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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 07.05.2013 R 2012 129

7 maggio 2013·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·4,198 parole·~21 min·6

Riassunto

Quartierplan (Kostenverteiler) | Planung

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 12 129 4. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Stecher und Präsident Meisser, Aktuar Gross URTEIL vom 7. Mai 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, B._____, C._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler, Beschwerdeführer gegen Gemeinde Schiers, , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Schnyder, Beschwerdegegnerin betreffend Quartierplan "O._____" (Kostenverteiler)

- 2 - 1. Nachdem der Quartierplan O._____ schon einmal vom 27. Januar bis 27. Februar 2012 öffentlich aufgelegen hatte und aufgrund verschiedener Einsprachen bzw. Anträge angepasst worden war, wurde er vom 15. Juni bis 14. Juli 2012 erneut aufgelegt. Dagegen gingen wiederum Einsprachen ein. Unter anderem erhoben die Eigentümer von Parzelle 370, A._____, B._____ und C._____, am 11. Juni 2012 Einsprache und sie beantragten: Betreffend neue Erschliessungsstrasse Teilgebiet Mitte: Ergänzung zu Art. 18 Abs. 5 der Quartierplanvorschriften (QPV): "Die Miteigentümer an der privaten Erschliessungsstrasse Mitte sind von sämtlichen Unterhaltskosten sowie Aufwendungen für den Winterdienst etc. befreit, bis ihre jeweiligen Grundstücke ganz oder teilweise überbaut sind." Dazu erwog der Gemeindevorstand, dass aufgrund des von den Grundeigentümern gewünschten reduzierten Ausbaustandards, welcher einem Vergleich mit anderen Quartierplangebieten nicht standhalte, der Antrag unverhältnismässig sei. Mit der Erstellung der Erschliessungsstrasse sei für die betreffenden Grundeigentümer die Nutzungsmöglichkeit gegeben, womit sie sich an den anfallenden Unterhaltskosten zu beteiligen hätten. Betreffend neue Erschliessungsstrasse Teilgebiet Nord: Ergänzung in Art. 18 Abs. 2 QPV: "Beabsichtigt der Eigentümer der Parzelle 369, sein Grundstück zu bebauen und/oder in der Nordecke weitere Parkplätze zu erstellen und/oder beantragt der Eigentümer bei der Gemeinde die Erschliessungsstrasse Nord, trägt er sämtliche Kosten für die Parkplatzerweiterung sowie seine Erschliessungsstrasse selber." Dazu erwog der Gemeindevorstand, dass eine Erschliessung, welche lediglich die Zufahrt und Parkierung im Einfahrtsbereich der F._____strasse betreffe und ausschliesslich der bereits bestehenden

- 3 - Parkierung von Parzelle 368 diene, für das angrenzende Grundstück Parzelle 370 keine Erschliessungskosten zur Folge haben sollte. Umgekehrt verhalte es sich bei einer Teilerschliessung bis an die südöstliche Ecke von Parzelle 369. Dadurch werde bereits die volle Erschliessung der nördlichen Parzelle 370 erstellt und somit ein erheblicher Erschliessungsvorteil für diesen Parzellenteil erbracht. Für die betroffenen Grundeigentümer bestehe unmittelbar die Möglichkeit, diese Erschliessungsanlagen auch zu nutzen. Somit müssten sie sich auch an den Erschliessungskosten beteiligen. Betreffend Landumlegung Erschliessungsstrasse Teilgebiet Nord: „Das Staudenbord sei gemäss der Einsprache beigelegter Fotos sowie der Zufahrtsbereich nicht in die neue Zuteilung einzubeziehen und beim heutigen Besitzer zu belassen.“ Dazu erwog der Gemeindevorstand, die bauliche Nutzung der einzelnen Parzellen sei durch die Festlegung der Bruttogeschossfläche (BGF) ausgewiesen. Eine Neueinzonung habe in der Regel nach einfachen thematischen Grundsätzen sowie bezugnehmend zu bestehenden bzw. neu angelegten Strassen und Geländelinien zu erfolgen. Dabei sei sinnvoll, wohlgeformte Bauparzellen festzulegen und dabei möglichst wenige neue Grenzpunkte zu kreieren. Betreffend öffentliche Wasserleitung (Abschnitt AA): „Die Wasserversorgung (WV) der Gemeinde Schiers soll die Kosten für die neue öffentliche Wasserleitung (Abschnittabbau) übernehmen.“ Dazu erwog der Gemeindevorstand, dass die Kostenverteilung entsprechend dem Vorteilsprinzip zu erfolgen habe. Eine Beteiligung der Gemeinde könne lediglich analog den Beiträgen in anderen Quartierplanungen gesprochen werden. Bis anhin seien maximal 9 % entrichtet worden. Eine Anpassung des Beitragssatzes sei bereits nach der Mitwirkung Ende letzten Jahres (Erhöhung von 9 % auf 50 %) erfolgt.

