R 07 67 4. Kammer URTEIL vom 26. September 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Quartierplan und Landumlegung "…" 1. a) Beim Grossbrand in … vom 6. Juni 2006 wurden sieben Häuser und sieben Ställe im Gebiet … zerstört, u.a. auch das um 1259 errichtete Haus …, Parzelle 139, welches im Eigentum von … stand und 1996 letztmals renoviert wurde. Es brannte bis auf die Grundmauern nieder. b) Am 20. Juni 2006 wandte sich die Gemeinde direkt an die betroffenen Grundeigentümer und schrieb, dass grundsätzlich jeder Eigentümer die Möglichkeit habe, gestützt auf das geltende Hofstattrecht gemäss Art. 6 des kommunalen Baugesetzes (BG) seine Liegenschaft in den ursprünglichen Ausmassen wieder aufzubauen, wobei bei den abgebrannten Ställen auch eine Zweckänderung möglich sei, d.h. es könne anstelle eines Stalles auch ein Wohnhaus erstellt werden. Dies habe innerhalb von drei Jahren seit der Zerstörung des betreffenden Gebäudes zu geschehen und der Grundeigentümer sei für die Ausmasse des zerstörten Altbaus beweispflichtig. Der Gemeindevorstand habe festgestellt, dass die Erschliessung für verschiedene Parzellen nicht oder nur ungenügend vorhanden sei. Mittels Quartiergestaltungsplans sei es möglich, Zahl, Art, Lage, äussere Abmessung sowie im Rahmen von Art. 36 und 38 BG die Nutzung und allfällige weitere Einzelheiten wie Dachgestaltung, Materialwahl, Fassadenfarbe etc. festzulegen, wobei die zonengemässe Gebäudehöhe nicht überschritten werden dürfe. Mit einem solchen Verfahren, verbunden mit einer Landumlegung, könne auch eine bessere Erschliessung und Parzellierung erreicht werden. Dies habe für die Grundeigentümer den Vorteil, dass sie auch nach Ablauf der dreijährigen Frist gemäss Art. 6 BG
(Hofstattrecht) ihre zerstörten Bauten wieder aufbauen könnten, wobei nicht die Vorschriften gemäss Hofstattrecht zu beachten seien, sondern eben die neu erlassenen Quartierplanvorschriften. Bei der Ausarbeitung des Quartierplans solle der Erhaltung der ursprünglichen Siedlungsstruktur des Gebiets Rechnung getragen werden. Für die Dauer des Quartierplanverfahrens müsse eine Planungszone erlassen werden. c) Am 13. Juni 2006 beschloss die Gemeinde … gestützt auf Art. 51ff. und 65ff. des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG), Art. 16 der entsprechenden Raumplanungsverordnung (KRVO) und Art. 39 BG die Durchführung eines Quartiergestaltungsplan- und Landumlegungsverfahrens für das Gebiet … und erliess zudem gestützt auf Art. 21 KRG eine Planungszone. Gegen den Einleitungsbeschluss reichte … mit Schreiben vom 11. Juli sowie 13. Juli 2006 Einsprache ein, mit welcher er die Aufhebung des Einleitungsbeschlusses verlangte; eventualiter sei dieser so zu ergänzen, dass jedem Grundeigentümer einer zerstörten Baute im Gebiet erlaubt sei, seine Baute gemäss Hofstattrecht wieder aufzubauen, dies ungeachtet des hängigen Quartierplanverfahrens. Am 31. Juli 2006 teilte der Gemeindevorstand … mit, dass seine Einsprache, soweit auf sie eingetreten werde, abgewiesen werde. Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. d) Am 29. November 2006 liess … ein Baugesuch für den Wiederaufbau der Casa … auf Parzelle 139 einreichen, welches umgehend publiziert wurde. Dagegen gingen keine Einsprachen ein. Mit Entscheid vom 9. / 31. Januar 2007 unterstellte die Gemeinde das Baugesuch unter Hinweis auf das laufende Quartierplanverfahren der Planungssperre. Der Wiederaufbau im Hofstattrecht widerspreche dem vorgesehenen Quartierplan bzw. der dort vorgesehenen Lage des Gebäudes. Das Gebäude weise sodann gestalterische Merkmale auf, die den vorgesehenen Quartierplanvorschriften eindeutig widersprächen. Zudem sei eine Landumlegung vorgesehen, da verschiedene wieder aufzubauende Gebäude nur über eine ungenügende Erschliessung verfügten. Die Grenzziehung der Bauparzelle 139 werde Änderungen erfahren, was wiederum Auswirkungen auf die vorgeschriebenen Grenzabstände haben könne. Diese könnten jedoch nur nach Vorliegen des
