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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 13.01.2009 R 2008 90

13 gennaio 2009·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,443 parole·~12 min·7

Riassunto

Baubewilligung | Baurecht

Testo integrale

R 08 90 5. Kammer URTEIL vom 13. Januar 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baubewilligung 1. Am 16. August 2006 erwarb … von der … (AG) die Parzelle Nr. 320, 558 m2 Wiese im Gebiet „…“ in ... Gemäss Ziffer 7 des Kaufvertrags ging auch das auf dem Kaufobjekt gelagerte Kiesmaterial ins Eigentum des Käufers über. Am 26. Juli 2007 teilte die Gemeinde … … mit, dass die Bauparzelle Nr. 320 während der Sanierung der Dorfstrasse als befristeter Installations- und Lagerplatz bewilligt gewesen sei. Da er diese in der Zwischenzeit erworben habe, werde er darum gebeten, das Bauland in den ursprünglichen Zustand zu versetzen oder ein Baugesuch einzureichen. Mangels Einreichung der Baugesuchsunterlagen forderte die Gemeinde … am 31. August 2007 auf, innert 14 Tagen die verlangten Vorkehrungen zu treffen. Am 14. September 2007 schrieb …, ihm fehlten jegliche Grund- bzw. Unterlagen, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Augrund der vorausgegangenen Besitzes- und Nutzungsverhältnisse sehe er sich auch nicht veranlasst, diesbezüglich etwas zu unternehmen. Am 4. Oktober 2007 teilte die Gemeinde ihm mit, da er in der Zwischenzeit mit dem übernommenen Kiesmaterial Parkplätze erstellt habe, für welche keine Baugesuchsunterlagen vorlägen, er gebeten werde, diese innert 14 Tagen nachzureichen. Am 20. Oktober 2007 stellte … in Abrede, mit dem Kiesmaterial Parkplätze erstellt zu haben. Er habe lediglich ca. 22 m3 Kiesmaterial verkauft, welches höhenmässig über dem Strassenniveau gelagert worden sei. Die Schüttung sei zum damaligen Zeitpunkt anscheinend mit Bewilligung der Gemeinde von der GOBAG GmbH erstellt worden. Im Übrigen beabsichtige er ohnehin, auf der besagten Parzelle eine Baute zu erstellen und ein entsprechendes Baugesuch einzureichen. Am 17. November

2007 räumte die Gemeinde … erneut 14 Tage für die Einreichung der Baugesuchsunterlagen ein. Mit Schreiben vom 10. Januar 2008 hielt … an seinen vorausgegangenen Schreiben fest. Er habe lediglich eine Terrainveränderung bis zu 80 cm vorgenommen, um besser Brennholz lagern zu können. Parkplätze habe er keine erstellt; hierfür bestehe gar kein Bedarf. Gleichzeitig reichte er ein Baugesuch für eine Schüttung auf Parzelle Nr. 320 ein. Am 2. Februar 2008 bestätigte die Gemeinde den Eingang der Unterlagen und gab … nochmals die Möglichkeit, innert 14 Tagen die entsprechenden Baugesuchsunterlagen einzureichen, andernfalls der Gemeinde nichts anderes übrig bliebe, als den gesetzmässigen Zustand mittels Wiederherstellungsverfügung herbeizuführen. Am 18. Februar 2008 ersuchte … die Gemeinde um eine Fristverlängerung bis 17. März 2008. Am 17. März 2008 verlangte er die damaligen Baugesuchsunterlagen heraus. Die Gemeinde stellte ihm daraufhin am 25. April 2008 eine Kopie der seinerzeitigen Baubewilligung zu und forderte ihn auf, ein Baugesuch, welches der heutigen Situation entspreche, bis am 9. Mai 2008 einzureichen. Am 7. Mai 2008 liess … durch seinen Rechtsvertreter weitere Unterlagen anfordern und beantragte die Erteilung der Baubewilligung für die Terrainveränderungen auf Parzelle Nr. 320 einschliesslich des Materialabtrags im Jahre 2007, sodass der heutige Zustand belassen werden könne. Falls erforderlich, sei er gerne bereit, noch ein formelles Baugesuch einzureichen, wobei sich dieses aber auf die Bewilligung des derzeitigen Zustands der Parzelle Nr. 320 beschränken müsste. Am 23. Mai 2008 teilte die Gemeinde … Rechtsvertreter mit, sein Mandant sei bereits verschiedentlich aufgefordert worden, die verlangten Baugesuchsunterlagen einzureichen, welche der heutigen Situation entsprächen, was sich vollumfänglich mit Ziffer 2 seines Antrags decke. Dies habe innert 14 Tagen zu erfolgen. Am 6. Juni 2008 reichte … ein Baugesuch für die Aufschüttung auf Parzelle Nr. 320 ein, aus dem der ursprüngliche Terrainverlauf, die Schüttung der GOBAG GmbH sowie sein eigener Abtrag hervorgehen. 2. Am 8. September, mitgeteilt am 20. September 2008 bewilligte die Gemeinde die Terrainveränderung auf Parzelle Nr. 320. Zusätzlich verfügte sie, dass der durch die Terrainveränderung zugedeckte Vermessungsfixpunkt auf Kosten

