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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 28.06.2005 R 2004 110

28 giugno 2005·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,197 parole·~11 min·2

Riassunto

Baueinsprache | Baurecht

Testo integrale

R 04 110 4. Kammer URTEIL vom 28. Juni 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Am 29. April 2004 stellte … bei der Gemeinde … das Gesuch, auf Parzelle Nr. 1059 in … ein Ferienhaus erstellen zu können. Das Projekt sah die Errichtung eines zweistöckigen Gebäudes mit Windfang im Strickbau vor. An der Süd(west)fassade war die Anbringung von vier grossflächigen dreiflügligen Fenstern vorgesehen. 2. Das Baugesuch lag vom 4. bis 23. Mai 2004 auf. Gegen das Projekt gingen fristgemäss drei Einsprachen ein, u.a. diejenige von …, den Eigentümern der benachbarten Parzelle Nr. 192. Sie rügten, das Bauvorhaben sei ein kanadisches Blockhaus und nehme auf die umliegenden Bauten keine Rücksicht. Der Durchmesser der Rundhölzer übersteige denjenigen anderer Rundholzbauten in der Nachbarschaft um ca. 50%, was dem Haus einen völlig anderen Charakter gebe. Weiter seien die raumhohen Fenster in der Süd(west)fassade nicht ortstypisch. Auch der Gebäudegrundriss sei deutlich grösser als andere Bauten in der unmittelbaren Umgebung, ebenso die Gebäudehöhe. Ein bedeutend mächtigerer Baukubus sei die Folge. Im Weiteren seien die feuerpolizeilichen Vorschriften nicht eingehalten. 3. Am 11. Oktober 2004 hiess der Gemeindevorstand die Einsprache betreffend der Anpassung der Fensteröffnungen der Süd(west)fassade an die ortsübliche Baustruktur gut und wies sie im Übrigen ab. Mit separatem Baubescheid wurde das Baugesuch bewilligt mit der Auflage, dass im oberen Stock beide Balkontüren und im Erdgeschoss eine der beiden Balkontüren durch Fenster zu ersetzen seien. Vorbehalten bleibe die Einhaltung der bauund feuerpolizeilichen Vorschriften. Im Einspracheentscheid erwog der

Vorstand, dass die bestehende Siedlungsstruktur und Bauweise zu erhalten sei. Gemäss Baugesetz seien Bauten architektonisch gut zu gestalten und hätten auf ihre Umgebung Bezug zu nehmen. Das Gebäude befinde sich zwar im oberen Bereich der Gebäudevolumina, könne aber trotzdem bewilligt werden. Die vorliegende Mehrdicke der Rundhölzer von 5-10 cm verändere das Ortsbild nicht dermassen, dass die bestehende Siedlungsstruktur nicht erhalten bliebe. 4. Gegen diesen Entscheid erhoben … am 5. November 2004 beim Verwaltungsgericht Rekurs und verlangten die Aufhebung der Baubewilligung und deren Verweigerung. Die von der Gemeinde verfügte Auflage sei eine Projektänderung, die nach aussen in Erscheinung trete und die Rechte Dritte beeinträchtige, weshalb gemäss Baugesetz ein neues Auflageverfahren durchzuführen sei. Die Ästhetikvorschrift im neuen Baugesetz sei zudem als Eingliederungsgebot und nicht bloss als Beeinträchtigungsverbot formuliert. Sowohl die Rundhölzer wie auch der Gebäudekubus seien viel mächtiger als alle in der unmittelbaren Umgebung liegenden Bauten. Aus vergleichbaren anderen Bauten ergebe sich kein Gleichbehandlungsanspruch, da heute das Eingliederungsgebot gelte. Weiter seien die feuerpolizeilichen Abstandsvorschriften im Bereich der Ostfassade und der Vordächer nicht eingehalten. 5. In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2004 beantragte … die Abweisung des Rekurses. Er führte aus, dass die Ästhetikvorschrift des Baugesetzes umgesetzt worden sei. Der Blockhausbau passe ins Ortsbild und die Mehrdicke der Rundhölzer von ca. 10 cm im Vergleich zum Gebäude des Rekurrenten beruhe auf dem Energienachweis, den er im Gegensatz zum Rekurrenten neu zu erbringen habe. Ferner habe das Feuerpolizeiamt das Projekt am 21. April 2004 als Ganzes bewilligt. 6. In ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2004 beantragte die Gemeinde ebenfalls die Abweisung des Rekurses. Die verfügte Bauauflage sei keine Projektänderung, da ja die Initiative dazu nicht von der Bauherrschaft ausgegangen sei. Daher sie auch kein neues Auflageverfahren gemäss

