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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 15.01.2008 R 2007 9

15 gennaio 2008·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,558 parole·~18 min·5

Riassunto

Neuzuteilung | Landwirtschaft

Testo integrale

R 07 9 2. Kammer URTEIL vom 15. Januar 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Neuzuteilung 1. Vom 11. Juli bis zum 4. August 2003 wurde die Neuzuteilung im Berggebiet … öffentlich aufgelegt. Innert der Auflagefrist reichte … gegen die verfügte Neuzuteilung Einsprache ein. Er bemängelte im Wesentlichen die Aufstellung der Berechnungen und erachtete die in den Plänen vorgenommene Abgrenzung sowie die Festlegungen der Flächen und Wertberechnungen als nicht nachvollziehbar. Am 15. Oktober 2003 fand vor Ort eine erste Einspracheverhandlung statt. Anlässlich der Begehung konnten verschiedene Einsprachepunkte bereinigt werden. So einigten sich die Beteiligten u.a. darüber, dass die Grenze zwischen den Parzellen Nr. 25 (…), Nr. 63.1 (Frischknecht) und Nr. 92.2 (Hunger) von oben bis unten in einer Geraden verlaufen solle. Dabei sei zu beachten, dass die südöstliche Ecke der Parzelle 92.2 unverändert bleiben müsse. Auch solle der neu abgesteckte Grenzpunkt nördlich des Gebäudes Stall Assek. Nr. 47 weiterhin auf der neuen Grenze liegen. Die übrigen Grenzen ergäben sich aus den nicht zu ändernden Parzellenwerten. Nicht entsprochen wurde dagegen dem Begehren nach Zuteilung einer Teilfläche unterhalb des das Gebiet erschliessenden Weges, da dieselbe den Interessen einer Gesamtmelioration zuwider laufe. Im Sommer 2004 erstellte die Meliorationsgenossenschaft einen von … gewünschten Übergang und verbesserte zudem die vorhandene Zufahrt über die Parzelle 20/21 auf seine Parzelle ab dem unterhalb vorbeiführenden Bewirtschaftungsweg. Im Zuge der Bereinigung der noch offenen Einsprachepunkte fand am 22. August 2005 eine zweite Einspracheverhandlung statt. Von einer

vorgeschlagenen Belastung der Parzelle Nr. 25 mit einer Dienstbarkeit zwecks Sicherung der Erschliessung der angrenzenden Parzellen Nr. 20/21 und 91 wurde in der Folge Abstand genommen. Am 10. Oktober 2005 teilte das Amt für Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung (ALSV) der Meliorationsgenossenschaft … mit, dass die Quellen auf (alt) Parzellen 274 und 275 ein Flachmoor von nationaler Bedeutung spiesen, welches ungeschmälert erhalten bleiben müsse. Die Fassung der Quellen sei daher wohl ausgeschlossen. Das Flachmoor betreffe auch die erstellte Bewirtschaftungsrampe auf Parzelle 277. Der Rückbau des Weges sei zwingend. Auf die Erschliessung von Parzelle 276 auf Parzelle 277 sei zu verzichten. … hielt in einem Schreiben an das ANU (datiert vom 19. November 2005) fest, die Lösung für eine vernünftige Bewirtschaftung liege in der Eindolung des Baches zwischen der alten und der neuen Parzelle (Anm.: alt 284 und neu 25). Die Erstellung der ca. 70 m langen Strasse (über Parzelle Nr. 20/21) sei im allseitigen Interesse. Er frage nun an, ob die in einem Flachmoor von nationaler Bedeutung illegal gebaute Strasse zurückgebaut werden müsse, ob die Bacheindolung bestehen bleiben dürfe und ob ein Fahrwegrecht in einem Flachmoor erteilt werden könne. Im oberen Teil des Gebiets sei der Quellschutz massiv missachtet worden, eine Zufahrtsstrasse gar bis 4 m an die Fassung erstellt worden. In seiner Antwort vom 9. Dezember 2005 hielt das ANU fest, die Strasse befinde sich in einem Flachmoor von nationaler Bedeutung und müsse daher zurückgebaut werden. Ob eine Bewilligung für die erstellte Bacheindolung erteilt werden könnte, hänge davon ab, ob eine Querung des Bächleins für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flächen unabdingbar sei. Antragstellerin wäre die Meliorationsgenossenschaft. Ob in einem Flachmoor von nationaler Bedeutung ein Fahrwegrecht erteilt werden könne, müsse fallweise beurteilt werden. Am 3. November 2006 erkundigte sich … bei der Meliorationsgenossenschaft nach dem Stand des Einspracheverfahrens. Gleichzeitig verlangte er unter Fristansetzung bis Ende Juni 2007, dass das auf seiner Parzelle widerrechtlich erstellte Strassenstück zurückgebaut werde. Die

