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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 05.05.2009 R 2008 107

5 maggio 2009·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,716 parole·~19 min·5

Riassunto

Quartierplan | Kostenverteilung Quartierplanung, Erschliessung etc.

Testo integrale

R 08 107 5. Kammer URTEIL vom 5. Mai 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Quartierplan 1. Das steil abfallende Quartierplangebiet … in … ist bis auf die von der Via … bis zur Via … herabreichenden, im Eigentum der Gemeinde … stehenden Parzellen 139, 1742 und 2001 seit Jahrzehnten überbaut. Diese drei Parzellen wurden in der Ortsplanungsrevision 1999/2000 der allgemeinen Wohnzone (AWZ) zugewiesen. Hier soll Einheimischen Bauland zur Schaffung attraktiven und zahlbaren Wohnraums zur Verfügung gestellt werden. Im Mitwirkungsverfahren der Ortsplanung wurde vom Gemeindevorstand darauf hingewiesen, es würden hier 1- und 2-Familienhäuser oder Terrassenhäuser in gehobenerem Standard entstehen. Nach umfangreichen Vorarbeiten (Ausschreibung zum Verkauf resp. zur Abgabe im Baurecht, Aufforderung an Interessierte, Projektskizzen einzureichen) wurde ein von der Einfachen Gesellschaft IG … eingereichtes Bebauungs- und Erschliessungskonzept (Konzeptstudie …) weiter verfolgt. Weitere Projektstudien brachten nach Auffassung der Gemeinde keine neuen Erkenntnisse. Am 21. November 2005 leitete der Gemeindevorstand über das zur AWZ gehörende Gebiet … eine Quartierplanung auf Parzelle 139 [Gemeinde …], 1742 [Gemeinde …], 2001 [Gemeinde …] [heutiges Teilgebiet A des QP …] 1334 [Gemeinde …, nur Teilfläche] und ergänzte diese am 3. April 2006 hinsichtlich Beizugsgebiet mit Parzelle 137 […], 141 […], 1591 […], 1741 […], 1878 […], 1879 […], 1880 […], 1881 […], 1882 […], 1900 […], [heutiges Teilgebiet B des QP …] 2365 […] und 2405 […]. Der Einleitungsbeschluss resp. dessen Ergänzung wurde rechtskräftig.

In der Folge wurde ein erster Entwurf des Quartierplans erstellt und den beteiligten Grundeigentümern zugestellt. Nach der Vernehmlassung wurde der Entwurf insbesondere in Bezug auf die Erschliessung überarbeitet. Am 31. Mai 2007 wurden drei weitere erstellte Erschliessungsvarianten mit den Grundeigentümern erörtert, welche diese aber grossmehrheitlich ablehnten. Vom 6. September bis 6. Oktober 2007 wurde der Quartierplan alsdann erstmals öffentlich aufgelegt. Dagegen gingen insgesamt 13 Einsprachen ein. Der Entwurf 1. Auflage wurde alsdann überprüft und in diesem Zusammenhang ein Verkehrsgutachten (Gutachten …) in Auftrag gegeben. Dieses lag im Januar 2008 vor. Der Quartierplanentwurf wurde daraufhin angepasst und vom 19. Juni bis 21. Juli 2008 zum zweiten Mal öffentlich aufgelegt. Der Quartierplan besteht aus den Plänen Bestand, Neuzuteilung, Gestaltung, Erschliessung sowie Ver- und Entsorgung sowie den Quartierplanbestimmungen (QPB) und einem Profilplan. Gemäss Art. 2 QPB sollen mit dem Quartierplan optimale gestalterische Bedingungen für das empfindliche Gebiet … sowie eine genügende Erschliessung der sich im Beizugsgebiet befindlichen Parzellen geschaffen werden. Im Teilgebiet A wurden Baubereiche, das Nutzungsmass, die Höhenmasse sowie die Gestaltung allgemein, die Dachgestaltung, Bestimmungen über den Sockelvorbau und die Mauern sowie das Gesamtkonzept Freiraumgestaltung festgelegt (Art. 7 – 13 QPB). Die Etappierung ist möglich (Art. 14 QPB). In den übrigen Gebieten des Quartierplanperimeters richtet sich Bebauung und Nutzung nach der Regelbauweise. Sofern die bestehenden Gebäude im Teilgebiet B vollständig oder teilweise durch Neubauten ersetzt werden, ist vorgängig im Rahmen einer Gesamtplanung die Bebauung und Gestaltung des gesamten Teilgebiets zu regeln, soweit dies aufgrund der zukünftigen Bauabsichten erforderlich ist. Dannzumal soll der Quartierplan ergänzt bzw. konkretisiert werden. Basierend auf einer solchen Gesamtplanung kann im Teilgebiet B die für die AWZ angegebene maximale AZ um 10% auf 0.55 erhöht werden, sofern die in dieser Zone geplanten Bauten Gewähr bieten für eine gute Beziehung untereinander sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Baubereiche A-G im Teilgebiet A werden über die Via …,

