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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 19.05.2006 R 2006 8

19 maggio 2006·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·3,566 parole·~18 min·5

Riassunto

Baugesuch | Baurecht

Testo integrale

R 06 8 4. Kammer URTEIL vom 19. Mai 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1. Am 9. Juli 2003 erteilte die Gemeinde … … die Bewilligung zum Bau des Restaurant- und Geschäftshauses „…“ auf Parzelle 494. Diese ist von Wohnbauten umgeben und befindet sich in der Hotel- und Kurzone, in welcher die Empfindlichkeitsstufe (ES) II gilt. In Ziff. 7 der Baubewilligung wurde gestützt auf eine von der … vorgenommene Lärmprognose der Bauherrschaft hinsichtlich der Lärmimmissionen die Auflage gemacht, das Beschallungskonzept auf der Terrasse so zu wählen, dass die Umgebung möglichst wenig belastet wird (mehrere gerichtete leisere Lautsprecher statt wenige stärkere Lautsprecher). Der Beurteilungspegel aus Hintergrundmusik dürfe auf der Terrasse die Grenzwerte gemäss Richtlinie Cercle bruit nicht überschreiten. An den massgebenden Immissionsorten der ES II gälten zwischen 07.00 und 19.00 Uhr 45 dB(A), zwischen 19.00 und 22.00 Uhr 40 dB(A) und zwischen 22.00 und 07.00 Uhr 35 dB(A) als Grenzwerte. Das Kundenverhalten und die Bedienung auf der Terrasse dürfe das ruhige und gesunde Wohnen bei den massgebenden Empfängerpunkten der ES II in keiner Weise beeinträchtigen. Eine Überprüfung der Lärmsituation nach Inbetriebnahme der Gaststätte wurde vorbehalten. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Vor dem Entscheid hatte die Baubehörde eine Lärmprognose durch die … erstellen lassen, deren Ergebnisse in die Baubewilligung eingeflossen waren. Der Bauherr hatte ebenfalls eine Lärmprognose durch das Ingenieurbüro … erstellen lassen, welches teilweise zu anderen Schlüssen gelangt war.

2. a) Am 17. Dezember 2004 beschwerte sich … bei der Gemeinde wegen des Lärmpegels auf der Terrasse des Restaurants (neu: …) von ... Dieser stellte am 22. Dezember in einem Schreiben an … die Nichteinhaltung der Grenzwerte der ES II in Abrede. Am 10. Januar 2005 räumte die Gemeinde … die Gelegenheit zur Stellungnahme ein, nachdem Lärmmessungen der Kantonspolizei vom 7. Januar 2005 Überschreitungen der festgelegten Grenzwerte ergeben hatten. Am 18. Januar 2005 liess … die erhobenen Vorwürfe zurückweisen und stimmte einer neuen Messung zu. Auch … stimmte am 15. Februar 2005 neuen Messungen zu. Die Gemeinde beauftragte in der Folge die … AG mit den Messungen. b) Nach Einsichtnahme in die vom Bauherrenvertreter zu dieser Zeit nachgereichten Revisionspläne für das … stellte die Baubehörde fest, dass … bei der Realisierung der am 9. Juli 2003 bewilligten Überbauung erhebliche Änderungen vorgenommen hatte, worauf sie diesen veranlasste, ein entsprechendes Abänderungsgesuch einzureichen, was dieser am 21. März 2005 tat. Dagegen erhoben die Nachbarn … (Parzelle 492) und … (Parzellen 842/843) Einsprache mit dem Begehren, die nachgesuchte Baubewilligung zu verweigern. … machte geltend, durch die Vergrösserung des Restaurants und des Verkaufsladens und der Anzahl Parkplätze ändere sich auch die Lärmsituation. Die alten Gutachten seien somit hinfällig und eine neue Beurteilung werde verlangt. Ebenso sei der Gestank der Kamine (Heizung, Pizzaofen, Lüftung und Küche, WC etc.) unzumutbar. Bedingt durch die tiefe Lage des Gebäudes dringe Rauch und Gestank direkt in seine Wohnungen. Die Kamine müssten deshalb unbedingt mit Geruchsfiltern versehen werden. … wies ebenfalls auf die Erhöhung der Gebäudekubatur, der Ladenfläche und der Restaurantfläche hin, was den neuen Parkplatzbedarf von 38 anstelle von bisher 30 ergebe und die Auswirkungen auf die Nachbarschaft hinsichtlich Lärm, Geruchs- und Raumimmissionen erhöhe. Es sei ein neues Lärmgutachten zu erstellen. Das Cheminée und der Pizzaofen entwickelten teilweise starke Rauch- und Russ- sowie Geruchsimmissionen, was sich