Bacheindolung könne bestehen bleiben. Dem Ansinnen, seine Parzelle mit einem Fahrwegrecht zu belasten, könne er nicht zustimmen. Die Quelle auf der oberhalb gelegenen Parzelle Hunger dürfe nicht gefasst werden. Ferner seien weitere Schutzmassnahmen (u.a. zur Erhaltung des Wasserzuflusses für das Flachmoor) zu treffen. In ihrer Antwort vom 15. November 2006 führte die Schätzungskommission aus, ihr sei vom Kanton mehrfach mitgeteilt worden, dass die auf … Wunsch erstellte Zufahrt mit samt Übergang zurückgebaut werden müsse. Sie habe die Meliorationsgenossenschaft daher angewiesen, den Rückbau vorzunehmen. Die Parzelle habe aber auch ohne den Übergang Anschluss zum Hauptweg und könne gesamthaft von dort weg problemlos bewirtschaftet werden. Gleichzeitig legte sie ihm zwei Varianten vor, wie die ausstehenden Probleme einvernehmlich gelöst werden könnten (u.a. eigenständige Erschliessung der Parzelle 20/21 ohne Belastung von Parzelle Nr. 25; Abänderung der Neuzuteilungsflächen und Beschränkung auf Bereich oberhalb des Hauptbewirtschaftungsweges, Anpassungen des Grenzverlaufs im nordöstlichen Bereich der Parzelle Nr. 25 sowie südlich des Bächleins). In seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2006 hielt … berichtigend fest, dass er nie eine Zufahrtsstrasse, jedoch eine Bachüberquerung gefordert habe. Er verlange zum einen, dass die widerrechtlich gebaute Strasse im Land … zurückgebaut werden solle. Zum andern solle die Verlängerung der bereits erstellten und bewilligten Erschliessungsstrasse ... fertig gebaut werden. Die vorgeschlagenen Varianten würden keinen Sinn machen und würden daher abgelehnt. Am 21. Dezember 2006, mitgeteilt am 9. Januar 2007, entschied die Schätzungskommission, die öffentlich aufgelegte Neuzuteilung werde im südlichen Bereich von Parzelle 20/21 und im nordöstlichen Bereich von Parzelle 25 abgeändert. Die Grenzziehung erfolge neu zwischen diesen beiden Parzellen entsprechend dem angehängten Plan (Variante 2 gemäss Schreiben vom 15. November 2006). Die gestützt auf das Protokoll vom 15. Oktober 2003 erstellten Bauten (Zufahrt und Übergang) würden zurückgebaut. Mit der neu verfügten Neuzuteilung betrage die im Protokoll vom 15. Oktober 2003 in Aussicht gestellte Mehrzuteilung … noch 8.2 Bonuspunkte. Zur Begründung führte sie im aus, dass die Neuzuteilungen im

