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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 15.06.2007 R 2007 17

15 giugno 2007·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,473 parole·~7 min·11

Riassunto

Baubewilligung | Baurecht

Testo integrale

R 07 17 4. Kammer URTEIL vom 15. Juni 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baubewilligung 1. Am 14. März 2006 reichte die … AG bei der Gemeinde … ein Baugesuch für den Umbau und die Renovation der Klinik … sowie den Neubau einer Tiefgarage auf den an der …strasse, …, gelegenen Parzellen Nr. 787 und 788 ein. Nach Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens erteilte die Baubehörde gestützt auf zwischenzeitlich ergänzte Pläne am 19. Dezember 2006, mitgeteilt am 18. Januar 2007, der … AG die anbegehrte Baubewilligung unter verschiedenen Auflagen, so u.a.: „Ziff. 1.1 Die Bauherrschaft wird bei der Investitionsverpflichtung von 12 Mio. plus medizinische Geräte behaftet. 1.2. Die Bauarbeiten sind zügig und unterbruchsfrei durchzuführen, damit diese vor Abschluss allfälliger Bauarbeiten auf den Parzellen Mühlehof für die dort geplanten, aber noch nicht bewilligten MFH, abgeschlossen sind.“ 2. Gegen die mit Ziff. 1.1 und 1.2 verfügten Auflagen liess die … AG am 23. Februar 2007 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: „1. Ziff. 1.1 der Baubewilligung betreffend Investitionsverpflichtung sei aufzuheben. 2. Ziff. 1.2 der Bauarbeiten betreffend Bauarbeiten … sei aufzuheben. 3. Die Baubewilligung sei ohne diese Auflagen zu bestätigen.“

Zur Begründung wies sie im Wesentlichen darauf hin, dass es beiden in die Baubewilligung aufgenommenen Auflagen an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage fehle, weshalb sie auch ersatzlos aufzuheben seien. 3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sinngemäss machte sie geltend, dass an beiden Auflagen ein gewichtiges öffentliches Interesse bestehe. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet die Baubewilligung vom 19. Dezember 2006, mit welcher das Bauprojekt „Umbau und Renovation der Klinik … und Neubau Tiefgarage“ der Beschwerdeführerin unter Auflagen bewilligt worden ist. Beschwerdethema bildet einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Bauvorhaben zu Recht nur unter den mit den in Ziff. 1.1 (Investitionsverpflichtung) und Ziff. 1.2 (Bauarbeiten …) formulierten Auflagen bewilligt hat. 2. a) Mit den Parteien ist davon auszugehen, dass die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen im Lichte der (unmittelbar anwendbaren und das formelle Baurecht regelnden) Art. 85 - 96 KRG zu prüfen und beurteilen sind (Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG). b) Unstrittig ist, dass das Bauvorhaben die massgeblichen Vorschriften des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts einhält (Art. 89 Abs. 1 KRG), was letztlich nicht mehr und nicht weniger bedeutet, als dass dem Bauvorhaben kein baupolizeiliches Hindernis entgegensteht. Es entspricht

insbesondere den im Nutzungsplan ausgedrückten räumlichen Ordnungsvorstellungen wie auch allen übrigen planerischen und baupolizeilichen Vorschriften. Wenn also alle gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind, besteht für eine Bauherrschaft grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer (unbelasteten) Baubewilligung (= Polizeibewilligung) i.S. von Art. 89 KRG. 3. a) Eine gestützt auf Art. 89 KRG erteilte Baubewilligung kann nach Art. 90 Abs. 1 KRG mit den gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) verknüpft werden, wenn dadurch inhaltliche oder formale Mängel eines Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden können oder wenn sich Anordnungen zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands aufdrängen. Wie bereits Art. 6 aKRG umschreibt Art. 90 KRG generalklauselartig, welche Nebenbestimmungen (so u.a. Auflagen) im Zusammenhang mit Baubewilligungen materiell zulässig sind. Mit der genannten Bestimmung ist die erforderliche gesetzliche Grundlage entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - zur Verknüpfung einer Auflage mit einer Baubewilligung dem Grundsatz nach denn auch ohne weiteres gegeben. b) Ob eine konkrete Auflage, wie die vorliegend mit Ziff. 1.1 und 1.2 der Baubewilligung verknüpften, zulässig ist, ist aufgrund der weiteren im Gesetz aufgeführten Vorgaben sowie der im Verwaltungsrecht generell geltenden Grundsätze zu prüfen. Dabei ist vorweg festzuhalten, dass sich das Baubewilligungsverfahren auf sämtliche einschlägigen planungs- und baurechtlichen Normen erstreckt (Schürmann/Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern, 3. Auflage, S. 254 f. mit Hinweisen; vgl. auch PVG 1989 Nr. 14; vgl. für die wichtigsten Prüfungskriterien Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss., Zürich 1991, S. 157 f. mit Hinweisen); hingegen dürfen privatrechtliche Belange und gesetzlich nicht festgelegte Massstäbe, wie namentlich das Bedürfnis nach einem Bauvorhaben oder soziale, wirtschaftliche und finanzielle Gesichtspunkte, nicht Gegenstand der Baubewilligung sein (Ruch, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, N 13 zu Art. 22). Es darf also insbesondere nicht darauf

