossen Grenzabstand von 5 m einzuhalten. Sie halte nur 2.5 m ein. Auch bei Haus B seien die Grenzabstände gegenüber Parzelle 1724 nicht eingehalten. 3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Der Quartierplan 1991 lege rechteckige Flächen als "Bauten" fest. Die Änderung 2001 führe diese nicht mehr auf; sie halte nur die damals bereits bestehenden Bauten fest. Art. 8 Abs. 2 QPV sage, die im Gestaltungsplan eingezeichneten Bauten seien nicht verbindlich. In VGE 524/94 und 226/97 habe das Verwaltungsgericht, in BGE 1P.537/1997 das Bundesgericht, diese Auffassung geschützt. Bei den "Bauten" handle es sich nicht um verbindliche Baufenster. Art. 11 QPV lasse eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe um maximal 3.5 m zu. Darunter könne nur die Gebäude- und Firsthöhe verstanden werden. Art. 12 QPV verlange nämlich Giebeldächer. In der W2 betrage die zulässige Gebäudehöhe 7.5 m und die maximale Firsthöhe 10.5 m. Damit seien im Quartierplangebiet Gebäudehöhen bis 11 m und Giebelhöhen bis 14 m zulässig. Diese Gesetzesdispens sei im Quartierplangebiet bereits mehrmals zum Zug gekommen. Die Höhen würden hier eingehalten. Wo ein Quartierplan Freiflächen schaffe, die Nutzung konzentriere, die Gebäudegrundfläche normiere und die maximale Breite der Giebelfrontseite festlege, ergäben sich

zwangsläufig höhere Bauten. Haus A füge sich bezüglich der Höhe in die bauliche Umgebung ein. Für die Bestimmung der Grenzabstände sei mangels Anwendbarkeit von Art. 10 QPV und gemäss Art. 7 QPV Art. 57 BG in Verbindung mit Art. 61 BG massgebend. Haus B habe eine Fassade genau nach Süden ausgerichtet. Dort befinde sich in einem Abstand von weniger als 5 m keine Grenze. Nur der doppelte Grenzabstand als Gebäudeabstand gegenüber Haus A sei einzuhalten, was der Fall sei. Bei Haus A werde der grosse Grenzabstand gegenüber Parzelle 2476 gemessen. Parzelle 1724 befinde sich westlich der Bauparzelle. Hier sei nur der Abstand von 2.5 m einzuhalten. Das Gleiche gelte für die Tiefgarage. In deren Grenzabstandsbereichs von 5 m liege lediglich eine Fläche von zirka 13 m² oberhalb des gewachsenen Terrains. Gemäss Art. 59 Abs. 1 BG könne die Gemeinde Anbauten bis 3 m Gebäudehöhe und weniger als 40 m² Grundfläche an der Grundstücksgrenze gestatten. Die diese 13 m² überschreitende Raumfläche der Garage liege unterirdisch und bleibe ohne Einfluss auf den Grenzabstand. Die Garage sei deshalb als Anbaute zu qualifizieren, weswegen für sie ein Grenzabstand von 2.5 m gelte. Das Bauprojekt konsumiere 414.76 m² BGF. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Bonus seien in Art. 23 Abs. 2 QPV nicht aufgeführt. Die Baubehörde habe hier einen relativ grossen Ermessensspielraum. 4. Der private Beschwerdegegner beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Begründung folgt im Wesentlichen derjenigen der Gemeinde. 5 In einem weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Gesichtspunkte aufzuzeigen. 6. Am 13. September 2010 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem die Beschwerdeführer, der Bauamtschef der Gemeinde sowie der Bauherr je mit ihren Anwälten teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern.

Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, das Bauvorhaben konsumiere mit 414.76 m² BGF mehr als zur Verfügung stehe, während die Beschwerdegegner die zulässige Ausnützungsziffer als nicht überschritten sehen. Die von den Parteien hierzu vorgetragenen Berechnungen sind etwas verwirrlich und teilweise wohl auch rechnerisch falsch. Aufgrund der Berechnungen des Gerichtes ergibt folgende Mindestvariante: Unbestritten ist, dass die alte Parzelle 1656 (inkl. Zutransport von Parzelle 2470) 767 m² BGF aufwies (Beilage 1 QP 1991). Belegt ist, dass der Bau auf Parzelle 1724 259 m² BGF konsumierte (Berechnung in der Baubewilligung). Ob mit oder ohne Bonus ist nicht relevant, da dieser Betrag für die nachfolgende Berechnung abgezogen wird. Dies ergibt, dass auf der alten Parzelle 1656 noch mindestens 508 m² BGF (ohne Bonus) zur Verfügung standen. 2007 wurden unbestritten davon 136.7 m² BGF der neuen Parzelle 1729 und 11.5 m² BGF Parzelle 1724 zugewiesen. Diese Zuweisungen beinhalteten der Bonus von 0.03 bereits. Trotzdem ist für die weitere Berechnung nicht von den Zahlen ohne Bonus auszugehen, weil diese BGF der neuen Parzelle 1656 (beinhaltend noch Parzelle 1779) nicht mehr zur Verfügung standen und stehen. Zieht man also diese 148.2 m² BGF noch von den 508 m² BGF ab, ergibt sich eine Mindest-Rest-BGF für die neue Parzelle 1656 (beinhaltend noch Parzelle 1779) von 359.8 m². Davon gehen auch die Beschwerdeführer aus. Die neue Parzelle 1656 (ohne Parzelle 1779) und die davon abgetrennte Parzelle 1779, auf die ja mindestens die BGF von 359.8 m² vollständig übertragen wurde, sind mindestens die Landfläche, auf welcher der Quartierplanbonus zu gewähren war. Auf dieser Fläche wurde der Bonus bisher nicht gewährt. Parzelle 1779 weist nachgewiesenermassen eine Landfläche von 828 m² auf. Die alte Parzelle 1656 wies eine Landfläche von

3363 m² auf. Davon sind die Landflächen von Parzelle 1724 (764 m²), 1729 (531 m²) und 1779 (828 m²) abzuziehen. Die neue (und jetzige) Parzelle 1656 weist somit eine Landfläche von 1540 m² auf. Die neue (und jetzige) Parzelle 1656 und Parzelle 1779 weisen folglich zusammen eine Landfläche von 2368 m² auf. Dies ist die mindestens anrechenbare Landfläche für die Gewährung des Bonus für das vorliegende Bauprojekt. Multipliziert mit 0.03 ergibt sich ein Bonus von 71.04 m² BGF. Zählt man diesen Bonus mit der Mindest-Rest-BGF für die neue und jetzige Parzelle 1656 und Parzelle 1779 von 359.8 m² zusammen, ergibt sich eine auf Parzelle 1779 zur Verfügung stehende BGF von 430.84 m². Diese reicht für das unbestritten 414.76 m² BGF konsumierende Bauvorhaben aus. b) Die Voraussetzungen für die Gewährung des Bonus sind in Art. 23 Abs. 2 QPV nicht aufgeführt. Die Vorinstanz macht zu Recht geltend, dass ihr bei der Gewährung des Bonus ein erheblicher Ermessensspielraum zustehe. Sinn des Bonus sei, dass Massnahmen belohnt würden, die den Zweck des Quartierplans unterstützten (Nutzungskonzentrationen, Schaffung von Freihaltezonen, siedlungstypisches Erscheinungsbild). Der Bonus könne auch gewährt werden, ohne dass ein konkretes Projekt vorliege, sondern, wie hier, wenn zum Beispiel eine teilweise überbaute Parzelle aufgeteilt werde und Nutzungskonzentrationen erfolgten. Mit der Übertragung der Ausnutzung von Parzelle 1656 auf Parzelle 1779 habe man dem Zweck des Quartierplans nachgelebt. Die heutige Parzelle 1656 von über 1400 m² könne so als Freihaltefläche der Landwirtschaft erhalten bleiben. Auf Parzelle 1729 könne nur noch ein Einfamilienhaus und auf Parzelle 1724 nur noch eine bescheidene Erweiterung geschaffen werden. Zudem sei über die gesamte Parzelle die zulässige Nutzung gewährleistet. Diese Überlegungen sind nicht zu beanstanden, weshalb der Bonus zu Recht gewährt wurde. 2. Bezüglich der Gebäudehöhe und der Baustandorte machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Quartierplans nur insofern geltend, als eine den Zielen des Quartierplans widersprechende Baumassierung vorliege. Sie bestreiten nicht, dass die gewählten Höhen und Standorte nach Quartierplan an und für sich zulässig sind. Die im Quartiergestaltungsplan