fraglichen Bereich grundsätzlich dem alten Bestand entspreche. Den Eigentümern werde nur je eine Parzelle zugeteilt, welche besser als vorher bewirtschaftet werden könne. Parzelle 284 (neu: 25) sei mit der moorschutzbedingten Linienführung des neu erstellten Hauptweges Nr. 6 so abgetrennt worden, dass eine Fläche von 42.4 Aren mit einem Wert von 323.4 Bonuspunkten sich unterhalb des neuen Weges befinde (wertmässig: 3.61% des Gesamtanspruches). Es würde der Logik und den Grundsätzen einer Gesamtmelioration zuwiderlaufen, wenn diese Teilfläche als separate Parzelle belassen würde, umso mehr als sich dort weder Quellen noch andere nicht ersetzbare Werte befänden. Daher dränge sich eine Zuteilung des Anspruchs an die Hauptparzelle auf, auch wenn der vorhandene Graben (Bächlein) die durchgehende Bewirtschaftung beeinträchtige. Beim Weidgang sei dieser Nachteil nicht vorhanden. Mit dem bereits erstellten Übergang habe man den Nachteil mindern wollen. Solches sei aber gemäss ANU nicht zulässig und der Übergang daher zurückzubauen. Die neuen Flächen könnten allesamt ab dem Hauptweg bewirtschaftet werden. Eine Verbesserung der bereits im alten Bestand vorhandenen Zufahrt sei ebenfalls gescheitert. Die mit der Melioration anzustrebende Erschliessung der Nachbarparzelle Nr. 20/21 werde ohne Belastung der Parzelle Nr. 25 gesichert. Mit der Variante 2 gemäss Schreiben vom 15. November 2006 ergebe sich eine Zuteilung, die dem Grundsatz der Vollarrondierung entspreche und beiden Parzellen einen direkten Anschluss an den Hauptweg ermögliche. Nur für den Zugang zum Quellgrundstück Nr. 91 sei eine Dienstbarkeit zulasten von Parzellen 20/21 nötig. 2. Dagegen liess … beim Verwaltungsgericht am 9. Februar 2007 frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: „1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und an die Vorinstanz bzw. an die zuständige Schätzungskommission zur Neubeurteilung zurückweisen. Nicht angefochten wird der in Ziff. 2 verfügte Rückbau der Zufahrt.“ Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz bei der Neuzuteilung verschiedene meliorationsrechtliche Grundsätze verletzt habe. So könnten seine Flächen aufgrund des Rückbaus des

Bachüberganges und des geänderten Bewirtschaftungswegrechts gar nicht mehr maschinell bewirtschaftet werden; dies gelte insbesondere für den nördlich des Bächleins gelegenen Teil. Die Zuteilung stelle gegenüber dem früheren Zustand gar eine Verschlechterung dar. Der vollständige Rückbau des Übergangs sei unnötig, zumal das ANU eine Bewilligung nicht als völlig ungerechtfertigt erachtet habe. In der vorinstanzlichen Festlegung eines Zufahrtsrechts im Bereich eines Flachmoors von nationaler Bedeutung liege eine weitere Verletzung meliorationsrechtlicher Vorgaben. Er habe sich daher gegen die Belastung seiner Parzelle mit einer Dienstbarkeit gewehrt, was den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Der von ihm verlangte Übergang entspreche hingegen einer angepassten landwirtschaftlichen Nutzung. Indem die Vorinstanzen von der Einholung einer Bewilligung abgesehen hätten, aber gleichzeitig ein Bewirtschaftungsrecht für andere Grundeigentümer erteilt hätten, müssten sie sich eine Verletzung von Art. 8 BV vorhalten lassen. Ebenso aufgrund deren kategorischen Weigerung, es bei der Zuteilung des alten Bestandes zu belassen und diese Zuteilung überhaupt zu prüfen. Ferner bemängelte er planerische, bauliche und formelle Vorkehren im Bereich der Quelle auf Parzelle Nr. 91, deren Fassung Gegenstand separater Verfahren bilden könnte und deren künftige Erschliessung im Meliorationsverfahren mittels der planerischen Festlegung eines Bewirtschaftungswegrechtes gesichert werden soll. Solches stehe aber im Widerspruch zu den Zielen der Flachmoorverordnung und der meliorationsrechtlichen Vorgaben. 3. Die Schätzungskommission sowie der Vorstand der Meliorationsgenossenschaft … beantragten die Abweisung der Beschwerde. Die verfügte Neuzuteilung entspreche den meliorationsrechtlichen Grundsätzen und vermöge dem aus dem alten Bestand herrührenden Anspruch ohne weiteres zu genügen. Der Beschwerdeführer bemängle verschiedene Punkte, welche gar nicht die ihn betreffende Zuteilung beschlügen; insofern sei er gar nicht beschwert. Insgesamt seien durch die Melioration selbst die Erschliessungsverhältnisse im Vergleich zum alten Bestand verbessert worden. Daran vermöge der eine parzelleninterne Erschliessung darstellende Übergang nichts zu ändern; dieser sei nämlich für

