R 07 23 4. Kammer URTEIL vom 20. November 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Genehmigung Umfahrung Silvaplana (Julierstrasse) 1. 1964 wurde Silvaplana mit einer Umfahrungsstrasse vom Oberengadiner Talverkehr entlastet. Seit 1969 steht eine Umfahrung des Dorfes auf der Julierachse zur Diskussion. 1984, 1987 und 1994 wurden Projekte öffentlich aufgelegt. Das Auflageprojekt vom Oktober 2005, Abschnitt Tschüchas-Piz, km 70.90 - km 72.04 (H3a) auf Gemeindegebiet Silvaplana basiert vorwiegend auf der Linienführung des Auflageprojekts 1994. Verschiedene Einwände sowie die Erkenntnisse aus daraus erfolgten detaillierten Abklärungen betreffend z.B. Bauabläufe, Materialbewirtschaftung und erhöhte Sicherheitsanforderungen im Tunnel wurden berücksichtigt. Folgende Anpassungen und Ergänzungen gegenüber dem Auflageprojekt 1994 wurden vorgenommen: - Fallender Tunnelvortrieb vom Portal Pignia aus - Optimierung der Voreinschnitte und Tagbaustrecken Pignia und Piz Sura - Ergänzung mit zwei quer vom Tunnel wegführenden Sicherheitsstollen und Sicherheitseinrichtungen im Tunnel - Verkürzung der Tagbaustrecke bei Piz Sura - Verbesserte Geländegestaltung zur Verminderung der Lärmimmissionen - konzentrierte Materialbewirtschaftung im Raum Polaschin - bergseitige Verschiebung des Kreisels Piz mit vergrössertem Abstand zum See Das Projekt beginnt bei der Wendekehre Tschüchas (km 70.90) und endet mit dem Anschluss an die Engadinerstrasse (H27) beim Kreisel Piz (km 72.04). Von Tschüchas bis zum Tunnel Clavanövs folgt die projektierte Strasse in
Lage und Höhe weitgehend dem Trassee der bestehenden Passstrasse. Die Wendekehre Pignia wird an die heutigen Anforderungen angepasst. Die bestehenden bergseitigen Stützmauern werden so weit als möglich ins Projekt integriert. Bei der letzten Wendekehre vor Silvaplana beginnt der Tunnel Clavanövs. Die bestehende Strasse zwischen dem Portal Pigna und dem Dorf bleibt als Gemeindestrasse bestehen und dient bei grösseren Ereignissen als Notein- und -ausfahrt sowie Fahrradweg. Vom Portal Piz Sura bis zum Kreisel Piz wird die Strasse in einem Einschnitt geführt. Mit der Geländegestaltung wird gegenüber den angrenzenden Häusern ein möglichst optimaler Sichtund Lärmschutz angestrebt. Der Kreisel erfordert eine lage- und höhenmässige Anpassung (Anhebung von ca. 1 m) der Engadinerstrasse sowie des angrenzenden Fuss- und Radwegs. Der bestehende Rad- und Wanderweg im Bereich des Kreisels wird an die neue Situation angepasst. Die zweistreifige Fahrbahn ist entsprechend den ausgebauten Abschnitten der Julierstrasse 7 m breit. Auf der offenen Strecke wird beidseitig der Fahrbahn eine seitliche Hindernisfreiheit von je 1 m (Bankette, Wasserschalen) angefügt resp. ausgebildet. Die Wendekehre Pignia wird talseitig erweitert. Die offene Strecke weist bis 10.6%, die Wendekehre 6% und der Tunnel 8.5% Steigung auf. Der Kreisel Piz weist einen Aussendurchmesser von 36 m und eine Breite der Kreiselfahrbahn von 5.5 m auf. Die Gesamtlänge des Tunnels beträgt 749 m, wovon ca. 20 m auf die Tagbaustrecke Pignia und ca. 30 m auf die