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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 08.01.2014 A 2013 61

8 gennaio 2014·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,391 parole·~7 min·6

Riassunto

Baupolizeigebühren | Gebühren übriges

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 13 61 Vizepräsident Priuli als Einzelrichter und Caluori als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 8. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt D._____, Beschwerdegegnerin betreffend Baupolizeigebühren

- 2 - 1. Am 27. August 2013 reichte C._____ für sein Wohnhaus in der Gemeinde X._____ ein Baubewilligungsgesuch ein. Dieses Vorhaben wurde von der Gemeinde unter dem Titel „Einbau von 3 neuen Fenstern und innere Umbauten Wohnhaus auf Parz. N._____, Allg. Zone für Wohnquartiere, Y._____“ am 10. September 2013 ordnungsgemäss publiziert und die Baupläne wurden öffentlich aufgelegt. 2. Am letzten Tag der Einsprachefrist erklärten A._____ und B._____ mit Schreiben vom 30. September 2013 an die Baubehörde der Gemeinde X._____, dass sie Einsprache gegen das Bauvorhaben einreichten, da die maximale Ausnützung von 33 m2 Wohnraum für die Zweitwohnung überschritten werde. Eine ausführliche Begründung der Einsprache stellten sie noch für die gleiche Woche in Aussicht. 3. Am 3. Oktober 2013 reichten die Eheleute A._____ und B._____ die angekündigte Einsprachebegründung nach. Neben der Verweigerung der Baubewilligung wegen Überschreitung der maximal zulässigen Ausnützung von 33 m2 Wohnraum für Zweitwohnungen, verlangten sie, die Genehmigung des Umbaugesuchs vom 5. Juli 2012 auf eine irrtümliche Erteilung hin zu überprüfen. Ebenso verlangten sie eine Abweisung der beantragten nachträglichen Änderung der Zuteilung der Erst- bzw. Zweitwohnung, da andernfalls die maximal zulässige Ausnützung von 113 m2 ebenfalls massiv überschritten würde. 4. Ebenfalls am 3. Oktober 2013 reichte C._____ zur Einsprache der Eheleute A._____ und B._____ eine Stellungnahme ein. Er machte geltend, dass das Schreiben der Eheleute A._____ und B._____ vom 30. September 2013 nicht als Einsprache qualifiziert werden könne und die Baubehörde deshalb nicht darauf eintreten dürfe. Dazu nahmen die Eheleute A._____ und B._____ mit Schreiben vom 9. Oktober 2013

- 3 - Stellung und verlangten weiterhin die Berücksichtigung ihrer Einsprache im Baubewilligungsverfahren. 5. Mit Entscheid vom 5. November 2013 trat die Gemeinde auf die Einsprache der Eheleute A._____ und B._____ wegen Fristversäumnis nicht ein und erteilte C._____ die Baubewilligung unter Auflagen. Die Kosten für das Baubewilligungsverfahren von Fr. 493.-- wurden C._____, die Kosten des Einspracheverfahrens von Fr. 450.-- für den Aufwand der Gemeinde und von Fr. 900.-- für den Rechtsberater, total Fr. 1‘350.--, wurden den Eheleute A._____ und B._____ auferlegt. 6. Gegen die Kostenauferlegung von Fr. 1‘350.-- erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Einschreiben vom 4. Dezember 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten im Wesentlichen, dass die Kosten für den Rechtsberater in der Höhe von Fr. 900.-- vollumfänglich von der Gemeinde zu tragen oder entsprechend zu reduzieren seien. Weiter verlangten sie, dass die Gemeinde verpflichtet werde, auf die Kosten für das Einspracheverfahren zu verzichten, sofern die Durchführung des Einspracheverfahrens gar nicht nötig gewesen wäre. 7. Die Gemeinde liess sich am 17. Dezember 2013 vernehmen. In ihrer Vernehmlassung hielt die Gemeinde an der Kostenauferlegung fest und begründete die Kostenhöhe und den Beizug des Rechtsberaters. Sie beantragte deshalb die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. 8. Am 28. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführer eine Replik ein, in welcher sie zu den Vorbringen der Gemeinde Stellung nahmen und im Übrigen an ihren Anträgen festhielten.