- 4 - Der Gemeindevorstand habe somit den örtlichen Gegebenheiten mehr als Rechnung getragen. Betreffend öffentliche Kanalisation (Abschnitt AA): „Teilgebiet Nord sei zu entlasten und die Abwasserversorgung habe eine Kostenbeteiligung zu übernehmen.“ Dazu erwog der Gemeindevorstand, auch diese Kostenverteilung erfolge nach dem Vorteilsprinzip und eine Gemeindebeteiligung könnte lediglich analog den Beiträgen in anderen Quartierplanungen gesprochen werden. Gemäss Praxis würden aber keine Beiträge entrichtet. Aufgrund der Klassierung werde die Kanalisationsleitung nach der Erstellung jedoch von der Gemeinde übernommen und die Gemeinde komme künftig für allfällige Unterhaltsarbeiten auf. „Die falsche Gebäudenummer sei zu korrigieren (490-B statt 490-D).“ Diesem Antrag entsprach der Gemeindevorstand. Betreffend Verteilschlüssel/Kostenverteiler: „Der Verteilschlüssel/Kostenverteiler für die Verfahrenskosten sei anzupassen.“ Dazu erwog der Gemeindevorstand, er habe bereits vor dem von den Einsprechern erwähnten Datum (Anmerkung: Datum ist nicht aktenkundig) verschiedene Erschliessungslösungen und Kosten ermittelt und ebenfalls verschiedene Bebauungsmöglichkeiten aufgezeigt, woraus Parzelle 370 der Einsprecher ein nicht unerheblicher Vorteil entstehe. Parzelle 370 werde erst durch die Quartierplanung baureif. In einem Quartierplanverfahren könnten die Gesamtkosten nicht zu gleichen Teilen auf die einzelnen Grundeigentümer aufgeschlüsselt werden, solches wäre unverhältnismässig. Wer und wie viel jede einzelne Parzelle an Konzeptund Bearbeitungskosten verursacht habe, sei nicht einfach zu berechnen. Aufträge zu Konzeptarbeiten würden nicht von den Grundeigentümern, sondern von der Gemeinde erteilt. Die Kostenverteilung habe nach

- 5 verwaltungsgerichtlicher Praxis nach dem Vorteilsprinzip zu erfolgen. In der Regel werde dazu eine schematische Abstufung wie vorliegend vorgenommen. Es liege hier keine nachteilige Behandlung vor. 2. Der Einspracheentscheid des Gemeindevorstands datiert vom 4. September 2012 und wurde am 6. September 2012 mitgeteilt. Gleichentags genehmigte der Gemeindevorstand den Quartierplan O._____. Er präzisierte dabei noch den Art. 18 Abs. 4 QPV und nahm gegenüber der öffentlichen Auflage sonst keine weiteren Änderungen vor. 3. Dagegen erhoben die vormaligen Einsprecher am 8. Oktober 2012 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht und sie beantragten, der Einsprache- und der Genehmigungsentscheid vom 4. September 2012 seien aufzuheben. Der Quartierplan sei zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen, dergestalt, dass: „- für das Verlegen der öffentlichen Wasserleitung AA (Verteilschlüssel 3 gemäss Anhang 3 und Anhang 3.3 QPV) die öffentliche Interessenz auf 100 % festzulegen sei; - für die öffentliche Abwasserleitung AA (Verteilschlüssel 4 gemäss Anhang 3 und Anhang 3.4 QPV) die öffentliche Interessenz auf 50-70 % festzulegen sei; - die Erschliessungsstrasse für das Teilgebiet Nord höchstens bis an die südöstliche Ecke von Parzelle 369 führe und mit einer Kostenvorschusspflicht für den erstbauenden Grundeigentümer belegt werde.“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des Kostenverteilers für die Wasserleitung AA gemäss Anhang 3.3 QPV eine Verletzung der massgebenden Gesetzesbestimmungen vorliege. Wie dem kommunalen Erschiessungsplan entnommen werden könne, bestehe für die Wasserversorgung des Gebietes O._____ bereits jetzt eine öffentliche Hauptleitung, welche von der Dorfstrasse her die Parzellen 378 und 370

