R 06 76 4. Kammer URTEIL vom 5. Dezember 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Mit Baubewilligung und Einspracheentscheid vom 8./11. August 2006 erteilte die Baubehörde der Gemeinde … unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen der Gemeinde … die Baubewilligung für das Aufstellen einer Dreifachanlage des Abfallsystems „Molok“ auf der gemeindeeigenen Parzelle Nr. 654 an der … in ... Gleichzeitig wies sie die dagegen eingereichte Einsprache der Eheleute …, mit welcher diese im Wesentlichen eine Verletzung der massgeblichen Strassen- und Grenzabstände sowie der kommunalen Ästhetikvorschriften rügten und zudem eine völlig falsche Standortwahl (Gefährdung aller Verkehrsteilnehmer, prekäre Verkehrsverhältnisse gerade im Winter) sowie das Vorhandensein von weit geeigneteren Alternativstandorten geltend machten, kostenfällig ab. 2. Dagegen liessen die Eheleute … am 31. August 2006 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs erheben mit den Anträgen um Aufhebung des angefochtenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheides und Verweigerung der Baubewilligung für die geplante Kehrichtsammelstelle. Zur Begründung vertieften sie im Wesentlichen die bereits ihrer Einsprache zugrunde liegenden Überlegungen. 3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses, soweit auf ihn eingetreten werden könne. 4. Am 13. November 2006 führte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein durch, an welchem … zusammen mit ihrem Anwalt sowie
seitens der Gemeinde … deren Rechtskonsulent, je ein Vertreter der Bereiche Entsorgung und Verkehr und zwei weitere Begleiter (ohne Funktion) teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei an verschiedenen Standorten Gelegenheit geboten, sich anhand der Pläne und der Örtlichkeiten auch noch mündlich ausführlich zu allen aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere auch zu einem neu ins Feld geführten, in unmittelbarer Nähe (in ca. 30 m Distanz) gelegenen Alternativstandort für eine Kehrichtsammelstelle auf der mit einem Hochbauverbot belegten, als öffentlicher Parkplatz genutzten Parzelle Nr. 665 zu äussern. Auf die Ausführungen der Parteien am Augenschein und die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG) abgelöst hat. Die Übergangsbestimmung in Art. 85 Abs.2 VRG legt fest, dass Rechtsmittelverfahren sich nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Da im vorliegenden Fall die Rechtsmittelfrist noch im Jahre 2006 geendet hat, sind hier noch die bisherigen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes anwendbar. 2. a) Gemäss Art. 35 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (KUSG) sind die Gemeinden zuständig für die Entsorgung der Siedlungsabfälle (Art. 31b Abs. 1 USG), insbesondere für die Sammlung, den Transport, den Bau und den Betrieb der notwendigen Abfallanlagen und Sammelstellen (Abs. 1 und 2; vgl. auch Art. 4 lit. e GG). Den Inhaber wiederum trifft die Pflicht zur Übergabe der Abfälle an den von den Gemeinden vorgesehenen Sammelstellen (Art. 31b Abs. 3 USG).