unzumutbar auf das Nachbargrundstück auswirke, ebenso die Lüftung der Küchenabluft, welche extreme Geruchsimmissionen verursache. Hier müssten gemäss Art. 11 f. USG an der Quelle die erforderlichen Massnahmen angeordnet werden. In seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2005 liess … die Abweisung der Einsprachen beantragen, soweit darauf einzutreten sei. Das neue Baugesuch enthalte minime Projektänderungen, welche mit keinerlei Auswirkungen auf die Nachbarliegenschaften verbunden seien. Dies gelte insbesondere für die Lärmimmissionen durch den Restaurant- und Terrassenbetrieb. Die bisherigen Gutachten behielten deshalb ihre Gültigkeit. Dies gelte auch für die Verkehrssituation. Die Musikanlage bleibe gleich, auch der Lärm durch Gäste. Ein neues Gutachten sei nicht notwendig. Bezüglich der haustechnischen Anlagen gebe es keine Änderungen, auch nicht beim Kamin des Pizzaofens und des Cheminées. Diese Rügen seien verspätet und darauf sei nicht einzutreten. Zudem entstünden keine übermässigen Immissionen. Die Anlagen entsprächen dem neuesten Stand der Technik. Sie hielten die gültigen Normen und Vorschriften ein. Am 16. März 2005 konnte die … AG keine Lärmmessungen durchführen, da die Musik auf der Terrasse des … zu leise gewesen sei. Am 28. März 2005 seien die Grenzwerte (45 dB mit 55.8 dB [von 16.40 bis 16.50 Uhr] und 54.1 dB von 16.51 bis 17.00 Uhr] überschritten gewesen. Gemäss Cercle bruit würden die Messwerte in der Regel um 6 dB nach oben korrigiert, um den Bestandteilen Ton und Rhythmus Rechnung zu tragen oder wenn deutliche Stimmen (hier z.B. DJ) hörbar seien. Als Massnahmen schlug die … AG vor, dass die Lautsprecher links und rechts neben dem Restauranteingang (unter dem Balkon) zu demontieren oder auf eine geringe Lautstärke zu begrenzen seien. Die Lautstärke der DJ-Animation sei elektronisch zu begrenzen oder die DJ-Animation sei ganz einzustellen. Ebenso müssten die tiefen Frequenzen begrenzt werden. Die Messungen waren unangekündigt und in Abwesenheit von … durchgeführt worden. Am 28. April 2005 liess … auf die gemessenen Überschreitungen der Grenzwerte hinweisen und verlangte die Durchsetzung der vom

