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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 21.02.2006 R 2005 106

21 febbraio 2006·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,017 parole·~10 min·6

Riassunto

Baueinsprache | Baurecht

Testo integrale

R 05 106 4. Kammer URTEIL vom 21. Februar 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. a) Die Baubehörde der Gemeinde … hatte mit Beschluss vom 2. Dezember 2003 die Umnutzung eines an der … bestehenden … in eine Bar bewilligt. Einen dagegen von verschiedenen Anstössern erhobenen Rekurs hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. April 2004 (R 03 109) im Sinne der Erwägungen gut und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurück. b) Am 15. Juni 2004 erliess die Baubehörde eine erste verfahrensleitende Verfügung, welche das weitere Vorgehen betreffend der Lärmschutzauflagen für das Restaurant/Bar … beinhaltete. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 13. September 2004 erliess die Baubehörde eine zweite verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die erste Verfügung mit einem Zeitplan für die Ausarbeitung der Lärmschutzmassnahmen ergänzt wurde. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die für die Ausarbeitung der Lärmschutzmassnahmen beauftragte Unternehmung … AG reichte mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 ein Gutachten mit den Sanierungsvorschlägen für die Lärmschutzmassnahmen ein. Alle Parteien machten von der ihnen gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch. In Bestätigung der Baubewilligung vom 2. Dezember 2003 (ausgenommen Ziff. 1b des damaligen Dispositivs) verfügte die Baubehörde mit Entscheid vom 16. November 2004 in Ziff. 2 verschiedene Lärmschutzmassnahmen (Verglasung Schaufensterfront zur Promenade mit Glas, das mindestens einen Schallschutzwert von 44 dB aufweist [lit. a]; Ausrüstung mit

absorbierenden Materialien und Integration des Zugangs zur Bar in den bestehenden Eingang zu den Wohnungen [lit. b]; vollständige Abdeckung der nach Osten gerichteten Fensterfront und der Nordwand zu Gebäude Nr. 168 mit einer schallschutzdämmenden Leichtbaukonstruktion [lit. c]), welche allesamt bis am 15. Dezember 2004 ausgeführt sein müssten (Ziff. 3). Gleichzeitig wurden der Bauherrschaft in Ziff. 3 in Ergänzung der ersten Baubewilligung Gebühren für den Mehraufwand (Fr. 3'000.--) sowie die Verpflichtung zur Ausrichtung einer ausseramtlichen Entschädigung an die (angesichts des Ausganges im Rekursverfahren R 03 109) obsiegenden Einsprecher im Umfang von Fr. 1'000.-- [Ziff. 4] auferlegt. c) Weil den in der Baubewilligung vom 16. November 2004 enthaltenen Auflagen betreffend Lärmschutz seitens der Bauherrschaft nur teilweise nachgelebt wurde, reichte diese am 15. Februar 2005 ein Projektänderungsgesuch ein. Gegen die darin vorgesehenen baulichen Massnahmen wurden erneut Einsprachen eingereicht. Nach einer vertieften Prüfung erteilte die Baubehörde die nachträgliche Baubewilligung unter Auflagen (Nordwand zu Gebäude Nr. 168 müsse mit einer schallschutzdämmenden Doppelständer- Konstruktion vollständig abgedeckt werden; die Verkleidung der Fenster im UG sei i.S. der Erwägungen fertig zu stellen; unter Fristansetzung zur Ausführung bis am 15. Dezember 2005). 2. a) Gegen den Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004 reichten die im Rubrum aufgeführten Rekurrenten 1 (R 04 123) und die Rekurrentinnen 2 (R 04 125 / Bauherrschaft) je mit separaten Eingaben am 13. Dezember 2004 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs ein. Während die Rekurrenten 1 (R 04 123) im Wesentlichen die Bestätigung der in der Baubewilligung vom 16. November 2004 enthaltenen Auflagen und die Ergänzung derselben hinsichtlich einer Lautstärkenbegrenzung der Musikanlage (auf 70dB) und der Bässe auf das tolerierbare Mass beantragten, verlangten die Rekurrentinnen 2 (R 04 125) die Aufhebung von Ziff. 2c, 3, 4 und 5 des angefochtenen Entscheides vom 16. November 2004).

