Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 30.09.2008 R 2008 20

30 settembre 2008·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,586 parole·~13 min·7

Riassunto

Baugesuch | Baurecht

Testo integrale

R 08 20 4. Kammer URTEIL vom 30. September 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1. Am 27. November 2005 beschloss die Gemeinde … die Teilrevision der Ortsplanung für die Industriezone … (Zonenplan [ZP], Genereller Gestaltungsplan [GGP], Genereller Erschliessungsplan Verkehr [GEPV], Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung [GEPVE] und Art. 50bis BG). Damit wurde die Grundlage für den Bau des Sägereiwerks der … AG geschaffen. Bereits 2003 hatte die … auf dem Areal der … in unmittelbarer Nähe zwei Biomassenkraftwerke erstellt, deren Beheizung mit Restholz bzw. Rinde erfolgt. Solche Produkte fallen im Produktionsbetrieb der … AG als Abfallprodukte an. Es lag deshalb nahe, die bei der Verarbeitung des Holzes anfallenden Abfallprodukte in unmittelbarer Nähe auf dem …areal zu verheizen und in Prozesswärme umzuwandeln. In der Botschaft für die Volksabstimmung wurde unter Ziff. 4.4.5, „weitere Verund Entsorgungsanlagen“, ausgeführt, dass die Verwertung der anfallenden Rinde und weiterer Restholzprodukte in idealer Synergie mit dem Betrieb des Biomassenkraftwerks der … erfolgen könne. Für die Verfrachtung der anfallenden Rinde solle eine Förderbandanlage vom Entrindungsplatz der Grosssägerei zum Biomassenkraftwerk der … erstellt werden, womit Transporte mit dem LKW entfielen. Zudem sollten die Trocknungsanlagen der Grosssägerei für die Trocknung des Schnittholzes mittels Energie aus dem Biomassenkraftwerk beheizt werden. Dafür werde ab Areal der … eine Dampfleitung zu den Trocknungsanlagen der Grosssägerei verlegt.

Der GEPV enthält ein Förderband zwischen den beiden Betrieben. Das im Plan festgehaltene Förderband unterquert im …areal ein Bahngleis und überquert das benachbarte Gleis, um dann die RhB-Linie zu unter- und die Kantonsstrasse zu über- und den Veloweg wiederum zu unterqueren. Im Genehmigungsbeschluss der Nutzungsplanung durch die Regierung vom 24. Januar 2006 ist die Förderbandanlage auf S. 10 erwähnt, im Zusammenhang einer allfälligen Unterquerung der Kantonsstrasse und einer entsprechenden Bewilligung durch das TBA. Im Dispositiv des Genehmigungsentscheides wurde erwähnt, dass die Bewilligung des TBA für u.a. die Förderbänder noch einzuholen sei, die Bewilligung könne indessen dem Grundsatz nach als in Aussicht gestellt betrachtet werden. Am 3., mitgeteilt am 5. April 2006 erteilte die Gemeinde der … AG die Bewilligung zum Neubau eines Sägewerkes mit Erschliessungsanlagen in der Industriezone ... Im Plan 2722.0102.02 vom 30. Januar 2006 mit Änderungen vom 23. Februar und 3. März 2006, Grossholzverarbeitungsbetrieb …, Erschliessung, Werkleitungen, Übersichtsplan 1:1000, Bauprojekt, ist das Förderband eingezeichnet. Im Plan 2722.0102.01 vom 30. Januar 2006, Grossholzverarbeitungsbetrieb …, Erschliessung Verkehr, Übersichtsplan 1:2000, Bauprojekt, ist das Förderband ebenfalls eingezeichnet. Die Baubewilligung erwuchs in Rechtskraft. Am 13. Juni 2006 erteilte der Gemeindevorstand … der … die Bewilligung für den Erweiterungsbau des Biomassenkraftwerks auf dem Werkareal der ... Damit konnte diese den dritten Block der Kraftwerkanlage erstellen und die … AG über eine zwischen den beiden Firmen bestehende Wärmeleitung mit Prozesswärme beliefern. In Ziff. 4 der Baubewilligung wurde der … die Auflage gemacht, die Sägereirestprodukte, welche ihr zur Beheizung des Biomassenkraftwerks dienen, mittels Förderband zu transportieren. Diese Bewilligung wurde rechtskräftig. Am 10. April 2007 reichte die … AG bei der Gemeinde das Gesuch um den Neubau eines eigenen Biomassenheizkraftwerks in … ein. Die Gemeinde erteilte die entsprechende Baubewilligung am 25. Januar 2008 unter anderem

