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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 11.04.2008 R 2007 102

11 aprile 2008·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,707 parole·~14 min·5

Riassunto

Baueinsprache | Baurecht

Testo integrale

R 07 102 4. Kammer URTEIL vom 11. April 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. a) Am 13. April 2007 reichte die Baugesellschaft …, bestehend aus …, das Gesuch um Neubau zweier Doppeleinfamlienhäuser auf Parzelle 2645 in …, Fraktion …, Gemeinde …, ein. Dagegen erhoben …, Gesamteigentümer der Parzelle 2664 infolge Erbengemeinschaft, am 24. Mai 2007 Einsprache. Sie beanstandeten dabei vor allem eine Verletzung des Waldabstandes und das Fehlen einer hinreichenden Erschliessung für das Bauvorhaben. Zusammen mit ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2007 reichte die Bauherrin neue Baupläne ein, woraus zu entnehmen sei, dass nun die Waldabstandsvorschriften eingehalten würden. An der Zufahrtsstrasse zum Bauprojekt bestehe ein uneingeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht, womit dieses genügend erschlossen sei. b) Nach Kenntnis und Prüfung der neuen Pläne beantragten die Einsprecher am 26. Juli 2007, die Einsprache sei mit Bezug auf die gerügte Verletzung des Waldabstands zufolge Anerkennung abzuschreiben und die Bauherrschaft zu verpflichten, sie in diesem Punkt angemessen aussergerichtlich zu entschädigen. Die Baubewilligung sei indes erneut zu verweigern, da das revidierte bzw. abgeänderte Baugesuch vom Juni 2007 noch zu publizieren und öffentlich aufzulegen sei; namentlich sei die Bauherrschaft zu verpflichten, das Bauprojekt nach den abgeänderten Plänen entlang der Waldabstandslinie neu zu profilieren. Überdies werde daran festgehalten, dass keine rechtlich gesicherte Erschliessung bestehe.

c) Am 13. August 2007 beantragte die Bauherrschaft der Gemeinde (Vorinstanz) Abweisung der Einsprache, soweit auf sie einzutreten sei, und um Erteilung der nachgesuchten Baubewilligung (inkl. Revision/Abänderung). d) Mit Entscheid vom 23. August, mitgeteilt am 10. September 2007, wies die Vorinstanz die Einsprache der Gebrüder … ab und erteilte der Bauherrschaft die gewünschte Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Sie verfügte darin u.a., dass das Bauprojekt der Kontingentsregelung unterstellt werde und 382.4 m2 Bruttogeschossfläche (BGF) dem Kontingent 2008, je zur Hälfte der zwei Gesellschafter, belastet werde. Die Verfahrenskosten für die Einsprachebehandlung von Fr. 690.-- hätten sodann die beiden Einsprecher zu übernehmen. Anfangs Mai 2007 habe die Baukommission bereits beantragt, das Baugesuch mit Auflagen zu bewilligen und Mitte Mai habe das Amt für Wald Graubünden eine Ausnahmebewilligung wegen bloss geringfügiger Verletzung des Waldabstands erteilt. Mit der im Juni 2007 eingegangenen Projektabänderung (Lageverschiebung) werde nun auch der Waldabstand eingehalten. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Auszüge aus den Belegen zum bestrittenen Fuss- und Fahrwegrecht gehe die Vorinstanz weiter davon aus, dass eine rechtmässige und genügende Zufahrt für das geplante Bauvorhaben bestehe; wäre dem nicht so, müsste der privatrechtliche Rechtsweg eingeschlagen werden. Ferner seien auch die nachbarschützenden Rechte gewahrt worden. Alle als Nachbarn Betroffenen hätten die Möglichkeit erhalten, zum geänderten Projekt Stellung zu nehmen. Ausserdem habe es sich um eine ganz geringfügige Projektabänderung gehandelt, weshalb weder eine Publikation noch eine Profilierung notwendig gewesen wäre. Das neu geplante Bauprojekt verfüge über eine BGF von 549.9 m2, während die abzubrechende Altbaute eine BGF von 167.5 m2 aufweise, weshalb die Differenz (382.4 m2) je zur Hälfte den zwei Gesellschaftern im Kontingent 2008 belastet worden sei. Die Baubewilligung könne somit erteilt werden. 2. Dagegen erhoben die Einsprecher am 12. Oktober 2007 gemeinsam Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids der