Tagbaustrecke Piz Sura fallen. Im Tunnel gibt es einen Standstreifen von 3 m Breite. Vor beiden Portalen sind jeweils in Fahrtrichtung ca. 20 m lange Ausstellplätze für den Unterhalt geplant. Bei Kettenobligatorium werden die bergwärts Fahrenden bereits nach dem Kreisel für die Kettenmontage angehalten. Die talwärts Fahrenden können die Ketten aus Sicherheitsgründen erst nach dem Tunnel demontieren. Für die Energieversorgung ist u.a. die Erstellung der Trafostation Piz Sura vorgesehen. Danach verläuft der Kabelblock im Strassentrassee des Tunnels und mündet in die Trafostation Pignia ein. Das Ausbruchmaterial aus dem fallenden Vortrieb und den Trasseearbeiten der Julierstrasse wird direkt zum Ablagerungsplatz Polaschin transportiert, nach Möglichkeit aufbereitet und für den Bau der Umfahrung verwendet. Im Raum Polaschin besteht Lawinengefahr, weswegen die Tunnelausbruchsarbeiten
winters aus Sicherheitsgründen eingestellt werden. Für die Erstellung der Umfahrung wird mit einer Bauzeit von ca. 7 Jahren gerechnet. Die Baukosten betragen Fr. 64.4 Mio. (Preisbasis 2005). Zum Strassenprojekt, welches vom 21. November bis 21. Dezember 2005 auflag, gingen verschiedene Stellungnahmen der beteiligten Ämter und Dritter ein. Gegen das Projekt wurden auch verschiedene Einsprachen erhoben, unter anderem diejenige der … AG sowie … vom 20. Dezember 2005. Die Einsprecher beantragten, das Projekt solle, soweit es ihre Grundstücke betreffe, noch einmal zur Überarbeitung und öffentlichen Auflage an das Tiefbauamt Graubünden (TBA) zurückgewiesen werden. Es sei zwar überarbeitet worden, habe im Bereich ihrer Parzellen 1011 und 1017 aber noch immer massive und unzumutbare Eingriffe zur Folge. Dies könne vermieden werden. Sie beschränkten sich auf Einwendungen gegen Projektmängel, verzichteten aber auf grundsätzliche Einwendungen gegen das Umfahrungsprojekt als solches und dessen Linienführung, obwohl damit die im Gebiet Piz Sura gelegenen Liegenschaften und die einzigartige Landschaft von Piz geschont werden könnten. Im Einzelnen verlangten die Einsprecher u.a. Folgendes: Die Trafostation beim Tunnelportal Piz Sura sei um mindestens 15 m Richtung Osten zu verschieben und im Bereich des Kreisels Piz eine Fussgängerunterführung zur Verbindung des Fussweges Piz Sura mit dem Uferweg zu erstellen. Die Regierung genehmigte am 6., mitgeteilt am 7. Februar 2007 das Auflageprojekt und erteilte auch die Bewilligung zur Erstellung des Kreisels Piz, der Materialverwertung Piz Sura und der provisorischen und definitiven Trafostationen im Gewässerschutzbereich. Gestützt auf Art. 14 NHV wurden die mit der neuen Strassenführung verbundenen Eingriffe in schützenswerte Lebensraumtypen genehmigt. Die Regierung stellte fest, die Gesamtkosten des geänderten Projektes seien mit CHF 64.4 Mio. (Preisbasis 2005) veranschlagt. Die Umfahrung Silvaplana gemäss Auflageprojekt vom Oktober 2005 sei umweltverträglich. Das TBA werde angewiesen, die in den Erwägungen erwähnten Massnahmen zum Schutz der Umwelt, Natur und Landschaft zu treffen, soweit die Regierung sie gutgeheissen habe.
