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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 28.06.2006 R 2006 2

28 giugno 2006·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,392 parole·~7 min·6

Riassunto

Baugesuch (BAB) | Bauen ausserhalb der Bauzonen

Testo integrale

R 06 2 4. Kammer URTEIL vom 28. Juni 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch (BAB) 1. … ist Eigentümer der im Gebiet „…“, Gemeinde …, gelegenen, mit einer Maiensässhütte sowie einem Stall bebauten Parzelle Nr. 2269. Auf entsprechende Baueingaben hin erteilte ihm die Gemeinde … jeweils für verschiedene Erneuerungsarbeiten am Stall (1996: Aussenverschalung des Heustallteiles, Ersetzen von Viehstalltüren, Erneuerung der Fundamentmauern, Errichtung von drei Stützsäulen zur Stabilisierung des Gebäudes, Einzug einer Sickerleitung sowie Einbau einer neuen Heustalltüre; keine Zweckänderung angestrebt; 1997: Installation Solarpanel, Vordach Viehstalleingang, Terrainanpassung: 1998: neue Betonmauer, Einbau neuer Türen sowie Einzug Betonboden) die Baubewilligung ohne dafür aber beim Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) die erforderliche kantonale BAB-Zustimmung einzuholen. Ein im Jahre 2005 von … eingereichtes Baugesuch (Ersatz Trocken-WC im Heustall durch ein Nass-WC) leitete die Gemeinde mit Antrag auf Zustimmung an das DIV weiter. Daraufhin führte das zuständige Amt für Raumentwicklung (ARE) eine Augenschein durch, wobei u.a. festgestellt wurde, dass im Heustall ein WC-Raum mit eingebauter Toilette und Lavabo eingerichtet war und der Heustallbereich über eine Innentäferung verfügte. In der Folge reichte … dem ARE ergänzende Planunterlagen für alle ohne Zustimmung des DIV vorgenommenen Bauarbeiten zur Prüfung ein. Mit BAB-Entscheid vom 22. Dezember 2005 erteilte das DIV verschiedenen von der Gemeinde 1996, 1997 und 1998 bewilligten Erneuerungsarbeiten am Stall nachträglich die BAB-Zustimmung (Ziff. 1). Hingegen verweigerte es der Isolationstäferung im Heuraum / WC-Raum im Viehstall die Zustimmung (Ziff.

2) und wies die Gemeinde darauf hin, dass sie diesbezüglich das Wiederherstellungsverfahren (Art. 94 KRG) einzuleiten habe (Ziff. 3). 2. Dagegen reichte … am 11. Januar 2006 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs ein mit dem sinngemässen Antrag, um Aufhebung von Ziff. 2, Bauvorhaben c des angefochtenen Entscheides sowie um Erteilung der nachträglichen Zustimmung für den Ersatz Trocken-WC durch Nass-WC. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass seit jeher im Viehstall bereits ein Trocken-WC vorhanden gewesen sei. Für eine bessere Bewirtschaftung der umliegenden Landwirtschaftsflächen seien grössere Erneuerungsarbeiten am Stall erforderlich gewesen, u.a. auch der Ersatz des Trocken-WC’s durch ein Nass-WC. Ein solches sei vor Ort für die Bewirtschaftung nötig. 3. a) Das ARE beantragte die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung vertiefte es im Wesentlichen die bereits dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Überlegungen, wonach das Bauvorhaben weder zonenkonform noch standortgebunden sei. Die Hygienebedürfnisse der Familie des Rekurrenten könnten einzig im Zusammenhang mit der neben dem Stall gelegenen Maiensässbaute abgedeckt werden. Sofern diese über kein WC verfüge, bleibe es dem Rekurrenten unbenommen, ein entsprechendes Baugesuch einzureichen. b) Die Gemeinde … beantragte die Gutheissung des Rekurses. In ihrer Argumentation schloss sie sich im Wesentlichen den rekurrentischen Überlegungen an. 4. Am 26. Juni 2006 führte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein durch, an welchem der Rekurrent und der Leiter BAB- /Rechtsdienst des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE) sowie der Chef des Bauamtes … in Begleitung der gemeindlichen Rechtsvertreters teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei die Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch einmal mündlich zu allen aufgeworfenen Fragen ausführlich zu äussern.

Auf die Ausführungen am Augenschein und die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der BAB-Entscheid des ARE vom 22. Dezember 2005, mit welchem - abgesehen von verschiedenen, mit demselben Entscheid nachträglich bewilligten Erneuerungsarbeiten (Ziff. 1) am rekurrentischen Stall - dem Ersatz Trocken-WC durch Nass-WC die nachträgliche Bewilligung verweigert und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet worden ist (Ziff. 2, Bauvorhaben c und Ziff. 3). Fest steht sodann, dass die Gegenstand des Bauvorhabens b bildende, ebenfalls nicht bewilligte Isolationstäferung im Heuraum zwischenzeitlich entfernt, der rechtmässige Zustand diesbezüglich wiederhergestellt worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob das ARE dem Bauvorhaben c (Ersatz Trocken-WC durch Nass-WC) zu Recht zufolge fehlender Zonenkonformität und Standortgebundenheit die Bewilligung verweigert hat. Bejahendenfalls ist zu prüfen, ob die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes ansteht. 2. a) Aktenkundig ist, dass sich der Standort des Bauvorhabens auf Parzelle Nr. 2269 gemäss geltenden Zonenplan in der mit einer Landschaftsschutzzone überlagerten Landwirtschaftszone befindet. Die Parzelle weist eine Ausdehnung von rund 3,16 ha (Wald, Wies- und Weidland), wovon im Jahre 2004 noch 2,02 ha durch einen Pächter und Landwirt aus … gemäht worden sind. Der Rekurrent hat am Augenschein ausgeführt, dass sowohl der Stall (mit dem darin eingebauten WC-Raum) als auch die unmittelbar daneben gelegene Maiensässhütte auf Parzelle Nr. 2269 nicht mehr landwirtschaftlich sondern im Wesentlichen für Ferien- und Freizeitzwecke, bzw. zu einem untergeordneten Teil für die Pflege des umliegenden Waldes (ca. 1 ha), genutzt werde. Nicht in Abrede gestellt wurde, dass das WC nicht etwa dem Pächter der landwirtschaftlichen Flächen, sondern vielmehr ihm und seiner Familie bzw. den gelegentlichen Besuchern zur Abdeckung der üblichen

