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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 26.04.2007 R 2006 4

26 aprile 2007·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,624 parole·~8 min·6

Riassunto

Baueinsprache | Baurecht

Testo integrale

R 06 4 4. Kammer URTEIL vom 26. April 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. … kauften 1994 die Parzelle 284 in ... Diese wird über eine Brücke über die … erschlossen, welche ca. 4 m neben der Brücke liegt, über die Parzelle 285 der … Immobilien erschlossen. Als Folge der Unwetterschäden im November 2002 beabsichtigte die Gemeinde …, die Bäche … auszubauen. Das Bauprojekt sah u.a. vor, die Brücke … aufzuheben und die Zufahrt zu Parzelle 284 auf die Brücke der … Immobilien umzulegen. Dieses Projekt wurde im Sommer 2005 aufgelegt. Dagegen erhoben … am 19. Juli 2005 Einsprache und machten geltend, die ihre Parzelle erschliessende Brücke habe 50 Jahre dafür garantiert, dass auch sehr hoch gehendes Wasser der … problemlos passieren habe können, auch beim Unwetter vom 16. November 2002. Am 1., mitgeteilt am 15. Dezember 2005 wies die Gemeinde … die Einsprache von … ab und bewilligte das Bauprojekt. Sie hielt im Dispositiv der Baubewilligung fest, die Bewilligung beziehe sich nur auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis; die Rechte Dritter blieben vorbehalten. 2. Dagegen erhoben … am 14. Januar 2006 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Die Brücke über die … sei durch die Rechtsvorgänger der Rekurrenten im Einvernehmen mit der Gemeinde erstellt und anfangs der 50er Jahre verstärkt worden. Die Parzelle sei derart gebildet worden, dass sie über einen Seitenarm mit der Brücke über die … verbunden sei. Der …weg, welcher bergseitig vorbeiführe, sei höher gelegen und von Parzelle 284 aus lediglich zu Fuss erreichbar. Die …brücke sei von Parzelle 284 aus nicht direkt erreichbar. Vielmehr müsse

zuerst Parzelle 285 begangen bzw. befahren werden. Eine diesbezügliche Berechtigung stehe Parzelle 284 nicht zu. Parzelle 284 sei ihrerseits mit einem Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der LSR-Parzellen 1158, 388, 1180 und 1181 belastet. Zudem sei sie mit einer Brückenunterhaltspflicht zugunsten derselben Parzellen belastet. Diesen Verpflichtungen könnten die Eigentümer von Parzelle 284 nach Abbruch dieser Brücke nicht mehr nachkommen. Die Begründung im Einspracheentscheid, wonach die …brücke als Zufahrt zu Parzelle 284 zu nutzen sei, könne nur so verstanden werden, dass die Brücke … abzureissen sei. Dies werde aber weder in der Begründung noch im Dispositiv so festgehalten. Wer Eigentümer der Brücke sei, könne weder dem Einspracheentscheid noch dem Baubescheid entnommen werden. Die Eigentumsverhältnisse an der Brücke seien nicht klar. Die Rekurrenten seien jedenfalls berechtigt, die Brücke zu benutzen und könnten sich auf die Eigentumsgarantie berufen. Es sei daher in jedem Fall ein Enteignungsverfahren durchzuführen. 3. Das Tiefbauamt Graubünden wies in seiner Stellungnahme auf die wasserbauliche Notwendigkeit des Projektes hin. Der Gemeinde wurde zunächst die Frist zur Vernehmlassung verschiedentlich erstreckt und später die Streitsache im Hinblick auf eine gütliche Einigung sistiert, letztmals bis Ende 2006. Am 9. Oktober 2006 schlossen die Eigentümer von Parzellen 284 und 285 und die Gemeinde einen Dienstbarkeitsvertrag ab. Danach räumte die Eigentümerin von Parzelle 285 den jeweiligen Eigentümern von Parzelle 284 ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht und das Recht ein, auf einem Teilstück von Parzelle 285 eine Zufahrt zu errichten und dauernd beizubehalten. Die Kosten für die Errichtung der Zufahrt und die Entschädigung für die Einräumung der Dienstbarkeit übernahm die Gemeinde. Am 12. Oktober 2006 widerriefen … den Vollzug dieses Dienstbarkeitsvertrages und stellten die Zustellung einer abgeänderten Fassung in Aussicht. Am 27. Dezember 2006 liess die Gemeinde mitteilen, es sei eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2007 beantragte die Gemeinde die Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden könne. Das