die Bewirtschaftung gar nicht erforderlich. Die Neuzuteilungsflächen könnten allesamt von unten her bewirtschaftet werden. 4. In einer die Abweisung der Beschwerde beantragenden Stellungnahme hielt das beigeladene ANU fest, dass es keine Bewilligung für einen Übergang in Aussicht gestellt habe und dass der vollständige Rückbau daher denn auch anzustreben sei, zumal sich der nördlich gelegene Teil der neuen Parzelle Nr. 25 in einem Flachmoor von nationaler Bedeutung befinde, wo nur ein später Schnitt zulässig sei. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer bemängelten Zufahrtsrechts zur Parzelle Nr. 91 legte das ANU dar, dass diese Einwände gar nicht die Beschwerdegegenstand bildende Parzelle betreffen würden. 5. In weiteren Schreiben (letztmals am 31. Oktober 2007) äusserte sich der Beschwerdeführer ausführlich zu den mit der eidgenössischen Flachmoorverordnung verfolgten Zielen, welche er mit der angestrebten Fassung der Quelle auf Parzelle Nr. 91 durch Gemeinde und Private als gefährdet erachtet, u.a. auch weil die Quelle der Speisung des u.a. auch seine Parzelle Nr. 25 beschlagenden Flachmoors diene. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Stellungnahme dazu fest, dass diese Einwände nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könnten, da sie mit der verfügten Neuzuteilung in keinem direkten Zusammenhang stehen würden. 6. Am 6. November 2007 führte die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein durch, an welchem der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Anwältin und seines Pächters, drei Mitglieder der Schätzungskommission und der Präsident der Meliorationsgenossenschaft, ein Vertreter des ANU sowie die Eigentümer der Parzelle Nr. 20/21 teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei die Gelegenheit geboten, sich anhand der Pläne und der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf die Ausführungen am Augenschein wie auch auf die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches u.a. das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) abgelöst hat. Übergangsrechtlich bestimmt Art. 85 Abs. 2 VRG, dass sich die Weiterziehbarkeit und das Rechtsmittelverfahren nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Umgekehrt gilt noch das bisherige Recht, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem 1. Januar 2007 bereits abgelaufen ist. Vorliegend endete die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 60 VRG erst im Jahre 2007, weshalb neues Recht zur Anwendung gelangt. 2. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 21. Dezember 2006, mitgeteilt am 9. Januar 2007, mit welcher die öffentlich aufgelegte Neuzuteilung im südlichen Bereich der Parzelle Nr. 20/21 und im nordöstlichen Bereich der Parzelle Nr. 25 abgeändert worden ist (Ziff. 1). Ferner ist festhalten worden, dass die bereits erstellten Bauten (Zufahrt und Übergang) zurückgebaut würden (Ziff. 2) und dass die dem heutigen Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Mehrzuteilung noch 8.2 Bonitierungspunkte betrage. Streitig ist, ob die gemäss separatem Plan vorgesehene Neuzuteilung und Abgrenzung (Parzellen Nr. 25 und 20/21) den meliorations- und verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Nicht angefochten ist der im erwähnten Entscheid verfügte Rückbau der ab dem Bewirtschaftungsweg abgehenden Zufahrt. 3. Einen wesentlichen, die Neuzuteilung im Meliorationsverfahren beherrschenden Grundsatz bildet das vom Bundesgericht aus der Eigentumsgarantie abgeleitete und auch in Art. 28 MelG verankerte Prinzip des vollen Realersatzes. Dieses Prinzip besagt, dass das dem einzelnen Grundeigentümer neu zugeteilte Land, abgesehen vom Abzug für gemeinschaftliche Anlagen, nach Art, Wert und Fläche, d.h. in quantitativer und qualitativer Hinsicht, dem ursprünglichen Grundbesitz zu entsprechen