Baugesetz durchzuführen. Bei einer Bauauflage kenne der Einsprecher das ursprüngliche Projekt und sei folglich in der gleichen Position, wie wenn die Einsprache ohne Auflage abgewiesen worden wäre. In der Bauzone … werde keine Eingliederung verlangt. Der Bau habe sich so zu präsentieren, dass er nicht als Fremdkörper empfunden werde. Die Raumhöhen seien den heutigen Bedürfnissen anzupassen, was entsprechende Gebäudehöhen zur Folge habe. Die massiveren Rundhölzer seien durch neue Energiebestimmungen bedingt. Betreffend der behaupteten Verletzung feuerpolizeilicher Vorschriften verwies die Gemeinde auf den Bericht des Feuerpolizeiamtes vom 21. April 2004. 7. Am 15. April 2005 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem die Rekurrenten mit ihrem Anwalt, die Bauherrschaft mit ihrem Architekten, der Anwalt der Gemeinde, der Baufachchef, ein Mitglied der Baukommission sowie der Vertreter des Feuerpolizeiamtes GR teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Vor Ort wurden ausserdem die Massnahmen diskutiert, welche erforderlich wären, wenn das Bauvorhaben nach den neuen Brandschutzvorschriften 2003 (in Kraft seit 1.1.2005) beurteilt würde und der Vertreter des Feuerpolizeiamtes aufgefordert, dem Gericht schriftlich eine neuerliche feuerpolizeiliche Stellungnahme zur Situation einzureichen. 8. Die am 27. April 2005 eingereichte Beurteilung des Feuerpolizeiamtes kam im Resultat zum Schluss, dass das Bauvorhaben sowohl den Brandschutzvorschriften 1993 (in Kraft bis 31. Dezember 2004) wie auch den neuen Brandschutzvorschriften 2003 (in Kraft seit 1. Januar 2005) entspreche. 9. In ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2005 erachteten die Rekurrenten die neuen Brandschutznormen für anwendbar und rügten weiter die Verletzung der neuen - vorliegend nicht unterschreitbaren - Schutzabstände. Die Gemeinde als Rekursgegnerin liess sich am 25. Mai 2005 dahingehend

vernehmen, dass sie der nachvollziehbaren feuerpolizeilichen Genehmigung des Bauvorhabens nichts beizufügen habe. Ebenso hielt der Rekursgegner am 30. Mai 2005 fest, dass er keine weiteren Anmerkungen zum Feuerpolizeibericht habe. Auf das Ergebnis des Augenscheins und die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die Rekurrenten rügen zunächst verfahrensrechtliche Mängel, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen würden, da kein neues Auflageverfahren durchgeführt worden sei. b) Auflagen und Bedingungen sind in Verfügungen oder Baubewilligungen zulässig und gerechtfertigt, falls die Bewilligung ohne jene Nebenbestimmungen verweigert werden könnte. Auf diese Weise dient die Verbindung einer Baubewilligung mit einer Auflage dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Bewilligung wird nicht verweigert, sondern es wird stattdessen eine mildere Massnahme angeordnet, falls dies das Gesetzmässigkeitsprinzip erlaubt. Die Nichterfüllung einer Auflage wirkt sich nicht auf den Bestand der Verfügung aus, die Erfüllung derselben kann aber mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz 901 ff.; Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl., Zürich 1999, Rz 526 ff.). c) Nach Art. 14 des kommunalen Baugesetzes (BG) bzw. Art. 6 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG; BR 801.100) können Baubewilligungen mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, soweit diese im öffentlichen Interesse liegen, in einem sachlichen Zusammenhang mit dem getroffenen Entscheid stehen und notwendig sind, um einen rechtmässigen Zustand zu