unter Auflage gemäss Ziff. 1c. Darin wurde die … AG verpflichtet, zur Verfrachtung der anfallenden Rinde eine unterirdische Förderbandanlage zum Biomassenheizkraftwerk der … zu erstellen, dies innert einer Frist von 12 Monaten ab Rechtskraft der Baubewilligung. Diese Auflage ergebe sich aus dem GEPV, wo im Rahmen der Zonenplanrevision die Förderanlage aufgenommen worden sei. Diese sei auch bereits in der Botschaft ausdrücklich als Transportmittel zwischen den beiden Betrieben vorgesehen gewesen und in die Bewilligung für das Biomassenheizkraftwerk der … aufgenommen worden. Damit würden LKW-Transporte nach Inbetriebnahme des Förderbandes untersagt. Das Förderband sei aus ortsbildschützerischen Gründen unterirdisch zu erstellen, eine oberirdische Linienführung würde einen zu grossen Eingriff in die Landschaft darstellen. 2. Dagegen erhob die … AG am 26. Februar 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Auflage gemäss Ziff. 1c des angefochtenen Entscheides ersatzlos zu streichen. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass eine Streichung nicht möglich sei, beantrage sie die Abänderung von Satz 1 dieser Auflage dahingehend, dass ein alternativer, ökologisch gleichwertiger Transport der Rinde per Bahn möglich sei. Zudem solle für ein eventuelles Förderband eine Fertigstellung mit der Fertigstellung der Biomassekraftwerke verknüpft werden und nicht mit der Rechtskraft der Baubewilligung. Der angefochtene Punkt 1c beziehe sich auf ein Förderband, das nicht den geringsten Berührungspunkt mit dem im Entscheid behandelten Biomassenkraftwerk habe. Das Förderband sei nicht Gegenstand des Baugesuchs gewesen und solle aus ihrer Sicht auch nicht Teil der Auflage für das nachgesuchte Biomassenheizkraftwerk sein. 3. Am 6. März 2008 erläuterte die Gemeinde den Baubescheid bezüglich der Auflage 1c auf Gesuch der … AG vom 25. Februar 2008. Die … AG werde gemäss der Auflage 1c im Baubescheid verpflichtet, zur Verfrachtung der anfallenden Rinde eine unterirdische Förderbandanlage zum Biomassenheizkraftwerk der … zu erstellen. Es werde zur Präzisierung festgehalten, dass sich die unterirdische Förderbandanlage nur auf den

öffentlichen Bereich beziehe, d.h. nur im Bereich der Kantonsstrasse und der RhB müsse das Förderband unterirdisch verlegt werden. 4. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Es bestehe sehr wohl ein Zusammenhang zwischen dem Förderband und ihrem Biomassenheizkraftwerk in … Für die Einzonung des Gebietes … und damit für die Erstellung des Sägewerkes seien von Anfang an die gegenseitigen Synergien mit der … von ganz entscheidender Bedeutung gewesen. In der Botschaft zur Ortsplanungsrevision und dem GEPV seien Beteiligte und Behörden immer von einer Förderbandanlage zur Verfrachtung der anfallenden Rinde zwischen den beiden Betrieben ausgegangen. Diese sei integrierender Bestandteil der eigentlichen Planung und der Einzonung gewesen. Es müsse somit für die … AG von Anfang an klar gewesen sein, dass sie die Förderbandanlage erstellen müsse. Dies sei auch dem Hinweis in der Botschaft zuhanden der Bevölkerung, S. 19, zu entnehmen gewesen, wonach mit der Erstellung der Förderbandanlage Transporte mit dem LKW entfielen. 5. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) brachte in seiner Stellungnahme vor, es stimme, dass das Förderband nicht Gegenstand des Baugesuchs gewesen sei. Soweit bekannt, sei noch kein Baugesuch für das Förderband eingereicht worden. Dieses sei auch nicht direkt Gegenstand der Beurteilung des UVB durch das ANU gewesen. Das ANU habe aber der Gemeinde beantragt, die Baubewilligung unter folgender Auflage für die Betriebsphase zu erteilen: „Zur Verhinderung von Staubemissionen beim Umladen und Lagern des Holzbrennstoffs sind geeignete Massnahmen nach dem Stand der Technik vorzusehen.“ (Beurteilungsbericht des ANU vom 30. Oktober 2007, S. 12 unten). In den Erwägungen (Beurteilungsbericht 2.1.2.b, S. 5 oben) werde eine geschlossene Förderanlage als geeignete Massnahme bezeichnet. 6. In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Gemeinde brachte neu vor, das Förderband sei bereits Bestandteil der Baubewilligung für den Neubau des Sägewerks mit Erschliessungsanlagen vom 5. April 2006 gewesen. Grundlagen für die Bewilligung seien die öffentlich aufgelegten