habe, soweit sich dies unter Berücksichtigung der technischen Erfordernisse bewerkstelligen lasse. Selbstverständlich kann das Prinzip des vollen Realersatzes aber nicht in dem Sinne absolut gelten, dass dem einzelnen Grundeigentümer nur solches Land zugeteilt werden darf, das in jeder Hinsicht, also in Bezug auf die Lage, die Bewirtschaftbarkeit, die Bodenbeschaffenheit usw. genau dem Altbesitz entspricht. Andernfalls wäre eine Güterzusammenlegung praktisch kaum je durchführbar. Der Grundeigentümer muss daher im Interesse der Realisierbarkeit einer Güterzusammenlegung gewisse Unterschiede zwischen Alt- und Neubesitz in Kauf nehmen. Bei jedem Zuteilungsverfahren gilt schliesslich zu beachten, dass grundsätzlich kein Anspruch auf eine Landzuteilung an einem bestimmten Ort zusteht. Ein Grundeigentümer kann lediglich verlangen, dass ihm für das Entzogene voller Realersatz geleistet wird. Das Verwaltungsgericht kann nun die Frage, ob eine Neuzuteilung bezüglich Zusammensetzung, Fläche und Wert des Bodens vollen Realersatz im umschriebenen Sinne darstellt, nicht frei überprüfen, da sich das Beschwerdeverfahren bei Güterzusammenlegungen gemäss Art. 43 MelG nach den Bestimmungen des VRG richtet. Art. 51 VRG beschränkt die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensüberschreitung oder -missbrauch sowie auf die Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Ein Missbrauch oder eine Überschreitung des Ermessens liegt nicht schon dann vor, wenn eine Meliorationsgenossenschaft resp. Schätzungskommission unter verschiedenen an sich möglichen und zweckmässigen Lösungen eine andere wählt, als dies das Verwaltungsgericht tun würde, wenn es anstelle der Vorinstanz zu entscheiden hätte. Gerade in Fragen der Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer Neuzuteilung ist dieser ein breiter Ermessensspielraum einzuräumen. Dies trifft insbesondere dort zu, wo die Spezialisten im Zusammenlegungsverfahren technische Probleme zu lösen haben, die sich aus den topographischen Gegebenheiten und der Struktur des Zusammenlegungsgebietes ergeben. Von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens könnte nur dann die Rede sein, wenn der angefochtene Entscheid auf einer unhaltbaren Würdigung der Umstände beruht, die sich mit sachlichen Gründen überhaupt nicht mehr rechtfertigen

lässt und den Grundsätzen einer Zusammenlegung offensichtlich in schwerer Weise zuwiderläuft. Unter dem Gesichtspunkt der umschriebenen Überprüfungsbefugnis ist auch die vorliegende Beschwerde zu beurteilen (vgl. VGU R 06 111, VGU R 06 34; PVG 1990 Nr. 50; VGE 551 und 556/1974; 501/93; 526a/94). 4. a) Was der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht vorbringen lässt, erschöpft sich im Wesentlichen in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Neuzuteilungsentscheid vom 21. Dezember 2006. Er bringt mit Blick auf die im Zentrum stehende Frage der Haltbar- und Vertretbarkeit der einspracheweise vorgenommenen Abgrenzung der Zuteilungsflächen im südlichen Bereich der Parzelle Nr. 25 und im nordöstlichen Bereich der Parzelle Nr. 20/21 nichts vor, was er nicht bereits im Verfahren vor der Vorinstanz ausführlich vorgebracht hat und worauf diese im angefochtenen Entscheid mit zutreffenden Überlegungen bereits eingegangen ist. Darauf kann, anstelle von Wiederholungen, verwiesen werden. Es rechtfertigen sich angesichts seiner Vorbringen in diesem Verfahren lediglich noch einige Bemerkungen: b) Soweit er zur Begründung seiner Anträge in diesem Verfahren die schlechtere maschinelle Bewirtschaftbarkeit seiner ihm einspracheweise zugeteilten Flächen ins Feld führt, hat der Augenschein aufgezeigt, dass dieser Einwand nicht haltbar ist. Selbst nach einem vollständigen Rückbau des bereits erstellten Überganges über das Bächlein bleibt das gesamte Grundstück vom unterhalb vorbeiführenden, gut ausgebauten Bewirtschaftungsweg Nr. 6 aus voll maschinell bewirtschaftbar. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Meinung gilt dies auch mit Blick auf die nördlich des Bächleins gelegene, an die Parzelle Nr. 20/21 angrenzende Fläche. Hinsichtlich dieser bleibt ergänzend festzuhalten, dass seinem Einwand angesichts deren Lage in einem Flachmoor von nationaler Bedeutung (FM-2042) nur eine eingeschränkte Bedeutung zukommt, weil im Schutzbereich liegende Flächen nur extensiv (keine Düngung; nur ein später Schnitt) bewirtschaftet werden dürfen und eine maschinelle Bewirtschaftbarkeit nicht zwingend ist. Bei dieser Sachlage ist auch nicht mehr entscheidend, ob die innere Erschliessung und