rechtskräftigen Quartierplans unter Umständen unterschritten werden (Art. 39 BG). Das eingereichte Baugesuch stehe daher in Widerspruch zu verschiedenen vorgesehenen Bestimmungen des Quartierplans, weswegen sich die Unterstellung unter die Planungssperre rechtfertige. Dagegen liess … beim Verwaltungsgericht am 12. Februar 2007 Beschwerde erheben (Verfahren R 07 10). e) Vom 2. April 2007 bis zum 1. Mai 2007 legte die Gemeinde … den Entwurf des neuen Quartiergestaltungsplanes sowie der Quartierplanvorschriften öffentlich auf. Innert Frist reichten verschiedene Eigentümer von im Quartierplangebiet gelegenen Grundstücken, so u.a. … am 1. Mai 2007, Einsprache ein. Er verwies u.a. auf das Gegenstand eines separaten Verfahrens vor Verwaltungsgericht (R 07 10) bildende Hofstattrecht, das er durch die neue Planung faktisch als „ausgehebelt“ betrachtete. Zudem erhob er auch verschiedene materielle Einwände gegen den Quartierplan. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 teilte die Gemeinde … den Einsprechern mit, dass sie den Quartiergestaltungsplan und die Landumlegung … unter gleichzeitiger Abweisung der dagegen eingegangenen Einsprachen mit Beschluss vom 5. Juni 2007 in Kraft gesetzt habe. 2. Dagegen liess … beim Verwaltungsgericht am 29. Juni 2007 frist- und formgerecht die vorliegende Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: „1. Der Quartierplanbeschluss vom 5. Juni 2007 und der angefochtene Einspracheentscheid des gleichen Datums seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückzuweisen.“ Zur Begründung stützte er sich vorweg auf den Gegenstand eines separaten Verfahrens (R 07 10) bildenden Einwand der Anwendbarkeit des Hofstattrechtes. Ferner machte er geltend, dass mit dem im Streite stehenden Quartierplan und den dazugehörenden Quartierplanvorschriften die Eigentumsgarantie unverhältnismässig und willkürlich eingeschränkt werde. So erachtete er die Regelungsdichte der Quartierplanvorschriften als zu weitgehend. Die Landumlegung verunmögliche ihm das Anlegen eines
brauchbaren Gartens gegen Süden hin. Durch die Festlegung der Firstquote auf 1097.55 m ü.M. würde ihm nicht einmal die gesetzlich mögliche Gebäudehöhe (Firstquote + 0.35 m) zugestanden, was nicht angängig sei. Auch die in Art. 14 Abs. 2 QPV enthaltene Vorgabe hinsichtlich der Verwendung von Baumaterialien („Verbot“ von eingebranntem Holz) gehe zu weit. Auch der Umstand, dass er die Garagierung innerhalb des neuen Gebäudekubus realisieren müsse, und nicht etwa eine als Anbaute gestaltete Garage erstellen dürfe, erachtete er als unzulässig. 3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne. Bezüglich der Frage des Hofstattrechtes verwies sie auf die Ausführungen in ihrer Vernehmlassung im Verfahren R 07 10. Die übrigen Einwände des Beschwerdeführers stellte sie unter ausführlicher Darlegung ihrer Rechtsposition in Abrede. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts wies sie vorweg darauf hin, dass formell kantonales Recht, materiell aber kommunales Recht zum Tragen komme. Die gerügten Quartierplanvorschriften seien weder extrem noch sinnlos, sondern sollten sicherstellen, dass sich die neuen Gebäude an den alten Dorfkern anpassen würden mit dem Ziel einer einheitlichen Gestaltung. Die Baulandumlegung sei seitens des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren nicht beanstandet worden. Zutreffend sei, dass die Südgrenze um ca. 4 m nach Norden verschoben worden sei. Der Beschwerdeführer habe aber nicht dargetan, worin der ihm dadurch entstehende grosse Nachteil bestehe. Er erfahre durch die neue Parzellenform (ziemlich quadratisch; einfachere Gartengestaltung) gar Vorteile. Auch die Abstände zwischen den neu möglichen Gebäuden seien gegenüber früher leicht erhöht worden, was ebenfalls als Vorteil zu qualifizieren sei. Hinsichtlich der nicht völlig ausgeschöpften Gebäudehöhe sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ein breiteres Gebäude als das ursprüngliche zugestanden worden sei. Im ganzen Quartierplangebiet sei der Grundsatz durchgezogen worden, dass allen Grundeigentümern wiederum dasselbe Volumen zur Verfügung gestellt werden solle. Eine Anhebung des Firstes um 0.35 cm wäre nur mit einer entsprechenden Redimensionierung des Grundrisses denkbar. Davon sei aber Abstand genommen worden. Auf die Rüge, dass eingebranntes Holz angesichts von Art. 14 Abs. 2 QPV