2. Dagegen erhoben die … AG sowie … am 7. März 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: "1. Der Entscheid der Regierung sei aufzuheben und es sei das angefochtene Auflageprojekt Nr. 3a.4281 vom Oktober 2005 (H3a Julierstrasse, Umfahrung Silvaplana, km 70.90 - 72.04) zur Abänderung und Neuauflage im Sinne der Beschwerdebegründung mit folgenden verbindlichen Anweisungen an die Regierung zurückzuweisen: 1.1. Der Übergang zwischen Voreinschnitt Piz Sura und bergmännischem Portal sei in der Strassenachse um mindestens 5 m Richtung Kreisel Piz zu verschieben. 1.2. Die östlich des Tunnelportals Piz Sura vorgesehene Trafostation sei um ca. 35 m Richtung Osten zu verschieben. 1.3. Auf Geländeanpassungen im Bereich der Parzellen Nr. 1011 und 1017 sei weitestgehend zu verzichten, insbesondere dort, wo sie Rodungen zur Folge haben. 1.4. Der Landerwerb im Bereich der Parzellen Nr. 1011 und 1017 sei bergseits der Umfahrungsstrasse auf das Unerlässliche zu beschränken. Talseits sei alles von der Strasse abgeschnittene Land durch den Kanton zu übernehmen. 1.5. Der Voreinschnitt Piz Sura sei gemäss schematischem Bauprogramm (Beilage 22) in Abstimmung mit dem Durchschlag des Tunnels auszuführen und in einer Bauzeit von maximal 2 Jahren zu vollenden. Auf Aushubpisten und andere Bauinstallationen ausserhalb der Aushubgrenzen sei zu verzichten. 1.6. Das Auflageprojekt Nr. 3a. 4281 vom Oktober 2005 sei im Bereich des Kreisels Piz mit einer Fussgängerunterführung zur Verbindung des Fussweges Piz Sura mit dem Uferweg zu ergänzen. 2. Die Regierung sei aufzufordern, die allgemeine Linienführung des Auflageprojektes im Sinne der Beschwerdebegründung nochmals einer grundsätzlichen Überprüfung zu unterziehen.“ 3. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2007 beantragte die Regierung, die Beschwerde sei, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweise, vollumfänglich abzuweisen. Den Begehren 1.1 (Voreinschnitt), 1.3 (Geländeanpassungen) und 1.4 (Landerwerb) der Beschwerdeführer sei bereits mit dem angefochtenen Entscheid zugestimmt worden. Zusätzlich
könne auch dem Begehren der Beschwerdeführer bezüglich Bauabläufe entsprochen werden. 4. In der Replik brachten die Beschwerdeführer vor, zur Diskussion stünden nach der teilweisen Anerkennung ihrer Begehren im Einsprache- und Beschwerdeverfahren noch die Anträge um umfassende Überprüfung der Linienführung, Verschiebung der Trafostation und Erstellung einer Fussgängerunterführung. Die Regierung hielt in der Duplik an den gestellten Anträgen fest. 5. Am 19. November 2007 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem … mit ihrem Anwalt und ihrem Privatgutachter, sowie der zuständige Departementssekretär mit dem Projektleiter des Tiefbauamtes teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass aufgrund der im Einspracheund Beschwerdeverfahren erfolgten Projektverbesserungen eine Neuauflage des Projektes erforderlich sei. Dem hält die Regierung entgegen, die Projektgenehmigung definiere zusammen mit den Plänen, welche einen integrierenden Bestandteil des Entscheides bildeten, das vorliegende Projekt in nachvollziehbarer Weise. So habe die Regierung in Ziffer 2 des Entscheiddispositivs explizit das Auflageprojekt (AP) und das aufgrund der Einsprachen und Stellungnahmen geänderte Auflageprojekt (GAP) genehmigt. Die genehmigten Pläne enthielten die mit dem Einspracheentscheid getroffenen Änderungen und bildeten die Grundlage für alle Folgepläne (Ziffer 3 des Entscheiddispositvs). Es würden nicht alle aufgelegten Projektpläne genehmigt, sondern nur diejenigen, welche nicht im
