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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 30.08.2005 R 2005 62

30 agosto 2005·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,798 parole·~9 min·2

Riassunto

Baugesuch | Baurecht

Testo integrale

R 05 62 4. Kammer URTEIL vom 30. August 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1. Die Gemeinde … ist Eigentümerin des ca. 84'000 m2 haltenden Kur- und Bäderareals in … mit dem darauf befindlichen Kurhaus, dem Hallenbad und weiteren touristischen Bauten. Darauf errichtete die Gemeinde im Jahre 1995 ein Baurecht, welches den Baurechtsnehmer berechtigte, die vorhandenen Gebäude touristisch zu nutzen und auch weitere touristische Bauten zu errichten. Das Baurecht wurde in die neugegründete … AG eingebracht. Am 29. Oktober 2001 erliess der Gemeindevorstand über das gesamte Baurechtsareal einen Quartierplan, welcher sowohl die Erschliessung wie auch die Gestaltung des sich zum Teil in der äusseren Dorfzone (ADZ) und zum Teil in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) befindlichen Beizugsgebietes regelt. Für den Bereich der ZöBA, in welchem sich u.a. auch das vom Bündner Architekten … projektierte Hallenbad befindet, wurden im Rahmen der erwähnten Quartierplanung insoweit noch spezielle Bestimmungen erlassen, als hier eine weitere bauliche Nutzung erst zulässig sein sollte, wenn in einer zweiten Phase der Quartiergestaltungsplan konkretisiert würde und zwar gegebenenfalls unter Veränderung der festgelegten Baubereiche. Von der Konkretisierung im erwähnten Sinne ausgenommen sind der Baubereich Bäderzentrum mit dem eingeschossigen Verbindungsgang zum Hotel und der Baubereich Hallenbad/Wellness. Hier kann die Baubehörde eine Nutzung sofort bewilligen, wenn durch Studien nachgewiesen wird, dass sie qualitativ gut gestaltet ist (Ziff. 5.2 der Quartierplanvorschriften). Dieser Quartierplan erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.

Ein erstes Baugesuch der … AG für die Erweiterung und Sanierung des Hallenbades zog diese auf Empfehlung des Gemeindevorstandes, der sich dabei auf den Experten Prof. … stützte, zurück. Nach verschiedenen Korrespondenzen ersuchte Architekt … unter Beilegung von Planentwürfen den Gemeindevorstand am 16. September 2004 um einen Vorentscheid darüber, ob der Erweiterungsbau bis zum abgerundeten Kamin auf der Südwestseite des Hallenbads geführt werden könne. Der Gemeindevorstand beschied im Vorentscheid vom 4. Oktober 2004, dass durch die teilweise Verkleinerung des Anbauprojektes und vorwiegend durch die Freihaltung der verglasten Südwestfassade ein Hauptargument des Bauberaters … vom 20. Juli 2004 berücksichtigt worden sei. Indessen stellte der Gemeindevorstand aber auch die Verlegung des Zuganges über die Diagonale von Westen und die Trennverglasung zwischen Restaurant und Hallenbad in Frage und wies u.a. darauf hin, dass die Wohnung im OG infolge Zugehörigkeit zur ZöBA nur von Betriebsangehörigen bewohnt werden dürfe. Nach einer Besprechung mit dem Gemeindevorstand reichte die … AG am 7. Dezember 2004 ein neues Baugesuch ein. Dagegen erhoben u.a. Architekt … und die StWEG … Einsprache. Die StWEG … beantragte die Nichtbewilligung des Baugesuches aufgrund schwerwiegender formeller und gestalterischer Mängel. Der Gemeindevorstand zog wiederum Prof. … und zusätzlich den Architekten … als Experten dabei. Die Bauherrin erhielt Gelegenheit, sich zu den Gutachten zu äussern und legte zudem Berichte bzw. Stellungnahmen von Prof. Dipl. Ing. … und Architekt … bei. Am 25., mitgeteilt am 29. April 2005, trat der Gemeindevorstand auf die Einsprachen von Robert Obrist nicht ein, hiess die Baueinsprachen der StWEG … gut und wies das Baugesuch ab. 2. Dagegen erhob die … AG am 19. Mai 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Bau- und Einspracheentscheides, die Gutheissung des Baugesuchs und die Abweisung der Einsprache der StWEG … Sie macht zusammengefasst geltend, dass ihr Projekt den ästhetischen Anforderungen durchaus genüge. Ausserdem habe der Gemeindevorstand an einer Besprechung vom 12. Oktober 2004 zugesichert, dass die noch im Vorentscheid genannten Bedenken nun ausgeräumt seien.

