Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 25.08.2008 R 2008 38

25 agosto 2008·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,303 parole·~7 min·5

Riassunto

Baugesuch | Baurecht

Testo integrale

R 08 38 4. Kammer URTEIL vom 25. August 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1. Gemäss Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG). Im vorliegenden Fall, wird - im Sinne des vom Beschwerdeführer am Augenschein gestellten Antrages - das Urteil im Dispositiv mit Kurzbegründung mitgeteilt. 2. a) Der Beschwerdeführer plant die Erstellung von 5 Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 39 Wohnungen sowie von 2 Tiefgaragen auf der in … gelegenen Parzelle Nr. 1802. Für das Bauvorhaben reichte er bei der Gemeinde … 7 Baugesuche ein. Dagegen gingen 11 Einsprachen ein. Unter gleichzeitiger Abweisung aller Einsprachen bewilligte die Gemeinde das Bauvorhaben mit Entscheid vom 1. April 2008 unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen, so u.a. unter der Auflage, dass die Baustellenerschliessung für die Rohbauarbeiten der gesamten Überbauung über die Parzelle Nr. 1804 zu erfolgen habe (Auflage a3.). b) Dagegen liess er beim Verwaltungsgericht am 19. Mai 2008 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die Auflage a3. aufzuheben und ihm die verkehrsmässige Erschliessung der Bauparzelle während der Bauausführungsphase wie folgt zu bewilligen: - für die Erstellung der Mehrfamilienhäuser 1-3 sowie die Unterniveaugarage 1 sei die Bauzufahrt über Parz. Nr. 1804 zu bewilligen;

- für die Erstellung der Mehrfamilienhäuser 4 und 5 sowie die Unterniveaugarage 2 sei die Bauzufahrt über Parz. 1799 (Via …) und Parz. 1801 zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache der Gemeinde zur Neuentscheidung im beantragten Sinne zurückzuweisen. c) Die Gemeinde … beantragte die Abweisung der Beschwerde; eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung und Zurückweisung zur Neubeurteilung an sie. d) Abweisung beantragen liessen auch - soweit sie sich überhaupt vernehmen liessen - verschiedene der im Rubrum aufgeführten Beigeladenen. Die StWEG … verlangte ergänzend, dass in Wiedererwägung der angefochtenen Baubewilligungen die Gemeinde … anzuweisen sei, diese dahingehend zu ändern, dass nicht nur die Baustellenzufahrt sondern auch die gesamte verkehrstechnische Erschliessung über die Parzelle Nr. 1804 und nicht Nr. 1799 zu erfolgen habe. e) Am 25. August 2008 führte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein durch. 3. a) Auf das von der StWEG … gestellte Wiedererwägungsgesuch, mit welchem die (mit den Baubewilligungen) bewilligte Zufahrt zu den Mehrfamilienhäusern 1 - 5 abgeändert werden soll, kann bereits zufolge Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht eingetreten werden. Soweit damit seitens dieser Beigeladenen sinngemäss das verpasste Einreichen eines Rechtsmittels gegen die mit den Baubewilligungen vorgesehene, missliebige Erschliessungslösung „korrigiert“ werden sollte, könnte darauf bereits zufolge Verspätung nicht eingetreten werden. b) Angesichts des Verfahrensausganges braucht auf den von der Gemeinde eventualiter gestellten Rückweisungsantrag nicht eingegangen werden. 4. a) Die sich im vorliegenden Verfahren stellende Frage ist im Lichte der (unmittelbar anwendbaren und das formelle Baurecht regelnden) Art. 85 - 96

KRG zu prüfen und beurteilen sind (Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG). Davon dass die Bauvorhaben die massgeblichen Vorschriften des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts einhalten (Art. 89 Abs. 1 KRG) , ihnen mithin keine ortsbaulichen, ortsplanerischen, umweltschutzrechtlichen oder baupolizeilichen Hindernisse entgegenstehen, darf - nachdem die gestützt auf Art. 89 KRG erteilten Baubewilligungen diesbezüglich unangefochten geblieben und damit auch die künftige verkehrsmässige Erschliessung der Überbauung rechtskräftig festgehalten worden ist ausgegangen werden. b) Der Beschwerdeführer akzeptiert die Auflage, soweit damit die Baustellenerschliessung für die Erstellung der Mehrfamilienhäuser 1 - 3 sowie die Unterniveaugarage 1 geregelt wird. Er wehrt sich hingegen, soweit damit auch die Baustellenerschliessung für die Rohbauarbeiten auch der Mehrfamilienhäuser 4 und 5 sowie der Unterniveaugarage über die Parzelle Nr. 1804 geregelt wird. c) Die gesetzliche Grundlage für die streitige, zeitlich beschränkte Auflage „Baustellenerschliessung für die Rohbauarbeiten der gesamten Überbauung über die Parzelle Nr. 1804“ findet sich in Art. 90 Abs. 1 KRG. Danach dürfen Baubewilligungen mit den gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) verknüpft werden, wenn dadurch inhaltliche oder formale Mängel eines Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden können oder wenn sich Anordnungen zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands aufdrängen. d) Dass die streitige Auflage zulässig ist, ergibt sich aufgrund einer Würdigung der erwähnten Vorgaben sowie der im Verwaltungsrecht generell geltenden Grundsätze (u.a. Interessenabwägung; Grundsatz der Verhältnismässigkeit). So hat der Augenschein gezeigt, dass die Strassenparzelle Nr. 1799 im heutigen Ausbau (Breite, Kofferung, etc.) völlig ungeeignet ist, selbst den in der Rohbauphase anfallenden Baustellenverkehr (Aushubarbeiten, Materialtransporte für den Rohbau der MFH’s 4 und 5 sowie der Unterniveaugarage 2 mit schweren Baumaschinen) aufzunehmen. Die von

