R 07 47 4. Kammer URTEIL vom 11. September 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Ortsplanungsrevision 1. Die Stimmberechtigten der Gemeinde … beschlossen am 16 Juni 2006 eine neue Ortsplanung, welche die bisherige Ortsplanung vom 16. Dezember 1983 ersetzt. Das Ziel der Totalrevision bestand formell darin, die bisherige Nutzungsordnung mit Plänen für das gesamte Gemeindegebiet zu ergänzen und die seit 1983 aufgelaufenen zahlreichen Teilrevisionen planlich zusammenzufügen. Materiell ging es der Gemeinde mit der vorliegenden Totalrevision unter anderem im Wesentlichen darum, die Ortsplanung an das übergeordnete Raumplanungs- und Spezialrecht anzupassen, die Bauzonen bezüglich Anordnung, Grösse und Struktur nach der angestrebten Entwicklung auszurichten sowie für Einheimische respektive Neuzuzüger ausreichende Baulandreserven zu attraktiven Preisen bereit zu stellen. Im Einzelnen verabschiedete die Gemeinde zu Handen der regierungsrätlichen Genehmigung ein neues Baugesetz, neue Zonenpläne/Generelle Gestaltungspläne sowie neue Generelle Erschliessungspläne. Mit dem neuen Zonenplan/Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 "…" wurde u.a. die bisher in der Wohnzone II gelegene, rund 3'261 m2 messende Parzelle Nr. 1204 im Ortsteil … (obere …) der Landwirtschaftszone zugeteilt. Am 24. Juli 2006 erhob die zwischenzeitlich verstorbene Eigentümerin … Planungsbeschwerde bei der Regierung und beantragte, die Ortsplanung soweit nicht zu genehmigen, als Parzelle 1204 ausgezont und der Landwirtschaftszone zugewiesen werde. Parzelle 1204 sei der bisherigen Wohnzone zuzuweisen bzw. sei die Sache zur Vornahme der entsprechenden Änderung an die Gemeinde … zurückzuweisen. Am 16., mitgeteilt am 19.
April 2007 genehmigte die Regierung die Gesamtrevision der Ortsplanung … Gleichentags wies sie die Planungsbeschwerde ab. 2. Dagegen erhoben … und … als Rechtsnachfolger von … am 16. Mai 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Parzelle 1204 in der Wohnzone 2 zu belassen. 3. Die Regierung und die Gemeinde … beantragten in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde. 4. Am 10. September 2007 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem die Rekurrenten, ein Vertreter der Regierung sowie Vertreter der Gemeinde mit dem Planer teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Entscheide der Regierung über den Erlass von kantonalen Nutzungsplänen und Ersatzordnungen, über die Genehmigung von kommunalen Grundordnungen sowie über Planungsbeschwerden können mit Beschwerde gemäss Art. 102 Abs. 1 KRG an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Gemäss Art. 51 Abs. 1 VRG erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes im Rekursverfahren auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes. Das Verwaltungsgericht überprüft somit den Sachverhalt und die Rechtsfragen
frei. Dagegen beurteilt es nicht, ob der angefochtene Entscheid zweckmässig oder angemessen sei. Amtete die Regierung nicht nur als Genehmigungs-, sondern - wie vorliegend - auch als erste Beschwerdeinstanz und ist das Verwaltungsgericht somit zweite kantonale Rechtsmittelbehörde, gilt auch in Ortsplanungssachen die Kognition nach Art. 51 Abs. 1 VGG (vgl. zu den identischen altrechtlichen Bestimmungen: PVG 1996 Nr. 42, 1999 Nr. 44). 