3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Aufgrund der fundierten Gutachten von Prof. … und Architekt … stehe fest, dass das Projekt den Anforderungen von Ziff. 5.2 QPV und Art. 26 BG nicht zu genügen vermöge. Verbindliche Zusicherungen seien keine abgegeben worden. 4. Die StWEG … beantragte unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid ebenfalls Abweisung des Rekurses. 5. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen. 6. Gegen die Beweisverfügung des Instruktionsrichters, keine Zeugen einzuvernehmen, erhob die Rekurrentin Prozessbeschwerde, über welche mit separatem Entscheid befunden wurde. 7. Am 29. August 2005 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem für die Rekurrentin deren Rechtsanwalt und ein Verwaltungsrat, für die Gemeinde ihr Anwalt sowie der Gemeindepräsident und der Chef des Bauamtes sowie für die Einsprecherin deren Verwalter und ein Stockwerkeigentümer teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteil, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Ziff. 5.1 QPV kann die Baubehörde im Baubereich Hallenbad/Wellness eine Nutzung sofort zulassen, wenn durch Studien nachgewiesen wird, dass sie gut gestaltet ist. Eine in ihrem Gehalt analoge Bestimmung enthält Art. 26 BG, wo es heisst, dass Bauten, Anlagen und

Aussenräume architektonisch gut zu gestalten seien. Der Inhalt dieser Ästhetikvorschriften, der erst im Einzelfalle nach seinem Sinn und Zweck erschlossen werden kann, wird durch so genannte unbestimmte Rechtsbegriffe geprägt. Das Verwaltungsgericht kann die Anwendung und die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe an sich frei überprüfen. Indessen hat es sich in Fällen, in denen, wie hier, der fragliche Begriff dem autonomen Gemeinderecht angehört, bei der Überprüfung des kommunalen Rechtes Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist und in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungsund Ermessensspielraum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder überschritten hat. In Ästhetikfragen steht den Gemeinden der geschilderte Beurteilungsspielraum in der Regel zu (vgl. BGE 128 I 8 f.; PVG 1994 Nr. 20, 1984 Nr. 23; VGE 249/93 und 551/96). Gerade wo die Natur der Streitfrage Schwierigkeiten bereiten kann, etwa, ob eine Baute architektonisch gut gestaltet ist, auf die bauliche Umgebung Bezug nimmt, das Ortsbild nicht beeinträchtige und in besonderen Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind, übt das Verwaltungsgericht denn auch Zurückhaltung. Die Gemeinden sind in der Regel besser in der Lage, die Bau- und Ortsbildgeschichte, ihre Absichten in der Ortsbildpflege und das kommunale Stil- und Geschmacksempfinden zu berücksichtigen. Dass jedoch nicht der Geschmack der Baubehörde dafür massgebend sein kann, was architektonisch gut gestaltet ist, sich an die landschaftliche und bauliche Umgebung anpasst oder darauf Bezug nimmt, liegt auf der Hand. Vielmehr lässt sich dies vernünftigerweise nur nach allgemeingültigen architektonischen und objektivierbaren Kriterien beurteilen (vgl. PVG 1994 Nr.19). b) Das Verwaltungsgericht unterscheidet bei den Ästhetikvorschriften zwischen verschiedenen Strengegraden, die vom negativen Verbot einfacher Beeinträchtigung des Ortsbildes bis zu positiven Generalklauseln reichen, die dem Bauherrn eine Pflicht zur allgemeinen Eingliederung/Bezugnahme von Gebäuden in die Umgebung bzw. zur Anpassung an die traditionelle bzw.