Widerspruch zu den Projektänderungen stünden. Dies entspreche der gängigen Praxis bei Ergänzungen oder Änderungen der öffentlich aufgelegten Projekte, welche nur die jeweiligen Einsprecher beträfen. Dieses Vorgehen sei denn auch in unzähligen Genehmigungsentscheiden zu anderen Projekten nie in Frage gestellt worden. Der Einwand der Beschwerdeführer, der technische Bericht zum aufgelegten Strassenprojekt enthalte offene Widersprüche zum genehmigten Projekt, sei zwar richtig, im Lichte der vorstehenden Ausführungen aber nicht von Belang. Die massgebenden Projektunterlagen bildeten die genehmigten Pläne. Der Technische Bericht zum Strassenprojekt sei ein Hilfsmittel mit erklärendem sowie beschreibendem Charakter und habe im Gegensatz zu den genehmigten Plänen nur eine untergeordnete Bedeutung. Daher würden Technische Berichte zu Strassenprojekten durch die Regierung auch nicht genehmigt. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und einleuchtend. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer durch einen Verzicht auf eine Neuauflage des Projektes in irgend einer Weise benachteiligt oder beschwert würden, da sie ja alle ihre Einwände im Einspracheverfahren erschöpfend vorbringen konnten. Soweit durch den Verzicht auf eine Neuauflage allenfalls weitere Betroffene potentiell benachteiligt sein könnten, sind die Beschwerdeführer ohnehin nicht befugt, deren Interessen wahrzunehmen. 2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Regierung habe ihren Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, weil sie die Ablehnung des Antrages um Verschiebung der Trafostation im angefochtenen Entscheid nicht begründet habe. Dies trifft zwar zu. Da die Regierung indessen im Beschwerdeverfahren die Begründung nachgereicht hat und die Beschwerdeführer dazu sowohl in der Duplik als auch am Augenschein Stellung genommen haben, kann der Mangel als geheilt gelten, zumal eine Rückweisung der Sache allein deswegen zu einem prozessualen Leerlauf führen würde (vgl. PVG 1996 Nr. 107). 3. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Auflage zum Voreinschnitt (Einsprachebegehren 1.1) sei undeterminiert, ist festzuhalten, dass die
Regierung mit Recht geltend macht, dass die Optimierung der Portallage erst nach Kenntnis des tatsächlichen Verlaufes und der Qualität des Felsens, d.h. nach Vorliegen der Sondierungsergebnisse, möglich ist. Eine präzisere Fassung der entsprechenden Anordnung war somit von der Sache her ausgeschlossen. 4. a) Gemäss Art. 51 Abs. 2 des neuen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BR 370.100) können die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen. Dies entspricht dem Erfordernis, den Instanzenzug einzuhalten, gemäss dem bisherigen Art. 51 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG). Schon nach bisheriger ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung wurde nicht nur die Beteiligung am Einspracheverfahren an sich vorausgesetzt, sondern im Rekursverfahren wurden nur jene Sachbegehren beurteilt, die bereits im Einspracheverfahren gestellt wurden (vgl. PVG 1990 Nr. 83). Der Antrag auf grundsätzliche Überprüfung der allgemeinen Linienführung des Auflageprojektes, mit dem ein Tunnel von der Kehre Tschüchas bis zur Einmündung Champfèr verlangt wird, ist eine unzulässige Ausdehnung des Rechtsbegehrens im Sinne von Art. 51 Abs. 2 VRG. In ihrer Einsprache haben die Beschwerdeführer den Antrag, die Regierung sei aufzufordern, die allgemeine Linienführung des Auflageprojektes im Sinne der Beschwerdebegründung nochmals einer grundsätzlichen Überprüfung zu unterziehen, nämlich nicht gestellt. Sie haben zudem auf S. 6 der Einspracheschrift, lit. b Ziff. 1., auf grundsätzliche Einwendungen gegen das Umfahrungsprojekt verzichtet, in der Hoffnung, aufgrund der in der Einsprache beantragten Korrekturen im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt zu einem für beiden Seiten tragbaren Umfahrungsprojekt zu gelangen. Auf den Antrag ist somit nicht einzutreten. b) Den Beschwerdeführern sei jedoch nicht vorenthalten, dass der Antrag abgewiesen werden müsste, wenn darauf eingetreten würde, was im Folgenden kurz darzulegen ist. Die Regierung hat unter zwei Varianten, die je Vor- und Nachteile aufweisen, eine Variante ausgesucht. Die Wahl der jetzt genehmigten Variante lässt sich mit sachlichen Gründen gegenüber der anderen ohne weiteres vertreten. Bei der Wahl zwischen zwei vertretbaren
