R 05 85 4. Kammer URTEIL vom 22. November 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baubewilligung 1. … ist seit 9. Juli 2004 Eigentümer der innerhalb der Bauzonen der Gemeinde … gelegenen Liegenschaft Parzelle Nr. 625, auf welcher schon seit Jahren Alkohol ausgeschenkt wird. Die Betreiberin, die … AG, hatte der Gemeinde … bereits am 30. März 2000 ein Gesuch um eine Gastwirtschaftsbewilligung für gelegentliche Anlässe gestellt, welches denn am 22. Mai 2000 vom … für 30 Anlässe pro Jahr unter Auflagen (u.a. hinsichtlich der Regelung der Auswirkungen des mit der gelegentlichen Bewirtung von Gesellschaften entstehenden Verkehrs; Abgabe von Meldekarten) bewilligt wurde. Im April 2002 hielt die Gemeinde die Betreiberin an, ein Gesuch um Erteilung einer unbeschränkten Gastwirtschaftsbewilligung einzureichen, was auch die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens zur Folge hatte. Die … AG reichte der Gemeinde umgehend ein Gesuch um Erteilung einer Gastwirtschaftsbewilligung für den Nebenraum mit zwei Tischen (12 bis 14 Sitzplätze) ein. Im Gewölbekeller sei kein normaler Wirtschaftsbetrieb vorgesehen. Dem Betrieb stünden vier fest gemietete Parkplätze zur Verfügung. Dieses Gesuch ergänzte sie am 31. März 2003, wobei sie neu das Vorhandensein von drei Parkplätzen geltend machte und diese in einem Plan nachwies. Im September 2003 reichte sie u.a. zwei weitere Parkplatzvarianten nach. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2003 bewilligte die Gemeinde das Gesuch um Umnutzung. Sie hielt fest, dass aufgrund der vorhandenen Sitzplätze und der Ladenfläche in der Vinothek vier Parkplätze nachzuweisen seien. Die Parkplätze 5 und 6 seien zur Verfügung der Wohnungen, die Parkplätze 1 bis 4 auf Parzelle 2512 zur Verfügung der Vinothek. Nach Fertigstellung der
Parkplätze könne seitens der … AG das Gesuch um Erteilung einer unbeschränkten Gastwirtschaftsbewilligung gestellt werden. Die Bauvorschriften wurden vorbehalten. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Weil die Betreiberin die Parkplätze nicht rechtzeitig realisiert hatte, wurde sie von der Gemeinde am 14. Oktober 2004 aufgefordert, die Parkplätze gemäss den bewilligten Plänen bis am 8. November 2004 zu erstellen. Mit undatiertem Schreiben, bei der Gemeinde eingegangen am 11. Januar 2005, ersuchte … um Zustimmung der Erstellung eines der beiden bewilligten Parkplätze (3 und 4) nordöstlich des Stalles an einem anderen Ort, nämlich nordwestlich des Hauses. Gleichzeitig ersuchte er die Gemeinde um Bestätigung, dass für die Vinothek vier Parkplätze nötig seien und um Begründung, weswegen. Am 28. Juni 2005 erteilte der … … die Bewilligung zur Erstellung des Parkplatzes und begründete gleichzeitig die für die Vinothek gemäss Art. 25 BG erforderliche Anzahl Parkplätze (Verkaufsraum und Nebenraum zwei Parkplätze; Gewölbekeller zwei Parkplätze [reduziert]). 2. Dagegen erhob … am 16. Juli 2005 beim Verwaltungsgericht fristgerecht Rekurs mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheides, soweit damit festgestellt werde, dass es für den Gewölbekeller zwei Parkplätze brauche. Dieser werde nur für gelegentliche Anlässe genutzt, wofür die Bewilligung vorhanden sei. Gemäss Art. 4 GWG bedürfe es für solche Bewilligungen keiner Parkplätze. Die Bewilligung sei erteilt und nie entzogen worden. 3. Die Gemeinde … liess Nichteintreten, eventuell Abweisung des Rekurses beantragen. Bereits mit der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 18. Dezember 2003 seien vier Parkplätze als notwendig erachtet worden. Seitdem habe sich weder der Sachverhalt noch die Rechtslage geändert, weshalb auf den Rekurs bereits aus dieser Sicht nicht eingetreten werden dürfe. Darüber hinaus fehle es dem Rekurrenten, der nicht Inhaber der Gastwirtschaftsbewilligung sei, auch an der Aktivlegitimation, was ebenfalls Nichteintreten nach sich ziehen müsse. Falls das Gericht der Ansicht sei, der Eigentümer einer Liegenschaft könne jederzeit eine Verfügung über die Frage