der Bauherrschaft vorgeschlagene und am Augenschein verdeutlichte „Ampelregelung“ durfte von der Gemeinde - bereits angesichts des ihr in Bausachen zustehenden weiten Ermessensspielraumes - bereits aus dieser Sicht betrachtet als unzweckmässig qualifiziert werden. Dass eine solche Lösung auch zu prekären Verkehrsverhältnissen führen könnte, scheint im Übrigen auch aufgrund der vielen Haus- und Quartierzufahrten im fraglichen, von der Ampel betroffenen Strassenstück als augenfällig und das öffentliche Interesse an einem Verzicht auf eine solche Lösung erscheint gewichtig. Dass letztlich „nur“ noch rund 40% des während der gesamten Rohbauphase anfallenden Baustellenverkehrs (ausschliesslich nur jener für die MFH’s 4 und 5 sowie die Unterniveaugarage 2) über diese Erschliessungsvariante geführt werden sollen und sich dieser Verkehr zudem nur auf die Monate im Sommer/Herbst 2009 beschränken werde, vermag daran nichts zu ändern. Ebenso wenig sticht der Einwand, dass mit der Lösung des Beschwerdeführers die Lärm-, Verkehr- und Staubbelastungen reduziert und besser auf alle Quartierbewohner verteilt werden könnten. Dass die Bauherrschaft aufgrund der gemeindlichen Baustellenerschliessung letztlich gezwungen wird, die Bauarbeiten anders als von ihr vorgesehen zu etappieren (mit dem Bau der MFH’ 1- 3 kann erst begonnen werden, wenn die MFH’s 4 und 5 sowie die Unterniveaugarage 2 erstellt sind, ist hinzunehmen. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten Einwände (erhebliche Verlängerung der Bauzeit, die grösseren Mehrkosten, das steile Gelände und das grosse Gefälle, die engen Platzverhältnisse, etc.) sind zwar verständlich, letztlich aber nicht entscheidend. Die der Bauherrschaft aufgrund der gemeindlichen Beschränkung auf eine Baustellenzufahrt entstehenden Mehrkosten (ca. 350'000.-- Fr. für das Gesamtbauvorhaben) sind rein pekuniärer Natur und letztlich nicht geeignet, die gemeindliche Interessenabwägung als nicht vertretbar erscheinen zu lassen. Dies umso weniger, als das Bauvorhaben trotz der geltend gemachten Schwierigkeiten ohne weiteres - wenn auch mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung und vertretbaren Mehrkosten - realisiert werden kann, da sich die Schwierigkeiten mit organisatorischen und baulichen Massnahmen lösen lassen. Die gemeindliche Auflage erweist sich aus den oben angeführten Überlegungen auch als zweckmässig und geeignet, die von ihr für die Zeit bis zur

Rohbauvollendung verfolgten Ziele zu erreichen. Eingriffszweck und -wirkung stehen jedenfalls in einem vernünftigen Verhältnis. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht ersichtlich. - Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers, welcher gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG überdies verpflichtet wird, der obsiegenden, beigeladenen und anwaltlich vertretenen StWEG … alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Parteientschädigung von insgesamt rund Fr. 6'477.50 (inkl. MWST.) ist entsprechend dem Verfahrensausgang sowie dem Umstand, dass diese auch die Aufwendungen im (separat zu entschädigenden) Verfahren R 08 35 beschlägt, ermessensweise zu reduzieren. Als notwendige Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren R 08 38 können Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) akzeptiert werden. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin 1 sowie die weiteren Beigeladenen kann demgegenüber abgesehen werden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde R 08 38 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer reduzierten Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 469.-- Zusammen Fr. 2'969.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. … hat an die beigeladene StWEG … eine entsprechend dem Verfahrensausgang angemessen reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) zu entrichten. 4. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft.

R 2008 38 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 25.08.2008 R 2008 38 — Swissrulings