- 6 in nordöstlicher Richtung durchquere und zum O._____weg führe. Deshalb sei die geplante Leitung AA gemäss Anhang 3.3 QPV für die Erschliessung des Gebietes nicht notwendig und es könnten auch keine Erschliessungsbeiträge gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b des Wasserversorgungsgesetzes (WVG) erhoben werden. Hingegen seien Anschlussgebühren nach Art. 20 WVG möglich, welche aber nicht hier zur Diskussion stehen würden. Die Verschiebung der bestehenden Leitung zur besseren Erschliessung und zur Verbesserung der Überbaubarkeit des südlichen Teils der Parzelle 370 sei gemäss Art. 8 Abs. 2 WVG auf Kosten der Wasserversorgung vorzunehmen. Die durch die Gemeinde vorgesehene Belastung der Eigentümer mit 50 % sei deshalb unzulässig. Für die Abwasserleitung AA sei Art. 63 KRG zu berücksichtigen, wonach für Anlagen der Groberschliessung die Gemeinde zwischen 40 und 70 % zu übernehmen habe. Hier gehe es um die Erschliessung von ca. 11 000 m2 und nicht bloss um den Anschluss von einzelnen Liegenschaften an die Hauptstränge der Erschliessungsanlage. Im Weiteren werde sie als Entlastungsleitung der bestehenden Kanalisation im O._____weg erstellt. Die mit 0 festgelegte öffentliche Interessenz sei somit kantonalrechtswidrig. Bezüglich Erschliessungsstrasse bringe die Gemeinde in Art. 18 Abs. 2 QPV zum Ausdruck, dass sie von einer etappierten Nutzung bzw. Überbauung ausgehe. Zunächst solle die Überbauung im Teilgebiet Mitte und erst anschliessend im Teilgebiet Nord erfolgen. Die neu vorgesehene Strasse diene nunmehr der Erschliessung von Parzelle 369 und des nördlichen Teils der Parzelle 370. Trotz der erheblichen veränderten Ausgangslage habe es die Gemeinde fälschlicherweise unterlassen, die Linienführung bzw. die Länge der Erschliessungstrasse an die neue Situation anzupassen. Die Gefahr einer unzweckmässigen Erschliessung erhöhe sich noch dadurch, dass der Eigentümer der Parzelle 369 den Bau der Strasse mit geringer

- 7 - Kostenfolge verlangen könne, obgleich vielleicht noch keine Pläne für die Überbauung der Parzelle 370 bestehen würden. 4. Frau D._____ (Eigentümerin der Parzelle 383) teilte mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 dem Verwaltungsgericht mit, dass sie trotz Aufforderung auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichte und am vorliegenden Verfahren nicht teilnehme. 5. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich Wasserleitung AA werde eine Erhöhung der öffentlichen Interessenz von 50 auf 100 % verlangt. Dem Plan im Anhang 3.3 könne entnommen werden, dass die Wasserleitung die Parzellen 370, 2603 und 2604 erschliesse. Eine über das südliche Quartierplangebiet hinausgehenden Bedeutung komme ihr nicht zu. Es handle sich somit um eine Anlage der Feinerschliessung, für welche die öffentliche Interessenz gemäss Art. 62 KRG zwischen 0 und 30 % betrage. Im Sinne einer absoluten Ausnahme habe sie wegen des bestehenden Feuerschutzes einen Anteil von 50 % übernommen, welcher auf jeden Fall auch den Anteil für die Groberschliessung erfüllen würde. Gemäss Art. 63 Abs. 1 KRG würden Beiträge nicht nur für die Erstellung, sondern ausdrücklich auch für die Änderung und Erneuerung von bestehenden Erschliessungsanlagen erhoben. Die vorgesehene Abwasserleitung AA habe keine quartierübergreifende Funktion, sondern erschliesse lediglich vier Parzellen, weshalb es sich dabei fraglos um eine Anlage der Feinerschliessung handle. Nicht weniger als 80 % des dadurch erschlossenen Gebietes stehe sogar mit der Parzelle 370 im Eigentum der Beschwerdeführer. Überdies sei die Leitung mit jener des O._____weges gar nicht verbunden. Die festgelegte öffentliche Interessenz von 0 % sei somit korrekt. Mit Bezug auf die Strassenerschliessung Nord erweise sich die Beschwerde sogar als rein