Lärmgutachten angeregten Massnahmen und die Durchführung weiterer unangekündigter Messungen sowie die Auferlegung der Kosten an … Am 29. April 2005 liess … ausführen, er hätte zu den Lärmmessungen eingeladen werden müssen. Sein rechtliches Gehör und das Gleichbehandlungsgebot seien verletzt. Die Messungen seien im Bereich des Hauseinganges der Liegenschaft … vorgenommen worden. Gemäss Cercle bruit hätten die Lärmmessungen im Gebäudeinnern und bei Räumlichkeiten mit mehreren Fenstern von jenem Fenster aus durchzuführen gewesen, das dem Lärm am wenigsten ausgesetzt sei. Dies hätte zu einem fehlerhaften Ergebnis geführt. Zudem sei nicht ersichtlich, ob die vorhandenen Dauergeräusche berücksichtigt resp. eliminiert worden seien (Pistenbetrieb, …-Bar, ein weiteres Lokal mit Aussenmusik). Ebenso wären bei der Messung Fehler durch nicht dauerhafte Lärmquellen (z.B. Autos) mittels Korrekturen zu berücksichtigen gewesen, was nicht erfolgt sei. Die Messungen würden in Frage gestellt. Gegen weitere Messungen wäre nichts einzuwenden, indessen wären sie im Beisein beider Parteien durchzuführen. Am 13. Juli 2005 fand die Bauverhandlung in krankheitsbedingter Abwesenheit von … statt. Einigungsversuche blieben erfolglos. c) Am 22. August 2005 reichte … ein weiteres Projektänderungsgesuch ein, für die Erweiterung der Küche, wobei es sich im Wesentlichen um einen unterirdischen Anbau handle, eine teilweise Überdachung der Rampe zur Einstellhalle im 2. UG mit Nutzung als Parkplatz und teilweise Überdachung der Anlieferung EG mit Nutzung als Terrasse sowie Änderungen der Aussentreppe zum EG. Auch dagegen liessen … und … Einsprache erheben, welche mit Bezug auf das hier zur Diskussion stehende Thema jedoch keine neuen Aspekte enthielten. Am 20. September 2005 überprüfte die … im Auftrag der Gemeinde die Angelegenheit noch einmal. Sie wies auf die vorgenommenen Änderungen hin. Die Vergrösserung der Restaurantfläche um rund 13% habe nur unwesentlichen Einfluss auf die Lärmimmissionen bei den Empfängerpunkten. Massgebend sei, dass Fenster und Türen sowie der Windfang beim Restaurantbetrieb geschlossen seien und die Emissionen im Lokalinnern nicht übermässig seien. Die Terrassenfläche bleibe gleich. Neu

würden 8 Parkplätze mehr erstellt. 11 der Pflichtparkplätze würden auf der weiter entfernten Parzelle 680 angeordnet. Sie seien bestehend und lägen beim Apparthotel …, Entfernung zum … ca. 500 m. Diese würden wohl von den Laden- und Restaurantbenützern des … nicht benutzt, wogegen die Parkfelder auf Parzellen 494 und 848 stärker frequentiert würden, wenn sie frei seien. Wildes Parkieren bei Vollbelegung dieser Parkfelder sei möglich. Der Planungswert von 45 dB(A) wäre aber 19.00 bis 07.00 Uhr immer noch eingehalten. Tagsüber sei eine Zunahme der Lärmquelle um 50% möglich, was aber auch keine Überschreitung des Planungswertes erwarten lasse. Weil die Projektänderungen bereits ausgeführt seien, könnte auch eine Beurteilung der tatsächlich auftretenden Lärmimmissionen gemacht werden, falls Grund zur Annahme bestehe, die massgebenden Belastungsgrenzwerte seien überschritten. Für die 11 Parkfelder auf Parzelle 680 sei kaum eine wesentlich höhere Frequentierung zu erwarten als heute. Die Vergrösserung der Restaurantfläche führe nicht zu einem erhöhten Kundenverkehr, die Vergrösserung der Ladenfläche um rund 50% könne zu einem grösseren Verkehr führen, was aber kaum zu übermässigen Störungen führe. Diese seien, da die Projektänderungen bereits ausgeführt seien, anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu überprüfen. Das durch die Mehrparkplätze verursachte wahrscheinliche höhere Verkehrsaufkommen führe wohl nicht zu Grenzwertüberschreitungen infolge Strassenverkehrs. Die Anforderungen gemäss Art. 9 LSV könnten eingehalten werden. Auch bezüglich der haustechnischen Anlagen sei eine Prognose nicht sinnvoll, hingegen eine Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse. Am 12. Oktober 2005 liess … noch ausführen, dass bezüglich Lärmimmissionen durch Musik auf der Terrasse die früheren Anordnungen gälten. Massnahmen zur Vermeidung wilden Parkierens seien angebracht, ebenso Messungen bezüglich der haustechnischen Anlagen. Am 14. Oktober 2005 liess … daran festhalten, dass ein Gutachten nicht notwendig gewesen wäre. Die Projektänderung betreffe nur das Gebäudeinnere und die zusätzlichen Parkplätze hätten keine Auswirkungen auf die Lärmsituation, weil sie nicht beim … lägen. Die Erhöhung der Anzahl Parkplätze bringe keine Zunahme des Schallpegels mit sich. Das wilde

