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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 24.03.2009 R 2008 101

24 marzo 2009·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,812 parole·~14 min·5

Riassunto

Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes (Rechtsverweigerung/-verzögerung) | Bauen ausserhalb der Bauzonen

Testo integrale

R 08 101 4. Kammer URTEIL vom 24. März 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes (Rechtsverweigerung/-verzögerung) 1. a) Die Parzelle 3359 (Eigentümer Eheleute …) liegt in … in der Dorfzone. Die zwei Nachbarparzellen 3358 (Eigentümer …) und 3361 (Eigentümer …) liegen gemäss Zonen- und Generellem Gestaltungsplan der Gemeinde … vom 23.11.1999, von der Regierung genehmigt am 16.01.2001, teils in der Dorf-, teils in der Landwirtschaftszone mit Hochbauverbot. Bereits am 25.03.1994 wurde … die Bewilligung zur Erstellung eines Einfamilienhauses (EFH) auf Parzelle 3361 erteilt. Die Südwestecke des EFH hält zur Parzelle 3359 einen Abstand von zirka 2 Meter ein. b) Am 02.04.2008 beklagten sich die Eheleute … bei der Gemeinde über gewisse Terrainveränderungen im Südhang auf Parzelle 3361, welche ihr Nachbar … ohne Bewilligung vorgenommen habe. Am 09.04.2008 forderte das Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE) die Gemeinde zur Abklärung des Sachverhalts und gegebenenfalls zur Einleitung der notwendigen Schritte auf. Am 25.04.2008 schrieb … der Gemeinde, er habe das Grundstück 1991 gekauft und führe dort jetzt noch Bodenverbesserungen durch. Bewilligungspflichtige Terrainveränderungen habe er aber nicht vorgenommen. c) Am 28.05.2008 teilte die Gemeinde … mit, dass auch bescheidene Terrainveränderungen (inkl. Anlagen der Gartenraumgestaltung wie Fusswege etc.) - ausserhalb der Bauzonen - bewilligungspflichtig seien, weshalb er innert 14 Tagen noch ein entsprechendes BAB-Gesuch

einzureichen habe. Einen Tag später, am 29.05.2008, wurden die Eheleute … über dieses Vorgehen der Gemeinde informiert. d) Am 01.06.2008 bemängelten die Eheleute … bei der Gemeinde, dass das EFH … die Grenzlinie zu ihrem Stall auf Parz. 3359 überschreite; dasselbe gelte für die Bruchsteinmauer nach Osten. Die Wasserleitung führe über ihren Boden. Die Steintreppe zum südlichen Garten hinauf halte den Grenzabstand genau so wenig ein, wie die ca. 80 Zentimeter hohe Steinmauer auf der Südseite ihrer Parz. 3359. Überdies wurden noch die Böschung auf der Mauer, alle Terrainveränderungen und Aufschüttungen entlang ihrer Grundstückgrenzen sowie eine grosse Holzlast (Lagerung) auf der nur schwachen Bruchstückmauer im Osten ihres Stalles als unzulässig kritisiert. Schliesslich bemängelten sie auch noch die Steinmauer auf Parzelle 3358 (…), da diese ebenfalls den Grenzabstand (im Westen) zu ihrer Parzelle 3359 nicht einhalte. Am 16.06.2008 wiederholten sie ihr Begehren um Tätigwerden nochmals gegenüber der Gemeinde. Am 17.06.2008 informierten sie zudem noch das Grundbuchamt entsprechend. Am 20.06.2008 forderten sie überdies auch noch die Einsichtnahme in die feuerpolizeiliche Bewilligung von 1994. Am 21.06.2008 gelangten sie erneut an die Gemeinde mit denselben Anträgen zwecks Wiederherstellung der früheren Ortszustände. e) Am 02.07.2008 wurde … von der Gemeinde abermals zur Einreichung eines BAB-Gesuchs innert 10 Tagen aufgefordert, worauf jener ein Baugesuch einreichte, das laut Schreiben der Gemeinde vom 08.07.2008 aber in verschiedener Hinsicht noch ergänzt werden musste. f) Am 28.07.2008 erkundigten sich die Eheleute … erneut schriftlich bei der Gemeinde über den aktuellen Stand der Dinge. g) Am 30.07.2008 teilte die Gebäudeversicherungsanstalt (GVG) … mit, dass er die Einstellräume für seine Motorfahrzeuge bis 30.11.2008 feuersicher zu gestalten habe. Ferner müsse er das Holzlager bis 31.05.2009 verschieben und für einen Neubau anstelle der Remise bis dahin auch noch ein Baugesuch (via Gemeinde) bei der GVG einreichen.