eingezeichneten Bauten sind gemäss den bereits ergangenen Entscheiden des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts nicht bindend. Zudem sind sie 2001 nicht wieder in den Gestaltungsplan übernommen worden. Bezüglich der Gebäudehöhe hat der Augenschein gezeigt, dass sich die vorgesehenen Bauten, insbesondere das beanstandete Haus A, in die bestehende Siedlungsstruktur einordnen, zumal es bereits Gebäude von ähnlichen Dimensionen gibt. 3. a) Als Grenzabstand gilt gemäss dem hier anwendbaren Art. 57 Abs. 1 BG bei Hochbauten jeder Art einschliesslich beweglicher Anlagen wie Silos, Reklameanlagen usw. die kürzeste Entfernung zwischen der Fassade und der Grundstücksgrenze. Der grosse Grenzabstand ist süd- oder talseitig einzuhalten. Von den übrigen Fassaden ist der kleine Grenzabstand einzuhalten. Diese Bestimmung lässt der Gemeinde einen relativ erheblichen Entscheidungsspielraum, zumal sie sich zwischen süd- oder talseitiger Fassade entscheiden kann. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, der grosse Grenzabstand sei gegenüber Parzelle 1724 einzuhalten. Gegenüber dieser Parzelle liegt die Westfassade des Hauses A. Gegenüber der südseitig gelegenen Parzelle 2476 ist der grosse Grenzabstand von 5 m eingehalten. Damit ist dem Gesetz Genüge getan. Das Gleiche gilt für Haus B. b) Die Beschwerdeführer beanstanden, durch das Haus A werde ihnen Licht und Sonne entzogen bzw. führe es zu unzumutbarem Schattenwurf. Es fragt sich, inwieweit diese Rüge überhaupt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Gemäss BGE 126 III 452ff. werden auch die negativen Immissionen eines Grundstücks wie Schattenwurf von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) erfasst. Hier entschied das Bundesgericht, dass auch bei negativen Immissionen, die von Pflanzen ausgehen, die Anwendbarkeit der Art. 679/684 ZGB nicht generell ausgeschlossen sei. Der bundesrechtliche Immissionsschutz habe die Bedeutung einer Mindestgarantie, wenn der kantonalrechtliche Immissionsschutz trotz Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften versage. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Erwägungen, die sich auf das Verhältnis zwischen dem kantonalen Pflanzenrecht und dem