- 8 appellatorisch, da nicht nachgewiesen werde, inwieweit die Gemeinde ihr Ermessen überschritten haben könnte. Eine Nichterschliessung ihrer Parzelle hätten die Beschwerdeführer aber bereits bei der Einleitung des Quartierpanverfahrens rügen müssen, was sie jedoch nicht gemacht und somit verpasst hätten. Konkret sei eine alternative strassenmässige Erschliessung unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse und der allseitigen Interessen gar nicht möglich. Die Einfahrt in die nördlich gelegene F._____strasse und das Anliegen, die Parzelle 369 zu erschliessen, bedingten notwendigerweise den vorgesehenen Strassenabschnitt. Der Antrag der Beschwerdeführer, dass der erstbauende Grundeigentümer mit einer Kostenvorschusspflicht für die Erstellung der Strasse belastet werde, sei klar rechtswidrig, denn massgeblich sei einzig die objektive Möglichkeit der Überbauung der Grundstücke. 6. In ihrer Replik ergänzten die Beschwerdeführer, bei der Wasserleitung AA gehe es eindeutig um die Verlegung einer bestehenden Ringleitung, welche als solche Teil der Groberschliessung sei. Den von der Gemeinde eingereichten technischen Ausführungen könne entnommen werden, dass die Verlegung der Wasserleitung aus erschliessungstechnischen Gründen hinsichtlich der Feinerschliessung erfolge. Daraus könne geschlossen werden, dass die bestehende Leitung für die Erschliessung und den Feuerschutz des Quartierplangebietes ausreichend sei. Bezüglich Abwasserleitung sei unter Berücksichtigung der zu erschliessenden Fläche durchaus angezeigt, die Erschliessungsanlage als Teil der Groberschliessung zu qualifizieren. Bezüglich Erschliessungsstrasse Nord werde nicht der Zufahrtspunkt an sich, sondern die Strassenlänge gerügt. Auch mit einer wesentlich kürzeren Erschliessungsstrasse könne nämlich das ganze nördliche Teilgebiet von Parzelle 370, beispielweise mit einer unterirdischen Parkierungsanlage,

- 9 angemessen erschlossen werden. Durch die vorgesehene Strassenlänge würden sogar die künftigen Überbauungsmöglichkeiten ohne Erfordernis präjudiziert und eingeschränkt, womit der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt sei. Eine Etappierung habe die Gemeinde bereits selber in Art. 18 Abs. 2 QPV festgelegt, weshalb zu Recht auf einen entsprechenden Antrag verzichtet worden sei. Im Übrigen sei eine Vorfinanzierung durch Erstbauende gar nicht unüblich. 7. In ihrer Duplik führte die Gemeinde ergänzend noch aus, seit PVG 2007 Nr. 20 würden für die Kostenverteilung von Erschliessungsanlagen ausschliesslich Art. 58 ff. KRG bzw. Art. 22 ff. KRVO gelten. Die ausschliessliche Geltung des kantonalen Rechts im Rahmen eines Quartierplanverfahrens sei sowohl für die Gemeinde als auch für die Quartierplanbeteiligten gegeben. Die hier in Frage stehende Wasserleitung stelle funktional eine Anlage der Feinerschliessung dar und ihre Verlegung diene in erster Linie eben gerade der besseren Überbaubarkeit der Parzelle der Beschwerdeführer. Dies gelte auch für die Abwasserleitung, welche lediglich vier Parzellen erschliesse. Der wirtschaftliche Vorteil dieser Erschliessung liege ausschliesslich bei den privaten Grundeigentümern. Die im Quartierplan vorgesehene Strassenlänge Nord beschränke sich auf das absolute Minimum und sei aufgrund der topographischen Lage absolut unabdingbar und somit auch gerechtfertigt. 8. Am 24. April 2013 führte das Verwaltungsgericht (4. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem von Seiten der Beschwerdeführer B._____ mit Ehemann persönlich in Begleitung ihres gemeinsamen Rechtsvertreters und von Seiten der Gemeinde der Leiter des Bauamtes, der Raumplaner des Quartiers und ihr Rechtsvertreter vor Ort präsent waren. Allen Anwesenden wurde an zwei verschiedenen Standorten

