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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 17.01.2008 R 2006 113

17 gennaio 2008·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,116 parole·~11 min·6

Riassunto

Baugesuch | Baurecht

Testo integrale

R 06 113/ R 07 108 4. Kammer URTEIL vom 17. Januar 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1. a) Am 26. Januar 2004 erteilte die Gemeinde … … die Bewilligung für den Bau einer Gewerbehalle auf Parzelle Nr. 1210 an der …strasse, wobei von einer rund 6 m breiten Zufahrt auf der Nordseite der Halle ausgegangen wurde. Am 15. Juni 2004 wies sie ein Gesuch zur Erstellung der Einfahrt auf der ganzen Parzellenbreite von 31 m ab und liess … gleichzeitig wissen, dass über die Pflicht zur Wiederherstellung des Trottoirs in den ursprünglichen Zustand und die Einleitung eines Baustrafverfahrens in einem separaten Entscheid befunden werde. Eine dagegen eingereichte Beschwerde an den Gemeinderat wurde von diesem mit Entscheid vom 7. Juli 2004 abwiesen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 5./6. April 2005 wurde … wegen Verletzung formeller und materieller Bauvorschriften und einer Zuwiderhandlung gegen einen Baustopp vom 8. Juni 2004 mit CHF 8'000.-- gebüsst und verpflichtet, das Gemeindetrottoir im ursprünglichen Zustand wiederherzustellen (mit Ausnahme des Bereichs der Einfahrt gemäss bewilligten Plänen vom 26. Januar 2004). Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 8./9. Dezember 2005 verfügte der Gemeinderat … unter gleichzeitiger Androhung der Ersatzvornahme, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (Erhöhung des abgesenkten Trottoirs auf den ursprünglichen Zustand und die Erstellung einer Sockelmauer mindestens in einer Höhe von 30 cm ab Fertigbelag von Parzelle 1210 entlang der Parzellengrenze ab bewilligter Einfahrt). Auf eine dagegen von … erhobene Beschwerde trat der

Gemeindevorstand … nicht ein; den dagegen erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht ab (VGU R 06 12). b) Am 20. Dezember 2005 stellte die … AG als Rechtsnachfolgerin von … erneut ein Gesuch um Verbreiterung der Zufahrt und für einen Container zur Altreifenversorgung. Am 24. März 2006 wies die Baubehörde … das Gesuch unter Verweis auf die bereits am 26. Januar 2004 rechtskräftig bewilligte Einfahrt von 6 m ab. Dagegen erhoben die … AG und … am 5. April 2006 jeweils separat Einsprache an den Gemeinderat … Mit separaten Entscheiden wies der der Gemeinderat … die Beschwerden ab (so jene der … AG mit Entscheid vom 20./29. November 2006). Währenddem … den für ihn ablehnenden Entscheid akzeptierte, rekurrierte die … AG dagegen innert Frist beim Verwaltungsgericht (R 06 113). Sie wehrte sich darin nur noch gegen die Verweigerung der Verbreiterung der bestehenden Einfahrt auf ihre Parzelle Nr. 1210. Nach Durchführung des ordentlichen Schriftenwechsels führte das Gericht am 16. März 2007 einen Augenschein durch, anlässlich welchem die … AG und die Gemeinde … sich bereit erklärten, einvernehmlich eine aussergerichtliche Lösung zu suchen. Die … Grischa erklärte sich bereit, ein neues Baugesuch, beinhaltend eine je 6 m breite Nord- und Südzufahrt auf ihrem Grundstück, die Erstellung eines Kettenzauns und die Wiederherstellung des Trottoirs im Zwischenbereich, einzureichen. Das Verfahren R 06 113 wurde darauf hin bis auf weiteres sistiert. c) Am 23. März 2007 wurden die Gesuchsunterlagen der Gemeinde eingereicht. Diese unterbreitete in der Folge der … AG einen Entwurf für eine Vereinbarung, welche auf einer Breite von 6 m eine zweite Einfahrt im südlichen Bereich der Parzelle 1210 als bewilligungsfähig erachtete, sofern sich die Gesuchstellerin im Gegenzug verpflichte, auf der Parzellengrenze zwischen nördlicher und südlicher Einfahrt eine 30 cm hohe, 17.7 m lange Mauer mit einem geeigneten festen Zaun (z.B. Bündnerzaun) zu erstellen und innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Baubewilligung für die südliche Einfahrt, das Trottoir auf ihre Kosten im ursprünglichen Zustand nach Weisungen der Baubehörde wieder herstelle. In der Folge scheiterte die angestrebte