Hygienebedürfnisse dienen solle. Ausdrücklich hat er aber eingeräumt, dass - sofern nötig - das WC auch einem allfälligen Pächter des Landes zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt werde. Der Augenschein hat sodann gezeigt, dass in der nahe gelegenen Maiensässhütte keine sanitarischen Anlagen (WC, Waschmöglichkeit) vorhanden sind. Unbestritten geblieben ist sodann, dass seit jeher ein Trocken-WC (Plumps-Klo) zur Verrichtung der Notdurft durch den Bewirtschafter im fraglichen Stall vorhanden war. b) Hält man sich vor Augen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei Landwirtschaftsbetrieben der Begriff der Zonenkonformität (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG i.V. mit Art. 16 Abs. 1 RPG) im Wesentlichen mit demjenigen der Standortgebundenheit (Art. 24 Abs. 1 RPG) übereinstimmt (BGE 125 II 278 ff., E. 3a), erhellt im konkreten Fall ohne weiteres, dass die Vorinstanz das Bauvorhaben zu Recht als nicht zonenkonform und nicht standortgebunden qualifiziert hat. Auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann anstelle von Wiederholungen verwiesen werden. c) Was die Gemeinde am Augenschein hinsichtlich der gewandelten Komfortund Hygienebedürfnisse für Landwirte auf der Maiensässstufe ausführen liess, hat durchaus etwas an sich, vermag vorliegend aber an der fehlenden Zonenkonformität und entsprechend ebenfalls zu verneinenden Standortgebundenheit bereits deshalb nichts zu ändern, weil das streitige Bauvorhaben im Lichte des Dargelegten keinen direkten Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Parzelle aufweist. Wie am Augenschein ausgeführt, hat der aktuelle Pächter in unmittelbarer Nähe auf einer ihm gehörenden Parzelle in einer Maiensässhütte ein WC zur Verfügung; der Rekurrent hat sich zudem bereit erklärt, nötigenfalls sein (landwirtschaftlich nicht begründbares) WC einem allfälligen Pächter seiner Bewirtschaftungsflächen zugänglich zu machen. Daran wird er gegebenenfalls (nachstehend 3.) zu behaften sein. 3. Auch wenn sich das Bauvorhaben als nicht zonenkonform und nicht standortgebunden im Sinne des massgeblichen übergeordneten Rechts

erweist, so bedeutet dies noch nicht, dass entsprechend auch direkt die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (i.S. eines Abbruches) an die Hand genommen werden muss. In Fällen wie dem vorliegenden, wo davon ausgegangen werden muss, dass im fraglichen Stall seit jeher bereits ein Trocken-WC (Plumps-Klo) vorhanden war, wird - wie die Vorinstanz an sich bereits in ihrer Vernehmlassung erkannt und am Augenschein auch nicht mehr in Abrede gestellt hat - vorgängig noch zu prüfen sein, ob das Bauvorhaben nicht im Rahmen des bundesrechtlichen Ausnahmebewilligungsverfahrens nach Art. 24 c oder d RPG (i.V. mit Art. 42 und 42a RPV) bewilligt werden kann. Dies bereits deshalb, weil die offenkundigen Hygienebedürfnisse in der nahegelegenen (bereits vor einigen Jahren zu Ferienzwecken umgenutzten) Maiensässbaute nicht abgedeckt werden können, die bauliche Erweiterung derselben gegen aussen sich bereits aufgrund der ausgeschiedenen Landschaftsschutzzone verbietet und der Einbau eines WC’s (mit den erforderlichen baulichen Vorkehren) in den Stall als durchaus sachgerecht erweisen könnte. Dies wird durch die Vorinstanz im Benehmen mit der Gemeinde noch zu prüfen und das Ergebnis in einem neuen Entscheid festzuhalten sein. Der angefochtene BAB- Entscheid und die mit ihm erfolgte (faktische) Anordnung, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, erweisen sich diesbezüglich als verfrüht. Entsprechend ist der Rekurs denn auch im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, der angefochtene Entscheid hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Ziff. 2 und 3 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und neuem BAB-Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Kantons Graubünden (ARE). Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an den Rekurrenten kann demgegenüber praxisgemäss abgesehen werden, weil er nicht anwaltlich vertreten war. Demnach erkennt das Gericht:

1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, der angefochtene BAB-Entscheid vom 22. Dezember 2005 (Ziff. 2 und 3) aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid an das Amt für Raumentwicklung Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 144.-zusammen Fr. 1'144.-gehen zulasten des Kantons Graubünden (ARE) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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