- 10 - (Standort 1: Zwischen Haus/Stall auf Strassenparzelle 377T; Standort 2: Auf Wiese mitten auf Parzelle 370 im Abschnitt Nord) die Möglichkeit geboten, sich auch noch mündlich zur Streitsache zu äussern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde. Das Gericht erstellte seinerseits zudem noch insgesamt 27 Fotos über die genauen Örtlichkeiten, die bestehende und geplante Erschliessung und die Geländetopografie im „Abschnitt Nord“ im Grenzbereich zu den Parzellen 370 und 369. Seitens der Gemeinde wurde noch die Nachreichung der Einsprachen samt zugehöriger Einspracheentscheide bezüglich der Eigentümer der Parzellen 370 und 369 in Aussicht gestellt. Der Anwalt der Beschwerdeführer reichte schliesslich noch eine ergänzende Honorarnote vom 23. April 2013 (im Doppel) zu den Akten. Die Fotos des Augenscheins wurden dem Protokoll beigefügt. 9. Mit Schreiben vom 25. April 2013 reichte der Anwalt der Gemeinde die am Augenschein in Aussicht gestellte Einsprache von E._____ vom 27. Juni 2012 (Eigentümer der Parzelle 369 im „Abschnitt Nord“) einschliesslich zugehörigem Einspracheentscheid vom 4./6. September 2012 betreffend Abweisung derselben noch nach. Dieses Schreiben samt Beilagen wurde dem Anwalt der Beschwerdeführer vom Gericht unverzüglich zur Kenntnisnahme zugestellt, worauf beim Gericht keine weitere Stellungnahme einging. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und am Augenschein wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen noch näher eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

- 11 - 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einsprache- und Genehmigungsentscheid vom 4./6. September 2012, worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) den Quartierplan „O._____“ samt zugehöriger, bereits einmal überarbeiteter/angepasster Quartierplanvorschriften (QPV) genehmigte und damit die dagegen vorgebrachten Einwände und Einsprachen abwies. Beschwerdegegenstand bilden insgesamt drei Fragen: Nämlich ob die Festlegung der öffentlichen Interessenz mit 50 % bezüglich der neuen Wasserversorgung im Quartierplangebiet (vgl. Planvorgaben Anhang 3.3; Wasser [Abschnitt AA]), mit 0 % bezüglich der neuen Kanalisation (vgl. Anhang 3.4; Abwasser [Abschnitt AA]) sowie mit 0 % bezüglich einer allfälligen Strassenerschliessung der Parzelle 370 (im Grenzbereich zur Parzelle 369) im Norden (vgl. Anhang 3.1; E-Strasse Teilgebiet Nord) rechtmässig und vertretbar war, oder ob den entsprechenden Anträgen der Beschwerdeführer (Eigentümer der Parzelle 370) um angemessene Erhöhung des Anteils der öffentlichen Interessenz an den drei erwähnten, neuen Infrastrukturanlagen (Wasserleitungen; Kanalisations-/Abwasser-leitungen; geplante Strassenerschliessung Abschnitt Nord) gefolgt und ihre Beschwerde daher gutgeheissen bzw. zur erneuten Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen werden sollte. 2. a) Zunächst gilt es bezüglich des anwendbaren Rechts klar festzuhalten, dass auch für das vorliegende Quartierplanverfahren in erster Linie die kantonalen Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) und die zugehörige Vollziehungsverordnung (KRVO; BR 801.110) gelten, wobei es insbesondere auf die Art. 51-54 KRG und Art. 16-21 KRVO zu verweisen gilt.

- 12 b) Für die Kostenverteilung des erarbeiteten Quartierplans – nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses (zwecks Abgrenzung des Quartierplangebietes) – gelten laut Art. 54 Abs. 3 KRG sinngemäss die Bestimmungen über die Erhebung von Beiträgen, das heisst hier die Art. 62 bis 64 KRG und die Art. 22 bis 27 KRVO, die zur Kostenverteilung rechtsverbindliche Regelungen enthalten, welche durch das kommunale Recht höchstens noch ergänzt werden können (vgl. PVG 2007 Nr. 20). Gemäss Art. 62 KRG decken die Gemeinden ihre Auslagen für Erschliessungen nach Art. 60 KRG durch die Erhebung von Erschliessungsabgaben. Sie beteiligen sich an den Kosten, soweit an den öffentlichen Anlagen ein öffentliches Interesse besteht oder besondere Umstände vorliegen (Abs. 1). Verkehrsanlagen werden über Beiträge finanziert (Abs. 2). Solche können zur Deckung der Kosten für die Erschliessung, Änderung und die Erneuerung erhoben werden (Art. 63 Abs. 1 KRG). Das Verfahren für die Erhebung von Beiträgen wird durch die Regierung in einer Verordnung geregelt (Art. 63 Abs. 6 KRG). In Art. 22 ff. KRVO ist denn auch das zweistufige Beitragsverfahren (Phase 1: Einleitungsbeschluss für Abgrenzung des Beizugsgebiets; Phase 2: Beschluss über Kostenverteilung) geregelt worden. Versorgungs- und Entsorgungsanlagen werden nach Art. 62 Abs. 2 KRG demgegenüber wahlweise entweder über Beiträge oder über Gebühren finanziert, wobei die Gemeinden selber bestimmen, welche Infrastrukturanlagen (hier Wasser- und Abwasserleitung im Plangebiet) nach welchem System finanziert werden. Gemäss Art. 62 Abs. 3 KRG sind die Erschliessungsabgaben grundsätzlich von jenen Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemeinwesen (öffentliche Interessenz bzw. Gemeindeanteil) und den Grundeigentümern (Anteil der privaten Interessenz) erfolgt nach Massgabe des Interesses an einem öffentlichen