Parkieren sei nicht sein Problem, weil er die erforderliche Anzahl Pflichtparkplätze zur Verfügung stelle. Die Gemeindepolizei müsse dies unterbinden. Das Personal werde angewiesen, seine Fahrzeuge auf Parzelle 680 zu parkieren. 3. Am 1. Dezember 2005 hiess die Gemeinde die Einsprachen von … und …, soweit es die Lärm- und Geruchsimmissionen angehe, teilweise gut und wies sie im Übrigen ab. Sie entsprach dem Baugesuch im Baubewilligungsentscheid unter folgenden Auflagen: „Die Bauherrschaft hat folgende Massnahmen durchzuführen, um die Lärmimmissionen auf das gebotene Mass zu reduzieren: - Begrenzung der Musikbeschallung im Aussenraum, insbesondere auf Terrassen, im Sommer auf die Zeitspanne bis 19.00 Uhr und im Winter auf die Zeitspanne bis 18.00 Uhr. - Gänzliches Verbot für DJ-Animation. - Einpegelung der Musikanlagen auf die maximal zulässigen Werte durch einen Fachmann (z.B. mit elektronischem Regler) und zwar so, dass der Betreiber von sich aus keine Veränderungen mehr vornehmen kann. Geruchs- und Rauchimmissionen: Der Bauherr ist angehalten, der Baubehörde innert einem Monat seit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Die Baubehörde wird diese Vorschläge in der Folge durch Fachleute überprüfen lassen und die entsprechenden Anordnungen bezüglich allfälliger baulicher Massnahmen treffen. Verzichtet der Bauherr auf solche Vorschläge, dann wird die Baubehörde solche Vorschläge direkt bei den betreffenden Fachleuten einholen und nach entsprechender Anhörung die sich aufdrängenden baulichen Massnahmen treffen.“ 4. Dagegen liess … am 16. Januar 2006 Rekurs erheben und beantragte die Aufhebung der Auflagen Ziff. 6 „Lärmimmissionen“ und Ziff. 7 „Geruchs- und Rauchimmissionen“. Zudem seien Ziff. 1 (teilweise Gutheissung der Einsprachen) und 2 (Bewilligungserteilung unter Auflagen) des Bau- und

Einspracheentscheides bezüglich der dortigen Einschränkungen aufzuheben. Die Einsprachen seien vollumfänglich abzuweisen und dem Baugesuch ohne die Auflagen 6 und 7 stattzugeben. Ziff. 10 der Baubewilligung und Ziff. 3 des Bau- und Einspracheentscheides seien soweit aufzuheben, als die Kosten der Lärmmessungen der … AG von CHF 2'191.-- zu drei Vierteln dem Bauherrn und Rekurrenten auferlegt würden. 5. Die Gemeinde und … beantragten in ihrer Vernehmlassungen die Abweisung des Rekurses. … beteiligte sich nicht am Rekursverfahren. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Das Umweltschutzgesetz bezweckt den Schutz der Umwelt gegen schädliche oder lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG) wie beispielsweise Lärm (Art. 7 Abs. 1 USG). Das Bundesrecht bestimmt die materiellen Voraussetzungen, unter welchen Emissionsbegrenzungen angeordnet werden dürfen, und umschreibt die der Immissionsreduktion dienenden Massnahmen. Es ordnet zum Zwecke der Vorsorge an, dass Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen sind (Art. 1 Abs. 2 USG; sog. Vorsorgeprinzip). Einwirkungen werden primär an der Quelle, d.h. am Emissionsort, beschränkt (Art. 11 Abs. 1 USG). Dabei sind zunächst ebenfalls im Sinne der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). In einem zweiten Schritt sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). In einem weiteren Schritt ist schliesslich bei bestimmten Anlagen allenfalls zu prüfen, ob immissionsseitige Massnahmen zu ergreifen sind (Art. 25 Abs. 3 USG; vgl. zum ganzen BGE 121 II 378 E. 11a - c S. 400 ff.; 119 Ib