erwirken, welcher Parkplatzbedarf mit der Nutzung seiner Liegenschaft verbunden sei, müsste der Rekurs abgewiesen werden. Angesichts der vorhandenen Räumlichkeiten (insgesamt ca. 42 Sitzplätze) müssten wenigstens fünf Parkplätze zur Verfügung gestellt werden. Unter Einbezug eines Parkplatzes für das Ladenlokal ergebe sich gar ein minimaler Bedarf von sechs Parkplätzen, woraus erhelle, dass mit der Anordnung vier Parkplätze den konkreten Gegebenheiten (u.a. nicht oft und nicht vollständig besetzter Gewölbekeller) angemessen Rechnung getragen worden sei. Das vorliegende Verfahren befasse sich nur mit der Anzahl der notwendigen Parkplätze und nicht etwa mit den konkret nachgewiesenen Parkplätzen. Diese seien teilweise nicht auf der Betriebsparzelle selber nachgewiesen. Der Torkelbetrieb dürfe damit nur solange aufrechterhalten werden, als die Parkplätze auch tatsächlich zur Verfügung stünden. Würden die Parkplätze gekündigt, müsste der Betrieb eingeschränkt oder gar aufgehoben werden. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Fest steht, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2005 gegenüber dem heutigen Rekurrenten erlassen worden ist. Im Lichte von Art. 52 VGG betrachtet ist er als Eigentümer der betroffenen Liegenschaft durch die in Ziff. 3 gestützt auf Art. 25 BG erfolgte Festlegung der erforderlichen Anzahl Parkplätze ohne weiteres zur Rekurserhebung legitimiert. Der Nichteintretensantrag der Rekursgegnerin erweist sich entsprechend als unbegründet. b) Auch soweit die Rekursgegnerin im vorliegenden Verfahren einem Eintreten sinngemäss die Rechtskraft des Entscheides vom 18. Dezember 2003
entgegenhält, kann ihr - die sie in diesem Zusammenhang Abweisung beantragt hat - nicht gefolgt werden. Zwar ist damals rechtskräftig verfügt worden, dass aufgrund der vorhandenen Sitzplätze und der Ladenfläche in der Vinothek insgesamt vier Parkplätze nachzuweisen seien. Nichts desto trotz hat die Rekursgegnerin in der nunmehr angefochtenen Verfügung die Anzahl der erforderlichen Parkplätze wieder mit vier festgelegt, indessen mit der Präzisierung, dass zwei Parkplätze für den Verkaufs- und den Nebenraum und zwei Parkplätze für den Gewölbekeller bereitzustellen seien. Mit diesem Vorgehen ist die Rekursgegnerin auf die rechtskräftige Verfügung zurückgekommen und hat in Bezug auf die Zahl der erforderlichen Parkplätze neu verfügt. Neu deshalb, weil nunmehr vier Parkplätze nicht nur für die Vinothek, sondern für Vinothek und Gewölbekeller zusammen als erforderlich erachtet wurden. Damit ist davon auszugehen, dass die Rekursgegnerin hinsichtlich der erforderlichen Anzahl Parkplätze materiell neu entschieden hat, weshalb auf den Rekurs auch aus dieser Sicht betrachtet eingetreten werden kann. 2. a) Bei der Beurteilung der sich stellenden Fragen ist einerseits von Art. 25 BG und anderseits von Art. 4 Abs. 1 lit. c des kommunalen Gastwirtschaftsgesetzes auszugehen. Gestützt auf Art. 25 des kommunalen Baugesetzes hat die Rekursgegnerin festgehalten, dass für das Verkaufslokal und den Nebenraum zwei Parkplätze bereitzustellen seien. Dies lässt