b) Nach Eingang der Vernehmlassungen wurden die beiden Rekursverfahren R 04 123 und R 04 125 sistiert. In der Folge erliess die Gemeinde am 30. August 2005 einen weiteren Baubewilligungs- und Einspracheentscheid. 3. Gegen den gemeindlichen Entscheid vom 30. August 2005 reichten … und … (zwei der vormaligen Rekurrenten 1) beim Verwaltungsgericht am 23. September 2005 frist- und formgerecht einen weiteren Rekurs (R 05 106) ein. In formeller Hinsicht beantragten sie die Vereinigung dieses Verfahrens mit den beiden anderen, vor Verwaltungsgericht hängigen Rekursverfahren R 04 123 und R 04 125. Der nunmehr angefochtene Entscheid vom 30. August 2005 sei in dem Sinne aufzuheben, als auf den früheren Entscheid der Vorinstanz gemäss Ziff. 2c der Baubewilligung vom 16. November 2004 zurückzukommen und die Bauherrschaft gerichtlich zu verpflichten sei, die nach Osten zu den beiden Rekurrentinnen gerichtete Fensterfront mit einer schallschutzdämmenden Leichtbaukonstruktion abzudecken. Allenfalls sie betreffend Lärmschutz Ostfassade eine Expertise von einem neutralen ausserkantonalen Büro einzuholen. Vorweg wurde festgehalten, dass die übrigen, ehemaligen Rekurrenten 1 (R 04 123: …, …, … sowie die StWEG …) angesichts der im Entscheid vom 30. August 2005 enthaltenen Massnahmen ausdrücklich auf Weiterungen verzichten würden. Die Situation sei aber gegenüber dem Hotel … und den Wohnungen der Rekurrentin … weiterhin unbefriedigend und es würden sich noch sowohl in baulicher Hinsicht als auch im Innenbereich (Leistungsbegrenzer bei der Musikanlage in der Zeit der Nachtruhe [23 Uhr - 7 Uhr]) weitere Massnahmen aufdrängen. Die von der Baubehörde nachträglich bewilligte abgeänderte Ostfassade vermöge die Nachtruhe nicht zu gewährleisten. Die ursprünglich verfügte Leichtbaukonstruktion vor der bestehenden Fensterfront mache Sinn und stelle eine zweischalige Konstruktion dar, mit welcher sich bessere Schalldämmwerte erreichen liessen. Zudem könnten mit dieser Konstruktion die Fenster nicht mehr geöffnet und Lichteffekte aus der Bar gegenüber den Hotelzimmern verhindert werden. Ferner müsse auch die Begrenzung des Lärms an der Quelle verfügt werden.

