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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 19.09.2008 R 2008 39

19 settembre 2008·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,460 parole·~7 min·5

Riassunto

Baulinien | Kostenverteilung Quartierplanung, Erschliessung etc.

Testo integrale

R 08 39 4. Kammer URTEIL vom 19. September 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baulinien 1. Die … hat im Verlaufe des Jahres 2007 die beidseitig der …strasse verlaufenden, auf einem Strassenprojekt aus dem Jahre 1958 basierenden rechtkräftigen Baulinien einer Prüfung und Anpassung unterzogen. Der geänderte Baulinienplan (datiert vom 10. Januar 2007), welcher u.a. eine Anpassung an die heutigen Gegebenheiten auf der Parzelle Nr. 1066 (…) enthielt, lag öffentlich ab dem 21. Dezember 2007 auf. Innert Frist reichte die … dagegen Einsprache ein, welche mit Entscheid des … vom 21./25. April 2008 aus städtebaulichen und verkehrspolizeilichen Gründen abgewiesen wurde. 2. Dagegen liess die … beim Verwaltungsgericht am 22. Mai 2008 frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: „1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Die Baulinie auf Grundstück Nr. 1066 der … sei im Bereich der Kreuzung … gemäss Beilage 2, evtl. gemäss Beilage 3 anzupassen.“ Die geplante Baulinienführung erweise sich weder aus verkehrspolizeilicher noch aus städtebaulicher Sicht als geboten noch als gerechtfertigt. Mit der beschwerdeweise beantragten Korrektur der Baulinie würde sich an der Übersichtlichkeit und der Sichtweite im Kreuzungsbereich nichts ändern, selbst wenn ein Bau bis an die Baulinie gemäss Varianten 2 und 3 herangebaut werden würde. Auch die städtebauliche Argumentation stosse ins Leere, da auch mit den beantragten Varianten der Baulinie eine offen

Vorplatzsituation gewährleistet und zudem auch der Situation mit dem gegenüberliegenden Grundstück angeglichen werden könne. 3. Die … liess unter Ergänzung und Vertiefung der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Überlegungen die Abweisung der Beschwerde beantragen. 4. Am 18. September 2008 führte eine Delegation der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein durch, an welchem der von der Beschwerdeführerin beauftragte Rechtsanwalt in Begleitung der Verwalterin des … sowie der Rechtskonsulent der … teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei an verschiedenen Standorten auf dem Grundstück und dem Trottoir auf der gegenüberliegenden Strassenseite Gelegenheit geboten, sich auch noch mündlich ausführlich zu allen aufgeworfenen Fragen und Varianten der Baulinienführung zu äussern. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die Darlegungen am Augenschein wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des … vom 21./25. April 2008, mit welchem die Einsprache der Beschwerdeführerin abgewiesen und die Baulinienänderung gemäss Auflageplan vom 10. Januar 2007 auf der im Kreuzungsbereich „…“ gelegenen Parzelle Nr. 1066 genehmigt wurde. Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin der Parzelle durch die Änderung beschwert und betroffen und entsprechend denn auch legitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden. 2. a) Vorweg ist festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Planfestlegung wie z.B. Baulinien aufgrund von Art. 33 RPG eine uneingeschränkte Kognitionsbefugnis zusteht. Es hat mithin nicht nur zu prüfen, ob die die Baulinie festsetzende Behörde das ihr zustehende

Planungsermessen überschritten oder missbraucht, also eine Rechtsverletzung begangen hat. Zu prüfen ist vielmehr ebenso, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Als mit voller Kognition betraute Behörde hat es dann - und nur dann - einzuschreiten, wenn sich die angefochtene Planfestsetzung als unzweckmässig oder unangemessen erweist. Diese Prüfung setzt eine bestmögliche Abwägung der schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen voraus und verlangt die Beantwortung der Frage, ob bei der umstrittenen Planungsvorkehr in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzipes im Rahmen des Planungszweckes jene Anordnungen getroffen wurden, die in ihrer gesamten Auswirkung alle Betroffenen am wenigsten belasten. Diese gegenüber der früheren Regelung erweiterte Kognitionsbefugnis bedeutet nun aber nicht, dass das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die Stellung einer oberen Planungsbehörde einnimmt. So kann es bei zwei oder mehreren Varianten, die vor der Zweckmässigkeitsprüfung standhalten, die gemeindliche Lösung nicht einfach aufheben und eine andere der zweckmässigen Lösungen an die Stelle einer angemessenen kommunalen Planfestsetzung setzen. Insofern hat das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfreiheit, die den Planungsträgern zusteht, zu respektieren (so bereits PVG 1993 Nr. 43). b) Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es mit den Rechtsschutzerfordernissen von Art. 33 RPG vereinbar sei, wenn die Beschwerdebehörde zwar die angefochtene Planung voll überprüfe, sich aber nach Massgabe ihrer Rolle, die sie als Rechtsmittelinstanz im betreffenden Sachzusammenhang sachlich und institutionell erfüllt, bei der Überprüfung zurückhalte (vgl. BGE 114 Ia 247). Dies gilt sachlich insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen. Die Rechtsmittelinstanz hat aber soweit auszugreifen, dass die übergeordneten vom Kanton zu sichernden Interessen, wie etwa dasjenige an der Bauzonenbegrenzung, einen angemessenen Platz erhalten. Sie hat sich zudem - institutionell - auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d.h. sie darf nichts Neues schöpfen, sondern sie hat die kommunalen Planungen an einem Sollzustand zu