Pläne gewesen. Im Erschliessungsplan Verkehr sei das Förderband eingezeichnet und ausdrücklich erwähnt. Zwischen den beiden Werken der … und der … sei eine Leitung eingezeichnet, welche als Förderband und Dampfleitung für die Wärmelieferung zu den Trockenkammern bezeichnet sei. Damit sei klar, dass das Förderband bereits Bestandteil der ursprünglichen Baubewilligung vom 3./5. April 2006 gewesen sei. Diese Bewilligung sei in Rechtskraft erwachsen. Damit sei die Auflage in der angefochtenen Bewilligung nichts anderes als die Wiederholung einer rechtskräftigen Baubewilligung und damit selbständig gar nicht mehr anfechtbar. 7. In der Triplik wies die Beschwerdeführerin diese Auffassung zurück und hielt im Übrigen an ihren Standpunkten fest. Das ANU präzisierte seine Ausführungen und die Gemeinde hielt ebenfalls an ihren Ansichten fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Beschwerdegegenstand bildet einzig die Frage, ob die Gemeinde zu Recht in die Baubewilligung für das eigene Biomassekraftwerk der Beschwerdeführerin die Auflage aufgenommen hat, die Gesuchstellerin werde verpflichtet, zur Verfrachtung der anfallenden Rinde eine zum Teil unterirdische Förderbandanlage zum BM-HKW der … zu erstellen, unter Einräumung einer Frist von 12 Monaten ab Rechtskraft der Baubewilligung für deren Umsetzung. 2. Die Gemeinde hat sich in der Duplik auf den Standpunkt gestellt, dass die Förderbandanlage bereits Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens bildete und mit der Bewilligungserteilung für das Grosssägereiwerk rechtskräftig genehmigt worden sei. Die Auflage im jetzt angefochtenen Baubescheid sei damit nichts anderes als eine Wiederholung einer rechtskräftigen Baubewilligung und deshalb nicht mehr selbständig