öffentliche Interesse an der Entfernung der Brücke sei gegeben und werde nicht mehr bestritten. Die zivilrechtlichen Aspekte seien nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Die Gemeinde habe im Dispositiv der Baubewilligung auch ausdrücklich festgehalten, die Bewilligung beziehe sich nur auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis. Hier könne und müsse nicht über die Eigentumsverhältnisse und Entschädigungsfragen entschieden werden. Die zivilrechtlichen Aspekte seien nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Soweit dies verlangt werde, könne auf den Rekurs nicht eingetreten werden. 5. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) abgelöst hat. Die Übergangsbestimmung in Art. 85 Abs. 2 VRG legt fest, dass Rechtsmittelverfahren sich nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In- Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Da im vorliegenden Fall die Rechtsmittelfrist im Jahre 2006 geendet hat, sind hier noch die bisherigen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes anwendbar. 2. a) Zunächst fragt es sich vorliegend, was die Rekurrenten überhaupt anfechten. Formell verlangen sie nur die Aufhebung des Einspracheentscheides und nicht der Baubewilligung. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Baubewilligung als mit angefochten gilt. Die Rekurrenten legen nämlich dar,

sie wehrten sich gegen den geplanten Abriss der Brücke ... Grundsätzlich ist daher auf den Rekurs einzutreten. b) Die Rekurrenten bringen keine sachlichen Argumente vor, welche technisch bzw. baurechtlich gegen den Abriss der Brücke … sprechen würden. Sie machen insbesondere nicht – wie noch in der Einsprache - geltend, die bestehende Brücke würde den vom Tiefbauamt formulierten Anforderungen betreffend Durchlässigkeit von zu erwartenden Hochwässern genügen. Sie tragen einzig zivilrechtliche Vorbehalte vor und verlangen, dass diese ebenfalls bereits im Baubewilligungsverfahren entschieden werden müssten. Damit machen sie implizit geltend, die Gemeinde habe den Abriss der Brücke trotz fehlender Bauberechtigung erteilt bzw. die erforderliche Koordination mit dem Enteignungsverfahren und allfälligen anderen Verfahren sei nicht erfolgt. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 3. a) Sind für die Verwirklichung eines Bauvorhabens verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden, muss die Rechtsanwendung materiell koordiniert, d.h. inhaltlich abgestimmt, erfolgen. Die Gleichberechtigung der einzelnen Gesetzgebungen und damit der einzelnen Bewilligungsverfahren verlangt, dass diese alle möglichst gleichzeitig und vollumfänglich zur Anwendung kommen. Die Einheitlichkeit des Lebensraums verlangt, dass alle darin Geltung beanspruchenden Regelungen koordiniert angewendet werden müssen (materielle Koordinationspflicht). Allerdings sind nur diejenigen Vorschriften zu koordinieren, bei denen untrennbar miteinander verbundene Rechtsfragen vorkommen, deren verfahrensrechtlich getrennte Behandlung zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen führen würde, beispielsweise dann, wenn bei der Bewilligung zweier Anlagen eine die andere voraussetzt oder regelmässig auch zwischen Subventionsverfügung und den übrigen umweltrechtlichen Bewilligungen für Bauprojekte, weil die Subventionsverfügung nicht nur eine Beitragssicherung enthält, sondern auch eine Projektgenehmigungsfunktion hat, indem sie den Empfänger an das von der Behörde gewünschte Verhalten bindet. Dagegen genügt zur Annahme eines engen Sachzusammenhanges noch nicht, dass verschiedene Verfahren ein- und dieselbe Anlage betreffen. Namentlich fehlt ein solch enger