des Bauherrn neu setzen zu lassen sei. Zusätzliche Kosten von Fr. 250.--, welche infolge des über Monate hinausgeschobenen Baubewilligungsverfahrens entstanden seien, würden gemäss Art. 19 des Erschliessungsgesetzes separat verrechnet. Weiter wurde eine Bewilligungsgebühr von Fr. 50.-- verfügt sowie, dass der Gemeindevorstand zwecks Abnahme zu orientieren sei, sobald der Bau abgeschlossen sei. 3. Dagegen erhob … am 20. Oktober 2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verpflichtung zur Neusetzung des Vermessungsfixpunktes, die Verpflichtung zur Übernahme der zusätzlichen Kosten von Fr. 250.-- sowie die Verpflichtung zur Orientierung des Gemeindevorstands zwecks Abnahme. Der Vermessungsfixpunkt sei an der Terrainoberfläche gut sichtbar. Die Dauer des Baubewilligungsverfahrens könne nicht ihm angelastet werden. Schliesslich habe die Gemeinde seinerzeit für die besagte Terrainveränderung eine Baubewilligung ohne Einverständnis des damaligen Grundbesitzers erteilt. Eine Publikation im lokalen Amtsblatt sei sodann nicht erforderlich gewesen. Eine Abnahme sei hinfällig, da die erteilte Baubewilligung reine Formsache sei und die Aufschüttung zu einem früheren Zeitpunkt durch die GOBAG GmbH erfolgt sei. 4. Am 10. November 2008 beantragte die Gemeinde mit Ausnahme der Verpflichtung zur Neusetzung des Vermessungsfixpunktes die Abweisung der Beschwerde. Während der Dorfstrassensanierung in … habe die Parzelle Nr. 320 als kurzfristiger Installations-, Lager- und Kiesumschlagsplatz gedient. Hierfür sei auch eine entsprechende Bewilligung erteilt worden. Bevor der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt worden sei, habe der Beschwerdeführer die genannte Parzelle mit allen Rechten und Pflichten, inklusive des zurückgelassenen Kiesmaterials, erworben. Er sei darauf verschiedentlich aufgefordert worden, für die Terrainveränderungen ein Baugesuch einzureichen. Der zur Diskussion stehende Vermessungsfixpunkt sei in der Zwischenzeit kontrolliert und dabei festgestellt worden, dass sich dieser in stabilem Boden befände und demzufolge nicht versetzt werden müsse. Es stehe ausser Zweifel, dass die vorgenommene

Terrainveränderung bewilligungspflichtig sei und durch die Fülle der angefallenen Korrespondenz sowie den Abklärungen mit dem Bau- und Rechtsberater könne von einem aufwändigen Baubewilligungsverfahren gesprochen werden, weshalb sich die Mehrkosten in Höhe von Fr. 250.-rechtfertigten. Die Erteilung der Baubewilligung werde zudem nicht als reine Formsache betrachtet. Immerhin habe der Beschwerdeführer die provisorische Materialdeponie in dem Sinne verändert, dass ihm nun Abstellbzw. Parkplätze zur Verfügung stünden. Auch seien die Arbeiten noch nicht derart abgeschlossen, dass von einem schönen Landschaftsbild gesprochen werden könne. Somit sei eine Abnahme keineswegs hinfällig geworden. 5. Am 24. November 2008 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest und beantragte die vollumfängliche Gutheissung seiner Beschwerde. Er habe bereits am 10. Januar 2008 ein Baugesuch eingereicht, woraufhin die Beschwerdegegnerin ihn aus unverständlichen Gründen aufgefordert habe, erneut ein Baugesuch einzureichen. Überhaupt habe die Beschwerdegegnerin das ganze Verfahren willkürlich in die Länge gezogen und damit amtliche und ausseramtliche Kosten verursacht. 6. In ihrer Duplik vom 5. Dezember 2008 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Es sei nicht Sache der Gemeinde, Unterlagen mit dem bisherigen Terrainverlauf zu liefern. Im Begleitschreiben zum Baugesuch vom 10. Januar 2008 habe der Beschwerdeführer nur von einem Abtrag bis zu 80 cm, den er vorgenommen habe, gesprochen. Dieses Gesuch habe jedoch nicht der heutigen Situation entsprochen, weshalb sie an den am 6. Juni 2008 eingereichten Unterlagen festgehalten und anschliessend das normale Baubewilligungsverfahren seinen Lauf genommen habe. Betreffend den Vermessungsfixpunkt sei sie berechtigt gewesen, zu verlangen, dieser müsse auf stabilen Boden versetzt werden, da er zu diesem Zeitpunkt an der Oberfläche nicht sichtbar gewesen sei. Im Nachhinein habe sich aber herausgestellt, dass er hinreichend verankert sei, weshalb dieser Punkt bereits in der Vernehmlassung vom 5. November 2008 fallen gelassen worden sei.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die unter Auflagen erteilte Baubewilligung der Gemeinde … vom 8. September 2008. Nachdem die Beschwerdegegnerin die darin enthaltene Verpflichtung zur Neuversetzung des Vermessungsfixpunktes bereits in ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2008 aufgehoben hat, sind noch die Pflicht zur Orientierung des Gemeindevorstands zwecks Bauabnahme sowie die dem Beschwerdeführer auferlegten zusätzlichen Verfahrenskosten von Fr. 250.-strittig. 2. Vorab gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die definitive Belassung der Schüttung auf Parzelle Nr. 320 zu Recht der Baubewilligungspflicht unterstellt hat. a) Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Darunter fallen auch blosse Geländeveränderungen, wenn sie erheblich sind. Dies hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit Kies- oder Lehmgruben, der Aufschüttung für einen Autoabstellplatz sowie auch für eine Motocrosspiste festgestellt. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher, ob damit im allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. (vgl. BGE 114 Ib 312 E. 2a mit Hinweisen; Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 288 ff.). Bauten und Anlagen sind somit grundsätzlich alle bau- oder planungsrechtlich relevanten äusseren Veränderungen von Grundstücken oder deren Nutzung (PVG 1993 Nr. 20).