- 13 - Werk. Unter Heranziehung der jeweils von der Erschliessungsanlage zu erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümern/-innen zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zuständigen Gemeindebehörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte ein erheblicher Entscheidungsspielraum zusteht. Nach Art. 63 Abs. 2 KRG beträgt der Gemeindeanteil (öffentliche Interessenz) bei Erschliessungsanlagen der Feinerschliessung 30 – 0 % und bei solchen der Groberschliessung 70 – 40 %. Im konkreten Fall handelt es sich bei der geplanten (Frisch-)Wasserleitung um eine vollständige Neuanlage (mit Standortverschiebung als Ersatz für die bisherige, obsolet gewordene Wasserzufuhrleitung „Mitte“) und bei der geplanten Abwasser- /Kanalisationsleitung um eine Erneuerungsanlage (ohne Standortverschiebung, aber mit Rohrverlängerung bis zur Hauptkanalisation [A], als Ersatz für die bestehende Abwasserleitung „Mitte“), weshalb hier vorrangig Art. 63 Abs. 1 KRG (Beitragsverfahren) und nicht subsidiäres kommunales Recht (Gebührenverfahren) zur Anwendung kommt. Dies ist denn auch im rechtskräftigen Einleitungsbeschluss so festgelegt worden und im Rahmen des hier zur Diskussion stehenden Kostenverteilers nicht mehr anfechtbar. c) Die Beschwerdeführer beanstanden vorab einmal, dass beim Kostenverteiler bezüglich Frischwasserversorgung (vgl. Planvorgaben Anhang 3.3.; Wasser [Abschnitt AA]) eine öffentliche Interessenz von nur 50 % anstatt von 100 % festgelegt worden sei; mit für sie resultierenden konkreten Belastungsprozenten von 37.5 % und einem provisorischen Kostenverteiler von Fr. 20‘629.--. Für ihre Argumentation verweisen sie auf die erwähnte Planvorgabe, wonach bereits eine bestehende Wasserleitung zu den Parzellen 378 und 370 vorhanden sei und somit kein (Sonder-)Vorteil für sie aus der neuen Wasserleitung ersichtlich sei, weshalb allfällige Beiträge gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b WVG entfallen

- 14 würden. Wie der Augenschein gezeigt hat und auch bereits der zitierten Planvorgabe (Anhang 3.3) zu entnehmen ist, erschliesst die neu vorgesehene Frischwasserleitung die Parzellen 370, 2603 und 2604 entlang ihren gemeinsamen Grenzen, während die bestehende (alte) Leitung ringförmig ab der Strassenparzelle 377T (im Eigentum der Gemeinde) gegen Süden quer (unterirdisch) durch die Parzelle 370 (Abschnitt Mitte) führte. Für das Gericht ergibt sich daraus, dass die neue Linienführung der Wasserleitung im fraglichen Quartierplangebiet damit eindeutig näher an das Wohnhaus auf Parzelle 370 samt zugehöriger Stall- und Ökonomiebauten gezogen wird und folgerichtig geradezu von einer Feinerschliessung dieser Gebäude auszugehen ist. Die Festlegung der öffentlichen Interessenz von 50 % erweist sich damit aber sogar als eher grosszügig, liegt der kostenrelevante Privatanteil für Feinerschliessungen gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG doch üblicherweise bei einem Richtwert von 70-100 % bzw. die öffentliche Interessenz lediglich bei 30-0 %. Nebst der Qualifikation als Infrastrukturanlage der Feinerschliessung fällt weiter ins Gewicht, dass die neue Wasserleitung bis direkt vor das Wohnhaus auf Parzelle 370 auch aus feuerpolizeilicher Sicht erhebliche (private) Vorteile für die Beschwerdeführer mit sich bringt, da eine allfällige Löschung eines Brandherdes auf der Parzelle 370 (im Abschnitt Nord wie auch im noch zur Überbauung vorgesehenen Abschnitt Mitte) rascher und effizienter erfolgen könnte, als mit der bestehenden (alten) Leitung, die im Hinblick auf die im Quartierplangebiet geplanten Neubauten und Veränderungen als „nicht genügend“ und daher als zu ersetzende Versorgungsanlage zu qualifizieren ist. Das Gericht ist deshalb zur Überzeugung gelangt, dass die Gemeinde ihr pflichtgemässes Ermessen nicht überschritten oder verletzt hat, als sie eine öffentliche Interessenz von 50 % bezüglich der neuen Wasserzufuhrleitung für rechtens und angemessen erachtete. Die festgelegte öffentliche Interessenz von 50 % wäre sogar bei einer