Baubereiche E und F im Teilgebiet A können ergänzend über die Erschliessungsstrasse im Gebiet … erschlossen werden. Im Baubereich G wird eine Sammelgarage für Hochbauten in den Baubereichen A-F sowie je zwei Parkplätze für Parzelle 141 (…) und 1591 (…) erstellt. Weitere Parkplätze sollen im Bereich des Eingangstors der Halle als Besucherparkplätze erstellt werden. Die vorgesehene Schrägliftanlage dient hauptsächlich der Erschliessung der Baubereiche A-F sowie allenfalls von Parzelle 1591 (…). Zudem gibt es vom Schräglift aus unterirdische Fusswegverbindungen zu den Baubereichen sowie oberirdische Fusswegverbindungen. Im Teilgebiet B erfolgt die Erschliessung über die – für diesen Zweck von der Gemeinde zu sanierende - Via ... Bei einer neuen Gesamtplanung wird eine Ergänzung und Konkretisierung des Quartierplans vorbehalten. Dannzumal soll die Erschliessung entweder allein über die Via … oder allenfalls zusätzlich über die über Parzelle 1742 (Gemeinde …) ab der Strasse im Gebiet …, z.B. mittels Autolift erfolgen. Die Erschliessung von Parzellen 137 (…), 2365 (…) und 2405 (…) erfolgt über die neue Erschliessungsstrasse im Gebiet …, allenfalls zusätzlich über eine oberirdische Fusswegverbindung im Teilgebiet A (Art. 16 – 24 QPB). Es folgen Bestimmungen über die Ver- und Entsorgung (Art. 25 – 28 QPB) sowie über Rechte und Pflichten (Art. 29 QPB) und die Kosten (Art. 30 – 35 QPB). Am 13., mitgeteilt am 16. Oktober 2008 wies der Gemeindevorstand u.a. die von der … AG (Parzelle 2318, an der Via … ausserhalb des Quartierplangebiets gelegen) und Daniela Haering (Parzelle 138, an der Via …, ausserhalb des Quartierplangebiets gelegen) erhobene Einsprache ab und genehmigte den Quartierplan … mit Änderungen (Neuformulierung von Art. 32 Abs. 1 QPB betreffend Unterhalt Erschliessungsstrasse …; Ergänzung von Art. 17 und 31 QPB betreffend Erschliessung der Baubereiche A-G und E und F sowie Kostenverteiler für Anpassungen der Via …; neuer Art. 18 Abs. 3 QPB Übertragung Schallimmissionen Chantarellabahn auf Überbauung. 2. Gegen den Einsprache- und Genehmigungsentscheid gingen beim Verwaltungsgericht die vier Beschwerden R 08 105 - 108 ein. Am 19. November 2008 erhoben die … (Parzelle 2318) und … (Parzelle 138) die