380 E. 3 S. 386 ff.; 118 Ib 206 E. 11 S. 224; 117 Ib28 E. 6a S. 34). Dabei ist zu beachten, dass Art. 11 weder in Abs. 1 noch in den übrigen Absätzen unterscheidet, ob eine Anlage bereits in Betrieb steht oder erst geplant ist; das Vorsorgeprinzip gilt mithin für neue und bestehende Quellen in gleicher Weise (siehe statt vieler: BGE 120 Ib436 in URP 1995 117 nicht wiedergegebene E. 2a aa sowie 120 Ib 89, E. 4a; PVG 1992 Nr. 18 E. 3). Für den Bereich des vorliegend interessierenden Lärmschutzes ist sodann festzuhalten, dass es sich bei den in der LSV und ihren Anhängen enthaltenen Belastungsgrenzwerten, also den Planungswerten und den Immissionsgrenzwerten nicht um Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 12 USG handelt, sondern um Werte, welche die Immissionen begrenzen (vgl. Christoph Zäch, Kommentar USG, N 12 f. zu Art. 23; vgl. auch BGE 117 Ib 308 E. 3a S. 312). Ihre Einhaltung belegt nicht ohne weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG getroffen worden sind. Eine Anlage vermag somit vor der Umweltschutzgesetzgebung nicht schon deswegen zu bestehen, weil sie die einschlägigen Belastungsgrenzwerte einhält. Vielmehr ist im Einzelfall anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. a bzw. 8 Abs. 1 und 2 LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge weitergehende Beschränkungen erfordert. Dabei ist namentlich sicherzustellen, dass auch bloss unnötige Emissionen vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 1996 in URP 1997, S. 35, E. 3b mit Hinweisen; Klaus A. Vallender/Reto Morell, Umweltrecht, Bern 1997, S. 133 Rz 30 und S. 247 Rz 26; Christoph Zäch, a.a.O., N 13 zu Art. 23; PVG 2000 Nr. 53). 2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Gesagten zunächst Folgendes: Die Beachtung des Vorsorgeprinzipes kann sowohl bei neuen als auch bei bestehenden Anlagen jederzeit und unabhängig von einem Baubewilligungsverfahren verlangt werden. Auch wenn eine bestehende und bewilligte Anlage den massgebenden Immissionsgrenzwerten genügt, kann es sich beim Betrieb erweisen, dass weitergehende Massnahmen im Sinne des Vorsorgeprinzipes angeordnet werden müssen. Dies kann sowohl isoliert für sich als auch im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens geschehen, das notwendig wurde, weil der Bauherr in Abweichung vom

bewilligten Projekt gebaut hat oder weil er von sich aus die Anlage nachträglich ändern will. Die Argumente des Rekurrenten hinsichtlich des fehlenden Sachzusammenhanges der Auflagen und der Rechtsbeständigkeit der ursprünglichen Baubewilligung gehen deshalb an der Sache vorbei. Hinzu kommt, dass die Gemeinde es sich bei der Stammbewilligungserteilung ausdrücklich vorbehalten hat, die Lärmsituation nach Inbetriebnahme der Gaststätte zu überprüfen. Auch die Argumente des Rekurrenten bezüglich der Unmassgeblichkeit der vorgenommenen Projektänderungen sowie das Argument, die Messungen der … AG bezögen sich auf die bereits bestehende Anlage und hätten mit der Projektänderung nichts zu tun, sind deshalb unbehelflich. 3. a) Aus E. 1. ergibt sich auch, dass die Anlage so oder anders den Grundsätzen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung genügen muss. Es kann aber auch nicht darauf ankommen, ob und welche Belastungsgrenzwerte auch immer eingehalten werden, wenn die Vorsorge weitergehende Einschränkungen erfordert. Abgesehen davon gibt es für den durch Discomusik verursachten Aussenlärm ohnehin keine verbindlichen Belastungsgrenzwerte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat es zu Recht mit ausführlicher Begründung abgelehnt, auf Discomusik die nach Anhang 6 zur LSV für Industrie- und Gewerbelärm geltenden Belastungsgrenzwerte anzuwenden (vgl. URP 1999 S. 436 ff.). Über die Störwirkung der hier in Frage stehenden Art, nämlich hauptsächlich der Emissionen der sich durch ausgeprägte rhythmische Bässe auszeichnenden Discomusik, fehlen soziopsychologische Untersuchungen, die den Schluss von einem bestimmten Pegelwert auf die Störung oder Belästigung der Bevölkerung erlauben würden (BGE 123 II 325 E. 4 a/bb; Alexander Zürcher, Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach dem Umweltschutzgesetz, Schriftenreihe zum Umweltrecht, Bd. 11, Zürich 1996, S. 359). Auch ist die "sinngemässe" Anwendung des Anhangs 6 aus methodischen Gründen nicht angebracht. Einerseits kann die von den aus geprägten rhythmischen Bässen ausgehende Störwirkung nicht einfach über eine Schallmessung erfasst werden, andererseits sind die für die Belastungsgrenzwerte herangezogenen Pegelkorrekturen auf typisierbare Situationen zugeschnitten (Robert Hofmann, Keine Grenzwerte - kein Lärm?,