2. a) Bei der Erfüllung raumplanerischer Aufgaben und der Festsetzung von Zonen haben die Planungsbehörden die im positiven Recht normierten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziele und Grundsätze optimal zu berücksichtigen. Solche ergeben sich aus dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht (BGE 115 Ia 353; 114 Ia 374; 113 Ib 270). Dazu gehören die Ziele und Planungsgrundsätze, wie sie in Art. 1 und 3 RPG umschrieben sind. Zu beachten sind die Vorschriften von Art. 14 ff. RPG über die Nutzungspläne, für die Bauzonen insbesondere Art. 15 RPG, wonach das für die Überbauung geeignete oder weitgehend überbaute bzw. voraussichtlich innert 15 Jahren benötigte Land eingezont werden soll, und der Grundsatz, dass überdimensionierte Bauzonen vermindert werden sollen (BGE 116 Ia 236 f.; 114 Ia 369). Erheblich sind unter anderem auch die Bestrebungen, die geordnete Besiedlung des Landes zu fördern und natürliche oder kulturgeschichtliche Landschaften zu schützen (Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 3 Abs. 2 RPG). Bei der Überprüfung von Baureglementen und Zonenplänen kommt der Baugebietsbegrenzung für die zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und die geordnete Besiedlung des Landes (Art. 75 Abs. 1 BV bzw. 22quater aBV) eine zentrale Bedeutung zu. Die Abgrenzung des Baugebietes vom übrigen Gemeindegebiet gehört zu den Grundbedingungen jeder Planung. Sie hat dem Anliegen zu entsprechen, die Bautätigkeit auf das Baugebiet zu konzentrieren und eine Streubauweise zu verhindern (vgl. Art. 1 und Art. 3 Abs. 1 und 2 RPG). Zu gross bemessene Bauzonen oder Kleinbauzonen ausserhalb des Baugebietes, welche eine die Landschaft und die geordnete Siedlungsentwicklung beeinträchtigende Streubauweise ermöglichen, sind nicht nur unzweckmässig, sondern gesetzwidrig (vgl. z.B. BGE 124 II 394 E.2.c; 119 Ib 303 E.3.b; 115 Ib 151/ 152).
b) Hinsichtlich der Ausgestaltung der Bauzonen gilt im Einzelnen Folgendes: Geeignetes, nicht weitgehend überbautes Land darf nach Art. 15 lit. b RPG nur einer Bauzone zugewiesen werden, wenn es voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt wird. Dabei entspricht es auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten anerkannter Praxis, dass der Bedarf an Bauland nach dieser Bestimmung nicht einfach einer im Einzelfall möglicherweise bestehenden subjektiven Nachfrage gleichgesetzt und auf persönliche Baubedürfnisse oder finanzielle Überlegungen abgestützt werden darf (vgl. BGE 117 Ia 434 E. 3f S. 438 f.; 116 Ia 328 E. 4b/cc S. 332 f., je mit Hinweisen). Wäre dies der Fall, wäre jede Raumplanung verunmöglicht. Es ist vielmehr gerechtfertigt, diesen Bedarf nach den als Grundlage der Ortsplanung bestimmten Planungszielen zu bemessen (vgl. Alexandre Flückiger in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, 1999, Art. 15 Rz. 24, 45, 81 und 86; EJPD/Bundesamt für Raumplanung, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, 1981, N. 22 zu Art. 15 RPG, 5. 208). Massgebend sind demnach objektive, übergeordnete, nicht nur auf einzelne Parzellen bezogene Anforderungen, mit der Folge, dass den individuellen Interessen eines jeden einzelnen der betroffenen Grundeigentümer nur in beschränktem Umfang Rechnung getragen werden kann (vgl. BGE 113 Ia 444 E. 4bd S. 449 f. mit Hinweisen). Ausdehnung und Einteilung der Bauzone sind entsprechend festzulegen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dem Gleichbehandlungsgebot bei Planungsmassnahmen nur eine abgeschwächte Bedeutung zukommt. Es liegt im Wesen der Ortsplanung, dass Zonen gebildet und abgegrenzt werden müssen, wobei Grundstücke ähnlicher Art bau- und zonenrechtlich unter Umständen verschieden behandelt werden müssen. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten genügt, dass eine Planung sachlich vertretbar, d.h. nicht willkürlich ist. Das Gebot der Rechtsgleichheit fällt insoweit mit dem Willkürverbot zusammen (BGE 121 I 245 E. 6e/bb S. 249 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang unter dem Blickwinkel von Art. 51 VRG zudem eine gewisse Zurückhaltung zu üben und darf nicht in das planerische Ermessen der kantonalen und kommunalen Behörden eingreifen. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an Vorkehren,
