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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 17.01.2008 R 2007 45

17 gennaio 2008·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,045 parole·~5 min·5

Riassunto

Baubewilligung | Baurecht

Testo integrale

R 07 45 4. Kammer URTEIL vom 17. Januar 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baubewilligung 1. Mit Entscheid vom 27. März 2007 hatte der … das Gesuch von … betreffend den Abbruch der Gebäude Assek. Nr. 258, 258b und 258c und Neubau Wohnund Gewerbehaus auf Parzelle Nr. 823, …bewilligt und die dagegen von der Nachbarin … eingereichte Einsprache abgewiesen. Die Baubehörde genehmigte einen auf 6 m reduzierten Gewässerabstand zum ... Dies wurde in Ziffer 3 der Baubewilligung mit einem im Grundbuch anzumerkenden Beseitigungsrevers verbunden. 2. Dagegen erhob … am 15. Mai 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Ziff. 3 des Dispositives der Baubewilligung aufzuheben. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, für den Beseitigungsrevers bestehe keine genügende gesetzliche Grundlage. 3. Die Gemeinde beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Revers stütze sich auf Art. 82 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) und sei auch verhältnismässig. 4. Ebenfalls Abweisung der Beschwerde beantragte die Nachbarin ... 5. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 78 Abs. 1 KRG haben Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern die in der Grundordnung festgelegten Gewässerabstandslinien einzuhalten. Wo Gewässerabstandslinien fehlen, gilt gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung innerhalb der Bauzone ein Gewässerabstand von 10 m und ausserhalb der Bauzone ein solcher von mindestens 20 m, gemessen ab Schnittlinie zwischen dem mittleren Sommerwasserstand und der Uferböschung. Bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere bei Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen, kann die für die Bewilligung zuständige Behörde nach Anhören der kantonalen Fachbehörde Ausnahmen von diesen Abständen gewähren, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 2. Aus Art. 78 KRG ergibt sich zunächst, dass der Gewässerabstand in der Regel mittels Baulinien festzulegen ist. Baulinien bilden ein planungsrechtliches Institut von allgemeiner Bedeutung. Sie sind ein wichtiges Mittel insbesondere der Nutzungsplanung. Sie gehen weit über den Bereich des Baupolizeirechtes hinaus und zählen zu dem im kantonalen Recht seit jeher anerkannten Instrumentarium zur Sicherstellung der geordneten baulichen Entwicklung (vgl. Schürmann/Hänni, Planungs-, Bauund besonderes Umweltschutzrecht, 3. Aufl., S. 185). Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten von öffentlichen Verkehrsanlagen, Gewässern, Wald usw. Sie haben grundsätzlich die nämliche Bedeutung wie geschriebene Abstandsvorschriften und sind analog zu behandeln. Sie gehen aber diesen Vorschriften, die stets nur subsidiäre Bedeutung haben, vor, können diesen gegenüber grössere, aber auch geringere Abstände festlegen und gegebenenfalls neben dem Bestimmen von Baugrenzen weitere Aufgaben erfüllen (vgl. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., S. 327 f.; VGE 618/97). Sie dienen also in der Regel nicht der einzelparzellenweisen Festlegung von Abständen, sondern sollen je nach ihrem konkreten Zweck ein mehr oder weniger grosses Gebiet erfassen. So

ist es insbesondere entlang von die Bauzone durchfliessenden Gewässern grundsätzlich geboten, die Baulinie auf der Strecke des gesamten innerhalb der Bauzone gelegenen Gewässerlaufes zu ziehen, da in der Regel nur so in einer umfassenden Interessenabwägung geprüft werden kann, wie in zweckmässigster Weise das Ufer freigehalten werden kann, die Gebäude vor Überschwemmungen zu schützen sind und wie genügend Raum für Schutzmassnahmen bei Hochwasser bereitgestellt werden kann. Von dieser Regel kann indessen abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse gegeben sind. Dies ist vorliegend beim … der Fall. Die Gemeinde … hat es offenbar in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten unterlassen, den Gewässerabstand mittels eines umfassenden Baulinienplanes zu regeln. Stattdessen hat sie immer wieder im Einzelfall im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens einen reduzierten Gewässerabstand gewährt. So ist im Laufe der Jahre insofern entlang des … faktisch eine Baulinie entstanden, als offenbar im weiten Umkreis die bestehenden Bauten den gesetzlichen Gewässerabstand unterschreiten. Nachdem der Gewässerlauf so auf diese Weise auf weite Strecken von Gebäuden gesäumt wird, die den gesetzlichen Gewässerabstand (rechtmässig) nicht einhalten, ist es durchaus sinnvoll, dass die Gemeinde bei Neubauten, die an die Stelle abgerissener Gebäude treten, jeweils prüft, ob der gesetzliche Gewässerabstand reduziert werden kann. Bei dieser Überprüfung geht es indessen entgegen der Ansicht der Gemeinde nicht um die Erteilung einer eigentlichen Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 82 KRG. Diese Bestimmung ermöglicht es der Baubehörde bei Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse einen eigentlichen Gesetzesdispens zu erteilen, wenn die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde. Zudem dürfen dadurch keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen verletzt werden. Demgegenüber erfordert ein Abweichen vom gesetzlichen Gewässerabstand lediglich das Vorliegen besonderer Umstände und das Fehlen entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen. Bei der Reduktion des Gewässerabstandes, der ohnehin nur dort gilt, wo in der Grundordnung keine Baulinien ausgeschieden wurden, handelt es sich somit nicht um einen Gesetzesdispens im Sinne von Art 82 KRG. Vielmehr wird mit einer solchen Bewilligung nur festgestellt, dass die Einhaltung des im

allgemeinen geltenden Gewässerabstandes im Einzelfall nicht erforderlich ist, weil aufgrund der besonderen konkreten Situation die oben umschriebenen Ziele des Gewässerabstandes auch mit einem geringeren Abstand erreicht werden können als dem generell vorgesehenen. Insoweit wird durch die Bewilligung eines reduzierten Gewässerabstandes eben gerade kein gesetzwidriger Zustand toleriert, der allenfalls später wieder einmal zu beseitigen wäre. Im Gegenteil wird mit einer entsprechenden Bewilligung festgestellt, dass sich im konkreten Fall ein reduzierter Gewässerabstand als rechtmässig erweist. Damit kann Art. 82 KRG von vornherein nicht auf solche Bewilligungen zur Anwendung kommen. Für die Anordnung eines Beseitigungsreverses fehlt es infolgedessen schon an einer gesetzlichen Grundlage, weshalb die Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln zulasten der Gemeinde und zu einem Drittel zulasten der privaten Gegenpartei. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Beschwerdegegner haben daher die Beschwerdeführerin im gleichen Verhältnis aussergerichtlich zu entschädigen. Der mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Aufwand von Fr. 4'014.15 erscheint ausgewiesen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 181.-zusammen Fr. 2'681.-gehen zu zwei Dritteln zulasten der Gemeinde … und zu einem Drittel zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. a) Die Gemeinde … entschädigt … aussergerichtlich mit Fr. 2'676.10 (inkl. MWST). b) … Gemeinde entschädigt … aussergerichtlich mit Fr. 1'338.05 (inkl. MWST).

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