h) Am 14.08.2008 informierte die Gemeinde die beteiligten Grundeigentümer darüber, dass im Zuge der laufenden Zonenplanrevision die Umzonung der Parz. 3361 von der Landwirtschafts- in die Zone für Nebenbauten und Anlagen (ZNA) vorgesehen sei, wobei das Hochbauverbot bestehen bleiben solle. Die ZNA sei eine Bauzone, womit die Bewilligungsberechtigung neu allein bei der Gemeinde liege. Vorbehalten bleibe einzig die Zustimmung der Gemeindeversammlung und die Genehmigung der Regierung. Die gestellte Forderung einer Baueingabe durch den Nachbarn … bleibe deshalb bis auf weiteres sistiert. Nachdem sich gewisse nachbarschaftliche Probleme durch Kontrollen und Auflagen des kantonalen Feuerschauers lösen würden, bleibe die gewünschte gegenseitige Regelung eines Näherbaurechts offen. Dieser (zivilrechtliche) Streitpunkt solle direkt zwischen den Parteien geregelt werden. i) Am 22.08.2008 teilten die Eheleute … der Gemeinde mit, dass sie die vorgesehene Umzonung der Parz. 3361 für ungehörig und unnötig hielten. Ungeachtet der künftigen Überbauungsmöglichkeiten sei Nachbar … von der Gemeinde aufzufordern, den gesetzmässigen Zustand wieder herzustellen. Bezüglich nicht eingehaltener nachbarrechtlicher Abstandsvorschriften habe derselbe sich nicht bei ihnen gemeldet. k) Am 03.09.2008 teilte die Gemeinde dem Rechtsvertreter der Eheleute … (RA …) mit, dass gegen die fragliche Umzonung (Parz. 3361) im zweiten Auflageverfahren noch Stellung genommen werden könne. l) Am 09.10.2008 teilten die Eheleute … der Gemeinde mit, dass sie mit der vorgesehnen Umzonung nicht einverstanden seien. Durch neu zugelassene Nebenbauten würde die Sonneneinstrahlung auf Parz. 3359 weiter beeinträchtigt und dadurch der Wert ihrer Liegenschaft reduziert. Es gebe keine Gründe für die Umzonung. Durch diese werde ein einzelner Liegenschaftsbesitzer übermässig bevorteilt.