- 4 - 9. Mit Schreiben vom 6. Januar 2014 teilte die Gemeinde mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik unter Bestreitung der gegnerischen Ausführungen verzichte. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert vorliegend höchstens Fr. 1‘350.-beträgt und die Streitsache gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde wird eingetreten. 2. a) Anfechtungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren der im Rahmen des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheids vom 5. November 2013 zulasten der Einsprecher beziehungsweise heutigen Beschwerdeführer festgehaltene Aufwand des Rechtsberaters von Fr. 900.--. Die Beschwerdeführer beantragen, dass die Kosten für den Rechtsberater in der Höhe von Fr. 900.-- vollumfänglich von der Gemeinde zu tragen seien, eventualiter sei den Einsprechern eine halbe Stunde für die Rechtsberatung zu belasten, subeventualiter sei den Einsprechern maximal eine Stunde für die Rechtsberatung zu belasten. Zur Begründung führen die Beschwerdeführer an, es sei penibel, dass die Gemeinde die Frage, ob die Einsprache fristgerecht erfolgt sei, nicht selber beurteilen konnte, sondern einen Rechtsberater beiziehen musste. Derartige Grundkenntnisse gehörten zum Rüstzeug einer

- 5 funktionierenden Bauverwaltung. Die Kosten für ihre „Erhellung“ müsse die Gemeinde deshalb selber übernehmen. Zudem sind die Beschwerdeführer der Ansicht, dass die im Einspracheentscheid auferlegten Kosten viel zu hoch seien, weil es bei der Beurteilung durch den von der Gemeinde beigezogenen Rechtsberater einzig und allein um die Beurteilung der Frage der Fristenwahrung gegangen sei. Für eine solche Frage brauche ein erfahrener Jurist vielleicht eine halbe Stunde Zeit, sicher aber nicht viel mehr. Die Beschwerdeführer geben an, mit der Frage, wie viel Zeit eine Abklärung wie diese etwa beanspruche, einen im betreffenden Fachgebiet spezialisierten Anwalt kontaktiert zu haben, ohne allerdings dessen Ergebnisse wiederzugeben. b) Nach Art. 96 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) ist die Gemeinde berechtigt, für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren zu erheben. Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten. Kostenpflichtig ist dabei derjenige, der den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat (Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG). Kosten, die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergeben, sind den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird (Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG). c) Der Beizug eines Rechtsberaters war im vorliegenden Fall, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht offensichtlich unnötig. Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise ausführt, war es für juristische Laien, um welche es sich bei den Mitgliedern des Gemeindevorstands und der Gemeindeverwaltung handelt, nicht ohne weiteres erkennbar, ob im vorliegenden Fall die Frist gewahrt wurde oder nicht, zumal zwischen

- 6 einer blossen, nicht fristwahrenden, Einspracheerklärung und einer vollständigen Baueinsprache unterschieden werden musste. Der Beizug eines Rechtsberaters war deshalb im vorliegenden Fall vertretbar. Nachdem es vorliegend vordergründig und gemäss ausdrücklicher Begründung des Entscheids aber nur um die juristisch eher einfache formelle Frage des Eintretens ging und im Vergleich zu den im durch die Beschwerdeführer zum Vergleich herangezogenen Fall R 12 88 mit formellen und materiellen Fragestellungen sowie einer Teilnahme an einer Besprechung mit einer Weiterbelastung von nur Fr. 800.--, erweist sich vorliegend eine Reduktion auf die Hälfte des belastenden Betrages, somit auf Fr. 450.--, als begründet und angebracht. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen, insbesondere soweit die Beschwerdeführer beantragen, der Aufwand für die Rechtsberatung sei ihnen durch die Gemeinde aussergerichtlich zu erstatten. 3. Soweit die Beschwerdeführer verlangen, dass die Gemeinde zu verpflichte sei, auf die ihnen auferlegten Kosten zu verzichten, sofern das Einspracheverfahren unnötigerweise durchgeführt worden sei, ist die Beschwerde abzuweisen. Jede Einsprache bedingt die Durchführung eines Verfahrens, selbst wenn auf eine Einsprache wegen verpasster Frist materiell nicht eingetreten werden kann. Auch für einen Nichteintretensentscheid ist damit ein Verfahren durchzuführen, welches durch einen entsprechenden Einspracheentscheid abzuschliessen ist. Wie bereits festgestellt, ist die Gemeinde nach Art. 96 Abs. 1 KRG zur Erhebung von Gebühren in Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren berechtigt. Im Übrigen wurde der Nichteintretensentscheid von den Beschwerdeführern nicht angefochten, er ist damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

- 7 - 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit insoweit gutzuheissen, als dass der Betrag für die Rechtsberatung auf Fr. 450.-- reduziert wird, im Übrigen aber abzuweisen. Die Kosten für das Einspracheverfahren betragen damit Fr. 450.-- für die Rechtsberatung zuzüglich Fr. 450.-- für den übrigen Aufwand der Gemeinde, insgesamt also Fr. 900.--. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, den Parteien die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 VRG je zur Hälfte aufzuerlegen. Aussergerichtliche Entschädigungen sind nach Art. 78 VRG keine zuzusprechen. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Kosten für das Einspracheverfahren werden auf insgesamt Fr. 900.-- reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-zusammen Fr. 376.-gehen zur Hälfte zulasten von A._____ und B._____ unter solidarischer Haftung und zur anderen Hälfte zulasten der Gemeinde X._____. Sie sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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