bundesrechtlichen Immissionsschutz bezögen, nicht ohne weiteres auf von Bauten verursachte negative Immissionen übertragen werden könne. Im Unterschied zum kantonalen Pflanzenrecht stelle heute das kantonale Baurecht in der Regel ein umfassendes Regelwerk dar, so dass für die Anwendung der Art. 679/684 ZGB kaum mehr Raum bestehen dürfte. Dem berechtigten Immissionsschutz der Nachbarn werde im Baubewilligungsverfahren Rechnung getragen und es sei kaum denkbar, dass bei einer rechtmässig erstellten Baute Immissionen, die durch deren blosses Vorhandensein verursacht würden, derart schwer wögen, dass sich ein bundesrechtlicher Beseitigungsanspruch rechtfertigen würde. Das luzernische Verwaltungsgericht entschied in LGVE 2004 II 231f., dass eine nach baupolizeilichen Vorschriften errichtete Baute für sich nicht eine unzulässige Immission darstelle. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn die gesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände mit einer Ausnahmebewilligung verkürzt werden sollten. Dann sei u.a. auch der Wahrung der Gesundheit Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung von Licht und Sonne für Nachbarbauten wird somit durch die baupolizeilichen Bestimmungen, namentlich die Grenz- und Gebäudeabstände, geregelt (Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., N 4 zu §§ 160f). Weder das kantonale noch das kommunale öffentliche Baurecht enthalten nun Bestimmungen, die explizit eine minimale Besonnung und Belichtung garantieren. Vielmehr wird diese Frage nur implizit durch die Grenz- und Gebäudeabstände und die zulässigen Bauvolumina geregelt. Daraus folgt, dass allfällige weitergehende Ansprüche der Nachbarn im öffentlichen Recht nicht durchsetzbar sind. Vielmehr müssen solche Ansprüche, die sich ja auf Art. 684 ZGB stützen, vor dem Zivilrichter geltend gemacht werden. Da vorliegend die Abstände und Höhen eingehalten werden, sind demnach weitergehende Ansprüche auf dem Zivilweg einzuklagen (vgl. VGU R 08 105). c) Zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück ist gemäss Art. 57 Abs. 4 BG die Summe der Grenzabstände als Gebäudeabstand einzuhalten, und nicht der doppelte Grenzabstand. Diese Summe beträgt vorliegend aufgrund des Zonenschemas in Art. 61 BG 7.5 m, was zwischen Haus A und B offensichtlich eingehalten ist.

d) Die Beschwerdeführer machen geltend, wo die Tiefgarage als Hochbaute in Erscheinung trete, habe sie ebenfalls den grossen Grenzabstand von 5 m einzuhalten. Sie halte aber nur 2.5 m ein. Dem hält die Gemeinde entgegen, innerhalb des Grenzabstandsbereichs von 5 m liege lediglich eine Fläche von zirka 13 m² oberhalb des gewachsenen Terrains. Gemäss Art. 59 Abs. 1 BG könne die Gemeinde Anbauten bis 3 m Gebäudehöhe und weniger als 40 m² Grundfläche an der Grundstücksgrenze gestatten. Die diese 13 m² überschreitende Raumfläche der Garage liege unterirdisch und bleibe ohne Einfluss auf den Grenzabstand. Die Garage sei deshalb als Anbaute zu qualifizieren, weswegen für sie ein Grenzabstand von 2.5 m gelte. Damit hat die Gemeinde innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraumes bei der Gesetzesanwendung gehandelt. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen Punkten als unbegründet. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführer. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführer haben daher die private Gegenpartei aussergerichtlich zu entschädigen. Der private Beschwerdegegner hat eine Kostennote über Fr. 9'309.55 eingereicht. Darin sind indessen auch die Aufwendungen für das vorinstanzliche Verfahren enthalten, was nicht zulässig ist. Zu entschädigen sind einzig die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Aufwendungen. Der Zeitaufwand dafür betrug 17.125 Stunden zu Fr. 240.--, somit Fr. 4110.--. Zuzüglich 3% Spesen und 7.6% MWST ergibt das Fr. 4'555.--. Zusätzlich ist der Augenschein mit Fr. 500.-- zu entschädigen, woraus ein Gesamtbetrag von Fr. 5'055.-- resultiert. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird dagegen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der

Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 333.-zusammen Fr. 4'333.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … und … entrichten … unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von Fr. 5'055.-- (inkl. MWST).

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