einvernehmliche Lösung, weil die Bauherrschaft keinen Zaun in der verlangten Ausgestaltung erstellen wollte. Die Baubehörde der Gemeinde … weigerte sich darauf hin, das Baugesuch weiterzubearbeiten und schrieb das Verfahren kostenlos ab. Einer dagegen beim Gemeinderat … eingereichten Beschwerde war kein Erfolg beschieden. Dieser weigerte sich vielmehr, sich mit dem Fall zu befassen, weil keine Lösung auf gütlichem Wege habe gefunden werden können. Dagegen reichte die … AG am 2. August 2007 beim Verwaltungsgericht Beschwerde (R 07 78) unter Beantragung der Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Vereinigung mit dem pendenten Verfahren R 06 113. Im Zuge der zu erarbeitenden Vernehmlassung in diesem Verfahren gab die Gemeinde … dem Gericht eine Kopie des ablehnenden Baubescheides (datiert vom 10. September 2007) hinsichtlich der streitigen zweiten Zufahrt Süd auf der Parzelle Nr. 1210 zu den Akten, wobei sie gleichzeitig darauf hinwies, dass dieser Baubescheid innert 10 Tagen beim Gemeinderat angefochten werden könne. In der Folge schrieb der Instruktionsrichter das Verfahren R 07 78 zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Das Verfahren R 06 113 blieb dagegen weiter sistiert. Am 24. September 2007 reichte die … AG beim Gemeinderat … eine Beschwerde gegen die mit Entscheid vom 10. September 2007 ausgesprochene Verweigerung der Baubewilligung für die Zufahrt Süd ein. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 wies der Gemeinderat … die Beschwerde ab. 2. Dagegen reichte die … AG beim Verwaltungsgericht am 5. November 2007 frist- und formgerecht Beschwerde ein mit den Anträgen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Baugesuch vom 22. März 2007 zu bewilligen. Ferner sei das vorliegende Verfahren mit dem pendenten Rekursverfahren R 06 113 zu vereinigen. Zur Begründung stellte sie sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass aufgrund der Erkenntnisse am Augenschein vom 16. März 2007 im Sinne eines Vergleichs das nunmehr streitige Baugesuch eingereicht worden sei. Die Notwendigkeit und Zulässigkeit einer zweiten Zufahrt Süd auf ihrer Parzelle sei damals von allen Beteiligten anerkannt worden. Es sei nun stossend, wenn die Gemeinde von

ihrer damaligen Haltung abrücke. Sie ihrerseits sei bereit eine langfristig befriedigende Lösung zu finden. Hierfür sei eine zweite Zufahrt unabdingbar; die Erstellung des von der Gemeinde verlangten Zaunes (Bündnerzaun) gehe aber zu weit. 3. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. November 2007 vereinigte der Instruktionsrichter entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien das vorliegende Beschwerdeverfahren R 07 108 mit dem pendenten Rekursverfahren R 06 113. 4. Die Gemeinde … liess die Abweisung der Beschwerde sowie die Vereinigung mit dem pendenten Verfahren R 06 113 beantragen. Zur Begründung stellte sie sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass mögliche damalige Zusagen der am Augenschein anwesenden Gemeindevertreter nicht bindend gewesen sein könnten. Im Übrigen sei von weiteren Zufahrten auf die …strasse abzusehen. Die massgeblichen Überlegungen seien bereits in dem der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2007 zugrunde liegenden Baubescheid vom 29. Oktober 2004 (recte: 26. Januar 2004), in der Wiederherstellungsverfügung vom 9. Dezember 2007 (recte: 9. Dezember 2005) und im Baubescheid vom 24. März 2007 enthalten. Diese bildeten integrierenden Bestandteil der nunmehr angefochtenen Verfügung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet die mit Entscheid vom 5. Oktober 2007 bestätigte Verweigerung der Baubewilligung für das im Zuge eines Wiederherstellungsverfahrens vergleichsweise angeregte Bauvorhaben der Beschwerdeführerin (6 m breite zweite Zufahrt Süd, Kettenzaun zwischen bestehender Zufahrt Nord und Zufahrt Süd unter gleichzeitiger Anhebung des Trottoirs). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem

Bauvorhaben, mit welchem letztlich der rechtmässige Zustand im Bereich der an die …strasse anstossenden Parzelle Nr. 1210 wiederhergestellt werden soll, zu Recht die Baubewilligung verweigert hat. 2. a) Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass ihr Baugesuch bereits aufgrund der zustimmenden Haltung der gemeindlichen Vertreter am Augenschein bewilligt werden müsse und sich mit ihren Einwänden sinngemäss auf das Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 BV) beruft, kann ihr nicht gefolgt werden. Angesichts des konkreten Verfahrensausganges kann jedoch unter Verweis auf die von Lehre und Rechtsprechung verlangten, hier nicht erfüllten Voraussetzungen für ein erfolgreiches Berufen auf das erwähnte Gebot (VGU R 04 34) von vertiefenden Darlegungen abgesehen werden. b) Soweit die Beschwerdeführerin sich hingegen grundsätzlich auf den Standpunkt stellt, dass ihr Bauvorhaben bewilligungsfähig sei und aufgrund der konkreten Ausgestaltung denn auch bewilligt werden müsse, kann ihr gefolgt werden. Wie die Gemeinde übersehen zu haben scheint, dient das „Baubewilligungsverfahren“ letztlich der Feststellung, ob ein Bauvorhaben insbesondere den im Nutzungsplan ausgedrückten räumlichen Ordnungsvorstellungen sowie den übrigen planerischen und baupolizeilichen Vorschriften entspricht (Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 306 f.). Mit der ersten, im Jahre 2004 erteilten Baubewilligung hat die Gemeinde eine Gewerbehalle mit (faktisch) beidseitiger Zufahrtsmöglichkeit ins Gebäude und entsprechender gewerblicher Nutzung als zulässig erachtet. Wie sich nun bereits den damaligen Unterlagen (Baupläne, Grundstücksplan) ohne weiteres entnehmen liess, waren (und sind) die Zufahrtsverhältnisse ab der …strasse für die auf mehrere Kleingewerbebetriebe (Pneuhandel; Wiederverkauf von Occasionsautos; räumlich abgetrenntes Spritzwerk) ausgerichtete Halle (erstere Betriebe mit Zugängen im Norden; Spritzwerk mit Zugang im Süden) mit nur einer 6 m breiten Zufahrt ungenügend. Der Augenschein vom 16. März 2007 gezeigt, dass die rechtskräftig bewilligte Zufahrt Nord (6 m) im Wesentlichen der Abwicklung für das Tagesgeschäft