ankommen, ob ein bauliches Vorhaben wirtschaftlich eine sinnvolle Investition darstellt oder ob es nach der öffentlichen Meinung erwünscht ist oder nicht (so bereits ZBl 1991 S. 84 E. 4c). 4. a) Vorliegend ist auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht worden und es ist aufgrund der Aktenlage auch nichts Entsprechendes ersichtlich, dass die angefochtenen Auflagen (Investitionsverpflichtung [Ziff. 1.1]; zeitliche Vorgabe zum Bauabschluss [Ziff. 1.2]) dazu dienen könnten, inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens i.S. von Art. 90 Abs. 1 KRG zu beheben. Aus dieser Sicht lassen sich die beiden Auflagen jedenfalls nicht rechtfertigen. b) Es stellt sich mithin lediglich noch die Frage, ob sich die beiden umstrittenen Auflagen zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustandes aufdrängen, wofür - wie nachstehend noch kurz auszuführen ist - keinerlei Anzeichen bestehen. Mit dem Erfordernis des sich „zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustandes“ Aufdrängens spricht der Gesetzestext den Grundsatz der Verhältnismässigkeit an, der Voraussetzung für jegliche Verknüpfung einer Nebenbestimmung mit einer Baubewilligung sein muss. Die Nebenbestimmung muss mithin geeignet und erforderlich und zudem auch verhältnismässig sein, den rechtmässigen Zustand zu sichern. Dazu ist der Mitteleinsatz für die Wahrung des Rechtes entsprechend dem Rechtswert des Schutzgutes zu dosieren, wobei die Verwaltung dem Bürger nicht von vorneherein misstrauisch gegenüber treten und in ihm gar einen potentiellen Rechtsbrecher sehen, sondern von der grundsätzlichen Rechtstreue der Bürger ausgehen soll. Für die Verknüpfung von Auflagen im Baubewilligungsverfahren bedeutet dies, dass sich eine Belastung des Bauherrn nur dann rechtfertigt, wenn nach den Umständen eine künftige Rechtsverletzung wahrscheinlich ist und sich entsprechend eine Auflage zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustandes aufdrängt (so im Ergebnis bereits PVG 1993 Nr. 37 mit weiteren Hinweisen). c) Vorliegend bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass sich im konkreten Fall Auflagen, wie die beiden vorliegend angefochtenen,

aufdrängen könnten. Die unnötig weitschweifigen und teilweise geradezu gesuchten Darlegungen der Beschwerdegegnerin in ihren Rechtsschriften vermögen die erforderliche Notwendigkeit und Geeignetheit von Auflagen wie den Angefochtenen überhaupt nicht zu rechtfertigen. Die gesamte Argumentation der Beschwerdegegnerin erscheint letztlich als gesucht, abwegig und ohne jeglichen vom Gesetz abgedeckten Bezug zum konkreten Bauvorhaben und zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustandes. Der von der Vorinstanz der Bauherrschaft hinsichtlich der vorgesehenen Investitionen für die Klinik und die Tiefgarage entgegengehaltene Vorwurf des treuwidrigen Verhaltens, des „venire contra factum proprium“, geht im Lichte der erwähnten, für die Erteilung einer Baubewilligung (Polizeibewilligung) erforderlichen Voraussetzungen völlig an der Sache vorbei. Aufgrund der Aktenlage und der Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist nichts ersichtlich, was die beiden in Ziff. 1.1 und 1.2 der Baubewilligung verknüpften Auflagen auch nur ansatzweise als begründet oder geboten erscheinen liesse. Für eine Investitionsverpflichtung im Sinne von Ziff. 1.1 der Baubewilligung besteht keinerlei gesetzliche Handhabe; Art. 90 Abs. 3 KRG ist offensichtlich nicht einschlägig, weil damit lediglich für die richtige Erfüllung von Nebenbestimmungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bauausführung eine Sicherstellung verlangt werden kann. Vorliegend erweist sich aber bereits die mit Ziff. 1.1 verfügte Nebenbestimmung als unzulässig, weshalb die erwähnte Bestimmung so oder anders gar nicht zu Anwendung gelangt. Hinsichtlich der Unzulässigkeit von Ziff. 1.2 der Baubewilligung hat die Beschwerdeführerin zu Recht auf Art. 91 KRG hingewiesen, welcher den Zeitpunkt des Baubeginns (Abs. 1) und den zeitlichen Rahmen für die Vollendung der Bauarbeiten regeln. Ein hinreichendes öffentliches Interesse für eine weitergehende Regelung im Sinne der streitigen Auflage gemäss Ziff. 1.2 ist nicht erkennbar. Die blosse Möglichkeit, dass die in Art. 91 Abs. 2 KRG enthaltene Frist aufgrund des von der Bauherrschaft skizzierten Investitionskonzeptes für die Klinik allenfalls nicht eingehalten werden könnte, besteht an sich, kann aber für sich allein nach dem Gesagten keinen Grund für den Erlass einer Auflage wie der vorliegenden bilden. Dies umso weniger, als die Baubehörde auf entsprechendes Gesuch hin die Fristen angemessen

verlängern kann (Satz 3) und die Baubewilligung für das zweite Projekt noch gar nicht erteilt worden ist. d) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die mit Ziff. 1.1 (Investitionsverpflichtung) und Ziff. 1.2 (Bauarbeiten …) in die Baubewilligung aufgenommenen Auflagen nicht rechtfertigen lassen. Die Beschwerde ist infolgedessen gutzuheissen und Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2 der Baubewilligung sind daher denn auch aufzuheben. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdegegnerin, welche überdies die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziff. 1.1 (Investitionsverpflichtung) sowie Ziff. 1.2 (Bauarbeiten Mühlehof) der Baubewilligung vom 19. Dezember 2006 werden aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 4'194.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … hat die … AG aussergerichtlich mit Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

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