gewährleisten. Vorliegend wurde im Baubescheid die Baubewilligung mit der Auflage verknüpft, an der Süd(west)fassade die oberen Balkontüren und eine der unteren Balkontüren durch Fenster zu ersetzen, um so der ortsüblichen Bauweise Rechnung zu tragen. Dadurch wurden von Seiten der Gemeinde die Bedenken der Rekurrenten berücksichtigt und die Fensterflächen auf ein ortsübliches Mass reduziert. Aufgrund der verfügten Auflage waren die Rekurrenten ohne weiteres in der Lage, sich ein Bild von der Veränderung zu machen. In der mit Auflagen verknüpften Baubewilligung kann jedenfalls keine Projektänderung im Sinne von Art. 112 Abs. 3 BG mit Beeinträchtigung Dritter gesehen werden, sondern im Gegenteil wurde die Situation für die Rekurrenten verbessert. Das Bauvorhaben musste folglich durch die Gemeinde nicht neu aufgelegt werden, womit auch die sinngemäss behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist. 2. a) Sodann geht es um die Frage, ob das Bauprojekt im Einklang mit den Ästhetikvorschriften des kommunalen Baugesetzes steht und ob die mit einer Auflage verbundene Baubewilligung zu Recht erteilt wurde. In gestalterischer Hinsicht unterscheidet die Praxis des Verwaltungsgerichtes bei den Ästhetikvorschriften zwischen verschiedenen Strengegraden, die vom negativen Verbot einfacher Beeinträchtigungen des Ortsbildes bis zur positiven Generalklausel reichen, die dem Bauherrn eine Pflicht zur allgemeinen, allenfalls sogar guten Einordnung von Gebäuden in die Umgebung auferlegt bzw. von diesem deren Anpassung an die bestehende traditionelle Bauweise abverlangt (PVG 1994 Nr.20, 1990 Nr. 18, 1987 Nr. 18). Die Generalklausel von Art. 16 BG besagt, dass Bauten und Anlagen architektonisch gut zu gestalten sind und auf ihre Umgebung Bezug zu nehmen haben. Für die Bauzone … bestimmt Art. 42 BG zudem, dass die bestehende Siedlungsstruktur und Bauweise zu erhalten ist. Im Zonenschema nach Art. 47 BG wird ferner verlangt, dass in … Gebäudebreite, Gebäudelänge und Gebäudehöhe an die in der unmittelbaren Umgebung liegenden Gebäude anzupassen sind. Bei den Bestimmungen des BG … handelt es sich um positive ästhetische Generalklauseln. Im Unterschied zu den entsprechenden negativen Klauseln, welche eine Verunstaltung eines Stadt- oder Quartierbildes verbieten, wird hier eine positive architektonische

Gestaltung verlangt, die sicherstellt, dass sowohl für die Baute selbst als auch für die bauliche und landschaftliche Umgebung und Siedlungsstruktur eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Art. 16 BG kann hingegen kein Anpassungsgebot entnommen werden. Es dürfen bei der Beurteilung aber sicher strengere Massstäbe angelegt werden als bei einem blossen Beeinträchtigungsverbot. Bezieht man bei der Betrachtung im Weiteren die Gesetzesbestimmungen zum Gebiet … mit ein (Art. 42 und 47), welche ein Erhalt der Struktur und Bauweise sowie eine Anpassung der Gebäudevolumina in diesem Gebiet verlangen – so kann man die diesbezügliche Ordnung als Eingliederungsgebot auffassen. b) Bei der Beurteilung von Fragen der Bauästhetik kommt den kommunalen Baubehörden ihrem Wesen nach ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Es ist nicht Sache der kantonalen Rechtsmittelinstanz, ihr eigenes Empfinden anstelle desjenigen der Gemeinde zu setzen. Deshalb darf ein kommunaler Bauentscheid vom Verwaltungsgericht nur dann aufgehoben werden, wenn die Gemeinde bei der Anwendung ihrer Baurechtsordnung den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten oder missbraucht hat (PVG 1994 Nr. 20; PVG 1986 Nr. 33; PVG 1984 Nr. 23). c) Fraglich ist also, ob in der betreffenden Gebiet … eine bestehende Siedlungstruktur und Bauweise auszumachen ist und falls ja, ob das Bauprojekt sich dementsprechend genügend eingliedert. Die Rekurrenten rügen ferner insbesondere einen zu grossen Durchmesser der Rundhölzer sowie ein zu grosses Gebäudevolumen. Beim Augenschein hat sich dem Gericht eine Maiensässsiedlung gezeigt, welche sich in ihrem Erscheinungsbild durch Bauweise und Materialwahl in einem einheitlichen Charakter präsentiert. So sind die Wohn- und Stallbauten alle im herkömmlichen Stil und in traditioneller Bauweise mit Rundhölzern oder mit rechteckig geschnittenen Holzbalken im überkommenen und ortstypischen Strickbau erstellt. Auch im Gesamteindruck kann vorliegend von einer vorherrschenden Bauweise im erwähnten Sinn gesprochen werden.