URP 1994 S. 419, insbes. S. 421, 427 und 431). Wollte man die vorliegend zur Diskussion stehende Störwirkung der Discomusik über den Anhang 6 zur LSV erfassen, wäre eine Fehlbeurteilung kaum auszuschliessen. Ob im vorliegenden Fall eine unzumutbare Störung vorliegt oder nicht, ist somit aufgrund der behördlichen bzw. richterlichen Erfahrung zu beurteilen (BGE 123 II 325 E. 4 d/bb). Dass sich die von den Bässen ausgehenden tiefen Frequenzen und die damit einhergehende erschütternde Wirkung (im Sinn von Versetzen in Vibrationen) insbesondere gegen Abend störend auf die in der Empfindlichkeitsstufe II befindliche Nachbarschaft auswirkt, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. Robert Hofmann, a.a.O., 5. 427, wo vom "zermürbenden Beat-Ton aus einem Jugendhaus" die Rede ist). Die Art dieser Immission, nämlich die ausgeprägten rhythmischen Bässe, welche von den Bewohnern in der Umgebung wahrgenommen werden, ist insbesondere auch tagsüber und besonders am späteren Nachmittag für längere Zeit unzumutbar und liegt ausserhalb des Toleranzspielraums. Zu den wichtigsten Arten von Störungen des Wohlbefindens der Bevölkerung als Folge von Lärmimmissionen gehören neben den Schlafstörungen die Störung der übrigen Ruhe und Erholung. Sie können, wenn man ihnen über längere Zeit ausgesetzt ist, sogar zu Gesundheitsstörungen führen. Zu beachten ist insbesondere, dass Lärmbekämpfungsmassnahmen nicht erst dann zu ergreifen sind, wenn die Umweltbelastung lästig oder gar schädlich wird; es sollen vielmehr auch die bloss unnötigen Emissionen, zum Beispiel durch die Anordnung von Betriebs- oder anderweitigen Beschränkungen, vermieden werden (Klaus A. Vallender/Reto Morell, Umweltrecht, Bern 1997, § 8 N 26). b) Vorliegend steht aufgrund der jahrelangen Reklamationen der Anwohner über die dumpfen Basstöne aber auch aufgrund der beiden Lärmgutachten fest, dass die Bevölkerung durch den Discobetrieb erheblich in ihrem Wohlbefinden gestört wird, auch wenn die nicht offiziellen Immissionsgrenzwerte des cercle bruit nach dem einen Lärmgutachten fast oder nach dem andern ganz eingehalten werden. Dass die tägliche Beschallung über Monate hinweg durch im Freien produzierte Discomusik für die Anwohner zumindest stark lästig ist, ist schon aufgrund der obigen Ausführungen klar, weshalb es zu dieser Frage keiner weiteren Abklärungen