b) Im Kanton Graubünden bedürfen Terrainveränderungen bis zu 0.8 m Höhe oder Tiefe und einer veränderten Kubatur von 100 m3 keiner Baubewilligung (Art. 40 Abs. 1 Ziff. 17 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). Daraus folgt, dass Terrainveränderungen, welche diese Höhe oder Tiefe überschreiten, dem Baubewilligungsverfahren unterstellt sind. Im vorliegenden Fall beträgt die Höhe der vorgenommenen Aufschüttung ca. 5 m (siehe Querprofile 1:200, Parzelle 320, … [act. 15]), weshalb die Gemeinde zu Recht auf die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens für die definitive Belassung der Schüttung sowie der weiteren Veränderung bestanden hat. 3. a) Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Beschwerdegegnerin habe ihn trotz bereits am 10. Januar 2008 eingereichtem Baugesuch aus unverständlichen Gründen aufgefordert, erneut ein Baugesuch einzureichen. Die Beschwerdegegnerin hingegen ist der Meinung, das erste Baugesuch habe lediglich einen Abtrag bis zu 80 cm zum Gegenstand gehabt und habe deshalb nicht der heutigen Situation entsprochen. b) Art. 42 Abs. 4 KRVO schreibt vor, dass bei Änderung bestehender Bauten und Anlagen aus den Plänen der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach der Änderung ersichtlich sein muss (bestehend: grau/schwarz; neu: rot; Abbruch: gelb). Alle Veränderungen, die bis zum betreffenden Zeitpunkt gemacht worden sind, müssen eingetragen bzw. ersichtlich sein. Diesen Anforderungen vermochte das erste Baugesuch des Beschwerdeführers nicht zu genügen, da daraus lediglich die seinerseits vorgenommene Abtragung hervorgeht. Erst dem daraufhin am 6. Juni 2008 eingereichten Baugesuch konnten der ursprüngliche Terrainverlauf, die von der GOBAG GmbH vorgenommene Schüttung sowie die durch den Beschwerdeführer erfolgte Abtragung entnommen werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Baubehörde habe das erste Baugesuch aus unverständlichen Gründen nicht akzeptiert, erweist sich nach diesen Ausführungen als unbegründet. Dass die Beschwerdegegnerin das erste Baugesuch für ungenügend befunden und auf die Einreichung eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Baugesuchs bestanden hat, war somit rechtens.