Sachzusammenhang zwischen dem (politisch ausgerichteten) Kreditbewilligungsverfahren und dem Projektgenehmigungsverfahren für den Bau von Strassenanschlüssen (vgl. Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Auflage, Bern, 2002, S. 442). Nach Praxis des Bundesgerichts ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Grundsatz zu beachten, dass das kantonale Recht nicht so angewendet werden darf, dass dadurch die Verwirklichung des Bundesrechts vereitelt, verunmöglicht oder wesentlich erschwert wird. Zudem können unkoordinierte Entscheide zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen führen, was eine Verletzung der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und des Grundsatzes der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung nach sich ziehen kann (formelle Koordinationspflicht, i. Hänni, a.a.O., S. 443f mit Hinweisen). b) Vorliegend müssen nicht materielle Vorschriften aus verschiedenen Rechtsgebieten für die Bewilligungserteilung koordiniert werden. Es geht beispielsweise nicht darum, Vorschriften des Baurechts, des Umweltrechts, des Waldrechts und des Natur- und Heimatschutzrechts in Bezug auf die Bewilligungserteilung für das Projekt zu koordinieren. Angestrebt wird seitens der Rekurrentschaft lediglich, die Bereinigung der zivilrechtlichen Situation gleichzeitig mit der Erteilung der Bewilligung für das Bauprojekt Brückenabriss. Dafür fehlt aber der vom Bundesgericht vorausgesetzte enge Sachzusammenhang. Es konnte mit der Baubewilligung sehr wohl festgestellt werden, dass sämtliche bau- und planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung vorliegen, und auf eine nähere Abklärung der zivilrechtlichen Verhältnisse verzichtet werden. Dies entspricht durchaus der Praxis des Verwaltungsgerichtes. Die von den Rekurrenten aufgeworfenen Fragen betreffen privatrechtliche Aspekte, welche nur beschränkt Gegenstand des öffentlichrechtlichen Baubewilligungsverfahrens sein können. Bei unterschiedlichen Auslegungen der zivilrechtlichen Berechtigung ist es nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Sache des Zivilrichters, über den Bestand bzw. den Umfang der Rechte zu richten und damit auch zu entscheiden, ob dem Bauherrn die Realisierung seines Bauvorhabens aus zivilrechtlicher Optik zu verbieten ist oder nicht. Praxisgemäss sind die Gemeinden nur dann nicht verpflichtet, Baugesuche

von Gesuchstellern zu behandeln, wenn die zivilrechtliche Bauberechtigung offensichtlich fehlt (PVG 1990 Nr. 25 und 1987 Nr. 20). Selbst dann dürfen sie solche Gesuche entscheiden, wenn es ihnen als zweckmässig erscheint, da es bei der erwähnten Rechtsprechung nur darum geht, die Gemeinden vor der Durchführung unnötiger aufwendiger Verfahren zu schützen. Vorliegend ist nun nicht zu verkennen, dass es nicht nur nicht unzulässig, sondern geradezu geboten war, die öffentlichrechtliche Baubewilligung für das Gesamtprojekt, in welchem auch der Abriss der Brücke enthalten ist, zu erteilen, bevor über die Notwendigkeit von zivilrechtlichen, enteignungsrechtlichen oder eines Landumlegungsverfahrens entschieden wird. Denn erst wenn öffentlichrechtlich feststeht, welches Projekt zur Ausführung gelangen soll, kann auch festgestellt werden, welche privaten Rechte dafür in Anspruch genommen werden müssen. Das Vorgehen der Gemeinde verstösst nach dem Gesagten nicht gegen koordinationsrechtliche Grundsätze, sondern erweist sich vielmehr sogar als verfahrensökonomisch angezeigt. Der Rekurs ist damit als unbegründet abzuweisen. Selbstverständlich ist, dass die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Projektbewilligung zu prüfen hat, welche Rechte sie von den betroffenen Privaten entweder gütlich oder allenfalls im Rahmen eines Enteignungsverfahrens zu erwerben hat, und dass sie mit der Projektausführung nicht beginnen darf, bevor sie über diese Rechte verfügt. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrenten, welche überdies die anwaltlich vertretene Gemeinde angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 219.-zusammen Fr. 2719.-gehen solidarisch zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … entschädigen die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWST).

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