mehr bedarf. Die Gemeinde hat daher zu Recht eine Begrenzung des Schallpegels angeordnet. Dass es sich dabei um eine taugliche und technisch mögliche Vorsorgemassnahme handelt, wird von keiner Partei in Abrede gestellt. Der Rekurrent wehrt sich auch nicht ernsthaft gegen diese Massnahme, falls dafür auf die übrigen Anordnungen verzichtet wird (DJ- Verbot, Betriebszeit im Winter nur bis 18:00 Uhr). Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Schallpegelbegrenzung wirtschaftlich nicht tragbar wäre, da nicht davon auszugehen ist, dass deswegen das Publikum ausbleibt (vgl. PVG 2000 Nr. 53). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist auch die Begrenzung der Betriebszeit im Winter bis 18:00 Uhr nicht zu beanstanden. Ab dann beginnt üblicherweise die Essenszeit im Winter. Es entspricht einem Bedürfnis der Menschen, nach einem anstrengenden Arbeitstag die Abendmahlzeit möglichst ungestört von lästiger Beschallung zu geniessen. Dass diese Massnahme wirtschaftlich nicht tragbar wäre, ist nicht ersichtlich. Dagegen erscheint das gänzlich Verbot der DJ-Animation als unverhältnismässig. Diese Art der Unterhaltung ist ein wesentlicher Bestandteil eines Diskothekenbetriebes; ohne DJ wäre es eben gar kein solcher mehr. Die Befürchtung, dass ohne einen DJ ein namhafter Teil des Publikums ausbliebe, kann daher nicht von der Hand gewiesen werden. Zwar ist nicht zu bestreiten, dass diese Art der Darbietung zu Belästigungen der Nachbarn führen kann. Diesem Umstand wird indessen ebenfalls durch die entsprechende Schallpegelbegrenzung in ausreichender Weise Rechnung getragen. Der Rekurs ist demnach in dieser Hinsicht gutzuheissen. 4. In Ziffer 7 des Baubescheides hat die Gemeinde den Rekurrenten hinsichtlich der Rauch- und Geruchsimmissionen aufgefordert, der Baubehörde innert einem Monat seit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Die Baubehörde werde diese Vorschläge in der Folge durch Fachleute überprüfen lassen und die entsprechenden Anordnungen bezüglich allfälliger baulicher Massnahmen treffen. Verzichte der Bauherr auf solche Vorschläge, dann werde die Baubehörde solche Vorschläge direkt bei den betreffenden Fachleuten einholen und nach entsprechender Anhörung die sich aufdrängenden baulichen Massnahmen treffen. Dem Rekurrenten ist zwar insofern

beizupflichten, dass die Gemeinde zu diesen Immissionen bisher keine eigenen Abklärungen getroffen, sondern diesbezüglich offenbar allein auf die Reklamationen der Nachbarn abgestellt hat. Dies war aber immerhin genug, um die entsprechende Auflage zu erlassen, die letztlich zu den nötigen Abklärungen führen wird, und zwar mit oder ohne Mitarbeit des Rekurrenten. Er wird dadurch aber konkret nicht belastet, da materiell gar nichts angeordnet wurde und er zudem nicht einmal verbindlich zur Abgabe von Vorschlägen verpflichtet wurde. 5. Der Rekurrent ist schliesslich der Auffassung, ihm seien zu Unrecht die Kosten des Lärmfachmannes überbunden worden, da dessen Messungen nicht den Richtlinien des Cercle bruit entsprächen. Dem ist nicht zu folgen. Selbst wenn das Gutachten kleinere Fehler enthalten würde, war es doch eine taugliche Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob Massnahmen aufgrund des Vorsorgeprinzipes ergriffen werden sollten. Die Kosten sind deshalb vom Rekurrenten als Verursacher der Untersuchung zu tragen. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu je 1/12 zulasten der Rekursgegner und zu 5/6 zulasten des Rekurrenten, welcher den Gegenparteien überdies eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und das gänzliche Verbot der DJ- Animation in Ziff. 6 des angefochtenen Entscheides aufgehoben. Im Übrigen wir der Rekurs abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 324.-zusammen Fr. 6'324.-gehen zu 5/6 zulasten von … und zu je 1/12 zulasten der Gemeinde … und von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … entschädigt die Gemeinde … und … aussergerichtlich mit je Fr.2'000.-- (inkl. MWST).

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