Beschwerde R 08 107. Sie beantragten die Aufhebung des Einsprache- und Genehmigungsentscheides. Der Quartierplan sei nicht zu erlassen bzw. aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen. Im angefochtenen Entscheid sei bezüglich ihrer Argumente auf die Erwägungen zur Einsprache der … verwiesen worden. Mit dem globalen Verweis, der den unterschiedlichen Interessenlagen und Argumentationen der Einsprachen nicht Rechnung trage, werde die Begründungspflicht und somit das rechtliche Gehör verletzt. Sie kämen darum nicht umhin, ihre Kritikpunkte erneut vorzubringen und zu bekräftigen (Nachfolgend wird im Wesentlichen die Argumentation aus der Einsprache wiederholt). Ergänzend wird ausgeführt, dass Art. 73 KRG kaum strengere Massstäbe als die kommunale Regelung von Art. 26 Abs. 1 BG enthalte. Umso mehr müssten die QPB detailliertere Gestaltungsvorschriften enthalten. Ein Schattendiagramm sei nicht erstellt worden. Bei der Rüge betreffend Erschliessung könne nicht einfach auf die Begründung zur Einsprache … verwiesen werden, schon weil die betroffenen Grundstücke unterschiedlich gelegen seien. Durch den blossen Verweis auf das Gutachten … werde die Begründungspflicht verletzt. Das Gutachten … sei unvollständig und lasse wesentliche Umstände ausser Acht. Die Via … sei durchschnittlich nur 5 m breit, ohne abgetrennten Fussgängerbereich. Zwar sei eine 30-er-Zone verhängt worden, die Strasse erschliesse bereits heute aber ein grosses Gebiet und sei für den Mehrverkehr aus 30 Wohneinheiten nicht hinreichend. Sie weise nur auf den untersten 50 m ein Trottoir auf und die Fusswege bestünden aus sehr steilen Treppen, seien zu anstrengend und winters oft gefährlich. Praktisch müssten also viele Fussgänger die Strasse benützen. Die Via … sei dafür aber ungeeignet. An der Via … würden auf Parzellen 2310 und 1336 zwei Mehrfamilienhäuser gebaut, welche auf dieser Strasse zusätzlichen Mehrverkehr verursachten. Dies werde im Gutachten … nicht berücksichtigt. 3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Begründungspflicht sei nicht verletzt. Weiter stützte sie sich im Wesentlichen auf die schon im angefochtenen Entscheid vorgebrachte Argumentation.

4. Alle Beschwerdeführer der Verfahren R 08 105 - 108 sowie das …, die … und die weiteren Quartierplanbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich zu allen Beschwerden und den Ausführungen der Gemeinde umfassend zu äussern. Darauf wird, soweit von Belang, in den jeweiligen Urteilserwägungen einzugehen sein. 5. Am 30. April 2009 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem die Beschwerdeführerinnen R 08 107 mit ihrem Rechtsvertreter, der Gemeindepräsident mit dem Bauamtschef und dem Gemeindeanwalt sowie die Rechtsvertreter und teilweise Parteien in den anderen Verfahren teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Das durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) wie auch in Art. 16 und 22 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) gewährleistete rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert den von einem Entscheid Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines eigenständigen Grundrechtes (vgl. Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 48 und 139). Der Betroffene soll sich vor Erlass des Entscheides zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern

können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 122 l 53 Erw. 4 a mit Hinweisen). Die Behörde hat die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Immerhin darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 127 l 84 nicht publ. Erw. 3, 126 l 102 Erw. 2b). Es ist jedoch nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 117 Ib 492). Ob die Begründung dann auch rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des formellen Anspruches auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. Der angefochtene Entscheid wird diesen Anforderungen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen durchaus gerecht. Weder ist es unzulässig, auf die Argumente bei einem anderen Einsprecher zu verweisen, wenn diese gleich und den Beschwerdeführerinnen bekannt sind, noch auf die Begründung im Verkehrsgutachten, das ihnen ebenfalls zugänglich war. Die Beschwerdeeingabe zeigt ihm Übrigen klar, dass die Beschwerdeführerinnen durch die Begründung im angefochtenen Entscheid durchaus in die Lage versetzt wurden, diesen sachgerecht anzufechten. 2. a) Zunächst ist in materieller Hinsicht festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Quartierplänen aufgrund von Art. 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) eine uneingeschränkte Kognitionsbefugnis zusteht. Das Verwaltungsgericht hat mithin nicht nur zu