4. a) In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2005 zu den Rekursverfahren R 04 123 und R 04 125 beantragten die Rekurrentinnen 2 die Abschreibung der beiden Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit. Der Baubewilligungsentscheid vom 30. August 2005, welcher denjenigen vom November 2004 ersetzt habe, sei von ihnen nicht angefochten worden. b) In einer gemeinsamen Vernehmlassung zu den Rekursverfahren R 04 123, R 04 125 und R 05 126 hielt der Rechtsvertreter der Rekurrenten 1 bzw. Rekurrentinnen (R 06 106) am 17. Oktober 2005 fest, dass lediglich noch die Fassade gegenüber dem Hotel … und den Wohnungen … umstritten sei. Die rubrizierten Verfahren seien sodann zu vereinigen. c) Die Gemeinde … nahm ebenfalls in einer einzigen Vernehmlassung (datiert vom 24. Oktober 2005) zu den drei Rekursverfahren, unter Beantragung der Verfahrensvereinigung, Stellung. Die von den Rekurrentinnen 2 in R 04 125 gerügte ausseramtliche Entschädigung stütze sich auf Art. 12 des kommunalen Allgemeinen Gebührengesetzes, das eine hinreichende gesetzliche Grundlage darstelle. Hinsichtlich der in R 04 123 vorgebrachten Einwände wurde ausgeführt, dass diese mit dem Entscheid über die Projektänderungen hinfällig geworden seien. Für die Anordnung der verlangten, zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen (Begrenzung der Musikanlage auf 70 dB sowie Reduktion der Bässe) bestehe weder Raum noch Anlass. Auch soweit die Rekurrentinnen (R 05 106) noch weitergehende Massnahmen an der nach Osten gerichteten Fensterfront verlangen würden, könne ihnen angesichts der übereinstimmenden Beurteilung der angeordneten Massnahmen durch die betrauten Ingenieurbüros nicht gefolgt werden. Weitergehende Massnahmen müssten im Lichte von Art. 11 Abs. 2 USG betrachtet als unverhältnismässig qualifiziert werden. Hinsichtlich der geklagten Lichteffekte sei zu bemerken, dass entlang der Ostwand Vorhänge montiert worden seien, welche in Bezug auf den Lichtschutz nahezu mit der ursprünglich verfügten Leichtbaukonstruktion gleichzusetzen seien. Mangels anwendbarer Grenzwerte für Barbetriebe habe sodann eine einzelfallweise Beurteilung erfolgen müssen. Von weiteren Optimierungsmassnahmen habe bereits aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen abgesehen werden müssen.

Die Einholung eines Obergutachtens mache keinen Sinn, nachdem bereits 2 Gutachten eingeholt worden seien, die in den wesentlichen Punkten zudem übereinstimmen würden. 5. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien noch einmal Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Rekurrentinnen beantragen vorweg die Einholung eines Obergutachtens bei einem ausserkantonalen Büro, welches sich im Wesentlichen mit der Frage der Anordnung weiterer Optimierungsmassnahmen zu befassen hätte, auch wenn sie seitens der Bauherrschaft als nicht verhältnismässig erscheinen und höhere Baukosten verursachen würden. Davon kann vorliegend jedoch, wie seitens der Rekursgegnerin 1 zutreffend ausgeführt worden ist, ohne weiteres abgesehen werden, weil bereits zwei Berichte erarbeitet wurden, die in den wesentlichen Punkten übereinstimmen und sich Rechtsfragen stellen, die einer rechtlichen Würdigung durch das Gericht ohne weiteres zugänglich sind. 2. a) Soweit die Rekurrentinnen auch im vorliegenden Verfahren die Begrenzung des Lärms an der Quelle (Musikanlage) durch den Einbau eines Limiters verlangen, kann anstelle von Wiederholungen auf das im (denselben Betrieb betreffenden) Urteil R 04 123, Ziff. 2. b., Ausgeführte verwiesen werden. b) Die Rekurrentinnen machten geltend, dass die Ostfront gegenüber dem Hotel … und den Wohnungen … keinen genügenden Lärmschutz aufweise. Infolge der sehr engen räumlichen Verhältnisse bedürfe es weiterer Abklärungen sowie zusätzlicher Schutzmassnahmen. Die von der Baubehörde