(Verkauf Reifen für PW und LKW) dienen solle. Über die neu vorgesehene Zufahrt Süd (ebenfalls 6 m Breite) soll demgegenüber der Zu- und Abtransport von Waren wie Pneus (Neu-/Altreifen) oder auch der Zugang zum Spritzwerk erfolgen. Der Augenschein hat aber auch gezeigt, dass die rechtskräftig bewilligte Zufahrt Nord (6 m) allein bereits aufgrund ihres Ausbaugrades und der kurzen Steigung zwischen Trottoir und Geschäftsbereich zur Abwicklung der anfallenden Zu- und Wegtransporte mit LKW’s gar nicht ausreichend ist (tiefe Kratzspuren von Sattelschleppern im Teerbelag im nordseitigen Zufahrtsbereich vor der Gewerbehalle) wäre und ein (alleiniger) Zugang von der Parzelle Nr. 1210 auf die …strasse gar zu einem grösseren verkehrspolizeilichen Gefahrenpotential führen würde. So hat der anwesende Vertreter der Verkehrspolizei denn auch ausdrücklich festgehalten, dass aufgrund der konkreten Gegebenheiten und der möglichen Nutzung der Gewerbehalle mit dem zu erwartenden Verkehr auf die Strasse zwei Zufahrten (mit je 6 m Breite) im Norden und Süden der Parzelle 1210 aus verkehrspolizeilicher Sicht möglich und sinnvoll seien. Dass die Erschliessungssituation der Gewerbeparzelle mit nur einer Zufahrt im Norden ungenügend ist, wurde seitens der am Augenschein anwesenden gemeindlichen Vertreter nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt und entsprechend denn auch Hand für eine einvernehmliche Lösung geboten. Auch das Gericht ist aufgrund der Aktenlage und der Erkenntnisse am Augenschein zum Schluss gelangt, dass eine zweite Zufahrt im Süden geradezu eine Notwendigkeit für eine zonengemässe Nutzung der Parzelle 1210 darstellt. Im Übrigen hätte der geradezu eklatante Mangel hinsichtlich einer der zonengemässen Nutzung entsprechenden Zufahrt von der Gemeinde an sich bereits im Zuge des ersten Baubewilligungsverfahren erkannt werden müssen und können. Was die Gemeinde nun heute gegen die Bewilligung einer (zweiten) Zufahrt Süd von 6 m Breite vorbringt, vermag bereits daher nicht zu überzeugen. Hinzukommt, dass sie sich auch auf keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine Verweigerung der Bewilligung zu berufen vermag, was diesbezüglich bereits die Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würde. Festzuhalten bleibt damit, dass der Bewilligung einer (zweiten, auf 6 m beschränkten) Zufahrt Süd keine baupolizeilichen Hindernisse entgegenstehen.

c) Unbestritten ist, dass das Trottoir im Bereich zwischen den Zufahrten Nord und Süd auf das normale Trottoirniveau anzuheben ist. d) Zu prüfen bleibt damit noch, ob die Gemeinde den für den Zwischenbereich vorgesehenen Kettenzaun zu Recht die Bewilligung verweigert hat. Dies ist nun aber offenkundig zu verneinen. Abgesehen davon, dass weder aus ortsbildschützerischer noch aus verkehrspolizeilicher oder sonstiger Sicht ein Bündner Zaun (oder eine ähnlich massive Konstruktion) zwingend nötig oder auch nur geboten wäre, vermag die Gemeinde diesbezüglich denn auch keine gesetzliche Bestimmung anzuführen, mit welcher sich die Bewilligungsverweigerung für den von der Beschwerdeführerin vorgesehenen Kettenzaun rechtfertigen liesse. Der Augenschein hat gezeigt, dass sich die von der Gemeinde angestrebten Ziele sich ohne weiteres auch mit einem Kettenzaun erreichen lassen und aus bau- und verkehrspolizeilicher Sicht ist nichts ersichtlich, was die gemeindlich geforderte Massnahme rechtfertigen würde. Die Gemeinde hat daher dem im Baubewilligungsgesuch vorgesehenen Kettenzaun zu Unrecht die Baubewilligung verweigert. - Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Erteilung der Baubewilligung für eine zweite Zufahrt Süd (6m), die Anhebung des Trottoirs im Zwischenbereich sowie den Kettenzaun an die Gemeinde zurückzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten (Art. 75 VRG) für das Beschwerdeverfahren R 07 8 zulasten der unterliegenden Gemeinde … Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdeführerin kann abgesehen werden (Art. 78 Abs. 1 VRG) 4. Mit dem für die Beschwerdeführerin positiven Ausgang dieses Verfahrens fällt gleichzeitig das Rechtsschutzinteresse am Erlass einer Urteils im sistierten Rekursverfahren R 06 113 dahin, weshalb dieses gestützt auf Art. 20 Abs. 1 VRG und ohne Kostenfolge für die Gemeinde sowie praxisgemäss ohne Zusprechung einer Parteientschädigung an die damalige Rekurrentin als erledigt abzuschreiben ist.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde R 07 108 wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erteilung der Baubewilligung an die Gemeinde … zurückgewiesen. 2. Der Rekurs R 06 113 wird zufolge Gegenstandslosigkeit ohne Kostenfolgen für die Gemeinde … sowie ohne Zusprechung einer Parteientschädigungen an die Rekurrentin abgeschrieben. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 230.-zusammen Fr. 4'230.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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