b) Die Rekursgegnerin hat in Wahrnehmung der ihr übertragenen Verpflichtungen auf der gemeindeeigenen, im Kreuzungsbereich „…“ gelegenen, direkt an die Strassen angrenzenden Parzelle Nr. 654 die Erstellung einer aus drei Moloks bestehenden Sammelstelle vorgesehen und nach Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens bewilligt. Damit sollen die in dem von den beiden Strassen erschlossenen, weitläufigen Baugebiet anfallenden Siedlungsabfälle an einem von den Quartierbewohnern gut erreichbaren Ort zentral gesammelt und - wie bis anhin - zweimal wöchentlich abtransportiert werden. Wie sich den Akten entnehmen lässt, kommt der grösste Teil der 3 Moloks (mit einem Durchmesser von jeweils ca. 1,8 m und Fassungsvermögen von je 5 m3 Siedlungsabfall) unterirdisch zu liegen. Gegen aussen in Erscheinung treten lediglich mit Holz verkleidete Bauteile, die den Erdboden um ca. 1,2 m überragen und allesamt gegenüber den Strassenparzellen einen Abstand von wenigstens 0,6 m einhalten. 3. Die Rekurrenten stören sich vorweg am Umstand, dass die Gemeinde im konkreten Fall sowohl Bauherrin als auch Baubewilligungsinstanz ist. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass sich die Gemeinde damit einseitig begünstige, was unzulässig sei und verlangen, dass die Gemeinde anzuweisen sei, zumindest inskünftig die Baubewilligungen in eigener Sache an eine neutrale Instanz zu delegieren. Sinngemäss machen sie mit ihrer Argumentation geltend, dass der … als Baubewilligungs- und Einsprachebehörde bei der Behandlung des Baugesuches in den Ausstand hätte treten müssen, weil es sich um ein Bauvorhaben in eigener Sache gehandelt habe. Dieser Einwand, mit dem im Wesentlichen ein unrechtmässiges Zustandekommen des angefochtenen Entscheides behauptet wird, ist unbegründet. Praxisgemäss haben Behördenmitglieder gestützt auf Art. 4 aBV (nunmehr Art. 29 Abs. 1 BV) nur dann in Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben (Pra 86 Nr. 118 mit Hinweisen). Art. 23 des kantonalen Gemeindegesetzes (GG) verlangt für den Ausstand sogar ein unmittelbares persönliches Interesse. Nimmt ein Behördemitglied dagegen öffentliche Interessen wahr, so besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht (BGE 107
Ia 137). In einem die heutige Rekursgegnerin betreffenden Entscheid (VGE 154/97 = PVG 1997 Nr. 6) hat sich das Verwaltungsgericht bereits einmal mit einer vergleichbaren Frage beschäftigt. Die im erwähnten Entscheid verfolgte Praxis erging in Bestätigung der bereits z.B. in VGE 536, 548 und 549/96 (= PVG 1996 Nr. 108) umschriebenen Praxis, an der auch im vorliegenden Verfahren ohne weiteres festgehalten werden kann. Aufgrund der summarischen rekurrentischen Vorbringen ist überhaupt nichts ersichtlich, was für das Verwaltungsgericht Anlass bieten könnte, den angefochtenen Entscheid wegen der Verletzung von Ausstandsvorschriften zu kassieren, dies umso weniger, als nicht dargetan wird, dass die Mitglieder des … ein unmittelbares persönliches Interesse am Ausgang des konkreten Baubewilligungsverfahrens gehabt haben könnten. Entsprechend erweist sich der rekurrentische Einwand auch als offensichtlich unbegründet und es besteht bereits daher für das Gericht auch keine Veranlassung für die von den Rekurrenten verlangte generelle Anweisung. 4. a) Die Parzelle Nr. 654, auf der die umstrittene Sammelstelle erstellt werden soll, befindet sich gemäss geltendem Zonenplan im übrigen Gemeindegebiet (üG; Art. 41 KRG), was die Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung unter dem Titel „Zonenkonformität“ offensichtlich ausschliesst. b) Grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist demgegenüber - unter restriktiven Voraussetzungen (vgl. zum Ganzen etwa PVG 1990 Nr. 14) - die Erteilung einer Ausnahmebewilligung, was seitens der Parteien erkannt worden ist. Dabei steht vorliegend, obwohl das Bauvorhaben im übrigen Gemeindegebiet i.S. von Art. 41 KRG liegt, nicht die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestützt auf Bundesrecht (Art. 24 ff. RPG i.V. mit Art. 41 Abs. 2 KRG) zur Diskussion, sondern eine Ausnahmebewilligung gestützt auf kommunales Recht. Dies deshalb, weil Erschliessungsflächen innerhalb der Bauzonen gemäss ausdrücklicher kantonaler Regelung als Bauzonen gelten (Art. 27 Abs. 2 KRG), mithin nicht dem BAB-Verfahren unterstehen. Vorliegend lässt sich die innerhalb des Baugebietes gelegene Bauparzelle willkürfrei als Erschliessungsfläche i.S. der erwähnten Bestimmung qualifizieren. Zu prüfen ist mithin, ob der angefochtene Baubewilligungsentscheid den