- 15 - Qualifikation als Infrastrukturanlage der Groberschliessung (mit Gemeindeanteil 70-40 %; Privatanteil 30-60 %) nach Art. 63 Abs. 2 KRG gesetzlich abgedeckt. Die von den Beschwerdeführern für ihren Standpunkt angeführten Art. 8 Abs. 2 und Art. 21 WVG (kommunale Vorschriften) sind – wie in der vorgehenden Erwägung 2b in fine ausgeführt - nicht anwendbar. d) Die Beschwerdeführer kritisieren im Weiteren die Festlegung der öffentlichen Interessenz mit 0 % bezüglich der neu und erstmals vor Ort erstellten Abwasser- und Kanalisationsleitung (vgl. Planvorgaben, Anhang 3.4, Abwasser [Abschnitt AA]) entlang den Parzellengrenzen 370 sowie 2603 und 2604, also mit identischer Linienführung wie die neu geplante (unterirdische) Wasserleitung im Quartierplangebiet (Abschnitt Mitte/Südost). Während indessen beim Frischwasser eine bestehende (alte/ungenügende) Ringleitung ersetzt werden sollte, wird mit der geplanten Abwasserkanalisation eine völlig neue Infrastrukturanlage für die Erschliessung der unmittelbar daran anstossenden Quartierplangrundstücke (Parzelle 370 Abschnitte Mitte/Nord; Parzelle 2603 [bereits überbaut] und Parzelle 2604 [noch unüberbaut]) erstellt. Diese neu geplante Infrastrukturanlage im Plangebiet mit Direktanschluss an die drei erwähnten, unmittelbar davon profitierenden Privateigentümer lässt sich nun aber eindeutig als in der betreffenden Bau- und Wohnzone notwendige Entsorgungsanlage der Feinerschliessung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 KRG taxieren, womit es an der (fehlenden) öffentlichen Interessenz von 0 % hinsichtlich dieser ausschliesslich von Privaten genutzten Kanalisationsleitung auch sachlich nichts auszusetzen gibt. Dieser Einschätzung kann hier umso mehr gefolgt werden, als diese neu geplante Abwasserleitung zusätzlich als Entlastungsleitung für den bisherigen Abwasserkanal unterhalb des im Südosten verlaufenden O._____weg verwendet werden sollte, womit der Sondervorteil für die so

- 16 künftig über eine eigene und unabhängige Kanalisationsleitung verfügenden Quartierplangenossen (Parzellen 370/2603/ 2604) offenkundig zu Recht bejaht wurde. An der vorgesehenen Belastung der Beschwerdeführer (vgl. Planvorgaben, Anhang 3, Verteilschlüssel 4) mit insgesamt 79.2 % bzw. Fr. 53‘034.-- bei öffentlicher Interessenz von 0 % bezüglich der neu geplanten Abwasser-/Kanalisationsleitung im Abschnitt Mitte/Südost gibt es also nichts auszusetzen, weshalb die Beschwerde auch in dieser Beziehung unbegründet und der Plangenehmigungsentscheid zu schützen ist. e) Zu klären und zu entscheiden bleibt damit noch die Festlegung der öffentlichen Interessenz von 0 % für die geplante Erschliessungstrasse im Norden der Parzelle 370 (Abschnitt Nord) entlang der Grenze zur westlich davon gelegenen Nachbarsparzelle 369 (vgl. Planvorgaben, Anhang 3.1, E-Strasse Teilgebiet Nord). Die vorgesehene Belastung der Beschwerdeführer (vgl. Planvorgaben, Anhang 3, Verteilschlüssel 1) mit gesamthaft 82.9 % bzw. Fr. 124‘382.-- erscheint auf den ersten Blick zwar sehr beträchtlich, bei näherer Betrachtungsweise geht es aber um die Erschliessung eines Baulandgebiets mit einer Bruttogeschossfläche (BGF) von 4‘386 m2, was die Schaffung und den späteren Verkauf einer Vielzahl von Wohneinheiten auf der Parzelle 370 (Abschnitt Nord) erst ermöglichen wird. Aus wirtschaftlicher Perspektive stehen die (bisher nur theoretisch bzw. planerisch) ermittelten Erschliessungskosten deshalb sicherlich noch immer in einem sehr vorteilhaften Verhältnis zu Gunsten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer verlangen, dass die geplante Stichstrasse von Norden her höchstens bis zur Grenze der Parzelle 369 geführt wird, was zur Konsequenz hätte, dass sie um ca. 10 Meter gekürzt würde. Wie der gerichtliche Augenschein vom 24. April 2013 dazu nun aber gezeigt hat, ist es aus topografischen und bautechnischen Gründen unmöglich, eine Verkürzung der geplanten