Möglichkeiten hat die Vorinstanz einen Beurteilungsspielraum, in den das Gericht ohne Not nicht eingreifen darf. Wenn das Projekt, abgesehen von wenigen Ausnahmen (Ausbau der Julierstrasse von der Kurve Tschüchas bis zum Bachdurchlass Clavanövs und Reduktion der Kreiselgrösse) den Anforderungen aller Beteiligten, selbst der Pro Lej da Segl, genügt und alle Beteiligten sich sogar mit diesen beiden Fakten abgefunden haben, kann man wohl nicht behaupten, das Projekt als solches stelle eine schwere Beeinträchtigung des BLN-Objektes und eine Verletzung von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) dar und verletze zudem Art. 15 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG, BR 807.100). Ob die Alternative Tschüchas-Champfèr diesbezüglich Vorteile hätte, braucht somit gar nicht untersucht zu werden. Sicherlich wäre diese Variante aber, vor allem, was den Unterhalt anbetrifft, um ein Mehrfaches teurer als die jetzt gewählte Linienführung. Auch bei dieser Variante würden Landerwerbskosten und andere Entschädigungen anfallen, sodass die diesbezüglichen Mutmassungen der Beschwerdeführer sich als wenig zielführend erweisen. Steigungsmässig böte die Variante Tschüchas- Champfèr keine Vorteile. Die Beschwerdeführer können sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf den Schutzvertrag zwischen der Bürgergemeinde Silvaplana, der Politischen Gemeinde Silvaplana und der Pro Lej da Segl berufen, der eine privatrechtliche Vereinbarung ist. Gegen eine Vertragsverletzung könnte sich nur die Pro Lej da Segl auf dem Zivilweg wehren. Auch die Anrufung der Verordnung über den Schutz der Oberengadiner Seenlandschaft (VSO, BR 496.150) hilft den Beschwerdeführern nicht weiter. Die VSO wurde noch vor Inkrafttreten des KRG 1973 vom Grossen Rat – als „Quasi-Planungszone“ - erlassen. Sie gilt nur bis zum Inkrafttreten definitiver Massnahmen zum Schutz der Oberengadiner Seenlandschaft. Die Gemeinde Silvaplana hat im fraglichen Gebiet spätestens mit der Ortsplanungsrevision 2005 definitiv legiferiert und das Gebiet Piz der Landschafts- und Uferschutzzone zugewiesen. Die VSO gilt also hier nicht mehr. Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Baugesetzes der Gemeinde Silvaplana (BG) sind in dieser Zone bauliche Massnahmen wie Strassen und Wege im übergeordneten öffentlichen Interesse zulässig. Bei deren Ausführung ist der Einordnung in die Landschaft grösste Beachtung zu
schenken. Das übergeordnete öffentliche Interesse ist hier zweifellos gegeben und der Einordnung in die Landschaft ist, soweit möglich, Beachtung geschenkt worden, wie sich auch am Augenschein bestätigt hat. Das Projekt ist folglich zonenkonform. 5. a) Nach Art. 89 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) und Art. 50 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder der Abänderung hat. Dieses kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein und braucht nicht mit dem Interesse, das durch die als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, übereinzustimmen (BGE 121 II 174). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt es ausdrücklich zu, dass, wer von einer Verfügung berührt ist, die Verletzung öffentlichen Rechts geltend machen darf, das sein Interesse nicht zu schützen bezweckt (BGE 109 Ib 201). Immerhin muss er durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen und beachtlichen Beziehung zur Streitsache stehen. Es müssen besondere und andere Interessen als das allgemeine öffentliche Interesse an der richtigen Durchsetzung und der einheitlichen Anwendung des Rechts gegeben sein (BGE 112 Ia 123). Stets ist deshalb erforderlich, dass der Beschwerdeführer seine eigenen Interessen wahrnimmt. Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen (vgl. VGU R 06 104). b) Die Beschwerdeführer verlangen die Erstellung einer Fussgängerunterführung beim Kreisel Piz Sura, was die Regierung abgelehnt hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie durch die Abweisung dieses Antrages mehr betroffen sind als die Allgemeinheit. Vielmehr nehmen sie damit nur allgemeine Interessen von Fussgängern und Wanderern wahr, wozu sie nach dem oben Gesagten nicht legitimiert sind. Abgesehen davon gibt es keine Rechtsnorm, welche die Erstellung von Fussgängerunterführungen entlang von Kantonsstrassen explizit verlangen würde. Schliesslich ist bereits jetzt an der fraglichen Stelle keine solche Unterführung vorhanden, weshalb den Kanton diesbezüglich auch keine Ersatzpflicht trifft.