Vorinstanz und um Verpflichtung derselben, das abgeänderte Baugesuch vom 18./22.Juni 2007 für den Neubau von zwei Doppeleinfamilienhäusern auf LSR-Parzelle 55 / Fotoplan 5 (Grundbuchvermessungsparzelle 2645) zu publizieren, öffentlich aufzulegen und profilieren zu lassen. Im Besonderen sei dann auch noch Ziff. 3.4. des Entscheids aufzuheben, worin ihnen (anstatt der Bauherrschaft) die Verfahrenskosten für die Einsprachebehandlung in der Höhe von Fr. 690.-- auferlegt worden seien; evtl. seien die Verfahrenskosten, die sie zu tragen hätten, angemessen zu kürzen. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, dass in formeller Hinsicht jeweils klar zwischen dem ordentlichen und dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren zu unterscheiden sei, wobei letzteres nur bei untergeordneten Bauvorhaben zur Anwendung käme; dies sei namentlich bei geringfügigen Projektkorrekturen bereits bewilligter Bauvorhaben oder für bauliche Massnahmen, die nach aussen nicht in Erscheinung träten, der Fall. Andernfalls seien indes die Vorschriften des ordentlichen Verfahrens zu beachten (mit Publikation und Profilierung). Im konkreten Fall hätte die Projektabänderung vom Juni 2007 nicht mehr als geringfügig taxiert werden können, da das ursprüngliche Bauprojekt einerseits um 20 Zentimeter Richtung Süden verschoben und anderseits das Haus A in der Breite um 20 Zentimeter verkürzt worden sei, was beides nach aussen sichtbar sei. Speziell durch die Verschiebung des ganzen Baukörpers um 20 cm nach Süden könnten Dritte betroffen sein. Ferner hätte das ursprüngliche Projekt den minimalen Grenzabstand zum Wald erheblich verletzt und es hätte darum klar nicht bewilligt werden können. Zudem seien nicht nur Nachbarn einsprachelegitimiert, sondern sämtliche Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hätten. Der Kreis der Einspracheberechtigten könne demnach nicht zum voraus bestimmt werden. Auch mit Blick auf die Kontingentierung dränge sich eine Publikation der Projektkorrekturen auf, da nur so die Betroffenen über den Eingang des überarbeiteten Gesuchs in Kenntnis gesetzt würden und auch nur so eine Überprüfung der Kontingentsentscheide möglich sei. Die Auferlegung von Verfahrenskosten (Fr. 690.--) sei nicht zulässig gewesen, da ihre Einsprache berechtigt gewesen sei, zumal das ursprüngliche Bauprojekt wegen der deutlichen Verletzung der Waldabstandsvorschriften nicht hätte bewilligt werden können.

3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden der Beschwerdeführer hielt sie hauptsächlich entgegen, dass die Frage nach der richtigen Wahl des Verfahrens offen bleiben könne, da die Beschwerdeführer durch eine unterlassende Publikation, Profilierung und öffentliche Auflage in ihren Rechten nicht beeinträchtigt gewesen seien. Sie seien nämlich auch ohne Profilierung in der Lage gewesen, festzustellen, dass die Bauherrin die Waldabstandsvorschriften mit dem nachträglich eingereichten revidierten Projekt im Nachhinein einhalte. Sie brächten selbst in der Beschwerde nicht vor, sie hätten sich über die Änderung wegen mangelnder Aktenauflage oder Profilierung kein neues Bild machen können. Zudem kämen ihre diesbezüglichen Einwände zugunsten Dritter einer „Popularbeschwerde“ gleich, wofür ihnen jegliches Rechtsschutzinteresse fehle. Was die Eintragung des Bauprojekts in die Kontingentsliste betreffe, gelte es klar festzuhalten, dass dafür einzig der Zeitpunkt des Eingangs des Baugesuchs massgebend sei. Im Übrigen fehle den Beschwerdeführer auch hierzu ein Anfechtungsinteresse, da sie selbst nicht auf jener Kontingentsliste figurierten und deshalb mangels eigener aktueller Bauinteressenz auch nicht näher davon betroffen bzw. beschwert sein könnten. Bei den auferlegten Einsprachekosten (Fr. 690.--) sei es zwar richtig, dass diese in der Regel die unterliegende Partei zu tragen habe. Bei Anerkennung eines Verfahrensfehlers wäre dies die Bauherrin gewesen. Bis zur Projektabänderung im Juni 2007 seien bei der Vorinstanz aber noch gar keine Unkosten entstanden, welche nicht mit den Baubewilligungsgebühren, sondern mit den Einsprachebehandlungskosten in Rechnung gestellt werden müssten. Bis dahin habe die Vorinstanz die Einsprache bloss entgegen genommen und an die Bauherrin weitergeleitet. Danach habe sie die Stellungnahme der Bauwilligen zur Kenntnis genommen sowie den Eingang des in Aussicht gestellten abgeänderten Bauprojekts abgewartet. Dieser Aufwand sei von solch untergeordneter Bedeutung gewesen, dass eine Kostenauflage keinen Sinn gemacht hätte. Diese Kosten würden von der pauschalen Bewilligungsgebühr abgedeckt. Die in Rechnung gestellten Kosten (Fr. 690.--) deckten den Aufwand der Abklärungen im Zuge der