welche die Entstehung überdimensionierter Bauzonen verhindern oder solche verkleinern (BGE 116 Ia 328 E. 4b S. 331 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass eine kommunale Nutzungsplanung den bundesrechtlichen Vorgaben grundsätzlich nur dann genügt, wenn sie als Ganzes und nicht bloss parzellen- oder quartierweise mit den raumplanerischen Grundsätzen vereinbar ist (BGE 122 II 326 E. Sb, BGE vom 11. November 1997 in ZBl 100/ 1999 S. 36 E. 3). c) Der Eigentümer besitzt grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Einweisung seines Landes in eine Bauzone, auch nicht, wenn er erschlossenes oder erschliessbares Land besitzt. Dies ergibt sich aus dem Vorrang der rechtlichen Gegebenheiten, auf die in erster Linie abzustellen ist (BGE 122 II 333 E.6a). Eine Zuweisung zur Bauzone kann jedoch dann geboten sein, wenn er überbaubares oder groberschlossenes Land besitzt, das von einem gewässerschutzrechtlichen generellen Kanalisationsprojekt (GKP) erfasst wird, und wenn der Eigentümer für Erschliessung und Überbauung seines Landes schon erhebliche Kosten aufgewendet hat, wobei diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Sodann können weitere besondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes so gewichtig sein, dass ein Grundstück unter Umständen hätte in die Bauzone aufgenommen werden müssen. Ein Einzonungsgebot kann ferner zu bejahen sein, wenn sich das fragliche Grundstück im weitgehend überbauten Gebiet (Art. 15 lit. a RPG) befindet. 3. a) Vorliegend hat die Regierung in zutreffender Anwendung der umschriebenen Rechtsprechung den Entscheid der Gemeinde, die Parzelle der Beschwerdeführer nicht der Bauzone zuzuweisen, genehmigt. Dabei hat sie in einer sehr umfassenden und sorgfältigen Interessenabwägung die massgebenden Gesichtspunkte dargelegt und gewichtet. Auf diese Ausführungen kann uneingeschränkt verwiesen werden. Die Rekurrenten bringen dagegen nichts vor, was nicht auch schon mit der Planungsbeschwerde bei der Regierung geltend gemacht wurde und worauf diese in zutreffender Weise im angefochtenen Entscheid eingegangen ist. Es drängen sich daher nur noch einige kurze ergänzende Überlegungen auf.
b) Der Augenschein hat ganz klar aufgezeigt, dass die Parzelle 1204 weder in einer Baulücke liegt noch zum weitgehend überbauten Gebiet zu zählen ist. Es befindet sich in einer Steillage oberhalb des Siedlungskerns der Fraktion … und von dieser durch die Kantonsstrasse getrennt. Die Erschliessung wäre relativ aufwendig. Demgegenüber befindet sich das neu eingezonte Gebiet im Westen an einer ziemlich flachen und schönen Aussichtslage und nimmt Bezug zu den sich in der Nähe befindlichen historischen Gebäuden. Die von den Beschwerdeführern angerufenen Neubauten oberhalb der Kantonsstrasse wurden vor Erlass der Planungszone bewilligt und sind deshalb nicht geeignet, eine rechtsungleiche Behandlung der Beschwerdeführer darzutun. Die Beschwerdeführer bringen gegen die Argumentation der Regierung denn auch nur eine kurz gefasste appellatorische Kritik vor, die lediglich eine andere Sicht und Wertung der Dinge beinhaltet, aber nicht dazu führen kann, den angefochtenen Entscheid als qualifiziert unangemessen oder unzweckmässig zu beurteilen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführer. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 244.-zusammen Fr. 5'244.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.