- 17 - Stichstrasse zu gewähren. Die Steilheit des bestehenden Geländes im Norden bzw. das Gefälle des gewachsenen Terrains ab dem Einfahrtsbereich (Höhe Parkplätze der Parzelle 369) der oberhalb verlaufenden Gemeindestrasse hinunter auf die Parzelle 370 (Abschnitt Nord) ist nämlich derart beschaffen, dass es tatsächlich einer gewissen Wegstrecke bedarf, um den vorhandenen Höhenunterschied vernünftig auffangen bzw. ausgleichen zu können. Das Gefahren- und Unfallpotential wäre bei einer verkürzten Stichstrasse offensichtlich zu gross, um dem Antrag der Beschwerdeführer auf Verkürzung (samt Kostenersparnis) planerisch stattgeben zu können. Die topografischen Geländeverhältnisse haben den Verlauf der zu planenden Erschliessungsstrasse Nord zwingend vorgegeben und diese Tatsache müssen sich die Beschwerdeführer anrechnen lassen, zumal die definitive Projektverwirklichung ja noch gar nicht feststeht. In Art. 18 Abs. 2 QPV ist nämlich noch ausdrücklich vorgesehen, dass die Erschliessungsstrasse „Nord“ erst projektiert und ausgeführt werde, falls die Eigentümer der Parzellen 369 und/oder 370 dies schriftlich bei der Gemeinde verlangen würden. Das Vorteilsverfahren bei der Auferlegung der Erschliessungskosten muss im Plangenehmigungsverfahren aber unabhängig davon erfolgen, wer dereinst konkret die Realisierung der betreffenden Stichstrasse (mit/ohne Böschung oder Stützmauer entlang der Nachbarparzelle 369) auslösen wird. Denkbar wäre z.B. auch die Erstellung einer Tiefgarage im Nahbereich zum Anschlusspunkt (= Einfahrtsbereich im Norden) oder die Überbrückung des Höhenunterschieds ab Einfahrtsbereich mittels künstlicher Bauten in obergeschossige Garagen oder Autoparkplätze auf Dachterrassen der neu zu erstellenden Gebäudekomplexe auf Parzelle 370 (Abschnitt Nord). Die Detailplanung steht mit anderen Worten noch aus und die Prüfung realisierbarer Anpassungsmöglichkeiten besteht durchaus noch, wobei es aber an den Beschwerdeführern bzw. an den „Initianten“ für ein

- 18 angepasstes Erschliessungsprojekt liegt, mit einem entsprechenden Gesuch an die zuständige Baubehörde der Gemeinde zu gelangen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Gericht die Planung und Berechnung der „mutmasslichen Natur“ des vorgesehenen Erschliessungsprojektes auf Parzelle 370 (Abschnitt Nord) als annehmbare und vertretbare Lösung ansieht, was demnach auch in dieser Beziehung zur Bestätigung des angefochtenen Genehmigungsentscheids der Beschwerdegegnerin und zur Abweisung der dagegen vorgebrachten Anträge und Abänderungswünsche der Beschwerdeführer führt. Weitere Auflagen in planerischer Hinsicht haben sich anhand des derzeitigen Erkenntnisstandes ebenfalls nicht aufgedrängt. 3. a) Der angefochtene Einsprache- und Genehmigungsentscheid vom 4./6. September 2012 ist demnach rechtmässig und sachlich vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde vom 8. Oktober 2012 führt. b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) anteilsmässig (zu je 1/3) den Beschwerdeführern – unter solidarischer Haftung für das Ganze – aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Gemeinde nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- 19 - - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 846.-zusammen Fr. 3‘846.-gehen zu je 1/3 – unter soldidarischer Haftung für das Ganze - zulasten von A._____, B._____ sowie C._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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