m) Am 05.11.2008 hielt die Gemeinde gegenüber den Eheleuten … fest, dass die vorgeschlagene Umzonung (Parz. 3361) keine Nachteile für die Nachbarparzellen (namentlich Parz. 3359) habe. Durch das Hochbauverbot werde dies noch zusätzlich abgesichert. Die Nutzung der unmittelbar an die Bauzone grenzenden Parzellen werde dadurch bloss etwas vereinfacht, indem für kleinste Veränderungen kein BAB-Gesuch mehr erforderlich sei. An der vorgesehenen Umzonung werde deshalb festgehalten. 2. Dagegen erhoben die Eheleute … am 06.11.2008 - samt Ergänzung vom 13.11.2008 - Beschwerde beim Verwaltungsgericht wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz. Sie beantragten, dass jene zu verpflichten sei, sofort die nötigen Schritte für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands auf den Parzellen 3361 und 3358 zu unternehmen. Seit Jahren verbaue der Nachbar auf Parzelle 3361 alle Grenzen und mache Auffüllungen, Terrainveränderungen und Terrassen. Zuletzt in der Zeit vom 28.-30.03.2008 habe er die gesetzlichen Vorschriften wieder grob verletzt, worauf der Gemeindepräsident am 02.04.2008 eigens einen Augenschein vorgenommen und sie dabei zur Einreichung einer schriftlichen Eingabe aufgefordert habe. Die Vorinstanz unternehme nichts zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands auf jener Parzelle; vielmehr wolle sie den Teil der Landwirtschaftszone in eine Bauzone umsiedeln. Zu Unrecht wolle sie die Forderung nach einer Baueingabe durch den Nachbarn nicht behandeln, sondern gehe auf dessen Gesuch betreffend Umzonung ein, ehe der von ihnen geforderte gesetzmässige Zustand wieder hergestellt sei. Das EFH von … sei auf 1.66 m an ihre Grenze, also 84 cm zu nahe, gebaut worden. Ein (zivilrechtliches) Näherbaurecht sei niemals erteilt worden. Die Vorinstanz habe keine Schritte unternommen, um die erforderlichen Abänderungen oder den Abbruch des Baues zu verfügen. Nachbar …, Parzelle 3358 im Westen, verbaue ihre Grenze seit 2007. Die Vorinstanz sei auf ihre entsprechende Anzeige nicht eingegangen. Die Parzelle 3358 liege in der Landwirtschaftszone und die Häuser jenes Nachbarn seien im Generellen Gestaltungsplan unter der Rubrik „erhaltenswerte Bauten“ vermerkt. Beim Kreisamt hätten sie den Augenschein sistiert. Die

Grenzüberschreitung beim Haus 42 mit Stall 38a ohne Näherbaurecht habe mit einer Besitzesschutzklage nichts zu tun. 3. In ihrer Vernehmlassung vom 25.11.2008 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Den Ausführungen der Beschwerdeführer hielt sie entgegen, dass die Eigentümer der Parz. 3360 und Parz. 3361 ein Grenzbaurecht vereinbart hätten, während bezüglich der Unterschreitung des Grenzabstands zur Parz. 3359 nichts vereinbart worden sei. Im Baubescheid 1995 werde indes festgehalten, dass Rechte Dritter vorbehalten seien, womit jener Einwand eine privatrechtliche Angelegenheit sei. Weiter habe Nachbar … vornehmlich Gartenarbeiten ausgeführt, wobei zur besseren Bewirtschaftung gewisse Terrainanpassungen zuerst geduldet worden seien. Am 28.05.2008 habe sie … dann aufgefordert, ein BAB-Gesuch einzureichen und ihn am 02.07.2008 nochmals dazu ermahnt. Mit der vorgesehenen Umzonung solle die Möglichkeit geschaffen werden, auf Parz. 3361 Terrainveränderungen und unterirdische Anlagen zu gestatten. Hochbauten blieben aber ausgeschlossen. Darüber könne die Gemeindeversammlung im 2009 noch abstimmen. Bis zum Vorliegen jenes GV-Beschlusses und der Genehmigung durch die Regierung werde die Auflage an den betreffenden Nachbarn – ein BAB-Gesuch einzureichen – deshalb sistiert. 4. Am 17.12.2008 nahm das ARE ebenfalls noch Stellung zur Streitsache. Es habe keine Einwände gegen die vorgesehene Zonenplanänderung. In der neuen Zone wären Terrainveränderungen grundsätzlich bewilligungspflichtig. Deshalb erachte es das ARE als angebracht, die bevorstehende Genehmigung der Ortsplanungsrevision durch die Regierung abzuwarten, um alsdann den fraglichen Nachbarn (…) zur Baueingabe aufzufordern, falls dies noch nicht geschehen sei. Was die angebliche Verletzung des Grenzabstands zur Mauer auf Parzelle 3358 (…) betreffe, könne mangels Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur auf die Grenzabstandsvorschriften von Art. 76f KRG hingewiesen werden. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Gemeinde habe eine Rechtsverweigerung begangen, weil sie – trotz entsprechender Interventionen – gegen die auf Parzelle 3361 vorgenommenen Terrainveränderungen nicht an der Baueingabe des Nachbarn festhalte, treffe