generell unzulässig sei, könne nicht eingetreten werden, weil die Gemeinde vorgesehen habe, dass solche Fragen im Baubewilligungsverfahren zu entscheiden seien. Soweit er sich gegen die im QP vorgesehene Garagierung wende, verkenne er, dass er dadurch nicht schlechter gestellt werde, weil die Garagen bereits im abgebrannten Gebäude integriert waren. Von einer Ungleichbehandlung könne keine Rede sein, weil die angerufenen Nachbarn über grössere Parzellen verfügten und bereits nach altem Recht jederzeit Nebengebäude als Garagenunterstände hätten erstellen können. Die Gemeinde habe sich im Übrigen generell bemüht, alle Eigentümer im Gebiet rechtsgleich zu behandeln. 4. Am 26. September 2007 führte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein durch, an welchem u.a. die Eheleute … zusammen mit ihrem Rechtsanwalt sowie der Rechtsvertreter der Gemeinde in Begleitung des bisherigen und des designierten Baufachchefs sowie die die Quartierplanunterlagen ausarbeitende Planerin teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit geboten, sich im Gemeindehaus sowie an verschiedenen Standorten im Quartierplangebiet anhand der Pläne und der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf die Ausführungen der Parteien am Augenschein wie auch auf die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der von der Beschwerdegegnerin vom 2. April bis zum 1. Mai 2007 öffentlich aufgelegte Quartiergestaltungsplan „…“ mit Landumlegung, mit welchem die planerischen Voraussetzungen geschaffen werden sollen, damit der ursprünglich landwirtschaftlich geprägte, durch einen Brand zerstörte Dorfteil „…“ wieder überbaut werden kann.
2. Hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechts ist das neue, am 1. November 2005 in Kraft getretene KRG einschlägig. Es regelt zumindest in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Quartierplanung und die Landumlegung abschliessend. In materiellrechtlicher Hinsicht enthält es insofern aber einen Vorbehalt, als dass gemäss der in Art. 107 Ziff. 1 KRG enthaltenen Übergangsregelung bestehende Ortsplanungen noch solange gültig bleiben, bis im Zuge der nächsten Überprüfung der Ortsplanung - spätestens innerhalb von 15 Jahren - eine Anpassung ans (neue) KRG erfolgt. Eine solche Anpassung des Baugesetzes der Beschwerdegegnerin wurde bislang nicht vorgenommen. Nachdem auch kein von Art. 107 Abs. 2 KRG erfasster Anwendungsbereich vorliegt, ist für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen auf das kommunale Baugesetz (BG) abzustellen. 3. a) Zunächst ist festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Quartierplänen aufgrund von Art. 33 RPG eine uneingeschränkte Kognitionsbefugnis zusteht. Das Verwaltungsgericht hat mithin nicht nur zu prüfen, ob die den Plan festsetzende Behörde das ihr zustehende Planungsermessen überschritten oder missbraucht, also eine Rechtsverletzung begangen hat. Zu prüfen ist vielmehr ebenso, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Die mit voller Kognition betraute Behörde hat einzuschreiten, wenn sich die angefochtene Planfestsetzung als unzweckmässig oder unangemessen erweist. Diese Prüfung setzt eine bestmögliche Abwägung der schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen voraus und verlangt die Beantwortung der Frage, ob bei der umstrittenen Planung in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzipes im Rahmen des Planungszweckes jene Anordnungen getroffen wurden, die in ihrer gesamten Auswirkung alle Betroffenen am wenigsten belasten. Diese gegenüber der früheren Regelung erweiterte Kognitionsbefugnis bedeutet nun aber nicht, dass das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die Stellung einer oberen Planungsbehörde einnimmt. So kann es bei zwei oder mehreren Varianten, die vor der Zweckmässigkeitsprüfung standhalten, die gemeindliche Lösung nicht einfach aufheben und eine andere der zweckmässigen Lösungen an die Stelle einer angemessenen kommunalen Planfestlegung setzen. Insofern hat