6. In Ihrer Einsprache forderten die Beschwerdeführer eine Verschiebung der Trafostation um mindestens 15 m, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nunmehr eine solche um 35 m. Die Regierung führt dazu aus, mit einer Verschiebung um 15 m könnten fünf bis acht zur Rodung vorgesehene Bäume der Beschwerdeführer geschont werden, wobei ca. die Hälfte der Trafostation weiterhin auf der heutigen Parzelle Nr. 1017 der Beschwerdeführer stehen würde. Offenbar wollten die Beschwerdeführer mit einer Verschiebung um 35 m die Trafostation nun ganz ausserhalb der Parzelle Nr. 1017, auf der Parzelle Nr. 1018 eines vom Projekt betroffenen Dritten platziert wissen. Eine Verschiebung der Trafostation sei aus betrieblichen Gründen nicht sinnvoll, aus technischen Gründen (Leitungsführungen elektromechanische Anlagen etc.) jedoch grundsätzlich mit gewissen Mehraufwendungen möglich. Wie bereits erwähnt, müssten durch das Verschieben der Trafostation fünf bis acht Bäume weniger gerodet werden. Mit der anbegehrten Projektänderung wäre jedoch der Bau einer ca. 4 m hohen und ca. 35 m langen Wandmauer nötig. Die Beschwerdeführer hätten eingehend auf die Pflicht des Kantons zur grösstmöglichen Rücksichtnahme auf die vom Strassenprojekt betroffene Landschaft hingewiesen. Es mute daher seltsam an, dass sie gleichzeitig eine zusätzliche Baute in Kauf nähmen, welche für das Strassenprojekt jeglicher funktionaler Notwendigkeit entbehre und die Landschaft unnötigerweise erheblich beeinträchtige, um fünf bis acht Bäume zu schonen. Dies umso mehr, als oberhalb der geplanten Trafostation eine Wiederaufforstungsfläche vorgesehen sei. Hinzu komme, dass das Amt für Wald Graubünden den Beschwerdeführern wunschgemäss 30 bis 40 Arven in Aussicht gestellt habe, welche der Forstdienst im Benehmen mit den Beschwerdeführern zu Lasten des Umfahrungsprojektes auf die Parzellen Nr. 1011 und Nr. 1017 verpflanzen werde. Aufgrund dieser Überlegungen habe die Regierung im Sinne einer umfassenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse zur grösstmöglichen Rücksichtnahme auf die vom Strassenprojekt betroffene Landschaft höher gewichtet als das Privatinteresse der Beschwerdeführer an der Schonung einer relativ kleinen Waldfläche. Ferner wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass mit der beantragten Verschiebung der Trafostation vor dem Tunnelportal eine Ausstellstrecke entstünde, welche sich bestens für die Kettenmontage eignete. Eine Kettenmontage im Bereich des
Tunnelportals sei aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht erlaubt. Aus betrieblichen Gründen müsse der Bereich vor dem Portal und der Trafostation für die Notfalldienste frei bleiben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer seien geeignete Ausstellstrecken für die Kettenmontage im genehmigten Projekt vorgesehen. Das genehmigte GAP 2006 sehe zwischen dem Kreisel und der Trafostation ein überbreites Bankett vor, auf dem abseits der Strasse die Ketten montiert werden könnten. Schliesslich sei die Forderung der Beschwerdeführer, beim Portal und Mauerbereich eine Absturzsicherung anzubringen, im angefochtenen Regierungsbeschluss zustimmend beantwortet worden. Zudem ändere sich auch an der Aushubbreite und der Notwendigkeit von Sprengungen nach dem Vorschlag der Beschwerdeführer wenig. Wenn die Regierung gestützt auf die geschilderte und nachvollziehbare Argumentation den Antrag der Beschwerdeführer abgelehnt hat, hat sie wiederum von zwei an sich möglichen Varianten eine ausgewählt und dafür sachliche Gründe vorgetragen. Inwiefern sie damit das ihr zustehende Ermessen missbraucht oder überschritten hat, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat sich auch am Augenschein gezeigt, dass - abgesehen möglicherweise von der Bauphase - schlussendlich die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Variante mit einem verschobenen Baustandort für die Trafostation grössere Einwirkungen auf die Landschaft und die Liegenschaft der Beschwerdeführer ergäben als mit der genehmigten Variante, weil dann ein weitherum sichtbares Gebäude entstünde, das auch vom Haus und Garten der Beschwerdeführer aus einsehbar wäre. 7. Die Regierung hat im Beschwerdeverfahren zusätzlich zu den bereits im Einspracheverfahren gemachten Zugeständnissen das Rechtsbegehren 1.5 betreffend das Bauprogramm anerkannt. Diesbezüglich ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Die übrigen bereits anerkannten Anträge hat die Regierung im Beschwerdeverfahren nach Auffassung der Beschwerdeführer noch präzisiert, weshalb sie in der Duplik nicht mehr gestellt wurden und deshalb auch nicht zu behandeln sind. Zusammenfassend ist daher
festzustellen, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu einem Zehntel zulasten des Kantons und zu neun Zehnteln zulasten der Beschwerdeführer. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird dagegen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Dies hat zur Folge, dass den Beschwerdeführern eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Ausgehend von der Kostennote des Anwaltes der Beschwerdeführer über rund Fr. 27'000.-- erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- entsprechend dem Grad des Obsiegens als angemessen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann und soweit sie nicht im Sinne der Erwägungen gegenstandslos geworden ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 10'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 320.-zusammen Fr. 10'320.-gehen zu neun Zehnteln zulasten der Beschwerdeführer und zu einem Zehntel zulasten des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Der Kanton Graubünden entschädigt die Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 3'000.-- (inkl. MWST).