nicht zu. Der Gemeindepräsident habe am 02.04.2008 extra noch einen Augenschein vorgenommen. Am 28.05. und 02.07.2008 sei … zur Einreichung eines Baugesuchs aufgefordert worden. Am 14.08.2008 sei das Baubewilligungsverfahren von der Gemeinde unter Bezugnahme auf die laufende Ortsplanungsrevision sistiert worden. Die Vorinstanz sei somit nicht untätig geblieben. Sie habe vielmehr die notwendigen Schritte zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unternommen. Die Aussetzung des Bewilligungsverfahrens sei darum sachgerecht gewesen. Die Umzonung hätte nämlich zur Folge, dass die Gemeinde nachher allein zur Beurteilung der angeblichen Terrainveränderung zuständig wäre. Sie müsse dann prüfen, ob die Terrainveränderungen gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 17 KRVO bewilligungspflichtig seien. Wäre dies der Fall, würde die Gemeinde über eine nachträgliche Bewilligung entscheiden. 5. Am 06.01.2009 verzichteten die Eheleute … auf die Einreichung einer Replik, dafür beantragten sie einen gerichtlichen Augenschein. 6. Am 19.03.2009 führte eine Delegation der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein an Ort und Stelle durch, wobei von Seiten der Beschwerdeführer … persönlich (Ehemann krank) und seitens der Vorinstanz der Gemeindepräsident sowie der Gemeindekanzlist präsent waren. Das ARE war ferner durch einen seiner Mitarbeiter vertreten. Allen Anwesenden wurde sodann nochmals die Möglichkeit geboten, sich zur ganzen Streitsache zu äussern, wovon eingehend Gebrauch gemacht wurde. Die Beschwerdeführerin rügte dabei besonders nochmals, die zu nahe Bauweise des EFH (inkl. Dachvorbau) auf Parz. 3361 gegenüber ihrem Stall auf Parz. 3359, die fehlende Versicherungsnummer (Brandversicherung) der Nutzbaute auf Parz. 3361, sowie das illegal erstellte Treppen- und das instabile Mauerwerk im Süden (Steinmauer ca. 80 cm hoch) bzw. das zu nahe an der Grundstücksgrenze erstellte Mauerwerk im Westen (Steinmauer ca. 50 cm hoch; Parz. 3358/…). Sodann konnte sie sich auch mit den diversen Terrainaufschüttungen (Bermen) im Südteil der Parz. 3361 überhaupt nicht einverstanden erklären. Nach Darlegung der allgemeinen Sach- und Rechtslage durch den Instruktionsrichter wurde der Beschwerdeführerin noch

eine Bedenkzeit von 7 Tagen für einen allfälligen Rückzug der erhobenen Beschwerde eingeräumt. 7. Mit Brief vom 20.03.2009 teilten die Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass sie die Beschwerde bezüglich der angefochtenen Terrainveränderungen auf den Parz. 3358 und 3361 zurückzögen. An der Überschreitung des Grenzabstands von 84 cm vom Haus Nr. 42 (EFH …) auf Parz. 3361 zum Stall Nr. 38-A auf Parz. 3359 sowie den unzulässigen Grenzverbauungen zwischen der Parz. 3361 und 3359 hielten sie jedoch unverändert fest und möchten diesbezüglich einen entsprechenden Entscheid des angerufenen Gerichts. Am 23.03.2009 ergänzten sie noch, dass der Grenzabstand gleich mehrfach verletzt werde (so Dachabstand EFH nicht mind. 2.50 m und Holzschopf nicht mind. 5.00 m von Parz. 3359 entfernt). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Beschwerde bezüglich der angefochtenen Terrainveränderungen auf Parzelle 3358 (…; Steinmauer von ca. 50 cm Höhe sei zu nahe an Grenze Parzelle 3359 erstellt worden) und auf Parzelle 3361 von den Beschwerdeführern mit Brief vom 20. März 2009 explizit zurückgezogen wurde und deshalb gegenstandslos geworden ist. Darauf ist in der Folge nicht weiter einzugehen. 2. a) Zu prüfen bleibt damit noch jener Teil der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde, wonach es die Vorinstanz in rechtswidriger Art und Weise unterlassen haben soll, gegen die Aktivitäten des Nachbarn und Eigentümers der Parzelle 3361 (…; zu nahe Bauweise EFH [inkl. Dachvorbau] gegenüber Stall Parz. 3359; illegaler Bau Treppenaufgang [Grenzbereich 3361/3359] samt ca. 80 cm hoher Steinmauer [Südgrenze Parz. 3359]) rechtzeitig einzuschreiten und damit die gesetzmässigen Zustände wieder herzustellen. – Nach Art. 49 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht auch (Nicht-) Entscheide oder Realakte, die in Rechte und