prüfen, ob die den Plan festsetzende Behörde das ihr zustehende Planungsermessen überschritten oder missbraucht, also eine Rechtsverletzung begangen hat. Zu prüfen ist vielmehr ebenso, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Die mit voller Kognition betraute Behörde hat einzuschreiten, wenn sich die angefochtene Planfestsetzung als unzweckmässig oder unangemessen erweist. Diese Prüfung setzt eine bestmögliche Abwägung der schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen voraus und verlangt die Beantwortung der Frage, ob bei der umstrittenen Planung in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzipes im Rahmen des Planungszweckes jene Anordnungen getroffen wurden, die in ihrer gesamten Auswirkung alle Betroffenen am wenigsten belasten. Diese gegenüber der früheren Regelung erweiterte Kognitionsbefugnis bedeutet nun aber nicht, dass das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die Stellung einer oberen Planungsbehörde einnimmt. So kann es bei zwei oder mehreren Varianten, die vor der Zweckmässigkeitsprüfung standhalten, die gemeindliche Lösung nicht einfach aufheben und eine andere der zweckmässigen Lösungen an die Stelle einer angemessenen kommunalen Planfestsetzung setzen. Insofern hat das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfreiheit, die den Planungsträgern zusteht, zu respektieren (VGU R 08 50, R 07 65; PVG 1993 Nr. 43). b) Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es mit den Rechtsschutzerfordernissen von Art. 33 RPG vereinbar sei, wenn die Beschwerdebehörde zwar die angefochtene Nutzungsplanung voll überprüfe, sich aber nach Massgabe ihrer Rolle, die sie als Rechtsmittelinstanz im betreffenden Sachzusammenhang sachlich und institutionell erfüllt, bei der Überprüfung zurückhalte (vgl. BGE 114 Ia 247). Dies gilt sachlich insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen. Die Rechtsmittelinstanz hat aber soweit auszugreifen, dass die übergeordneten vom Kanton zu sichernden Interessen, wie etwa dasjenige an der Bauzonenbegrenzung, einen angemessenen Platz erhalten. Sie hat sich zudem - institutionell - auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d.h. sie

darf nichts Neues schöpfen, sondern sie hat die kommunalen Planungen an einem Sollzustand zu messen. Fehlt es an dem dazu erforderlichen Massstab, so kann die Natur der Sache einer Nachprüfung entgegenstehen. Hier nicht einzugreifen, verstösst nicht gegen den Auftrag, voll zu prüfen (vgl. BGE 114 Ia 248; VGU R 07 65). Bei der umstrittenen Quartierplanung geht es offensichtlich nicht um übergeordnete Interessen, sondern um rein lokale Anliegen. Die aufgeworfenen Fragen sind daher mit der umschriebenen Zurückhaltung zu prüfen. 3. a) Gemäss Art. 51 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) regelt der Quartierplan im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail. Der Quartierplan besteht aus den Quartierplanbestimmungen und je nach Zweck aus dem Quartiergestaltungsplan und dem Quartiererschliessungsplan. Die Quartierplanbestimmungen enthalten gemäss Art. 52 Abs. 1 KRG Vorschriften über die Gestaltung der Bauten und Anlagen, über die Ausführung, den Unterhalt und die Erneuerung der Quartiererschliessung sowie über die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten (Verteilschlüssel). Sie können die Bauvorschriften der Grundordnung ergänzen und Etappen für die Ausführung der Erschliessung und Überbauung des Quartiers festlegen. Der Quartiergestaltungsplan bestimmt nach Abs. 2 die Situierung von Bauten und Anlagen und die freizuhaltenden Flächen. Er kann weitergehende Anordnungen enthalten, insbesondere über die Baukuben und deren Nutzung und Gestaltung. Art. 52 Abs. 3 KRG sieht schliesslich vor, dass der Quartiererschliessungsplan die notwendigen Anlagen zur Erschliessung des Quartiers enthält. Er kann Gemeinschaftsanlagen vorsehen wie Spielplätze sowie Anlagen für die Parkierung und die Quartierausstattung. Im Bezug auf die materiellrechtlichen Fragen hat das kommunale Recht nach Inkrafttreten des neuen Raumplanungsgesetztes demnach nach wie vor Geltung, legen doch die erwähnten Bestimmungen lediglich einige allgemein zu beachtende Grundsätze fest, während die Gemeinden im Übrigen weitgehend frei in der Ausgestaltung der kommunalen Quartierplangesetzgebung sind (vgl. auch