d) Das projektierte Blockhaus des Rekursgegners nimmt die Elemente der erwähnten Bauweise auf und ist in der traditionellen Blockhausbauweise erstellt. Die ursprüngliche Fassadengestaltung wurde mittels Auflagen der Gemeinde dahingehend abgeändert, dass drei der vier Balkontüren durch Fenster ersetzt wurden und somit ein Bezug zur ursprünglichen Bausubstanz hergestellt wurde. Im Umfeld des Neubaus finden sich denn auch – wenn überhaupt – höchstens Bauten die über eine Balkontür verfügen. Was die Mehrdicke der Rundhölzer betrifft, so hat die Gemeinde darauf hingewiesen, dass andere Gebäude in … vergleichbare Rundholzmasse aufweisen. Ferner befindet sich gemäss ihrer Beurteilung das Gebäudevolumen des Neubaus mit einem Grundriss von 9 auf 8.5 Meter und einer Firsthöhe von 7.20 Meter zwar im oberen, aber immer noch zulässigen Bereich der Gebäudevolumen. Diese beiden Einschätzungen haben sich dem Gericht anlässlich des Augenscheins bestätigt, weisen doch andere Bauten in … ähnliche Rundholzdicken auf und hält sich auch das Gebäudevolumen an den möglichen und zulässigen Rahmen. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Entscheid der Gemeinde vertretbar ist und ihrerseits keine Ermessensüberschreitung vorliegt. 3. Im Weiteren ist zu prüfen, ob das vorliegende Bauvorhaben den feuerpolizeilichen Brandschutzvorschriften entspricht. In der Zeit zwischen Einreichung des Baugesuchs und des vorliegenden Rechtsmittelsentscheids ist mit den Brandschutzvorschriften von 2003 (in Kraft seit 1. Januar 2005) eine Rechtsänderung erfolgt. Es stellt sich nun die Frage, ob vorliegend das alte oder das neue Recht massgebend ist. Auf kantonaler Ebene erwähnt Art. 5 Abs. 4 KRG lediglich, dass Baugesuche nach dem Recht zur Zeit ihrer Behandlung zu beurteilen sind. Im kommunalen Baugesetz findet sich keine entsprechende übergangsrechtliche Bestimmung. Aus diesem Grund sind zur Beantwortung dieser Frage allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze heranzuziehen, welche auch Eingang in die Rechtsprechung gefunden haben. Es gilt hierbei der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (vgl. BGE 119 Ib 103 Erw. 5). Tritt also die Rechtsänderung während des Rechtsmittelverfahrens

ein, so beurteilt sich die Sache grundsätzlich noch nach dem alten Recht, es sei denn, aus Gründen eines überwiegenden öffentlichen Interesses – wie z. B. des Umweltschutzes – dränge sich eine sofortige Anwendung des neuen Rechts auf. Vorliegend sind keine derart überwiegenden öffentlichen Interessen tangiert, womit dem Vertrauensprinzip entsprechend die Interessen des Privaten vorgehen. Somit sind im vorliegenden Fall auch im Rekursverfahren die alten Brandschutzvorschriften von 1993 (in Kraft bis 31. Dezember 2004) massgebend. Der Bericht des Feuerpolizeiamtes vom 27. April 2005 beurteilt das Bauvorhaben sowohl im Einklang mit den alten wie mit den neuen Abstandsvorschriften. Die Schutzabstände werden nach den Vorschriften von 1993 je nach Beschaffenheit der Aussenwände auf 10/7.5/5 Meter festgelegt. Beim vorliegenden Neubau sind im fraglichen Bereich die notwendigen nichtbrennbaren Wand- und Dachkonstruktionen vorgesehen und die vorgeschriebenen Schutzabstände werden eingehalten. Die Brandschutzmassnahmen können folglich als genügend beurteilt werden. Auch in dieser Hinsicht stösst somit das Vorbringen der Rekurrenten ins Leere. Der Rekurs erweist sich folglich als unbegründet, womit er im Resultat abzuweisen ist. 4. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 75 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (VGG; BR 370.100) den Rekurrenten aufzuerlegen. Die Rekurrenten haben die anwaltlich vertretene Rekursgegnerin zudem angemessen aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 198.-zusammen Fr. 2'698.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … entschädigen die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 2'000.--.

R 2004 110 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 28.06.2005 R 2004 110 — Swissrulings