Pflichten von Personen eingreifen. Nach ständiger Lehre wird das Verbot der Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung verletzt, falls eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder sie das gebotene Handeln über Gebühr hinausgezögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Davon kann allerdings nicht schon dann die Rede sein, falls die Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Seite 356 ff., Rz 1657 ff.). b) Was die verstrichene Zeitspanne zwischen dem ersten Einwandschreiben der Beschwerdeführer vom 02.04.2008 an die Vorinstanz und deren unmissverständlichem Informationsschreiben vom 14.08.2008 an alle betroffenen Grundeigentümer im fraglichen Teilgebiet (inkl. Beschwerdeführer) betreffs laufender Zonenplanrevision (Umzonierung Parz. 3361 von Landwirtschafts- in die Zone für Nebenbauten und Anlagen [ZNA], bei Weiterbestehen des Hochbauverbots) angeht, gilt es festzuhalten, dass dazwischen keineswegs von einer fast 4½ Monate dauernden und deshalb klar unzulässig langen Untätigkeit seitens der Gemeinde die Rede sein kann. Vielmehr ist aktenkundig erstellt, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 28.05.2008 – nachdem sich das ARE bereits mit Brief vom 25.04.2008 direkt an denselben Nachbarn gewandt hatte – auch noch selbst beim besagten Nachbarn (…) vorstellig wurde und ihn zur Einreichung eines BAB-Gesuchs aufforderte, was den Beschwerdeführern tags darauf (am 29.05.2008) auch so mitgeteilt wurde. Auf die schriftlichen Interventionen der Beschwerdeführer (01.06./21.06.2008) reagierte die Vorinstanz ebenfalls, indem sie den säumigen Nachbarn noch einmal am 02.07.2008 zur Einreichung eines BAB- Gesuchs innert 10 Tagen aufforderte, was unverzüglich – wenn auch unvollständig (vgl. Ergänzungsbegehren der Vorinstanz 08.07.2008) – von jenem Nachbarn erledigt wurde. Am 28.07.2008 erkundigten sich die Beschwerdeführer erneut über den aktuellen Stand der Dinge, worauf die GVG mit Brief vom 30.07.2008 eine Antwort bezüglich „Feuersicherheit“