VGU R 08 50). So muss ein Quartierplan grundsätzlich auch nicht einem speziellen Detaillierungsgrad genügen, falls sichergestellt ist, dass die in der Quartierplanung (noch) nicht geregelten Details einer Überbauung im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren von den Betroffenen wiederum in Frage gestellt respektive separat angefochten werden können (vgl. VGU R 08 84). Dies ist offensichtlich der Fall, muss doch für jedes Bauvorhaben im Quartierplangebiet noch ein Baugesuch eingereicht werden. Ebenso sind Abweichungen von der Regelbauweise insoweit zulässig als dies das kommunale Baugesetz vorsieht. b) Von dieser Möglichkeit hat der kommunale Gesetzgeber in Art. 123 BG wie folgt Gebrauch gemacht: "Der Quartiergestaltungsplan trennt wenigstens die überbaubaren und freizuhaltenden Flächen. Enthält er weitergehende Anordnungen über die zulässigen Baukuben, ihre Nutzung und Gestaltung und bietet er Gewähr für eine gute Beziehung der geplanten Bauten zur baulichen und landschaftlichen Umgebung und untereinander, können darin folgende Abweichungen von allgemeinen Bauvorschriften und von Zonenvorschriften festgelegt werden: 1. Die Gebäude- und Grenzabstände, die Gebäudelängen und der Zusammenbau mehrerer Baukörper können nach architektonischen Kriterien frei bestimmt werden. Gegenüber den nicht in das Quartierplanverfahren einbezogenen Nachbargrundstücken gelten indessen die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände. Vorbehalten bleibt Art. 91 Abs. 4. 2. Drängt sich aus gestalterischen Gründen eine Terrainveränderung auf, kann die Berechnung der Gebäude- und Firsthöhen ab neuem Terrain vorgeschrieben werden. 3. Die im Zonenschema angegebenen Höchstwerte für die Ausnützung dürfen um maximal 10% erhöht werden." 4. a) Die Einwände der Beschwerdeführerinnen, die auf eine ungenügende Konkretisierung des Quartierplanes abzielen, erweisen sich schon angesichts des oben Gesagten als unbegründet, da ein Anspruch auf einen bestimmten Konkretisierungsgrad eben nicht besteht. Sie sind auch sachlich unbegründet. Der Gestaltungsplan enthält Situierung der Bauten in ausgeschiedenen Baubereichen, regelt die maximalen Firsthöhen über Normalnull, die Firstausrichtung und die Freiflächen. Sodann ist sichergestellt, dass