das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfreiheit, die den Planungsträgern zusteht, zu respektieren (PVG 1993 Nr. 43). b) Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es mit den Rechtsschutzerfordernissen von Art. 33 RPG vereinbar sei, wenn die Beschwerdebehörde zwar die angefochtene Nutzungsplanung voll überprüfe, sich aber nach Massgabe ihrer Rolle, die sie als Rechtsmittelinstanz im betreffenden Sachzusammenhang sachlich und institutionell erfüllt, bei der Überprüfung zurückhalte (BGE 114 Ia 247). Dies gilt sachlich insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen. Die Rechtsmittelinstanz hat aber soweit auszugreifen, dass die übergeordneten vom Kanton zu sichernden Interessen, wie etwa dasjenige an der Bauzonenbegrenzung, einen angemessenen Platz erhalten. Sie hat sich zudem - institutionell - auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d.h. sie darf nichts Neues schöpfen, sondern sie hat die kommunalen Planungen an einem Sollzustand zu messen. Fehlt es an dem dazu erforderlichen Massstab, so kann die Natur der Sache einer Nachprüfung entgegenstehen. Hier nicht einzugreifen, verstösst nicht gegen den Auftrag, voll zu prüfen (BGE 114 Ia 248). Bei der umstrittenen Quartierplanung geht es offensichtlich nicht um übergeordnete Interessen, sondern um rein lokale Anliegen. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen sind daher mit der umschriebenen Zurückhaltung zu prüfen. 4. Soweit sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zur Stützung seines Begehrens auf den Standpunkt stellt, dass das im kommunalen Recht statuierte Hofstattrecht der streitigen Planung bzw. den dort enthaltenen Vorgaben und Vorschriften vorgehe, kann ihm nicht gefolgt werden. In dem zwischen den nämlichen Parteien ergangenen Urteil VGU R 07 10 hat sich das Gericht mit dieser Frage ausführlich auseinandergesetzt. Es ist - davon ausgehend, dass Art. 6 BG die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Hofstattrechtes ebenso wie die zulässigen Abweichungen abschliessend regelt - zum Schluss gelangt, dass die beschwerdeführerische Auffassung, wonach das Hofstattrecht den (künftigen) Quartierplanbestimmungen
vorgehe, im Gesetz keine Stütze finde. Anstelle von Wiederholungen kann vollumfänglich auf das im erwähnten Urteil Angeführte verwiesen werden. 5. a) Der Beschwerdeführer erachtet hinsichtlich ihrer Eingriffswirkung in seine „Baufreiheit“ pauschal verschiedene Quartierplanbestimmungen im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als willkürlich und unverhältnismässig (so nennt er ausdrücklich folgende Artikel der QPV: 5 [Überblick], 6 [Standorte], 7 [Dachneigung u.a.], 8 [Parkierungsbauten], 11 [Gartenbereiche], 12 [Sonnenkollektoren], 14 [Wände und Fassaden], 15 [Balkone], 16 [Fassadenöffnungen], 17 [Dächer], 18 [Private Parkierungsanlagen]). Ihm kann nicht gefolgt werden. b) Die gesetzliche Grundlage für die gerügten QP-Bestimmungen findet sich in Art. 39 BG. Danach können für Teilgebiete der Kernzonen Quartiergestaltungspläne erlassen werden. Diese Pläne bestimmen Zahl, Art, Lage, äussere Abmessungen sowie im Rahmen von Art. 36 und 38 die Nutzung der Gebäude und allfällige weitere, zur Anpassung an das Siedlungsbild erforderliche Einzelheiten wie Dachgestaltung, Materialwahl, Fassadenfarbe usw. Die zonengemässe Gebäudehöhe darf nicht überschritten