sich ohne weiteres vertreten. Für Restaurants ist nämlich gemäss Art. 25 Abs. 1 BG ein Platz pro 10 Sitzplätze notwendig. Aus den Akten ergibt sich ohne weiteres, dass der Nebenraum („Stübli“) zwischen 10 und 20 Sitzplätze aufweist, weshalb dafür wenigstens ein Parkplatz notwendig ist. Das Verkaufslokal seinerseits benötigt aufgrund der erwähnten Bestimmung ebenfalls einen Parkplatz, weshalb sich die Festlegung von zwei Parkplätzen im angefochtenen Entscheid (Ziff. 3) nicht beanstanden lässt und vom Rekurrenten auch nicht in Frage gestellt worden ist. b) Zu prüfen bleibt damit noch, ob die Rekursgegnerin den Nachweis von zwei Parkplätzen für die Nutzung im Gewölbekeller verlangen durfte. Aktenkundig ist, dass der Gewölbekeller mit einer Gastwirtschaftsbewilligung für
gelegentliche Anlässe betrieben wird. Hinsichtlich der sich in diesem Zusammenhang stellenden Frage sieht Art. 4 Abs. 2 des kommunalen Gastwirtschaftsgesetzes (kGwG) vor: „Bei Gastwirtschaftsbewilligungen für gelegentliche Anlässe (max. 30 Anlässe pro Jahr) bedarf es keines Parkplatznachweises. Die Eigentümer sind aber verpflichtet, für eine geordnete Parkierung der Fahrzeuge besorgt zu sein. Führt die Durchführung von Anlässen wiederholt zu Beanstandungen in Bezug auf die Parkierung, ist die Bewilligung nach erfolgter Abmahnung zu entziehen.“ Im Lichte der zitierten Bestimmung betrachtet, ergibt sich ohne weiteres, dass für den Betrieb des Gewölbekellers gar keine Parkplätze nachgewiesen werden müssen. c) Die Rekursgegnerin bringt vor, das „Stübli“ und der Gewölbekeller müssten ganzheitlich betrachtet und als ein Betrieb gewertet werden. Entsprechend seien die Sitzplätze im Keller dazuzuzählen, was zur Folge habe, dass für die beiden Restaurationsteile zusammen mindestens fünf Parkplätze zur Verfügung gestellt werden müssten. Die ganzheitliche Betrachtungsweise begründet sie mit der Unmöglichkeit der Kontrolle einer nicht dauernden Benutzung des Gewölbekellers. Ihr Einwand erweist sich im Ergebnis als nicht stichhaltig. Wie der Rekurrent zutreffend ausgeführt hat, hat der Betreiber der Gemeinde vorgängig einer Benützung des Gewölbekellers jedes Mal eine Meldekarte einzureichen. Dass seitens der Verantwortlichen dieser Vorgabe nicht nachgelebt worden wäre bzw. wird, ist nicht ersichtlich und wird seitens der Rekursgegnerin auch nicht geltend gemacht. Die Rekursgegnerin übersieht, dass wenn z.B. bei einer Kontrolle der Gewölbekeller als benutzt angetroffen werden sollte, ohne dass für den Anlass eine Meldekarte eingereicht worden wäre, sie den Entzug der Bewilligung anordnen könnte (Art. 4 Abs. 3 kGwG). - Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass für den Verkaufsraum und das „Stübli“ insgesamt zwei Parkplätze, für den Gewölbekeller - entgegen den Vorgaben in der angefochtenen Verfügung jedoch keiner, nachgewiesen werden müssen.
d) Der Rekurs ist daher denn auch gutzuheissen und in Ziff. 3. der angefochtenen Verfügung ist entsprechend der Passus „Gewölbekeller 2 Parkplätze (reduziert)“ aufzuheben. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekursgegnerin. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an den Rekurrenten kann praxisgemäss abgesehen werden, da er nicht anwaltlich vertreten war. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen und in Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung wird der Passus „Gewölbekeller 2 Parkplätze (reduziert)“ aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 136.-zusammen Fr. 1'636.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.