Voraussetzungen an eine Ausnahmebewilligung i.S. von Art. 21 BG entspricht. 5. a) Die Rekurrenten machen eine Verletzung der im kommunalen Baugesetz enthaltenen Bauabstandsvorschriften geltend. Diesbezüglich kann ihnen nicht gefolgt werden. Die kommunalen Grenzabstandsbestimmungen gemäss Art. 93 BG kommen vorliegend nur im Zusammenspiel mit den unmittelbar (vgl. Art. 107 Abs. 2 Ziff. 5 KRG) anwendbaren kantonalen Bauabstandsvorschriften (Art. 75 ff. KRG) zur Anwendung. Im Lichte dieser Bestimmungen zeigt es sich ohne weiteres, dass die vorgesehenen „Moloks“ weder als „Hochbauten“ (= Gebäude i.S. von Art. 75 KRG) im baurechtlichen Sinne zu qualifizieren sind, noch unter „Weitere Bauten und Anlagen“ (Art. 76 KRG), welche einen Grenzabstand einzuhalten hätten, aufgeführt sind. Nachdem auch im kommunalen Recht keine (verschärfende) Bestimmung enthalten ist, welche für Moloks oder dergleichen einen Grenzabstand vorsehen würde, zeigt sich, dass diese - unter Vorbehalt der in Art. 77 Abs. 3 KRG vorgesehenen gesetzlichen Rahmenbedingungen - grundsätzlich bis an die Grenze gestellt werden dürfen. Entsprechend zielt die Rüge der Verletzung der Grenzabstände denn auch ins Leere. b) Im Ergebnis gilt das Gesagte auch für die von den Rekurrenten zur Stützung ihres Begehrens angeführte Verletzung des in Art. 34 BG vorgesehenen Strassenabstandes. Die von der Gemeinde in ihrer Vernehmlassung vertretene Auffassung, wonach der im BG vorgesehene Strassenabstand für Bauvorhaben wie das vorliegende gestützt auf Art. 52 lit. a BG unterschritten werden dürfe, lässt sich angesichts des einer Gemeinde in Bausachen zukommenden weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraumes sachlich ohne weiteres vertreten. Angesichts des Verfahrensausganges kann es mit dem Verweis auf die grundsätzlich zutreffenden gemeindlichen Überlegungen in ihrer Vernehmlassung (S. 5, Ziff. 5) sein Bewenden haben und von vertiefenderen Ausführungen hierzu kann abgesehen werden. c) Die Rekurrenten erachten den von der Gemeinde für das Bauvorhaben gewählten Standort im Kreuzungsbereich zweier Erschliessungsstrassen,
insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit, als völlig ungeeignet. Sie haben am Augenschein in unmittelbarer Nähe (ca. 50 m Distanz) einen Alternativstandort auf der mit einem Hochbauverbot belegten, im Eigentum der Gemeinde stehenden und heute als öffentlicher Parkplatz genutzten Parzelle Nr. 665 vorgeschlagen. Ihnen muss gefolgt werden. Die Beantwortung der Frage der Zulässigkeit der von der Gemeinde erteilten Ausnahmebewilligung hängt nicht zuletzt von der Wahl des konkreten Standortes ab. Dabei ist zwar mit der Gemeinde davon auszugehen, dass die möglichen Standorte bei Sammelstellen wie der zur Diskussion stehenden angesichts der Grösse des zu entsorgenden Baugebietes aus mehreren Gründen beschränkt sind (Zufahrt, Erreichbarkeit für die Bevölkerung, genügend Manövrierfläche für die Entsorgungsdienste, Topographie des Geländes, Verkehrssicherheit, Werkleitungen, etc); insoweit ist der Gemeinde bei der Bestimmung auch ein relativ erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen. Einem alternativen Standort ist entsprechend auch nur dann der Vorzug zu geben, wenn dieser in unmittelbarer Nähe vorhanden ist, zu einer vergleichsweise wesentlichen Verbesserung führen würde und entsprechend den gewählten Standort als geradezu ungeeignet erscheinen liesse. Doch sind die umschriebenen hohen Anforderungen an einen Alternativstandort dann zu relativieren, wenn - wie vorliegend - zur Realisierung des streitigen Bauvorhabens am gewählten Standort eine Ausnahmebewilligung (Art. 21 BG) erforderlich ist. Die Gemeinde konnte sich zu dem von den Rekurrenten erstmals am Augenschein vorgeschlagenen Alternativstandort vor Ort äussern, wobei sie jedoch unter Verweis auf den ihr zustehenden Ermessensspielraum ausdrücklich an dem von ihr gewählten Standort festgehalten hat. Aufgrund der Erkenntnisse am Augenschein steht für das Gericht fest, dass die beiden Standorte hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse, der Zufahrt sowie der Erreichbarkeit für die Quartierbewohner und die kommunalen Entsorgungsdienste durchaus vergleichbar sind, wobei geringfügige Vorteile zumindest hinsichtlich der Erreichbarkeit des von der Gemeinde gewählten Standortes aufgrund dessen Lage im direkten Kreuzungsbereich „…“ ersichtlich sind. Diesen geringen Vorteilen stehen jedoch gerade wegen der Situierung für die drei Moloks im bereits heute relativ gefährlichen
Kreuzungsbereich zweier stark abfallender Strassen gravierende Nachteile gegenüber. Zu denken ist in diesem Zusammenhang an die - insbesondere im Winter - offensichtlich sich noch verschärfenden verkehrs- und personengefährdenden Situationen durch kurzfristig abgestellte Personenwagen oder durch das mit der Entsorgung 2-mal wöchentlich betraute Entsorgungsfahrzeug im unübersichtlichen Einmündungsbereich, welche angesichts der konkreten örtlichen Gegebenheiten das tolerierbare Masse schlichtweg überschreiten werden, was letztlich bereits für sich allein betrachtet die streitige Ausnahmebewilligung als sachlich nicht nachvollziehbar und unzulässig erscheinen lässt. Die von der Gemeinde angeführten Überlegungen (zentraler Standort für die optimale Abfallentsorgung des durch die beiden Strassen erschlossenen, weitläufigen Baugebietes) sind zwar nachvollziehbar und dem Grundsatze nach richtig, vermögen aber den gewählten Standort ebenso wenig als richtig erscheinen lassen, wie die am Augenschein angeführten Lösungsansätze (Aufheben des dort geltenden Rechtsvortritts und Bezeichnung der …-Strasse als Stopp- Strasse; Ziehen einer „weissen Begrenzungslinie“ entlang der …strasse) für die am fraglichen Standort offenkundig entstehenden Verkehrssicherheitsprobleme. Aufgrund dieser offenkundigen gewichtigen, grossen Nachteile erweist sich der von der Gemeinde gewählte Standort als völlig ungeeignet. Dies umso mehr, als sich die geschilderten Nachteile zufolge Betriebes der Sammelstelle im Kreuzungsbereich an dem von den Rekurrenten vorgeschlagenen Alternativstandort im Bereich des bestehenden öffentlichen Parkplatzes auf der Parzelle Nr. 665 weitgehend und nachhaltig aus der Welt schaffen lassen. Der Alternativstandort erfüllt - soweit ersichtlich - auch die von der Gemeinde gestellten Anforderungen (so insbesondere hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse, der Verfügbarkeit, Erreichbarkeit, der zentralen Lage, der erforderlichen Abstell- und Manövrierflächen, etc.); mit ihm lässt sich auch die oben verlangte wesentliche Verbesserung in geeigneter und zweckmässiger Weise erzielen. Damit erweist sich die gestützt auf Art. 21 BG erteilte Ausnahmebewilligung als nicht statthaft. Was die Rekursgegnerin in diesem Zusammenhang unter Verweis auf den ihr in Bausachen zustehenden Ermessensspielraum noch vorbringen lässt, zielt im
Lichte des Dargelegten offensichtlich ins Leere und verdient keinen Rechtsschutz. d) Der Rekurs ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einsprache- und Baubewilligungsentscheid aufzuheben. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekursgegnerin, welche überdies die anwaltlich vertretenen Rekurrenten angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Baubewilligungs- und Einspracheentscheid der Gemeinde … aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 200.-zusammen Fr. 2'700.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … hat die Eheleute … aussergerichtlich mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.