damit die maschinelle Bewirtschaftbarkeit durch einen nur teilweisen Rückbau des Bachüberganges entscheidend verbessert werden könnte. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang lediglich, dass unter bestimmten, hier nicht näher zu prüfenden Voraussetzungen, die Möglichkeit einer Bewilligung für einen redimensionierten Übergang (vgl. Art. 38 Abs. 2 lit. c GSchG) nicht völlig ausgeschlossen sein könnte. c) Als ohne weiteres haltbar erweist sich auch das vorinstanzliche Vorgehen, ausgehend von der moorschutzbedingten Linienführung des Bewirtschaftungsweges Nr. 6 u.a. dem heutigen Beschwerdeführer keine Fläche mehr unterhalb dieses Weges zuzuteilen. Er zeigt in diesem Verfahren in keiner rechtlich relevanten Weise auf, und für das Gericht ist aufgrund der Aktenlage sowie der Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften und am Augenschein auch nichts ersichtlich, inwiefern und weshalb der Verzicht auf Zuteilungsflächen unterhalb des Weges unhaltbar sein sollte. d) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er mit der angefochtenen Neuzuteilung schlechter gestellt werde, weil deren einziger Grund in der rechtlichen und planerischen Sicherung des Durchgangsrechtes (in concreto die Ausscheidung eines Bewirtschaftungswegrechtes [beschränktes Fuss- und Fahrwegrecht]) auf der angrenzenden Parzelle Nr. 20/21) für die oberhalb gelegene Quellparzelle Nr. 91 sei, kann er daraus im Lichte des eingangs umschriebenen Ermessens- und Beurteilungsspielraumes nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies bereits deshalb, weil er als Eigentümer der (diesbezüglich unbelastet gebliebenen) Parzelle Nr. 25 durch die streitige Festlegung gar nicht direkt beschwert ist. Er scheint sodann völlig übersehen zu haben, dass die angerufene Dienstbarkeit entgegen dem von ihm erweckten Anschein gar nicht einer strassenmässigen Erschliessung der Quellparzelle Nr. 91 dienen soll, sondern lediglich den bisherigen Zustand mit wenigen, auf’s ganze Jahr verteilten Begehungen wiedergibt. Dies deshalb, weil das zugunsten der Parzelle Nr. 91 bezeichnete und zulasten der Parzelle Nr. 20/21 aufgenommene „beschränkte Fuss- und Fahrwegrecht“ bereits seit 1979