gegenüber ausserhalb des Quartierplanperimeters gelegenen Parzellen die gesetzlichen Abstände eingehalten werden. Sodann kann die Qualität der Gestaltung der einzelnen Bauten im Baubewilligungsverfahren aufgeworfen werden. Dies gilt im Übrigen auch für die Einhaltung der Abstands- und Kubaturvorschriften. Gleich verhält es sich mit dem in Art. 8 QPB nur grundsätzlich vorgesehenen AZ-Bonus. Die zulässige Ausnützung richtet sich nach dem Baugesetz und nur, wenn die Anforderungen nach Art. 8 Abs. 2 QPB erfüllt sind, kann im Baubewilligungsverfahren ein Bonus gewährt werden. b) Die Beschwerdeführerinnen beanstanden sinngemäss, durch das im Baubereich A errichtbare Gebäude werde ihnen Licht und Sonne entzogen bzw. führe es zu unzumutbarem Schattenwurf und wirke wie eine Wand. Es fragt sich, inwieweit diese Rüge überhaupt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Gemäss BGE 126 III 452ff. werden auch die negativen Immissionen eines Grundstücks wie Schattenwurf von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) erfasst. Hier entschied das Bundesgericht, dass auch bei negativen Immissionen, die von Pflanzen ausgehen, die Anwendbarkeit der Art. 679/684 ZGB nicht generell ausgeschlossen sei. Der bundesrechtliche Immissionsschutz habe die Bedeutung einer Mindestgarantie, wenn der kantonalrechtliche Immissionsschutz trotz Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften versage. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Erwägungen, die sich auf das Verhältnis zwischen dem kantonalen Pflanzenrecht und dem bundesrechtlichen Immissionsschutz bezögen, nicht ohne weiteres auf von Bauten verursachte negative Immissionen übertragen werden könne. Im Unterschied zum kantonalen Pflanzenrecht stelle heute das kantonale Baurecht in der Regel ein umfassendes Regelwerk dar, so dass für die Anwendung der Art. 679/684 ZGB kaum mehr Raum bestehen dürfte. Dem berechtigten Immissionsschutz der Nachbarn werde im Baubewilligungsverfahren Rechnung getragen und es sei kaum denkbar, dass bei einer rechtmässig erstellten Baute Immissionen, die durch deren blosses Vorhandensein verursacht würden, derart schwer wögen, dass sich ein bundesrechtlicher Beseitigungsanspruch rechtfertigen würde. Das

luzernische Verwaltungsgericht entschied in LGVE 2004 II 231f., dass eine nach baupolizeilichen Vorschriften errichtete Baute für sich nicht eine unzulässige Immission darstelle. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn die gesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände mit einer Ausnahmebewilligung verkürzt werden sollten. Dann sei u.a. auch der Wahrung der Gesundheit Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung von Licht und Sonne für Nachbarbauten wird somit durch die baupolizeilichen Bestimmungen, namentlich die Grenz- und Gebäudeabstände, geregelt (Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., N 4 zu §§ 160f). Weder das kantonale noch das kommunale öffentliche Baurecht enthalten nun Bestimmungen, die explizit eine minimale Besonnung und Belichtung garantieren. Vielmehr wird diese Frage nur implizit durch die Grenz- und Gebäudeabstände und die zulässigen Bauvolumina geregelt. Daraus folgt, dass allfällige weitergehende Ansprüche der Nachbarn im öffentlichen Recht nicht durchsetzbar sind. Vielmehr müssen solche Ansprüche, die sich ja auf Art. 684 ZGB stützen, vor dem Zivilrichter geltend gemacht werden. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Die Beschwerdeführerinnen beanstanden insbesondere das Gebäude A der geplanten Überbauung. Dieses hält aber gegenüber der auf der anderen Seite der …bahn liegenden Parzelle 2318 und der Vorderliegerparzelle 138 den kleinen Grenzabstand ein. Ebenso muss sich das Gebäude an die Gebäudehöhe von 13 m gemäss Grundordnung halten. Es könnte somit auch gemäss Grundordnung dort errichtet werden. Damit kann durch dieses Gebäude nach dem oben Gesagten per se keine ungerechtfertigte, die Eigentumsgarantie verletzende Immission entstehen, da es die öffentlichrechtlichen Bauvorschriften einhält. Für die Abwehr weitergehender Immissionen sind die Beschwerdeführerinnen auf den Zivilweg angewiesen. 5. Völlig unbegründet ist der Einwand, eine Etappierung der Bauvorhaben im Teilbereich A sei unzulässig. Wie die Gemeinde hierzu völlig zu Recht vorbringt, enthält Art. 14 QPB für die Bauwilligen im Teilgebiet A gegenüber der Grundordnungsregel eine zusätzliche Eigentumsbeschränkung. Nach der Grundordnung könnte zu einem beliebigen Zeitpunkt gebaut werden. Der