nachträglich bewilligte, gegenüber der Baubewilligung vom November 2004 abgeänderte Ostfassade vermöge die Nachtruhe jedenfalls nach wie vor nicht zu gewährleisten. Die Bauherrschaft sei daher zu verpflichten, die nach Osten gerichtete Fensterfront, wie ursprünglich verfügt, mit einer schallschutzdämmenden Leichtbaukonstruktion abzudecken. Auch diesbezüglich erweist sich ihr Rekurs als unbegründet. Wie sich den übereinstimmenden Berichten der … AG und des Ingenieur- und Planungsbüros … entnehmen lässt, konnte mit dem Einbau der 10 mm starken Glasscheiben in einer Stahlrahmenkonstruktion der Schalldämmwert an der Ostwand, verglichen mit der von den Rekurrentinnen verlangten schallschutzdämmenden Leichtbaukonstruktion, gar von 48 auf 50 dB(A) verbessert werden. Gemäss dem Bericht des Ingenieur- und Planungsbüros … liesse sich sodann mit einer zusätzlichen Leichtbauvorsatzschale, neben dem bereits bestehenden Kastenfenster, nur eine kleine lärmtechnische Verbesserung von 0,7 dB (A) erreichen, wobei diese Verbesserung akustisch gesehen gerade an der Grenze des Wahrnehmbaren liegt. Die von den Rekurrentinnen verlangte Verpflichtung einer zusätzlichen schallschutzdämmenden Leichtbaukonstruktion wäre vorliegend letztlich unverhältnismässig, weil mit den verschiedenen baulichen Vorkehren und dem Einbau der erwähnten Schallschutzfenster ein dem Zonenzweck und dem USG entsprechender Lärmschutz erreicht werden kann und weil die von der Vorinstanz anhand der massgeblichen Kriterien (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 lt. a und Art. 8 Abs. 1 und 2 LSV) vorgenommene Prüfung ergeben hat, dass die Anordnung weitergehender Lärmschutzmassnahmen zu keiner relevanten Verbesserung der Situation für die Anwohner führen werde und zudem für die Bauherrschaft auch nicht mehr als zumutbar zu erachten sei. c) Die Rekurrentinnen wenden gegen die angefochtene Baubewilligung ein, die ursprünglich angeordnete, schallschutzdämmende Leichtbaukonstruktion verhindere Lichteffekte aus der Bar gegen die Hotelzimmer besser, als die nunmehr bewilligte. Dabei sei gerade der Lichtschutz für die Nachtruhe der Anwohner sehr wichtig. Auch dieser Einwand vermag an der Zulässigkeit des angefochtenen Entscheides nichts zu ändern. Dies umso weniger, als entlang der im Streit stehenden Ostwand seitens der Betreiber der Bar Vorhänge

montiert worden sind, welche nach glaubhafter Einschätzung der Baubehörden in Bezug auf den Lichtschutz der Anwohner nahezu mit der ursprünglich verfügten Leichtbaukonstruktion gleichzusetzen seien. Die Rekurrentinnen bringen nun nichts vor, was diese Einschätzung als falsch erscheinen liesse. d) Auch soweit sie geltend machen, die unmittelbare und analoge Anwendung der Grenzwerte gemäss Anhang 6 (Industrie- und Gewerbelärm) sei nicht korrekt und es seien insbesondere die typischen tieffrequenten Störungen von Musikanlagen im Bereich von 80 Hz separat zu untersuchen, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie das Verwaltungsgericht bereits in dem denselben Betrieb betreffenden Urteil R 03 109 festgehalten hat, muss wegen fehlender Grenzwerte eine Beurteilung im Einzelfall erfolgen. Wenn nun - wie vorliegend - die Baubehörde die Bar als Gewerbebetrieb qualifiziert und daher die Grenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm analog zur Anwendung gebracht hat, so lässt sich dies im konkreten Fall ohne weiteres rechtfertigen. Dies umso mehr, als der Betrieb sich in der Zentrumszone befindet, der gemäss Art. 93 BG die ES III zugewiesen worden ist. In Zonen mit der ES III wiederum gelten Planungswerte von 60 dB (A) am Tag bzw. von 50 dB (A) in der Nacht (vgl. Art. 2 Anhang 6 LSV). Wie sich dem bei den Akten liegenden Lärmschutznachweis vom 27. Oktober 2004 sowie der Beurteilung der Optimierungsmassnahmen zum Lärmschutz vom 6. Dezember 2004 (beide durch die E. Toscano AG) entnehmen lässt, werden vorliegend die Planungswerte nicht nur problemlos eingehalten, sondern aufgrund den von der Vorinstanz angeordneten verfügten, weitergehenden vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gar in einem nicht unerheblichen Ausmass unterschritten. - Der Rekurs R 05 106 erweist sich ebenfalls als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrentinnen, welche überdies die anwaltlich vertretenen Rekursgegnerinnen 2 angemessen aussergerichtlich zu entschädigen haben. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Gemeinde … wird praxisgemäss abgesehen.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 198.-zusammen Fr. 2'198.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten … und … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … und … haben … und … mit insgesamt Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.

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