ortsübliche Bauweise auferlegt oder allgemein gute architektonische Gestaltung verlangt. Die Strenge der Vorschriften nimmt nach konstanter Praxis in der genannten Reihenfolge zu. c) Die Bestimmung von Art. 26 BG stellt hohe Anforderungen an die Einordnung von Bauten und Anlagen in deren Umgebung und die Gestaltung der Bauten. Sie lässt erkennen, dass die Gemeinde mit dem neuen Baugesetz grossen Wert auf eine harmonische Einordnung von neuen Gebäuden in die bestehenden baulichen Strukturen und auf die architektonische Qualität neuer Gebäude legt, wie das Verwaltungsgericht bereits in VGU R 04 98 vom 22. Februar 2005 festgestellt hat. Das Nämliche gilt für Ziff. 5.2 QPV. Dass in dem in seiner Art für die Gemeinde einmaligen Kur- und Bäderkomplex inmitten einer prachtvollen Parklandschaft nur neue Gebäulichkeiten, die einerseits schon für sich betrachtet architektonisch gut gestaltet sind und andrerseits harmonisch mit den schon bestehenden Anlagen korrespondieren, errichtet werden dürfen, ist ein Anliegen der Baubehörde, das sich somit direkt aus den gesetzlichen Grundlagen ergibt und offensichtlich auch in einem eminenten öffentlichen Interesse des Weltkurortes liegt, der bestrebt ist, seine Attraktivität zu erhalten und zu mehren. Wenn dies am Rande, aber ausserhalb des Quartierplangebietes nicht überall gelungen ist, gibt dies der Rekurrentin keinen Anspruch darauf, innerhalb des Quartierplangebietes ein Projekt zu verwirklichen, das nicht den erwähnten hohen Anforderungen zu genügen vermag. Dies gilt umso mehr, als dem Gebot der Rechtsgleichheit im Raumplanungsrecht ohnehin nur eine abgeschwächte Bedeutung zukommt und selbst einem allfälligen, aus dem Gleichheitsgebot abgeleiteten Anspruch auf gesetzwidrige Begünstigung vorliegend das gewichtige öffentliche Interesse an der Durchsetzung der in Art. 26 BG und Ziff. 5.2 QPV genannten Gestaltungsanforderungen entgegenstünde, welches das private Interesse der Rekurrentin an der Realisierung ihres Vorhabens offensichtlich zu überwiegen vermöchte. d) Die Parteien sind sich nun über die architektonische Qualität des zu beurteilenden Projektes nicht einig. Die Gemeinde hat ihre negative Beurteilung auf die Gutachten der beiden von ihr beigezogenen

Architekturexperten abgestellt. Diese haben sich einlässlich mit dem Bauvorhaben der Rekurrentin befasst und ausführlich begründet, weshalb sie den geplanten Hallenbadanbau als architektonisch nicht sehr geglückt beurteilen. Diese Beurteilung hat sich die Baubehörde mit ebenfalls sehr einlässlicher Begründung im angefochtenen Entscheid zu eigen gemacht. Dem hält die Rekurrentin nichts Substantielles entgegen. Sie bringt nichts vor, was darauf schliessen lässt, dass die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hat, sondern legt lediglich dar, weshalb aus ihrer Sicht die architektonischen Anforderungen von ihrem Projekt erfüllt würden. Eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den von der Gemeinde und ihren Experten erhobenen Einwänden erfolgt indessen nicht. Dies gilt auch für die Aussagen der von der Rekurrentin selber beigezogenen Fachleute, die zudem selber nicht vorbehaltlos hinter dem Projekt der Rekurrentin stehen können. Nachdem somit im Rekursverfahren nichts vorgebracht wurde, was die Beurteilung der Gemeinde als ermessensfehlerhaft erscheinen liesse, kann hinsichtlich der gestalterischen Mängel des Bauvorhabens uneingeschränkt auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 2. Fehl geht schliesslich auch die Berufung der Rekurrentin auf den Vertrauensgrundsatz. In diesem Zusammenhang macht sie geltend, ihr sei in einer Besprechung nach dem Vorentscheid vom 4. Oktober 2004 und durch die Nichtbeantwortung eines im Anschluss an diese Besprechung von Arch. … der Gemeinde gesandten Faxschreibens von der Gemeinde die Erteilung der Baubewilligung zugesichert worden. Sie behauptet damit im Ergebnis, es sei ihr in einem fortgesetzten Vorentscheidsverfahren letztlich doch ein vollkommen positiver Entscheid zugekommen. Selbst wenn das zuträfe, was offen bleiben kann, wäre dies unbehelflich, gibt doch auch ein positiver Vorentscheid gemäss Art. 146 BG keinen Anspruch auf die Erteilung der Baubewilligung. Dies ist auch folgerichtig, werden doch etwa die einspracheberechtigten Nachbarn erst im eigentlichen Baubewilligungsverfahren einbezogen. Das Einspracheverfahren würde aber zur Farce, wenn sich die Gemeinde durch allfällige Zusagen an die Bauherrschaft im Vorfeld des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens bereits

binden würde. Der Rekurs erweist sich also auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes als unbegründet. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrentin, welche überdies die anwaltlich vertretene Gemeinde angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Der Einsprecherin steht dagegen keine Parteientschädigung zu, da sie sich nicht anwaltlich vertreten liess. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 162.-zusammen Fr. 6'162.-gehen zulasten der … AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die … AG entschädigt die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 3'000.--.

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