Ausschluss der Etappierung wäre zudem einem Überbauungszwang gleichgekommen. Zudem könne so das Arbeitsvolumen auf längere Zeit verteilt werden. Die immissionsträchtigsten Anlagen wie Schrägliftanlage und Sammelgarage könnten von Anfang an erstellt werden. Es ist zudem nicht ersichtlich, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage eine Etappierung untersagt werden könnte. 6. Die Beschwerdeführerinnen sind der Meinung, dass eine genügende Erschliessung durch die Via …, die Via … und die Via … nicht gewährleistet sei. Die Gemeinde hält dem entgegen, es genüge nicht, einfach laienhaft das Gutachten … zu kritisieren. Zudem wären, wenn die BF Recht hätten, auch ihre Liegenschaften ungenügend erschlossen. Die Via … sei nicht Bestandteil des QP. Sie sei Sammelstrasse bzw. Erschliessungsstrasse und Haupterschliessungsachse für das hier ausgeschiedene Baugebiet. Somit könnte die Begründung der ungenügenden Erschliessung nur dann stichhaltig sein, wenn der Mehrverkehr zu einer gefährlichen Überlastung führen würde (VGU R 04 76-78). Das Gutachten … sei einleuchtend und schlüssig. Die Via … sei auch für Fussgänger ausserordentlich sicher (Geschwindigkeitsbeschränkung). Die Benützung der Treppenverbindung sei nicht zwingend. Die Kritik an der Via … und der Ein- und Ausfahrt bei der Sammelgarage sei nicht nachvollziehbar. Dies habe auch Gutachter … festgestellt. Die Einfahrtssituation sei ausgesprochen günstig. Der oberste Teil der Via … stehe hier zudem überhaupt nicht zur Diskussion, auch nicht die übrige bauliche Entwicklung in der Nachbarschaft des Quartierplangebiets. Wenn Via … und unterer Teil der Via … schon über Kapazitäten verfügten, ein Mehrfaches des heutigen Verkehrsvolumens aufzunehmen, reichten diese auch für das Verkehrsaufkommen einer allfälligen Überbauung von Parzellen 2310 und 1338. Die Zufahrt sei jedenfalls genügend. Diese Ausführungen sind überzeugend. Insbesondere hat sich der Gutachter sehr eingehend mit der Erschliessungssituation auseinandergesetzt. Zusammenfassend hielt er fest, dass der heutige Ausbaustandard der Via …, Via … und Via … sowie die in diesem Raum geltenden verkehrspolizeilichen Anordnungen nicht nur dem heutigen Verkehrsaufkommen genügten, sondern auch das mit der Überbauung des

Quartierplangebiets … zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen problemlos verkrafteten. Sämtliche Richtwerte gemäss den einschlägigen VSS-Normen blieben auch in Zukunft deutlich eingehalten bzw. unterschritten. Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass das Gericht am Augenschein auch den Eindruck gewonnen hat, dass die Erschliessungsanlagen für den neuen Quartierplan ausreichend sind. 7. Schliesslich ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weswegen hier einzig den Interessen der IG … nachgelebt worden sein soll. So fügt sich die geplante Bebauung grundflächenmässig gut in die Umgebung ein, sind doch die Grundflächen der neuen Bauten vergleichbar mit denjenigen auf Parzellen 137, 2365 und 2405. Aufgrund der Pläne gibt es keine grosse Möglichkeit, das Gelände anders zu überbauen – es sei denn, man wolle die Freiflächen „verhäuseln“, was aber zweifellos nicht sinnvoll wäre. Der Quartierplan enthält zudem kaum Abweichungen zur Grundordnung, weshalb die geplante Überbauung in Prinzip auch ohne Quartierplanung realisiert werden könnte. Eine einseitige Bevorzugung der IG … ist daher nicht erkennbar. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. 8. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der dafür solidarisch haftenden Beschwerdeführerinnen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 866.-zusammen Fr. 5'866.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführerinnen und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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