anfechtbar. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Förderband ist lediglich in den Teil der Baubewilligungsunterlangen für die Grosssägerei bildenden Erschliessungsplänen Verkehr und Werkleitungen schematisch eingezeichnet. Es bildete aber nicht Gegenstand des Baugesuchs, wie aus der Werksbeschreibung der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2006, welche ebenfalls Bestandteil der Baubewilligungsakten bildet, klar hervorgeht. Sie fasste damals den Bau des Förderbandes gar nicht ins Auge. Die Gemeinde hat denn auch in ihrer Baubewilligung für das Grosssägewerk vom 3./5. April 2006 das Förderband nicht erwähnt und, was wesentlich ist, konkret überhaupt nicht überprüft, was aufgrund der fehlenden konkreten Pläne für dieses Förderband ja auch nicht möglich war. Hätte sie damals die Beschwerdeführerin zum Bau des Förderbandes verpflichten wollen, hätte sie auf das Baugesuch, das die Errichtung des Förderbandes eben gerade nicht enthielt, entsprechend reagieren und die Einreichung konkreter Pläne verlangen müssen. Wenn die Gemeinde nun behauptet, das Förderband sei damals bereits geprüft und bewilligt worden, liegt sie somit falsch. Sie bestreitet denn auch nicht, dass die gemäss ANU erforderliche Zusatzbewilligung für Untertagebauten gemäss Art. 32 Abs. 2 Gewässerschutzverordnung (GSchV), welche vom ANU erteilt würde sowie die Bewilligung für die Unterquerung der Kantonsstrasse, welche das Tiefbauamt erteilten würde, nicht vorliege. Zudem müsste wohl auch noch eine Bewilligung für die Unterquerung der RhB-Linie eingeholt werden. Die angefochtene Auflage kann daher nicht als blosse Konkretisierung einer rechtskräftigen Baubewilligung qualifiziert werden und ist infolgedessen selbständig anfechtbar. Allerdings sieht der GEPV eine Verfrachtung der anfallenden Rinde mittels Förderband vom Entrindungsplatz der Grosssägerei zum Biomassenheizkraftwerk der … vor. Die Grundordnung enthält also die grundsätzliche Verpflichtung, ein Förderband zu erstellen. Die Gemeinde hat es nach dem Gesagten offensichtlich unterlassen, im Bewilligungsverfahren für die Grosssägerei die Grundordnung hinsichtlich des im GEPV vorgesehenen Förderbandes durchzusetzen. Fraglich ist, ob sie dies mittels einer Auflage im Baubewilligungsverfahren für das eigene Biomassenkraftwerk der Beschwerdeführerin nachholen kann. Dies ist zu verneinen, wie im Folgenden aufzuzeigen ist.

3. Können inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder drängen sich Anordnungen zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands auf, sind gemäss Art. 90 Abs. 1 KRG mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen. Eine Auflage ist somit als eine mit einer Baubewilligung verbundene Anordnung der Baubehörde zu verstehen, bei der das rechtsgestaltende Element besonders stark ausgeprägt ist, durch die die Baubehörde dem Bauherrn auf positives Recht zurückgeführte Belastungen in pflichtgemässer Ermessensausübung auferlegt und die selbständig anfechtbar und erzwingbar ist (vgl. Gisler, Baubewilligung und Baubewilligungsverfahren, S. 177). Sie dient dem Zwecke, einen Mangel des Baugesuches zu beheben oder eine künftige Rechtswidrigkeit von vorneherein auszuschliessen und verpflichtet den Bauherrn zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen (vgl. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, S. 378). Eine Auflage muss sich auf einen Rechtssatz stützen können, aus einem mit der Hauptanordnung in Sachzusammenhang stehenden öffentlichen Interesse hervorgehen und verhältnismässig sein (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Nr. 39 B III). Das kommunale Baugesetz erklärt Auflagen in Art. 113 Abs. 1 ausdrücklich als zulässig, soweit diese im öffentlichen Interesse liegen, in einem sachlichen Zusammenhang mit dem getroffenen Entscheid stehen und notwendig sind, um einen rechtmässigen Zustand zu gewährleisten. In dieser Bestimmung und in Art 90 Abs. 1 KRG liegt die prinzipielle gesetzliche Grundlage für den Erlass von Auflagen und sind in Übereinstimmung mit der erwähnten Lehre deren Voraussetzungen umschrieben. Darüber hinaus ist im Sinne der rechtsatzgemässen Verwaltungstätigkeit erforderlich, dass sich eine Auflage aus einer materiellen Bauvorschrift herleiten lässt und im öffentlichen Interesse liegt, wobei sich die Zulässigkeit, wenn es an einer ausdrücklichen Norm fehlt, aus dem mit dem Gesetz oder dem mit der in Frage kommenden Bestimmung verfolgten Zweck ergibt (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 39 B IIIb). Im Lichte dieser Grundsätze ist die angefochtene Auflage im Folgenden auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen.

4. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, fehlt es vorliegend am engen sachlichen Zusammenhang der Auflage mit der Hauptanordnung. Der zur Diskussion stehende Baubescheid bezieht sich auf das Bauprojekt „Neubau eines Biomasse-Heizkraftwerks“ (BM-HKW). Bei diesem Bauvorhaben handelt es sich um ein völlig eigenständiges Projekt. In diesem BM-HKW soll unbehandelte Biomasse am Firmenstandort verfeuert werden. Im Baubescheid hat sich die Gemeinde ausführlich mit dem Bedarf für ein BM- HKW auseinandergesetzt. Sie ist zum Ergebnis gelangt, derzeit bestehe in den drei Anlagen der … genügend Kapazität, um das gesamte Energieholz der Beschwerdeführerin zu verbrennen. Demgemäss bestehe derzeit kein Bedarf für das geplante BM-HKW. Da sich die Verhältnisse für die Zukunft aber auch ändern können, hat die Gemeinde die Baubewilligung für das BM- HKW erteilt, jedoch unter anderem mit der aufschiebenden Bedingung verbunden, dass mit dem Bau des BM-HKW erst begonnen werden darf, wenn die heutige Rohrleitung für die Belieferung der Beschwerdeführerin ab dem Areal der … nicht mehr ausreicht, wobei der entsprechende Nachweis von der Beschwerdeführerin zu erbringen ist. Diese Auflagen stehen unstreitig in einem Sachzusammenhang zum Baugesuch und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht angefochten. Demgegenüber steht die Auflage, zur Verfrachtung der anfallenden Rinde ein unterirdisches Förderband zum BM-HKW der … zu erstellen, in keinerlei Zusammenhang zum geplanten Neubau eines solchen Kraftwerkes auf dem Areal der Beschwerdeführerin. Vielmehr bezieht sich diese Auflage auf das zwischenzeitlich grösstenteils realisierte Grossägewerk. Sie regelt etwas, was für dieses Projekt hätte geregelt werden sollen, von der Gemeinde aber aus unbekannten Gründen nicht angeordnet wurde. Letztlich ergibt sich dies sogar aus den Ausführungen der Gemeinde selber, wenn sie sich auf den – allerdings unzutreffenden – Standpunkt stellt, das umstrittene Förderband sei bereits mit dem Baubescheid für das Sägewerk bewilligt worden. Auch daraus ergibt sich deutlich, dass die Auflage in keinem engen Sachzusammenhang mit dem eigenen Biomassekraftwerk der Beschwerdeführerin steht. Eine solche Verknüpfung wäre nur dann sachlich angebracht gewesen, wenn das Förderband zur Verfrachtung der anfallenden Rinde in das eigene Kraftwerk

erforderlich wäre, was nicht behauptet wurde. Es geht nach dem Gesagten nicht an, das rechtliche Schicksal der Hauptanordnung, nämlich der Bewilligung für das Biomassekraftwerk der Beschwerdeführerin, mit einer Auflage zu verbinden, welche den Transport des Brennstoffes zu den Kraftwerken der … regelt. Die angefochtene Auflage ist infolgedessen in Gutheissung der Beschwerde wegen fehlenden Sachzusammenhanges mit der Hauptanordnung aufzuheben. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Gemeinde hat daher die private Gegenpartei aussergerichtlich zu entschädigen. Der mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Betrag von Fr. 15'107.05 erscheint indessen nicht als ausgewiesen. Der Anwalt macht einen Zeitaufwand von 45 Stunden zu Fr. 300.-- geltend. Zunächst kann der über dem üblichen Ansatz bündnerischer Rechtsanwälte von Fr. 240.-- pro Stunde liegende Honoraransatz von Fr. 300.-- praxisgemäss nicht unter dem Titel der Notwendigkeit der Gegenpartei belastet werden (vgl. VGU R 08 47). Sodann erscheint der veranschlagte Zeitaufwand als völlig übersetzt. So hat der Anwalt der Gegenpartei, der im Gegensatz zu jenem der Beschwerdeführerin mehrere Rechtsschriften verfasst hat, lediglich 14 Stunden verrechnet und ist so zu einem Gesamthonorar von rd. Fr. 4'000.-- gelangt. Die Parteientschädigung ist dementsprechend zu kürzen und wird auf Fr. 5'000.- - festgesetzt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffer III. 1. c der angefochtenen Verfügung aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 295.-zusammen Fr. 6'295.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … entschädigt die … AG aussergerichtlich mit Fr. 5'000.-- (inkl. MWST).