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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 20.05.2005 R 2005 20

20 maggio 2005·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,391 parole·~7 min·4

Riassunto

Feuerpolizei | Umwelt- und Gewässerschutzrecht

Testo integrale

R 05 20 4. Kammer URTEIL vom 20. Mai 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Feuerpolizei 1. Mit Verfügung vom 29. April 2004 genehmigte das Feuerpolizeiamt des Kantons Graubünden das von der … AG, …, eingereichte Projekt „Nutzungsänderung … in … - Hotelzimmer zu allgemeinem Aufenthalt, Fitness und Gymnastik“. Grundlage bildeten die von der Bauherrschaft, resp. dem Architekten eingereichten Pläne. In der Verfügung wurde ausdrücklich festgehalten, dass, falls während der Bauphase wesentliche Abänderungen gegenüber den eingereichten Plänen entstünden, die abgeänderten Pläne dem Feuerpolizeiamt erneut zur Bewilligung einzureichen seien. Am 30. September 2004 führte das Feuerpolizeiamt eine Baukontrolle durch. Anwesend waren der zuständige Architekt, je ein Vertreter des kommunalen Bauamtes sowie des kantonalen Feuerpolizeiamtes. Dabei wurde festgestellt, dass die Zimmertüren im 2. und 3. Obergeschoss neu gestaltet worden waren. Diese Änderungen waren weder im Baubeschrieb, noch in den Planunterlagen angegeben worden. Im Abnahmebericht vom 6. Oktober 2004 stellte das kantonale Feuerpolizeiamt entsprechend fest, dass die Zimmerabschlusstüren nicht den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen würden, und ordnete daher die Auswechslung durch vorschriftsgemässe Türen (BST) an. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde der Bauherrschaft Frist bis 30. November 2004 zur Stellungnahme dazu gegeben. Gegen diese Verfügung reichte der von der Bauherrschaft beauftragte Architekt fristgerecht Einsprache ein. Er machte im Wesentlichen geltend, der Ersatz der Holzzargen zu den Hotelzimmer durch Stahlzargen sei keine wesentliche bauliche und schon gar keine betriebliche Veränderung oder Erweiterung oder Nutzungsänderung im Sinne von Art. 6 der VKF-

Brandschutznorm. Nach Durchführung einer Begehung vor Ort wies die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden die Einsprache mit Entscheid vom 24. Januar 2005 vollumfänglich ab. Es wurde verfügt, dass die Zimmertüren den Vorschriften gemäss Verfügung des Feuerpolizeiamtes Graubünden vom 6. Oktober 2004 anzupassen seien. Ebenfalls seien die Türen zu den Fluchtwegen hin vorschriftsgemäss auszuführen. Zur Ausführung dieser Arbeiten wurde der Bauherrschaft Frist bis 10. Dezember 2005 gesetzt. 2. Dagegen erhob die … AG am 8. Februar 2005 beim Verwaltungsgericht fristund formgerecht Rekurs mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die ausgeführten Arbeiten (Auswechslung der Türzargen, Renovationsarbeiten im Korridor, Neugestaltung der Badezimmer) seien bloss Renovationsarbeiten. Im Rahmen der damaligen Baubewilligung seien die Fassadenfronten zum grossen Teil 2003 (Strassenseite) gegen doppelverglaste Glasfronten ausgewechselt worden ohne dass Grösse und Nutzung verändert worden wären. Die beiden Ausgänge ins Treppenhaus seien mit Brandschutztüren ausgeführt worden und auch die Störung an der Brandmeldeanlage sei noch vor Saisoneröffnung am 21. Dezember 2004 behoben worden. Es gebe keine gravierenden Mängel in der Fluchtwegsituation. Die bemängelten Türen seien neue Brandschutztüren. Die neuen Räume seien mit Vollschutz ausgestattet, sodass keine Brandabschlüsse nötig seien. Der Vollschutz sei am 28. Januar 2005 in Betrieb genommen worden. 3. In ihrer Vernehmlassung liess die GVA die Abweisung des Rekurses beantragen. Da Art. 6 der bis Ende 2004 geltenden und Art. 2 der neu in Kraft getretenen VKR-Brandschutznorm identisch seien, sei es unwesentlich, welche Norm zur Anwendung gelange. Das Projekt als solches sei als wesentliche bauliche und betriebliche Veränderung zu qualifizieren (Neugestaltung der bisherigen Brüstungen, Umbau Hotelzimmer zu allgemeinem Aufenthalt, Fitness oder Gymnastik). Nur schon der Einbau neuer Türzargen, welcher einen finanziellen Anteil von 50% und mehr vom Wert einer Türe ausmache, stelle eine solche wesentliche bauliche

Veränderung dar, weshalb die angefochtenen Anordnungen zu Recht erfolgt seien. 4. Am 20. Mai 2005 führte die IV. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein durch, an welchem ein Vertreter der Rekurrentin mit dem Architekten, der Direktor der GVA und der zuständige Sachbearbeiter sowie der von der GVA betraute Anwalt teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich ausführlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf die Ausführungen am Augenschein, wie auch auf die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2005, mit welchem die Rekursgegnerin die vom kantonalen Feuerpolizeiamt mit Verfügung vom 6. Oktober 2004 gestützt auf Art. 6 lit. a BSN angeordnete Auswechslung von Zimmertüren im 2. und 3. OG in dem der Rekurrentin gehörenden Hotel bestätigt hat. 2. a) Gemäss Art. 6 der VFK-Brandschutznorm in der bis Ende 2004 geltenden Fassung resp. Art. 2 der seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden, gleichlautenden Brandschutznormen sind bestehende Gebäude, Anlagen und Einrichtungen an die Brandschutzvorschriften anzupassen, wenn: a) wesentliche bauliche und betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden. b) die Gefahr vor allem für Personen besonders gross ist. Die Anpassung hat in dem Masse stattzufinden, als es für eine angemessene Verminderung der Gefahr nötig ist. Auf schützenswerte Bausubstanz ist angemessen Rücksicht zu nehmen.