messen. Fehlt es an dem dazu erforderlichen Massstab, so kann die Natur der Sache einer Nachprüfung entgegenstehen. Hier nicht einzugreifen, verstösst nicht gegen den Auftrag, voll zu prüfen (vgl. BGE 114 Ia 248). Bei der umstrittenen Baulinienfestlegung geht es offensichtlich nicht um übergeordnete Interessen im eben umschriebenen Sinne, sondern um rein lokale Anliegen. Entsprechend hat sich das Gericht bei der Gegenüberstellung der zur Diskussion stehenden Varianten der gebotenen Zurückhaltung zu befleissigen. 3. a) Die noch bisherigen Baulinien entlang der … ab der … bis zur … basieren auf einem Strassenprojekt aus dem Jahre 1958. Wie sich bereits den bei den Akten liegenden Plänen ohne weiteres entnehmen lässt und am Augenschein bestätigt hat, entsprechen sie weder den planerischen noch den baulichen Gegebenheiten. So ist das damalige Strassenprojekt schubladisiert, d.h. nie realisiert worden und die Baulinie ist, wie sich am heutigen … leicht aufzeigen lässt, gerade auf der Parzelle der Beschwerdeführerin nicht durchgesetzt worden. Dieses ragt nämlich weit in den damaligen, von der Baulinie erfassten Bereich hinein. Dass aufgrund dieser Sachlage eine Anpassung der Baulinie u.a. auf der Parzelle Nr. 1066 der Beschwerdeführerin nötig war, ist offenkundig und wird denn auch von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede gestellt. b) Die von der … vorgenommene Änderung zugunsten der Liegenschaft der Beschwerdeführerin besteht letztlich darin, dass die bisher im Bereich der Einmündung der … in die … ausgeschiedene, abgekröpfte Baulinie (im Auflageplan blau eingezeichnet) durch eine neue, im Wesentlichen entlang der Häuserfluchten in der … geführte Baulinie (im Auflageplan rot eingezeichnet) verlängert worden ist. Dadurch wird der bis anhin von der Baulinie betroffene Bereich wesentlich verkleinert, was im Ergebnis auch aus der Sicht der seitens der Beschwerdeführerin sinngemäss angerufenen Eigentumsgarantie zu einer offenkundigen Verbesserung des Zustandes auf der Parzelle Nr. 1066 führt. Ebenso kann damit der heutige Sichtwinkel (Übersichtlichkeit und Einhersehbarkeit im Kreuzungsbereich trotz

bestehendem Lebhag und Parkierungsflächen) auch künftig sichergestellt werden. c) Die Beschwerdeführerin hat dies an sich auch selbst erkannt, möchte jedoch - über die im Auflageplan enthaltene, ihren Interessen bereits entgegenkommende Verbesserung der Baulinienführung - hinaus mit den beiden von ihr vorgeschlagenen und am Augenschein verdeutlichten Varianten (Verlängerung der beiden parallel zur … und … verlaufenden Baulinien bis in den Schnittpunkt = Variante 1; analoge Abschrägung des spitzen Winkels im Einmündungsbereich = Variante 2) noch eine Optimierung der bebaubaren Flächen erreichen. Der Augenschein hat gezeigt, dass beide Varianten sowohl aus verkehrspolizeilicher als auch aus städtebaulicher Sicht durchaus zu vertreten wären und zumindest aus verkehrspolizeilicher Sicht betrachtet auch nicht zu einer relevanten Verschlechterung der Situation führen würden. Zu Recht wurde jedoch seitens der Beschwerdegegnerin auf den ihr in Planungssachen zustehenden weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum hingewiesen, in den das Gericht - wie oben erwähnt ohne Not nicht eingreift. Auch vorliegend besteht dazu kein Anlass. Die Beschwerdeführerin übersieht nämlich, dass die von der Stadt favorisierte Variante nämlich nicht nur zumindest gleichwertig mit den von ihr vorgeschlagenen Varianten ist, bzw. sondern wenigstens aus städtebaulicher Sicht betrachtet leichte Vorteile aufweist. So kann mit der dem Auflageplan zugrunde liegenden Variante die im Einmündungsbereich angestrebte grosszügige und offene Vorplatzsituation weit besser und zweckmässiger erreicht werden, als mit einer der beiden von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Varianten. Lässt sich aber die gemeindliche Variante ohne weiteres sachlich vertreten und sind sogar - gegenüber den beiden Varianten der Beschwerdeführerin - leichte Vorteile erkennbar, so lässt sich die streitige Baulinienfestlegung nicht beanstanden. Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang noch vorbringen lässt, vermag am geschilderten Ergebnis nichts zu ändern. d) Der Umstand, dass seitens der Beschwerdeführerin möglicherweise irgendwann Überbauungsabsichten bestehen könnten, ist nicht entscheidend,

zumal Baulinien dannzumal abgeändert werden können, und im Übrigen bereits die heute geltenden Baulinien einer abweichenden Bebauung nicht entgegen gestanden sind. Ebenso wenig kann ihr aber entgegen gehalten werden, dass auf der Parzelle bereits heute die mögliche Ausnützung ausgeschöpft sei. - Die Beschwerde erweist sich im Lichte des oben Dargelegten als unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die in ihrem Wirkungskreis obsiegende Beschwerdegegnerin kann abgesehen werden (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-zusammen Fr. 3'176.-gehen zulasten der … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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