werden (Abs. 1). Die Vorschriften betreffend erhaltenswerte Bauten und Bauteile sind auch beim Erlass von Quartiergestaltungsplänen zu beachten (Abs. 2.) c) Die erwähnten Bestimmungen sind sowohl im Einzelnen als auch in ihrer Gesamtheit geeignet und erforderlich, die von der Gemeinde mit dem neuen Plan verfolgten Ziele und Absichten (vgl. zum Ganzen Ziff. 6.2 - 6.5 des Berichtes zum Quartiergestaltungsplan „…“) für das zufolge eines Grossbrandes neu zu überbauende, in der Kernzone I und II gelegene Gebiet zu erreichen. Aufgrund der Lage des Gebietes im alten Siedlungskern, der angrenzenden Bebauung und der gebotenen guten Einordnung in das Siedlungsbild erweist sich eine Regelungsdichte, wie sie der streitigen Quartiergestaltungsplanung zugrunde liegt, als durchaus sinnvoll und zweckmässig. Sie geht angesichts der bestehenden, historisch gewachsenen, umliegenden Bebauung und der Situierung des wieder
aufzubauenden Dorfteils auch nicht weiter als die die Verfolgung der von der Gemeinde verfolgten Ziele gebietet. Aus der Sicht des Verhältnismässigkeitsprinzipes ist jedenfalls keine Verletzung ersichtlich und der Beschwerdeführer hat denn auch eine solche weder in seiner Eingabe noch am Augenschein rechtsgenüglich dartun können. Er verkennt im Übrigen auch, dass mit der Regelungsdichte nicht nur eine geordnete Bebauung des wieder aufzubauenden Dorfteils, sondern eine einheitliche Gestaltung der Neubauten und damit eine harmonische Einordnung ins bisherige Siedlungsund Gassenbild angestrebt wird, weshalb die Gemeinde denn auch einen Quartiergestaltungsplan erarbeitet und aufgelegt hat. Die geklagten Vorgaben in den QP-Bestimmungen stehen auch aus dieser Sicht betrachtet in einem gewichtigen öffentlichen Interesse, gegenüber welchem das geltend gemachte private Interesse nach möglichst uneingeschränkter Bauweise nicht einmal im Ansatz aufzukommen vermag. Von einer übermässigen, unzulässig schweren Einschränkung der Baufreiheit kann keine Rede sein. d) Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch der Einwand, wonach der Verzicht auf die vom Beschwerdeführer angeregte Ergänzung von Art. 14 Abs. 2 QPV (auch eingebranntes Holz sei zum unbehandelten Holz zu zählen) geradezu willkürlich sei. Die gemeindliche Darstellung, dass solche Fragen im Baubewilligungsverfahren zu entscheiden seien, ist ohne weiteres vertretbar. Sachlich lässt sie sich im übrigen auch deshalb nicht beanstanden, weil sich auch die neuen Gebäude letztlich aufgrund ihrer Lage in einer Kernzone u.a. auch hinsichtlich der Materialwahl an die benachbarten Einzelbauten und Gebäudegruppen anzupassen haben (vgl. Art. 32 und 39 BG). e) Im Lichte der von der Gemeinde mit der Planung verfolgten Ziele lässt sich auch die Festlegung der sich aus der Firstquote (8,65 m) ergebenden Gebäudehöhe auf der neuen Parzelle des Beschwerdeführers nicht beanstanden. Zutreffend ist, dass damit die in der Kernzone I an sich zulässige maximale Gebäudehöhe von 9 m nicht erreicht wird. Der Beschwerdeführer verkennt aber, dass er - ausgehend von dem der gesamten Quartierplanung zugrunde liegenden Überlegung, wonach den Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden soll, in den neuen Gebäuden gleichviel
Volumen zu realisieren wie in den dem Brand zum Opfer gefallenen - mit der neuen Planung ein im Vergleich zum abgebrannten Haus breiteres Gebäude erhält. Eine Erhöhung der Gebäudehöhe im Sinne seiner Darlegungen auf 9 m müsste unter Berücksichtigung der geschilderten, der Planung zugrunde liegenden Überlegung letztlich eine entsprechende Redimensionierung des in den Plänen enthaltenen Grundrisses zur Folge haben. Zwar wäre dieses durchaus möglich, doch bedeutet der Umstand, dass auch eine andere Lösung möglich gewesen wäre, praxisgemäss nicht, dass die gemeindliche Lösung als willkürlich bezeichnet werden müsste. Die beschwerdeführerische Argumentation erweist sich somit als unbegründet. f) Auch soweit er