b) Unbestritten ist, dass im Zuge der Realisierung des mit Verfügung vom 29. April 2004 genehmigten Projektes (Nutzungsänderung von je zwei Hotelzimmern im 2. und 3. OG zu allgemeinem Aufenthalt, Fitness und Gymnastik) auch gerade noch verschiedene Zimmer im 2. und 3. Obergeschoss saniert worden sind. Dabei wurden die Türzargen neu in Metall ausgeführt und die alten Türen wieder eingepasst. Fest steht, dass diese baulichen Vorkehren in den Grundlage für die feuerpolizeiliche Baubewilligung bildenden Plänen nicht vermerkt waren; fest steht auch, dass diese Türen den Anforderungen an Brandschutztüren nicht entsprechen. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass all jene Türen, welche im Zuge der Sanierung der Zimmer neu mit Metallzargen versehen worden seien, durch Brandschutztüren auszuwechseln seien; ev. seien diese Zimmer mit Brandmeldern nachzurüsten. Im Lichte der eingangs zitierten Bestimmung kann ihr im vorliegenden Verfahren nicht gefolgt werden. c) Im Lichte der erwähnten Bestimmungen ist ausschlaggebend, ob wesentliche bauliche und oder betriebliche Veränderungen vorgenommen worden sind, welche zur Folge haben, dass das Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen an die Brandschutzvorschriften angepasst werden müssten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist diese Frage mit Blick auf die im Zusammenhang mit den weiteren im 2. und 3. OG sanierten Zimmern erfolgten konkreten Vorkehren zu verneinen. Zutreffend ist zwar, dass mit dem Gesamtprojekt an sich wesentliche bauliche und betriebliche Veränderung einhergehen (so u.a. Neugestaltung der Fensterfronten; Nutzungsänderung der ehemaligen Hotelzimmer zu allgemeinem Aufenthalt, Fitness und Gymnastik). Demgegenüber fallen die streitigen Vorkehren (Ersatz der bisherigen Holzzargen durch metallene; Einpassen der alten Türen) nicht mehr darunter. Dabei handelt es sich für sich allein betrachtet letztlich um geringfügige bauliche Änderungen, welche betrieblich (nutzungsmässig) ohne Belang sind. Der Einwand, dass vom finanziellen Aufwand her bei einem Umbau die Zargen mehr als 50 % der Kosten einer Türe ausmachen würden, vermag ebenso wenig zu überzeugen, wie der Einwand, dass das Ausbrechen der Zarge und das Ersetzen durch eine neue einen wesentlichen Eingriff in das Türsystem darstelle. Wollte man im Übrigen der vorinstanzlichen

Argumentation folgen, so würde dies zwingend bedeuten, dass sämtliche Zimmertüren im 2. und 3. OG ausgewechselt werden müssten, und nicht nur jene der „sanierten“ Zimmer; dies umso mehr, als - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt hat - die alten Türblätter nicht mehr den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen würden. Art. 6 der alten, resp. Art. 2 der neuen Brandschutznorm, kann daher im Rahmen dieses Verfahrens auf die umschriebenen, baulichen Vorkehren nicht angewandt werden. d) Soweit die Rekurrentin in ihrer Eingabe und am Augenschein noch auf eine angebliche Kumulation der Mängel sowie eine daraus resultierende angebliche besondere Gefährdung für die sich darin aufhaltenden Menschen hingewiesen hat, kann sie daraus nichts zu Gunsten ihrer Begehren ableiten. Vielmehr wird sie, wie sie in ihrem Einspracheentscheid zu Recht ausgeführt hat, diese Mängel in einer eigenen Verfügung separat behandeln müssen, nachdem eine ausdrückliche Gefährdung weder nachgewiesen worden noch für das Gericht aufgrund der Aktenlage und der Vorbringen der Parteien ersichtlich ist. e) Damit ist gesagt, dass die Rekursgegnerin im Rahmen des vorliegend streitigen Verfahrens zur Anordnung des Ersatzes der Türblätter nicht befugt war. Angemerkt sei lediglich, dass solches allenfalls im Rahmen der erwähnten pendenten Prüfung und Behebung allfälliger feuerpolizeilicher Mängel möglich sein könnte, was derzeit aber nicht näher geprüft werden muss. Der Rekurs erweist sich damit als begründet und ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und der diesem zugrunde liegenden Verfügung gutzuheissen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekursgegnerin. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Rekurrentin kann abgesehen werden, da sie nicht anwaltlich vertreten war. Demnach erkennt das Gericht:

1. Der Rekurs wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der vom 24. Januar 2005 sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 6. Oktober 2004 werden aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 136.-zusammen Fr. 2'136.-gehen zulasten der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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