4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, eine Abnahme sei hinfällig, da die Erteilung der Baubewilligung reine Formsache sei. Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, eine Abnahme sei keineswegs hinfällig geworden, da die Arbeiten noch nicht derart abgeschlossen seien, dass sie einem schönen Landschaftsbild entsprächen. Ihr kann nicht gefolgt werden. Mit Baubewilligung vom 8. September 2008 wurde der bestehende Zustand der Aufschüttung - inklusive der Aufschüttung der GOBAG GmbH und des Abtrags des Beschwerdeführers - sanktioniert. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Auflage gemacht, den Vermessungsfixpunkt auf eigene Kosten neu versetzen zu lassen. Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer keine weiteren Vorkehrungen auferlegt wurden, kann der Auflage betreffend Bauabnahme durch den Gemeindevorstand lediglich im Zusammenhang mit der Neuversetzung des Vermessungsfixpunktes eine Bedeutung beigemessen werden. Nachdem nun aber diese Auflage - wie bereits erwähnt - dahingefallen ist, entfällt konsequenterweise auch die damit verbundene Abnahmeverpflichtung. Denn entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin wurde weiter nichts bewilligt, was einer Prüfung unterzogen werden müsste bzw. eine Abnahme ihrerseits erforderlich machen würde; die Bewilligung wurde für den Zustand erteilt, wie er sich aktuell vorfindet. Insbesondere wurden dem Beschwerdeführer keine dahingehenden Auflagen gemacht, er habe dafür zu sorgen, dass sein Grundstück einem schönen Landschaftsbild entspreche. Die Notwendigkeit einer Bauabnahme nun damit zu begründen, zielt ins Leere. Da die Beschwerdegegnerin diesbezüglich an ihrem Antrag auf Abweisung festgehalten hat, ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. 5. a) Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Dauer des Bewilligungsverfahrens könne nicht ihm angelastet werden. Vielmehr habe die Baubehörde das ganze Verfahren willkürlich in die Länge gezogen. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die auferlegten Mehrkosten von Fr. 250.--liessen sich aufgrund der Fülle der angefallenen Korrespondenz zwischen ihr und dem Beschwerdeführer sowie den Abklärungen mit dem

Bau- und Rechtsberater rechtfertigen. Es könne hierbei durchaus von einem aufwändigen Bewilligungsverfahren gesprochen werden. b) Art. 96 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes des Kantons Graubünden (KRG; BR 801.100) ermächtigt die Gemeinden, für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren Gebühren zu erheben. Kostenpflichtig wird nach Abs. 2, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat. Die Gemeinde … hat die Gebührenerhebung für Baubewilligungen in den Art. 18 f. des kommunalen Erschliessungsgesetzes geregelt. Für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht zusätzliche Kosten in genannter Höhe auferlegt hat, ist auf Art. 19, welcher die Verrechnung zusätzlicher Arbeiten festlegt, abzustellen. Demnach werden andere als in Art. 18 aufgeführte Arbeiten der Baubehörde nach Zeitaufwand verrechnet. Hierunter fallen unter anderem auch Aufwendungen, welche wegen Widerhandlungen gegen die baupolizeilichen Vorschriften nötig werden. Diese Norm ist vorliegend einschlägig. Immerhin hat der Beschwerdeführer trotz klarer und wiederholter Aufforderung seitens der Beschwerdegegnerin beinahe ein Jahr gebraucht, um ein den baupolizeilichen Anforderungen entsprechendes Baugesuch einzureichen. Sodann gilt es festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin äusserst entgegenkommend verhalten und dem Beschwerdeführer mehrmals Fristverlängerungen eingeräumt hat. Dieser wiederum hat sich lange uneinsichtig gezeigt und erst auf Anraten seines Rechtsberaters ein den Ansprüchen der Gemeinde genügendes Baugesuch eingereicht. Die für die dadurch entstandenen Umtriebe zusätzlich erhobene Gebühr von Fr. 250.-erscheint nach den allgemeinen Grundsätzen (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) in dieser Höhe durchaus gerechtfertigt zu sein. Allein durch die aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers verursachte Korrespondenz - welche für ein Baubewilligungsverfahren dieser Grössenordnung äusserst umfangreich ausgefallen ist - dürften wohl Kosten von weit mehr als Fr. 250.-- angefallen sein. Davon, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren willkürlich in die Länge gezogen haben soll, kann keine Rede sein. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen.

c) Ebenso unbegründet ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, eine Publikation im lokalen Amtsblatt sei in diesem Fall nicht erforderlich gewesen, muss doch gemäss Art. 45 Abs. 2 KRVO die Auflage des Baugesuchs im amtlichen Publikationsorgan bekannt gegeben werden. 6. Betreffend Bauabnahme hat die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung festgehalten. Da die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist, ist der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde diesbezüglich durchgedrungen; ebenso hinsichtlich der zurückgenommenen Auflage betreffend die Versetzung des Vermessungsfixpunktes. Was die zusätzlich auferlegten Kosten anbelangt, ist die Beschwerde dagegen abzuweisen, weshalb in diesem Punkt die Beschwerdegegnerin obsiegt hat. Die Kosten des Verfahrens werden folglich jeweils zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Aussergerichtliche Entschädigungen werden keine zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Abnahmeverpflichtung wird aufgehoben. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit die nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 248.-zusammen Fr. 2'248.-gehen jeweils zur Hälfte zulasten von … sowie der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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