besteht. Es wurde im Zuge der streitigen Melioration lediglich übernommen und im erwähnten (eingeschränkten) Sinne präzisiert. Ob der Zugang zum Quellgrundstück allenfalls auch mit dem Ausbau eines zweiten, auf trockenem Gebiet bereits begonnenen Weges besser sichergestellt werden könnte, kann offengelassen werden. Entscheidend ist, dass mit der streitigen Festlegung der Dienstbarkeit auf Parzelle Nr. 20/21 keine Schlechterstellung der den Beschwerdeführer betreffenden Neuzuteilung (geänderte Grenzziehung) seiner Parzelle Nr. 25 einhergeht. e) Eine solche lässt sich auch nicht aus seinen - dem Grundsatz nach an sich zutreffenden - Überlegungen, mit welchen er sich gegen eine Neufassung der Quelle auf Parzelle Nr. 91 sowie eine strassenmässige Erschliessung derselben über von Bundesrechts wegen geschützte Flachmoorflächen wehren will, ableiten. Einem Neubauvorhaben „Fassung der Quelle“ auf Parzelle Nr. 91 wurde nämlich seitens des Kantons bereits mit BAB- Verfügung vom 22. März 2007 gestützt auf Art. 5 Abs. 2 lit. b der Flachmoorverordnung (FMV) die Bewilligung verweigert. Die BAB-Verfügung ist, da unangefochten geblieben, längst rechtskräftig. Ob eine spätere Bewilligung - wie der Beschwerdeführer meint - möglich sein könnte, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden. Sollte solches zur Diskussion stehen - was aus heutiger Sicht betrachtet, wohl unwahrscheinlich ist - werden dannzumal im Baubewilligungsverfahren allen Einspracheberechtigten wiederum alle Rechtsbehelfe und Rechtsmittel offen stehen. f) Angesichts der Ausgestaltung der erwähnten Dienstbarkeit steht heute, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, auch nicht die Sicherung einer strassenmässigen Erschliessung des Quellgrundstücks über Flachmoorflächen auf Parzelle Nr. 20/21 von unten her zur Diskussion. Sodann ist festzuhalten, dass eine solche noch weiterer (planerischer und rechtlicher) Vorarbeiten bedürfte, welche dann irgendwann allenfalls in ein konkretes Bauprojekt ausmünden würden, welches aber angesichts der konkreten rechtlichen (FMV, NHG, RPG) und tatsächlichen Gegebenheiten von Beginn weg wohl zum Scheitern verurteilt wäre. Dass gegen ein solches

theoretisch mögliches Bauprojekt wiederum Rechtsmittelmöglichkeiten bestehen, bedarf keiner vertiefenderen Betrachtung. Steht aber weder eine Neufassung der Quelle auf Parzelle Nr. 91 noch die planerische und rechtliche Sicherung einer strassenmässigen Erschliessung über die Parzelle Nr. 20/21 auf das Quellgrundstück Nr. 91 zur Diskussion, ist auch bereits gesagt, dass die behaupteten, nach einer Neufassung und Erschliessung der Quelle möglicherweise entstehenden Konfliktpotentiale (z.B. auf den Wasserhaushalt des Flachmoors zufolge reduziertem Zufluss von Wasser; bauliche Eingriffe durch einen Strassenbau) auf das unterhalb der Parzelle 91 gelegene Flachmoor von nationaler Bedeutung bereits aus dieser Sicht betrachtet ausgeschlossen sind und entsprechend auch der streitigen Neuzuteilung nicht entgegen gehalten werden können. Die mit einer privat eingeholten Stellungnahme des BAFU vom 10. Juli 2007 sowie einer Grundsatzverfügung des BLW vom 23. Juli 2007 untermauerten Ausführungen des Beschwerdeführers gehen von einer unzutreffenden Sachund Rechtslage aus und sind daher im vorliegenden Verfahren unbehelflich. g) Dies gilt im Ergebnis auch für den Einwand, dass der in den alten und den neuen Plänen eingetragene Standort der Quelle um ca. 30 m differiere. Mit der in den der Melioration erarbeiteten Plangrundlagen wurden dabei lediglich Pläne und Wirklichkeit im gegenseitigen Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer miteinander in Übereinstimmung gebracht und nicht, wie der Beschwerdeführer suggerieren will, seine Schlechterstellung angestrebt. 5. Ebenso wenig kann von der behaupteten Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes eine Rede sein. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in seiner pauschal gehaltenen Begründung nichts vorbringt und für das Gericht aufgrund der Aktenlage und der parteilichen Vorbringen auch nichts ersichtlich, was seine Rüge mit Blick auf die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen auch nur im Ansatz zu stützen vermöchte, verkennt er auch, dass dem angerufenen Gebot bei Zuteilungsfragen nur eine eingeschränkte Bedeutung zukommt, es letztlich - wie bei planungsrechtlichen Fragen - hinsichtlich seiner Schutzwirkung mit dem

Willkürverbot zusammenfällt und durch das Gericht auch nur unter diesen (engeren) Optik zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer bringt aus dieser Sicht betrachtet, nichts vor, was auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hindeuten würde. - Die Beschwerde erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 72 ff. VRG). Den Beschwerdegegnerinnen steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 458.-zusammen Fr. 5'458.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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