Vorbereitung des Einspracheentscheids, der Behandlung bei der Baubehörde und der Ausfertigung des Einspracheentscheids ab; wobei jener Aufwand indessen erst verursacht worden sei, nachdem die Einsprecher im Juni 2007 – trotz Kenntnis der überarbeiteten Baupläne – weiterhin an der Einsprache festgehalten hätten und somit ein Entscheid unausweichlich geworden sei. 4. In ihrer Stellungnahme beantragte die Bauherrschaft (Beschwerdegegnerin 2) ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Auch die Beschwerdeführer hätten bereits am 26. Juli 2007 anerkannt, dass das Bauprojekt die Waldabstandsvorschriften einhalten würde. Damit habe sie als Bauwillige Anspruch auf die Erteilung der Baubewilligung gehabt. Während des ganzen Bewilligungsverfahrens sei das Bauprojekt durch das Baugespann sichtbar gewesen. Aufgrund desselben sei auch Einsprache erhoben worden und in der Folge habe sie – ohne Anerkennung des Standpunkts der Beschwerdeführer – „freiwillig“ die geplante Baute um wenige Zentimeter reduziert. Die Hauswand sei zugunsten aller Nachbarn und Einsprecher zurückgenommen worden, diese geringfügige Korrektur aber eben nicht mehr neu profiliert worden. Die Profilierung diene nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in erster Linie dazu, Nachbarn auf ein Bauprojekt aufmerksam zu machen. Alle Nachbarn seien zudem durch die Mitteilung der Vorinstanz betreffend die revidierten Pläne von der Projektabänderung in Kenntnis gesetzt worden und hätten sich hierzu äussern können. Die übrigen Nachbarn und Einsprecher hätten in der Folge ihre Einsprachen zurückgezogen oder – wie die Beschwerdeführer – die Abschreibung des Rügepunkts Waldabstand unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Bauherrschaft anerkannt. Bei Gutheissung der Beschwerde in dieser Beziehung würde den Beschwerdeführer somit gar kein Vorteil erwachsen, womit es ihnen bereits an einem Rechtsschutzinteresse gefehlt hätte und insofern auf die Beschwerde überhaupt nicht eingetreten werden könnte. Im Übrigen verhielten sich die Beschwerdeführer durch ihr widersprüchliches Verhalten geradezu rechtsmissbräuchlich. Bezüglich angefochtener Kostenüberbindung (Fr. 690.--) verzichte sie auf eine Stellungnahme.

5. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels wurde den Parteien nochmals die Gelegenheit geboten, sich zu den gegensätzlichen Standpunkten bezüglich Rechtmässigkeit der erteilten Baubewilligung für die Erstellung zweier neuer Doppeleinfamilienhäuser auf Parzelle 2645 samt der im Einspracheverfahren auferlegten Kosten (Fr. 690.--) zu äussern, wovon sowohl die Beschwerdeführer (Replik 14.01.2008), die Vorinstanz (Beschwerdegegnerin 1; Duplik 12.02.2008) als auch die Bauherrschaft (Beschwerdegegnerin 2; Duplik 13.02.2008) jeweils Gebrauch machten. 6. Am 27. Februar 2008 reichte die Vorinstanz auf Ersuchen des Instruktionsrichters alsdann noch eine Kopie des Schreibens des Amtes für Wald vom 16. Mai 2007 ein, worin dieses schriftlich festgestellt hatte, dass die geringfügige Unterschreitung des Waldabstands - laut den ursprünglichen Plänen, unterzeichnet am 10. Mai 2007 – bewilligt werden könnte. Dieses Schreiben enthielt überdies eine handschriftliche Notiz des Bauamtschefs vom 8. August 2007, worin dieser vermerkt hatte, dass die Zusatzbewilligung infolge Projektabänderung vom 22. Juni 2007 hinfällig geworden sei. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Formell gilt es zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführer zur Rüge betreffend Kontingentierung überhaupt nicht legitimiert sind, da sie davon nicht mehr als Dritte berührt (beschwert) sind. Anders wäre dies nur, falls sie selbst hinter der Bauherrschaft auf der Kontingentsliste für 2008 gestanden hätten. Auf diesen Beschwerdepunkt tritt das Gericht nicht ein. 2. a) Materiell ist unter Hinweis von Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung des Kantons Graubünden (KRVO; BR 801.110) klarzustellen, dass es für ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren nur mehr einer Meldung bedarf. Das Meldeverfahren findet Anwendung auf untergeordnete Bauvorhaben, bei welchen mit keinen Einsprachen zu rechnen ist, wie insbesondere bei geringfügigen Projektänderungen bereits bewilligter Bauvorhaben (Ziff. 1)

oder baulichen Massnahmen, die nach aussen nicht in Erscheinung treten, zonenkonform sind und zu keinen Veränderungen bezüglich Verkehrsbelastung oder Ausnützung führen (Ziff. 2). Solche Gesuche und Gesuchsunterlagen können in vereinfachter Ausführung eingereicht werden. Auf das Baugespann und die öffentliche Auflage samt Publikation kann dabei verzichtet werden. b) Bei der kritisierten Projektänderung (Verschiebung des Bauvorhabens einerseits um 20 cm Richtung Süden und anderseits beim Haus A Reduktion in der Breite um 20 cm) handelt es sich nach Ansicht des Gerichts eindeutig um ein untergeordnetes Bauvorhaben gemäss Art. 50 Abs. 1 KRVO. Da die Auflistung (Ziff. 1 und 2) der Beispiele in diesem Artikel nur exemplifikativ ist, ist hierzu belanglos, ob das ursprüngliche Projekt (Gesuchseingabe vom April 2007) bereits bewilligt war oder nicht. Es kommt lediglich auf den Umfang der Projektänderung (Gesuchseingabe vom Juni 2007) an. Die dazwischen vorgenommene Projektanpassung darf objektiv aber ohne Zweifel noch als geringfügig bezeichnet werden. Im Übrigen ist es eine Tatsache, dass die ursprüngliche Unterschreitung des Waldabstands – allein aufgrund ihrer Geringfügigkeit - hätte bewilligt werden dürfen. In diesem Sinne äusserten sich sowohl das fachkundige Amt für Wald im Schreiben vom 16.05.2007 (Planunterzeichnung am 10.05.2007) als auch der Baufachchef der Gemeinde mit Handnotiz vom 08.08.2007, wonach eine Zusatzbewilligung infolge Projektänderung im Juni 2007 hinfällig geworden sei. Im Einklang mit Art. 51 Abs. 1 KRVO durfte die Vorinstanz somit aber auch auf eine neuerliche Profilierung des Baugespanns als auch eine nochmalige Publikation im Lokalamtsblatt verzichten. Dieser Auffassung kann vorliegend umso mehr gefolgt werden, als die unmittelbaren Nachbarn (inkl. Beschwerdeführer) von der Vorinstanz noch schriftlich über die geringfügigen Projektanpassungen informiert wurden und sie sich somit – unter Respektierung ihres rechtlichen Gehörs – jederzeit ein genaues Bild über das Bauvorhaben auf Parz. 2645 machen und sich dazu nochmals äussern konnten, wovon die Beschwerdeführer mit gemeinsamer Einsprache am 26.07.2007 auch Gebrauch gemacht haben. Am angewandten Baubewilligungs- bzw. späteren Meldeverfahren gibt aus der Sicht des Gerichts demnach nichts auszusetzen.