erteilte. Auf das Info-Schreiben der Vorinstanz vom 14.08.2008 reagierten die Beschwerdeführer sodann mit Unverständnis und Missbilligung (Brief vom 22.08.2008), worauf sich die Vorinstanz am 03.09.2008 an den vermeintlichen Rechtsvertreter (RA …) wandte, um ihm mitzuteilen, dass gegen die fragliche Umzonung (Parz. 3361) im 2. Auflageverfahren noch Stellung genommen werden könne. Auch auf das Einwandschreiben der Beschwerdeführer vom 09.10.2008 reagierte die Vorinstanz, indem sie ihnen mit Schreiben vom 05.11.2008 erläuterte, weshalb an der geplanten Umzonung (Vereinfachung für kleinste Terrainveränderung, weil bei Annahme der Zonenplanänderung nicht mehr ein BAB-Verfahren nötig, sondern nur noch ein normales [allenfalls nachträgliches] Baugesuchsverfahren in der Gemeinde durchlaufen werden müsse) festgehalten werde. In Anbetracht der geschilderten Ereignisse und Aktionen zwischen April bis November 2008 kann von einer unsachlichen und ungerechtfertigen Sistierung des Baubewilligungsverfahrens ab dem Info- Schreiben im August 2008 aber nicht gesprochen werden, da sich die bisherige Sach- und Rechtslage - wie bereits vom ARE mit Eingabe vom 17.12.2008 einleuchtend dargetan – durch die bevorstehende Genehmigung des abgeänderten Zonenplans zwar markant verändern wird; für die Beschwerdeführer aber trotzdem immer noch die Möglichkeit besteht, gegen eine (nachträglich erteilte) Baubewilligung der Vorinstanz für die auf Parz. 3361 schon vollzogenen oder noch geplanten Aktivitäten des Nachbarn (…) gesondert gerichtlich vorzugehen. Eine Verweigerung oder anderweitige Verletzung des rechtlichen Gehörs (unsachliche Rechtsverzögerung) ist unter den genannten Umständen deshalb klar zu verneinen, was zur Abweisung der diesbezüglichen Beschwerde führt. c) Der Vollständigkeit halber sei nur noch erwähnt, dass die Baubewilligung für die Erstellung des EFH auf Parzelle 3361 nachweislich vom 25.03.1994 datiert und somit längst in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb dagegen aus öffentlich-rechtlicher Sicht - in einem Baupolizeiverfahren – heute keine eigenständige Anfechtungsmöglichkeit mehr besteht. Die gerügten Grenzabstandsverletzungen (inkl. Dachvorsprung) sind baupolizeilich daher als erledigt zu betrachten. Gegenstand des nachträglichen Baubewilligungsverfahren können hingegen noch die angefochtenen

Umgebungsarbeiten (Bruchmauer nahe Stall; Treppenaufgang; Steinmauer ca. 80 cm hoch usw.) sein, worüber zuerst aber eben noch die Vorinstanz gestützt auf das entsprechende Baugesuch des Nachbarn … - zu befinden hat. Diese Vorgehensweise rechtfertigt sich hier umso mehr, als die fragliche Zonenplanrevision vom Souverän der Vorinstanz an der Gemeindeversammlung vom 12.03.2009 angenommen wurde und somit einzig noch die Genehmigung der Regierung fehlt, welche laut ARE aber ohne Zweifel erteilt werden wird. Jene neuen Zonenplanbestimmungen erlauben es der Vorinstanz, über ein Gesuch betreffend Terrainveränderungen samt Umgebungsgestaltung selbständig zu entscheiden, da es sich beim südlich gelegenen Teil der Parz. 3361 dann neu um eine Bauzone handelt, in der wenigstens gewisse Bauten oder Anlagen (wie unterirdische Bauten; evtl. Abstellplätze, Zufahrten; vgl. Art. 47 BG) ab sofort zulässig sein dürften. 3. a) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Sistierung des eingeleiteten Baubewilligungsverfahren gestützt auf das Info-Schreiben der Vorinstanz vom 14.08.2008 sachgerecht war, was zur Konsequenz hat, dass sich die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung/-verzögerung (06./13.11.2008) als unbegründet erweist. Die Beschwerde ist daher - soweit infolge Rückzugs nicht gegenstandslos geworden (…; Erw. 1) - abzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern aufzuerlegen, wobei das Gericht aufgrund des teilweisen Beschwerderückzuges auf eine reduzierte Kostenerhebung von Fr. 1'000.-erkennt. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Parteientschädigung an die Gemeinde bzw. das ARE wird demgegenüber gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG verzichtet, da die genannten Instanzen des öffentlichen Rechts lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegten. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 314.-zusammen Fr. 1'314.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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