die von der Gemeinde getroffene Garagierungslösung in Frage stellt und verlangt, dass ihm ein Garagenplatz ausserhalb des neuen Gebäudes zugestanden werden soll, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. So war die Garagierung bereits in dem dem Brand zum Opfer gefallenen Gebäude integriert und die Gemeinde hat diesen Zustand der neuen Planung zugrunde gelegt. Zudem hat sie dabei auch weiteren konkreten Gegebenheiten (u.a. bisherige Parzellengrösse, Bau- und Erweiterungsmöglichkeiten) angemessen Rechnung getragen. Grundeigentümer, die wie der heutige Beschwerdeführer bereits bis anhin über wenig Land verfügten, müssen auch inskünftig die Garagierung innerhalb des Gebäudevolumens lösen. Insofern ist auch dem Einwand der unzulässigen Ungleichbehandlung der einzelnen Grundeigentümer (Parz. Nr. 137) bereits der Boden offenkundig entzogen. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sonst noch vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. g) Ebenso wenig sticht der Einwand des Beschwerdeführers, dass seine Eigentumsrechte übermässig beschnitten würden, weil es ihm aufgrund der Baulandumlegung praktisch verunmöglicht werde, gegen Süden hin einen brauchbaren Garten anzulegen. Abgesehen davon, dass der vor dem Brand im Süden stehende Stall ohne die neue Planung und Landumlegung zu einem Wohngebäude hätte um- bzw. wiederaufgebaut werden können und dadurch einen brauchbaren Garten verhindert hätte, übersieht der Beschwerdeführer, dass ihm aufgrund der neuen Planung zwar in jenem Bereich der
Grenzabstand von ehemals 10 auf nunmehr 6 m reduziert worden ist, dass ihm gleichzeitig aber auch aufgrund der Neuzuteilung und -ausgestaltung der Parzellen sowie der Neusituierung/-ausrichtung der Gebäude vergleichsweise mehr Vor- als Nachteile entstehen. Ein Vergleich der bei den Akten liegenden Pläne (Alter Bestand 1:200 und Neuer Bestand 1:200) zeigt augenfällig, dass die Situation im fraglichen Bereich - unbesehen des verkleinerten Grenzabstandes - aufgrund der in jenem Bereich erzielten Freihaltung von Bauten für den Beschwerdeführer gegenüber dem bisherigen Bestand gar verbessert werden konnte. Von einem übermässigen Eingriff in seine Eigentumsrechte kann auch aus dieser Sicht betrachtet, keine Rede sein. Mit der Gemeinde ist im Übrigen davon auszugehen, dass es letztlich in der Natur einer solchen Planung wie der vorliegenden liegt, dass die Verbesserung der Situation für die eigene Parzelle oft Nachteile für den Nachbarn bringt und umgekehrt. Damit ist aber auch gesagt, dass aufgrund der Vorbringen und der Akten nichts ersichtlich ist, was für eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung oder gar Schlechterbehandlung des Beschwerdeführers im Vergleich zu den übrigen Quartierplangenossen sprechen würde. h) Soweit der Beschwerdeführer noch die ihm entstandenen Projektkosten für den Wiederaufbau seines abgebrannten Hauses zur Stützung seines Begehrens ins Feld führt, kann er daraus, bei allem Verständnis für seinen am Augenschein bekräftigten Unmut, nichts zu Gunsten seines Begehrens ableiten. Sein Baugesuch wurde, wie im Urteil R 07 10 ausgeführt, zu Recht der Planungszone unterstellt und die im vorliegenden Verfahren streitige Quartiergestaltungsplanung mit Landumlegung lässt sich - wie oben ausgeführt - im Lichte der massgebenden bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze ebenfalls nicht beanstanden. Dass die Gemeinde Grund und Auslöser für die letztlich nutzlos gewordenen Planungskosten gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich, was sich der Beschwerdeführer entgegen halten lassen muss. - Die Beschwerde erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinde sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der anwaltlich vertretenen Gemeinde denn auch keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 302.-zusammen Fr. 2'302.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.