c) Zu prüfen bleibt damit noch die Streitfrage der Kostenüberwälzung im Vorverfahren über Fr. 690.-- zulasten der Beschwerdeführer. Nach Art. 96 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG; BR 801.100) ist kostenpflichtig, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat. Die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten sind den Einsprechenden zu überbinden, sofern die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird. Diesfalls können die Einsprechenden überdies zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden. Gemäss Art. 96 Abs. 3 KRG regeln die Gemeinden die Bemessung und Erhebung von Gebühren in einer Gebührenverordnung. Im Einzelfall kann offen gelassen werden, ob die teilweise Abschreibung der Einsprache (infolge Anerkennung des Wegfalls/Fehlens einer Waldabstandsverletzung) verfahrensrechtlich richtig gewesen wäre. Es steht nämlich fest, dass die Vorinstanz den zwei Einsprechern für jenen Teil der ursprünglich erhobenen Rügen im Mai 2007 keine Kosten auferlegt hat. Zur Begründung führte die Vorinstanz dazu plausibel an, dass ihr bis zur Einreichung des abgeänderten Bauvorhabens vom 18./22.06.2007 noch gar keine nennenswerten Behandlungs- und Verfahrenskosten angefallen seien. Weil die Einsprecher in der Folge jedoch weiterhin am Einwand einer ungenügenden Erschliessung festgehalten und in der Replik erneut entsprechende Anträge auf Publikation, öffentliche Auflage und Profilierung gestellt hätten, habe sie sich aber doch noch mit jenem Teil der Einsprache befassen müssen, was mit entsprechendem Aufwand und Kosten verbunden gewesen sei. Nachdem für das Gericht klar ist, dass jener Teil der gemeinsam erhobenen Einsprache vom 26.07.2007 von der Vorinstanz mit Entscheid vom 23.08./10.09.2007 aber zu Recht abgewiesen wurde, bestand nach dem Verursacherprinzip (Art. 96 Abs. 2 KRG) auch die Berechtigung, jene Verfahrenskosten an die dafür verantwortlichen Einsprecher zu überwälzen. Die Höhe der dabei geltend gemachten Verfahrenskosten von Fr. 690.-- erscheint dem Gericht – unter Berücksichtigung des durch die Verwaltung stets zu beachtenden Kostendeckungs- und Aequivalenzprinzips – als angemessen und gerechtfertigt. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz offenbar selbst (noch)

keine selbständige Gebührenverordnung im Sinne von Art. 96 Abs. 3 KRG erlassen hat. d) Der Vollständigkeit halber sei bloss noch erwähnt, dass der Anspruch der Bauherrschaft (bestehend aus zwei Gesellschaftern: …) bezüglich der für das Jahr 2008 (aus der Kontingentierung) tatsächlich zur Verfügung stehenden Bruttogeschossfläche (BGF) 500 m2 beträgt. Die Ermittlung dieser Nutzungsfläche ergibt sich dabei aus Art. 30 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 3 des kommunalen Baugesetzes der Vorinstanz, wonach pro Kalenderjahr höchstens 2'500 m2 BGF für Wohnbauten bewilligt werden dürfen und dabei pro Baugesellschaft jeweils nicht mehr als 20% des Gesamtkontingents reserviert werden können (1/5 von 2'500 m2 = 500 m2). Die Aufteilung der Kontingente unter die zwei Gesellschafter wurde dabei korrekt gehandhabt. In Bezug auf das erste Bauprojekt vom April 2007 konnten die Bauherren … noch nicht als Baugesellschaft behandelt werden, da es sich damals um zwei rechtlich selbständige Bauvorhaben handelte (vgl. VGU R 07 27-29). Folglich musste ihnen für die hier strittige Überbauung auch je die Hälfte der BGF belastet werden, weil sie sonst als Einzelpersonen nochmals (ein drittes Mal) Anrecht auf BGF gehabt hätten. Wären sie vorliegend als „eine einzige Baugesellschaft“ im Sinne von 31 Abs. 3 BG qualifiziert worden, hätte es hinsichtlich der Kontingentierung für 2008 nämlich drei „Anspruchsberechtigte“ (nebst … auch noch die BG …) gegeben, was Sinn und Zweck der erwähnten Kontingentierungsregeln eindeutig widersprochen hätte. 3. a) Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist damit in jeder Beziehung rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG (BR 370.100) je hälftig - unter solidarischer Haftung auf das Ganze - den Beschwerdeführern auferlegt. Diese haben die anwaltlich vertretene Bauherrschaft laut Art. 78 Abs. 1 VRG überdies aussergerichtlich noch angemessen zu entschädigen, während eine solche

Parteientschädigung an die ebenfalls anwaltlich vertretene Vorinstanz indessen nach Art. 78 Abs. 2 VRG entfällt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 295.-zusammen Fr. 4'295.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Baugesellschaft … aussergerichtlich mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

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